Obsah (11)
§ 42Art. 133§ 45§ 46§ 17§ 6§ 58Art. 130§ 27§ 28§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2017 GeschäftszahlW132 2115882-1 SpruchW132 2115882-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBEN
§ 42
und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass
Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 12.03.2015 hat der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt. 1.
- Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.06.2015, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorlägen.1.
- Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.06.2015, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorlägen. 1.
- Im Rahmen
§ 45Abs.
3 AVG erteilten des Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer unter Vorlage des orthopädischen Befundes Dris. XXXX vom 15.07.2015 im Wesentlichen vorgebracht, dass er – unabhängig vom Insult mit Halbseitenschwäche links - an degenerativen Schäden am Meniskus des linken Knies leide und längeres Gehen, Stehen oder auch Stufen steigen nicht möglich sei. Die gutachterliche Feststellung, es liege eine hochgradige Osteochondrose vor, welche den Grad der Behinderung der Muskelatrophie der linken unteren Extremität nicht erhöhe, sei daher unzutreffend. Das Zusammenwirken aller Leiden erhöhe den Grad der Behinderung wesentlich, weil die Einschränkungen des linken Knies in Zusammenwirken mit der Halbseitenschwäche links und einer Muskelatrophie der linken unteren Extremität, die Gehfähigkeit und somit die Mobilität, in erheblichem Maße beeinträchtige. Da der Beschwerdeführer Stiegen nicht überwinden könne, sei es für ihn unzumutbar, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung lägen daher vor.1.2. Im Rahmen
Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten des Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer unter Vorlage des orthopädischen Befundes Dris. römisch 40 vom 15.07.2015 im Wesentlichen vorgebracht, dass er – unabhängig vom Insult mit Halbseitenschwäche links - an degenerativen Schäden am Meniskus des linken Knies leide und längeres Gehen, Stehen oder auch Stufen steigen nicht möglich sei. Die gutachterliche Feststellung, es liege eine hochgradige Osteochondrose vor, welche den Grad der Behinderung der Muskelatrophie der linken unteren Extremität nicht erhöhe, sei daher unzutreffend. Das Zusammenwirken aller Leiden erhöhe den Grad der Behinderung wesentlich, weil die Einschränkungen des linken Knies in Zusammenwirken mit der Halbseitenschwäche links und einer Muskelatrophie der linken unteren Extremität, die Gehfähigkeit und somit die Mobilität, in erheblichem Maße beeinträchtige. Da der Beschwerdeführer Stiegen nicht überwinden könne, sei es für ihn unzumutbar, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung lägen daher vor. 1.3 Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, eine mit 06.08.2015 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.1.3 Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, eine mit 06.08.2015 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen. 2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer am 09.09.2015 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH eingetragen sowie die Zusatzeintragung "Fahrpreisermäßigung" vorgenommen. 3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass
§ 42und § 45 BBG abgewiesen.3.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass
Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG abgewiesen.
- Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass durch das Zusammenwirken der Leiden – die Beeinträchtigung des linken Knies in Form einer Muskelatrophie im Zusammenhang mit der Halbseitenschwäche links – die Mobilität und Gehfähigkeit in erheblichem Maße eingeschränkt sei. Die Fähigkeit Stufen zu steigen sei nicht mehr vorhanden. Der begutachtende Arzt sei nicht auf diese Argumente und auch nicht auf den fachärztlichen Befund Dris. XXXX eingegangen, in welchem die degenerativen Schäden am Meniskus des linken Knies beschrieben seien. Aufgrund der mangelhaften Begründung des Gutachtens, sei es nicht möglich, diesem auf gleicher Ebene entgegenzutreten. Die belangte Behörde hätte den Sachverständigen ergänzen und begründen lassen müssen, wie er zu dem Schluss komme, dass der Beschwerdeführer ausreichend gehfähig sei um öffentliche Verkehrsmittel benützen zu können. Der Befund Dris. XXXX vom 21.09.2015 zeige einen stark ausgeprägten Knorpelschaden lateral und retropatellar mit vermehrt gefüllten Gelenksräumen und eine Retropatellararthrose. Derzeit erhalte der Beschwerdeführer eine Infusionstherapie. Auf Grund des verschlechterten Gesundheitszustandes sei es dem Beschwerdeführer unmöglich, länger zu Stehen oder Stufen auf- und abzugehen, und somit sei auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.
- Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass durch das Zusammenwirken der Leiden – die Beeinträchtigung des linken Knies in Form einer Muskelatrophie im Zusammenhang mit der Halbseitenschwäche links – die Mobilität und Gehfähigkeit in erheblichem Maße eingeschränkt sei. Die Fähigkeit Stufen zu steigen sei nicht mehr vorhanden. Der begutachtende Arzt sei nicht auf diese Argumente und auch nicht auf den fachärztlichen Befund Dris. römisch 40 eingegangen, in welchem die degenerativen Schäden am Meniskus des linken Knies beschrieben seien. Aufgrund der mangelhaften Begründung des Gutachtens, sei es nicht möglich, diesem auf gleicher Ebene entgegenzutreten. Die belangte Behörde hätte den Sachverständigen ergänzen und begründen lassen müssen, wie er zu dem Schluss komme, dass der Beschwerdeführer ausreichend gehfähig sei um öffentliche Verkehrsmittel benützen zu können. Der Befund Dris. römisch 40 vom 21.09.2015 zeige einen stark ausgeprägten Knorpelschaden lateral und retropatellar mit vermehrt gefüllten Gelenksräumen und eine Retropatellararthrose. Derzeit erhalte der Beschwerdeführer eine Infusionstherapie. Auf Grund des verschlechterten Gesundheitszustandes sei es dem Beschwerdeführer unmöglich, länger zu Stehen oder Stufen auf- und abzugehen, und somit sei auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. 4.
- Da der von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigenbeweis im angefochtenen Verfahren nicht vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht worden ist, wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht – unter Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung
§ 46BBG – mit Schreiben vom 30.10.2015 das Sachverständigengutachten Dris.
XXXX vom 11.06.2015 und dessen Ergänzung vom 06.08.2015 im Rahmen des Parteiengehörs
§ 45Abs. 3 AVG und § 17 Vw
GVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern.4.1. Da der von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigenbeweis im angefochtenen Verfahren nicht vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht worden ist, wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht – unter Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung
Paragraph 46, BBG – mit Schreiben vom 30.10.2015 das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 11.06.2015 und dessen Ergänzung vom 06.08.2015 im Rahmen des Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG und Paragraph 17, VwGVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern. 4.
- In der Folge hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass ihm die Beweisergebnisse im Wesentlichen bereits zur Kenntnis gebracht worden seien und er auf die Anträge in seiner Beschwerde verweise, in welcher er die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, die Verfahrensergänzung durch eine neuerliche ärztliche Untersuchung und die Berücksichtigung der Ergebnisse der Untersuchungen von Dr. XXXX beantragt habe.4.
- In der Folge hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass ihm die Beweisergebnisse im Wesentlichen bereits zur Kenntnis gebracht worden seien und er auf die Anträge in seiner Beschwerde verweise, in welcher er die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, die Verfahrensergänzung durch eine neuerliche ärztliche Untersuchung und die Berücksichtigung der Ergebnisse der Untersuchungen von Dr. römisch 40 beantragt habe. 4.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Nervenheilkunde, und Dr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.03.2016, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorlägen.4.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Nervenheilkunde, und Dr. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.03.2016, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorlägen. 4.
- Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht
§ 17Vw
GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung
§ 46
BBG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.4.4. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung
Paragraph 46, BBG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben. Der Beschwerdeführer hat zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Wesentlichen vorgebracht, dass das Zusammenwirken aller Leiden, nämlich der Beeinträchtigung des linken Knies in Form einer Muskelathrophie mit der Halbseitenschwäche links, den Grad der Behinderung erhöhen würde, weil durch beide Leiden zusammen, die Gehfähigkeit in erheblichem Maße eingeschränkt sei. Bei der ergänzenden Untersuchung habe der Beschwerdeführer angegeben, dass durch dieses Zusammenwirken mehrerer Leiden die Fähigkeit Stufen zu steigen nicht mehr vorhanden sei. Dr. XXXX sei nicht auf diesen Umstand eingegangen und habe sich auch nicht mit dem Befund Dris. XXXX , welcher die degenerativen Schäden des Meniscus des linken Knies beschreibe, auseinandergesetzt.Der Beschwerdeführer hat zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Wesentlichen vorgebracht, dass das Zusammenwirken aller Leiden, nämlich der Beeinträchtigung des linken Knies in Form einer Muskelathrophie mit der Halbseitenschwäche links, den Grad der Behinderung erhöhen würde, weil durch beide Leiden zusammen, die Gehfähigkeit in erheblichem Maße eingeschränkt sei. Bei der ergänzenden Untersuchung habe der Beschwerdeführer angegeben, dass durch dieses Zusammenwirken mehrerer Leiden die Fähigkeit Stufen zu steigen nicht mehr vorhanden sei. Dr. römisch 40 sei nicht auf diesen Umstand eingegangen und habe sich auch nicht mit dem Befund Dris. römisch 40 , welcher die degenerativen Schäden des Meniscus des linken Knies beschreibe, auseinandergesetzt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass. 1.
- Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. 1.2.
- Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: Allgemein- und Ernährungszustand gut. RR 140/
- Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Dupuytren'sche Kontraktur
- Strahl beidseits, rechts kein Streckdefizit, links geringgradig Streckdefizit des Ringfingers, 1/3 Streckdefizit des Kleinfingers links, Fingerkuppen-Hohlhandabstand Ringfinger und Kleinfinger links jeweils 1 cm. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger außer Ringfinger und Kleinfinger links seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft proximal und distal Kraftgrad
- Der Händedruck wird links mit Kraftgrad 4 vorgeführt. Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar, links geschwächt. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist 1/3 möglich. Die Beinachse ist im Lot. Muskelverhältnisse: Bandmaß Oberschenkel rechts 44 cm, links 42,5 cm, Unterschenkel rechts 34,5 cm, links 31 cm. Beinlänge nicht ident, rechts -1 cm. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Hüftgelenk links: Kein Stauchungsschmerz, Rotationsschmerzen, Druckschmerzen über dem Trochanter major links. Kniegelenk links: Keine Überwärmung, kein Erguss, keine Umfangsvermehrung. Druckschmerz über dem medialen und lateralen Gelenkspalt, das Gelenk ist bandstabil. Patella zentriert und harmonisch, retropatellarer Anpressschmerz, keine Krepitation. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften beidseits 0/110, IR/AR beidseits 20/0/40, Knie rechts 0/0/130, links 0/0/125, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist rechts bis 60° bei KG 5, links bis 30° bei Kraftgrad 4 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, mäßig Rundrücken, mäßig Thoraxbuckel links. Insgesamt Wirbelsäule im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Geringgradig Hartspann paralumbal. Klopfschmerz über der unteren LWS. Druckschmerz untere LWS paramedian. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich. BWS/LWS: FBA: 35 cm, in allen Ebenen bis zur Hälfte beweglich. Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar. Neurologisch: geringe Facialisschwäche li., Abducensschwäche li., geringe Ptose li. Obere Extremitäten: MER stgl. mittellebhaft, FNV li. dysmetrisch, grobe Kraft li. Faustschluss/-spreizen KG 4, sonst KG 4-
- Re. KG 5, Tonus re. geringgradig erhöht. PyZ neg., Feinmotorik und Hypodiadochokinese rechts geringgradig. Untere Extremitäten: MER li. betont. KHV re. unauff., li. schmerzbedingt nur eingeschränkt durchführbar. Grobe Kraft li. KG 4-5, re. KG 5, Tonus li. vor re. gering erhöht, Bab. neg. Sensibilität: Hypästhesie der gesamten li. Körperhälfte. Art der Funktionseinschränkungen: -Strichaufzählung Zustand nach Schlaganfall mit Halbseitenzeichen links und Doppelbildern nach links bei N.abducens -Schwäche links leichtgradig -Strichaufzählung Degenerative Veränderungen des Stütz-und Bewegungsapparates mit geringgradigen Funktionseinschränkungen im Bereich des linken Hüft-und Kniegelenks, rezidivierender Lumbago -Strichaufzählung Geringgradiges Streckdefizit des Ringfingers und Kleinfingers links bei Dupuytren'scher Kontraktur -Strichaufzählung Reaktive Depressio - leichtgradig -Strichaufzählung Arterielle Hypertonie, Vorhofflimmern 1.2.
- Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke (ca. 200 - 300 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe, ohne Unterbrechung zurücklegen bzw. wird durch die Verwendung allenfalls erforderlicher Behelfe die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt. Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich – auch im Zusammenwirken – nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. Der Beschwerdeführer ist unter allfälliger Verwendung eines Hilfsmittels ausreichend in der Lage, sich fortzubewegen. Das Gangbild ist unter Benützung einer Unterarmstützkrücke links ausreichend schnell und sicher raumgewinnend. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie-und Sprunggelenke ausreichend ist und das sichere Ein-und Aussteigen gewährleistet sind. Bei genügender Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten ist das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich anzuhalten einwandfrei möglich, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Es liegen weder erhebliche dauerhafte Einschränkungen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Leistungsfähigkeit vor. Beim Beschwerdeführer liegen auch keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.
- Beweiswürdigung: Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX sind schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel umfassend Stellung genommen.Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 sind schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel umfassend Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Sachverständigen fassen deren wesentlichen Inhalte nachvollziehbar wie folgt zusammen: -Strichaufzählung Befundbericht Dr. XXXX : Insult PICA links, reaktive Depressio, geringgradige Episode. Eliquis 2x5mg weiter, Med. auch sonst idem, Deflamat rectal bei starken Schmerzen. Ev. Voltaren 50mg rapid. Ein Training im Fitnesscenter kann nicht mehr wahrgenommen werden. Physio und Ergo, empfehle Kontrolle in 3 Monaten. Insult mit armbetonter Hemiparese links am 22.03.2015 unter TASS wegen Vorhofflimmern. Im MRT zeigt sich ein PICA- und A.Befundbericht Dr. römisch 40 : Insult PICA links, reaktive Depressio, geringgradige Episode. Eliquis 2x5mg weiter, Med. auch sonst idem, Deflamat rectal bei starken Schmerzen. Ev. Voltaren 50mg rapid. Ein Training im Fitnesscenter kann nicht mehr wahrgenommen werden. Physio und Ergo, empfehle Kontrolle in 3 Monaten. Insult mit armbetonter Hemiparese links am 22.03.2015 unter TASS wegen Vorhofflimmern. Im MRT zeigt sich ein PICA- und A. vertebralis-Verschluss links mit Infarkt cerebellär und Medulla oblongata links. Bekanntes Vorhofflimmern, arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie, Lumbago. Neuro-Status: Stimmung red., wechselnd. Duktus kohärent, Mnestik und Orientierung intakt. Sprache unauff., HN: inkompl. Horer-Symptomatik links. Mimik stgl., andere HN frei. OE; mäßiggr. distal betonte Parese links (Arm heben KG 4-5, Fingerspreizen KG 3). MER stgl. untermittellebhaft. Sensibilität intakt. UE: Proximale Parese links KG 4, Areflexie, Bab. neg., Sens, intakt. Stand/Gang: mit Krücke. -Strichaufzählung Im Entlassungsbrief neurologische Abteilung SMZ-Ost 10.3.2015 wird ein die Extremitäten betreffend unauffälliger Status rechts und links angegeben. Weiters ein Blickrichtungsnystagmus nach rechts und eine Bamstigkeit links temporal. -Strichaufzählung Radiologischer Befund KH Hietzing vom 24.03.2015: Röntgen LWS, Becken und Hüftgelenkes werden beidseits eine Lumbalskoliose, hochgradige Osteochondrosen L1 bis L3 und L4/L5 und geringgradige Coxarthrose links festgestellt. Pflegegeld der Stufe 3 wird attestiert. -Strichaufzählung Facharztbefund Dr. XXXX vom 15.07.2015 und 21.09.2015: den Befunden sind keine neuen Erkenntnisse zu entnehmen.Facharztbefund Dr. römisch 40 vom 15.07.2015 und 21.09.2015: den Befunden sind keine neuen Erkenntnisse zu entnehmen. Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Der Befund Dris. XXXX gibt keinen Aufschluss über das Ausmaß der Funktionseinschränkungen, weil ohne klinischen Befund und ohne Begründung keine Überprüfung möglich ist. Zum befunddokumentierten Knorpelschaden im linken Kniegelenk führt die unfallchirurgische Sachverständige fachärztlich überzeugend aus, dass dieser zu keiner höhergradigen Funktionseinschränkung führt, weil sich aus dem am 09.03.2016 erhobenen klinischen Status kein Hinweis für eine aktivierte Arthrose ergibt und der Bewegungsumfang nur mäßig beim Abbiegen eingeschränkt ist. Ob die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dem Beschwerdeführer zumutbar ist, stellt im Übrigen keine medizinische Frage sondern eine Rechtsfrage dar und obliegt dem erkennenden Senat. Zu deren Erörterung, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II 3.1.Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Der Befund Dris. römisch 40 gibt keinen Aufschluss über das Ausmaß der Funktionseinschränkungen, weil ohne klinischen Befund und ohne Begründung keine Überprüfung möglich ist. Zum befunddokumentierten Knorpelschaden im linken Kniegelenk führt die unfallchirurgische Sachverständige fachärztlich überzeugend aus, dass dieser zu keiner höhergradigen Funktionseinschränkung führt, weil sich aus dem am 09.03.2016 erhobenen klinischen Status kein Hinweis für eine aktivierte Arthrose ergibt und der Bewegungsumfang nur mäßig beim Abbiegen eingeschränkt ist. Ob die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dem Beschwerdeführer zumutbar ist, stellt im Übrigen keine medizinische Frage sondern eine Rechtsfrage dar und obliegt dem erkennenden Senat. Zu deren Erörterung, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei 3.
- Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die Beurteilung der Mobilität des Beschwerdeführers als ausreichend, begründet Dr. XXXX nachvollziehbar, dass ein ausreichend sicheres und raumgewinnendes Gangbild festgestellt werden konnte, bei geringgradiger Beeinträchtigung der linken unteren Extremität aufgrund mäßig ausgeprägter Abnützungserscheinungen im linken Hüft-und Kniegelenk und mäßiger muskulärer Schwäche nach Schlaganfall, weshalb das Gehen ohne Hilfsmittel ausreichend sicher möglich ist.Die Beurteilung der Mobilität des Beschwerdeführers als ausreichend, begründet Dr. römisch 40 nachvollziehbar, dass ein ausreichend sicheres und raumgewinnendes Gangbild festgestellt werden konnte, bei geringgradiger Beeinträchtigung der linken unteren Extremität aufgrund mäßig ausgeprägter Abnützungserscheinungen im linken Hüft-und Kniegelenk und mäßiger muskulärer Schwäche nach Schlaganfall, weshalb das Gehen ohne Hilfsmittel ausreichend sicher möglich ist. Die Auswirkungen der Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erörtert Dr. XXXX umfassend, indem er beschreibt, dass aufgrund der Halbseitenzeichen links nach Schlaganfall keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vorliegen, der Stand frei möglich ist, das Gangbild links gering spastisch jedoch ebenfalls ohne Hilfsmittel frei möglich, ausreichend schnell, sicher und raumgewinnend ist.Die Auswirkungen der Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erörtert Dr. römisch 40 umfassend, indem er beschreibt, dass aufgrund der Halbseitenzeichen links nach Schlaganfall keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vorliegen, der Stand frei möglich ist, das Gangbild links gering spastisch jedoch ebenfalls ohne Hilfsmittel frei möglich, ausreichend schnell, sicher und raumgewinnend ist. Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden – Sachverständigengutachten nicht substantiiert entgegengetreten.Die Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden – Sachverständigengutachten nicht substantiiert entgegengetreten. Dem Gutachten eines Sachverständigen kann zwar auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegen getreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Das Beschwerdevorbringen und die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen waren jedoch nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates und genügende körperliche Belastbarkeit gegeben sind bzw. sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, zu entkräften. Im Untersuchungsbefund führen die Sachverständigen – unwidersprochen – an, dass der Beschwerdeführer selbständig gehend mit Halbschuhen mit einem Gehstock bzw. einer Unterarmstützkrücke links kommt, das Gangbild mit Stock gering links spastisch hinkend, insgesamt raumgreifend ist, der Barfußgang im Untersuchungszimmer mäßig links hinkend, sicher und raumgreifend erfolgt, das Aus- und Ankleiden selbständig im Sitzen durchgeführt wird, beim Beugen des linken Kniegelenkes deutliche Bewegungsschmerzen aber ohne Krepitation angegeben werden. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten demnach nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder deine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird u.a. Folgendes ausgeführt:In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird u.a. Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
- Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
- Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080) Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 – 400 m ausgeht. (vgl. u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014)Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 – 400 m ausgeht. vergleiche u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014) Beim Beschwerdeführer liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Da, wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, den Sachverständigen zu folgen war, dass eine mäßige Gangbildbeeinträchtigung bzw. Gangleistungsminderung vorliegt, weil die linke untere Extremität aufgrund mäßig ausgeprägter Abnützungserscheinungen im linken Hüft-und Kniegelenk und mäßiger muskulärer Schwäche nach Schlaganfall nur geringgradig beeinträchtigt ist, wird der Entscheidung zugrunde gelegt, dass keine erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vorliegen.Da, wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, den Sachverständigen zu folgen war, dass eine mäßige Gangbildbeeinträchtigung bzw. Gangleistungsminderung vorliegt, weil die linke untere Extremität aufgrund mäßig ausgeprägter Abnützungserscheinungen im linken Hüft-und Kniegelenk und mäßiger muskulärer Schwäche nach Schlaganfall nur geringgradig beeinträchtigt ist, wird der Entscheidung zugrunde gelegt, dass keine erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vorliegen. Die allfällige Verwendung eines Hilfsmittels zur Fortbewegung außer Haus (Gehstock, Stützkrücke) ist – da die Funktionalität der oberen Extremitäten bei dem Beschwerdeführer ausreichend gegeben ist – zumutbar und bedingt kein relevantes Hindernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Schwerwiegende cardiopulmonale Funktionseinschränkungen, dauerhafte Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit, ein hochgradiges Immundefizit oder schwerwiegende psychische Probleme welche geeignet wären, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen, wurden vom Beschwerdeführer nicht behauptet und sind weder in den vorgelegten Befunden dokumentiert noch konnten solche Leidenszustände im Rahmen der persönlichen Untersuchung objektiviert werden. Daher ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings – wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt – nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Es wurden der Beschwerde auch keine aufschlussreichen Beweismittel beigelegt, welche das Vorbringen fundiert erhärten bzw. die sachverständige Beurteilung überzeugend in Zweifel ziehen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings – wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt – nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Es wurden der Beschwerde auch keine aufschlussreichen Beweismittel beigelegt, welche das Vorbringen fundiert erhärten bzw. die sachverständige Beurteilung überzeugend in Zweifel ziehen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine – von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende – Neuregelung beabsichtigt.In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine – von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende – Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W132.2115882.1.00