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{'item': 'W132 2117972-1'}

Obsah (12)§ 42Art. 133§ 29§ 45§ 17§ 46§ 6§ 58Art. 130§ 27§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2017 GeschäftszahlW132 2117972-1 SpruchW132 2117972-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBEN

§ 42

und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass

Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat der Beschwerdeführerin am 05.07.2012 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH eingetragen sowie die Zusatzeintragung "Metallimplantat" vorgenommen. 1.
  2. Am 29.01.2015 hat die belangte Behörde den in Höhe von 80 vH neu festgesetzten Grad der Behinderung im Behindertenpass der Beschwerdeführerin berichtigt und die Zusatzeintragung "Prothese" vorgenommen.
  3. Die Beschwerdeführerin hat am 23.02.2015 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29St

VO 1960 sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", "Trägerin einer Prothese" und "Begleitperson" gestellt.2. Die Beschwerdeführerin hat am 23.02.2015 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29, StVO 1960 sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", "Trägerin einer Prothese" und "Begleitperson" gestellt. 2.

  1. Zur Überprüfung des Antrages wurden von der belangten Behörde Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, und Dr. XXXX, Facharzt für Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.04.2015, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", und "Begleitperson" nicht vorlägen.2.
  2. Zur Überprüfung des Antrages wurden von der belangten Behörde Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, und Dr. römisch 40 , Facharzt für Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.04.2015, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", und "Begleitperson" nicht vorlägen. 2.
  3. Im Rahmen des

§ 45Abs.

3 AVG erteilten des Parteiengehörs wurde im Wesentlichen eingewendet, dass es der Beschwerdeführerin auf Grund der vorliegenden hochgradigen axonalen Polyneuropathie, der Bandscheibenschädigung im Bereich der LWS, dem Zustand nach Hüft TEP beidseits, dem Zustand nach Knie-TEP rechts, der massiven Knieschädigung links und auftretendem Schwindels keinesfalls möglich sei, öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdeführerin könne hohe Trittbretter nicht überwinden und die Gehstrecke sei auf maximal 200 m eingeschränkt, weshalb öffentliche Verkehrsmittel nicht zu erreichen seien. An manchen Tagen sei die Beschwerdeführerin - auch mit Anhalten - überhaupt nicht in der Lage Stufen zu bewältigen. Auch habe sie auf Grund des bestehenden Karpaltunnelsyndroms Schmerzen in den Händen und es sei daher nur erschwert möglich zur Fortbewegung Stützkrücken zu verwenden. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage bei Wegen außer Haus Krücken zu verwenden und daher auf eine Begleitperson angewiesen. Auf Grund des unsicheren Gangbildes bestehe auch massive Sturzgefahr. Insbesondere auf Grund der bestehenden Polyneuropathie sei zur Beurteilung der Gehfähigkeit ein chirurgisches Gutachten nicht ausreichend und sei die zusätzliche Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Neurologie erforderlich.2.2. Im Rahmen des

Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten des Parteiengehörs wurde im Wesentlichen eingewendet, dass es der Beschwerdeführerin auf Grund der vorliegenden hochgradigen axonalen Polyneuropathie, der Bandscheibenschädigung im Bereich der LWS, dem Zustand nach Hüft TEP beidseits, dem Zustand nach Knie-TEP rechts, der massiven Knieschädigung links und auftretendem Schwindels keinesfalls möglich sei, öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdeführerin könne hohe Trittbretter nicht überwinden und die Gehstrecke sei auf maximal 200 m eingeschränkt, weshalb öffentliche Verkehrsmittel nicht zu erreichen seien. An manchen Tagen sei die Beschwerdeführerin - auch mit Anhalten - überhaupt nicht in der Lage Stufen zu bewältigen. Auch habe sie auf Grund des bestehenden Karpaltunnelsyndroms Schmerzen in den Händen und es sei daher nur erschwert möglich zur Fortbewegung Stützkrücken zu verwenden. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage bei Wegen außer Haus Krücken zu verwenden und daher auf eine Begleitperson angewiesen. Auf Grund des unsicheren Gangbildes bestehe auch massive Sturzgefahr. Insbesondere auf Grund der bestehenden Polyneuropathie sei zur Beurteilung der Gehfähigkeit ein chirurgisches Gutachten nicht ausreichend und sei die zusätzliche Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Neurologie erforderlich. 2.

  1. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, eine mit 01.07.2015 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.2.
  2. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, eine mit 01.07.2015 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen. 2.
  3. In Ergänzung der Einwendungen hat die Beschwerdeführerin am 24.07.2016 ein weiteres medizinisches Beweismittel in Vorlage gebracht. 2.
  4. Daraufhin hat die belangten Behörde das Ermittlungsverfahren neuerlich erweitert und ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf den persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.09.2015, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung der Zusatzvermerke "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung", und "Begleitperson" nicht vorlägen.2.
  5. Daraufhin hat die belangten Behörde das Ermittlungsverfahren neuerlich erweitert und ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf den persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.09.2015, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung der Zusatzvermerke "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung", und "Begleitperson" nicht vorlägen.
  6. Die belangte Behörde hat mit dem unangefochten gebliebenen und in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 07.10.2015 den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Begleitperson" in den Behindertenpass

§ 42und § 45 BBG abgewiesen.3.

Die belangte Behörde hat mit dem unangefochten gebliebenen und in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 07.10.2015 den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Begleitperson" in den Behindertenpass

Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG abgewiesen. 4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass

§ 42und § 45 BBG abgewiesen.4.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass

Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG abgewiesen.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage des Kurberichtes vom 01.11.2015 wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführerin sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar, weil wegen der Problematik des rechten operierten Knies in Verbindung mit den Abnützungen und der Bakerzyste am linken Knie, das Ein- und Aussteigen nicht möglich sei. Die Beschwerdeführerin könne nur sehr langsam sehr kurze Strecken - und diese nur mit Rollator - zurücklegen und somit sei das gefahrlose Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittel nicht gegeben. Weiters leide die Beschwerdeführerin seit 2,5 Jahren an massiven Durchfällen welche unvorhersehbar auftreten würden. Es mögen Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Neurologie/Psychiatrie und Orthopädie/Chirurgie eingeholt werden. 5.
  2. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein mit 27.01.2016 datiertes ergänzendes Sachverständigengutachten vom bereits befassten Gutachter Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder aus dem Beschwerdevorbringen noch den vorgelegten Beweismitteln eine geänderte Beurteilung resultiert.5.
  3. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein mit 27.01.2016 datiertes ergänzendes Sachverständigengutachten vom bereits befassten Gutachter Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder aus dem Beschwerdevorbringen noch den vorgelegten Beweismitteln eine geänderte Beurteilung resultiert. 5.
  4. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht

§ 17Vw

GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

§ 46

BBG erteilten Parteiengehörs wurden die im angefochtenen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Dris. XXXX und Dris. XXXX gemeinsam mit dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Ergänzungsgutachten Dris. Gründorfer zur Kenntnis gebracht.5.2. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

Paragraph 46, BBG erteilten Parteiengehörs wurden die im angefochtenen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 gemeinsam mit dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Ergänzungsgutachten Dris. Gründorfer zur Kenntnis gebracht. Weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin haben Einwendungen erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

  1. Feststellungen: 1.
  2. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass. 1.
  3. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. 1.2.
  4. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: Guter Allgemeinzustand und normaler Ernährungszustand. Der Blutdruck ist mit 120/80 normoton und der Puls mit
  5. Haut/farbe: normal, die Schleimhäute sind gut durchblutet. Die Atmung ist Vesikuläratmung. Kopf: Zähne- saniert, HNAP unauffällig. Rachen bland. Tonsillen atroph. Sinnesfunktionen: weitgehend ungestört. Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich. Lymphknoten: nicht palpabel. Thorax: symmetrisch. Cor: rhythmisch und normfrequent. Herztöne rein. Pulmo: Vesikuläratmung, Basen gut verschieblich, normaler Klopfschall. Abdomen: Bauchdecken: weich in Thoraxniveau. Leber: nicht palpabel. Milz: nicht palpabel. Nierenlager: frei. Wirbelsäule: KJA:2 cm. FBA: 40 cm. HWS: Rotation bds. ca. um 1/3 eingeschränkt. BWS: keine funktionellen Behinderungen. LWS: mittelgradige Bewegungseinschränkungen. Obere Extremitäten: keine Funktionsbeeinträchtigungen bis auf leichte Bouchard- und Heberdenarthrosen bds. re.> li.. Li. Handgelenk etwas eingeschränkt, Faustschluss bds. nicht ganz komplett. Kreuzgriff: beidseits möglich. Nackengriff: beidseits möglich. Rechts keine Atrophien, links fragliche Atrophie am Hypothenar (Linkshänderin). Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft. MER sgl. mittellebhaft auslösbar. PyZ neg. VdA und FNV o.B. Untere Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich. Rechts: Hüftgelenk: Beugung
  6. R: 40-0-
  7. Narbe nach TEP. Kniegelenk: 0-0-110 Narbe nach TEP.OSG: frei beweglich. USG: frei beweglich. Links: Hüftgelenk: Beugung
  8. R: 30-0-30 Narbe nach TEP. Kniegelenk: 0-0-
  9. OSG: frei beweglich. USG: frei beweglich. Varizen: keine. Fußpulse: beidseits palpabel, keine Ödeme. Fersenstand: beidseits möglich. Zehenstand: beidseits möglich Neurologisch: grob neurologisch oB. Knie arthrotisch, Beklopfen schmerzhaft, PSR daher nicht beurteilbar. Lasègue neg., keine Atrophien. Tonus normal. Proximal sgl. regelrechte Kraft, distal rechts KG 4 in Z und F, PyZ neg. KVH nicht möglich. Psychiatrisch: bewusstseinsklar und orientiert, Auffassung und Konzentration normal, Kurz- bzw. Langzeitgedächtnis intakt. Verhalten kooperativ, krankheitseinsichtig, regelrecht im Antrieb, im Affekt adäquat, Stimmungslage ausgeglichen, in beiden Skalenbereichen gut affizierbar, keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen. Art der Funktionseinschränkungen: -Strichaufzählung Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule -Strichaufzählung Totalendoprothese des rechten Hüftgelenkes -Strichaufzählung Totalendoprothese des linken Hüftgelenkes -Strichaufzählung Totalendoprothese des rechten Kniegelenkes -Strichaufzählung Gonarthrose links -Strichaufzählung Fingergelenksarthrosen beidseits -Strichaufzählung Degenerative Veränderungen des linken Handgelenkes -Strichaufzählung Arterielle Hypertonie -Strichaufzählung Polyneuropathie 1.2.
  10. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Die Beschwerdeführerin kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke (ca. 200 - 300 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe, ohne Unterbrechung zurücklegen bzw. wird durch die Verwendung allenfalls erforderlicher Behelfe die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt. Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich - auch im Zusammenwirken - nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. Die Beschwerdeführerin ist ausreichend in der Lage, sich fortzubewegen. Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist genügend möglich, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten sind nicht maßgeblich erschwert. Es liegen weder erhebliche dauerhafte Einschränkungen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Leistungsfähigkeit vor. Ein Ausmaß der Schmerzen, welches eine wesentliche Gangbildbeeinträchtigung und Gangleistungsminderung für kurze Wegstrecken nach sich ziehen würde, oder das Festhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln gravierend erschweren würde, kann nicht festgestellt werden. Anhaltende schwere Erkrankungen des Verdauungstraktes können nicht festgestellt werden. Bei der Beschwerdeführerin liegen auch keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.
  11. Beweiswürdigung: Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Ergänzungsgutachten, datiert mit 27.01.2016, ist in Verbindung mit den der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. In den Sachverständigengutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.09.2015 erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Einbezogen wurden die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde, welche jedoch nicht im Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung stehen und kein höheres Funktionsdefizit dokumentieren, als anlässlich er persönlichen Untersuchung festgestellt werden konnte. Dazu wird von den Sachverständigen nachvollziehbar und anschaulich zusammenfassend Folgendes ausgeführt: Schreiben der Allgemeinmedizinerin Dr. XXXX vom 21.07.2015, in welchem auf eine Gangunsicherheit im Rahmen einer Neuropathie mit anamnestischen Stürzen hingewiesen wird, außerdem bestünde eine Störung der Herzkreislaufregulation.Schreiben der Allgemeinmedizinerin Dr. römisch 40 vom 21.07.2015, in welchem auf eine Gangunsicherheit im Rahmen einer Neuropathie mit anamnestischen Stürzen hingewiesen wird, außerdem bestünde eine Störung der Herzkreislaufregulation. Dr. XXXX 2011, Dr. XXXX: höhergradige axonale PNP, höhergradiges CTS bds., reaktive Depression.Dr. römisch 40 2011, Dr. XXXX: höhergradige axonale PNP, höhergradiges CTS bds., reaktive Depression. Zusammenfassung eines Kuraufenthaltes Bad Vöslau von 11.10.2015 bis 1.11.2015 wegen Rückenschmerzen. Die unter: "weitere Diagnosen" angeführten Leiden beziehungsweise Beschwerden sind anamnestisch erhobene Informationen. Diese Informationen stellen keine fachärztlich objektivierenden Dokumentationen dar, zumal diese Diagnoseliste sehr oberflächlich erstellt wurde, da sie offensichtlich inkomplett ist (Diagnosen wie: zB Hüftendoprothesen und Knieendoprothese fehlen völlig). Abgesehen davon sind die meisten dieser Leiden bereits in den Einschätzungen entsprechend der objektivierbaren Funktionseinschränkungen berücksichtigt. (WS-Leiden, Polyneuropathie, arterielle Hypertonie, Gonarthrose) Der Zustand nach orthostatischer Synkope ist ohne aktuelle funktionelle Defizite, Vertigo und Cephalea sind medikamentös ausreichend behandelbar. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Dr. XXXX beschreibt im Einklang mit dem erhobenen klinischen Untersuchungsbefund überzeugend, dass die Polyneuropathie eine mäßige Gangstörung bewirkt und bei der Untersuchung sowohl an den oberen wie auch an den unteren Extremitäten keine erheblichen Funktionseinschränkungen objektiviert werden konnten. Er beschreibt in der Folge nachvollziehbar und unwidersprochen, dass selbstständiges Gehen, auch ohne Rollator, im Untersuchungsraum anstandslos möglich war und der verwendete Rollator der Erhöhung des subjektiven Sicherheitsgefühls dient, dass jedoch das behinderungsbedingte Erfordernis eines Rollators nicht gegeben ist. Der Sachverständige hält glaubhaft fest, dass im Rahmen der klinischen Untersuchung der Kniegelenksfunktionen am 18.09.2015 die Beschwerdeführerin die Knie - rechts 0-0-110° und links 0-0-90° - beugen konnte und bei diesem Grad der Einschränkung das Bewältigen von Stufen möglich ist.Dr. römisch 40 beschreibt im Einklang mit dem erhobenen klinischen Untersuchungsbefund überzeugend, dass die Polyneuropathie eine mäßige Gangstörung bewirkt und bei der Untersuchung sowohl an den oberen wie auch an den unteren Extremitäten keine erheblichen Funktionseinschränkungen objektiviert werden konnten. Er beschreibt in der Folge nachvollziehbar und unwidersprochen, dass selbstständiges Gehen, auch ohne Rollator, im Untersuchungsraum anstandslos möglich war und der verwendete Rollator der Erhöhung des subjektiven Sicherheitsgefühls dient, dass jedoch das behinderungsbedingte Erfordernis eines Rollators nicht gegeben ist. Der Sachverständige hält glaubhaft fest, dass im Rahmen der klinischen Untersuchung der Kniegelenksfunktionen am 18.09.2015 die Beschwerdeführerin die Knie - rechts 0-0-110° und links 0-0-90° - beugen konnte und bei diesem Grad der Einschränkung das Bewältigen von Stufen möglich ist. Auch im neurologischen Fachgutachten Dris. XXXX wird plausibel ausgeführt, dass das eingestufte Leiden keine höhergradige Erschwernis der selbständigen Fortbewegung, sowie der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel bewirkt, da die Gehfähigkeit auch ohne Anwendung von Hilfsmitteln erhalten ist und auf Grund des objektivierbaren Ausmaßes der Gangstörung eine erhebliche Einschränkung der Gehstrecke sowie des Ein- und Aussteigens und des Transports bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht nachvollziehbar ist.Auch im neurologischen Fachgutachten Dris. römisch 40 wird plausibel ausgeführt, dass das eingestufte Leiden keine höhergradige Erschwernis der selbständigen Fortbewegung, sowie der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel bewirkt, da die Gehfähigkeit auch ohne Anwendung von Hilfsmitteln erhalten ist und auf Grund des objektivierbaren Ausmaßes der Gangstörung eine erhebliche Einschränkung der Gehstrecke sowie des Ein- und Aussteigens und des Transports bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht nachvollziehbar ist. Hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Durchfallerkrankung findet sich lediglich in der Diagnoseliste eines Kurberichtes in Bad Vöslau vom 01.11.2015 und in der Anamnese des neurologischen Befundberichtes Dris. XXXX vom 15.06.2015 der Hinweis, dass die Beschwerdeführerin angibt, bei bekannter Laktoseintolereanz, an rezidivierenden Durchfällen zu leiden. Im Befund Dris. XXXX wurde der Beschwerdeführerin diesbezüglich weitere Abklärung mittels Darmröntgen und Untersuchung der Dünndarmpassage empfohlen. Diesbezügliche Untersuchungsbefunde wurden von der Beschwerdeführerin nicht in Vorlage gebracht. Es kann daher nicht vom Vorliegen einer dauernden Durchfallerkrankung ausgegangen werden, welche mit häufigem und imperativem Stuhlgang einhergeht.Hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Durchfallerkrankung findet sich lediglich in der Diagnoseliste eines Kurberichtes in Bad Vöslau vom 01.11.2015 und in der Anamnese des neurologischen Befundberichtes Dris. römisch 40 vom 15.06.2015 der Hinweis, dass die Beschwerdeführerin angibt, bei bekannter Laktoseintolereanz, an rezidivierenden Durchfällen zu leiden. Im Befund Dris. römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin diesbezüglich weitere Abklärung mittels Darmröntgen und Untersuchung der Dünndarmpassage empfohlen. Diesbezügliche Untersuchungsbefunde wurden von der Beschwerdeführerin nicht in Vorlage gebracht. Es kann daher nicht vom Vorliegen einer dauernden Durchfallerkrankung ausgegangen werden, welche mit häufigem und imperativem Stuhlgang einhergeht. Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Dris. XXXX und Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorliegenden Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Die Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorliegenden Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerdeführerin ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und konnten die Angaben der Beschwerdeführerin nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die vorgelegten Beweismittel sind nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen in Frage zu stellen. Das Beschwerdevorbringen war sohin nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates und genügende körperliche Belastbarkeit gegeben sind bzw. sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, zu entkräften. Der Inhalt des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Ergänzungsgutachtens wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II 3.1.Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei 3.
  12. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:

  1. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder deine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird u.a. Folgendes ausgeführt:In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird u.a. Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: -Strichaufzählung arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option -Strichaufzählung Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen -Strichaufzählung hochgradige Rechtsherzinsuffizienz -Strichaufzählung Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung COPD IV mit LangzeitsauerstofftherapieCOPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
  3. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
  4. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080) Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht. (vgl. u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014)Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht. vergleiche u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014) Da, wie unter Punkt II.
  5. bereits ausgeführt, dem Sachverständigen Dr. XXXX zu folgen war, dass bei der Beschwerdeführerin lediglich eine mäßige Gangstörung vorliegt, wird der Entscheidung zugrunde gelegt, dass keine erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bestehen.Da, wie unter Punkt römisch zwei.
  6. bereits ausgeführt, dem Sachverständigen Dr. römisch 40 zu folgen war, dass bei der Beschwerdeführerin lediglich eine mäßige Gangstörung vorliegt, wird der Entscheidung zugrunde gelegt, dass keine erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bestehen. Die allfällige Verwendung eines Hilfsmittels zur Fortbewegung außer Haus (Schuheinlagen, Gehstock, Stützkrücke, orthopädische Schuhe) ist - da die Funktionalität der oberen Extremitäten bei der Beschwerdeführerin ausreichend gegeben ist - zumutbar und bedingt kein relevantes Hindernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Bei der Beschwerdeführerin liegen auch weder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Daher ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Wie unter Punkt II.
  7. bereits ausgeführt ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates und genügende körperliche Belastbarkeit gegeben sind bzw. sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche.Wie unter Punkt römisch zwei.
  8. bereits ausgeführt ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates und genügende körperliche Belastbarkeit gegeben sind bzw. sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
  9. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  10. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  11. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) In seinem Urteil vom
  12. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ergänzendes ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
  13. bereits ausgeführt, wurde dieses in Verbindung mit den der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ergänzendes ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
  14. bereits ausgeführt, wurde dieses in Verbindung mit den der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Es wurden der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war - wie unter Punkt II.
  15. bereits ausgeführt - nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Die Beschwerdeführerin wurde im behördlichen Verfahren persönlich fachärztlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Es wurden der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war - wie unter Punkt römisch zwei.
  16. bereits ausgeführt - nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Die Beschwerdeführerin wurde im behördlichen Verfahren persönlich fachärztlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt.In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W132.2117972.1.00

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