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{'item': 'W132 2120125-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 17§ 46§ 6§ 45§ 58Art. 130§ 27§ 28§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2017 GeschäftszahlW132 2120125-1 SpruchW132 2120125-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBEN

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 23.09.2015 hat der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt. 1.
  2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Lungenheilkunde und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.10.2015, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH bewertet wurde.1.
  3. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Lungenheilkunde und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.10.2015, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH bewertet wurde. 1.
  4. Am 11.12.2015 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH eingetragen.
  5. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass neue lungenfachärztliche Befunde eine Verschlechterung der COPD belegen würden. 2.
  6. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein mit 11.03.2016 datiertes ergänzendes Sachverständigengutachten vom bereits befassten Sachverständigen Dr. XXXX, Facharzt für Lungenheilkunde und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.2.
  7. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein mit 11.03.2016 datiertes ergänzendes Sachverständigengutachten vom bereits befassten Sachverständigen Dr. römisch 40 , Facharzt für Lungenheilkunde und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen. 2.
  8. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht

§ 17Vw

GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

§ 46

BBG erteilten Parteiengehörs wurde das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten zusammen mit dem im angefochtenen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht.2.2. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

Paragraph 46, BBG erteilten Parteiengehörs wurde das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten zusammen mit dem im angefochtenen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht. Weder die belangte Behörde nur der Beschwerdeführer haben Einwendungen erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der am 11.12.2015 ausgestellte Behindertenpass wurde dem Beschwerdeführer am 18.12.2015 zugestellt. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland. 1.
  3. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH. 1.2.
  4. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Altersentsprechend normaler Allgemein- und übergewichtiger Ernährungszustand, keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose, keine mobile Sauerstoffversorgung, bei Raumluft normale Sauerstoffsättigung von 98%. Kopf, Hals: keine obere Einflussstauung, keine Struma, keine Lippenzyanose, die Hirnnerven frei, eine Gesichtslähmung nicht objektivierbar. Herz: reine rhythmische Herztöne, Frequenz: 67 pro Minute. Lunge: hypersonorer Klopfschall, abgeschwächtes Atemgeräusch wie bei Emphysem ohne spastische Nebengeräusche. Leib: weich, adipös, über Brustkorbniveau, Narbenbruch nach Operation eines Nabelbruches, Leber und Milz nicht tastbar, die Nierenlage beidseits frei. Gliedmaßen: keine Beinödeme, keine Krampfadern, die großen Gelenke sind frei beweglich, die Fußpulse sind beidseits tastbar, die Fingergelenke unauffällig, der Faustschluss beidseits vollständig möglich. Wirbelsäule: keine Formabweichung, kein Klopfschmerz, Finger-Boden-Abstand 30 cm. Gesamtmobilität - Gangbild: unauffällig, es wird keine Gehhilfe verwendet 1.2.
  5. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung mit sekundärem Emphysem (COPD III) Unterer Rahmensatz, da ohne Sauerstoffzufuhr oder kardiovaskuläre Folgeerscheinungen eine gute Restmobilität vorliegt, gehäufte akute Exazerbationen sind nicht fassbar Chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung mit sekundärem Emphysem (COPD römisch drei) Unterer Rahmensatz, da ohne Sauerstoffzufuhr oder kardiovaskuläre Folgeerscheinungen eine gute Restmobilität vorliegt, gehäufte akute Exazerbationen sind nicht fassbar 06.06.03 50 vH 02 Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Herzinfarkt 2005 Oberer Rahmensatz, da bei erhaltener Funktion der linken Herzkammer ein abgelaufener Herzinfarkt in der Vorgeschichte bekannt ist, derzeit stabiler Verlauf 05.05.02 40 vH Gesamtgrad der Behinderung 60 vH Die führende Funktionsbeeinträchtigung Nr. 1 wird durch das Leiden Nr. 2 im Sinne einer ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung und relevanter zusätzlicher Behinderung um 1 Stufe erhöht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: -Strichaufzählung leichte nicht-beatmungspflichtige Schlafapnoe: es ist keine Maskenbeatmung notwendig, eine relevante Funktionsstörung ist somit nicht gegeben -Strichaufzählung Trigeminus-Neuralgie: es besteht keine motorische Auswirkung auf den Kauakt, der Unterkiefer weicht nicht ab 1.
  6. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am 23.09.2015 bei der belangten Behörde eingelangt.
  7. Beweiswürdigung: Zu 1.1 und 1.3.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche ergänzende Sachverständigengutachten Dris. XXXX, datiert mit 11.03.2016, ist in Verbindung mit dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche ergänzende Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , datiert mit 11.03.2016, ist in Verbindung mit dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.10.2015 erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, Dr. XXXX fasst diese nachvollziehbar wie folgt zusammen:Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.10.2015 erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, Dr. römisch 40 fasst diese nachvollziehbar wie folgt zusammen: -Strichaufzählung Lungenärztliche Befund Dr. XXXX vom 03.11.2015: Als Diagnose werden koronare Herzkrankheit, Zustand nach Herzinfarkt 2004, Schlafapnoe-Syndrom, nächtliche Langzeitsauerstofftherapie und COPD ll/lll angegeben. Eine Messung der Atemgase in Körperruhe zeigt einen Sauerstoffdruck von 56 mmHg, nach geringer Belastung (Stiegen steigen) Anstieg auf 58 mmHg im Sinne einer respiratorischen Verteilungsstörung. Vom behandelnden Lungenfacharzt wurde daraufhin eine Langzeitsauerstofftherapie mit Flüssigsauerstoff verordnet.Lungenärztliche Befund Dr. römisch 40 vom 03.11.2015: Als Diagnose werden koronare Herzkrankheit, Zustand nach Herzinfarkt 2004, Schlafapnoe-Syndrom, nächtliche Langzeitsauerstofftherapie und COPD ll/lll angegeben. Eine Messung der Atemgase in Körperruhe zeigt einen Sauerstoffdruck von 56 mmHg, nach geringer Belastung (Stiegen steigen) Anstieg auf 58 mmHg im Sinne einer respiratorischen Verteilungsstörung. Vom behandelnden Lungenfacharzt wurde daraufhin eine Langzeitsauerstofftherapie mit Flüssigsauerstoff verordnet. -Strichaufzählung Lungenärztlicher Befund vom 07.01.2016: Es werden die bereits im November 2015 gemessenen Werte der Blutgasanalyse nochmals zitiert, keine neue Messung. Die Langzeitsauerstofftherapie über ca. 18 Std. täglich wird bestätigt. In der Lungenfunktion Veränderungen im Sinne einer COPD des Stadiums III, eine Überblähung lag nicht vor. Die Diagnosen unverändert gegenüber 03.11.2015.Lungenärztlicher Befund vom 07.01.2016: Es werden die bereits im November 2015 gemessenen Werte der Blutgasanalyse nochmals zitiert, keine neue Messung. Die Langzeitsauerstofftherapie über ca. 18 Std. täglich wird bestätigt. In der Lungenfunktion Veränderungen im Sinne einer COPD des Stadiums römisch drei, eine Überblähung lag nicht vor. Die Diagnosen unverändert gegenüber 03.11.
  8. -Strichaufzählung Eine ambulante Rehabilitation in der Therme Wien wurde beantragt. -Strichaufzählung Eine Lungenfunktionsmessung vom 07.01.2016 zeigt eine höhergradige Obstruktion -Strichaufzählung Ein Ausdruck des Therapieplanes der PVA vom 05.01.2016 beschreibt Fahrrad- Ergometer-Training und Atemtherapie. -Strichaufzählung Nochmals wird auf den ausführlichen Befund des Rehabzentrums XXXX vom 14.09.2015 hingewiesen, wo eine ausführliche Leistungsdiagnostik einschließlich großer Belastungsuntersuchung erfolgte, die ergab, dass der Beschwerdeführer bis 125 Watt belastbar war und für Alltagstätigkeiten eine ausreichende Sauerstoff-Versorgung bei Raumluftatmung gegeben ist. Auch bei diesem Aufenthalt wurde ein Ausdauer- und Krafttraining durchgeführt.Nochmals wird auf den ausführlichen Befund des Rehabzentrums römisch 40 vom 14.09.2015 hingewiesen, wo eine ausführliche Leistungsdiagnostik einschließlich großer Belastungsuntersuchung erfolgte, die ergab, dass der Beschwerdeführer bis 125 Watt belastbar war und für Alltagstätigkeiten eine ausreichende Sauerstoff-Versorgung bei Raumluftatmung gegeben ist. Auch bei diesem Aufenthalt wurde ein Ausdauer- und Krafttraining durchgeführt. Es wurden keine Beweismittel vorgelegt, welche im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises stehen, weder wird ein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde noch liegen Anhaltspunkte vor, dass Aspekte des Gesamtleidenszustandes unberücksichtigt geblieben sind. Dr. XXXX führt dazu überzeugend und nachvollziehbar Folgendes aus:Es wurden keine Beweismittel vorgelegt, welche im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises stehen, weder wird ein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde noch liegen Anhaltspunkte vor, dass Aspekte des Gesamtleidenszustandes unberücksichtigt geblieben sind. Dr. römisch 40 führt dazu überzeugend und nachvollziehbar Folgendes aus: Rein funktionell und unter Berücksichtigung der neu vorgelegten Lungenfunktionsmessung hat sich die COPD gegenüber dem eigenen Gutachten vom Oktober 2015 nicht verschlechtert. Dies ist aus langjähriger Kenntnis des Sachverständigen innerhalb eines derartig kurzen Zeitraumes (2 Monate) auch nicht zu erwarten. Aus der Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer möglich ist, ein Ausdauer- und Krafttraining seit Jänner 2016 durchzuführen, zeigt bereits, dass auch bei Verwendung einer mobilen Sauerstoffversorgung eine gute Mobilität gegeben ist. Das Rehabzentrum XXXX hielt tagsüber eine Langzeitsauerstofftherapie für nicht indiziert, dies wurde auch auf Basis einer ausführlichen Leistungsdiagnostik festgestellt. Wenn nun der behandelnde Lungenfacharzt Dr. XXXX eine Sauerstofftherapie verordnet, so ergibt sich rein gutachterlich daraus keine Änderung hinsichtlich der Einstufung nach Rahmensätzen, da auf Basis der vorgelegten Messwerte die Kriterien des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger für eine Langzeitsauerstofftherapie nicht erfüllt wurden. Weiters liegen gegenüber September/ Oktober 2015 keine sonstigen relevanten Befunde vor, welche kardiovaskuläre Folgeerscheinungen der COPD (Cor pulmonale, Lungenhochdruck, ect.) bestätigen könnten. Auch wenn bei körperlicher Belastung die Notwendigkeit einer mobilen Sauerstoffversorgung gegeben wäre, so könnte dieses Hilfsmittel vom Beschwerdeführer bei Wegen außer Haus mitgeführt werden. Durch die Sauerstoffzufuhr wäre eine Verbesserung seiner Atembeschwerden zu erzielen. Aus der langjährigen pulmologischen Erfahrung des endgefertigten Sachverständigen ist eine derart relevante Verschlechterung der COPD innerhalb eines Zeitraumes von 2-3 Monaten auch nicht zu erwarten gewesen.Rein funktionell und unter Berücksichtigung der neu vorgelegten Lungenfunktionsmessung hat sich die COPD gegenüber dem eigenen Gutachten vom Oktober 2015 nicht verschlechtert. Dies ist aus langjähriger Kenntnis des Sachverständigen innerhalb eines derartig kurzen Zeitraumes (2 Monate) auch nicht zu erwarten. Aus der Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer möglich ist, ein Ausdauer- und Krafttraining seit Jänner 2016 durchzuführen, zeigt bereits, dass auch bei Verwendung einer mobilen Sauerstoffversorgung eine gute Mobilität gegeben ist. Das Rehabzentrum römisch 40 hielt tagsüber eine Langzeitsauerstofftherapie für nicht indiziert, dies wurde auch auf Basis einer ausführlichen Leistungsdiagnostik festgestellt. Wenn nun der behandelnde Lungenfacharzt Dr. römisch 40 eine Sauerstofftherapie verordnet, so ergibt sich rein gutachterlich daraus keine Änderung hinsichtlich der Einstufung nach Rahmensätzen, da auf Basis der vorgelegten Messwerte die Kriterien des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger für eine Langzeitsauerstofftherapie nicht erfüllt wurden. Weiters liegen gegenüber September/ Oktober 2015 keine sonstigen relevanten Befunde vor, welche kardiovaskuläre Folgeerscheinungen der COPD (Cor pulmonale, Lungenhochdruck, ect.) bestätigen könnten. Auch wenn bei körperlicher Belastung die Notwendigkeit einer mobilen Sauerstoffversorgung gegeben wäre, so könnte dieses Hilfsmittel vom Beschwerdeführer bei Wegen außer Haus mitgeführt werden. Durch die Sauerstoffzufuhr wäre eine Verbesserung seiner Atembeschwerden zu erzielen. Aus der langjährigen pulmologischen Erfahrung des endgefertigten Sachverständigen ist eine derart relevante Verschlechterung der COPD innerhalb eines Zeitraumes von 2-3 Monaten auch nicht zu erwarten gewesen. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Ergänzungsgutachten nicht entgegengetreten. Dem Gutachten eines Sachverständigen kann zwar auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegen getreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Die Verfahrensparteien haben den Inhalt des Ergänzungsgutachtens jedoch im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.Die Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Ergänzungsgutachten nicht entgegengetreten. Dem Gutachten eines Sachverständigen kann zwar auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegen getreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Die Verfahrensparteien haben den Inhalt des Ergänzungsgutachtens jedoch im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Dr. XXXX begründet seine Beurteilung fachärztlich überzeugend insbesondere damit, dass sein Sachverständigengutachten vom 30.10.2015 auf Basis des ausführlichen Befundes des Rehabzentrums XXXX erstattet worden ist, wo sämtliche relevanten Parameter objektiv gemessen und eingestuft wurden.Dr. römisch 40 begründet seine Beurteilung fachärztlich überzeugend insbesondere damit, dass sein Sachverständigengutachten vom 30.10.2015 auf Basis des ausführlichen Befundes des Rehabzentrums römisch 40 erstattet worden ist, wo sämtliche relevanten Parameter objektiv gemessen und eingestuft wurden. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH vorliegt, zu entkräften. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die Anwendung einer mobilen Sauerstoffversorgung als Heilbehelf ist dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, sodass aus der reinen Tatsache, dass vom behandelnden Lungenfacharzt entgegen der umfangreichen Leistungsdiagnostik des Rehabzentrums XXXX eine Flüssigsauerstofftherapie verordnet wurde, keine geänderte Beurteilung resultiert.Die Anwendung einer mobilen Sauerstoffversorgung als Heilbehelf ist dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, sodass aus der reinen Tatsache, dass vom behandelnden Lungenfacharzt entgegen der umfangreichen Leistungsdiagnostik des Rehabzentrums römisch 40 eine Flüssigsauerstofftherapie verordnet wurde, keine geänderte Beurteilung resultiert.
  9. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)

  1. Zur Entscheidung in der Sache: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
  2. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  4. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  5. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  7. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (Paragraph 40, Absatz 2, BBG) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
  8. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  9. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
  10. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: -Strichaufzählung Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). -Strichaufzählung Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. -Strichaufzählung In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. (§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)(Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)(Paragraph 41, Absatz eins, BBG) § 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit
  6. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)Paragraph eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 55, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, treten mit
  7. September 2010 in Kraft. (Paragraph 54, Absatz 12, BBG auszugsweise) Da der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am 23.09.2015 gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen. Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Wie unter Punkt II.

  1. bereits ausgeführt ist das Beschwerdevorbringen geeignet darzutun, dass der im angefochtenen Bescheid festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß Beschwerdeführers entspricht.Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. bereits ausgeführt ist das Beschwerdevorbringen geeignet darzutun, dass der im angefochtenen Bescheid festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß Beschwerdeführers entspricht. Da ein Grad der Behinderung von sechzig

(60)vH festgestellt wurde und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
  1. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  2. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  3. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) In seinem Urteil vom
  4. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ergänzendes ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
  5. bereits ausgeführt, wurde dieses in Verbindung mit dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ergänzendes ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
  6. bereits ausgeführt, wurde dieses in Verbindung mit dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Es wurden der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war - wie unter Punkt II.
  7. bereits ausgeführt - nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde im behördlichen Verfahren persönlich lungenfachärztlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Es wurden der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war - wie unter Punkt römisch zwei.
  8. bereits ausgeführt - nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde im behördlichen Verfahren persönlich lungenfachärztlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W132.2120125.1.00

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