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{'item': 'W144 2144803-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2017 GeschäftszahlW144 2144803-1 SpruchW144 2144799-1/3E W144 2144794-1/3E W144 2144803-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX, XXXX geb, 2.) XXXX, XXXX geb., und 3.) XXXX, XXXX alias XXXX geb., alle StA von Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 30.12.2016, Zlen. GF: XXXX VZ: XXXX (ad 1.), GF: XXXX VZ: XXXX (ad 2.), GF: XXXX VZ: XXXX (ad 3.), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , römisch 40 geb, 2.) römisch 40 , römisch 40 geb., und 3.) römisch 40 , römisch 40 alias römisch 40 geb., alle StA von Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 30.12.2016, Zlen. GF: römisch 40 VZ: römisch 40 (ad 1.), GF: römisch 40 VZ: römisch 40 (ad 2.), GF: römisch 40 VZ: römisch 40 (ad 3.), zu Recht erkannt: A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VGA) Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben, die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz werden zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der 1.-Beschwerdeführer (1.-BF) ist ein minderjähriger Staatsangehöriger von Afghanistan, der gemeinsam mit seiner Tante, der 2.-Beschwerdeführerin (2.-BF) und deren Sohn, dem 3.-Beschwerdeführer (3.-BF), am 05.03.2016 seinen Heimatstaat verlassen hat. Die BF haben sich über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien, und Ungarn ins Bundesgebiet begeben, wo sie am 14.05.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Mit Beschluss des BG XXXX vom 16.08.2016, XXXX, wurde der 2.-BF die Obsorge für den mj. 1.-BF übertragen.Mit Beschluss des BG römisch 40 vom 16.08.2016, römisch 40 , wurde der 2.-BF die Obsorge für den mj. 1.-BF übertragen. Den Beschwerden liegen folgende Verwaltungsverfahren zugrunde: Das BFA richtete am 11.07.2016 auf Art. 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Ungarn stimmte diesen Wiederaufnahmeersuchen und der Rückübernahme der 2.- und 3.-BF ausdrücklich mit Schreiben vom 25.07.2016 und nach Übermittlung des gerichtlichen Obsorgebeschlusses mit Schreiben vom 22.12.2016 bezüglich des 1.-BF zu.Das BFA richtete am 11.07.2016 auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Ungarn stimmte diesen Wiederaufnahmeersuchen und der Rückübernahme der 2.- und 3.-BF ausdrücklich mit Schreiben vom 25.07.2016 und nach Übermittlung des gerichtlichen Obsorgebeschlusses mit Schreiben vom 22.12.2016 bezüglich des 1.-BF zu. Das BFA wies sodann – nach Einvernahme der BF – die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheiden jeweils vom 30.12.2016 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Ungarn gemäß 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Unganrzulässig sei.Das BFA wies sodann – nach Einvernahme der BF – die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheiden jeweils vom 30.12.2016 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Ungarn gemäß 18 Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Unganrzulässig sei. Begründend führte das BFA u.a. – ohne nähere diesbezügliche Begründung – aus, dass sich aus dem Vorbringen der BF ergebe, dass Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO erfüllt sei. Erwägungen zur Minderjährigkeit des 1.-BF und einer darauf gestützten eventuellen Zuständigkeit nach den Art. 8ff Dublin III-VO finden sich keine.Begründend führte das BFA u.a. – ohne nähere diesbezügliche Begründung – aus, dass sich aus dem Vorbringen der BF ergebe, dass Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO erfüllt sei. Erwägungen zur Minderjährigkeit des 1.-BF und einer darauf gestützten eventuellen Zuständigkeit nach den Artikel 8 f, f, Dublin III-VO finden sich keine. Gegen diese Bescheide richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde der BF. Die Beschwerdevorlagen an das Bundesverwaltungsgericht erfolgten am 16.01.2017. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Festgestellt werden zunächst die dargelegten Verfahrensgänge. Nicht festgestellt werden kann, dass der 1.-BF in Begleitung einer Person eingereist ist bzw. zum Antragszeitpunkt in Begleitung einer solchen Person war, die (iSd. Art. 2 lit. j Dublin III-VO) nach österreichischem Recht oder hiesigen Gepflogenheiten für den BF verantwortlich war.Nicht festgestellt werden kann, dass der 1.-BF in Begleitung einer Person eingereist ist bzw. zum Antragszeitpunkt in Begleitung einer solchen Person war, die (iSd. Artikel 2, Litera j, Dublin III-VO) nach österreichischem Recht oder hiesigen Gepflogenheiten für den BF verantwortlich war. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG idgF lauten: "§ 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. [ ] § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn [ ]
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird, [ ] und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet: "§ 21
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO) lauten wie folgt: KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Art. 2Artikel 2 Definitionen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck [ ]
  1. i)"Minderjähriger einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren;
  2. j)"unbegleiteter Minderjähriger" einen Minderjährigen, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet; dies schließt einen Minderjährigen ein, der nach Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dort ohne Begleitung zurückgelassen wird; [ ] Art. 7Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 8Artikel 8 Minderjährige
(1)Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Ist der Antragsteller ein verheirateter Minderjähriger, dessen Ehepartner sich nicht rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich der Vater, die Mutter, oder ein anderer Erwachsener — der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats für den Minderjährigen zuständig ist — oder sich eines seiner Geschwister aufhält.
(2)Ist der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger, der einen Verwandten hat, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, und wurde anhand einer Einzelfallprüfung festgestellt, dass der Verwandte für den Antragsteller sorgen kann, so führt dieser Mitgliedstaat den Minderjährigen und seine Verwandten zusammen und ist der zuständige Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.
(3)Halten sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte im Sinne der Absätze 1 und 2 in mehr als einem Mitgliedstaat auf, wird der zuständige Mitgliedstaat danach bestimmt, was dem Wohl des unbegleiteten Minderjährigen dient.
(4)Bei Abwesenheit eines Familienangehörigen eines seiner Geschwisters oder eines Verwandten im Sinne der Absätze 1 und 2, ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.
(5)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Ermittlung von Familienangehörigen, Geschwistern oder Verwandten eines unbegleiteten Minderjährigen; die Kriterien für die Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung; die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit eines Verwandten, für den unbegleiteten Minderjährigen zu sorgen, einschließlich der Fälle, in denen sich die Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten des unbegleiteten Minderjährigen in mehr als einem Mitgliedstaat aufhalten, delegierte Rechtsakte zu erlassen. Bei der Ausübung ihrer Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte geht die Kommission nicht über den in Artikel 6 Absatz 3 vorgesehenen Umfang des Wohls des Kindes hinaus.
(6)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Hieraus folgt rechtlich: Aufgrund des Versteinerungsprinzips des Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO ist das Alter des 1.-BF und sein Status als "unbegleiteter Minderjähriger" zum Antragszeitpunkt, somit zum 14.05.2016 maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt war (und ist nach wie vor) der 1.-BF minderjährig und kam damals keiner Person, die mit ihm mitgereist ist, die Verantwortung nach Recht oder den Gepflogenheiten Österreichs, somit die Obsorge über ihn zu. Daraus folgt zunächst, dass es sich beim 1.-BF um einen unbegleiteten Minderjährigen iSd Art. 2 lit. j) leg.cit. handelte.Aufgrund des Versteinerungsprinzips des Artikel 7, Absatz 2, Dublin III-VO ist das Alter des 1.-BF und sein Status als "unbegleiteter Minderjähriger" zum Antragszeitpunkt, somit zum 14.05.2016 maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt war (und ist nach wie vor) der 1.-BF minderjährig und kam damals keiner Person, die mit ihm mitgereist ist, die Verantwortung nach Recht oder den Gepflogenheiten Österreichs, somit die Obsorge über ihn zu. Daraus folgt zunächst, dass es sich beim 1.-BF um einen unbegleiteten Minderjährigen iSd Artikel 2, Litera j,) leg.cit. handelte. Es wird nicht verkannt, dass mit pflegschaftsgerichtlichem Beschluss des BG XXXX vom 16.08.2016, XXXX, der 2.-BF die Obsorge für den 1.-BF übertragen wurde, sodass der 1.-BF ab diesem Zeitpunkt kein unbegleiteter Minderjähriger mehr war, doch ist nach ho. Auffassung daraus für die Frage der Zuständigkeit nach der Dublin III-VO aufgrund des der Dublin III-VO zugrunde gelegten Versteinerungsprinzips nichts zu gewinnen.Es wird nicht verkannt, dass mit pflegschaftsgerichtlichem Beschluss des BG römisch 40 vom 16.08.2016, römisch 40 , der 2.-BF die Obsorge für den 1.-BF übertragen wurde, sodass der 1.-BF ab diesem Zeitpunkt kein unbegleiteter Minderjähriger mehr war, doch ist nach ho. Auffassung daraus für die Frage der Zuständigkeit nach der Dublin III-VO aufgrund des der Dublin III-VO zugrunde gelegten Versteinerungsprinzips nichts zu gewinnen. Es kann nun dahingestellt bleiben, ob Tante, die 2.-BF sich (als Asylwerberin) zum Zeitpunkt der Antragstellung des 1.-BF bereits im Sinne des 1 Satzes des Art. 8 Abs. 1 leg.cit. "rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat" und damit eine österreichische Zuständigkeit für das Verfahren des 1.-BF gem. Art. 8 Abs. 1, erster Satz, besteht, oder bei gleichzeitiger Antragstellung des 1.-BF und seiner Tante noch nicht von einem rechtmäßigen Aufenthalt der Tante im Bundesgebiet zum Antragszeitpunkt gesprochen werden kann, da diesfalls gem. Art. 8 Abs. 3 leg.cit. ebenfalls Österreich als zuständiger Mitgliedsstaat feststeht.Es kann nun dahingestellt bleiben, ob Tante, die 2.-BF sich (als Asylwerberin) zum Zeitpunkt der Antragstellung des 1.-BF bereits im Sinne des 1 Satzes des Artikel 8, Absatz eins, leg.cit. "rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat" und damit eine österreichische Zuständigkeit für das Verfahren des 1.-BF gem. Artikel 8, Absatz eins,, erster Satz, besteht, oder bei gleichzeitiger Antragstellung des 1.-BF und seiner Tante noch nicht von einem rechtmäßigen Aufenthalt der Tante im Bundesgebiet zum Antragszeitpunkt gesprochen werden kann, da diesfalls gem. Artikel 8, Absatz 3, leg.cit. ebenfalls Österreich als zuständiger Mitgliedsstaat feststeht. In beiden Fällen ist Österreich für die Führung des materiellen Verfahrens des 1.-BF zuständig, was das BFA offensichtlich übersehen (weil im angefochtenen Bescheid mit keinem Wort thematisiert) hat. Dementsprechend war der angefochtene, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisende Bescheid des BFA zu beheben und das Verfahren zuzulassen. Im Hinblick auf die 2.- und 3.-BF waren die Verfahren aus verfassungsrechtlichen Erwägungen zuzulassen, um eine Verletzung der Rechte der BF gem. Art. 8 EMRK zu vermeiden. Es versteht sich von selbst, dass eine Trennung der Obsorgeberechtigten vom 1.-BF nicht in Frage kommt, und erschiene es angesichts dessen als unbillige Härte, den 3.-BF alleine, wenngleich er erwachsen ist, von seiner Mutter, mit der er zeitlebens in einer Familiengemeinschaft gelebt hat, und seinem Cousin zu trennen.Im Hinblick auf die 2.- und 3.-BF waren die Verfahren aus verfassungsrechtlichen Erwägungen zuzulassen, um eine Verletzung der Rechte der BF gem. Artikel 8, EMRK zu vermeiden. Es versteht sich von selbst, dass eine Trennung der Obsorgeberechtigten vom 1.-BF nicht in Frage kommt, und erschiene es angesichts dessen als unbillige Härte, den 3.-BF alleine, wenngleich er erwachsen ist, von seiner Mutter, mit der er zeitlebens in einer Familiengemeinschaft gelebt hat, und seinem Cousin zu trennen. Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W144.2144803.1.00

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