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{'item': 'W154 2144575-1'}

Obsah (14)Art. 28§ 22a§ 35Art 133§ 5§ 61§ 28§ 34§ 43a§§ 56§ 57Art. 49§ 77§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2017 GeschäftszahlW154 2144575-1 SpruchW154 2144575-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als E

Art. 28Dublin III-VO i.V.m.

§ 76 Abs. 2 Z 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Artikel 28

, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III.

§ 35Abs. 3 Vw

GVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 26.09.2014 aufgrund der Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren

§ 5Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde.

§ 61

FPG wurde die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bulgarien zulässig sei. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 26.09.2014 aufgrund der Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren

Paragraph 5, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Paragraph 61, FPG wurde die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bulgarien zulässig sei. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Da der BF untergetaucht war, konnte die Überstellung nach Bulgarien nicht durchgeführt werden.

  1. Spätestens am 12.07.2016 reiste der BF neuerlich illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 06.09.2016 wurde der BF wegen eines Vergehens

§ 28Abs.

1 SMG festgenommen und am 07.09.2016 in Untersuchungshaft eingeliefert. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 03.11.2016, rechtskräftig am 08.11.2016, wurde der BF nach den §§ 27 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall, 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 zweiter Fall und 28a Absatz 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt, verurteilt. Am 16.12.2016 wurde der BF bedingt entlassen (Probezeit drei Jahre).3. Am 06.09.2016 wurde der BF wegen eines Vergehens

Paragraph 28, Absatz eins, SMG festgenommen und am 07.09.2016 in Untersuchungshaft eingeliefert. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 03.11.2016, rechtskräftig am 08.11.2016, wurde der BF nach den Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, 27 Absatz 2, 28, Absatz eins, zweiter Fall und 28a Absatz 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt, verurteilt. Am 16.12.2016 wurde der BF bedingt entlassen (Probezeit drei Jahre). 4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2016, Zahl IFA 1029104107 VZ: 29039109, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.07.2016 ohne in die Sache einzugehen

§ 5Abs. 1 AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit Bulgariens nach Art. 18

(1)der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 61Abs.

1 FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG die Abschiebung des BF nach Bulgarien zulässig sei (Spruchpunkt II).4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2016, Zahl IFA 1029104107 VZ: 29039109, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.07.2016 ohne in die Sache einzugehen

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit Bulgariens nach Artikel 18,

(1)der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des europäischen Parlaments und des Rates als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 61, Absatz eins, FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des BF nach Bulgarien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei).

  1. Dagegen wurde am 05.10.2016 Beschwerde erhoben, welche am 13.01.2017 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte und mit Erkenntnis vom 19.01.2017, GZ W233 2144681-1/2E, als unbegründet abgewiesen wurde.
  2. Am 14.12.2016 wurde gegen den BF

§ 34Abs. 3 Z 3 i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ein Festnahmeauftrag zum Zwecke der Abschiebung erlassen. Am 16.12.2016 wurde der BF um 8:00 Uhr festgenommen und am selben Tag im Polizeianhaltezentrum Wien Hernalser Gürtel in Verwaltungsverwahrungshaft genommen.6. Am 14.12.2016 wurde gegen den BF

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG ein Festnahmeauftrag zum Zwecke der Abschiebung erlassen. Am 16.12.2016 wurde der BF um 8:00 Uhr festgenommen und am selben Tag im Polizeianhaltezentrum Wien Hernalser Gürtel in Verwaltungsverwahrungshaft genommen.

  1. Am 17.12.2016 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei machte er im Wesentlichen folgende Angaben: "[...] LA: Laut der Dublin VO III ist Bulgarien für Ihr Asylverfahren zuständig. Eine Überstellung wird demnächst veranlasst werden.LA: Laut der Dublin VO römisch drei ist Bulgarien für Ihr Asylverfahren zuständig. Eine Überstellung wird demnächst veranlasst werden. VP: Ich habe verstanden. LA: Besitzen Sie Barmittel? VP: Ich besitze nichts. LA: Sie sind bereits in Ihrem Ersten Verfahren untergetaucht. Daher ist beabsichtigt über Ihre Person die Schuhhaft zu verhängen, um eine Überstellung nach Bulgarien zu gewährleisten! VP: Der Soziale Dienst hat mir empfohlen, dass ich nochmals um Asyl ansuchen soll. Sie haben auch gesagt, solange ich brav bin, kann ich hier bleiben. LA: Sie haben zwar die Möglichkeit neuerlich um Asyl anzusuchen, das ändert allerdings nichts an der Tatsache, dass eine Überstellung nach Bulgarien vorgesehen ist! VP: Ich habe Beweise. Ich habe einen Zettel vom sozialen Dienst erhalten. Da steht die Adresse von der Asylbehörde oben. Ich habe einen Anwalt. LA: Haben Sie eine Vollmacht unterschrieben? VP: Ich habe den bezahlt. Den Namen kann ich nicht nennen. Ich habe aber einen Zettel im Zimmer. Herrn [...] wird die Möglichkeit gegeben, die Unterlagen aus seinem Zimmer zu holen. LA: Sie legen eine Visitenkarte vor, das ist keine Vollmacht? Sie gelten so lange als nicht vertreten, solange keine Vollmacht eingelangt ist. Haben Sie das verstanden? VP: Kann ich den Anwalt anrufen. LA: Wer ist (...]? LA: Ich habe von ihr eine Wohnung gemietet. V: Wie kommt es, dass Schriftstücke allerdings nicht zugestellt werden konnten? VP: Ich war im Gefängnis. V: Am 16.08.2016 waren Sie allerdings noch nicht in Haft! VP: Ich weiß nicht, warum das retour ging. Ich habe noch meine Meldeadresse dort. LA: Um die Überstellung nach Bulgarien gewährleisten zu können, wird über Ihre Person die Schubhaft verhängt. Eine Überstellung nach Bulgarien ist bereits für den 16.01.2017 fixiert! VP: Ich kann mir nicht vorstellen, nach Bulgarien zu gehen. Bulgarien ist ein armes Land dort gibt es keine Zukunft. Ich habe dort auch keine Versorgung. LA: Haben Sie familiäre Bindungen im Bundesgebiet? VP: Nein, habe ich nicht. LA: Ihnen wird der Schubhaftbescheid noch heute zugestellt werden! VP: Ich habe verstanden. Mir wird weiters zur Kenntnis gebracht, dass ich bis zur tatsächlichen Durchführung der Außerlandesschaffung im Stande der Schubhaft verbleibe. Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen."
  2. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde über den BF

Art 28der Verordnung (EU) 604/2013 in Verbindung mit § 76 Abs. 1 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.8. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde über den BF

Artikel 28

, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Begründet wurde der genannte Bescheid im Wesentlichen folgenderweise: "zu Ihrer Person: Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Sie haben keine familiären Bindungen im österreichischen Bundesgebiet. Sie sind ledig und für niemanden sorgepflichtig. Sie gehen keiner Arbeit nach und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Sie entzogen sich bereits nach wenigen Tagen dem ersten Asylverfahren. Sie tauchten in die Anonymität unter. Sie wurden innerhalb kürzester Zeit straffällig. Sie sind nicht selbsterhaltungsfähig. -Strichaufzählung zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Sie haben am 20.08.2014 erstmals in Österreich einen Asylantrag gestellt. Bereits nach wenigen Tagen haben Sie sich dem Asylverfahren entzogen, indem Sie die BS verlassen haben und in die Anonymität untergetaucht sind. Sie konnten somit nicht nach Bulgarien überstellt werden. Am 12.07.2016 stellten Sie einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurden innerhalb kürzester Zeit straffällig. Ihr bisheriges Verhalten (untertauchen in die Anonymität, Straffälligkeit) lässt darauf schließen - sollte nicht über Ihre Person die Schubhaft verhängt werden - dass Sie in die Anonymität untertauchen werden. Zur Sicherung der Abschiebung wird über Ihre Person daher die Schubhaft verhängt, da Sie sich bereits mehrmals dem Verfahren entzogen haben, in dem Sie mehreren Ladungsterminen nicht nach kamen bzw. auch in die Anonymität untergetaucht sind. -Strichaufzählung zu Ihrem bisherigen Verhalten: * Sie haben ohne Angabe von Gründen die Betreuungsstelle verlassen. * An der von Ihnen genannten Adresse sind Sie nicht bekannt, weshalb es auch nicht möglich war, Ihnen Schriftstücke zuzustellen. * Sie wurden innerhalb kürzester Zeit straffällig. * Sie tauchten in die Anonymität unter. * Ihr bisheriges Verhalten lässt darauf schließen, sollte über Ihre Person nicht die Schubhaft verhängt werden, dass Sie in die Anonymität untertauchen bzw. neuerlich straffällig werden. -Strichaufzählung zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Es bestehen auch keine familiären Bindungen zu Österreich. Von einer Integration kann aufgrund der relativ kurzen Gesamtaufenthaltsdauer nicht ausgegangen werden." Und des Weiteren: "Ihr bisheriges - an den Tag gelegtes Verhalten - zeigt eindeutig, dass Sie - würde über Ihre Person nicht die Schubhaft verhängt werden - Sie erneut in die Anonymität untertauchen werden. Eine Überstellung nach Bulgarien findet in der Regel innerhalb von 2 Wochen statt. Sie verfügen weder über Familie bzw. Angehörige im Bundesgebiet noch über ausreichend Barmittel um sich selbst zu erhalten. Aufgrund Ihrer bisherigen Darstellung Ihrer Einvernahmen im Zuge des Verfahrens geht die Behörde unweigerlich davon aus, dass Sie, sollte nicht die Schubhaft verhängt werden, eine rechtzeitige Überstellung nicht gewährleistet ist, da anzunehmen ist, dass Sie erneut in die Anonymität untertauchen werden. Für die Behörde steht nach wie vor fest, dass Bulgarien für Ihr Asylverfahren zuständig ist. Bulgarien hat sich nachweislich dazu bereit erklärt Ihr Verfahren in Bulgarien weiter zu führen und stimmte einer Übernahme Ihrer Person zu. Die Schubhaft wird so kurz als möglich gehalten. Aufgrund Ihres Verhaltens und um die Überstellung gewährleisten zu können, wurde über Ihre Person die Schubhaft verhängt. Betreffend eine allenfalls vorzunehmende Abschiebung ist darauf hinzuweisen, dass vor einer Abschiebung eine Prüfung dahingehend vorzunehmen ist, ob eine beabsichtigte Abschiebung eine EMRK-widrige Behandlung Ihrer Person bedeuten würde. Dies ergibt sich aus den Bemerkungen der Regierungsvorlage des §30 Asylgesetz 2005, wie nachfolgend zitiert: [In wie weit eine Abschiebung nach durchsetzbarer zurückweisender Entscheidung samt verbundener Ausweisung rechtlich möglich ist oder sich, etwa auf Grund einer schweren Krankheit, durch die eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, verbietet, hat die zuständige Behörde bzw. der Amtsarzt zu beurteilen.][In wie weit eine Abschiebung nach durchsetzbarer zurückweisender Entscheidung samt verbundener Ausweisung rechtlich möglich ist oder sich, etwa auf Grund einer schweren Krankheit, durch die eine Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, verbietet, hat die zuständige Behörde bzw. der Amtsarzt zu beurteilen.] Unter diesen Gesichtspunkten ist gewährleistet, dass eine Überstellung Ihrer Person nach Bulgarien nicht vorgenommen wird, wenn ihr psychischer oder physischer Zustand zum Überstellungszeitpunkt dies nicht zulassen würde." Und weiter: "[...] Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. [...] Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist." 9. Gegen den gegenständlichen Schubhaftbescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig Beschwerde und begründete die Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Wesentlichen damit, dass - im Gegensatz zu den Ausführungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid - gegen den Bescheid vom 26.09.2016 am 05.10.2016 per Fax Beschwerde eingebracht und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt worden sei. Nach Rückfrage am 10.01.2017 habe abgeklärt werden können, dass diese nicht an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden sei. Somit liege keine rechtskräftige Entscheidung über den Asylantrag des BF vor. Zudem wäre der BF jedenfalls unter seiner angegebenen Meldeadresse erreichbar gewesen. Eine ausreichende Erklärung, ob bzw. wann und warum eine Zustellung nicht habe erfolgen können, sei von der belangten Behörde nicht vorgenommen worden. Darüber hinaus sei dem Verfahren zu entnehmen, dass sich der BF zwischenzeitig in Untersuchungshaft befunden habe, woraus sich naturgemäß zwangsläufig eine Zustelladresse ableiten lasse. Dem BF sei auch bei einer Enthaftung aus der Untersuchungshaft jederzeit die Möglichkeit offen gestanden, unter seiner Meldeadresse zu wohnen, sodass unter dieser Anschrift sowie über seinen (damaligen) rechtsfreundlichen Vertreter jederzeit Zustellungen diverser behördlicher Schriftstücke hätten veranlasst werden können. Von einem Untertauchen in die Anonymität könne somit keine Rede sein. Zudem sei der Umstand, dass der BF im Bundesgebiet über einen entsprechenden Freundeskreis verfüge, durch den ihm auch eine finanzielle Unterstützung zuteilwerden könne, im bisherigen Verfahren nicht berücksichtigt worden. Wäre der BF entsprechend manuduziert worden, hätte er vorgebracht, dass über seinen Bekanntenkreis ausreichend Wohnmöglichkeit bzw. finanzielle Unterstützung gegeben sei. Somit hätte die Feststellung über die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit des BF nicht getroffen werden können. Richtig sei lediglich, dass der BF straffällig geworden und mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 03.11.2016 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden sei, wobei man

§ 43aAbs. 3 St

GB den Vollzug der Freiheitsstrafe von zehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen habe. Die Tätigkeit des BF sei jedenfalls als untergeordnet zu bezeichnen und die sich daraus ableitende kriminelle Energie als eher gering zu bewerten. Tatsache sei jedoch, dass im gegenständlichen Urteil die Lagerung von Cannabis in der Wohnung des BF rechtskräftig festgestellt worden sei. Daraus wäre zwingend abzuleiten, dass dieser über eine eigene Wohnung und somit auch über eine ordnungsgemäße Zustelladresse verfügt habe. Keinesfalls hätte er sich somit dem Verfahren entzogen bzw. sei er nicht in die Anonymität untergetaucht.Richtig sei lediglich, dass der BF straffällig geworden und mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 03.11.2016 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden sei, wobei man

Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB den Vollzug der Freiheitsstrafe von zehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen habe. Die Tätigkeit des BF sei jedenfalls als untergeordnet zu bezeichnen und die sich daraus ableitende kriminelle Energie als eher gering zu bewerten. Tatsache sei jedoch, dass im gegenständlichen Urteil die Lagerung von Cannabis in der Wohnung des BF rechtskräftig festgestellt worden sei. Daraus wäre zwingend abzuleiten, dass dieser über eine eigene Wohnung und somit auch über eine ordnungsgemäße Zustelladresse verfügt habe. Keinesfalls hätte er sich somit dem Verfahren entzogen bzw. sei er nicht in die Anonymität untergetaucht. Bei einer ordnungsgemäßen Verhältnismäßigkeitsprüfung hätte jedenfalls der Schluss gezogen werden müssen, dass es keinesfalls einer Schubhaft als ultima ratio Maßnahme bedürfe. Jedenfalls hätte unter Anordnung gelinderer Mittel der Zweck erreicht werden können, dass sich der BF dem Verfahren nicht entziehen werde. Beantragt wurde, den bekämpften Mandatsbescheid ersatzlos aufzuheben und den BF umgehend aus der Schubhaft zu entlassen, in eventu aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zudem begehrte der ausgewiesene Rechtsanwalt die Bezahlung sämtlicher Kosten zu seinen Handen. 10. Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Gleichzeitig beantragte die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen und festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Darüber hinaus wurde Verfahrenskostenersatz in der verzeichneten Höhe begehrt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist tunesischer Staatsangehöriger. Sein erster Asylantrag vom 20.08.2014 wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 29.09.2014 aufgrund der Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren

§ 5Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen.

§ 61

FPG wurde die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bulgarien zulässig ist. Da der Beschwerdeführer untergetaucht war, konnte seine Überstellung nicht durchgeführt werden.Sein erster Asylantrag vom 20.08.2014 wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 29.09.2014 aufgrund der Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren

Paragraph 5, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.

Paragraph 61, FPG wurde die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bulgarien zulässig ist. Da der Beschwerdeführer untergetaucht war, konnte seine Überstellung nicht durchgeführt werden. Am 12.07.2016 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 26.09.2016 wurde der zweite Asylantrag wegen der Zuständigkeit Bulgariens

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen, gegen den BF

§ 61Abs.

1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass

§ 61Abs.

2 FPG die Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2017, GZ W233 2144681-1/2E, als unbegründet abgewiesen.Am 12.07.2016 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 26.09.2016 wurde der zweite Asylantrag wegen der Zuständigkeit Bulgariens

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, gegen den BF

Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass

Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2017, GZ W233 2144681-1/2E, als unbegründet abgewiesen. Am 06.09.2016 wurde der BF wegen eines Vergehens

§ 28Abs.

1 SMG festgenommen und am 07.09.2016 in Untersuchungshaft eingeliefert. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 03.11.2016, rechtskräftig am 08.11.2016, wurde der BF nach den §§ 27 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall, 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 zweiter Fall und 28a Absatz 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt, verurteilt. Am 16.12.2016 wurde der BF bedingt entlassen (Probezeit drei Jahre).Am 06.09.2016 wurde der BF wegen eines Vergehens

Paragraph 28, Absatz eins, SMG festgenommen und am 07.09.2016 in Untersuchungshaft eingeliefert. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 03.11.2016, rechtskräftig am 08.11.2016, wurde der BF nach den Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, 27 Absatz 2, 28, Absatz eins, zweiter Fall und 28a Absatz 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt, verurteilt. Am 16.12.2016 wurde der BF bedingt entlassen (Probezeit drei Jahre). Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom BF am selben Tag persönlich übernommen, wurde über ihn

Art. 28der Verordnung (EU) 604/2013 i

Vm § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom BF am selben Tag persönlich übernommen, wurde über ihn

Artikel 28

, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der BF wurde am 16.12.2016 in Verwaltungsverwahrungshaft genommen und befindet sich seit 17.12.2016 fortlaufend in Schubhaft. Der BF ist haftfähig. Der BF verfügt in Österreich über keinerlei familiäre Bindungen und wies keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes vor. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Es ist zu erwarten, dass eine Entlassung dazu benützt werden würde, wieder unterzutauchen und im Verborgenen den Aufenthalt fortzusetzen und sich seinem Verfahren bzw. der Ausweisung zu entziehen.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorliegenden Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorliegenden Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  3. Zum Sachverhalt: Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie den Auszügen aus der Anhaltedatei- Vollzugsverwaltung und dem Strafregister der Republik Österreich vom 13.01.
  4. Hinsichtlich der Hafttauglichkeit stützt sich die Feststellung auf die Tatsache, dass bis zum Entscheidungszeitpunkt keine gegenteiligen Informationen an das Gericht ergangen sind und es im Rahmen des Verfahrens auch keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Beschwerden des BF gab. Zudem befand sich der BF unmittelbar vor seiner Schubhaft mehr als drei Monate in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen des BF in Österreich (fehlende familiäre Verankerung, Mittellosigkeit) beruhen auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Der BF ist diesen Feststellungen in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten. In dieser wurde zwar allgemein vorgebracht, dass der BF über seinen Bekanntenkreis ausreichend Wohnmöglichkeit bzw. finanzielle Unterstützung erhalten könne, was jedoch - selbst wenn dies tatsächlich so wäre - nicht gegen die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit des BF sprechen würde, der nach eigenen Aussagen über keine eigenen finanziellen Mittel verfügt und auch keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht. Die erhebliche Fluchtgefahr des BF wird dadurch untermauert, dass er sich bereits nach seinem ersten rechtskräftigen Asylbescheid vom 29.09.2014 der darin angeordneten Außerlandesbringung und Abschiebung nach Bulgarien entzogen hat, indem er untergetaucht ist. Es besteht aus dem bisherigen Verhalten des BF heraus der begründete Verdacht, dass er, auf freiem Fuß belassen, sich einer Überstellung nach Bulgarien zu entziehen versuchen wird, sodass die getroffene Maßnahme als erforderlich anzusehen ist. Aus seinem bisherigen Verhalten kann nicht gefolgert werden, dass der BF freiwillig nach Bulgarien ausreisen wird, hat er doch in der Einvernahme am 17.12.2016 explizit angegeben, er könne sich nicht vorstellen, nach Bulgarien zu gehen.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  6. Zu Spruchpunkt I. ( Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):3.
  7. Zu Spruchpunkt römisch eins. ( Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft): 3.1.
  8. Gesetzliche Grundlage: Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist

Art. 49leg.cit.

auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem

  1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern.Die Dublin III-VO trat mit am
  2. Juli 2013 in Kraft und ist

Artikel 49, leg.cit.

auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern.

Art. 28

Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

Artikel 28

, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.). § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Zur Judikatur: 3.1.

  1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.
  2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). "Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vgl. VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte (vgl. VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391).Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vergleiche VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte vergleiche VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391). In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel

§ 77

FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.In seiner Judikatur zu Paragraph 77, FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel

Paragraph 77, FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im Paragraph 77, Absatz 3, FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten vergleiche VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten Paragraph 77, FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden. 3.1.3. Im vorliegenden Fall geht das Gericht von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 28 Dublin - III - Verordnung aus. Der BF reiste illegal in Österreich ein und entzog sich der ersten rechtskräftig angeordneten Außerlandesbringung und Abschiebung nach Bulgarien durch Untertauchen. In weiterer Folge reiste er erneut illegal ins Bundesgebiet ein und stellte einen weiteren Asylantrag, der ebenfalls

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 wegen der Zuständigkeit Bulgariens als unzulässig zurückgewiesen wurde.3.1.3. Im vorliegenden Fall geht das Gericht von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 28 Dublin - römisch drei - Verordnung aus. Der BF reiste illegal in Österreich ein und entzog sich der ersten rechtskräftig angeordneten Außerlandesbringung und Abschiebung nach Bulgarien durch Untertauchen. In weiterer Folge reiste er erneut illegal ins Bundesgebiet ein und stellte einen weiteren Asylantrag, der ebenfalls

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit Bulgariens als unzulässig zurückgewiesen wurde. Der BF verfügt über keine finanziellen Mittel sowie über kein legales Einkommen im Bundesgebiet und hat hier auch keine familiären Anknüpfungspunkte. Zudem wurde er, kurz nachdem er seinen zweiten Asylantrag gestellt hat, straffällig und es wurde gegen ihn mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen in Graz rechtskräftig eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, verhängt. 3.1.

  1. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die familiären und sozialen Verhältnisse des BF so zeigt sich, dass hier bisher keine konkret schützenswerten Anknüpfungspunkte entstanden sind. Dies hat der BF selbst explizit zum Ausdruck gebracht. Er verfügt in Österreich auch über keine geeigneten legalen Einkommensmöglichkeiten, weshalb in Hinblick darauf und auf das bisherige Verhalten des BF - seine strafrechtliche Delinquenz und sein Untertauchen nach seiner ersten Anordnung zur Außerlandesbringung - im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit somit den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Rechtsordnung gegenüber den privaten Interessen der BF der Vorrang einzuräumen ist. Bezüglich der angegebenen Wohnadresse des BF ist festzuhalten, dass dieser in seiner Einvernahme am 17.12.2016 zwar erklärt hat, er habe die Wohnung gemietet, jedoch aufgrund fehlender legaler finanzieller Mittel nicht davon auszugehen ist, dass der BF in der Lage sein wird, diesen Wohnsitz zu erhalten. Zudem konnten dort bereits im Vorfeld behördliche Schriftstücke nicht zugestellt werden, sodass in einer Gesamtbetrachtung nicht von einer gesicherten Unterkunft des BF auszugehen ist. 3.1.
  2. Eine Verhängung eines gelinderen Mittels wurde zu Recht ausgeschlossen. Der BF verfügt nicht über wesentliche Vermögensmittel, weshalb eine Sicherheitsleistung nicht in Frage kommt. Da aufgrund des bisherigen - oben geschilderten - Verhaltens des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens besteht, würde die Verhängung eines gelinderen Mittels im Sinne einer konkreten Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung nach Ansicht des Gerichtes nicht zu einer Sicherung des Verfahrens beziehungsweise der Abschiebung führen, ist der BF doch in der Vergangenheit bereits untergetaucht, womit der Sicherungszweck dieser gelinderen Mittel vereitelt würde. 3.1.
  3. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und wird die Schubhaft auch weiterzuführen sein. Auf Grund des vorher Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben ist und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben. 3.
  4. Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):3.
  5. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da der BF aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft innerhalb einer Woche abzusprechen. Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.

  1. Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. (Kostenbegehren): Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. 3.
  3. Entfall einer mündlichen Verhandlung Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten abschließend ermittelt werden. Eine Einvernahme des BF konnte daher unterbleiben. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs.

1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W154.2144575.1.00

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