§ 76 Abs. 2 Z 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
3 BFA-VG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III.
GVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 26.09.2014 aufgrund der Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde.
FPG wurde die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bulgarien zulässig sei. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 26.09.2014 aufgrund der Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren
Paragraph 5, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Paragraph 61, FPG wurde die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bulgarien zulässig sei. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Da der BF untergetaucht war, konnte die Überstellung nach Bulgarien nicht durchgeführt werden.
1 SMG festgenommen und am 07.09.2016 in Untersuchungshaft eingeliefert. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 03.11.2016, rechtskräftig am 08.11.2016, wurde der BF nach den §§ 27 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall, 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 zweiter Fall und 28a Absatz 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt, verurteilt. Am 16.12.2016 wurde der BF bedingt entlassen (Probezeit drei Jahre).3. Am 06.09.2016 wurde der BF wegen eines Vergehens
Paragraph 28, Absatz eins, SMG festgenommen und am 07.09.2016 in Untersuchungshaft eingeliefert. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 03.11.2016, rechtskräftig am 08.11.2016, wurde der BF nach den Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, 27 Absatz 2, 28, Absatz eins, zweiter Fall und 28a Absatz 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt, verurteilt. Am 16.12.2016 wurde der BF bedingt entlassen (Probezeit drei Jahre). 4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2016, Zahl IFA 1029104107 VZ: 29039109, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.07.2016 ohne in die Sache einzugehen
1 FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
2 FPG die Abschiebung des BF nach Bulgarien zulässig sei (Spruchpunkt II).4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2016, Zahl IFA 1029104107 VZ: 29039109, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.07.2016 ohne in die Sache einzugehen
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit Bulgariens nach Artikel 18,
Paragraph 61, Absatz eins, FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des BF nach Bulgarien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei).
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ein Festnahmeauftrag zum Zwecke der Abschiebung erlassen. Am 16.12.2016 wurde der BF um 8:00 Uhr festgenommen und am selben Tag im Polizeianhaltezentrum Wien Hernalser Gürtel in Verwaltungsverwahrungshaft genommen.6. Am 14.12.2016 wurde gegen den BF
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG ein Festnahmeauftrag zum Zwecke der Abschiebung erlassen. Am 16.12.2016 wurde der BF um 8:00 Uhr festgenommen und am selben Tag im Polizeianhaltezentrum Wien Hernalser Gürtel in Verwaltungsverwahrungshaft genommen.
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.8. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde über den BF
, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Begründet wurde der genannte Bescheid im Wesentlichen folgenderweise: "zu Ihrer Person: Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Sie haben keine familiären Bindungen im österreichischen Bundesgebiet. Sie sind ledig und für niemanden sorgepflichtig. Sie gehen keiner Arbeit nach und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Sie entzogen sich bereits nach wenigen Tagen dem ersten Asylverfahren. Sie tauchten in die Anonymität unter. Sie wurden innerhalb kürzester Zeit straffällig. Sie sind nicht selbsterhaltungsfähig. -Strichaufzählung zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Sie haben am 20.08.2014 erstmals in Österreich einen Asylantrag gestellt. Bereits nach wenigen Tagen haben Sie sich dem Asylverfahren entzogen, indem Sie die BS verlassen haben und in die Anonymität untergetaucht sind. Sie konnten somit nicht nach Bulgarien überstellt werden. Am 12.07.2016 stellten Sie einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurden innerhalb kürzester Zeit straffällig. Ihr bisheriges Verhalten (untertauchen in die Anonymität, Straffälligkeit) lässt darauf schließen - sollte nicht über Ihre Person die Schubhaft verhängt werden - dass Sie in die Anonymität untertauchen werden. Zur Sicherung der Abschiebung wird über Ihre Person daher die Schubhaft verhängt, da Sie sich bereits mehrmals dem Verfahren entzogen haben, in dem Sie mehreren Ladungsterminen nicht nach kamen bzw. auch in die Anonymität untergetaucht sind. -Strichaufzählung zu Ihrem bisherigen Verhalten: * Sie haben ohne Angabe von Gründen die Betreuungsstelle verlassen. * An der von Ihnen genannten Adresse sind Sie nicht bekannt, weshalb es auch nicht möglich war, Ihnen Schriftstücke zuzustellen. * Sie wurden innerhalb kürzester Zeit straffällig. * Sie tauchten in die Anonymität unter. * Ihr bisheriges Verhalten lässt darauf schließen, sollte über Ihre Person nicht die Schubhaft verhängt werden, dass Sie in die Anonymität untertauchen bzw. neuerlich straffällig werden. -Strichaufzählung zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Es bestehen auch keine familiären Bindungen zu Österreich. Von einer Integration kann aufgrund der relativ kurzen Gesamtaufenthaltsdauer nicht ausgegangen werden." Und des Weiteren: "Ihr bisheriges - an den Tag gelegtes Verhalten - zeigt eindeutig, dass Sie - würde über Ihre Person nicht die Schubhaft verhängt werden - Sie erneut in die Anonymität untertauchen werden. Eine Überstellung nach Bulgarien findet in der Regel innerhalb von 2 Wochen statt. Sie verfügen weder über Familie bzw. Angehörige im Bundesgebiet noch über ausreichend Barmittel um sich selbst zu erhalten. Aufgrund Ihrer bisherigen Darstellung Ihrer Einvernahmen im Zuge des Verfahrens geht die Behörde unweigerlich davon aus, dass Sie, sollte nicht die Schubhaft verhängt werden, eine rechtzeitige Überstellung nicht gewährleistet ist, da anzunehmen ist, dass Sie erneut in die Anonymität untertauchen werden. Für die Behörde steht nach wie vor fest, dass Bulgarien für Ihr Asylverfahren zuständig ist. Bulgarien hat sich nachweislich dazu bereit erklärt Ihr Verfahren in Bulgarien weiter zu führen und stimmte einer Übernahme Ihrer Person zu. Die Schubhaft wird so kurz als möglich gehalten. Aufgrund Ihres Verhaltens und um die Überstellung gewährleisten zu können, wurde über Ihre Person die Schubhaft verhängt. Betreffend eine allenfalls vorzunehmende Abschiebung ist darauf hinzuweisen, dass vor einer Abschiebung eine Prüfung dahingehend vorzunehmen ist, ob eine beabsichtigte Abschiebung eine EMRK-widrige Behandlung Ihrer Person bedeuten würde. Dies ergibt sich aus den Bemerkungen der Regierungsvorlage des §30 Asylgesetz 2005, wie nachfolgend zitiert: [In wie weit eine Abschiebung nach durchsetzbarer zurückweisender Entscheidung samt verbundener Ausweisung rechtlich möglich ist oder sich, etwa auf Grund einer schweren Krankheit, durch die eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, verbietet, hat die zuständige Behörde bzw. der Amtsarzt zu beurteilen.][In wie weit eine Abschiebung nach durchsetzbarer zurückweisender Entscheidung samt verbundener Ausweisung rechtlich möglich ist oder sich, etwa auf Grund einer schweren Krankheit, durch die eine Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, verbietet, hat die zuständige Behörde bzw. der Amtsarzt zu beurteilen.] Unter diesen Gesichtspunkten ist gewährleistet, dass eine Überstellung Ihrer Person nach Bulgarien nicht vorgenommen wird, wenn ihr psychischer oder physischer Zustand zum Überstellungszeitpunkt dies nicht zulassen würde." Und weiter: "[...] Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. [...] Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist." 9. Gegen den gegenständlichen Schubhaftbescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig Beschwerde und begründete die Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Wesentlichen damit, dass - im Gegensatz zu den Ausführungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid - gegen den Bescheid vom 26.09.2016 am 05.10.2016 per Fax Beschwerde eingebracht und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt worden sei. Nach Rückfrage am 10.01.2017 habe abgeklärt werden können, dass diese nicht an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden sei. Somit liege keine rechtskräftige Entscheidung über den Asylantrag des BF vor. Zudem wäre der BF jedenfalls unter seiner angegebenen Meldeadresse erreichbar gewesen. Eine ausreichende Erklärung, ob bzw. wann und warum eine Zustellung nicht habe erfolgen können, sei von der belangten Behörde nicht vorgenommen worden. Darüber hinaus sei dem Verfahren zu entnehmen, dass sich der BF zwischenzeitig in Untersuchungshaft befunden habe, woraus sich naturgemäß zwangsläufig eine Zustelladresse ableiten lasse. Dem BF sei auch bei einer Enthaftung aus der Untersuchungshaft jederzeit die Möglichkeit offen gestanden, unter seiner Meldeadresse zu wohnen, sodass unter dieser Anschrift sowie über seinen (damaligen) rechtsfreundlichen Vertreter jederzeit Zustellungen diverser behördlicher Schriftstücke hätten veranlasst werden können. Von einem Untertauchen in die Anonymität könne somit keine Rede sein. Zudem sei der Umstand, dass der BF im Bundesgebiet über einen entsprechenden Freundeskreis verfüge, durch den ihm auch eine finanzielle Unterstützung zuteilwerden könne, im bisherigen Verfahren nicht berücksichtigt worden. Wäre der BF entsprechend manuduziert worden, hätte er vorgebracht, dass über seinen Bekanntenkreis ausreichend Wohnmöglichkeit bzw. finanzielle Unterstützung gegeben sei. Somit hätte die Feststellung über die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit des BF nicht getroffen werden können. Richtig sei lediglich, dass der BF straffällig geworden und mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 03.11.2016 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden sei, wobei man
GB den Vollzug der Freiheitsstrafe von zehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen habe. Die Tätigkeit des BF sei jedenfalls als untergeordnet zu bezeichnen und die sich daraus ableitende kriminelle Energie als eher gering zu bewerten. Tatsache sei jedoch, dass im gegenständlichen Urteil die Lagerung von Cannabis in der Wohnung des BF rechtskräftig festgestellt worden sei. Daraus wäre zwingend abzuleiten, dass dieser über eine eigene Wohnung und somit auch über eine ordnungsgemäße Zustelladresse verfügt habe. Keinesfalls hätte er sich somit dem Verfahren entzogen bzw. sei er nicht in die Anonymität untergetaucht.Richtig sei lediglich, dass der BF straffällig geworden und mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 03.11.2016 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden sei, wobei man
Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB den Vollzug der Freiheitsstrafe von zehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen habe. Die Tätigkeit des BF sei jedenfalls als untergeordnet zu bezeichnen und die sich daraus ableitende kriminelle Energie als eher gering zu bewerten. Tatsache sei jedoch, dass im gegenständlichen Urteil die Lagerung von Cannabis in der Wohnung des BF rechtskräftig festgestellt worden sei. Daraus wäre zwingend abzuleiten, dass dieser über eine eigene Wohnung und somit auch über eine ordnungsgemäße Zustelladresse verfügt habe. Keinesfalls hätte er sich somit dem Verfahren entzogen bzw. sei er nicht in die Anonymität untergetaucht. Bei einer ordnungsgemäßen Verhältnismäßigkeitsprüfung hätte jedenfalls der Schluss gezogen werden müssen, dass es keinesfalls einer Schubhaft als ultima ratio Maßnahme bedürfe. Jedenfalls hätte unter Anordnung gelinderer Mittel der Zweck erreicht werden können, dass sich der BF dem Verfahren nicht entziehen werde. Beantragt wurde, den bekämpften Mandatsbescheid ersatzlos aufzuheben und den BF umgehend aus der Schubhaft zu entlassen, in eventu aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zudem begehrte der ausgewiesene Rechtsanwalt die Bezahlung sämtlicher Kosten zu seinen Handen. 10. Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Gleichzeitig beantragte die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen und festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Darüber hinaus wurde Verfahrenskostenersatz in der verzeichneten Höhe begehrt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist tunesischer Staatsangehöriger. Sein erster Asylantrag vom 20.08.2014 wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 29.09.2014 aufgrund der Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen.
FPG wurde die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bulgarien zulässig ist. Da der Beschwerdeführer untergetaucht war, konnte seine Überstellung nicht durchgeführt werden.Sein erster Asylantrag vom 20.08.2014 wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 29.09.2014 aufgrund der Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren
Paragraph 5, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.
Paragraph 61, FPG wurde die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bulgarien zulässig ist. Da der Beschwerdeführer untergetaucht war, konnte seine Überstellung nicht durchgeführt werden. Am 12.07.2016 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 26.09.2016 wurde der zweite Asylantrag wegen der Zuständigkeit Bulgariens
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen, gegen den BF
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass
2 FPG die Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2017, GZ W233 2144681-1/2E, als unbegründet abgewiesen.Am 12.07.2016 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 26.09.2016 wurde der zweite Asylantrag wegen der Zuständigkeit Bulgariens
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, gegen den BF
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass
Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2017, GZ W233 2144681-1/2E, als unbegründet abgewiesen. Am 06.09.2016 wurde der BF wegen eines Vergehens
1 SMG festgenommen und am 07.09.2016 in Untersuchungshaft eingeliefert. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 03.11.2016, rechtskräftig am 08.11.2016, wurde der BF nach den §§ 27 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall, 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 zweiter Fall und 28a Absatz 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt, verurteilt. Am 16.12.2016 wurde der BF bedingt entlassen (Probezeit drei Jahre).Am 06.09.2016 wurde der BF wegen eines Vergehens
Paragraph 28, Absatz eins, SMG festgenommen und am 07.09.2016 in Untersuchungshaft eingeliefert. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 03.11.2016, rechtskräftig am 08.11.2016, wurde der BF nach den Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, 27 Absatz 2, 28, Absatz eins, zweiter Fall und 28a Absatz 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt, verurteilt. Am 16.12.2016 wurde der BF bedingt entlassen (Probezeit drei Jahre). Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom BF am selben Tag persönlich übernommen, wurde über ihn
Vm § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom BF am selben Tag persönlich übernommen, wurde über ihn
, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der BF wurde am 16.12.2016 in Verwaltungsverwahrungshaft genommen und befindet sich seit 17.12.2016 fortlaufend in Schubhaft. Der BF ist haftfähig. Der BF verfügt in Österreich über keinerlei familiäre Bindungen und wies keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes vor. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Es ist zu erwarten, dass eine Entlassung dazu benützt werden würde, wieder unterzutauchen und im Verborgenen den Aufenthalt fortzusetzen und sich seinem Verfahren bzw. der Ausweisung zu entziehen.
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem
auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern.
Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.). § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins FPG.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Zur Judikatur: 3.1.
FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.In seiner Judikatur zu Paragraph 77, FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel
Paragraph 77, FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im Paragraph 77, Absatz 3, FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten vergleiche VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten Paragraph 77, FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden. 3.1.3. Im vorliegenden Fall geht das Gericht von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 28 Dublin - III - Verordnung aus. Der BF reiste illegal in Österreich ein und entzog sich der ersten rechtskräftig angeordneten Außerlandesbringung und Abschiebung nach Bulgarien durch Untertauchen. In weiterer Folge reiste er erneut illegal ins Bundesgebiet ein und stellte einen weiteren Asylantrag, der ebenfalls
G 2005 wegen der Zuständigkeit Bulgariens als unzulässig zurückgewiesen wurde.3.1.3. Im vorliegenden Fall geht das Gericht von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 28 Dublin - römisch drei - Verordnung aus. Der BF reiste illegal in Österreich ein und entzog sich der ersten rechtskräftig angeordneten Außerlandesbringung und Abschiebung nach Bulgarien durch Untertauchen. In weiterer Folge reiste er erneut illegal ins Bundesgebiet ein und stellte einen weiteren Asylantrag, der ebenfalls
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit Bulgariens als unzulässig zurückgewiesen wurde. Der BF verfügt über keine finanziellen Mittel sowie über kein legales Einkommen im Bundesgebiet und hat hier auch keine familiären Anknüpfungspunkte. Zudem wurde er, kurz nachdem er seinen zweiten Asylantrag gestellt hat, straffällig und es wurde gegen ihn mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen in Graz rechtskräftig eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, verhängt. 3.1.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da der BF aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft innerhalb einer Woche abzusprechen. Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.
1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W154.2144575.1.00
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