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{'item': 'W159 2106718-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2017 GeschäftszahlW159 2106718-1 SpruchW159 2106718-1/29E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren XXXX, Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 08.04.2015, Zahl: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren römisch 40 , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 08.04.2015, Zahl: römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Absatz 1 und 8 Absatz 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 55 Asylgesetz 2005 idgF in Verbindung mit § 9 BFA-VG § 52 Absatz 2 Z2 FPG, § 52 Absatz 9 FPG, § 46 FPG und § 55 Absatz 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz 1 und 8 Absatz 1, 10 Absatz eins, Ziffer 3 und 55 Asylgesetz 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Paragraph 52, Absatz 2 Z2 FPG, Paragraph 52, Absatz 9 FPG, Paragraph 46, FPG und Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Afghanistan und Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe, gelangte am 11.12.2013 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 13.12.2013 wurde er durch die Polizeiinspektion XXXX, XXXX, einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er Afghanistan aus Angst vor den Taliban verlassen habe. Auf Grund seiner Berichte über die Taliban in der Tageszeitung XXXX sei er von diesen telefonisch und persönlich bedroht worden und vor sechs Monaten zu Hause von zwei bewaffneten Paschtu-sprechenden Personen angegriffen worden, welche ihn mit einem Gewehrkolben geschlagen hätten und ihm die rechte Hand gebrochen hätten. Aus diesem Grunde habe er die Heimat verlassen.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Afghanistan und Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe, gelangte am 11.12.2013 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 13.12.2013 wurde er durch die Polizeiinspektion römisch 40 , römisch 40 , einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er Afghanistan aus Angst vor den Taliban verlassen habe. Auf Grund seiner Berichte über die Taliban in der Tageszeitung römisch 40 sei er von diesen telefonisch und persönlich bedroht worden und vor sechs Monaten zu Hause von zwei bewaffneten Paschtu-sprechenden Personen angegriffen worden, welche ihn mit einem Gewehrkolben geschlagen hätten und ihm die rechte Hand gebrochen hätten. Aus diesem Grunde habe er die Heimat verlassen. Am 27.12.2013 wurde das Asylverfahren zugelassen. Am 21.08.2014 erfolgte eine ausgiebige Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark. Der Beschwerdeführer gab an, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Weiters legte er seine Tazkira vor. Sein afghanischer Reisepass befinde sich noch im Herkunftsland. Ausgereist sei er mit gefälschten Dokumenten, die ihm sein Schlepper besorgt habe und zwar sei er zunächst nach Russland legal eingereist und von dort illegal nach Europa weitergereist. Er gehöre der tadschikischen Volksgruppe an und sei sunnitischer Moslem. Weiters legte er seinen Journalistenausweis sowie weitere Unterlagen vor. Dann legte er auch noch etliche Zeitungen vor, aus denen ersichtlich sein solle, dass er für diese Berichte geschrieben habe. Zu seinem familiären Hintergrund führte er aus, dass er in Kabul geboren sei und aus einer gebildeten Familie stamme. Seine Mutter sei Lehrerin gewesen, sein Vater sei Beamter der Kommission für Wahlbeobachtungen in der Abteilung für Medien. Er habe vier Brüder und sie seien nicht arm gewesen. Nach dem Abschluss der Schule sei er nach Indien gereist. Dann habe er in Afghanistan einen Job als Journalist gefunden. Die gesamte Familie lebe in Kabul, allgemein sei die wirtschaftliche Lage der Familie gut, sein ältester Bruder sei Lehrer für Mathematik, die anderen seien noch jünger. Er habe telefonischen Kontakt zu seinen Eltern, sie würden sich Sorgen um ihn machen. In Afghanistan habe er neun Jahre die Grundschule und drei Jahre das Gymnasium besucht. Dann habe er ca. fünf bis sechs Monate in Indien ein Wirtschaftsstudium betrieben, sei aber dann nach Afghanistan zurückgekehrt, um als Journalist zu arbeiten. Er habe für die Zeitung XXXX gearbeitet und zwar von 29.04.2012 bis 16.11.

  1. Er habe auch einen Auslandsreisepass besessen, mit dem er zu Studienzwecken nach Indien gereist sei. Dieser sei aber noch in Afghanistan. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, sich diesen innerhalb von vier Wochen schicken zu lassen. Mit staatlichen Behörden habe er kein Problem gehabt, sondern ausschließlich mit den Taliban. Sie hätten ihn telefonisch bedroht und belästigt, weil er ein Journalist gewesen sei.Am 21.08.2014 erfolgte eine ausgiebige Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark. Der Beschwerdeführer gab an, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. Weiters legte er seine Tazkira vor. Sein afghanischer Reisepass befinde sich noch im Herkunftsland. Ausgereist sei er mit gefälschten Dokumenten, die ihm sein Schlepper besorgt habe und zwar sei er zunächst nach Russland legal eingereist und von dort illegal nach Europa weitergereist. Er gehöre der tadschikischen Volksgruppe an und sei sunnitischer Moslem. Weiters legte er seinen Journalistenausweis sowie weitere Unterlagen vor. Dann legte er auch noch etliche Zeitungen vor, aus denen ersichtlich sein solle, dass er für diese Berichte geschrieben habe. Zu seinem familiären Hintergrund führte er aus, dass er in Kabul geboren sei und aus einer gebildeten Familie stamme. Seine Mutter sei Lehrerin gewesen, sein Vater sei Beamter der Kommission für Wahlbeobachtungen in der Abteilung für Medien. Er habe vier Brüder und sie seien nicht arm gewesen. Nach dem Abschluss der Schule sei er nach Indien gereist. Dann habe er in Afghanistan einen Job als Journalist gefunden. Die gesamte Familie lebe in Kabul, allgemein sei die wirtschaftliche Lage der Familie gut, sein ältester Bruder sei Lehrer für Mathematik, die anderen seien noch jünger. Er habe telefonischen Kontakt zu seinen Eltern, sie würden sich Sorgen um ihn machen. In Afghanistan habe er neun Jahre die Grundschule und drei Jahre das Gymnasium besucht. Dann habe er ca. fünf bis sechs Monate in Indien ein Wirtschaftsstudium betrieben, sei aber dann nach Afghanistan zurückgekehrt, um als Journalist zu arbeiten. Er habe für die Zeitung römisch 40 gearbeitet und zwar von 29.04.2012 bis 16.11.
  2. Er habe auch einen Auslandsreisepass besessen, mit dem er zu Studienzwecken nach Indien gereist sei. Dieser sei aber noch in Afghanistan. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, sich diesen innerhalb von vier Wochen schicken zu lassen. Mit staatlichen Behörden habe er kein Problem gehabt, sondern ausschließlich mit den Taliban. Sie hätten ihn telefonisch bedroht und belästigt, weil er ein Journalist gewesen sei. Am 29.05.2013 sei er vom Büro auf dem Weg nach Hause gewesen. Ein Auto sei stehen geblieben und zwei Menschen mit Gewehren seien ausgestiegen. Er sei dann gleich weggelaufen. Sie hätten ihm auf Paschtu nachgeschrien, dass er sofort stehen bleiben solle, sonst würden sie ihn erschießen. Er habe sich dann an einem Strommast festgeklammert und seiner Verfolger hätten ihn mit dem Gewehrkolben auf die Hand geschlagen. Dadurch sei sie gebrochen worden. Sie hätten ihn krankenhausreif geschlagen. Es sei dann eine Person aus einem Geschäft gekommen und dann seien die Angreifer wieder weggelaufen. Er habe das Bewusstsein verloren und sei erst im Krankenhaus wieder zu sich gekommen. Sein Vater habe den Ärzten nicht erlaubt, ihn zu operieren. Der Arm sei nur eingerichtet worden, damit die Knochen wieder zusammenwachsen könnten. Seine Angreifer hätten verhindern wollen, dass er weiter Artikel in einer Zeitung veröffentliche, die über Terroristen und die Taliban handeln würden. Nach dem vierten Artikel, den er in der Zeitung veröffentlicht habe, hätten die Drohungen begonnen. Es sei nach dem 05.11.2012 gewesen. Sie hätten ihn mehr als zehnmal bedroht und hätten ihm gesagt, dass er es unterlassen solle, über sonstige Themen zu schreiben, sonst würden sie ihn quälen und umbringen. Er habe sich wegen der Bedrohungen an die Polizei gewendet. Diese habe ihm aber nach einer Woche gesagt, dass sie nicht herausfinden könnten, wer ihn bedrohe. Nach diesem Überfall habe er noch ca. 13 oder 14 weitere Artikel veröffentlicht. Afghanistan habe er erst am 05.12.2013 verlassen. Es sei nichts Besonderes passiert, aber er sei weiter bedroht worden. Er sei nur zu Hause geblieben und habe von dort aus gearbeitet. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst vor den Taliban. Familiäre Beziehungen in Österreich habe er nicht. Er lebe von der Grundversorgung und habe auch noch keine Kurse besucht. In der Folge holte die belangte Behörde eine Auskunft der Staatendokumentation, welche sich einer Kontaktperson des Außenministeriums bediente, ein. Anschließend wurde am 17.02.2015 eine ergänzende Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde durchgeführt. Der Beschwerdeführer wiederholte sein Vorbringen zu seinem Vater und zu seiner journalistischen Tätigkeit. Zusammengefasst wurden dem Beschwerdeführer die Ergebnisse der Staatendokumentation mitgeteilt, wonach der Beschwerdeführer niemals für die Zeitung XXXX gearbeitet habe, sein Presseausweis offenbar eine Fälschung sei, vielmehr sein Vater für die Zeitung XXXX arbeite und es in den letzten drei Jahren zu keinen physischen Angriffen auf irgendwelche Journalisten dieser Zeitung gekommen sei. Über Vorhalt dieser Umstände bekräftigte der Beschwerdeführer trotzdem sein Vorbringen.Anschließend wurde am 17.02.2015 eine ergänzende Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde durchgeführt. Der Beschwerdeführer wiederholte sein Vorbringen zu seinem Vater und zu seiner journalistischen Tätigkeit. Zusammengefasst wurden dem Beschwerdeführer die Ergebnisse der Staatendokumentation mitgeteilt, wonach der Beschwerdeführer niemals für die Zeitung römisch 40 gearbeitet habe, sein Presseausweis offenbar eine Fälschung sei, vielmehr sein Vater für die Zeitung römisch 40 arbeite und es in den letzten drei Jahren zu keinen physischen Angriffen auf irgendwelche Journalisten dieser Zeitung gekommen sei. Über Vorhalt dieser Umstände bekräftigte der Beschwerdeführer trotzdem sein Vorbringen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 08.04.2015, Zahl: XXXX, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 11.12.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, wobei die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehr festgelegt wurde.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 08.04.2015, Zahl: römisch 40 , wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 11.12.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, wobei die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehr festgelegt wurde. In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Afghanistan getroffen, wobei auch der Inhalt der bereits erwähnten Auskunft der Staatendokumentation wiedergegeben wurde. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass insbesondere wegen der eingeholten Auskunft, die die Angaben des Beschwerdeführers in keiner Weise hätten bestätigen können, seine Angaben als nicht glaubhaft zu beurteilen gewesen seien. Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde nochmals darauf hingewiesen, dass in der Beweiswürdigung dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei und dass sich aus den allgemeinen herrschenden politischen und sozialen Verhältnissen in Afghanistan kein Sachverhalt ergebe, der zu einer Asylgewährung führen könne, da diesen Gegebenheiten grundsätzlich alle Einwohner gleichermaßen ausgesetzt seien.In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Afghanistan getroffen, wobei auch der Inhalt der bereits erwähnten Auskunft der Staatendokumentation wiedergegeben wurde. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass insbesondere wegen der eingeholten Auskunft, die die Angaben des Beschwerdeführers in keiner Weise hätten bestätigen können, seine Angaben als nicht glaubhaft zu beurteilen gewesen seien. Rechtlich begründend zu Spruchteil römisch eins. wurde nochmals darauf hingewiesen, dass in der Beweiswürdigung dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei und dass sich aus den allgemeinen herrschenden politischen und sozialen Verhältnissen in Afghanistan kein Sachverhalt ergebe, der zu einer Asylgewährung führen könne, da diesen Gegebenheiten grundsätzlich alle Einwohner gleichermaßen ausgesetzt seien. Zu Spruchteil II. wurde nochmals darauf hingewiesen, dass die Angaben zum Fluchtgrund nicht glaubwürdig gewesen seien und dass auch keine sonstigen konkreten Merkmale, welche für eine Bedrohung im Sinne des § 50 FPG sprechen würden, hervorgekommen seien und würden auch keine Anhaltspunkte bestehen, dass bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit einer Verletzung der aus Artikel 3 EMRK zustehenden Rechte zu rechnen sei. Vielmehr seien keine Umstände ersichtlich, dass der Antragsteller nach der Rückkehr nicht in sein gewohntes existenzgesichertes Leben in Afghanistan zurückkehren könnte.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde nochmals darauf hingewiesen, dass die Angaben zum Fluchtgrund nicht glaubwürdig gewesen seien und dass auch keine sonstigen konkreten Merkmale, welche für eine Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, FPG sprechen würden, hervorgekommen seien und würden auch keine Anhaltspunkte bestehen, dass bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit einer Verletzung der aus Artikel 3 EMRK zustehenden Rechte zu rechnen sei. Vielmehr seien keine Umstände ersichtlich, dass der Antragsteller nach der Rückkehr nicht in sein gewohntes existenzgesichertes Leben in Afghanistan zurückkehren könnte. Zu Spruchteil III. wurde hervorgestrichen, dass der Antragsteller weder Familienangehörige, noch Verwandte in Österreich habe. Er sei illegal in Österreich eingereist, beherrsche die deutsche Sprache nicht, sei auf öffentliche Unterstützungen angewiesen und sei lediglich auf Grund des anhängigen Asylverfahrens zum Aufenthalt berechtigt gewesen und bestehe schließlich kein schützenswertes Privatleben. Vielmehr seien die Bindungen zum Heimatstaat Afghanistan, dessen Sprachen er beherrsche, wesentlich stärker als zu Österreich. Es sei auch geprüft worden, dass keine Gefahr im Sinne des § 50 FPG drohe und sei daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen, wobei auch Umstände, die für eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise sprechen würden, nicht hervorgekommen seien.Zu Spruchteil römisch drei. wurde hervorgestrichen, dass der Antragsteller weder Familienangehörige, noch Verwandte in Österreich habe. Er sei illegal in Österreich eingereist, beherrsche die deutsche Sprache nicht, sei auf öffentliche Unterstützungen angewiesen und sei lediglich auf Grund des anhängigen Asylverfahrens zum Aufenthalt berechtigt gewesen und bestehe schließlich kein schützenswertes Privatleben. Vielmehr seien die Bindungen zum Heimatstaat Afghanistan, dessen Sprachen er beherrsche, wesentlich stärker als zu Österreich. Es sei auch geprüft worden, dass keine Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG drohe und sei daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen, wobei auch Umstände, die für eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise sprechen würden, nicht hervorgekommen seien. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht gegen alle Spruchpunkte unter Anschluss einer Vollmacht an die XXXX Beschwerde. Es wurde kritisiert, dass die Behörde ihre Feststellungen zur Situation in Afghanistan auf unvollständige und veraltete Länderberichte stütze. Die Auskunft der Staatendokumentation entspreche nicht der Wahrheit, wozu auch Dokumente vorgelegt würden. Weiters wurde aus aktuellen Länderberichten zitiert und er schloss eine Bestätigung, dass er tatsächlich für die Zeitung XXXX gearbeitet habe und sein Vater für die Wahlkommission arbeite, an. Zusammenfassend wurde vorgebracht, dass die staatlichen Behörden Afghanistans ihn nicht vor den Taliban schützen könnten. Es wurde auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, welche unionsrechtlich geboten sei, ausdrücklich beantragt, wobei auch auf die fortschreitende Integration des Beschwerdeführers hingewiesen wurde.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht gegen alle Spruchpunkte unter Anschluss einer Vollmacht an die römisch 40 Beschwerde. Es wurde kritisiert, dass die Behörde ihre Feststellungen zur Situation in Afghanistan auf unvollständige und veraltete Länderberichte stütze. Die Auskunft der Staatendokumentation entspreche nicht der Wahrheit, wozu auch Dokumente vorgelegt würden. Weiters wurde aus aktuellen Länderberichten zitiert und er schloss eine Bestätigung, dass er tatsächlich für die Zeitung römisch 40 gearbeitet habe und sein Vater für die Wahlkommission arbeite, an. Zusammenfassend wurde vorgebracht, dass die staatlichen Behörden Afghanistans ihn nicht vor den Taliban schützen könnten. Es wurde auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, welche unionsrechtlich geboten sei, ausdrücklich beantragt, wobei auch auf die fortschreitende Integration des Beschwerdeführers hingewiesen wurde. Die vorgelegten Urkunden wurden einer Übersetzung zugeführt und eine Beschwerdeverhandlung für den 25.05.2016 anberaumt, wobei die belangte Behörde auf eine Teilnahme verzichtete. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung eines Mitarbeiters der XXXX. Er legte nochmals die bereits erwähnten Bestätigungen, sowie Deutschkursbestätigungen vor. Weiters wies er darauf hin, dass sein Geburtsdatum falsch protokolliert worden sei und dieses - wie sich aus seiner Tazkira ergebe - der XXXX sei. Er sei afghanischer Staatsbürger, Tadschike und sunnitischer Moslem und sei am XXXX in Kabul geboren. Vor der Ausreise habe er immer in Kabul im Bezirk XXXX gelebt. Nach zwölf Jahren Schulausbildung habe er ca. ein Jahr ein Wirtschaftsstudium in Indien betrieben. Er habe ausschließlich als Journalist gearbeitet und zwar ca. für ein Jahr. Begonnen habe er
  3. Über Vorhalt, dass der Inhalt der Bestätigung eher den Eindruck erwecke, dass er in einem Ministerium und nicht bei einer Zeitung gearbeitet habe, gab er an, dass er bei der Zeitung XXXX gearbeitet habe und nicht in einem Ministerium. Er habe immer schon Journalist werden wollen. Als er in den Ferien von seinem Studium in Indien zurückgekehrt sei, habe er durch Bekannte und Freunde diese Arbeitsstelle gefunden. Sein Vater habe nicht bei dieser Zeitung, sondern bei der unabhängigen Wahlkommission gearbeitet. Über Vorhalt, dass nach dem vorgelegten E-Mail sein Vater erst seit Jänner 2013 für die unabhängige Wahlkommission gearbeitet habe, nach einer weiteren nunmehr vorgelegten Bestätigung aber schon seit 2009, gab er an, dass er erst seit 2013 dort gearbeitet habe. Er habe keine journalistische Ausbildung genossen und nannte in der Folge namentlich den Chefredakteur der Zeitung XXXX. Über Vorhalt, dass er beim BFA einen anderen Chefredakteur angegeben habe, nach den Erhebungen der Staatendokumentation jedoch eine dritte Person dieser gewesen sei, blieb er bei seiner zuletzt vorgebrachten Version. Er habe nur den Chefredakteur als Vorgesetzten gehabt. An seinen ersten Artikel könne er sich nicht mehr erinnern. Er habe allgemein über Terroristen, die Taliban und allgemeine Vorgänge in Afghanistan geschrieben. Über Vorhalt, dass das BFA aus dem Konvolut aus Zeitungen, welche er vorgelegt habe, lediglich zwei Artikel übersetzt habe, welche über eine Hochwasserkatastrophe und die Situation der Frauen in der Politik in Afghanistan handeln würden, nicht jedoch über die Taliban und den Terrorismus, bestätigte er, dass er öfters über die Taliban geschrieben habe. Er gab an, dass kritische Artikel über die Taliban zu schreiben, sehr gefährlich sei, aber er habe die Schmerzen der Menschen in Afghanistan gesehen und deswegen darüber geschrieben. Er denke allgemein schlecht über die Taliban, denn sie würden schlechte Dinge tun. Sie würden die Mädchen hindern in die Schule zu gehen und sich weiterzubilden und würden unschuldigen Menschen schreckliche Dinge antun. Er habe die Artikel mit seinem eigenen Namen verfasst und habe diese zu Hause geschrieben und zwar mit der Hand. In der Folge nannte er die Adresse der Redaktion der Zeitung XXXX und brachte vor, dass dort auch noch andere Zeitungen und Büros in diesem Gebäude untergebracht worden seien. Das Gebäude bestehe aus fünf bis sechs Stockwerken. Er habe vor allem über das Radio und das Fernsehen recherchiert und mit Leuten am Bazar gesprochen. Er habe bei seiner Tätigkeit nicht außerhalb von Kabul recherchiert. Sein Vater habe ihm bei den Berichten geholfen. Sie hätten sie zusammen verfasst, sonst habe ihm niemand geholfen. Sein Vater sei aber nicht früher journalistisch tätig gewesen. Er sei freiberuflicher Journalist gewesen und habe sich seine Zeit frei einteilen können. Die vorgelegten Artikel habe er mit seinem richtigen Vornamen gezeichnet.Die vorgelegten Urkunden wurden einer Übersetzung zugeführt und eine Beschwerdeverhandlung für den 25.05.2016 anberaumt, wobei die belangte Behörde auf eine Teilnahme verzichtete. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung eines Mitarbeiters der römisch 40 . Er legte nochmals die bereits erwähnten Bestätigungen, sowie Deutschkursbestätigungen vor. Weiters wies er darauf hin, dass sein Geburtsdatum falsch protokolliert worden sei und dieses - wie sich aus seiner Tazkira ergebe - der römisch 40 sei. Er sei afghanischer Staatsbürger, Tadschike und sunnitischer Moslem und sei am römisch 40 in Kabul geboren. Vor der Ausreise habe er immer in Kabul im Bezirk römisch 40 gelebt. Nach zwölf Jahren Schulausbildung habe er ca. ein Jahr ein Wirtschaftsstudium in Indien betrieben. Er habe ausschließlich als Journalist gearbeitet und zwar ca. für ein Jahr. Begonnen habe er
  4. Über Vorhalt, dass der Inhalt der Bestätigung eher den Eindruck erwecke, dass er in einem Ministerium und nicht bei einer Zeitung gearbeitet habe, gab er an, dass er bei der Zeitung römisch 40 gearbeitet habe und nicht in einem Ministerium. Er habe immer schon Journalist werden wollen. Als er in den Ferien von seinem Studium in Indien zurückgekehrt sei, habe er durch Bekannte und Freunde diese Arbeitsstelle gefunden. Sein Vater habe nicht bei dieser Zeitung, sondern bei der unabhängigen Wahlkommission gearbeitet. Über Vorhalt, dass nach dem vorgelegten E-Mail sein Vater erst seit Jänner 2013 für die unabhängige Wahlkommission gearbeitet habe, nach einer weiteren nunmehr vorgelegten Bestätigung aber schon seit 2009, gab er an, dass er erst seit 2013 dort gearbeitet habe. Er habe keine journalistische Ausbildung genossen und nannte in der Folge namentlich den Chefredakteur der Zeitung römisch 40 . Über Vorhalt, dass er beim BFA einen anderen Chefredakteur angegeben habe, nach den Erhebungen der Staatendokumentation jedoch eine dritte Person dieser gewesen sei, blieb er bei seiner zuletzt vorgebrachten Version. Er habe nur den Chefredakteur als Vorgesetzten gehabt. An seinen ersten Artikel könne er sich nicht mehr erinnern. Er habe allgemein über Terroristen, die Taliban und allgemeine Vorgänge in Afghanistan geschrieben. Über Vorhalt, dass das BFA aus dem Konvolut aus Zeitungen, welche er vorgelegt habe, lediglich zwei Artikel übersetzt habe, welche über eine Hochwasserkatastrophe und die Situation der Frauen in der Politik in Afghanistan handeln würden, nicht jedoch über die Taliban und den Terrorismus, bestätigte er, dass er öfters über die Taliban geschrieben habe. Er gab an, dass kritische Artikel über die Taliban zu schreiben, sehr gefährlich sei, aber er habe die Schmerzen der Menschen in Afghanistan gesehen und deswegen darüber geschrieben. Er denke allgemein schlecht über die Taliban, denn sie würden schlechte Dinge tun. Sie würden die Mädchen hindern in die Schule zu gehen und sich weiterzubilden und würden unschuldigen Menschen schreckliche Dinge antun. Er habe die Artikel mit seinem eigenen Namen verfasst und habe diese zu Hause geschrieben und zwar mit der Hand. In der Folge nannte er die Adresse der Redaktion der Zeitung römisch 40 und brachte vor, dass dort auch noch andere Zeitungen und Büros in diesem Gebäude untergebracht worden seien. Das Gebäude bestehe aus fünf bis sechs Stockwerken. Er habe vor allem über das Radio und das Fernsehen recherchiert und mit Leuten am Bazar gesprochen. Er habe bei seiner Tätigkeit nicht außerhalb von Kabul recherchiert. Sein Vater habe ihm bei den Berichten geholfen. Sie hätten sie zusammen verfasst, sonst habe ihm niemand geholfen. Sein Vater sei aber nicht früher journalistisch tätig gewesen. Er sei freiberuflicher Journalist gewesen und habe sich seine Zeit frei einteilen können. Die vorgelegten Artikel habe er mit seinem richtigen Vornamen gezeichnet. Probleme mit staatlichen Behörden in Afghanistan habe er nicht gehabt, auch nicht mit Privatpersonen, sondern ausschließlich mit den Taliban. Als er seine Artikel verfasst habe, sei er mehrmals telefonisch bedroht worden. Er habe diese Drohanrufe ursprünglich nicht ernst genommen, weil er angenommen habe, dass sich einige Freunde von ihm einen Scherz erlaubt hätten. Erst als sie ihn zusammengeschlagen hätten und die Absicht gehabt hätten, ihn zu töten, habe er gewusst, dass es kein Spaß sei. Über Vorhalt, dass er beim BFA davon gesprochen habe, dass er ursprünglich geglaubt habe, dass möglicherweise Konkurrenten hinter den Drohanrufen stecken würden (AS 61), nunmehr jedoch sage, dass er geglaubt habe, dass sich Freunde einen Scherz erlaubt hätten, bestand er auf der in der Beschwerdeverhandlung angegebenen Version. Kurze Zeit, nachdem er die Artikel verfasst habe, hätten die Drohanrufe begonnen. Er hätte sehr oft Drohanrufe bekommen, ca. einhundert Mal. Die Bedroher seien anonym geblieben. Sie hätten ihn aufgefordert, mit dem Artikelschreiben aufzuhören und nicht mehr bei der Zeitung zu arbeiten und gedroht, ihn zu töten. Es habe nur den einen Vorfall gegeben, bei dem er zusammengeschlagen wurde und bei dem versucht worden sei, ihn mitzunehmen. Dabei hätten sie ihm auch die rechte Hand gebrochen und habe er Verletzungen am Gesicht und am Körper davongetragen. Er wisse nicht genau, wann der Überfall stattgefunden habe. Er habe an diesem Tag einen Artikel im Büro abgegeben und sei am Nachhauseweg gewesen, als er zusammengeschlagen worden sei. Über Vorhalt, dass er bei der Ersteinvernahme angegeben habe, dass er zu Hause überfallen worden sei (AS 33), beim BFA jedoch, dass er am Nachhauseweg überfallen worden sei, gab er an, dass er nach diesem Vorfall zu Hause gelegen sei, weil er verletzt worden sei. Es seien zwei Personen gewesen, die mit Kalaschnikows bewaffnet gewesen seien. Sie hätten wie richtige Kämpfer ausgesehen. Die Gesichter wären verdeckt gewesen. Sie haben ihm zugerufen, dass er stehen bleiben solle, sonst würden sie auf ihn schießen. Er habe sich auf einer Stange festgeklammert. Sie hätten ihn wegzerren wollen, er habe jedoch nicht losgelassen. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 62) angegeben habe, dass die beiden Männer aus einem stehen gebliebenen Auto ausgestiegen wären, während er nunmehr sage, dass sich die Männer einfach vor ihn hingestellt hätten, bestritt er seine Aussage vor dem BFA. Es habe sich dann ein Ladenbesitzer eingemischt, sie hätten ihn jedoch mit der Kalaschnikow seine Hand gebrochen. Er sei dann in Ohnmacht gefallen, aufgewacht sei er im Spital, dort sei er medizinisch behandelt worden und zwar sei der Arm eingegipst worden. Sein Vater habe aber nicht gewollt, dass sie ihn operieren und ihm eine Metallschiene einsetzen. Seine Familie habe dann den Geheimdienst bzw. Sicherheitsdienst in Kenntnis gesetzt und hätten diese nach ca. einer Woche seiner Familie mitgeteilt, da sie nicht wüssten, wer die Täter seien. Daraufhin habe er beschlossen, dass es besser sei, das Land zu verlassen. Er sei aber dann auch sechs Monate lang in Afghanistan geblieben. Er habe sich aber nur zu Hause aufgehalten und von zu Hause gearbeitet. Seine Familie habe beschlossen, dass er das Land verlassen solle. Er sei am 05.12.2013 legal mit dem Flugzeug nach Russland geflogen und von dort schlepperunterstützt nach Österreich weitergereist. Er sei mit seinem eigenen Reisepass und einem Visum für Russland ausgereist. Der Schlepper aus Russland habe ihm den Reisepass in Russland abgenommen. Über Vorhalt, dass er beim BFA angegeben habe, dass er in Afghanistan noch einen zweiten Reisepass hätte, gab er an, dass dies sein Studentenreisepass sei, mit dem er nach Indien geflogen sei. Er habe daheim angerufen, aber sie hätten seinen Reisepass nicht gefunden. Deswegen hätte er ihn nicht vorlegen können. Gefragt, ob er noch Familienangehörige in Afghanistan habe, gab er an, dass er dort nur seine Eltern habe, aber mit diesen, aus welchen Gründen wisse er nicht, keinen Kontakt mehr habe. Befragt nach aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Problemen gab er an, dass er, seit er hier sei, einige Probleme habe, seine Gedankengänge nicht mehr so fließend funktionieren würden, wie früher. Er möchte aber seine Tätigkeit als Journalist weiterführen. Er sei aber nicht in ärztlicher oder psychotherapeutischer Behandlung. Er besuche Deutschkurse und gehe in ein Fitnesscenter trainieren, arbeiten dürfe er hier nicht. Er habe eine afghanische Freundin, wohne mit dieser aber noch nicht zusammen. Sie sei anerkannter Flüchtling, gehe aber noch zur Schule, sei aber schon volljährig. Er möchte sich mit ihr verloben. Er habe in Österreich Deutschkurse im Niveau A1 und A1+ besucht. Ehrenamtlich habe er schon des Öfteren beim XXXX mitgeholfen und zwar bei der Betreuung neu angekommener Flüchtlinge. Sonst sei er bei keinen Vereinen oder Institutionen.Befragt nach aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Problemen gab er an, dass er, seit er hier sei, einige Probleme habe, seine Gedankengänge nicht mehr so fließend funktionieren würden, wie früher. Er möchte aber seine Tätigkeit als Journalist weiterführen. Er sei aber nicht in ärztlicher oder psychotherapeutischer Behandlung. Er besuche Deutschkurse und gehe in ein Fitnesscenter trainieren, arbeiten dürfe er hier nicht. Er habe eine afghanische Freundin, wohne mit dieser aber noch nicht zusammen. Sie sei anerkannter Flüchtling, gehe aber noch zur Schule, sei aber schon volljährig. Er möchte sich mit ihr verloben. Er habe in Österreich Deutschkurse im Niveau A1 und A1+ besucht. Ehrenamtlich habe er schon des Öfteren beim römisch 40 mitgeholfen und zwar bei der Betreuung neu angekommener Flüchtlinge. Sonst sei er bei keinen Vereinen oder Institutionen. Gefragt, was geschehen würde, wenn er nach Afghanistan zurückkehren würde, gab er an, dass er von den Taliban und von der Drogenmafia getötet würde. Angekündigt wurde die Einholung eines länderkundlichen Gutachtens. Der Beschwerdeführervertreter gab zu dem zur Kenntnis gebrachten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation an, dass er dieses kenne und allenfalls noch im Rahmen des Parteiengehörs zu dem einzuholenden Gutachten dazu Stellung nehmen werde. Die als länderkundliche Sachverständige beigezogene Dolmetscherin XXXX bestätigte in ihrem Rechercheauftrag, dass der Beschwerdeführer bei der Zeitung XXXX als Journalist bekannt gewesen sei und dort seine Tätigkeit ausgeübt habe, dass er aktuelle innenpolitische Themen kritisch analysiert habe.Die als länderkundliche Sachverständige beigezogene Dolmetscherin römisch 40 bestätigte in ihrem Rechercheauftrag, dass der Beschwerdeführer bei der Zeitung römisch 40 als Journalist bekannt gewesen sei und dort seine Tätigkeit ausgeübt habe, dass er aktuelle innenpolitische Themen kritisch analysiert habe. Der Beschwerdeführervertreter stimmte den Aussagen in dem Gutachten zu und verwies darauf, dass auch in Kabul die allgemeine Lage instabil sei. Die belangte Behörde hingegen führte im Rahmen des Parteiengehörs aus, dass nicht nachvollziehbar sei, woher XXXX ihre Informationen erhalten habe, da keine Quellennachweise angeführt seien. Auch die Methode der Erhebungen sei nicht angeführt und habe sie auch ihre Kontaktpersonen nicht genannt. Die Staatendokumentation hingegen sei gemäß § 5 Absatz 2 BFA-VG zur Objektivität und Wissenschaftlichkeit verpflichtet und unterliege strengen vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards. Die Staatendokumentation habe daher ein transparenteres und nachvollziehbares Ergebnis geliefert als die genannte Sachverständige. Sie habe auch eine Frage nicht präzise beantwortet, weil sie nicht zwischen Minister und Ministerium differenziert habe. Der gesamte Bericht zeige daher schwere Mängel auf und habe sie die notwendigen Standards für Recherchearbeiten nicht eingehalten bzw. wären diese nicht nachvollziehbar.Der Beschwerdeführervertreter stimmte den Aussagen in dem Gutachten zu und verwies darauf, dass auch in Kabul die allgemeine Lage instabil sei. Die belangte Behörde hingegen führte im Rahmen des Parteiengehörs aus, dass nicht nachvollziehbar sei, woher römisch 40 ihre Informationen erhalten habe, da keine Quellennachweise angeführt seien. Auch die Methode der Erhebungen sei nicht angeführt und habe sie auch ihre Kontaktpersonen nicht genannt. Die Staatendokumentation hingegen sei gemäß Paragraph 5, Absatz 2 BFA-VG zur Objektivität und Wissenschaftlichkeit verpflichtet und unterliege strengen vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards. Die Staatendokumentation habe daher ein transparenteres und nachvollziehbares Ergebnis geliefert als die genannte Sachverständige. Sie habe auch eine Frage nicht präzise beantwortet, weil sie nicht zwischen Minister und Ministerium differenziert habe. Der gesamte Bericht zeige daher schwere Mängel auf und habe sie die notwendigen Standards für Recherchearbeiten nicht eingehalten bzw. wären diese nicht nachvollziehbar. Mit Schreiben vom 30.08.2016 fragte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensparteien, ob der nunmehr als "Obergutachter" namhaft gemachte, ständig beigezogene länderkundliche Sachverständige XXXX gemäß § 53 Absatz 1 abgelehnt würde. Nachdem dies nicht erfolgt sei, wurde dieser mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2016 zum länderkundlichen Sachverständigen im Verfahren bestellt.Mit Schreiben vom 30.08.2016 fragte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensparteien, ob der nunmehr als "Obergutachter" namhaft gemachte, ständig beigezogene länderkundliche Sachverständige römisch 40 gemäß Paragraph 53, Absatz 1 abgelehnt würde. Nachdem dies nicht erfolgt sei, wurde dieser mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2016 zum länderkundlichen Sachverständigen im Verfahren bestellt. Dieser erstellte mit Datum 03.12.2016 folgende länderkundliche gutächterliche Äußerung: (wörtlich wiedergegeben): "Das Wesentliche aus dem Vorbringen des BF: Der BF gibt an, XXXX zu heißen, XXXX in Kabul geboren zu sein und der Tajikischen Ethnie anzugehören. Er spreche Dari, Paschtu und Englisch und er habe 12 Jahre die Schule besucht und im Jahre 2012 für ein Jahr für die Zeitung XXXX gearbeitet. Sein Vater heiße XXXX und arbeite in der unabhängigen Wahlkommission Afghanistans.Der BF gibt an, römisch 40 zu heißen, römisch 40 in Kabul geboren zu sein und der Tajikischen Ethnie anzugehören. Er spreche Dari, Paschtu und Englisch und er habe 12 Jahre die Schule besucht und im Jahre 2012 für ein Jahr für die Zeitung römisch 40 gearbeitet. Sein Vater heiße römisch 40 und arbeite in der unabhängigen Wahlkommission Afghanistans. Er habe Afghanistan Ende 2013 legal Afghanistan Richtung Moskau verlassen, weil seine Familie zu diesem Entschluss gekommen sei, dass er das Land verlassen sollte. Sein Vater XXXX arbeite in der Wahlkommission, er arbeite aber nicht für die Zeitung XXXX, wie dies im Bericht Staatendokumentation erwähnt wird.Er habe Afghanistan Ende 2013 legal Afghanistan Richtung Moskau verlassen, weil seine Familie zu diesem Entschluss gekommen sei, dass er das Land verlassen sollte. Sein Vater römisch 40 arbeite in der Wahlkommission, er arbeite aber nicht für die Zeitung römisch 40 , wie dies im Bericht Staatendokumentation erwähnt wird. Fluchtgrund: Afghanistan habe er aus Angst vor Taliban verlassen und weil er in der Zeitung XXXX als Journalist gearbeitet und gegen die Taliban und Pakistan Berichte verfasst habe. Er wisse aber nicht, wie sein erster Artikel für die XXXX geheißen habe. Er sei von den Taliban bedroht und angegriffen worden. Er habe ohne eine journalistische Ausbildung bei der XXXX gearbeitet. Auf die Frage des Richters, ob sein Vater bei der XXXX gearbeitet hätte, hat er verneint und angegeben, dass sein Vater bei der unabhängigen Wahlkommission arbeiten würde. Nach den Angaben des BF habe sein Vater nicht bei der XXXX gearbeitet und er arbeite auch derzeit bei der XXXX nicht. Der BF habe gegen die Taliban Artikel handschriftlich als freier Journalist zu Hause verfasst. Dabei habe ihm sein Vater geholfen. Er habe in Österreich eine afghanische Freundin und möchte sich mit ihr verloben. Die Staatendokumentation hat entgegen die Behauptungen des BF herausgefunden, dass der Vater des BF in der Zeitung XXXX tätig ist und schreibt gegen die Taliban.Afghanistan habe er aus Angst vor Taliban verlassen und weil er in der Zeitung römisch 40 als Journalist gearbeitet und gegen die Taliban und Pakistan Berichte verfasst habe. Er wisse aber nicht, wie sein erster Artikel für die römisch 40 geheißen habe. Er sei von den Taliban bedroht und angegriffen worden. Er habe ohne eine journalistische Ausbildung bei der römisch 40 gearbeitet. Auf die Frage des Richters, ob sein Vater bei der römisch 40 gearbeitet hätte, hat er verneint und angegeben, dass sein Vater bei der unabhängigen Wahlkommission arbeiten würde. Nach den Angaben des BF habe sein Vater nicht bei der römisch 40 gearbeitet und er arbeite auch derzeit bei der römisch 40 nicht. Der BF habe gegen die Taliban Artikel handschriftlich als freier Journalist zu Hause verfasst. Dabei habe ihm sein Vater geholfen. Er habe in Österreich eine afghanische Freundin und möchte sich mit ihr verloben. Die Staatendokumentation hat entgegen die Behauptungen des BF herausgefunden, dass der Vater des BF in der Zeitung römisch 40 tätig ist und schreibt gegen die Taliban. Zum Vorbringen des BF: Ich habe während meines Aufenthaltes in Afghanistan in Kabul betreffen die Angaben des BF mit der Unterstützung meiner Mitarbeiter nachgeforscht und möchte ausgehend von den Ergebnissen dieser Forschung folgendes Gutachten erstatten: Während dieser Forschung hat ein Mitarbeiter von mir Herrn XXXX, den Präsidenten der Staatlichen Zeitungen, dazu gehört auch XXXX, besucht, und mit ihm ein ausführliches Gespräch zu Fragen des Herrn Richters zum Fall des BF, XXXX, geführt.Während dieser Forschung hat ein Mitarbeiter von mir Herrn römisch 40 , den Präsidenten der Staatlichen Zeitungen, dazu gehört auch römisch 40 , besucht, und mit ihm ein ausführliches Gespräch zu Fragen des Herrn Richters zum Fall des BF, römisch 40 , geführt. Zu Frage 1 und 2: Der Präsidenten der staatlichen Zeitung, auch von XXXX, Der. XXXX, hat gleich beim Beginn des Gespräches hat gesagt, dass eine Person namens XXXX, der Sohn eines seiner Mitarbeiter mit dem Namen XXXX, Leiter des Informationsdienstes und Leiter der Abteilung Werbung der staatlichen Zeitungen, einschließlich der XXXX, ihm bekannt wäre und er auch für die Zeitung XXXX geschrieben hätte. Herr XXXX schreibt selbst Artikel, nach den Angaben von Herrn XXXX, auch für die Zeitung XXXX und möglicherweise unter der Verwendung des Pseudonymes "XXXX", wie dies von der Staatendokumentation vor meiner Forschung festgestellt worden war. Während des Gespräches mit meinem Mitarbeiter hat XXXX seine Mitarbeiter beauftragt, eine Kollektion der Zeitung XXXX aus dem Archiv zu bringen, damit mein Mitarbeiter ein paar Fotos von den Artikeln machen kann, die angeblich vom BF, XXXX, verfasst worden wäre.Der Präsidenten der staatlichen Zeitung, auch von römisch 40 , Der. römisch 40 , hat gleich beim Beginn des Gespräches hat gesagt, dass eine Person namens römisch 40 , der Sohn eines seiner Mitarbeiter mit dem Namen römisch 40 , Leiter des Informationsdienstes und Leiter der Abteilung Werbung der staatlichen Zeitungen, einschließlich der römisch 40 , ihm bekannt wäre und er auch für die Zeitung römisch 40 geschrieben hätte. Herr römisch 40 schreibt selbst Artikel, nach den Angaben von Herrn römisch 40 , auch für die Zeitung römisch 40 und möglicherweise unter der Verwendung des Pseudonymes "XXXX", wie dies von der Staatendokumentation vor meiner Forschung festgestellt worden war. Während des Gespräches mit meinem Mitarbeiter hat römisch 40 seine Mitarbeiter beauftragt, eine Kollektion der Zeitung römisch 40 aus dem Archiv zu bringen, damit mein Mitarbeiter ein paar Fotos von den Artikeln machen kann, die angeblich vom BF, römisch 40 , verfasst worden wäre. Bei allen dieser Artikel der Zeitung kommt am Ende jedes Artikels der Name XXXX vor. Aber der Nachname "XXXX" kommt nirgendwo in der Zeitung vor.Bei allen dieser Artikel der Zeitung kommt am Ende jedes Artikels der Name römisch 40 vor. Aber der Nachname "XXXX" kommt nirgendwo in der Zeitung vor. XXXX kommt auch als Redaktionsmitglied nicht vor. Daher ist es auch nicht ausgeschlossen, dass die Feststellung der Staatendokumentation mit den Tatsachen übereinstimmen und beim Namen XXXX unterhalb der Artikeln um den Vater des BF handelt könnte und nicht unbedingt um den BF selbst. Diese Information von meinem Mitarbeiter findet auch in der Information der Staatendokumentation ihre Bestätigung. Die Staatendokumentation berichtet, dass der Vater des BF für XXXX arbeitet und unter Pseudonyme u.A. XXXX schreibt. Meinem Mitarbeiter gegenüber hat XXXX angegeben, dass der Vater des BF, Herr XXXX, vor fünf Jahren Mitglied der unabhängigen Wahlkommission gewesen ist und er nunmehr zu seinen Mitarbeitern zählt. Herr XXXX hat angegeben, dass XXXX der Sohn von Herrn XXXX angeblich im Jahre 1392 = 2013 als freier Reporter für die Zeitung XXXX Berichte verfasst hätte und diese unter den Namen XXXX veröffentlicht worden wäre. Aber mein Mitarbeiter haben Artikel von XXXX mir geschickt, die nur unter dem Namen XXXX veröffentlicht worden sind.römisch 40 kommt auch als Redaktionsmitglied nicht vor. Daher ist es auch nicht ausgeschlossen, dass die Feststellung der Staatendokumentation mit den Tatsachen übereinstimmen und beim Namen römisch 40 unterhalb der Artikeln um den Vater des BF handelt könnte und nicht unbedingt um den BF selbst. Diese Information von meinem Mitarbeiter findet auch in der Information der Staatendokumentation ihre Bestätigung. Die Staatendokumentation berichtet, dass der Vater des BF für römisch 40 arbeitet und unter Pseudonyme u.A. römisch 40 schreibt. Meinem Mitarbeiter gegenüber hat römisch 40 angegeben, dass der Vater des BF, Herr römisch 40 , vor fünf Jahren Mitglied der unabhängigen Wahlkommission gewesen ist und er nunmehr zu seinen Mitarbeitern zählt. Herr römisch 40 hat angegeben, dass römisch 40 der Sohn von Herrn römisch 40 angeblich im Jahre 1392 = 2013 als freier Reporter für die Zeitung römisch 40 Berichte verfasst hätte und diese unter den Namen römisch 40 veröffentlicht worden wäre. Aber mein Mitarbeiter haben Artikel von römisch 40 mir geschickt, die nur unter dem Namen römisch 40 veröffentlicht worden sind. Zu Frage 3: Die Adresse der Zeitung XXXX und anderer staatlichen Zeitungen ist seit der kommunistischen Zeit vor 1992 neben der Staatsdruckerei und die Staatsdruckerei ist in der XXXX situiert und XXXX ist ca. 8 Minuten von Maroryon Nr. 2 entfernt.Die Adresse der Zeitung römisch 40 und anderer staatlichen Zeitungen ist seit der kommunistischen Zeit vor 1992 neben der Staatsdruckerei und die Staatsdruckerei ist in der römisch 40 situiert und römisch 40 ist ca. 8 Minuten von Maroryon Nr. 2 entfernt. Zu Frage 4: Die drei Personen mit den Namen XXXX, XXXX und XXXX sind mehr als 20 Jahren in der Zeitung XXXX tätig und ihre Tätigkeiten wurden wie folgt von Herrn XXXX beschrieben:Die drei Personen mit den Namen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sind mehr als 20 Jahren in der Zeitung römisch 40 tätig und ihre Tätigkeiten wurden wie folgt von Herrn römisch 40 beschrieben: XXXX ist Leiter der Abteilung für Korrektur der Zeitung.römisch 40 ist Leiter der Abteilung für Korrektur der Zeitung. XXXX ist Redaktionsmitglied der XXXX.römisch 40 ist Redaktionsmitglied der römisch 40 . Herr XXXX ist Direktor des Lektorats der Zeitung XXXX.Herr römisch 40 ist Direktor des Lektorats der Zeitung römisch 40 . Zu Frage 5: Alle Redakteure der Zeitungen in Afghanistan, einschließlich, die Redakteure der Zeitung XXXX, und Mitarbeiter der Fernsehen und Radios erhalten von den dafür zuständigen Abteilungen des Ministeriums für Kultur und Information Identitätskarten. Die jeweiligen Präsident bzw. die zuständigen Direktoren für Medien im Ministerium unterschreiben die Identitätskarten und nicht der Minister selbst. Nach meiner Sachkenntnis gibt ist es Afghanistan auch Ausnahmen nicht ausgeschlossen, dass ein Minister einer Person, die ihm nahe steht, um eine Freude machen, selber seine Karte oder sein Dokument unterschreibt.Alle Redakteure der Zeitungen in Afghanistan, einschließlich, die Redakteure der Zeitung römisch 40 , und Mitarbeiter der Fernsehen und Radios erhalten von den dafür zuständigen Abteilungen des Ministeriums für Kultur und Information Identitätskarten. Die jeweiligen Präsident bzw. die zuständigen Direktoren für Medien im Ministerium unterschreiben die Identitätskarten und nicht der Minister selbst. Nach meiner Sachkenntnis gibt ist es Afghanistan auch Ausnahmen nicht ausgeschlossen, dass ein Minister einer Person, die ihm nahe steht, um eine Freude machen, selber seine Karte oder sein Dokument unterschreibt. Zu Frage 6: XXXX war vor sieben Jahren Leitender Redakteur der Zeitung XXXX. Nach dieser Tätigkeit war er drei Jahre Kulturattaché Afghanistans in XXXX. Er war zu diesem Amt vom Ministerium für Kultur und Information bestimmt worden. Seit mehr als zwei Jahren ist er als Präsident der staatlichen Zeitungen im Ministerium für Kultur und Information tätig.römisch 40 war vor sieben Jahren Leitender Redakteur der Zeitung römisch 40 . Nach dieser Tätigkeit war er drei Jahre Kulturattaché Afghanistans in römisch 40 . Er war zu diesem Amt vom Ministerium für Kultur und Information bestimmt worden. Seit mehr als zwei Jahren ist er als Präsident der staatlichen Zeitungen im Ministerium für Kultur und Information tätig. In dieser Funktion ist er auch für XXXX zuständig. Im Gegensatz zu Behauptung des BF, dass sein Vater für Wahlkommission arbeiten würde, arbeitet sein Vater nunmehr für staatliche Zeitungen und er schreibt auch für die Zeitung XXXX Artikel.In dieser Funktion ist er auch für römisch 40 zuständig. Im Gegensatz zu Behauptung des BF, dass sein Vater für Wahlkommission arbeiten würde, arbeitet sein Vater nunmehr für staatliche Zeitungen und er schreibt auch für die Zeitung römisch 40 Artikel. Schlussfolgerung: Der Vater des BF schreibt für XXXX. Mit großer Wahrscheinlichkeit handelt es sich beim Namen XXXX unter den Artikeln um den Tarnnamen des Vaters des BF. Da der BF einer Journalistenfamilie angehört, ist es nicht ausgeschlossen, dass der BF seinem Vater geholfen bzw. sein Vater ihm geholfen haben könnte, dass er für XXXX als freier Journalist Artikel verfasst könnte.Der Vater des BF schreibt für römisch 40 . Mit großer Wahrscheinlichkeit handelt es sich beim Namen römisch 40 unter den Artikeln um den Tarnnamen des Vaters des BF. Da der BF einer Journalistenfamilie angehört, ist es nicht ausgeschlossen, dass der BF seinem Vater geholfen bzw. sein Vater ihm geholfen haben könnte, dass er für römisch 40 als freier Journalist Artikel verfasst könnte. Weder XXXX noch die Nachbarn des BF haben davon Kenntnis gehabt, dass der BF von den Taliban bedroht und auch angegriffen worden wäre.Weder römisch 40 noch die Nachbarn des BF haben davon Kenntnis gehabt, dass der BF von den Taliban bedroht und auch angegriffen worden wäre. Die Artikel in der Zeitung, die von XXXX verfasst worden sind, wiederspiegeln die Meinung des Staates und sie sind ausgewogen und sie sind Berichte über aktuelle Themen, einschließlich über Konflikte in Afghanistan. Über diese Themen werden von allen Zeitungen und Journalisten und Fernsehen berichtet und die Zivilgesellschaften sind mit diesen Themen jeden Tag beschäftigt und diskutieren in öffentlichen Diskussionen und Seminaren.Die Artikel in der Zeitung, die von römisch 40 verfasst worden sind, wiederspiegeln die Meinung des Staates und sie sind ausgewogen und sie sind Berichte über aktuelle Themen, einschließlich über Konflikte in Afghanistan. Über diese Themen werden von allen Zeitungen und Journalisten und Fernsehen berichtet und die Zivilgesellschaften sind mit diesen Themen jeden Tag beschäftigt und diskutieren in öffentlichen Diskussionen und Seminaren. Diesem Gutachten möchte ich auch die Titelseite der Zeitung XXXX anschließen, aus dem hervorgeht, dass XXXX der Präsident dieser Zeitung ist."Diesem Gutachten möchte ich auch die Titelseite der Zeitung römisch 40 anschließen, aus dem hervorgeht, dass römisch 40 der Präsident dieser Zeitung ist." Auch diese gutächtliche Äußerung wurde im schriftlichen Wege dem Parteiengehör unterzogen, wobei diesmal nur der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter Stellung nahm. Dieser führte zusammenfassend aus, dass davon auszugehen sei, dass der Vater des Beschwerdeführers, als auch der Beschwerdeführer selbst für die Zeitung XXXX im verfahrensrelevanten Zeitpunkt tätig gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei daher als Journalist einer besonderen Gefahr ausgesetzt, verfolgt zu werden. Die Abhaltung einer weiteren Verhandlung werde nicht ausdrücklich beantragt.Auch diese gutächtliche Äußerung wurde im schriftlichen Wege dem Parteiengehör unterzogen, wobei diesmal nur der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter Stellung nahm. Dieser führte zusammenfassend aus, dass davon auszugehen sei, dass der Vater des Beschwerdeführers, als auch der Beschwerdeführer selbst für die Zeitung römisch 40 im verfahrensrelevanten Zeitpunkt tätig gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei daher als Journalist einer besonderen Gefahr ausgesetzt, verfolgt zu werden. Die Abhaltung einer weiteren Verhandlung werde nicht ausdrücklich beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
  5. Feststellungen: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan, Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe und sunnitischer Moslem. Er wurde am XXXX in Kabul geboren und hat auch bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Dezember 2013 dort immer gelebt. Er entstammt einer gebildeten und vergleichsweise wohlhabenden Familie. Sein Vater ist leitender Ministerialbeamter und Journalist. Seine Mutter war Lehrerin. Die wirtschaftliche Lage der Familie ist gut. Der Beschwerdeführer hat nach Abschluss der höheren Schule kurze Zeit in Indien studiert. Es ist möglich, dass der Beschwerdeführer (allenfalls gemeinsam mit seinem Vater) Artikel für die staatliche Zeitung XXXX geschrieben hat. Die Artikel wiederspiegeln die Meinung der Regierung und sind ausgewogen. Es ist nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer von den Taliban bedroht und tätlich angegriffen wurde. Vielmehr lebt sein Vater, der nachweislich Journalist der Zeitung XXXX ist, nach wie vor (unbehelligt) in Kabul und ist in seiner beruflichen Funktion weiter tätig.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan, Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe und sunnitischer Moslem. Er wurde am römisch 40 in Kabul geboren und hat auch bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Dezember 2013 dort immer gelebt. Er entstammt einer gebildeten und vergleichsweise wohlhabenden Familie. Sein Vater ist leitender Ministerialbeamter und Journalist. Seine Mutter war Lehrerin. Die wirtschaftliche Lage der Familie ist gut. Der Beschwerdeführer hat nach Abschluss der höheren Schule kurze Zeit in Indien studiert. Es ist möglich, dass der Beschwerdeführer (allenfalls gemeinsam mit seinem Vater) Artikel für die staatliche Zeitung römisch 40 geschrieben hat. Die Artikel wiederspiegeln die Meinung der Regierung und sind ausgewogen. Es ist nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer von den Taliban bedroht und tätlich angegriffen wurde. Vielmehr lebt sein Vater, der nachweislich Journalist der Zeitung römisch 40 ist, nach wie vor (unbehelligt) in Kabul und ist in seiner beruflichen Funktion weiter tätig. Der Beschwerdeführer hat am 05.12.2013 Afghanistan legal (in Richtung Russland) mit dem Flugzeug verlassen und reiste (unter Umgehung der Grenzkontrolle) am 11.12.2013 in Österreich ein, wo er sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen schwerwiegenden organischen oder psychischen Problemen. Er ist diesbezüglich auch nicht in ärztlicher Behandlung. Er besucht Deutschkurse und betreibt Fitnesstraining. Er hat eine afghanische Freundin, mit der er nicht zusammenlebt und die angeblich anerkannter Flüchtling ist. Er hat auch schon des Öfteren ehrenamtlich beim XXXX geholfen.Der Beschwerdeführer hat am 05.12.2013 Afghanistan legal (in Richtung Russland) mit dem Flugzeug verlassen und reiste (unter Umgehung der Grenzkontrolle) am 11.12.2013 in Österreich ein, wo er sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen schwerwiegenden organischen oder psychischen Problemen. Er ist diesbezüglich auch nicht in ärztlicher Behandlung. Er besucht Deutschkurse und betreibt Fitnesstraining. Er hat eine afghanische Freundin, mit der er nicht zusammenlebt und die angeblich anerkannter Flüchtling ist. Er hat auch schon des Öfteren ehrenamtlich beim römisch 40 geholfen.
  6. Politische Lage Verfassung Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004). Afghanistans Präsident und CEO Am
  7. September 2014 wurde Ashraf Ghani als Präsident Afghanistans vereidigt (CRS 12.1.2015). Nach monatelangem Streit hatten sich Ghani und Abdullah auf eine gemeinsame Einheitsregierung geeinigt. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten bei der Wahl der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird (FAZ 15.6.2014). Abdullah, der Verlierer der Präsidentschaftswahl, bekam den Posten des Geschäftsführers der Regierung bzw. "Chief Executive Officer" (CEO) der Regierung (CRS 12.1.2015). Diese per Präsidialdekret eingeführte Position weist Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers auf (AA 8.2015). Der CEO fungiert quasi als Premierminister, auch wenn eine Verfassungsänderung zur formalen Schaffung des Postens des Premierministers noch ausständig ist (CRS 12.1.2015). Regierungsbildung Obwohl Ghani ursprünglich versprochen hatte, 45 Tagen nach seiner Vereidigung eine Regierung zu präsentieren, zeichnete sich bald ab, dass dieses Versprechen nicht einghalten werden kann, da für die Regierungsbildung in Afghanistan für die Kabinettsposten die Koalitionspartner aus Ghanis und Abdullahs Lager gleichermaßen berücksichtigt werden müssen. Eine Regierung muss die starken regionalen und ethnischen sowie Stammesbindungen und -befindlichkeiten berücksichtigen, soll sie im ganzen Land akzeptiert sein. Ferner beabsichtigte Ghani, die Ministerien nur Personen mit Fachkenntnissen anzuvertrauen und keine bisherigen Minister oder Parlamentarier ins Kabinett aufzunehmen, um so die Voraussetzungen für einen kompetenten Neuanfang zu schaffen. Doch wird die Übung unter solchen Prämissen zusätzlich erschwert. Ghanis Kabinettsliste war in Afghanistan mit Erleichterung aufgenommen worden, weil das Land endlich eine handlungsfähige Regierung braucht. Zwar fragten sich Beobachter wie das Afghanistan Analysts Network einerseits, inwieweit eine junge und recht unerfahrene Regierung den Herausforderungen gewachsen sei. Anderseits wurde Ghanis Festhalten am Versprechen, keine politischen Schwergewichte der Vergangenheit in die Regierung aufzunehmen, durchaus anerkennend kommentiert (NZZ 22.1.2015). Parlament und Parlamentswahlen Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.6.2015; vgl. CRS 15.10.2015 und CRS 12.1.2015).Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.6.2015; vergleiche CRS 15.10.2015 und CRS 12.1.2015). Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.1.2015; vgl. CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.6.2015Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.1.2015; vergleiche CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.6.2015 Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011; vgl. CRS 15.10.2015). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 15.10.2015).Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vergleiche NDI 2011; vergleiche CRS 15.10.2015). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 15.10.2015). Die Rolle des Zweikammern-Parlaments (Unterhaus "Wolesi Jirga", Oberhaus "Meshrano Jirga") bleibt trotz wachsenden Selbstbewusstseins der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 6.11.2015). Parteien Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des Parteiensystems ist auch auf das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes zurückzuführen sowie auf das Wahlsystem (Direktwahl mit einfacher, nicht übertragbarer Stimme). Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen der verschiedenen politischen Lager immer wieder gestört. (AA 6.11.2015). Oppositionsbewegungen und Parteien - ganz gleich ob Kommunisten oder rechtsreligiös - wurden gezwungen entweder unterzutauchen oder ins Exil zu gehen. Unter einer neuen und formellen Verfassung haben sich seit 2001 früher islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine Organisation politischen Glaubens oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind. Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen, aber nicht immer durch Wahlerfolge (USIP 3.2015). Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 6.11.2015). Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches eine Neuregistrierung aller Parteien verlangte und ferner zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie bisher die Unterschrift von 700 Mitgliedern vorzuweisen, mussten sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen einbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Partein von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung von Parteiunterstützungsbasen oder institutionalisieren Parteipraktiken bei (USIP 3.2015). Friedens- und Versöhnungsprozess: Der afghanische Friedens- und Versöhnungsprozess ist nach einem ersten direkten und öffentlichen Treffen zwischen Regierung und Taliban in diesem Jahr wieder ins Stocken geraten. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte, Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Beide Seiten haben sich aber grundsätzlich weiter zu Verhandlungen bereit erklärt. Die Reintegration versöhnungswilliger Insurgenten bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 6.11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.2015): Aktuelle innenpolitische Lage, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Afghanistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 2.11.2015 -Strichaufzählung AF - Asia Foundation

(2012): Voter Behavior Survey, -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 22.9.2014 -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service (15.10.2015): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung CRS - U.S. Congressional Research Service (12.1.2015): Afghanistan: Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung Die Zeit (6.4.2014): Kandidaten sehen klaren Betrug bei Präsidentenwahl, http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-04/unregelmaessigkeiten-afghanistan-wahl, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung Die Zeit (5.4.2014): Viel Andrang bei Präsidentenwahl in Afghanistan, http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-04/afghanistan-praesidentenwahl-karsai, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (21.9.2014): Ghani wird Präsident Afghanistans, http://www.faz.net/aktuell/einigung-auf-einheitsregierung-ghani-wird-praesident-afghanistans-13165418.html, Zugriff 22.9.2014 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (26.6.2013): Afghanistan's Parties in Transition, http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/asia/south-asia/afghanistan/b141-afghanistans-parties-in-transition.pdf, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung IDEA - The International Institute for Democracy and Electoral Assistance (o.D.): Afghanistan: An Electoral Management Body Evolves, www.idea.int/publications/emd/upload/EMD_CS_Afghanistan.pdf, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 11.9.2014 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (8.7.2014): Afghanischer Wahlsieger Ashraf Ghani, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/technokrat-populist-choleriker-1.18339044, Zugriff 31.10.2014 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (22.1.2015): Leerlauf in Kabul Afghanistans endlose Regierungsbildung, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/afghanistans-endlose-regierungsbildung-1.18466841, Zugriff 2.11.2015 -Strichaufzählung UNAMA - United Nations Assistance Mission to Afghanistan (o.D.): Primer on the Single Non-Transferable Vote System, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/Documents/Election%20System%20in%20Afghanistan%20Primer.pdf, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632, Zugriff 13.10.2015 -Strichaufzählung USIP - United States Institute of Peace (3.2015): Political Parties in Afghanistan, http://www.usip.org/sites/default/files/SR362-Political-Parties-in-Afghanistan.pdf, Zugriff 2.11.2015
  1. Sicherheitslage Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres
  2. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015). Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015). Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.
  3. -15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015) Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015). Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016). Rebellengruppen Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015). Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vergleiche Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015). Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016). Taliban und Frühlingsoffensive Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015). Al-Qaida Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015). Haqqani-Netzwerk Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014). Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015). Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014). IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vergleiche Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015). Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015). Drogenanbau Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um 3.300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015). Zivile Opfer Zwischen 1.
  4. und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015). Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten
  5. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015). Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (UNAMA 8.2015). 3.436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber
  6. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfern aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015). Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr
  7. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr
  8. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015). Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente, und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 Entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.
  9. - 30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015). Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen, existiert. Andererseits, konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Quellen: -Strichaufzählung BBC (5.1.2016): Why are the Taliban resurgent in Afghanistan?, http://www.bbc.com/news/world-asia-35169478, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung BBC (29.6.2015): Taliban ambush in Herat province 'kills 11 soldiers', http://www.bbc.com/news/world-asia-33308094, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung BBC (2.9.2014): Afghan militant fighters 'may join Islamic State', http://www.bbc.com/news/world-asia-29009125, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung CRS (22.12.2016): Afghanistan: Post Taliban Governance, Security, and U.S. Policy https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service (9.10.2014): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, http://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung DS - The Daily Signal (6.1.2016): It Would Be a Mistake to Not Hold Steady in Afghanistan,DS - The Daily Signal (6.1.2016): römisch eins t Would Be a Mistake to Not Hold Steady in Afghanistan, http://dailysignal.com/2016/01/06/it-would-be-a-mistake-to-not-hold-steady-in-afghanistan/, Zugriff 13.1.2016 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (17.10.2014): Capture of senior leaders to 'further weaken' Haqqani network, http://www.dw.de/capture-of-senior-leaders-to-further-weaken-haqqani-network/a-18001448, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (21.1.2016): EASO Country of Origin Information Report AfghanistanSecurity Situation, https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/EASO-COI-Afghanistan_Security_Situation-BZ0416001ENN_FV1.pdf, Zugriff 21.1.2016 -Strichaufzählung Khaama Press (16.10.2014): Top Haqqani Network leaders arrested by Afghan intelligence, http://www.khaama.com/top-haqqani-network-leaders-arrested-by-afghan-intelligence-8821, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Landinfo (9.9.2015): Temanotat Afghanistan: Sivile afghanere tilknyttet internasjonal virksomhet, http://www.landinfo.no/asset/3219/1/3219_1.pdf, Zugriff 12.1.2015 -Strichaufzählung Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014): Sicherheitslage, per E-Mail. -Strichaufzählung NYT - The new York Times (17.10.2014): 2 Haqqani Militant Leaders Are Captured, Afghan Officials Say, http://www.nytimes.com/2014/10/17/world/asia/haqqani-leaders-arrested-afghanistan-khost.html?_r=0, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Pajhwok (1.7.2015): Special unit established to wipe out Daesh: NDS, http://www.pajhwok.com/en/2015/07/01/special-unit-established-wipe-out-daesh-nds, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung Pajhwok (26.5.2015): MoI confirms Daesh presence in parts of country, http://www.pajhwok.com/en/2015/05/26/moi-confirms-daesh-presence-parts-country, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung Pakistan Today (22.12.2015): Pakistan urges Afghanistan to 'put their house in order' to improve security, http://www.pakistantoday.com.pk/2015/12/22/national/pakistan-urges-afghanistan-to-put-their-house-in-order-to-improve-security/, Zugriff 13.1.2016 -Strichaufzählung Security Council Report (9.2015): September 2015 Monthly Forecast, http://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2015-09/afghanistan_14.php?print=true, Zugriff 13.1.2016 -Strichaufzählung The Long War Journal (22.9.2015): Taliban overruns outpost in eastern Afghanistan, http://www.longwarjournal.org/archives/2015/09/taliban-overruns-outpost-in-eastern-afghanistan.php, Zugriff 30.11.2015 -Strichaufzählung Tolonews (21.12.2015): UNAMA Chief Reports Of Increased Security Incidents, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/22921-unama-chief-reports-of-increased-security-incidents, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung Tolonews (12.7.2015): Daesh Fighters Flee to Mountains After Commanders Eliminated: Muslimyar, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/20422-daesh-fighters-flee-to-mountains-after-commanders-eliminated-muslimyar, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung UN GASC - UN General Assembly Secretary-General (10.12.2015): Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2015/942, Zugriff 4.1.2016 -Strichaufzählung UN GASC - UN General Assembly Secretary-General (1.9.2015): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/SG%20Reports/SG_Report_September_2015.pdf, Zugriff 17.11.2015 -Strichaufzählung UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (8.2015): Midyear report 2015 protection of civilians in armed conflict, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/human%20rights/2015/PoC%20Report%202015/UNAMA%20Protection%20of%20Civilians%20in%20Armed%20Conflict%20Midyear%20Report%202015_FINAL_%205%20August.pdf, Zugriff 18.11.2015 -Strichaufzählung UNOCHA (28.12.2015): AFGHANISTAN: Administrative Divisions January
  10. Via E-Mail. -Strichaufzählung USDOD - Department of Defense (12.2015): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, http://www.defense.gov/Portals/1/Documents/pubs/1225_Report_Dec_2015_-_Final_20151210.pdf, Zugriff 8.1.2016 -Strichaufzählung WP - The Washington Post (27.12.2015). A year of Taliban gains shows that 'we haven't delivered,' top Afghan official says, https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/a-year-of-taliban-gains-shows-that-we-havent-delivered-top-afghan-official-says/2015/12/27/172213e8-9cfb-11e5-9ad2-568d814bbf3b_story.html, Zugriff 13.1.2016 2.
  11. Sicherheitslage in Kabul Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Kabul Bild kann nicht dargestellt werden (EASO 21.1.2016; vgl. EASO 1.2015)(EASO 21.1.2016; vergleiche EASO 1.2015) Distrikt Kabul Gewalt gegen Einzelne 37 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 16 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 68 Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit 50 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 39 Andere Vorfälle 7 Insgesamt 217 Im Zeitraum 1.
  12. - 31.8.2015 wurden in dem Distrikt Kabul, 217 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Provinz Kabul Gewalt gegen Einzelne 40 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 69 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 103 Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit 94 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 39 Andere Vorfälle 7 Insgesamt 352 Im Zeitraum 1.
  13. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015). Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.). Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von
  14. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum
  15. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015). Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke: Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.). Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vergleiche UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer - vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.). Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (21.1.2016): EASO Country of Origin Information Report AfghanistanSecurity Situation, https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/EASO-COI-Afghanistan_Security_Situation-BZ0416001ENN_FV1.pdf, Zugriff 21.1.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (1.2015): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan, https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/Afghanistan-security-situation.pdf, Zugriff 8.1.2016 -Strichaufzählung EI - Edinburgh International (o.D.): Kabul Security Analysis: 2015-2016 Forecast, http://edinburghint.com/insidetrack/kabul-security-analysis-2015-2016-forecast/#, Zugriff 8.1.2016 -Strichaufzählung Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014): Sicherheitslage, per Mail. -Strichaufzählung NYT - The New York Times (1.10.2014): Taliban Stage Attacks on Day After Afghanistan and U.S. Sign Security Deal, http://www.nytimes.com/2014/10/02/world/asia/taliban-afghanistan-kabul-suicide-attacks.html, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Pajhwok (o.D.z): Kabul province background profile, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/kabul-province-background-profile, Zugriff 23.10.2014 -Strichaufzählung WP - Washington Post (20.10.2014): A (fighting) season to remember in Afghanistan, http://www.washingtonpost.com/blogs/monkey-cage/wp/2014/10/20/a-fighting-season-to-remember-in-afghanistan/, Zugriff 23.10.2014 -Strichaufzählung UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (8.2015): Midyear report 2015 protection of civilians in armed conflict, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/human%20rights/2015/PoC%20Report%202015/UNAMA%20Protection%20of%20Civilians%20in%20Armed%20Conflict%20Midyear%20Report%202015_FINAL_%205%20August.pdf, Zugriff 18.11.2015 -Strichaufzählung UN GASC - UN General Assembly Secretary-General (10.12.2015): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2015/942, Zugriff 4.1.2016 -Strichaufzählung UN GASC - UN General Assembly Secretary-General (1.9.2015): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/SG%20Reports/SG_Report_September_2015.pdf , Zugriff 17.11.2015 -Strichaufzählung USDOD - Department of Defense (12.2015): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, http://www.defense.gov/Portals/1/Documents/pubs/1225_Report_Dec_2015_-_Final_20151210.pdf, Zugriff 8.1.2016 -Strichaufzählung Vertrauliche Quelle - eine internationale Organisation, die in Afghanistan ansässig ist (15.9.2015): Informationen zu den Provinzen Afghanistans. Per Mail, liegt bei der Staatendokumentation auf -Strichaufzählung UN OCHA - United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (26.8.2015): Afghanistan : Population Estimate for 2015, https://www.humanitarianresponse.info/en/system/files/documents/files/afg_mm_population_aug2015_a3.pdf, Zugriff 17.11.2015
  16. Rechtsschutz/Justizwesen Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen: dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010). Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 6.11.2015). Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015). Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 25.6.2015). Laut Freedom House Report 2015 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015).Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten (USDOS 25.6.2015 vergleiche FH 28.1.2015). Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 25.6.2015). Laut Freedom House Report 2015 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 25.6.2015 vergleiche FH 28.1.2015). Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 25.6.2015). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014). Präsident Ghani verfügte eine Reihe von Justizreformen, sodass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellt aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015). Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist (USDOS 25.6.2015). Insbesondere in den ländlichen Gebieten wird von einem Großteil der Bevölkerung auf traditionelle Justizmechanismen oder Selbstjustiz zurückgegriffen (FH 28.1.2015). Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 25.6.2.2015). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 25.6.2.2015). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 25.6.2015; vergleiche BFA Staatendokumentation 3.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan AA - Auswärtiges Amt (2.3.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 13.10.2015 -Strichaufzählung BU- Boston University (23.9.2010): Rule of law in Afghanistan, http://www.bu.edu/aias/reports/AIAS_ROL.pdf, Zugriff 13.10.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/298953/435505_de.html, Zugriff 13.10.2015 -Strichaufzählung SZ - Süddeutsche Zeitung (29.9.2014): Große Reformen in Afghanistan, http://www.sueddeutsche.de/politik/ende-der-aera-karsai-in-afghanistan-der-zieher-geht-die-strippen-bleiben-1.2150136-2, Zugriff 13.10.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632, Zugriff 13.10.2015
  17. Sicherheitsbehörden Nach der Übergangsphase sind die Vereinigten Staaten von Amerika nicht mehr verantwortlich für einen Kampfeinsatz in Afghanistan. Die afghanische Regierung ist selbst für die interne Sicherheit verantwortlich (USDOD 6.2015). Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).Nach der Übergangsphase sind die Vereinigten Staaten von Amerika nicht mehr verantwortlich für einen Kampfeinsatz in Afghanistan. Die afghanische Regierung ist selbst für die interne Sicherheit verantwortlich (USDOD 6.2015). Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vergleiche USDOS 25.6.2015). Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 25.6.2015). Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) Am
  18. Jänner 2015 haben die ANDSF in einer Zeremonie formell die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan übernommen (USDOD 6.2015; vgl. AA 2.3.2015). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Etwa 1.700 Frauen dienen in den afghanischen Streitkräften, davon sind ungefährAm
  19. Jänner 2015 haben die ANDSF in einer Zeremonie formell die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan übernommen (USDOD 6.2015; vergleiche AA 2.3.2015). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2015; vergleiche NYT 16.10.2015). Etwa 1.700 Frauen dienen in den afghanischen Streitkräften, davon sind ungefähr 1.370 bei der Polizei (CRS 15.10.2015). Die ANDSF bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der ANP die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten, wie die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums, während die afghanische Nationalarmee (ANA) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums steht (USDOD 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).1.370 bei der Polizei (CRS 15.10.2015). Die ANDSF bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der ANP die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten, wie die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums, während die afghanische Nationalarmee (ANA) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums steht (USDOD 6.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Einige Experten deuteten eine Verbesserung der Leistung der afghanischen Sicherheitskräfte an. Leider mussten auch Verluste verbucht werden: So wurde berichtet, dass im ersten Halbjahr 2015 etwa 4.100 Sicherheitskräfte (Polizei und Militär) getötet, sowie weitere 7.800 verletzt wurden. Dies übertrifft die Gesamtzahl des Jahres 2014, die mit 5.000 getöteten Sicherheitskräften angegeben wurde (SCR 9.2015). Die Finanzierung der afghanischen Sicherheitskräfte hängt völlig von Fremdhilfen ab (BFA Staatendokumentation 3.2014). Es wird mit finanziellen Beiträgen an den NATO-Treuhandfond der ANA mit bis zu USD 1.2 Milliarden gerechnet. Zusätzlich haben Verbündete und Partnerländer der NATO bis Ende 2017 jährliche finanzielle Unterstützung in der Höhe von USD 450 Millionen zugesagt. Darüber hinaus liegt die finanzielle Hauptlast der afghanischen Sicherheitskräfte bei der afghanischen Regierung welche zugesagt hat, zu Beginn jährlich 500 Millionen Euro beizusteuern und diese Beiträge kontinuierlich zu erhöhen (NATO 6.2015). Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) Mit Stand Juni 2015 betrug die Personalstärke der ANP 157.000 Mann. Zusätzlich wurden für die ALP weitere 30.000 Mann autorisiert, die aber nicht in der allgemeinen ANDSF Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Die monatliche Schwundquote ist während des Berichtszeitraumes zurückgegangen und beträgt durchschnittlich 1.8% im Vergleich zu einer Schwundrate von 2.1% des letzten Berichtszeitraumes (USDOD 6.2015).Mit Stand Juni 2015 betrug die Personalstärke der ANP 157.000 Mann. Zusätzlich wurden für die ALP weitere 30.000 Mann autorisiert, die aber nicht in der allgemeinen ANDSF Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2015; vergleiche NYT 16.10.2015). Die monatliche Schwundquote ist während des Berichtszeitraumes zurückgegangen und beträgt durchschnittlich 1.8% im Vergleich zu einer Schwundrate von 2.1% des letzten Berichtszeitraumes (USDOD 6.2015). Nationalarmee (ANA) Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 25.6.2015). Mit Stand Juni 2015 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 195.000 Mann, inklusive 7.800 Mann in den Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und 10.312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014). Durch die Vereinigten Staaten von Amerika wurden fünf Militärbasen in verschiedenen Teilen des Landes errichtet: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 17.8.2015). National Directorate of Security (NDS) Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 25.6.2015). Aufgrund von Abgängen und anderen Faktoren, fluktuierte die tatsächliche ANDSF Truppenstärke zwischen 91 und 92 % der autorisierten Truppenstärke im Berichtszeitraum (USDOD 6.2015). Eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führte zum Beispiel zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. So hatte insbesondere die Schaffung spezialisierter Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen positive Auswirkungen (AA 6.11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.3.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service (15.10.2015): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung NATO - North Atlantic Treaty Organization (6.2015): A new chapter in NATO-Afghanistan relations from 2015, www.nato.int/...2015.../20150622_1506-media-bckgr-afghanistan.pdf, Zugriff 15.10.2015 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (16.10.2015): Afghan Plan to Expand Militia Raises Abuse Concerns, http://www.nytimes.com/2015/10/17/world/asia/afghan-local-police-taliban.html, Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (22.7.2015): Afghan Security Forces Struggle Just to Maintain Stalemate, http://www.nytimes.com/2015/07/23/world/asia/afghan-security-forces-struggle-just-to-maintain-stalemate.html, Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung SCR- Security Council Report (9.2015): September 2015 Monthly Forecast, http://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2015-09/afghanistan_14.php?print=true, Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung USDOD - US Department of Defense (6.2015): Report on Enhancing Security and Stability in Afghanistan, http://www.defense.gov/Portals/1/Documents/pubs/June_1225_Report_Final.pdf, Zugriff 15.10.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632, Zugriff 13.10.2015
  20. Folter und unmenschliche Behandlung Laut afghanischer Verfassung ist Folter verboten (Art. 29) (AA 6.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Fälle von Folter durch Angehörige der Polizei, des NDS und des Militärs sind aber nachgewiesen und werden von den jeweiligen Behörden zumindest offiziell als Problem erkannt (AA 2.3.2015; vgl. OHCHR 8.1.2015).Laut afghanischer Verfassung ist Folter verboten (Artikel 29,) (AA 6.11.2015; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004). Fälle von Folter durch Angehörige der Polizei, des NDS und des Militärs sind aber nachgewiesen und werden von den jeweiligen Behörden zumindest offiziell als Problem erkannt (AA 2.3.2015; vergleiche OHCHR 8.1.2015). Der Bericht der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) im Jahr 2015 besagt, dass trotz nationaler und internationaler Bemühungen Folter und Misshandlung von Häftlingen anhalten und ein ernstzunehmendes Problem in vielen Haftanstalten Afghanistans sind (UNAMA 2.2015; vgl. USDOS 27.2.2014). Obwohl die Verfassung solche Praktiken verbietet, gibt es Berichte, die besagen, dass Beamte, Sicherheitskräfte, Justizwachbeamte und die Polizei Misshandlungen durchführten (USDOS 25.6.2015). Folter wird hauptsächlich verwendet um ein Geständnis oder Informationen zu erhalten (OHCHR 8.1.2015). Generell sind Frauen und Kinder in Polizeigewahrsam und Haftanstalten besonders in Gefahr, misshandelt zu werden. Aber auch in Bezug auf Häftlinge, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen werden, wurden in der jüngeren Vergangenheit grobe Missstände aufgedeckt (AA 2.3.2015).Der Bericht der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) im Jahr 2015 besagt, dass trotz nationaler und internationaler Bemühungen Folter und Misshandlung von Häftlingen anhalten und ein ernstzunehmendes Problem in vielen Haftanstalten Afghanistans sind (UNAMA 2.2015; vergleiche USDOS 27.2.2014). Obwohl die Verfassung solche Praktiken verbietet, gibt es Berichte, die besagen, dass Beamte, Sicherheitskräfte, Justizwachbeamte und die Polizei Misshandlungen durchführten (USDOS 25.6.2015). Folter wird hauptsächlich verwendet um ein Geständnis oder Informationen zu erhalten (OHCHR 8.1.2015). Generell sind Frauen und Kinder in Polizeigewahrsam und Haftanstalten besonders in Gefahr, misshandelt zu werden. Aber auch in Bezug auf Häftlinge, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen werden, wurden in der jüngeren Vergangenheit grobe Missstände aufgedeckt (AA 2.3.2015). Artikel 30 der afghanischen Verfassung besagt, dass Aussagen, Geständnisse und Zeugenaussagen von Beschuldigten oder anderen Personen, die durch Zwang erlangt worden sind, ungültig sind (Max Planck Institut 27.1.2004). Da die Abgrenzung zwischen polizeilicher und staatsanwaltlicher Arbeit nicht immer bekan

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