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{'item': 'W176 2117230-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 18§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 20§ 21§ 22§ 7§ 3

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2017 GeschäftszahlW176 2117230-1 SpruchW176 2117230-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter übe

§ 28Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw

GVG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Vorsteherin des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Vorsteherin des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Am 17.09.2015 fand ab 9.30 Uhr vor dem Bezirksgericht für Handelssachen Wien in der Rechtssache der nunmehrigen Beschwerdeführerin als Klägerin gegen die XXXX als Beklagte eine Verhandlung statt, in der XXXX , wohnhaft in XXXX , Deutschland, als Zeuge einvernommen wurde.
  2. Am 17.09.2015 fand ab 9.30 Uhr vor dem Bezirksgericht für Handelssachen Wien in der Rechtssache der nunmehrigen Beschwerdeführerin als Klägerin gegen die römisch 40 als Beklagte eine Verhandlung statt, in der römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , Deutschland, als Zeuge einvernommen wurde.
  3. Dabei legte der Zeuge ein als "Bestätigung Verdienstausfall" bezeichnetes und an ihn adressiertes Schreiben der Beklagten vor, in dem bestätigt wird, dass er für die Wahrnehmung des Gerichtstermins am 17.09.2015 einen Verdienstausfall idHv EUR 59,40 pro Stunde "inkl. SV-AG-Anteil" habe und eine Beschäftigung vor und nach dem Termin nicht möglich sei. Nach einem ebenfalls am 17.09.2015 verfassten Aktenvermerk gab der Zeuge dazu an, dass dies dem ihm tatsächlich entgangenen "Gehalt" entspreche; der "Arbeitgeber" bezahle dieses Gehalt nicht. Die Kosten des Fluges seien vom "Arbeitgeber" bezahlt worden, daher seien dem Zeugen Reisekosten idHv EUR 22,-- für den CAT vom Flughafen Wien-Schwechat nach Wien-Mitte und retour entstanden.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die Vorsteherin des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien dem Zeugen für die Teilnahme an der Verhandlung am 17.09.2015 Reisekosten ("CAT Flughafen – Wien-Mitte – Flughafen") idHv EUR 22,--, Aufenthaltskosten ("Frühstück, Mittag- und Abendessen") idHv EUR 21,-- sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis ("8h a Eur 59,40") idHv EUR 475,20, somit insgesamt einen Betrag von EUR 518,20 zu. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

§ 18Abs. 2 lit a) Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975 (Geb

AG), gebühre dem unselbstständig erwerbstätigen Zeugen anstatt der (Pauschal)Entschädigung nach Z 1 leg. cit. der tatsächlich entgangene Verdienst. Der Ersatz beziehe sich auf das reine Arbeitseinkommen, das heißt auf dasjenige, was der Zeuge auf die Hand bekommen hätte.

Paragraph 18, Absatz 2, Litera a,) Gebührenanspruchsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, (GebAG), gebühre dem unselbstständig erwerbstätigen Zeugen anstatt der (Pauschal)Entschädigung nach Ziffer eins, leg. cit. der tatsächlich entgangene Verdienst. Der Ersatz beziehe sich auf das reine Arbeitseinkommen, das heißt auf dasjenige, was der Zeuge auf die Hand bekommen hätte. Der Zeuge erhalte für die Dauer der Verhandlung samt Anreise keine Entgeltfortzahlung. Es liege eine Bestätigung des Arbeitsgebers vor, dass der Zeuge einen Verdienstentfall von EUR 59,40 pro Stunde habe; dieser sei für die Dauer eines durchschnittlichen Arbeitstages von acht Stunden zu vergüten.

  1. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, in der sie – zusammengefasst – Folgendes ausführte: Die Begründung des angefochtenen Bescheides für die Zuerkennung der Entschädigung für Verdienstentgang sei unrichtig. Der Zeuge sei nach seinen Angaben in der Verhandlung vom 17.09.2015 Dienstnehmer einer deutschen XXXX Gesellschaft und sei damit unselbstständig tätig. Auch in Deutschland sei ein Arbeitgeber dazu verpflichtet, einen Zeugen für die Erfüllung seiner Zeugenpflicht von der Arbeit mit Entgeltfortzahlung freizustellen. Wegen einer derartigen Zeugenpflicht dürfe kein Gehalt abgezogen werden und sei auch kein Urlaub zu nehmen oder anzuordnen. Die Bestätigung eines Arbeitgebers, dass der Zeuge einen Verdienstausfall habe, scheine – jedenfalls in dieser Form – nicht richtig zu sein. Dem Zeugen sei daher eine Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zuzusprechen.Die Begründung des angefochtenen Bescheides für die Zuerkennung der Entschädigung für Verdienstentgang sei unrichtig. Der Zeuge sei nach seinen Angaben in der Verhandlung vom 17.09.2015 Dienstnehmer einer deutschen römisch 40 Gesellschaft und sei damit unselbstständig tätig. Auch in Deutschland sei ein Arbeitgeber dazu verpflichtet, einen Zeugen für die Erfüllung seiner Zeugenpflicht von der Arbeit mit Entgeltfortzahlung freizustellen. Wegen einer derartigen Zeugenpflicht dürfe kein Gehalt abgezogen werden und sei auch kein Urlaub zu nehmen oder anzuordnen. Die Bestätigung eines Arbeitgebers, dass der Zeuge einen Verdienstausfall habe, scheine – jedenfalls in dieser Form – nicht richtig zu sein. Dem Zeugen sei daher eine Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zuzusprechen.
  2. In der Folge legte die Vorsteherin des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen (in denen jedoch etwa die Ladung des Zeugen zur Verhandlung vom 17.09.2015 sowie die Niederschrift dieser Verhandlung nicht aufscheinen) dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  3. In der Folge gab das Bundesverwaltungsgericht dem Zeugen sowie der XXXX Gelegenheit, zu der Beschwerde Stellung zu nehmen. Davon wurde aber kein Gebrauch gemacht
  4. In der Folge gab das Bundesverwaltungsgericht dem Zeugen sowie der römisch 40 Gelegenheit, zu der Beschwerde Stellung zu nehmen. Davon wurde aber kein Gebrauch gemacht II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.1.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 1.3.

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id

F BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.1.3.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 2. Zu Spruchpunkt A): 2.1.1.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 Vw

GVG im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.2.1.1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3
  2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):Paragraph 28, Absatz 3,
  3. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3,
  4. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063): "Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).""Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)." 2.1.2.

§ 20Abs. 1 Geb

AG ist die Gebühr vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu.2.1.2.

Paragraph 20, Absatz eins, GebAG ist die Gebühr vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu.

§ 20Abs. 2 Geb

AG kann der Zeuge vor der Gebührenbestimmung aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.

Paragraph 20, Absatz 2, GebAG kann der Zeuge vor der Gebührenbestimmung aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.

§ 21Abs. 2 Geb

AG ist dann, wenn die bestimmte Gebühr EUR 200 übersteigt, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung außerdem [außer dem Zeugen] zuzustellen:

Paragraph 21, Absatz 2, GebAG ist dann, wenn die bestimmte Gebühr EUR 200 übersteigt, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung außerdem [außer dem Zeugen] zuzustellen:

  1. in Zivilsachen den Parteien;
  2. in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;
  3. den Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann.

§ 22Geb

AG können gegen die Entscheidung über die Gebühr der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 GebAG die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.

Paragraph 22, GebAG können gegen die Entscheidung über die Gebühr der Zeuge und unter den Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 2, GebAG die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. 2.1.

  1. Da es sich fallbezogen um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, war zur Erlassung des fallbezogen angefochtenen Bescheides betreffend Bestimmung der Zeugengebühr die Leiterin (Vorsteherin) des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien zuständig. Weiters ist von der Parteistellung und Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin auszugehen; denn die mit dem angefochtenen Bescheid dem Zeugen zugesprochenen Gebühren (EUR 518,20) übersteigen den Betrag von EUR
  2. Da die Beschwerde überdies

§ 7Abs. 4 Vw

GVG innerhalb von vier Wochen fristwahrend erhoben wurde, liegen die Prozessvoraussetzungen zur inhaltlichen Behandlung der Beschwerde vor.Weiters ist von der Parteistellung und Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin auszugehen; denn die mit dem angefochtenen Bescheid dem Zeugen zugesprochenen Gebühren (EUR 518,20) übersteigen den Betrag von EUR 200. Da die Beschwerde überdies

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb von vier Wochen fristwahrend erhoben wurde, liegen die Prozessvoraussetzungen zur inhaltlichen Behandlung der Beschwerde vor. 2.1.4 Strittig ist aufgrund der Beschwerde fallbezogen die mit dem angefochtenen Bescheid bestimmte Gebühr hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis.

§ 3Abs. 1 Geb

AG umfasst die Gebühr des ZeugenGemäß Paragraph 3, Absatz eins, GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen

  1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

17 GebAG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2), vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.

17 GebAG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,), vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.

§ 18Abs. 1 Geb

AG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für die ZeitversäumnisGemäß Paragraph 18, Absatz eins, GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für die Zeitversäumnis 1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht, 2. anstatt der Entschädigung nach Z 12. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins

  1. a)beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
  2. b)beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
  3. c)anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben
  4. a)oder
  5. b)die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter, d ) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

§ 18Abs. 2 Geb

AG hat der Zeuge im Falle des Abs. 1 Z 1 den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.

Paragraph 18, Absatz 2, GebAG hat der Zeuge im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen. 2.

  1. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat: Denn die belangte Behörde ging ohne weiteres Ermittlungsverfahren davon aus, dass der Zeuge wie von ihm angegeben für den Zeitraum der Verhandlung samt An- und Rückreise keine Entgeltfortzahlung von seinem Arbeitgeber erhalte. Ohne nähere Feststellungen über die Art des Arbeitsverhältnisses kann dies aber nicht angenommen werden. Hätte der Zeuge – sei es nach österreichischem oder nach deutschem Recht – nach den für sein Arbeitsverhältnis geltenden Vorschriften vollen Anspruch auf Fortzahlung seines Entgeltes bzw. auf Arbeitsvergütung gegenüber dem Dienstgeber (Arbeitgeber) für die während seiner Zeugeneinvernahme versäumte Arbeitszeit, läge kein Vermögensnachteil im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG vor und der Anspruch des Zeugen auf Entschädigung für Zeitversäumnis nach dem GebAG wäre gänzlich zu verneinen (vgl. bereits VwGH 28.10.1969 VwSlg. 7672 A/1969; 26.09.1974 VwSlg. 4730 F/1974; VwGH 23.05.1990, 90/17/0115). Von Arbeitgebern trotz Entgeltfortzahlungspflicht ausgestellte Verdienstentgangsbestätigungen wären nicht zu berücksichtigen, vielmehr wäre der Zeuge auf seinen privatrechtlichen Entgeltanspruch gegen seinen Arbeitgeber zu verweisen (vgl. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] zu § 18 GebAG). Bestünde kein oder nur ein teilweiser Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes oder läge ein entgangener Verdienst hinsichtlich zusätzlicher Leistungen vor, die nicht von der Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers erfasst wären, wäre insoweit von einem Vermögensnachteil im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG auszugehen und käme eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach dem GebAG in diesem Rahmen in Betracht. Hierbei wäre jedoch prüfen, ob der in der Bestätigung angeführte Betrag von EUR 59,40 pro Stunde – in Hinblick darauf, dass der Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung offenbar inkludiert ist – tatsächlich dem reinen Arbeitseinkommen entspricht.Hätte der Zeuge – sei es nach österreichischem oder nach deutschem Recht – nach den für sein Arbeitsverhältnis geltenden Vorschriften vollen Anspruch auf Fortzahlung seines Entgeltes bzw. auf Arbeitsvergütung gegenüber dem Dienstgeber (Arbeitgeber) für die während seiner Zeugeneinvernahme versäumte Arbeitszeit, läge kein Vermögensnachteil im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG vor und der Anspruch des Zeugen auf Entschädigung für Zeitversäumnis nach dem GebAG wäre gänzlich zu verneinen vergleiche bereits VwGH 28.10.1969 VwSlg. 7672 A/1969; 26.09.1974 VwSlg. 4730 F/1974; VwGH 23.05.1990, 90/17/0115). Von Arbeitgebern trotz Entgeltfortzahlungspflicht ausgestellte Verdienstentgangsbestätigungen wären nicht zu berücksichtigen, vielmehr wäre der Zeuge auf seinen privatrechtlichen Entgeltanspruch gegen seinen Arbeitgeber zu verweisen vergleiche Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] zu Paragraph 18, GebAG). Bestünde kein oder nur ein teilweiser Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes oder läge ein entgangener Verdienst hinsichtlich zusätzlicher Leistungen vor, die nicht von der Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers erfasst wären, wäre insoweit von einem Vermögensnachteil im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG auszugehen und käme eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach dem GebAG in diesem Rahmen in Betracht. Hierbei wäre jedoch prüfen, ob der in der Bestätigung angeführte Betrag von EUR 59,40 pro Stunde – in Hinblick darauf, dass der Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung offenbar inkludiert ist – tatsächlich dem reinen Arbeitseinkommen entspricht. Aus dem Gesagten folgt, dass Ermittlungen und Sachverhaltsfeststellungen zum Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines Vermögensnachteiles des Zeugen insbesondere auch dahingehend, ob der Zeuge (aufgrund [arbeits- ]gesetzlicher Bestimmungen) Anspruch auf (volle/teilweise) Fortzahlung seines Entgeltes hat, was Feststellungen zur Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses des Zeugen im fraglichen Zeitraum einschließt, unabdingbar sind. Somit liegen gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Erhebung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vor. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen getroffen werden. Aufgrund des Unterbleibens der oben genannten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest. Es kann weiters nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer – erheblichen – Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3
  2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorsteherin des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien zurückzuverweisen.Es kann weiters nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer – erheblichen – Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach Paragraph 28, Absatz 3,
  3. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorsteherin des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die zuvor angeführten Ermittlungen anzustellen haben. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wäre vor Erlassung eines neuen Bescheides der Beschwerdeführerin und den weiteren Parteien des Verfahrens im Wege des Parteiengehörs vorzuhalten.
  4. Zu Spruchpunkt B): 3.
  5. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.1. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.

  1. Unter Punkt
  2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Verwaltungsbehörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3
  3. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil mit der Entscheidung VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Judikatur vorliegt, und vor diesem Hintergrund auch das gegenständliche Verfahren zu entscheiden war.3.
  4. Unter Punkt
  5. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Verwaltungsbehörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3,
  6. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil mit der Entscheidung VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Judikatur vorliegt, und vor diesem Hintergrund auch das gegenständliche Verfahren zu entscheiden war. 3.
  7. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W176.2117230.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.