GVG), behoben und die Angelegenheit an die Präsidentin des Landesgerichtes Linz zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Zahlungsauftrag
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), behoben und die Angelegenheit an die Präsidentin des Landesgerichtes Linz zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Mit einem am 07.03.2008 beim Bezirksgericht Traun eingelangten Schriftsatz beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin auf Grundlage eines Schuldscheines vom 25.04.2008 die Einverleibung eines Pfandrechtes zu ihren Gunsten im Lastenblatt der Liegenschaft EZ XXXX, KG XXXX. Dabei wies sie auf das Bestehen einer Gebührenbefreiung
3 Wohnbauförderungsgesetz, BGBl. Nr. 482/1984 (WFG 1984), hin.1. Mit einem am 07.03.2008 beim Bezirksgericht Traun eingelangten Schriftsatz beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin auf Grundlage eines Schuldscheines vom 25.04.2008 die Einverleibung eines Pfandrechtes zu ihren Gunsten im Lastenblatt der Liegenschaft EZ römisch 40 , KG römisch 40 . Dabei wies sie auf das Bestehen einer Gebührenbefreiung
Paragraph 53, Absatz 3, Wohnbauförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1984, (WFG 1984), hin.
TP 9a Gerichtsgebührengesetz 1984, BGBl. 501/1984 (GGG), idHv EUR 43,-- sowie die Eintragungsgebühr
TP 9 lit. b Z 4 GGG (unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von EUR 87.100,--) idHv EUR 1046,--, somit insgesamt der Betrag von EUR 1089,-- zur Zahlung vorgeschrieben.3. Nach Überprüfung des betreffenden Grundbuchsaktes im Rahmen einer Gebührenrevision wurden der Beschwerdeführerin mit Zahlungsaufforderung vom 08.11.2013, Zl. 30 Nc 100/13f – VNR 1, die Eingabengebühr
TP 9a Gerichtsgebührengesetz 1984, Bundesgesetzblatt 501 aus 1984, (GGG), idHv EUR 43,-- sowie die Eintragungsgebühr
TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG (unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von EUR 87.100,--) idHv EUR 1046,--, somit insgesamt der Betrag von EUR 1089,-- zur Zahlung vorgeschrieben.
TP 9a GGG idHv EUR 43,--, die Eintragungsgebühr
TP 9 lit. b Z 4 GGG idHv EUR 1046,-- sowie die Einhebungsgebühr
Hv EUR 8,--, somit insgesamt den Betrag von EUR 1097,-- zur Zahlung vor.6. Mit dem im Spruch angeführten Zahlungsauftrag schrieb die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Traun der Beschwerdeführerin die Eingabengebühr
TP 9a GGG idHv EUR 43,--, die Eintragungsgebühr
TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG idHv EUR 1046,-- sowie die Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), idHv EUR 8,--, somit insgesamt den Betrag von EUR 1097,-- zur Zahlung vor. Im Rahmen eines "Beisatzes" wurde dabei Folgendes ausgeführt: "Die Wohnnutzfläche der Wohnung des Darlehensnehmers XXXX, zu D-Nr 4008338164/Fle, überschreitet die für eine Zuerkennung der Gebührenbefreiung
3 WFG 1984 gesetzlich vorgeschriebene Wohnnutzfläche von 130 m². Bei Einsichtnahme in den Einreichplan ergibt sich, dass bei Zurechnung der Kellerräume (49,15 m²) und des Vorraumes (4,06 m²) zur Wohnnutzfläche des EG und OG (123,33 m²) das Gesamtausmaß der Wohnung 176,54 m² beträgt. Vom Darlehensnehmer wurden nach Aufforderung Fotos vorgelegt, welche die Situation folgendermaßen beschreiben:"Die Wohnnutzfläche der Wohnung des Darlehensnehmers römisch 40 , zu D-Nr 4008338164/Fle, überschreitet die für eine Zuerkennung der Gebührenbefreiung
Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 gesetzlich vorgeschriebene Wohnnutzfläche von 130 m². Bei Einsichtnahme in den Einreichplan ergibt sich, dass bei Zurechnung der Kellerräume (49,15 m²) und des Vorraumes (4,06 m²) zur Wohnnutzfläche des EG und OG (123,33 m²) das Gesamtausmaß der Wohnung 176,54 m² beträgt. Vom Darlehensnehmer wurden nach Aufforderung Fotos vorgelegt, welche die Situation folgendermaßen beschreiben: Die Kellerräume sind gefliest und die Wände weiß gestrichen. Die Elektroinstallationen sind teilweise Unterputz verlegt. Lt. ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Kellerräume, welche sich im Wohnungsverband befinden und ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind, in die Gesamtwohnnutzfläche einzubeziehen. Entsprechend der derzeit geltenden Recht-sprechung des VwGH sind Räume, die der Entlastung des Wohnraumes im engeren Sinn dienen (Raum zur Aufbewahrung von Gegenständen) zur Nutzfläche hinzuzuzählen. Das gilt auch dann, wenn ein Raum kein Tageslicht hat (Stabentheiner Gerichtsgebühren E 23 zu § 53 Abs. 3 WFG 1984). Wenn ein ursprünglich auf Grund mangelnder Eignung zu Wohnzwecken nicht zur Nutzfläche zu zählender Keller- oder Dachbodenraum innerhalb von fünf Jahren ab dem maßgeblichen Stichtag so ausgestattet wird, dass er nun in die Nutzflächenberechnung einzubeziehen ist, und dadurch die Nutzflächengrenze von 130 bzw. (bei mehr als fünf im gemeinsamen Haushalte lebenden Personen 150m2) überschritten wird, führt dies nachträglich zum Wegfall der ursprünglichen Gerichtsgebührenbefreiung. Zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung
3 WFG 1984 darf jedoch die Wohnnutzfläche von 130 m² (150 m²) nicht überschritten werden.Lt. ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Kellerräume, welche sich im Wohnungsverband befinden und ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind, in die Gesamtwohnnutzfläche einzubeziehen. Entsprechend der derzeit geltenden Recht-sprechung des VwGH sind Räume, die der Entlastung des Wohnraumes im engeren Sinn dienen (Raum zur Aufbewahrung von Gegenständen) zur Nutzfläche hinzuzuzählen. Das gilt auch dann, wenn ein Raum kein Tageslicht hat (Stabentheiner Gerichtsgebühren E 23 zu Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984). Wenn ein ursprünglich auf Grund mangelnder Eignung zu Wohnzwecken nicht zur Nutzfläche zu zählender Keller- oder Dachbodenraum innerhalb von fünf Jahren ab dem maßgeblichen Stichtag so ausgestattet wird, dass er nun in die Nutzflächenberechnung einzubeziehen ist, und dadurch die Nutzflächengrenze von 130 bzw. (bei mehr als fünf im gemeinsamen Haushalte lebenden Personen 150m2) überschritten wird, führt dies nachträglich zum Wegfall der ursprünglichen Gerichtsgebührenbefreiung. Zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung
Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 darf jedoch die Wohnnutzfläche von 130 m² (150 m²) nicht überschritten werden. Es wird daher ersucht, vor etwaiger Einbringung eines Berichtigungsantrages diesen Vorhalt nochmals zu überprüfen!" 7. Mit einem fristgerecht eingebrachten Schriftsatz stellte die Beschwerdeführerin einen Berichtigungsantrag, der erkennbar auf die gänzliche Behebung des Zahlungsauftrages mit der Begründung abzielt, dass eine Gebührenbefreiung
3 WFG 1984 vorliege.7. Mit einem fristgerecht eingebrachten Schriftsatz stellte die Beschwerdeführerin einen Berichtigungsantrag, der erkennbar auf die gänzliche Behebung des Zahlungsauftrages mit der Begründung abzielt, dass eine Gebührenbefreiung
Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 vorliege. 8. In der Folge legte die Präsidentin des Landesgerichtes Linz den – ab 01.01.2014 als Beschwerde zu wertenden – Berichtigungsantrag samt den betreffenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.1.
F BGBl. I Nr. 51/2012 (B-VG), geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gem. Art. 131 Abs. 2 B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.1.1.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, (B-VG), geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gem. Artikel 131, Absatz 2, B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.
13 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz idF BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Erledigung des gegenständlichen Verfahrens zuständig.
Paragraph 19 a, Absatz 13, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Erledigung des gegenständlichen Verfahrens zuständig.
13 GEG entscheidet in Verfahren, die bis zum Ablauf des 31.12.2013 vom Kostenbeamten geführt wurden, nach Ablauf des 31.12.2013 die nach § 6 Abs. 1 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 zuständige Behörde. Diese Behörde entscheidet auch in allen noch oder wieder in erster Instanz anhängigen Verfahren und über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in solchen Verfahren.
1 Z 1 GEG ist der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz die zuständige Behörde für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Im Falle einer Zurückverweisung der Angelegenheit nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist damit der Präsident des entsprechenden Gerichts erster Instanz für das fortgesetzte Verfahren zuständig.
Paragraph 19 a, Absatz 13, GEG entscheidet in Verfahren, die bis zum Ablauf des 31.12.2013 vom Kostenbeamten geführt wurden, nach Ablauf des 31.12.2013 die nach Paragraph 6, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, zuständige Behörde. Diese Behörde entscheidet auch in allen noch oder wieder in erster Instanz anhängigen Verfahren und über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in solchen Verfahren.
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG ist der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz die zuständige Behörde für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Im Falle einer Zurückverweisung der Angelegenheit nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist damit der Präsident des entsprechenden Gerichts erster Instanz für das fortgesetzte Verfahren zuständig. 1.2.
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.1.2.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 2. Zu Spruchpunkt A): 2.1.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
GVG im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.2.1.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3
3 WFG 1984 sind Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m², bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m² nicht übersteigt.2.2.1.
Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 sind Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m², bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m² nicht übersteigt.
Abs. 4 leg.cit. ist für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach Abs. 3 der Zeitpunkt maßgeblich, in dem
Fällt aber eine dieser Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt weg, so entfällt damit auch die Gebührenbefreiung nach Abs. 3.
Absatz 4, leg.cit. ist für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach Absatz 3, der Zeitpunkt maßgeblich, in dem
Paragraph 2, des Gerichtsgebührengesetzes die Gebührenpflicht begründet würde. Fällt aber eine dieser Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt weg, so entfällt damit auch die Gebührenbefreiung nach Absatz 3,
Z 4 GGG entsteht die Gebührenpflicht hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung.
Paragraph 2, Ziffer 4, GGG entsteht die Gebührenpflicht hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung. 2.2.
GVG zu beheben und die Angelegenheit an die Präsidentin des Landesgerichtes Linz zurückzuverweisen.Der angefochtene Zahlungsauftrag war daher
Paragraph 28, Absatz 3,
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.3.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. 3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W176.2117875.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.