Obsah (7)
§ 28Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2017 GeschäftszahlW183 2141024-1 SpruchW183 2141024-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einz
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG behoben und die Angelegenheit an den Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit an den Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Beschluss vom 04.12.2015 wurde dem ehemaligen Ehemann der Beschwerdeführerin (BF) die Fahrnisexekution bewilligt.
- Mit Zahlungsauftrag vom 21.01.2016 wurden der BF Gebühren gem. TP 4 lit. b GGG von EUR 399,00, eine Vollzugsgebühr gem. § 2 Z 3 VGebG von EUR 7,50 und eine Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,00 vorgeschrieben. Der dagegen erhobenen Vorstellung der BF vom 16.02.2016 war eine Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 18.12.2015 angeschlossen.
- Mit Zahlungsauftrag vom 21.01.2016 wurden der BF Gebühren gem. TP 4 Litera b, GGG von EUR 399,00, eine Vollzugsgebühr gem. Paragraph 2, Ziffer 3, VGebG von EUR 7,50 und eine Einhebungsgebühr gem. Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8,00 vorgeschrieben. Der dagegen erhobenen Vorstellung der BF vom 16.02.2016 war eine Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 18.12.2015 angeschlossen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 13.10.2016) wurde der BF die Zahlung von Gebühren in einer Gesamthöhe von EUR 414,50 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Exekutionsantrag am 26.11.2015 überreicht worden sei, der Antrag auf Verfahrenshilfe aber am 16.12.2015 gestellt worden sei, weshalb gem. § 9 GGG keine Gebührenfreiheit eingetreten sei.
- Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 13.10.2016) wurde der BF die Zahlung von Gebühren in einer Gesamthöhe von EUR 414,50 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Exekutionsantrag am 26.11.2015 überreicht worden sei, der Antrag auf Verfahrenshilfe aber am 16.12.2015 gestellt worden sei, weshalb gem. Paragraph 9, GGG keine Gebührenfreiheit eingetreten sei.
- Mit Schriftsatz vom 04.11.2016 (eingelangt am 17.11.2016) erhob die BF das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass eine überhöhte Summe für die Exekution beantragt worden sei. Sie sei in einer schlechten finanziellen Lage, weshalb sie die Gebühren nicht begleichen könne.
- Mit Schriftsatz vom 23.11.2016 (eingelangt am 01.12.2016) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die belangte Behörde stellte keine nachvollziehbaren Feststellungen zu der der Gebührenpflicht zugrundeliegenden Bemessungsgrundlage an. Weiters fehlen Feststellungen, wann der Antrag auf Exekution dem Gericht überreicht wurde und worauf sich die Exekution bezieht. Dem Bescheid fehlen darüber hinaus nachvollziehbare Feststellungen, wann die BF Verfahrenshilfe beantragt hat und ob die Bewilligung der Verfahrenshilfe rechtskräftig ist. Feststellungen betreffend eine allfällige Gebührenbefreiung des betreibenden Gläubigers wurden gänzlich unterlassen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Diese Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.3.
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id
F BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.2. Zu A) 3.2.1.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
§ 28Abs. 3 Vw
GVG im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte führt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung präzisierend wie folgt aus (zuletzt VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123, mwN):Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte führt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung präzisierend wie folgt aus (zuletzt VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123, mwN): "In § 28 VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom
- Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom
- Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom
- November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN).""In Paragraph 28, VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom
- Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom
- Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom
- November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN)." 3.2.
- Die Pauschalgebühr in Exekutionsverfahren richtet sich nach TP 4 Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 325/1986, wobei es für die Berechnung unerlässlich ist, den Wert des Streitgegenstandes (vgl. § 19 GGG) sowie den Inhalt des Exekutionsantrags (insb. Exekution auf unbewegliches Vermögen und/oder Fahrnisexekution, vgl. § 14 EO) festzustellen.3.2.
- Die Pauschalgebühr in Exekutionsverfahren richtet sich nach TP 4 Gerichtsgebührengesetz (GGG), Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1986,, wobei es für die Berechnung unerlässlich ist, den Wert des Streitgegenstandes vergleiche Paragraph 19, GGG) sowie den Inhalt des Exekutionsantrags (insb. Exekution auf unbewegliches Vermögen und/oder Fahrnisexekution, vergleiche Paragraph 14, EO) festzustellen. Für das Entstehen der Gebührenpflicht ist § 2 Z 1 lit. e GGG relevant, wonach die Gebührenpflicht mit der Überreichung des Exekutionsantrags begründet wird.Für das Entstehen der Gebührenpflicht ist Paragraph 2, Ziffer eins, Litera e, GGG relevant, wonach die Gebührenpflicht mit der Überreichung des Exekutionsantrags begründet wird. Zahlungspflichtig in einem Exekutionsverfahren ist gem. § 7 Abs. 1 Z 1 GGG der betreibende Gläubiger, wobei aber die besonderen Bestimmungen etwa des § 21 GGG zu beachten sind.Zahlungspflichtig in einem Exekutionsverfahren ist gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG der betreibende Gläubiger, wobei aber die besonderen Bestimmungen etwa des Paragraph 21, GGG zu beachten sind. § 21 lautet wie folgt: § 21.
(1)Im Exekutionsverfahren ist der Verpflichtete zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, auf jeden Fall verpflichtet, soweit nicht der Antrag des betreibenden Gläubigers abgewiesen wird oder soweit nicht nach § 75 EO die Gebühren dem Gläubiger zur Last fallen.der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, auf jeden Fall verpflichtet, soweit nicht der Antrag des betreibenden Gläubigers abgewiesen wird oder soweit nicht nach Paragraph 75, EO die Gebühren dem Gläubiger zur Last fallen.
(2)Ist in einem dem Anwendungsbereich der Tarifpost 4 Z I lit. a unterliegenden Exekutionsverfahren der betreibende Gläubiger von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit, so ist in dem Beschluß, mit dem die Exekution bewilligt wird, dem Verpflichteten gleichzeitig auch die Zahlung der in Tarifpost 4 Z I lit. a angeführten Pauschalgebühr aufzutragen; dieser Beschluß ist sofort vollstreckbar. Die Exekution ist auch zur Hereinbringung der Pauschalgebühr zu führen; die Pauschalgebührenforderung steht im Rang vor der betriebenen Forderung.
(2)Ist in einem dem Anwendungsbereich der Tarifpost 4 Z römisch eins Litera a, unterliegenden Exekutionsverfahren der betreibende Gläubiger von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit, so ist in dem Beschluß, mit dem die Exekution bewilligt wird, dem Verpflichteten gleichzeitig auch die Zahlung der in Tarifpost 4 Z römisch eins Litera a, angeführten Pauschalgebühr aufzutragen; dieser Beschluß ist sofort vollstreckbar. Die Exekution ist auch zur Hereinbringung der Pauschalgebühr zu führen; die Pauschalgebührenforderung steht im Rang vor der betriebenen Forderung.
(3)In den Fällen, in denen das Exekutionsverfahren nach § 39 Abs. 1 Z 1 oder 9 EO eingestellt wird, ist der Verpflichtete von den Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, auch dann befreit, wenn keine Entscheidung des Exekutionsgerichtes nach § 75 EO ergangen ist. Bereits entrichtete Gerichtsgebühren sind dem Verpflichteten zurückzuzahlen.
(3)In den Fällen, in denen das Exekutionsverfahren nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, oder 9 EO eingestellt wird, ist der Verpflichtete von den Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, auch dann befreit, wenn keine Entscheidung des Exekutionsgerichtes nach Paragraph 75, EO ergangen ist. Bereits entrichtete Gerichtsgebühren sind dem Verpflichteten zurückzuzahlen.
(4)Die Gerichtsgebühren, die durch das von der Einbringungsstelle beantragte Exekutionsverfahren entstehen, erhöhen sich um 8 Euro; sie gehören zu den Kosten des Exekutionsverfahrens. Nach § 9 GGG tritt – so Verfahrenshilfe bewilligt wird – die Gebührenfreiheit mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht (§ 2). Wird einer Partei die Verfahrenshilfe auf Grund eines Antrages bewilligt, den sie anläßlich ihrer ersten Verfahrenshandlung gestellt hat, so erstreckt sich die Gebührenfreiheit auch auf das vorangegangene Verfahren.Nach Paragraph 9, GGG tritt – so Verfahrenshilfe bewilligt wird – die Gebührenfreiheit mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht (Paragraph 2,). Wird einer Partei die Verfahrenshilfe auf Grund eines Antrages bewilligt, den sie anläßlich ihrer ersten Verfahrenshandlung gestellt hat, so erstreckt sich die Gebührenfreiheit auch auf das vorangegangene Verfahren. 3.2.
- Im gegenständlichen Fall hat es die belangte Behörde unterlassen, die unter Punkt 1.
- angeführten Feststellungen zu treffen und wurden keine entsprechenden Ermittlungen angestellt. Wie sich jedoch aus den unter Punkt 3.2.
- angeführten Rechtsgrundlagen ergibt, sind diese Feststellungen für eine Entscheidung über die vorliegende Beschwerde wesentlich. Die belangte Behörde hat es verabsäumt, derartige Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu treffen und fehlen auch in den vorgelegten Verwaltungsunterlagen die entsprechenden Aktenbestandteile, weshalb es dem Bundesverwaltungsgericht unmöglich ist, inhaltlich zu entscheiden. Aus dem vorgelegten Akt geht beispielsweise lediglich hervor, dass der Schriftsatz (Exekutionsantrag) vom 26.11.2015 ist, wann er aber überreicht wurde ist, insbesondere auch weil dieser Aktenbestandteil fehlt, nicht feststellbar. Da zahlreiche erforderliche Ermittlungen unterlassen wurden, liegt ein Fall von besonders gravierenden Ermittlungslücken vor. Es ist daher Aufgabe der belangten Behörde, in einem neuerlichen Verfahren jene Sachverhaltselemente zu ermitteln, welche zur Beurteilung, wer in welcher Höhe aufgrund des Exekutionsantrags gebührenpflichtig ist, erforderlich sind. Die Behörde wird daher insbesondere den Inhalt des Exekutionsantrags, das Datum seiner Überreichung, die Bemessungsgrundlage und das allfällige Bestehen von bewilligter Verfahrenshilfe (Inhalt der Bewilligung samt den relevanten Datumsangaben) sowohl des betreibenden Gläubigers wie auch der BF ermitteln müssen. 3.2.
- Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage der Gebührenpflicht notwendig. Da umfassende Sachverhaltsermittlungen erstmals durchzuführen sind, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.3.2.
- Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage der Gebührenpflicht notwendig. Da umfassende Sachverhaltsermittlungen erstmals durchzuführen sind, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG von dem ihm in Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch. Der angefochtene Bescheid war daher
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Der angefochtene Bescheid war daher
Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 3.2.
- Abschließend hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass in den vorgelegten Verwaltungsunterlagen das Kuvert, in welchem sich die Beschwerde befand, nicht enthalten war und somit eine Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung nicht vorgenommen werden konnte. Es ist daher in einem neuerlichen Fall einer Beschwerdeerhebung unbedingt das Kuvert mit dem Poststempel im Original zum Akt zu nehmen. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil mit der Entscheidung VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123, bereits Judikatur vorliegt, und vor diesem Hintergrund auch das gegenständliche Verfahren zu entscheiden war.Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil mit der Entscheidung VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123, bereits Judikatur vorliegt, und vor diesem Hintergrund auch das gegenständliche Verfahren zu entscheiden war. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W183.2141024.1.00