GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Die beschwerdeführende Gesellschaft brachte am 21.5.2012 beim Landesgericht Innsbruck (in der Folge: Landesgericht) eine Mahnklage über 7000 Euro samt näher angegebenen Zinsen und Kosten ein. In der Klagserzählung heißt es ua., auf einem näher genannten Kreditkonto hafteten 16.082,84 Euro unberichtigt aus. Aus Kostengründen klage die beschwerdeführende Gesellschaft derzeit nur 6566,23 Euro samt – wieder näher angegebenen – Zinsen ein. Weiters habe die beklagte Partei ein näher genanntes Girokonto überzogen, sie schulde der beschwerdeführenden Gesellschaft daraus 433,77 Euro samt – wieder näher angegebenen – Zinsen. Das Verfahren vor dem Landesgericht wurde am 18.3.2013 mit einem Vergleich folgenden Wortlauts abgeschlossen: "1) Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 7.000,-- zuzüglich Zinsen zu bezahlen und die mit EUR 1.515,91 bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen. 2) Die beklagte Partei verpflichtet sich, befristet auf die Dauer eines Jahres, monatliche Raten in Höhe von EUR 200,-- pro Monat am Fünften eines jeden Monats, beginnend mit 5.4.2013 zu bezahlen, wobei ein Respiro von 5 Tagen eingeräumt wird. 3) Für den Fall des Verzuges mit auch nur einer Rate oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der beklagten Partei tritt Terminsverlust ein und werden sämtliche Forderungen sofort zur Rückzahlung fällig, sodass die klagende Partei berechtigt ist, auf Basis des wirksamen Vergleiches Exekution zu führen. Nach Ablauf eines Jahres endet die Zahlungsvereinbarung jedenfalls und werden die Forderungen der klagenden Partei jedenfalls zur Rückzahlung fällig." Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 3.2.2015 forderte die Kostenbeamtin des Landesgerichtes namens des Präsidenten dieses Gerichtshofes – der belangten Behörde – die beschwerdeführende Gesellschaft auf, Gebühren von 388 Euro ("Sonstige Vorschreibung restl. TP I iVm § 18 GGG") zuzüglich der Einhebungsgebühr
1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes BGBl. 288/1962 (in der Folge: GEG) von 8 Euro einzuzahlen. Begründend heißt es zuvor, im Verfahren wegen "7.000,00 EUR samt Anhang (Darlehen/Kredit/Bürgschaft)" seien "folgende Gebühren/Kosten" aufgelaufen, für welche die beschwerdeführende Gesellschaft zahlungspflichtig sei.Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 3.2.2015 forderte die Kostenbeamtin des Landesgerichtes namens des Präsidenten dieses Gerichtshofes – der belangten Behörde – die beschwerdeführende Gesellschaft auf, Gebühren von 388 Euro ("Sonstige Vorschreibung restl. TP römisch eins in Verbindung mit Paragraph 18, GGG") zuzüglich der Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes Bundesgesetzblatt 288 aus 1962, (in der Folge: GEG) von 8 Euro einzuzahlen. Begründend heißt es zuvor, im Verfahren wegen "7.000,00 EUR samt Anhang (Darlehen/Kredit/Bürgschaft)" seien "folgende Gebühren/Kosten" aufgelaufen, für welche die beschwerdeführende Gesellschaft zahlungspflichtig sei. Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft am 6.2.2015 zu Handen ihrer rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt. Am 16.2.2015 erhob die beschwerdeführende Gesellschaft eine Vorstellung, in der sie ausführte, die in Punkt 2 des Vergleiches angesprochenen Raten seien Teilzahlungen der zu Punkt 1 vereinbarten Zahlungsverpflichtung. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Begriff "Raten" verwendet worden sei. Daher sei es durch Punkt 2 des Vergleiches zu keiner zusätzlichen, über Punkt 1 hinausgehenden Zahlungsverpflichtung der beklagten Partei gekommen, die zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage hätte führen können. Eine über 7000 Euro hinausgehende Zahlungsverpflichtung sei nach dem übereinstimmenden Parteiwillen nicht vereinbart worden. Selbst wenn man insofern von einer undeutlichen Formulierung des Vergleichstextes ausginge, rechtfertige dies nicht, eine über 7000 Euro hinausgehende Zahlungsverpflichtung anzunehmen, sondern es wären ergänzende Erhebungen anzustellen gewesen, die hervorgebracht hätten, dass es durch Punkt 2 nicht zu einer Erhöhung der Zahlungsverpflichtung, sondern zu einer auf ein Jahr vereinbarten Zahlungsvereinbarung auf Abschlag der in Punkt 1 vorgesehenen Zahlungsverpflichtung gekommen sei. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung (des Verwaltungsgerichtshofes), dass bei Undeutlichkeiten im Vergleichstext Erhebungen anzustellen seien (Hinweis auf VwGH 9.6.1972, 865/71).
2 Z 2 zweiter Fall GGG richte sich die Bemessungsgrundlage nach dem Wert der Leistung, zu der sich die Parteien verpflichtet hätten. Im Fall eines Vergleiches sei der Wert des Streitgegenstandes der Wert jener Leistung, zu welcher der Vergleich verpflichte (Hinweis auf VwGH 24.1.2001, 2000/16/0400; 19.12.2002, 2002/16/0170).Am 16.2.2015 erhob die beschwerdeführende Gesellschaft eine Vorstellung, in der sie ausführte, die in Punkt 2 des Vergleiches angesprochenen Raten seien Teilzahlungen der zu Punkt 1 vereinbarten Zahlungsverpflichtung. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Begriff "Raten" verwendet worden sei. Daher sei es durch Punkt 2 des Vergleiches zu keiner zusätzlichen, über Punkt 1 hinausgehenden Zahlungsverpflichtung der beklagten Partei gekommen, die zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage hätte führen können. Eine über 7000 Euro hinausgehende Zahlungsverpflichtung sei nach dem übereinstimmenden Parteiwillen nicht vereinbart worden. Selbst wenn man insofern von einer undeutlichen Formulierung des Vergleichstextes ausginge, rechtfertige dies nicht, eine über 7000 Euro hinausgehende Zahlungsverpflichtung anzunehmen, sondern es wären ergänzende Erhebungen anzustellen gewesen, die hervorgebracht hätten, dass es durch Punkt 2 nicht zu einer Erhöhung der Zahlungsverpflichtung, sondern zu einer auf ein Jahr vereinbarten Zahlungsvereinbarung auf Abschlag der in Punkt 1 vorgesehenen Zahlungsverpflichtung gekommen sei. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung (des Verwaltungsgerichtshofes), dass bei Undeutlichkeiten im Vergleichstext Erhebungen anzustellen seien (Hinweis auf VwGH 9.6.1972, 865/71).
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Fall GGG richte sich die Bemessungsgrundlage nach dem Wert der Leistung, zu der sich die Parteien verpflichtet hätten. Im Fall eines Vergleiches sei der Wert des Streitgegenstandes der Wert jener Leistung, zu welcher der Vergleich verpflichte (Hinweis auf VwGH 24.1.2001, 2000/16/0400; 19.12.2002, 2002/16/0170). 1.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Rechtssachen nach dem GGG der Fall, wie sich aus § 1 Z 1 und § 6 Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes BGBl. 288/1962 (GEG) ergibt.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Rechtssachen nach dem GGG der Fall, wie sich aus Paragraph eins, Ziffer eins und Paragraph 6, Absatz eins, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes Bundesgesetzblatt 288 aus 1962, (GEG) ergibt. 3.2.
GVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.
GVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG – wie die vorliegende – das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.3.2.
Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG), in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG – wie die vorliegende – das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht
GVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig. Zu A) 1.1.1. § 57 AVG lautet:1.1.1. Paragraph 57, AVG lautet: "
F des Art. 2 Z 5 GGN 2015 am
Paragraph 19 a, Absatz 15, erster Satz GEG in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 5, GGN 2015 am
F des Art. 5 Z 14 VAJu am 1.1.2014 in Kraft. Durch Art. 2 Z 12 Gerichtsgebühren-Novelle 2014 BGBl. I 19/2015 (in der Folge: GGN 2014) wurde dem § 6a GEG ein Abs. 3 angefügt, er trat
F des Art. 2 Z 36 GGN 2014 mit 1.7.2015 in Kraft und ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang.Diese Gestalt erhielt Paragraph 6 a, GEG durch Artikel 5, Ziffer 3, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Justiz Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 2013, (in der Folge: VAJu); er trat in dieser Form
Paragraph 19 a, Absatz 11, GEG in der Fassung des Artikel 5, Ziffer 14, VAJu am 1.1.2014 in Kraft. Durch Artikel 2, Ziffer 12, Gerichtsgebühren-Novelle 2014 Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2015, (in der Folge: GGN 2014) wurde dem Paragraph 6 a, GEG ein Absatz 3, angefügt, er trat
Paragraph 19 a, Absatz 14, GEG in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 36, GGN 2014 mit 1.7.2015 in Kraft und ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang. 1.2.
RATG geändert, so bildet - unbeschadet des § 16 - der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.1. Wird der Streitwert
Paragraph 7, RATG geändert, so bildet - unbeschadet des Paragraph 16, - der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
Art. VI Z 39 erster Satz GGG idF Art. 23 Z 24 lit. b Budgetbegleitgesetz 2011 trat § 18 GGG idF des Art. 23 Z 8 Budgetbegleitgesetz 2011 mit 1.1.2011 in Kraft. Nach dem vierten Satz des Art. VI Z 39 GGG in der genannten Fassung ist § 18 GGG idF des Budgetbegleitgesetzes 2011 auf Vergleiche anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 geschlossen werden.) – Die übrigen Teile des § 18 GGG (dh. § 18 GGG mit Ausnahme des Abs. 2 Z 2a) gelten in der Stammfassung des GGG.Diese Gestalt erhielt Paragraph 18, GGG durch Artikel 23, Ziffer 8, Budgetbegleitgesetz 2011 Bundesgesetzblatt 111 aus 2010,, durch den in Absatz 2, die Ziffer 2 a, eingefügt wurde, die im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung hat. (
Artikel römisch sechs, Ziffer 39, erster Satz GGG in der Fassung Artikel 23, Ziffer 24, Litera b, Budgetbegleitgesetz 2011 trat Paragraph 18, GGG in der Fassung des Artikel 23, Ziffer 8, Budgetbegleitgesetz 2011 mit 1.1.2011 in Kraft. Nach dem vierten Satz des Artikel römisch sechs, Ziffer 39, GGG in der genannten Fassung ist Paragraph 18, GGG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 auf Vergleiche anzuwenden, die nach dem
3 erster Satz AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Behörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert oder bestätigt werde (VwGH 20.10.1992, 92/11/0092, mwN).2.1.2. Ist ein Bescheid
Paragraph 57, Absatz 3, erster Satz AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Behörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert oder bestätigt werde (VwGH 20.10.1992, 92/11/0092, mwN). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid der Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid der Sache nach keine Folge gegeben und ihn ausdrücklich bestätigt. Sie wäre unzuständig gewesen, als Vorstellungsbehörde zu entscheiden, wenn davon auszugehen wäre, dass kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden und dass daher der Mandatsbescheid nach § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten wäre (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid der Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid der Sache nach keine Folge gegeben und ihn ausdrücklich bestätigt. Sie wäre unzuständig gewesen, als Vorstellungsbehörde zu entscheiden, wenn davon auszugehen wäre, dass kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden und dass daher der Mandatsbescheid nach Paragraph 57, Absatz 3, AVG außer Kraft getreten wäre vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075). Die belangte Behörde hat zwar innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 57 Abs. 3 AVG keine aktenkundigen Ermittlungsschritte gesetzt, sie hat jedoch innerhalb dieser Frist den Vorstellungsbescheid erlassen. Denn die Vorstellung langte am 16.2.2015 beim Landesgericht ein, am 27.2.2015 wurde der angefochtene Bescheid zugestellt und damit erlassen. Erlässt aber die Behörde vor Ablauf der zweiwöchigen Frist für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bereits den Vorstellungsbescheid, kommt ein Außerkrafttreten des Mandatsbescheides
GH 21.1.1997, 95/11/0396; 12.4.1999, 98/11/0071 [mit Hinweis auf VwGH 21.1.1997, 95/11/0376, gemeint offenbar 95/11/0396]).Die belangte Behörde hat zwar innerhalb der zweiwöchigen Frist des Paragraph 57, Absatz 3, AVG keine aktenkundigen Ermittlungsschritte gesetzt, sie hat jedoch innerhalb dieser Frist den Vorstellungsbescheid erlassen. Denn die Vorstellung langte am 16.2.2015 beim Landesgericht ein, am 27.2.2015 wurde der angefochtene Bescheid zugestellt und damit erlassen. Erlässt aber die Behörde vor Ablauf der zweiwöchigen Frist für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bereits den Vorstellungsbescheid, kommt ein Außerkrafttreten des Mandatsbescheides
Paragraph 57, Absatz 3, AVG nicht in Betracht (VwGH 21.1.1997, 95/11/0396; 12.4.1999, 98/11/0071 [mit Hinweis auf VwGH 21.1.1997, 95/11/0376, gemeint offenbar 95/11/0396]). 2.2.
TP 1 GGG nach § 18 Abs. 2 Z 2 GGG auf der Grundlage der Summe der beiden Beträge, also von 9400 Euro, da "Gegenstand des Vergleiches eine Leistung" ist, "deren Wert das Klagebegehren übersteigt". Die auf der Grundlage von 7000 Euro – anlässlich der Einbringung der Klage – bereits entrichtete Pauschalgebühr ist dabei anzurechnen (§ 18 Abs. 2 Z 2 letzter Satz GGG). Folgt man hingegen der beschwerdeführenden Gesellschaft, so liegt kein Fall des § 18 Abs. 2 Z 2 GGG vor und es ist keine weitere Pauschalgebühr zu fordern.Folgt man der belangten Behörde, so berechnet sich die Pauschalgebühr
TP 1 GGG nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG auf der Grundlage der Summe der beiden Beträge, also von 9400 Euro, da "Gegenstand des Vergleiches eine Leistung" ist, "deren Wert das Klagebegehren übersteigt". Die auf der Grundlage von 7000 Euro – anlässlich der Einbringung der Klage – bereits entrichtete Pauschalgebühr ist dabei anzurechnen (Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, letzter Satz GGG). Folgt man hingegen der beschwerdeführenden Gesellschaft, so liegt kein Fall des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG vor und es ist keine weitere Pauschalgebühr zu fordern. 2.2.
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen, wenn sie notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.2.3.1.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen, wenn sie notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ua. ausgesprochen:Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ua. ausgesprochen: "Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]."Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]. Das Vorgesagte ist auch für die Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen maßgeblich. Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht [...]." (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; dem folgend zB VwGH 10.9.2014, Ra 2014/08/0005; 31.10.2014, Ra 2014/08/0011)Das Vorgesagte ist auch für die Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen maßgeblich. Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in Paragraph 28, VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem Paragraph 28, VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht [...]." (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; dem folgend zB VwGH 10.9.2014, Ra 2014/08/0005; 31.10.2014, Ra 2014/08/0011) 2.3.2. Im Beschwerdefall liegen die Voraussetzungen dafür vor, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen: Obwohl sie von der beschwerdeführenden Gesellschaft in der Vorstellung darauf hingewiesen wurde, dass der Wille der Parteien des Vergleichs auf eine niedrigere Verpflichtung zielte als von ihr angenommen, hat sie keine Ermittlungstätigkeit entfaltet, sondern – wie oben dargelegt: zu Unrecht – angenommen, der Vergleichstext sei eindeutig. Damit hat sie "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" bzw. "bloß ansatzweise ermittelt", wenn man nicht annehmen will, dass sie "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat". Sie wird daher im fortgesetzten Verfahren Ermittlungen durchzuführen haben. Solche Ermittlungen können – wie von der beschwerdeführenden Gesellschaft auch vorgeschlagen – insbesondere in einer Einvernahme der Vergleichsparteien oder ihrer Vertreter über den Parteiwillen bestehen, aber auch darüber, in welcher Weise der Vergleich erfüllt worden ist, wurde er doch schon am 18.3.2013 geschlossen, während der angefochtene Bescheid erst am 23.2.2015 genehmigt wurde, also beinahe zwei Jahre später und somit deutlich nach dem Zeitpunkt, den Punkt 3 des Vergleichs als Ende der Zahlungsvereinbarung vorsieht. 3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W199.2106311.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.