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{'item': 'W199 2106311-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 6a§ 18Art. 130Art. 131§ 1§ 58§ 17§ 6§ 19a§ 7§ 57§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2017 GeschäftszahlW199 2106311-1 SpruchW 199 2106311-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelri

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Die beschwerdeführende Gesellschaft brachte am 21.5.2012 beim Landesgericht Innsbruck (in der Folge: Landesgericht) eine Mahnklage über 7000 Euro samt näher angegebenen Zinsen und Kosten ein. In der Klagserzählung heißt es ua., auf einem näher genannten Kreditkonto hafteten 16.082,84 Euro unberichtigt aus. Aus Kostengründen klage die beschwerdeführende Gesellschaft derzeit nur 6566,23 Euro samt – wieder näher angegebenen – Zinsen ein. Weiters habe die beklagte Partei ein näher genanntes Girokonto überzogen, sie schulde der beschwerdeführenden Gesellschaft daraus 433,77 Euro samt – wieder näher angegebenen – Zinsen. Das Verfahren vor dem Landesgericht wurde am 18.3.2013 mit einem Vergleich folgenden Wortlauts abgeschlossen: "1) Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 7.000,-- zuzüglich Zinsen zu bezahlen und die mit EUR 1.515,91 bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen. 2) Die beklagte Partei verpflichtet sich, befristet auf die Dauer eines Jahres, monatliche Raten in Höhe von EUR 200,-- pro Monat am Fünften eines jeden Monats, beginnend mit 5.4.2013 zu bezahlen, wobei ein Respiro von 5 Tagen eingeräumt wird. 3) Für den Fall des Verzuges mit auch nur einer Rate oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der beklagten Partei tritt Terminsverlust ein und werden sämtliche Forderungen sofort zur Rückzahlung fällig, sodass die klagende Partei berechtigt ist, auf Basis des wirksamen Vergleiches Exekution zu führen. Nach Ablauf eines Jahres endet die Zahlungsvereinbarung jedenfalls und werden die Forderungen der klagenden Partei jedenfalls zur Rückzahlung fällig." Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 3.2.2015 forderte die Kostenbeamtin des Landesgerichtes namens des Präsidenten dieses Gerichtshofes – der belangten Behörde – die beschwerdeführende Gesellschaft auf, Gebühren von 388 Euro ("Sonstige Vorschreibung restl. TP I iVm § 18 GGG") zuzüglich der Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes BGBl. 288/1962 (in der Folge: GEG) von 8 Euro einzuzahlen. Begründend heißt es zuvor, im Verfahren wegen "7.000,00 EUR samt Anhang (Darlehen/Kredit/Bürgschaft)" seien "folgende Gebühren/Kosten" aufgelaufen, für welche die beschwerdeführende Gesellschaft zahlungspflichtig sei.Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 3.2.2015 forderte die Kostenbeamtin des Landesgerichtes namens des Präsidenten dieses Gerichtshofes – der belangten Behörde – die beschwerdeführende Gesellschaft auf, Gebühren von 388 Euro ("Sonstige Vorschreibung restl. TP römisch eins in Verbindung mit Paragraph 18, GGG") zuzüglich der Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes Bundesgesetzblatt 288 aus 1962, (in der Folge: GEG) von 8 Euro einzuzahlen. Begründend heißt es zuvor, im Verfahren wegen "7.000,00 EUR samt Anhang (Darlehen/Kredit/Bürgschaft)" seien "folgende Gebühren/Kosten" aufgelaufen, für welche die beschwerdeführende Gesellschaft zahlungspflichtig sei. Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft am 6.2.2015 zu Handen ihrer rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt. Am 16.2.2015 erhob die beschwerdeführende Gesellschaft eine Vorstellung, in der sie ausführte, die in Punkt 2 des Vergleiches angesprochenen Raten seien Teilzahlungen der zu Punkt 1 vereinbarten Zahlungsverpflichtung. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Begriff "Raten" verwendet worden sei. Daher sei es durch Punkt 2 des Vergleiches zu keiner zusätzlichen, über Punkt 1 hinausgehenden Zahlungsverpflichtung der beklagten Partei gekommen, die zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage hätte führen können. Eine über 7000 Euro hinausgehende Zahlungsverpflichtung sei nach dem übereinstimmenden Parteiwillen nicht vereinbart worden. Selbst wenn man insofern von einer undeutlichen Formulierung des Vergleichstextes ausginge, rechtfertige dies nicht, eine über 7000 Euro hinausgehende Zahlungsverpflichtung anzunehmen, sondern es wären ergänzende Erhebungen anzustellen gewesen, die hervorgebracht hätten, dass es durch Punkt 2 nicht zu einer Erhöhung der Zahlungsverpflichtung, sondern zu einer auf ein Jahr vereinbarten Zahlungsvereinbarung auf Abschlag der in Punkt 1 vorgesehenen Zahlungsverpflichtung gekommen sei. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung (des Verwaltungsgerichtshofes), dass bei Undeutlichkeiten im Vergleichstext Erhebungen anzustellen seien (Hinweis auf VwGH 9.6.1972, 865/71).

§ 18Abs.

2 Z 2 zweiter Fall GGG richte sich die Bemessungsgrundlage nach dem Wert der Leistung, zu der sich die Parteien verpflichtet hätten. Im Fall eines Vergleiches sei der Wert des Streitgegenstandes der Wert jener Leistung, zu welcher der Vergleich verpflichte (Hinweis auf VwGH 24.1.2001, 2000/16/0400; 19.12.2002, 2002/16/0170).Am 16.2.2015 erhob die beschwerdeführende Gesellschaft eine Vorstellung, in der sie ausführte, die in Punkt 2 des Vergleiches angesprochenen Raten seien Teilzahlungen der zu Punkt 1 vereinbarten Zahlungsverpflichtung. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Begriff "Raten" verwendet worden sei. Daher sei es durch Punkt 2 des Vergleiches zu keiner zusätzlichen, über Punkt 1 hinausgehenden Zahlungsverpflichtung der beklagten Partei gekommen, die zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage hätte führen können. Eine über 7000 Euro hinausgehende Zahlungsverpflichtung sei nach dem übereinstimmenden Parteiwillen nicht vereinbart worden. Selbst wenn man insofern von einer undeutlichen Formulierung des Vergleichstextes ausginge, rechtfertige dies nicht, eine über 7000 Euro hinausgehende Zahlungsverpflichtung anzunehmen, sondern es wären ergänzende Erhebungen anzustellen gewesen, die hervorgebracht hätten, dass es durch Punkt 2 nicht zu einer Erhöhung der Zahlungsverpflichtung, sondern zu einer auf ein Jahr vereinbarten Zahlungsvereinbarung auf Abschlag der in Punkt 1 vorgesehenen Zahlungsverpflichtung gekommen sei. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung (des Verwaltungsgerichtshofes), dass bei Undeutlichkeiten im Vergleichstext Erhebungen anzustellen seien (Hinweis auf VwGH 9.6.1972, 865/71).

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Fall GGG richte sich die Bemessungsgrundlage nach dem Wert der Leistung, zu der sich die Parteien verpflichtet hätten. Im Fall eines Vergleiches sei der Wert des Streitgegenstandes der Wert jener Leistung, zu welcher der Vergleich verpflichte (Hinweis auf VwGH 24.1.2001, 2000/16/0400; 19.12.2002, 2002/16/0170). 1.

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid, der nach seinem Spruch über die Vorstellung erging, sprach die belangte Behörde aus, dass der Mandatsbescheid vom 3.2.2015 bestätigt werde und der Zahlungsauftrag aufrecht bleibe. Die beschwerdeführende Partei werde aufgefordert, die "mit Mandatsbescheid des Landesgerichtes Innsbruck" (gemeint: mit Mandatsbescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck) vorgeschriebene Pauschalgebühr und die Einhebungsgebühr einzuzahlen. Begründend wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben und sodann ausgeführt, in der am 21.5.2012 eingebrachten Mahnklage habe die beschwerdeführende Gesellschaft die Zahlung von 7000 Euro sA begehrt und in der Klagserzählung angeführt, dass auf dem Kreditkonto der beklagten Partei insgesamt ein Betrag von 16.082,84 Euro unberichtigt aushafte und aus Kostengründen vorerst nur hinsichtlich eines Teilbetrags die Klage eingebracht werde. Dem Vergleichstext sei nicht zu entnehmen, dass die in Punkt 2 des Vergleichs genannten Ratenzahlungen einen Teilbetrag der 7000 Euro betreffe. Da aus der Klagserzählung ersichtlich sei, dass ein weitaus höherer Betrag als der tatsächlich eingeklagte unberichtigt aushafte, komme es auf den Inhalt des tatsächlich geschlossenen Vergleiches an. Da der Vergleichstext eindeutig sei, sei die Behörde im Hinblick auf die im Gebührenrecht gebotene Anknüpfung an formale äußere Tatbestände nicht verhalten, über den Vergleichswortlaut hinaus weitere Erhebungen anzustellen (Hinweis auf VwGH 30.3.1998, 98/16/0107). Die Vergleichspunkte 1 und 2 seien daher gesondert zu bewerten gewesen. Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft am 27.2.2015 zu Handen ihrer rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 26.3.2015, in der iW das Vorbringen der Vorstellung wiederholt und ausgeführt wird, mit den "sämtlichen Forderungen" in Punkt 3 des Vergleiches seien die Forderungen unter Punkt 1 abzüglich geleisteter und valutagerecht zu verbuchender Ratenzahlungen nach Punkt 2 des Vergleiches gemeint. Dass unter Punkt 2 "ausschließlich eine Zahlungsvereinbarung (in Ansehung der unter Punkt
  2. normierten Verbindlichkeiten) vereinbart" worden sei, ergebe sich auch daraus, dass unter Punkt 3 ausdrücklich angeführt werde, dass die Zahlungsvereinbarung nach Ablauf eines Jahres ende. Eine über 7000 Euro sA hinausgehende Zahlungsverpflichtung sei zwischen den Parteien des Vergleiches nach dem übereinstimmenden und durch den Vergleichstext dokumentierten Parteiwillen nicht vereinbart worden. – Im Übrigen sei bei Undeutlichkeiten im Vergleichstext – die nach Ansicht der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht vorlägen – Erhebungen anzustellen (Hinweis auf VwGH 9.6.1972, 865/71), hier etwa durch Befragung der Parteien des Vergleiches oder ihrer Vertreter. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt): Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus.
  4. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Rechtssachen nach dem GGG der Fall, wie sich aus § 1 Z 1 und § 6 Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes BGBl. 288/1962 (GEG) ergibt.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Rechtssachen nach dem GGG der Fall, wie sich aus Paragraph eins, Ziffer eins und Paragraph 6, Absatz eins, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes Bundesgesetzblatt 288 aus 1962, (GEG) ergibt. 3.2.

§ 1Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: Vw

GVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.

§ 17Vw

GVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG – wie die vorliegende – das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.3.2.

Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG), in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG – wie die vorliegende – das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 6

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig. Zu A) 1.1.1. § 57 AVG lautet:1.1.1. Paragraph 57, AVG lautet: "

(1)Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2)Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(2)Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(3)Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen." Bescheide nach § 57 AVG werden üblicherweise als "Mandatsbescheide" bezeichnet.Bescheide nach Paragraph 57, AVG werden üblicherweise als "Mandatsbescheide" bezeichnet. 1.1.
  1. § 7 GEG steht unter der Überschrift "Vorstellung und Berichtigung"; seine Absätze 1 und 2 lauteten zwischen 1.1.2014 und 31.12.2015, somit in dem Zeitraum, in dem der Mandatsbescheid erlassen und die Vorstellung erhoben wurde, wie folgt:1.1.
  2. Paragraph 7, GEG steht unter der Überschrift "Vorstellung und Berichtigung"; seine Absätze 1 und 2 lauteten zwischen 1.1.2014 und 31.12.2015, somit in dem Zeitraum, in dem der Mandatsbescheid erlassen und die Vorstellung erhoben wurde, wie folgt: "
(1)Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig."
(1)Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2,) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins,) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, als rechtzeitig.
(2)Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde ist in ihrer Entscheidung über die Vorstellung nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann die Entscheidung des Kostenbeamten auch zum Nachteil der Zahlungspflichtigen ändern." Durch Art. 2 Z 4 Gerichtsgebühren-Novelle 2015 BGBl. I 156 (in der Folge: GGN 2015) wurde § 7 Abs. 2 GEG geändert. Die Neufassung trat

§ 19aAbs. 15 erster Satz GEG id

F des Art. 2 Z 5 GGN 2015 am

  1. Jänner 2016 in Kraft und ist nach dieser Vorschrift auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden, in denen die Vorstellung nach dem
  2. Dezember 2015 erhoben wird.Durch Artikel 2, Ziffer 4, Gerichtsgebühren-Novelle 2015 Bundesgesetzblatt römisch eins 156 (in der Folge: GGN 2015) wurde Paragraph 7, Absatz 2, GEG geändert. Die Neufassung trat

Paragraph 19 a, Absatz 15, erster Satz GEG in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 5, GGN 2015 am

  1. Jänner 2016 in Kraft und ist nach dieser Vorschrift auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden, in denen die Vorstellung nach dem
  2. Dezember 2015 erhoben wird. Da die Vorstellung 2015 erhoben wurde, ist die Neufassung im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. 1.1.
  3. § 6a GEG steht unter der Überschrift "Vorschreibung der einzubringenden Beträge" und lautet auszugsweise:1.1.
  4. Paragraph 6 a, GEG steht unter der Überschrift "Vorschreibung der einzubringenden Beträge" und lautet auszugsweise: "

(1)Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung."
(1)Werden die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
(2)Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. In den Fällen des § 31 Abs. 1 GGG darf eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist."
(2)Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. In den Fällen des Paragraph 31, Absatz eins, GGG darf eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist." Diese Gestalt erhielt § 6a GEG durch Art. 5 Z 3 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Justiz BGBl. I 190/2013 (in der Folge: VAJu); er trat in dieser Form

§ 19aAbs. 11 GEG id

F des Art. 5 Z 14 VAJu am 1.1.2014 in Kraft. Durch Art. 2 Z 12 Gerichtsgebühren-Novelle 2014 BGBl. I 19/2015 (in der Folge: GGN 2014) wurde dem § 6a GEG ein Abs. 3 angefügt, er trat

§ 19aAbs. 14 GEG id

F des Art. 2 Z 36 GGN 2014 mit 1.7.2015 in Kraft und ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang.Diese Gestalt erhielt Paragraph 6 a, GEG durch Artikel 5, Ziffer 3, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Justiz Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 2013, (in der Folge: VAJu); er trat in dieser Form

Paragraph 19 a, Absatz 11, GEG in der Fassung des Artikel 5, Ziffer 14, VAJu am 1.1.2014 in Kraft. Durch Artikel 2, Ziffer 12, Gerichtsgebühren-Novelle 2014 Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2015, (in der Folge: GGN 2014) wurde dem Paragraph 6 a, GEG ein Absatz 3, angefügt, er trat

Paragraph 19 a, Absatz 14, GEG in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 36, GGN 2014 mit 1.7.2015 in Kraft und ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang. 1.2.

  1. § 14 GGG lautet:1.2.
  2. Paragraph 14, GGG lautet: "Bemessungsgrundlage ist, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.""Bemessungsgrundlage ist, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN." Diese Bestimmung gilt in der Stammfassung des GGG. § 54 JN lautet:Paragraph 54, JN lautet: "

(1)Für die Berechnung des für die Zuständigkeit maßgebenden Wertes des Streitgegenstandes ist der Zeitpunkt der Anbringung der Klage entscheidend.
(2)Zuwachs, Früchte, Zinsen, Schäden und Kosten, die als Nebenforderungen geltend gemacht werden, bleiben bei der Wertberechnung unberücksichtigt." Diese Bestimmung gilt in der Stammfassung der JN. 1.2.
  1. § 18 GGG steht unter der Überschrift "Wertänderungen" und lautet:1.2.
  2. Paragraph 18, GGG steht unter der Überschrift "Wertänderungen" und lautet:
(1)Die Bemessungsgrundlage bleibt für das ganze Verfahren gleich.
(2)Hievon treten folgende Ausnahmen ein: 1. Wird der Streitwert

§ 7

RATG geändert, so bildet - unbeschadet des § 16 - der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.1. Wird der Streitwert

Paragraph 7, RATG geändert, so bildet - unbeschadet des Paragraph 16, - der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.

  1. Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen. 2a. Ist Gegenstand des Vergleichs eine Räumungsverpflichtung, die auch der Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen dient (etwa wenn auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird), so ist in die Bemessungsgrundlage des Vergleiches neben dem Streitwert für die Räumung auch der Streitwert für die wiederkehrenden Leistungen einzurechnen.
  2. Betrifft das Rechtsmittelverfahren oder das Verfahren über eine Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes, so ist in diesem Verfahren für die Berechnung nur der Wert dieses Teiles maßgebend. Bei wechselseitig erhobenen Rechtsmitteln sind die Pauschalgebühren nach Maßgabe der Anträge eines jeden der beiden Streitteile gesondert zu berechnen und vom jeweiligen Rechtsmittelwerber zu entrichten. Ist der von der Anfechtung betroffene Teil nicht nur ein Geldanspruch, so hat ihn der Rechtsmittelwerber in der Rechtsmittelschrift zu bewerten; unterläßt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren der ganze Wert des ursprünglichen Streitgegenstandes zugrunde zu legen.
  3. Wenn ausschließlich der Ausspruch über die Zinsen angefochten wird, ist als Endzeitpunkt für die Zinsenberechnung der Zeitpunkt maßgebend, zu dem dem Rechtsmittelwerber die angefochtene Entscheidung zugestellt worden ist.

(3)Eine Änderung des Streitwertes für die Pauschalgebühren tritt nicht ein, wenn das Klagebegehren zurückgezogen oder eingeschränkt wird oder wenn ein Teil- oder Zwischenurteil gefällt wird." Diese Gestalt erhielt § 18 GGG durch Art. 23 Z 8 Budgetbegleitgesetz 2011 BGBl. 111/2010, durch den in Abs. 2 die Z 2a eingefügt wurde, die im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung hat. (

Art. VI Z 39 erster Satz GGG idF Art. 23 Z 24 lit. b Budgetbegleitgesetz 2011 trat § 18 GGG idF des Art. 23 Z 8 Budgetbegleitgesetz 2011 mit 1.1.2011 in Kraft. Nach dem vierten Satz des Art. VI Z 39 GGG in der genannten Fassung ist § 18 GGG idF des Budgetbegleitgesetzes 2011 auf Vergleiche anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 geschlossen werden.) – Die übrigen Teile des § 18 GGG (dh. § 18 GGG mit Ausnahme des Abs. 2 Z 2a) gelten in der Stammfassung des GGG.Diese Gestalt erhielt Paragraph 18, GGG durch Artikel 23, Ziffer 8, Budgetbegleitgesetz 2011 Bundesgesetzblatt 111 aus 2010,, durch den in Absatz 2, die Ziffer 2 a, eingefügt wurde, die im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung hat. (

Artikel römisch sechs, Ziffer 39, erster Satz GGG in der Fassung Artikel 23, Ziffer 24, Litera b, Budgetbegleitgesetz 2011 trat Paragraph 18, GGG in der Fassung des Artikel 23, Ziffer 8, Budgetbegleitgesetz 2011 mit 1.1.2011 in Kraft. Nach dem vierten Satz des Artikel römisch sechs, Ziffer 39, GGG in der genannten Fassung ist Paragraph 18, GGG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 auf Vergleiche anzuwenden, die nach dem

  1. Dezember 2010 geschlossen werden.) – Die übrigen Teile des Paragraph 18, GGG (dh. Paragraph 18, GGG mit Ausnahme des Absatz 2, Ziffer 2 a,) gelten in der Stammfassung des GGG. 2.1.
  2. Unter dem Datum des 3.2.2015 erging ein Mandatsbescheid, gegen den die beschwerdeführende Gesellschaft am 16.2.2015 eine Vorstellung erhob. Diese langte am selben Tag beim Landesgericht ein. Am 23.02.2015 genehmigte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, welcher der beschwerdeführenden Gesellschaft am 27.2.2015 zugestellt wurde. 2.1.
  3. Ist ein Bescheid

§ 57Abs.

3 erster Satz AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Behörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert oder bestätigt werde (VwGH 20.10.1992, 92/11/0092, mwN).2.1.2. Ist ein Bescheid

Paragraph 57, Absatz 3, erster Satz AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Behörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert oder bestätigt werde (VwGH 20.10.1992, 92/11/0092, mwN). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid der Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid der Sache nach keine Folge gegeben und ihn ausdrücklich bestätigt. Sie wäre unzuständig gewesen, als Vorstellungsbehörde zu entscheiden, wenn davon auszugehen wäre, dass kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden und dass daher der Mandatsbescheid nach § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten wäre (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid der Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid der Sache nach keine Folge gegeben und ihn ausdrücklich bestätigt. Sie wäre unzuständig gewesen, als Vorstellungsbehörde zu entscheiden, wenn davon auszugehen wäre, dass kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden und dass daher der Mandatsbescheid nach Paragraph 57, Absatz 3, AVG außer Kraft getreten wäre vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075). Die belangte Behörde hat zwar innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 57 Abs. 3 AVG keine aktenkundigen Ermittlungsschritte gesetzt, sie hat jedoch innerhalb dieser Frist den Vorstellungsbescheid erlassen. Denn die Vorstellung langte am 16.2.2015 beim Landesgericht ein, am 27.2.2015 wurde der angefochtene Bescheid zugestellt und damit erlassen. Erlässt aber die Behörde vor Ablauf der zweiwöchigen Frist für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bereits den Vorstellungsbescheid, kommt ein Außerkrafttreten des Mandatsbescheides

§ 57Abs. 3 AVG nicht in Betracht (Vw

GH 21.1.1997, 95/11/0396; 12.4.1999, 98/11/0071 [mit Hinweis auf VwGH 21.1.1997, 95/11/0376, gemeint offenbar 95/11/0396]).Die belangte Behörde hat zwar innerhalb der zweiwöchigen Frist des Paragraph 57, Absatz 3, AVG keine aktenkundigen Ermittlungsschritte gesetzt, sie hat jedoch innerhalb dieser Frist den Vorstellungsbescheid erlassen. Denn die Vorstellung langte am 16.2.2015 beim Landesgericht ein, am 27.2.2015 wurde der angefochtene Bescheid zugestellt und damit erlassen. Erlässt aber die Behörde vor Ablauf der zweiwöchigen Frist für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bereits den Vorstellungsbescheid, kommt ein Außerkrafttreten des Mandatsbescheides

Paragraph 57, Absatz 3, AVG nicht in Betracht (VwGH 21.1.1997, 95/11/0396; 12.4.1999, 98/11/0071 [mit Hinweis auf VwGH 21.1.1997, 95/11/0376, gemeint offenbar 95/11/0396]). 2.2.

  1. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens herrscht Streit nicht über die Auslegung des § 18 GGG, sondern über jene des Vergleichs. Während die belangte Behörde meint, die in Punkt 2 des Vergleiches angesprochenen zwölf monatlichen Raten von jeweils 200 Euro, zusammen also 2400 Euro, seien von der beklagten Partei zusätzlich zu den unter Punkt 1 genannten 7000 Euro zu zahlen, meint die beschwerdeführende Gesellschaft, bei diesen monatlichen Raten handle es sich um eine Abschlagszahlung auf diese 7000 Euro. Demnach hätte die beklagte Partei, wenn sie Punkt 2 des Vergleiches erfüllt, nach Ablauf des Jahres nur noch 4600 Euro zu zahlen.2.2.
  2. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens herrscht Streit nicht über die Auslegung des Paragraph 18, GGG, sondern über jene des Vergleichs. Während die belangte Behörde meint, die in Punkt 2 des Vergleiches angesprochenen zwölf monatlichen Raten von jeweils 200 Euro, zusammen also 2400 Euro, seien von der beklagten Partei zusätzlich zu den unter Punkt 1 genannten 7000 Euro zu zahlen, meint die beschwerdeführende Gesellschaft, bei diesen monatlichen Raten handle es sich um eine Abschlagszahlung auf diese 7000 Euro. Demnach hätte die beklagte Partei, wenn sie Punkt 2 des Vergleiches erfüllt, nach Ablauf des Jahres nur noch 4600 Euro zu zahlen. Folgt man der belangten Behörde, so berechnet sich die Pauschalgebühr

TP 1 GGG nach § 18 Abs. 2 Z 2 GGG auf der Grundlage der Summe der beiden Beträge, also von 9400 Euro, da "Gegenstand des Vergleiches eine Leistung" ist, "deren Wert das Klagebegehren übersteigt". Die auf der Grundlage von 7000 Euro – anlässlich der Einbringung der Klage – bereits entrichtete Pauschalgebühr ist dabei anzurechnen (§ 18 Abs. 2 Z 2 letzter Satz GGG). Folgt man hingegen der beschwerdeführenden Gesellschaft, so liegt kein Fall des § 18 Abs. 2 Z 2 GGG vor und es ist keine weitere Pauschalgebühr zu fordern.Folgt man der belangten Behörde, so berechnet sich die Pauschalgebühr

TP 1 GGG nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG auf der Grundlage der Summe der beiden Beträge, also von 9400 Euro, da "Gegenstand des Vergleiches eine Leistung" ist, "deren Wert das Klagebegehren übersteigt". Die auf der Grundlage von 7000 Euro – anlässlich der Einbringung der Klage – bereits entrichtete Pauschalgebühr ist dabei anzurechnen (Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, letzter Satz GGG). Folgt man hingegen der beschwerdeführenden Gesellschaft, so liegt kein Fall des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG vor und es ist keine weitere Pauschalgebühr zu fordern. 2.2.

  1. Die belangte Behörde argumentiert damit, nach der Klagserzählung seien auf dem Kreditkonto der beklagten Partei 16.082,84 Euro ausständig und es seien zunächst nur 7000 Euro eingeklagt worden. Daher, so die belangte Behörde, sei davon auszugehen, dass die in Punkt 2 des Vergleichs genannten Raten Teile jenes Betrags seien, der die genannten 7000 Euro übersteige. Diese Überlegung für sich kann die Beurteilung der belangten Behörde keinesfalls tragen, weil sie weder für die eine noch für die andere Auslegung spricht. Die Formulierung im angefochtenen Bescheid: "Dass diese Ratenzahlung den (Teil)Betrag von EUR 7.000.-- betrifft, ist dem Vergleichstext nicht zu entnehmen. Da aus der Klagserzählung ersichtlich ist, dass ein weitaus höherer Betrag als der tatsächlich eingeklagte unberichtigt aushaftet, kommt es auf den Inhalt des tatsächlich geschlossenen Vertrages an." ist nicht schlüssig, weil ein solcher Kausalzusammenhang nicht erkennbar ist. Ebenso wenig überzeugt freilich das Argument der beschwerdeführenden Gesellschaft, schon daraus, dass in Punkt 2 des Vergleiches das Wort "Raten" verwendet werde, ergebe sich, dass es sich dabei nur um eine Abschlagszahlung auf die in Punkt 1 des Vergleichs genannte Summe handeln könne. Es ist ebenso denkbar, dass die Gesamtsumme, die aus den "Raten" bestehen soll, eine andere Summe ist und sich zB einfach aus der Summierung der Raten ergibt, wie dies ja die belangte Behörde annimt. Nun sieht Punkt 3 des Vergleiches für den Fall des Verzuges mit auch nur einer Rate (oder für jenen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) vor, dass Terminsverlust eintritt und dass "sämtliche Forderungen sofort zur Rückzahlung fällig" werden, sodass die beschwerdeführende Gesellschaft "berechtigt ist, auf Basis des wirksamen Vergleiches Exekution zu führen". Nach Ablauf eines Jahres ende die Zahlungsvereinbarung jedenfalls und "die Forderungen der klagenden Partei" würden "jedenfalls zur Rückzahlung fällig". Folgt man der Ansicht der belangten Behörde, so müsste der Ausdruck "sämtliche Forderungen" hier wohl den gesamten Betrag umfassen, der insgesamt nach den Behauptungen der beschwerdeführenden Gesellschaft aushaftet, der aber 9400 Euro (den von der belangten Behörde angenommenen Streitwert des ihrer Ansicht nach höherwertigen Vergleiches) weitaus übersteigt und auf den jedenfalls nicht auf der Basis dieses Vergleichs Exekution geführt werden kann, weil er in diesem Ausmaß gar nicht Gegenstand des Vergleiches ist. Geht man umgekehrt davon aus, dass es sich bei den in Punkt 2 des Vergleiches genannten Raten nur um eine Abschlagszahlung auf die in Punkt 1 genannten 7000 Euro handelt, so verstehen sich die "sämtlichen Forderungen" in Punkt 3 leichter als die Gesamtheit der eingeklagten Forderungen, mithin 7000 Euro. Dies spricht für die Position der beschwerdeführenden Gesellschaft. Dagegen spricht jedoch wieder ein anderer Umstand: In Punkt 1 des Vergleiches verpflichtet sich die beklagte Partei, der beschwerdeführenden Gesellschaft "binnen 14 Tagen" 7000 Euro sA zu zahlen. Wenn die in Punkt 2 genannten zwölf Raten eine Abschlagszahlung auf die 7000 Euro wären und die "Forderungen" der beschwerdeführenden Gesellschaft erst bei Verzug (mit auch nur einer Rate) oder bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens "sofort zur Rückzahlung fällig" werden, dann wäre die Normierung einer Frist (von 14 Tagen) in Punkt 1 überflüssig. Wenn aber die Raten des Punktes 2 zusätzlich zu dem Betrag des Punktes 1 zu zahlen sind, dann ergibt die Normierung einer Frist in Punkt 1 Sinn – sie bezieht sich dann nur auf die 7000 Euro, während der Rest in den Punkten 2 und 3 geregelt ist. Dass wieder unklar ist, wie hoch die in Punkt 3 genannten "sämtliche[n] Forderungen" bzw. "Forderungen" sind, darauf ist bereits hingewiesen worden. Der Vergleich macht nicht durch eine entsprechende Formulierung deutlich, in welchem Verhältnis die in den beiden ersten Punkten genannten Beträge zueinander stehen, indem etwa eine Anrechnung der Raten auf die 7000 Euro ausdrücklich normiert oder umgekehrt zum Ausdruck gebracht worden wäre, dass die Raten zusätzlich zu den 7000 Euro zu zahlen seien. Auch in Punkt 3 hätte eine Klarstellung Platz finden können. 2.2.
  2. Unter diesen Umständen kann das Bundesverwaltungsgericht nicht finden, dass der Vergleichstext hinreichend deutlich wäre, wie beide Parteien – wenn auch mit unterschiedlichen Ergebnissen – meinen. Vielmehr war es geboten, Ermittlungen über den im Vergleich nicht hinreichend zum Ausdruck gekommenen Willen der Vergleichsparteien (über die Höhe der auf Grund des Vergleichs zu erbringenden Leistungen) anzustellen (vgl. VwGH 7.5.1987, 86/16/0031; 26.6.2003, 2000/16/0360; vgl. auch VwGH 27.1.2000, 99/16/0346). Die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Entscheidung (VwGH 30.3.1998, 98/16/0107; auf diese Entscheidung verweist auch VwGH 28.6.2001, 2001/16/0345) spricht nicht dagegen, weil sie von einem eindeutigen Vergleichswortlaut ausgeht, der hier, wie gezeigt, gerade nicht vorliegt.2.2.
  3. Unter diesen Umständen kann das Bundesverwaltungsgericht nicht finden, dass der Vergleichstext hinreichend deutlich wäre, wie beide Parteien – wenn auch mit unterschiedlichen Ergebnissen – meinen. Vielmehr war es geboten, Ermittlungen über den im Vergleich nicht hinreichend zum Ausdruck gekommenen Willen der Vergleichsparteien (über die Höhe der auf Grund des Vergleichs zu erbringenden Leistungen) anzustellen vergleiche VwGH 7.5.1987, 86/16/0031; 26.6.2003, 2000/16/0360; vergleiche auch VwGH 27.1.2000, 99/16/0346). Die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Entscheidung (VwGH 30.3.1998, 98/16/0107; auf diese Entscheidung verweist auch VwGH 28.6.2001, 2001/16/0345) spricht nicht dagegen, weil sie von einem eindeutigen Vergleichswortlaut ausgeht, der hier, wie gezeigt, gerade nicht vorliegt. 2.3.1.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen, wenn sie notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.2.3.1.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen, wenn sie notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ua. ausgesprochen:Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ua. ausgesprochen: "Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]."Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]. Das Vorgesagte ist auch für die Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen maßgeblich. Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht [...]." (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; dem folgend zB VwGH 10.9.2014, Ra 2014/08/0005; 31.10.2014, Ra 2014/08/0011)Das Vorgesagte ist auch für die Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen maßgeblich. Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in Paragraph 28, VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem Paragraph 28, VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht [...]." (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; dem folgend zB VwGH 10.9.2014, Ra 2014/08/0005; 31.10.2014, Ra 2014/08/0011) 2.3.2. Im Beschwerdefall liegen die Voraussetzungen dafür vor, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen: Obwohl sie von der beschwerdeführenden Gesellschaft in der Vorstellung darauf hingewiesen wurde, dass der Wille der Parteien des Vergleichs auf eine niedrigere Verpflichtung zielte als von ihr angenommen, hat sie keine Ermittlungstätigkeit entfaltet, sondern – wie oben dargelegt: zu Unrecht – angenommen, der Vergleichstext sei eindeutig. Damit hat sie "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" bzw. "bloß ansatzweise ermittelt", wenn man nicht annehmen will, dass sie "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat". Sie wird daher im fortgesetzten Verfahren Ermittlungen durchzuführen haben. Solche Ermittlungen können – wie von der beschwerdeführenden Gesellschaft auch vorgeschlagen – insbesondere in einer Einvernahme der Vergleichsparteien oder ihrer Vertreter über den Parteiwillen bestehen, aber auch darüber, in welcher Weise der Vergleich erfüllt worden ist, wurde er doch schon am 18.3.2013 geschlossen, während der angefochtene Bescheid erst am 23.2.2015 genehmigt wurde, also beinahe zwei Jahre später und somit deutlich nach dem Zeitpunkt, den Punkt 3 des Vergleichs als Ende der Zahlungsvereinbarung vorsieht. 3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W199.2106311.1.00

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