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{'item': 'W204 2131184-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2017 GeschäftszahlW204 2131184-1 SpruchW204 2131184-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Vorsit

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.

  1. Die (zunächst) beschwerdeführende Partei erhob Beschwerde gegen den Vorstellungsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 10.04.2016, FMA-AW00001/0001-ABB/2015, mit dem gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz - BaSAG), BGBl. I 98/2014 idF BGBl I 159/2015, in Spruchpunkt I. ausgesprochen wurde, dass hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Heta Asset Resolution AG (mit Ausnahme bestimmter in Spruchpunkten I.
  2. bis I.
  3. aufgezählter Verbindlichkeiten) die "Fälligkeiten sämtlicher von der HETA ausgegebenen Schuldtitel und sämtlicher anderer Verbindlichkeiten und die Zeitpunkte, zu denen die darauf entfallenden Zinsen zu zahlen sind, [...] sofern die Fälligkeit der Schuldtitel oder Verbindlichkeiten oder der darauf entfallenden Zinsen andernfalls früher eintreten würde und diese Schuldtitel, Verbindlichkeiten und Zinsen nicht bereits getilgt wurden, gemäß § 58 Abs. 1 Z 10 BaSAG mit Wirkung zum 01.03.2015 dahingehend geändert [werden], dass sie bis zum Ablauf des 31.05.2016 aufgeschoben werden". Mit Spruchpunkt II. des Bescheides wurde präzisierend angeordnet, dass diese Änderung der Fälligkeiten und Zinszahlungszeitpunkte die in diesem Spruchpunkt einzeln angeführten Schuldtitel und Verbindlichkeiten betrifft.römisch eins.
  4. Die (zunächst) beschwerdeführende Partei erhob Beschwerde gegen den Vorstellungsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 10.04.2016, FMA-AW00001/0001-ABB/2015, mit dem gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz - BaSAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 98 aus 2014, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 159 aus 2015,, in Spruchpunkt römisch eins. ausgesprochen wurde, dass hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Heta Asset Resolution AG (mit Ausnahme bestimmter in Spruchpunkten römisch eins.
  5. bis römisch eins.
  6. aufgezählter Verbindlichkeiten) die "Fälligkeiten sämtlicher von der HETA ausgegebenen Schuldtitel und sämtlicher anderer Verbindlichkeiten und die Zeitpunkte, zu denen die darauf entfallenden Zinsen zu zahlen sind, [...] sofern die Fälligkeit der Schuldtitel oder Verbindlichkeiten oder der darauf entfallenden Zinsen andernfalls früher eintreten würde und diese Schuldtitel, Verbindlichkeiten und Zinsen nicht bereits getilgt wurden, gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 10, BaSAG mit Wirkung zum 01.03.2015 dahingehend geändert [werden], dass sie bis zum Ablauf des 31.05.2016 aufgeschoben werden". Mit Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde präzisierend angeordnet, dass diese Änderung der Fälligkeiten und Zinszahlungszeitpunkte die in diesem Spruchpunkt einzeln angeführten Schuldtitel und Verbindlichkeiten betrifft. I.
  7. Die Parteistellung und Beschwerdelegitimation der zunächst beschwerdeführenden Partei stützte sich darauf, dass sie Inhaberin eines von diesem Bescheidspruch umfassten Schuldtitels gegenüber der Heta Asset Resolution AG war.römisch eins.
  8. Die Parteistellung und Beschwerdelegitimation der zunächst beschwerdeführenden Partei stützte sich darauf, dass sie Inhaberin eines von diesem Bescheidspruch umfassten Schuldtitels gegenüber der Heta Asset Resolution AG war. I.
  9. Mit Bekanntmachung vom 06.09.2016 veröffentlichte der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds Angebote zum rechtsgeschäftlichen Erwerb bestimmter Schuldtitel der Heta Asset Resolution AG auf Grundlage der Bestimmungen des § 2a Bundesgesetz über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilitätsgesetz - FinStaG), BGBl. I 136/2008 in der geltenden Fassung, von dem der verfahrensgegenständliche Schuldtitel jedoch nicht umfasst war (vgl. Bekanntgabe der zunächst beschwerdeführenden Partei vom 21.11.2016).römisch eins.
  10. Mit Bekanntmachung vom 06.09.2016 veröffentlichte der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds Angebote zum rechtsgeschäftlichen Erwerb bestimmter Schuldtitel der Heta Asset Resolution AG auf Grundlage der Bestimmungen des Paragraph 2 a, Bundesgesetz über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilitätsgesetz - FinStaG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 136 aus 2008, in der geltenden Fassung, von dem der verfahrensgegenständliche Schuldtitel jedoch nicht umfasst war vergleiche Bekanntgabe der zunächst beschwerdeführenden Partei vom 21.11.2016). I.
  11. Mit Schriftsatz vom 03.01.2017 teilte die zunächst beschwerdeführende Partei zum gehaltenen Schuldtitel, der zwar vom angefochtenen Bescheid, nicht aber vom Angebot des KAF umfasst war, dem Bundesverwaltungsgericht mit, sie habe diesen nunmehr "an die HETA ASSET RESOLUTION AG übertragen". Aus diesem Grund ziehe sie ihre Beschwerde zurück.römisch eins.
  12. Mit Schriftsatz vom 03.01.2017 teilte die zunächst beschwerdeführende Partei zum gehaltenen Schuldtitel, der zwar vom angefochtenen Bescheid, nicht aber vom Angebot des KAF umfasst war, dem Bundesverwaltungsgericht mit, sie habe diesen nunmehr "an die HETA ASSET RESOLUTION AG übertragen". Aus diesem Grund ziehe sie ihre Beschwerde zurück. I.
  13. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes teilten auch die Vertreter der HETA ASSET RESOLUTION AG mit, dass es sich bei diesem Schuldscheindarlehen um keine Inhaber- oder Orderpapiere gehandelt habe. Da die Forderung aus diesem Schuldscheindarlehen somit infolge Tilgung zivilrechtlich nicht mehr bestehe, habe auch die HETA ASSET RESOLUTION AG objektiv kein rechtliches Interesse mehr an einer Beschwerdeführung.römisch eins.
  14. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes teilten auch die Vertreter der HETA ASSET RESOLUTION AG mit, dass es sich bei diesem Schuldscheindarlehen um keine Inhaber- oder Orderpapiere gehandelt habe. Da die Forderung aus diesem Schuldscheindarlehen somit infolge Tilgung zivilrechtlich nicht mehr bestehe, habe auch die HETA ASSET RESOLUTION AG objektiv kein rechtliches Interesse mehr an einer Beschwerdeführung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens II.
  15. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus § 22 Abs. 2a FMABG sowie §§ 6und 7 BVwGG.römisch zwei.
  16. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG sowie Paragraphen 6 u, n, d, 7 BVwGG. II.
  17. Beim angefochtenen Bescheid handelt es sich um einen dinglichen Bescheid, weil sich seine Wirkungen an jene Person richten, die jeweils Inhaber des im Spruch des Bescheides der FMA angesprochenen Schuldtitels ist. Infolge des Erwerbs jenes Schuldtitels, mit dem die zunächst beschwerdeführende Partei ihre Parteistellung begründet hat, durch die HETA ASSET RESOLUTION AG ist zwischenzeitig die Tilgung der verfahrensgegenständlichen Forderung der zunächst beschwerdeführenden Partei eingetreten. Damit ist gleichzeitig die Beschwerdelegitimation weggefallen. Im Übrigen wurde auch zweifelsfrei erklärt, dass kein Interesse an einer Fortsetzung des Verfahrens besteht (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm).römisch zwei.
  18. Beim angefochtenen Bescheid handelt es sich um einen dinglichen Bescheid, weil sich seine Wirkungen an jene Person richten, die jeweils Inhaber des im Spruch des Bescheides der FMA angesprochenen Schuldtitels ist. Infolge des Erwerbs jenes Schuldtitels, mit dem die zunächst beschwerdeführende Partei ihre Parteistellung begründet hat, durch die HETA ASSET RESOLUTION AG ist zwischenzeitig die Tilgung der verfahrensgegenständlichen Forderung der zunächst beschwerdeführenden Partei eingetreten. Damit ist gleichzeitig die Beschwerdelegitimation weggefallen. Im Übrigen wurde auch zweifelsfrei erklärt, dass kein Interesse an einer Fortsetzung des Verfahrens besteht vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist folglich die Grundlage entzogen, weshalb durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen war. II.
  19. Dies konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen (§ 24 Abs. 5 und Abs. 1 Z 1 VwGVG).römisch zwei.
  20. Dies konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen (Paragraph 24, Absatz 5 und Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur Einstellung wegen Wegfalls der Beschwerdelegitimation VwGH 28.01.2016 Ra 2015/11/0027); weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur Einstellung wegen Wegfalls der Beschwerdelegitimation VwGH 28.01.2016 Ra 2015/11/0027); weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W204.2131184.1.00

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