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{'item': 'W210 2100717-1'}

Obsah (13)Art. 133Art. 130Art. 131§ 3§ 6§ 1§ 28Artikel 23Artikel 15aArtikel 14Artikel 6Art. 73§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2017 GeschäftszahlW210 2100717-1 SpruchW210 2100717-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (in der Folge: EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. 2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde) vom 30.12.2009 wurde eine EBP 2009 zuerkannt. Die belangte Behörde ging dabei von einer beantragten Fläche von 45,99 ha und einer ermittelten Fläche von 45,91 ha aus, mit der Maßgabe, dass für beihilfefähige Fläche von weniger als 0,10 ha Mindestschlagfläche keine Beihilfe gewährt werden könnte. Dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben. 3. Mit Schreiben vom 30.06.2011 wurden der Beschwerdeführer einerseits und Herr XXXX andererseits im Rahmen einer Verwaltungskontrolle aufgefordert, zu den seitens der belangten Behörde im Rahmen eines Flächenabgleichs für die Jahre 2007 bis 2010 festgestellten geänderten Beantragung von näher angeführten Flächen Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung wurde beiderseits und gleichlautend nachgekommen.3. Mit Schreiben vom 30.06.2011 wurden der Beschwerdeführer einerseits und Herr römisch 40 andererseits im Rahmen einer Verwaltungskontrolle aufgefordert, zu den seitens der belangten Behörde im Rahmen eines Flächenabgleichs für die Jahre 2007 bis 2010 festgestellten geänderten Beantragung von näher angeführten Flächen Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung wurde beiderseits und gleichlautend nachgekommen. 4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 30.05.2012 wurde die EBP 2009 grundsätzlich gewährt, jedoch eine Rückforderung in Höhe von XXXX EUR ausgesprochen. Die belangte Behörde ging nunmehr von einer beantragten Fläche von 45,63 ha und einer ermittelten Fläche von 45,55 ha aus, mit der Maßgabe, dass für beihilfefähige Fläche von weniger als 0,10 ha Mindestschlagfläche keine Beihilfe gewährt werden könnte.römisch 40 EUR ausgesprochen. Die belangte Behörde ging nunmehr von einer beantragten Fläche von 45,63 ha und einer ermittelten Fläche von 45,55 ha aus, mit der Maßgabe, dass für beihilfefähige Fläche von weniger als 0,10 ha Mindestschlagfläche keine Beihilfe gewährt werden könnte. 5. Mit E-Mail vom 14.06.2012 erhob der Beschwerdeführer seine Berufung, nunmehr: Beschwerde, er habe im Jahr 2009 über die Flächen im angegebenen Ausmaß verfügt, diese bewirtschaftet. Es liege ein Fehler im System der belangten Behörde oder aber eine willkürliche Vorgangsweise vor. 6. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (in der Folge: EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde) vom 30.12.2009 wurde eine EBP 2009 zuerkannt. Die belangte Behörde ging dabei von einer beantragten Fläche von 45,99 ha und einer ermittelten Fläche von 45,91 ha aus, mit der Maßgabe, dass für beihilfefähige Fläche von weniger als 0,10 ha Mindestschlagfläche keine Beihilfe gewährt werden könnte. Dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben. Mit Schreiben vom 30.06.2011 wurden der Beschwerdeführer einerseits und Herr XXXX andererseits im Rahmen einer Verwaltungskontrolle aufgefordert, zu den seitens der belangten Behörde im Rahmen eines Flächenabgleichs für die Jahre 2007 bis 2010 festgestellten geänderten Beantragung von näher angeführten Flächen Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung wurde beiderseits und gleichlautend nachgekommen. Zu FS 11 geben beide Stellungnahmen an, dass die festgestellte Änderung im Ausmaß von insgesamt 0,38 ha einer Werksvergrößerung geschuldet wurde, diese Verringerung passierte 2010. Hinsichtlich der restlichen 0,36 ha ist festzustellen: Zu FS 16 (Änderung von 0,06

  1. ha)wird angegeben, dass dieses laut VOK beantragt wurde und 2010 wegen besserer Hofkartenqualität verringert wurde, ebenso FS 19 (Änderung von 0,11 ha). Zu FS 27 (Änderung von insgesamt 0,19
  2. ha)wurde angegeben, dass die beantragte Fläche im Zuge der Digitalisierung aufgrund verbesserter Hofkartenqualität verringert wurde.Mit Schreiben vom 30.06.2011 wurden der Beschwerdeführer einerseits und Herr römisch 40 andererseits im Rahmen einer Verwaltungskontrolle aufgefordert, zu den seitens der belangten Behörde im Rahmen eines Flächenabgleichs für die Jahre 2007 bis 2010 festgestellten geänderten Beantragung von näher angeführten Flächen Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung wurde beiderseits und gleichlautend nachgekommen. Zu FS 11 geben beide Stellungnahmen an, dass die festgestellte Änderung im Ausmaß von insgesamt 0,38 ha einer Werksvergrößerung geschuldet wurde, diese Verringerung passierte 2010. Hinsichtlich der restlichen 0,36 ha ist festzustellen: Zu FS 16 (Änderung von 0,06
  3. ha)wird angegeben, dass dieses laut VOK beantragt wurde und 2010 wegen besserer Hofkartenqualität verringert wurde, ebenso FS 19 (Änderung von 0,11 ha). Zu FS 27 (Änderung von insgesamt 0,19
  4. ha)wurde angegeben, dass die beantragte Fläche im Zuge der Digitalisierung aufgrund verbesserter Hofkartenqualität verringert wurde. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 30.05.2012 wurde die EBP 2009 grundsätzlich gewährt, jedoch eine Rückforderung in Höhe von XXXX EUR ausgesprochen. Die belangte Behörde ging nunmehr von einer beantragten Fläche von 45,63 ha und einer ermittelten Fläche von 45,55 ha aus, mit der Maßgabe, dass für beihilfefähige Fläche von weniger als 0,10 ha Mindestschlagfläche keine Beihilfe gewährt werden kann. Es besteht somit eine Differenz von 0,36 ha.Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 30.05.2012 wurde die EBP 2009 grundsätzlich gewährt, jedoch eine Rückforderung in Höhe von römisch 40 EUR ausgesprochen. Die belangte Behörde ging nunmehr von einer beantragten Fläche von 45,63 ha und einer ermittelten Fläche von 45,55 ha aus, mit der Maßgabe, dass für beihilfefähige Fläche von weniger als 0,10 ha Mindestschlagfläche keine Beihilfe gewährt werden kann. Es besteht somit eine Differenz von 0,36 ha. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich grundsätzlich aus dem Verwaltungsakt, den eigenen Anträgen des Beschwerdeführers sowie insbesondere aus dem Ergebnis der Verwaltungskontrolle im Jahr 2011. Aus den Ausführungen im Sachverhaltsabgleich ist eindeutig herauszulesen, dass die FS 16, 19 und 27 aufgrund einer verbesserten Hofkartenqualität verringert wurden, es ergibt sich weder eine Herausnahme aus der landwirtschaftlichen Nutzung, noch ergibt sich daraus eine Grundstückszusammenlegung, auch wurden diese Flächen dem Wortlaut des Schreibens nach nicht übergeben und für sie dann kein MFA mehr gestellt. Vielmehr ergibt sich klar, dass lediglich die bessere Hofkartenqualität zur Verringerung im Antragsjahr 2010 führte, weshalb nachvollziehbarer Weise davon auszugehen ist, dass die beantragte Fläche für das Jahr 2009 um diese 0,36 ha zu verringern war. Die Feststellung zu FS 11 ergibt sich ebenso aus den gleichlautetenden Stellungnahmen des Beschwerdeführers und des Herrn XXXX.römisch 40 . 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten

§ 3Abs. 1 Vw

Gbk-ÜG als Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG.Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten

Paragraph 3, Absatz eins, VwGbk-ÜG als Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.

§ 6Abs.

1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, Absatz eins, MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1

AMA-Gesetz 1992 können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992 können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Beschwerde ist rechtzeitig, sie ist aber nicht begründet: ZU A) 3.2. Rechtsgrundlagen: Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge

(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind. [...]." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...] [...]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...] [...]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Art. 2, 8, 11, 22, 24, 50 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem

den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:Artikel 2, 8, 11, 22, 24, 50 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem

den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796 aus 2004,), lauten auszugsweise: "Artikel 2 Definitionen Im Rahmen dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: [...]

(22)"ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]." "Artikel 8 Allgemeine Grundsätze in Bezug auf die landwirtschaftlichen Parzellen [...] 2. In Bezug auf Futterflächen gelten folgende Grundsätze: (a) Werden Futterflächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf. [...]." "Artikel 11 Einreichung des Sammelantrags
(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens
  1. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens
  2. Juni festsetzen. [...]." "Artikel 22 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand." "Verwaltungskontrollen Artikel 24 Gegenkontrollen 1. Die Verwaltungskontrollen

Artikel 23der Verordnung (EG) Nr.

1782/2003 müssen es gestatten, dass Unregelmäßigkeiten - insbesondere anhand elektronischer Mittel automatisch - festgestellt werden, und umfassen folgende Gegenkontrollen:1. Die Verwaltungskontrollen

Artikel 23der Verordnung (EG) Nr.

1782 aus 2003, müssen es gestatten, dass Unregelmäßigkeiten - insbesondere anhand elektronischer Mittel automatisch - festgestellt werden, und umfassen folgende Gegenkontrollen: (

  1. a)der angemeldeten Zahlungsansprüche bzw. der angemeldeten Parzellen, um ungerechtfertigte Mehrfachgewährungen derselben Beihilfe für ein und dasselbe Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr und ungerechtfertigte Kumulierungen von Beihilfen zu verhindern, die im Rahmen der in den Anhängen I und V der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten flächenbezogenen Beihilferegelungen gewährt werden;(
  2. a)der angemeldeten Zahlungsansprüche bzw. der angemeldeten Parzellen, um ungerechtfertigte Mehrfachgewährungen derselben Beihilfe für ein und dasselbe Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr und ungerechtfertigte Kumulierungen von Beihilfen zu verhindern, die im Rahmen der in den Anhängen römisch eins und römisch fünf der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, aufgeführten flächenbezogenen Beihilferegelungen gewährt werden; (
  3. b)der Zahlungsansprüche, um ihr Bestehen und die Erfüllung der Beihilfevoraussetzungen zu überprüfen; (
  4. b)der Zahlungsansprüche, um ihr Bestehen und die Erfüllung der Beihilfevoraussetzungen zu überprüfen; (
  5. c)zwischen den im Sammelantrag angegebenen landwirtschaftlichen Parzellen und den im Identifizierungssystem für landwirtschaftliche Parzellen nachgewiesenen Referenzparzellen, um die Beihilfefähigkeit der Flächen als solche zu überprüfen; (
  6. d)zwischen den Zahlungsansprüchen und der ermittelten Fläche, um zu überprüfen, ob den Ansprüchen eine entsprechende Hektaranzahl beihilfefähiger Fläche im Sinne von Artikel 44 Absatz 2 bzw. Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gegenübersteht;(
  7. d)zwischen den Zahlungsansprüchen und der ermittelten Fläche, um zu überprüfen, ob den Ansprüchen eine entsprechende Hektaranzahl beihilfefähiger Fläche im Sinne von Artikel 44 Absatz 2 bzw. Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, gegenübersteht; (
  8. e)anhand der elektronischen Datenbank für Rinder, um die Beihilfefähigkeit zu überprüfen und ungerechtfertigte Mehrfachgewährungen derselben Beihilfe für ein und dasselbe Kalenderjahr zu verhindern; (
  9. f)soweit Belegdokumente, Verträge oder Anbauerklärungen vorzulegen sind, gegebenenfalls zwischen den im Sammelantrag und den in den Belegdokumenten, Verträgen oder Anbauerklärungen angegebenen landwirtschaftlichen Parzellen, um die Beihilfefähigkeit der Flächen zu überprüfen; (
  10. g)zwischen den im Sammelantrag angegebenen landwirtschaftlichen Parzellen und den einer amtlichen Überprüfung unterzogenen Flächen, bei denen festgestellt wurde, dass sie die Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1674/72 des Rates vom 2. August 1972 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung und die Finanzierung der Beihilfen für Saatgut

(1)genannten Richtlinien einhalten; (h) zwischen den von Erzeugergemeinschaften

Artikel 15a

angegebenen landwirtschaftlichen Parzellen, den entsprechenden von den Mitgliedern der Erzeugergemeinschaft

Artikel 14

Absatz 1 Unterabsatz 2 angegebenen Parzellen und den im Identifizierungssystem für landwirtschaftliche Parzellen nachgewiesenen Referenzparzellen, um die Beihilfefähigkeit zu überprüfen; (

  1. i)zwischen den im Sammelantrag angegebenen landwirtschaftlichen Parzellen und den von dem betreffenden Mitgliedstaat nach Artikel 110b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zum Baumwollanbau zugelassenen Parzellen;(
  2. i)zwischen den im Sammelantrag angegebenen landwirtschaftlichen Parzellen und den von dem betreffenden Mitgliedstaat nach Artikel 110b der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, zum Baumwollanbau zugelassenen Parzellen; (
  3. j)zwischen der im Sammelantrag gemachten Angabe der Betriebsinhaber, Mitglied eines anerkannten Branchenverbands zu sein, den Angaben nach Artikel 13 Absatz 10 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung und den von den betreffenden anerkannten Branchenverbänden übermittelten Angaben, um zu überprüfen, ob der in Artikel 110f Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehene Anspruch auf eine Erhöhung der Beihilfe tatsächlich besteht.(
  4. j)zwischen der im Sammelantrag gemachten Angabe der Betriebsinhaber, Mitglied eines anerkannten Branchenverbands zu sein, den Angaben nach Artikel 13 Absatz 10 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung und den von den betreffenden anerkannten Branchenverbänden übermittelten Angaben, um zu überprüfen, ob der in Artikel 110f Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, vorgesehene Anspruch auf eine Erhöhung der Beihilfe tatsächlich besteht. ..." "Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen für Stärkekartoffeln und Saatgut

den Kapiteln 6 bzw. 9 von Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen für Stärkekartoffeln und Saatgut

den Kapiteln 6 bzw. 9 von Titel römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt. [...]." "Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3)Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. [...]
(4)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. [...]." Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet auszugsweise:Artikel 3, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet auszugsweise: "Artikel 3

(1)Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren

Artikel 6Absatz 1 ausgesetzt worden ist.

[...]." § 19 Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 189/2013 bzw. BGBl. I Nr. 47/2014, lautet auszugsweise:Paragraph 19, Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2014,, lautet auszugsweise: "§ 19. [...]

(2)Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen auch bei Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen einschließlich dazu erlassener Durchführungsbestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden.
(2)Bescheide zu den in Paragraphen 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zusätzlich zu den in Paragraph 68, AVG angeführten Gründen auch bei Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen einschließlich dazu erlassener Durchführungsbestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden. [...]." 3.
  1. Zu Spruchpunkt A) zur Abweisung der Beschwerde: 3.3.
  2. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 22 der VO (EG) Nr. 796/2004 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Erfolgt eine Einschränkung des Antrags ist, die Behörde verpflichtet, nach Art. 73 leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der dem Beschwerdeführer aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, von diesem zurückzufordern. Nach Art. 23 ff. VO (EG) Nr. 796/2004 ist die belangte Behörde zur Durchführung von Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen verpflichtet.3.3.
  3. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Artikel 22, der VO (EG) Nr. 796 aus 2004, jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Erfolgt eine Einschränkung des Antrags ist, die Behörde verpflichtet, nach Artikel 73, leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der dem Beschwerdeführer aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, von diesem zurückzufordern. Nach Artikel 23, ff. VO (EG) Nr. 796 aus 2004, ist die belangte Behörde zur Durchführung von Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen verpflichtet. 3.3.
  4. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß falsch sei, so gilt es darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde der Beihilfenberechnung das vom Beschwerdeführer selbst beantragte Ausmaß der Heimfläche unter Beachtung der durchgeführten Verwaltungskontrolle zu Grunde gelegt hat (vgl. Beweiswürdigung unter II.2.). Es ist der belangten Behörde auch nicht entgegen zu treten, wenn sie, dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme zum Flächenabgleich 2007 bis 2010 folgend, als Ergebnis der durchgeführten Verwaltungskontrolle davon ausgeht, dass die FS 16, 19 und 27 (im Gesamtausmaß von 0,36 ha) im ursprünglichen Antrag zuviel beantragt wurden (vgl. dazu die Beweiswürdigung unter II.2.). Wie bereits den Feststellungen unter II.
  5. zu entnehmen ist, war der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2009 eine Gesamtfläche im Ausmaß von 45,55 ha zu Grunde zu legen. Da für das Antragsjahr 2009 jedoch zunächst ein größeres Ausmaß an beihilfefähiger Fläche zugrunde gelegt wurde, nämlich 45,91 ha, das sind um 0,36 ha mehr, war die belangte Behörde

Art. 73Abs.

1 VO (EG) Nr. 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. Eine Sanktion wurde im gegenständlichen Fall nicht verhängt, sodass es auf ein allfälliges Verschulden nicht ankommt.3.3.

  1. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß falsch sei, so gilt es darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde der Beihilfenberechnung das vom Beschwerdeführer selbst beantragte Ausmaß der Heimfläche unter Beachtung der durchgeführten Verwaltungskontrolle zu Grunde gelegt hat vergleiche Beweiswürdigung unter römisch zwei.2.). Es ist der belangten Behörde auch nicht entgegen zu treten, wenn sie, dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme zum Flächenabgleich 2007 bis 2010 folgend, als Ergebnis der durchgeführten Verwaltungskontrolle davon ausgeht, dass die FS 16, 19 und 27 (im Gesamtausmaß von 0,36 ha) im ursprünglichen Antrag zuviel beantragt wurden vergleiche dazu die Beweiswürdigung unter römisch zwei.2.). Wie bereits den Feststellungen unter römisch zwei.
  2. zu entnehmen ist, war der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2009 eine Gesamtfläche im Ausmaß von 45,55 ha zu Grunde zu legen. Da für das Antragsjahr 2009 jedoch zunächst ein größeres Ausmaß an beihilfefähiger Fläche zugrunde gelegt wurde, nämlich 45,91 ha, das sind um 0,36 ha mehr, war die belangte Behörde

Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) Nr.

796 aus 2004, verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. Eine Sanktion wurde im gegenständlichen Fall nicht verhängt, sodass es auf ein allfälliges Verschulden nicht ankommt. Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Die Beschwerde war abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. 3.3.3.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN). (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN). Die belangten Behörde wie auch das entscheidende Verwaltungsgericht folgen dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des Flächenabgleichs zur Frage der Verringerung der Flächen im Jahr 2010 gegenüber jenen im Jahr 2009, darüberhinaus stellten sich keine anderen Fragen. Eine mündliche Verhandlung konnte schon aus diesem Grund unterbleiben.3.3.3.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche VfSlg 18.994 aus 2010,, VfSlg 19.632 aus 2012,). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN). (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN). Die belangten Behörde wie auch das entscheidende Verwaltungsgericht folgen dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des Flächenabgleichs zur Frage der Verringerung der Flächen im Jahr 2010 gegenüber jenen im Jahr 2009, darüberhinaus stellten sich keine anderen Fragen. Eine mündliche Verhandlung konnte schon aus diesem Grund unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W210.2100717.1.00

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