Obsah (19)
§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46Art. 2Art. 3§ 9§ 14a§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 58§ 55Art. 8RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2017 GeschäftszahlW211 2134070-1 SpruchW211 2134070-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA a
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm §§ 3 Abs. 1 und 8A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige der Republik Tadschikistan, stellte am XXXX2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei soweit wesentlich an, aus Duschanbe in Tadschikistan zu stammen und orthodoxe Christin zu sein. Als Fluchtgrund führte sie an, im Jahre 2005 vom Islam zum Christentum konvertiert zu sein, weshalb sie Probleme mit ihrem Bruder und ihrer Mutter gehabt habe. Sie habe immer zuhause bleiben müssen und sei von ihrem Bruder geschlagen worden. In Tadschikistan gebe es keine Arbeit, weshalb die beschwerdeführende Partei nach Russland ausgereist sei.
- Bei der Einvernahme der beschwerdeführenden Partei vor der belangten Behörde am XXXX2015 gab diese soweit wesentlich an, aus Tadschikistan zu stammen und mit ihren Eltern und ihren zwei Geschwistern zusammengelebt zu haben. Sie sei ledig und habe keine Kinder. Nach der Schule habe sie auf einer Universität slawische Sprachen studiert, ihr Studium habe sie 2010 abgeschlossen. Sie habe sie sechs Monate im Radiozentrum gearbeitet. Ihren Lebensunterhalt habe sie dank der Unterstützung eines Pfarrers bestreiten können; ihre Familienangehörigen hätten die beschwerdeführende Partei finanziell nicht unterstützt. 2005 sei die beschwerdeführende Partei vom Islam zum Christentum konvertiert. Sie habe kein Interesse am Islam, sie möge den Islam nicht. Sie könne selber wählen, welche Religion sie habe. Als die beschwerdeführende Partei begonnen habe, die Kirche zu besuchen, habe sie gemerkt, dass Christen sehr gute Menschen seien und sie sich sehr wohl fühle. In der Kirche könne man über alle Probleme sprechen, während hingegen in der Moschee meistens nur Männer seien und diese nur über den Islam etwas wüssten, in der Moschee habe sie als Frau keine Freiheiten. Das Christentum gefalle der beschwerdeführenden Partei am besten. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die beschwerdeführende Partei soweit wesentlich zu Protokoll, eine sehr unglückliche Kindheit gehabt zu haben und ständig geschlagen worden zu sein. Sie sei wegen ihrer Konversion entlassen worden. Ab 2005 habe es Vorfälle wegen der Religion der beschwerdeführenden Partei gegeben. 2005 sei die beschwerdeführende Partei von der Universität nach Hause gegangen und sei ein Auto mit vier Männern neben der beschwerdeführende Partei stehen geblieben und hätten die Insassen der beschwerdeführende Partei geheißen, in das Auto zu steigen, wo sie der beschwerdeführenden Partei vorgeworfen hätten, den Islam verraten zu haben. Die beschwerdeführende Partei dürfe nie wieder in die Kirche gehen. 2006 oder 2007 seien auf der Universität zwei Männer zur beschwerdeführenden Partei gekommen und hätten ihr gesagt, sie müsse ein Kopftuch tragen, weil sie Muslimin sei. 2008 sei die beschwerdeführende Partei mit einer Freundin im Park gewesen, als zwei Männer zu ihr gekommen seien. Sie hätten die beschwerdeführende Partei in ein Taxi gesetzt und seien mit ihr in ein Caféhaus gefahren. Die zwei Männer hätten Frühstück bestellen wollen, der beschwerdeführenden Partei und ihrer Freundin sei es gelungen zu fliehen. Als sie sich auf der Flucht umgedreht hätten, hätten sie gesehen, dass die Männer den Taxifahrer geschlagen hätten. Im November 2011 hätte sich die beschwerdeführende Partei verlobt. Ihr Verlobter und dessen gesamte Familie seien sehr religiös gewesen. Nach zwei Monaten hätte ihr Verlobter die beschwerdeführende Partei nicht mehr heiraten wollen, weil sie eine Christin sei. Tadschikistan sei ein islamischer Staat. Es gebe eine Gruppe, die "Dschamoat Ansorulla" heiße. Diese Gruppe habe mehrmals verlangt, dass die Kirchengemeinde der beschwerdeführenden Partei schließen solle. Am XXXX2012, abends, als die beschwerdeführende Partei gemeinsam mit zwei Frauen, zwei Mädchen, dem Pfarrer und seiner Frau in der Kirche gewesen sei, seien Islamisten in die Kirche gekommen. Sie hätten den Pfarrer angeschrien und seien bewaffnet gewesen. Einer der Männer habe die beschwerdeführende Partei mit einem Messer attackiert, wovon die beschwerdeführende Partei Narben davongetragen habe. Sie sei stark geschlagen worden und einer der Männer habe ihr gegen die Schulter getreten. Er habe sie mit der Hand auf den Kopf geschlagen, wovon die beschwerdeführende Partei eine Narbe am Haaransatz habe. Ihre Finger seien gebrochen worden. Die in der Kirche anwesenden Personen seien sodann in einem Kastenwagen verbracht und in einen Keller gesperrt worden. Nachdem alle Anwesenden bis 06:00 Früh malträtiert worden seien, hätten die Männer alle Anwesenden wieder in den Kastenwagen gezerrt und unterwegs nacheinander aus dem Kastenwagen geworfen. Die beschwerdeführende Partei sei in der Nähe der Universität aus dem Wagen geworfen worden. Anschließend sei die beschwerdeführende Partei mit einem Rettungswagen in das Krankenhaus gebracht worden. Dort sei sie von Polizisten befragt worden, doch diese hätten nichts getan. Vielmehr hätten die Polizisten gesagt, die beschwerdeführende Partei sei selber schuld, weil sie konvertiert sei. Der Pfarrer, der bei dem Vorfall misshandelt worden sei, befände sich nach wie vor in der genannten Kirche. Nach dem XXXX2012 habe die beschwerdeführende Partei bei ihrer Großmutter, bei ihrem Onkel und ab und zu bei Freundinnen gelebt. Die beschwerdeführende Partei habe nicht mehr gewusst, was sie noch in Tadschikistan solle, zumal sie keine Arbeit gehabt habe. Anfang Juni 2012 sei ihr Onkel väterlicherseits verschwunden. Als ihr ein Mann gesagt habe, dass sie das Land verlassen müsse, habe die beschwerdeführende Partei das Land verlassen. In Österreich habe die beschwerdeführende Partei keine Verwandten, sie besuche einen Deutschkurs, einen Abschluss habe sie nicht. Die beschwerdeführende Partei habe keine sozialen Kontakte, solche wolle sie auch nicht. Im Falle einer Rückkehr der beschwerdeführende Partei nach Tadschikistan hätte die beschwerdeführende Partei kein Zuhause, weil sie von der Familie verstoßen worden sei. Sie würde aufgrund ihres Glaubens keine Arbeit bekommen.
- Die belangte Behörde holte daraufhin drei Anfragebeantwortungen ein. Die Anfragebeantwortung vom 24.07.2015 betreffend Konvertitinnen in Tadschikistan führt aus, dass nach einer Quelle Konvertitinnen nicht verfolgt würden, während eine andere Quelle davon berichtet, dass christliche Konvertitinnen wegen ihres Glaubens ihre Arbeit verloren hätten. Aus einer weiteren Anfragebeantwortung vom selben Tag geht hervor, dass die "Dschamaat Ansarullah" eine verbotene Gruppierung in Tadschikistan sei, deren Ziel die Bildung eines Kalifats und ein radikaler Islamismus sei. Die dritte Anfragebeantwortung vom 07.09.2015 betreffend die von der beschwerdeführenden Partei geschilderten Vorfälle am XXXX2012 und die damit in Verbindung stehenden Örtlichkeiten kam soweit wesentlich zu folgenden Schlüssen: Die von der beschwerdeführenden Partei beschriebene Kirche existiere; ebenso der von ihr beschriebene Pastor, der Anfang 2013 nach St. Petersburg übersiedelt sei. Ob der Pastor die beschwerdeführenden Partei finanziell unterstütze, sei unklar. Hinweise auf die angeblichen Vorfälle am XXXX2012 hätten nicht gefunden worden können. Die Mitarbeiter der Kirche hätten einen solchen Anschlag nicht verifizieren können. Auch hätte sich eine Verkäuferin eines Souvenirgeschäfts im Kirchenareal an keine derartigen Vorfälle erinnern können.
- Bei der Einvernahme der beschwerdeführenden Partei am XXXX2016 gab diese an, gesundheitliche Probleme zu haben. Sie sei in Tadschikistan orthodox getauft worden und wolle nunmehr zur katholischen Kirche übertreten. Zum dortigen Pfarrer hätte die beschwerdeführende Partei keinen Kontakt aufgenommen. Dieser hätte seinerzeit eine Anzeige wegen der Folterung erstattet. Mit den Ergebnissen der Anfragen sei die beschwerdeführende Partei nicht einverstanden. Dass der Hauptpastor von dem Übergriff auf den von der beschwerdeführenden Partei genannten Pfarrer nichts wisse, bezeichnete sie als Unsinn. Vielleicht wolle der Hauptpastor, der nunmehr tätig sei, nicht alles sagen, die belangte Behörde möge den von der beschwerdeführenden Partei genannten Pfarrer anrufen. Dazu, dass der Pfarrer bereits Anfang 2013 abgereist sei, trug die beschwerdeführende Partei vor, dass sie ihn im Juli 2013 noch gesehen habe.
- Am XXXX2016 wurde die beschwerdeführende Partei ergänzend auf Tadschikisch und betreffend ihre gesundheitlichen Probleme einvernommen.
- Die belangte Behörde holte eine weitere Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, erstattet am XXXX2016, zur Behandelbarkeit von Hepatitis C in Tadschikistan ein.
- Mit Bescheid vom XXXX2016 wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Republik Tadschikistan
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
§ 46FPG in die Republik Tadschikistan zulässig ist (Spruchpunkt III.).
Gem. § 55 Abs. 1-3 FPG setzte die belangte Behörde die Frist für ihre freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).8. Mit Bescheid vom XXXX2016 wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Republik Tadschikistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Republik Tadschikistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG setzte die belangte Behörde die Frist für ihre freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier.).
- Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht.
- Mit Schreiben vom XXXX.2016 wurden die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX2016 geladen.
- Mit Schreiben vom römisch 40 .2016 wurden die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX2016 geladen. Die belangte Behörde hatte bereits in der Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
- Am XXXX2016 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihrer Rechtsberatung eine mündliche Verhandlung durch, in der die beschwerdeführende Partei im Detail nach ihren Fluchtgründen, zu ihrem Leben in Tadschikistan und in Österreich befragt wurde. In der Beschwerdeverhandlung legte die beschwerdeführende Partei ein Konvolut an Unterlagen vor, darunter zahlreiche Empfehlungsschreiben, Kopien ärztlicher Befunde sowie ein handschriftliches, russisches Schreiben, welches der Dolmetscherin zur Übersetzung gegeben wurde. Die Übersetzung langte mit E-Mail vom XXXX2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur beschwerdeführenden Partei: 1.1.
- Die beschwerdeführende Partei ist eine weibliche Staatsangehörige der Republik Tadschikistan, die am XXXX2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte. 1.1.
- Die beschwerdeführende Partei stammt aus Duschanbe, besuchte dort zehn Jahre die Grundschule, schloss ein Studium ab und arbeitete eine Zeit lang bei einem Radiosender. Sie verdiente sich damit auch ihren Lebensunterhalt. In Tadschikistan leben noch die Eltern, ein Bruder, ein Onkel und die Großmutter der beschwerdeführenden Partei. Die beschwerdeführende Partei hat in Tadschikistan zuletzt abwechselnd bei ihrer Großmutter, einem Onkel und bei Freundinnen gelebt. 1.1.
- Die beschwerdeführende Partei besuchte Deutschkurse in den Zeiträumen XXXX2014-XXXX2014, XXXX2015-XXXX2015 und ab dem XXXX2015 (Bestätigungen vom XXXX2014 und vom XXXX2015 sowie vom XXXX2016). Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich zahlreiche soziale Kontakte geknüpft (Empfehlungsschreiben Pfarramt vom XXXX2016, Zahnarzt vom XXXX2016, Privatperson vom XXXX2015, 2 Schreiben vom XXXX2016, eines vom XXXX2016, Fitnesstrainerin vom XXXX2016, Privatperson vom XXXX2016), ist sportlich sehr aktiv (Anmeldung Fitnessstudio vom XXXX2015) und besucht regelmäßig Deutschkurse (siehe oben, aber auch Bestätigung einer freiwilligen Helferin ohne Datum). Die beschwerdeführende Partei bezieht Leistungen aus der Grundversorgung (Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom XXXX2016). 1.1.
- Die beschwerdeführende Partei leidet an Hepatitis B und Hepatitis C. Die Hepatitis B zeichnet sich durch eine niedrige Viruslast aus, die Hepatitis C ist nicht nachweisbar. Zur Zeit ist keine Therapie vorgesehen, die Viruslast sollte halbjährlich kontrolliert werden (Arztbrief der Hepatitisambulanz vom XXXX2016, AS 563, davor bereits Arztbrief Hepatitisambulanz vom XXXX2016, AS 451; sonstige Untersuchungen ohne Befund: Sonographie Oberbauch vom XXXX2016). Aus einem entsprechenden Arztbrief geht hervor, dass die beschwerdeführende Partei an ausgeprägtem Uterus myomatosus leidet, was für eine Atrophie bzw. Hypoplasie des re. Ovars spricht (Befund Facharzt für Radiologie vom XXXX2015, AS 187). Weiters litt sie an einer Sterilität primera, wobei am XXXX2016 eine Pelviskopie und eine Myomnukleation vorgenommen wurde und die beschwerdeführende Partei mit gebessertem Zustand entlassen werden konnte. Empfohlen wurde die folgende Medikation: Tardyferon, Trittico (wie bisher), Seractil und Zoldem bei Schmerzen und Einschlafstörungen, Fragmin bis 09.04.2016 (Entlassungsbrief vom XXXX2016, AS 381). Wegen einer Gastritis Typ B - helicobacterassoziiert - wurden für insgesamt 10 Tage Medikamente verschrieben (Arztbrief Internistenzentrum vom XXXX2016, AS 567). Die beschwerdeführende Partei leidet weiter an einer im Bereich der Mittelphalanx schräg verlaufender Strukturalalteration wie bei Zustand nach alter Fraktur und einer kleinen, exostosenartiger Anlagerung im Bereich der Mittelphalanx Ringfinger links (Befund eines Institutes für Radiologie vom XXXX2016, AS 391). Ein Arzt für Allgemeinmedizin beschied die folgenden posttraumatischen Veränderungen: Fraktur des
- linken Fingers, 3cm lange Narbe frontal, 8cm lange Narbe am linken Unterarm und 2cm lange Narbe an der linken Schulter (Bestätigung vom XXXX2014, AS 183). Ein Befund vom XXXX2016 führt aus: deformierte Spondylose, Bandscheibenschädigungen der HWS und der BWS, sonst keine Auffälligkeiten. Ein MRT des kleinen Beckens wäre empfehlenswert (Diagnosezentrum, Befund vom XXXX2016) Die beschwerdeführende Partei leidet an einer rezidivierenden depressiven Störung und einer posttraumatischen Belastungsstörung und befindet sich seit XXXX2015 bei einem Psychotherapiezentrum in Behandlung (psychotherapeutischer Befundbericht von XXXX2015, AS 339 und vom XXXX2016 sowie vom XXXX2016, davor bereits mit der Diagnose Belastungsreaktion mit depressiver Begleitsymptomatik mit Angst und Panikattacken: Bestätigung Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX2015, AS 185). Zusammenfassung und aktueller Stand: Die beschwerdeführende Partei befindet sich zur Zeit in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung, nimmt Trittico, ein Antidepressivum, geht regelmäßig zur Kontrolle wegen ihrer Hepatitis, die jedoch zur Zeit nicht behandelt wird und ist wegen ihrer Wirbelsäule in Behandlung - zuletzt war deswegen eine MRT angeraten worden (Angaben der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung). 1.
- Eine Konversion der beschwerdeführenden Partei zum Christentum wird nicht festgestellt. Es wird nicht festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei wegen ihrer Religion von radikalen Islamisten bedroht, verschleppt und verletzt wurde. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei in Tadschikistan aufgrund ihrer Religion schlechthin verfolgt wird. 1.
- Nicht festgestellt werden kann weiters, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr in die Republik Tadschikistan in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. 1.
- Festgestellt wird, dass die beschwerdeführende Partei über private Interessen in Österreich verfügt. Nicht festgestellt wird jedoch, dass eine maßgeblich ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche private und familiäre Integration der beschwerdeführenden Partei in Österreich vorliegt.
- Länderfeststellungen zur Situation in der Republik Tadschikistan Relevante Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 11.04.2016: Religionsfreiheit Religiöse Gruppen, die sich nicht an die staatlicherseits bevorzugte Auslegung des Islam halten, werden besonders ins Visier genommen. Hunderte nicht-gewalttätiger Muslime wurden festgenommen und zu langen Haftstrafen verurteilt, meist ohne faires, öffentliches Gerichtsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer verbotenen islamischen Gruppierung. Nicht-muslimische Gruppen, mehrere christliche Kirchen miteingeschlossen, waren weiterhin Opfer von bürokratischer und administrativer Verfolgung (BS 2016). Die Bevölkerung Tadschikistans besteht zu 85 Prozent aus Sunniten, zu fünf Prozent aus Schiiten und zu zehn Prozent aus Angehörigen anderer Religionsgruppen (CIA 10.3.2016). Die Schiiten ismailitischer Orientierung bewohnen vor allem die entlegene Bergregion Gorno-Badakhshan. Unter den Christen ist die russisch-orthodoxe Gemeinde die größte (USDOS 14.10.2015). Die Verfassung gewährt Religionsfreiheit; wozu das individuelle Recht zählt, die Religion frei zu wählen, bzw. keine Religion zu haben. Frauen der Hanafi-sunnitischen Gemeinschaft, die im Lande die Mehrheit bilden, sind von der Teilnahme an religiösen Diensten durch eine Fatwa des Ulema-Rates, des höchsten Gremiums tadschikischer islamischer Gelehrter, ausgeschlossen. Die Regierung überwacht genau die Registrierung religiöser Gruppen, wenn diese als mögliche Gefahr für die soziale Ordnung wahrgenommen werden. Führer der protestantischen Kirche beschwerten sich über Schikanen der Sicherheitsbehörden. Das Komitee für religiöse Angelegenheiten verweigerte weiterhin den Zeugen Jehovas und einer protestantischen Kirche die Registrierung. Die Regierung setzte die strikte Kontrolle religiöser Publikationen und Veranstaltungen fort. Es gab Berichte über gesellschaftliche Diskriminierung wegen der Religionszugehörigkeit sowie Schikanen gegenüber christlichen Studenten (USDOS 14.10.2015). Das Verhältnis zur Mehrheitsreligion in Tadschikistan, dem Islam, ist von Kontrollbemühungen der Regierung und der teilweisen Unterdrückung als fundamentalistisch gebrandmarkter Religionsausübung gekennzeichnet. Eine Grundlage bildet das 2009 in Kraft getretene "Gesetz über Gewissensfreiheit und religiöse Organisationen", das von OSZE und EU in vielen Punkten kritisiert wurde. Im August 2011 trat trotz erheblicher in- und ausländischer Kritik ein "Gesetz über die Pflichten der Eltern in der Erziehung" in Kraft, das u.a. die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen bis zum
- Lebensjahr an religiösen Zeremonien und Veranstaltungen jeglicher Art untersagt (AA 3.2016a, vgl. USDOS 14.10.2015).Das Verhältnis zur Mehrheitsreligion in Tadschikistan, dem Islam, ist von Kontrollbemühungen der Regierung und der teilweisen Unterdrückung als fundamentalistisch gebrandmarkter Religionsausübung gekennzeichnet. Eine Grundlage bildet das 2009 in Kraft getretene "Gesetz über Gewissensfreiheit und religiöse Organisationen", das von OSZE und EU in vielen Punkten kritisiert wurde. Im August 2011 trat trotz erheblicher in- und ausländischer Kritik ein "Gesetz über die Pflichten der Eltern in der Erziehung" in Kraft, das u.a. die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen bis zum
- Lebensjahr an religiösen Zeremonien und Veranstaltungen jeglicher Art untersagt (AA 3.2016a, vergleiche USDOS 14.10.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2016a): Tadschikistan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tadschikistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.4.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): Tajikistan Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Tajikistan.pdf, Zugriff 6.4.2016 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (10.3.2016): The World Factbook, Tajikiastan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ti.html, Zugriff 6.4.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (14.10.2015): 2014 International Religious Freedom Report - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/313363/451627_de.html, Zugriff 6.4.2016 Frauen Sinkende Partizipation von Frauen am gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Leben; geringeres Einkommen für gleiche Arbeit; mangelhafter Schutz vor Gewalt, insbesondere auch häuslicher; Früh- und Zwangsverheiratung, Polygamie - mittlerweile soll jeder zehnte Mann mehrere Frauen haben - stellen die Hauptprobleme tadschikischer Frauen dar (GIZ 3.2016b, vgl. USDOS 25.6.2015).Sinkende Partizipation von Frauen am gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Leben; geringeres Einkommen für gleiche Arbeit; mangelhafter Schutz vor Gewalt, insbesondere auch häuslicher; Früh- und Zwangsverheiratung, Polygamie - mittlerweile soll jeder zehnte Mann mehrere Frauen haben - stellen die Hauptprobleme tadschikischer Frauen dar (GIZ 3.2016b, vergleiche USDOS 25.6.2015). Die Verfassung garantiert die Gleichheit der Geschlechter. Frauen sind jedoch auf allen Ebenen der politischen Entscheidungsfindung unterrepräsentiert. Der Frauenanteil in allen Regierungsparteien lag unter 30 Prozent. Im Unterhaus des Parlaments waren 2015 von 63 Mitgliedern neun Frauen (USDOS 25.6.2015). Vergewaltigung wird mit bis zu 20 Jahren Haft bestraft. Allerdings gibt es keinen rechtlichen Schutz für Vergewaltigung innerhalb der Ehe. Die Justizbehörden empfehlen Frauen meistens keine Anklage zu erheben, doch werden diese aufgenommen, wenn die Opfer darauf bestehen. Gewalt gegen Frauen, auch innerhalb der Ehe, bleibt ein weitverbreitetes Problem. Eine Polizeistation ist komplett für die Arbeit mit Gewaltopfern ausgestattet. Fünf Polizeistationen im ganzen Land verfügen über ein hierfür ausgebildetes Personal. Es bestehen vier Schutzeinrichtungen für Opfer häuslicher Gewalt, die von der OSZE unterstützt und von der NGO Khujand betrieben werden. Am Land betreiben die Regierung und NGOs zusätzliche Krisenzentren und Notrufdienste für Frauen. Jedoch mangelt es an Geld und Ressourcen. 2012 verabschiedete die Regierung ein Gesetz über häusliche Gewalt, doch hinkt dieses internationalen Standards hinterher (USDOS 25.6.2015). 2014 wurde ein Aktionsplan zur Vermeidung häuslicher Gewalt verabschiedet, der bis 2023 reicht. Zu den strategischen Zielen gehören u.a.: die Verbesserung der normativen Gesetze über häusliche Gewalt und die Implementierung dieser; die Änderung der öffentlichen Meinung zur häuslichen Gewalt durch bewusstseinsbildende Kampagnen und die Stärkung der Koordination der Vorgehensweise durch die staatlichen Strukturen und öffentlichen Organisationen (GoT 4.2014). Die Arbeitsmigration der tadschikischen Männer zieht auch gesellschaftlich negative Auswirkungen nach sich. Da über 70 Prozent der Migranten verheiratet sind, ist nicht nur das Phänomen vieler allein von Frauen geführter Haushalte und eine Feminisierung der Landwirtschaft zu beobachten, sondern in den letzten Jahren hat auch die Anzahl zurückgelassener oder gar verlassener Frauen bedeutend zugenommen, die rechtlichen Problemen, Armut und sozialer Stigmatisierung ausgesetzt sind. Zudem besteht ein stark erschwerter Landerwerb für Frauen. Frauen stellen 70 Prozent der Arbeitskräfte in der Landwirtschaft, aber nur ein Prozent sind Landeigentümerinnen (GIZ 3.2016b, vgl. USDOS 25.6.2015).Die Arbeitsmigration der tadschikischen Männer zieht auch gesellschaftlich negative Auswirkungen nach sich. Da über 70 Prozent der Migranten verheiratet sind, ist nicht nur das Phänomen vieler allein von Frauen geführter Haushalte und eine Feminisierung der Landwirtschaft zu beobachten, sondern in den letzten Jahren hat auch die Anzahl zurückgelassener oder gar verlassener Frauen bedeutend zugenommen, die rechtlichen Problemen, Armut und sozialer Stigmatisierung ausgesetzt sind. Zudem besteht ein stark erschwerter Landerwerb für Frauen. Frauen stellen 70 Prozent der Arbeitskräfte in der Landwirtschaft, aber nur ein Prozent sind Landeigentümerinnen (GIZ 3.2016b, vergleiche USDOS 25.6.2015). Im Gender Gap Index 2015 des Weltwirtschaftsforums rangierte Tadschikistan auf Platz 95 von 145 Staaten im Vergleich zu Rang 102 von 142 im Jahr 2014. Im Teilindex "wirtschaftliche Teilnahme und Möglichkeiten" schnitt das Land mit einem Wert von 48 deutlich besser ab, als im Bereich des Bildungserwerbs mit nur Platz 120 und dem Gesundheitsindex mit lediglich Platz 127 (WEF 2016). Quellen: -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2016b): Tadschikistan, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/tadschikistan/gesellschaft/, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung GoT - Government of the Republic of Tajikistan (4.2014): State Program to Prevent Domestic Violence in the Republic of Tajikistan for 2014-2023, http://www.google.de/url?url=http://pdv.tj/en/State%2520Program%2520to%2520Prevent%2520Domestic%2520Violence%252014-23%2520eng.docx&rct=j&frm=1&q=&esrc=s&sa=U&ved=0ahUKEwiQ1PnLl_rLAhWGCCwKHbx8C08QFggZMAE&usg=AFQjCNF6BdJvjzLP11hplhZag_T6p13m9g, Zugriff 6.4.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/306347/443621_de.html, Zugriff 6.4.2016 -Strichaufzählung WEF - World Economic Forum
(2016): Tajikistan - Gender Gap Index 2015, http://reports.weforum.org/global-gender-gap-report-2015/economies/#economy=TJK, Zugriff 6.4.2016 Bewegungsfreiheit Das Gesetz garantiert Bewegungsfreiheit; in der Praxis kommt es jedoch zu einigen Einschränkungen durch die Regierung. Die Regierung verbietet Ausländern, mit Ausnahme von Diplomaten und internationalen Helfern, das Reisen innerhalb einer 15-Meilen-Zone entlang der Grenze zu China und Afghanistan in der Region Khatlon und GBAO, es sei denn, sie besitzen dazu eine Erlaubnis vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten. Es existieren keine Gesetze, welche Exil vorsehen, und es gab keine Berichte über Personen, welche ins Exil gezwungen wurden. Manche Gegner der Regierung blieben im selbstgewählten Exil in Russland (USDOS 25.6.2015). Einschränkungen der Bewegungsfreiheit bestehen in den unmittelbaren Grenzregionen zu Afghanistan, Kirgisistan und Usbekistan auch aufgrund markierter und nicht markierter Minenfelder (GOV.UK 7.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung GOV.UK (7.4.2016): Foreign travel advice Tajikistan - Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/tajikistan/safety-and-security, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/306347/443621_de.html, Zugriff 7.4.2016 Grundversorgung/Wirtschaft Tadschikistan ist die ärmste der fünf zentralasiatischen Republiken. Nach Angaben der Asiatischen Entwicklungsbank leben 35,6 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (ADB 22.9.2015). In entscheidenden Bereichen, etwa der Korruptionsbekämpfung und der Verbesserung der Rahmenbedingungen für die heimische Wirtschaft sowie für ausländische Direktinvestitionen, stecken die nötigen Reformen noch in den Anfängen. In zentralen, von Gebern unterstützten Reformbereichen wie der Neuausrichtung der Landwirtschaft ist seit 2009 allenfalls ein langsamer Fortschritt zu konstatieren. Die zuletzt erfolgreiche wirtschaftliche Erholung nach der globalen Finanzkrise 2009 ist durch die russische Wirtschaftskrise akut bedroht. Grund dafür ist die hohe Abhängigkeit der tadschikischen Wirtschaft von Rücküberweisungen tadschikischer Gastarbeiter in Russland. (AA 3.2016b). Obwohl offizielle Statistiken ein jährliches Wirtschaftswachstum vorgeben, haben sich die Lebensbedingungen in den letzten Jahren kaum verbessert. Besonders prekär ist die Lage auf dem Land. Das marode Bildungs- und Gesundheitswesen sowie alle anderen sozialen Bereiche stagnieren und werden vor allem über internationale Geberorganisationen am Leben erhalten (bpb 11.11.2015). Laut den Vereinten Nationen rangierte Tadschikistan 2014 mit einem Wert von 0,624 beim Human Development Index (HDI) auf Rang 129 von 188 Ländern. Im gesamten Zeitraum zwischen 1990 und 2014 nahm der Wert um 1,4 Prozent zu. Während als Teilkomponenten sich die Lebenserwartung um sieben Jahre, die Schuldauer um 2,7 erhöhten, sank das Bruttonationalprodukt pro Kopf seit 1990 um fast 31 Prozent (gemessen nach Kaufkraftparität von 2011 in US-$). Negativ auf die Entwicklung wirkte sich der Ungleichheitskoeffizient aus, der laut UN-Berechnung für Tadschikistan 2014 bei 17 Prozent lag, im Vergleich z.B. zu Usbekistan mit 15,8 oder Kirgisistan mit 14,5 Prozent (UNDP 2015). Das öffentliche Wohlfahrtssystem ist seit der Unabhängigkeit am Erodieren. Das Beihilfesystem für Pensionen sowie das Recht auf Unterstützung im Krankheitsfall, bei Invalidität, Arbeitslosigkeit und Schwangerschaft werden zwar respektiert, doch sind die diesbezüglichen finanziellen Zuwendungen dermaßen niedrig, dass viele der vulnerablen Gruppen von der staatlichen Unterstützung alleine nicht überleben könnten, sondern nur durch zusätzliche Zuwendungen Dritter. Eine signifikante Zahl von Arbeitslosen erhält eine Unterstützung, doch beträgt die Arbeitslosenrate laut Schätzungen der Weltbank zwischen 40 und 50 Prozent. Nur zwei Prozent des Bruttosozialproduktes werden für das Gesundheitssystem ausgegeben, wovon die Hälfte für die Gehälter und die Erhaltung der Einrichtungen bestimmt sind. Die Rücküberweisungen der Arbeitsemigranten stellen für zwei Drittel der Bevölkerung, insbesondere am Land, ein alternatives Netz der sozialen Sicherheit dar (BS 2016). Sozialsystem Allgemeine Informationen Noch in den 1990er Jahren führte Tadschikistan ein Konzept zur Reformierung des Sozialsystems ein. Im April 2014 publizierte die Weltbank eine umfassende Analyse bezüglich der Effizienz der getroffenen Maßnahmen. Die Ergebnisse zeigen, dass der Einfluss der Sozialbeihilfenprogramme die finanzielle Situation der Menschen und die Nahrungsmittelsicherheit verbessert hat. Auch die Anzahl der arbeitenden Personen ist um 20% gestiegen und die bezahlte und nicht bezahlte Kinderarbeit ist um 25% gefallen. Das größte Problem in Tadschikistan sind die sehr niedrigen sozialen Unterstützungen und das Fehlen eines effektiven sozialen Sicherheitsnetzes. Das Sozialsystem besteht hauptsächlich aus Alters- und Behindertenpensionen und macht nur 0,58% des BIP aus - der geringste Prozentsatz in Europa und Zentralasien. Da zielgerichtete Unterstützungsprogramme für die arme Bevölkerung die Situation verbessern können, werden solche momentan von der Weltbank in Yovon und Istaravshan versuchsweise eingeführt (IOM 5.2014). Familienbeihilfe Bei der Geburt eines Kindes können Eltern eine einmalige Geburtenunterstützung (innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt) und eine monatliche Kinderbeihilfe beantragen. Die einmalige Geburtenunterstützung beträgt 120 TJS für das erste, 80 TJS für das zweite und 40 TJS für das dritte oder weitere Kind. Die monatliche Kinderbeihilfe bis zum Alter von 1/1/2 Jahren, beträgt 40 TJS, wenn wenigstens ein Elternteil berufstätig ist (IOM 5.2014). Laut dem Gesetz zur Sozialversicherung wird Mutterschaftsgeld solange ausgezahlt, wie die Frau in Karenz ist. Das volle Gehalt wird 70 Tage vor und nach der erwarteten Geburt ausbezahlt (86 Tage für schwierige Geburten und 110 Tage bei Mehrlingsgeburten) (IOM 5.2014). Temporäre Arbeitsunfähigkeitsunterstützung Laut dem Gesetz zur Sozialversicherung wird die temporäre Arbeitsunfähigkeitsunterstützung bei arbeitsbedingten Krankheiten oder Verletzungen an arbeitende Personen, die persönliche Fürsorge brauchen oder für Personen mit Krankheiten bedingt durch Arbeitslosigkeit ausbezahlt. 100 Prozent des Durchschnittseinkommens werden ausbezahlt an Personen mit: * arbeitsbedingten Krankheiten oder Verletzungen * acht und mehr Jahren durchgängiger Arbeit * drei und mehr Angehörige und Studenten unter 15 bzw. 18 Jahren * Teilnehmer am Großen Vaterländischen Krieg * Personen die aus radioaktiv kontaminierten Zonen oder ökologisch giftigen Zonen evakuiert wurden, Personen mit Krankheiten der blutbildenden Organe (akute Leukämie), Schilddrüsenadenom und Krebs (IOM 5.2014) 80 Prozent des Durchschnittseinkommens werden ausbezahlt an Personen mit: * Fünf bis acht Jahre durchgängige Arbeit * Waisen bis 23 Jahre (IOM 5.2014) 60 Prozent des Durchschnittseinkommens werden ausbezahlt an Personen mit: * Bis zu fünf Jahre durchgängiger Arbeit (IOM 5.2014) Ein Arbeitnehmer ist auch anspruchsberechtigt bei einer kurzen Krankheit oder Behinderung durch einen Arbeitsunfall, der vor, während oder nach der Arbeit passiert und sogar im Falle einer Kündigung. Die Unterstützung wird nicht länger als vier Monate gezahlt, im Falle von Tuberkulose nicht länger als ein Jahr. Nach der Zeitspanne für die Krankheitsunterstützung muss die Arbeitsunfähigkeit vom staatlichen medizinischen Dienst festgestellt werden (IOM 5.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2016b): Tadschikistan, Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_7BA2172DE3AEF6EC7F63C2A7FBF5D90C/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tadschikistan/Wirtschaft_node.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung ADB - Asian Development Bank (22.9.2015): Poverty Data - Tajikistan, http://www.adb.org/countries/tajikistan/poverty, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (11.11.2015): Konfliktporträt: Tadschikistan, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54708/tadschikistan, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): Tajikistan Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Tajikistan.pdf, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (5.2014): Country Fact Sheet - The Republic of Tajikistan, http://iomvienna.at/sites/default/files/IOM%202014_CFS%20Tajikistan.pdf, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung UNDP - United Nations Development Programme
(2015): Human Development Report 2015, Work for human development, Briefing note for countries on the 2015 Human Development Report, Tajikistan, http://hdr.undp.org/sites/all/themes/hdr_theme/country-notes/TJK.pdf, Zugriff 7.4.2016 Medizinische Versorgung Die Bevölkerung Tadschikistan hatte laut Weltgesundheitsorganisation 2012 eine durchschnittliche Lebenserwartung von 68 Jahren, was deutlich unter der europäischen (76 Jahre) und knapp (70 Jahre) auch unter der weltweiten lag. Die Bevölkerung ist relativ jung. Der Anteil der Unter-15-Jährigen ist mit 35,9 Prozent deutlich höher als jener der Über-60-Jährigen mit 4,8 Prozent. Der hohen Kinderzahl pro Frau von 3,8 Kindern steht die höchste Kindersterblichkeit unter den fünf zentralasiatischen (ex-sowjetischen) Republiken gegenüber. 58 von 1.000 Kindern erlebten 2012 nicht das fünfte Lebensjahr (WHO 10.2014). Tadschikistan ist auf dem Gebiet der Gesundheitsversorgung stark auf fremde Hilfe angewiesen. Die Weltbank, die EU und die WHO sind die Hauptunterstützer. Das Hauptziel der Nationalen Gesundheitsstrategie ist die Verbesserung der Mutter-Kind-Gesundheitsstandards, welche zu einer Verringerung der nach wie vor hohen Sterblichkeitsrate auf diesem Gebiet führen soll. Ein weiteres großes Problem der öffentlichen Gesundheit ist die hohe Rate an Tuberkulosefällen und sexuell übertragenen Infektionskrankheiten. Eine große Anzahl der Tadschiken, insbesondere am Land, leben in extremer Armut und haben kaum Zugang zu sauberem Wasser und Bewässerungswasser. Eine fehlende Abwasserentsorgung, die Verschmutzung durch Tierzuchtfarmen und der generelle Wassermangel führen überdies zum Ausbruch von parasitären Erkrankungen. Das Gesundheitssystem ist in vier Ebenen gegliedert: auf nationaler-, regionaler-, Bezirks- und Dorfebene. Die Gesundheitsstrategie 2010-2020 ist insbesondere auf die Reorganisation und Restrukturierung der Dienstleistungsanbieter durch Verkleinerung des Spitalsbereichs ausgerichtet, trotzdem bleibt das Spitalsbett-Bevölkerungsverhältnis nach wie vor hoch. Die Bezahlung einer Behandlung im Krankenhaus erfolgt durch den Patienten, sogar dann, wenn die Behandlung eigentlich kostenlos ist. Tadschikistan hat bereits einige Anstrengungen unternommen, um den öffentlichen Gesundheitssektor durch staatliche Initiativen und Programme zu verbessern. Um den Ausbildungsstand des Gesundheitspersonals zu heben, bestehen internationale Austausch- und Ausbildungsprogramme mit den Nachbarstaaten und Geberorganisationen (IOM 5.2014). Ähnlich wie im Bildungsbereich haben zu niedrige Gehälter und ein geringer Haushaltsetat im staatlich geführten Gesundheitssektor zu einer erheblichen Erosion geführt: Missmanagement, Personalmangel, sinkende Qualifikation, fehlende technische Ausstattung, Zerfall bestehender Einrichtungen und hohe Korruption. Besonders stark vom Verfall betroffen ist die medizinische Grundversorgung im ländlichen Raum. Diese Umstände tragen zweifelsohne zu der erhöhten Kindersterblichkeit und gesunkenen Lebenserwartung bei, ebenso wie zu einer verstärkten Gefahr der Ausbreitung von Seuchen und Infektionskrankheiten (GIZ 3.2016b). Quellen: -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2016b): Tadschikistan, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/tadschikistan/gesellschaft/, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (5.2014): Country Fact Sheet - The Republic of Tajikistan, http://iomvienna.at/sites/default/files/IOM%202014_CFS%20Tajikistan.pdf, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung WHO - World Health Organisation, Regional Office for Europe (10.2014): Evaluation of the structure and provision of primary care in Tajikistan, http://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0008/268208/EVALUATION-OF-THE-STRUCTURE-AND-PROVISION-OF-PRIMARY-CARE-IN-TAJIKISTAN-Eng.pdf, Zugriff 7.4.2016 Behandlung nach Rückkehr Arbeitsmigration ist der wichtigste sozioökonomische Push-Faktor. Die Russische Föderation ist das führende Zielland. Tadschikistan registriert den Zu- und Abgang von Personen mittels Migrationskarten, die am Flughafen, an Zugstationen oder Grenzübergängen ausgefüllt werden müssen. Mit November 2013 lebten laut russischer Migrationsbehörde (FMS) mehr als 1.145.713 tadschikische Migranten in der Russischen Föderation. Laut Asian Development Bank überwiesen tadschikische Arbeitsmigranten 2012 Geld im Wert von 3,8 Milliarden USD. Das sind ca. 47 Prozent des tadschikischen BIPs. Das wirtschaftliche Wachstum des Landes beruht vor allem auf diesen Geldüberweisungen (IOM 5.2014). IOM führt ein Projekt durch, dass Rücküberweisungen von Arbeitsmigranten zur Entwicklung der Herkunftsgebiete durch Bildungsmaßnahmen und Investitionen optimieren soll. Darüber hinaus soll die legale Migration durch Informationskampagnen und die Ausbildung von Gemeindemitgliedern sowie lokalen Gruppen hinsichtlich der Arbeitsmigration gefördert werden (IOM o.D.) Quellen: -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (5.2014): Country Fact Sheet - The Republic of Tajikistan, http://iomvienna.at/sites/default/files/IOM%202014_CFS%20Tajikistan.pdf, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (o.D.): Harnessing Remittances for Development and Promoting Legal Migration in Tajikistan's Rural Areas, https://www.iom.int/harnessing-remittances-development-and-promoting-legal-migration-tajikistans-rural-areas, Zugriff 8.4.2016 Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.09.2015 zum gegenständlichen Fall: Nach Angaben der Österreichischen Botschaft wurde "XXXX" in der Kathedrale XXXX, in der der Pastor gedient hat, nicht angetroffen. Die Mitarbeiter der Botschaft wurden informiert, dass der Pastor XXXX zu Beginn der Jahres 2013 nach St. Petersburg (Russland) abgereist sei: OB Astana (4.9.2015): Staatendokumentation, Verfahren - Anfrage Tadschikistan (GZ=Astana-ÖB/RECHT/0068/2015), per email.Nach Angaben der Österreichischen Botschaft wurde "XXXX" in der Kathedrale römisch 40 , in der der Pastor gedient hat, nicht angetroffen. Die Mitarbeiter der Botschaft wurden informiert, dass der Pastor römisch 40 zu Beginn der Jahres 2013 nach St. Petersburg (Russland) abgereist sei: OB Astana (4.9.2015): Staatendokumentation, Verfahren - Anfrage Tadschikistan (GZ=Astana-ÖB/RECHT/0068/2015), per email. Die Kirche befindet sich an der XXXX Avenue und liegt nahe bei der XXXX Street. (Es gibt keine Straße namens XXXX): OB Astana (4.9.2015): Staatendokumentation, Verfahren - Anfrage Tadschikistan (GZ=Astana-ÖB/RECHT/0068/2015), per email.Die Kirche befindet sich an der römisch 40 Avenue und liegt nahe bei der römisch 40 Street. (Es gibt keine Straße namens römisch 40 ): OB Astana (4.9.2015): Staatendokumentation, Verfahren - Anfrage Tadschikistan (GZ=Astana-ÖB/RECHT/0068/2015), per email. Wie oben erwähnt, übersiedelte Pastor XXXX im Jahr 2013 nach St. Petersburg. Nach Angaben von Mitarbeitern der Kirche werden alle Mitarbeiter der Kirche regelmäßig ausgetauscht. Es wurde niemand gefunden, der die Antragstellerin kannte, geschweige denn von ihrer Konvertierung zum christlichen Glauben wusste. OB Astana (4.9.2015):Wie oben erwähnt, übersiedelte Pastor römisch 40 im Jahr 2013 nach St. Petersburg. Nach Angaben von Mitarbeitern der Kirche werden alle Mitarbeiter der Kirche regelmäßig ausgetauscht. Es wurde niemand gefunden, der die Antragstellerin kannte, geschweige denn von ihrer Konvertierung zum christlichen Glauben wusste. OB Astana (4.9.2015): Staatendokumentation, Verfahren - Anfrage Tadschikistan (GZ=Astana-ÖB/RECHT/0068/2015), per email. Die Mitarbeiter der Kirche konnten diesen Anschlag nicht verifizieren. Eine Verkäuferin in einem Souvenir-Geschäft, das sich innerhalb des Kirchenareals befindet, gab an, sich keines solchen Vorfalls bewusst zu sein, der sich im April 2012 ereignet haben soll. Die Botschaft Astana weist jedoch darauf hin, dass "Dschamoat Ansorulla" eine in Tadschikistan verbotene Organisation ist. OB Astana (4.9.2015): Staatendokumentation, Verfahren - Anfrage Tadschikistan (GZ=Astana-ÖB/RECHT/0068/2015), per email. Zusätzlich liefert die Botschaft folgende Information: Der Hauptpastor der Kirche gab an, dass er im Zeitraum von August 2012 bis zur gegenwärtigen Zeit nichts davon gehört habe, dass Pastor XXXX Opfer eines Anschlages geworden ist. OB Astana (4.9.2015):Zusätzlich liefert die Botschaft folgende Information: Der Hauptpastor der Kirche gab an, dass er im Zeitraum von August 2012 bis zur gegenwärtigen Zeit nichts davon gehört habe, dass Pastor römisch 40 Opfer eines Anschlages geworden ist. OB Astana (4.9.2015): Staatendokumentation, Verfahren - Anfrage Tadschikistan (GZ=Astana-ÖB/RECHT/0068/2015), per email. (Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.05.2016 zur Behandelbarkeit von Hepatitis B und C und PDST in Tadschikistan: Dem Bericht von IOM ist zu entnehmen, dass Hepatitis B - auch mit Interferon Alfa-2a und Interferon Alfa-b - sowie Leberzirrhose in Tadschikistan behandelbar sind, die Kosten dafür aber von 1.500.- US Dollar bis zu 20.000 US Dollar betragen können und vom Patienten selbst zu tragen sind. Die Gesamtkosten hängen dabei von der Diagnose, dem Schweregrad und folglich auch von der Dauer der Behandlung ab. Was die Behandelbarkeit von PDST betrifft, so ist diese laut IOM grundsätzlich theoretisch gegeben, jedoch werden die bestehenden Betreuungseinrichtungen für Menschen mit psychischen Problemen als schlecht und unzureichend bezeichnet.
- Beweiswürdigung: 3.
- Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.3.
- Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet. Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. 3.
- Die Feststellungen zur Herkunft der beschwerdeführenden Partei aus Tadschikistan, ihrem Schulbesuch und ihrer Arbeit bei einem Radiosender basieren auf den diesbezüglich gleichbleibenden und glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei im Laufe des Verfahrens. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen der beschwerdeführenden Partei und ihrer früheren Wohnsituation in Tadschikistan ergeben sich aus ihren Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zu 1.1.3 und 1.1.4 beruhen auf den dort vermerkten Unterlagen und den Angaben der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung. 3.
- Es schadet der Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei insbesondere, dass das angeblich fluchtauslösende Vorbringen eines gewalttätigen und traumatischen Überfalls am XXXX2012 in der Kirche in Duschanbe durch eine islamistische Gruppierung und die darauf folgende Entführung und Misshandlung der beschwerdeführenden Partei selbst und des Pfarrers sowie weiterer Personen nicht glaubhaft ist. Die Behörde ließ betreffend diese Informationen eine eigene Anfragebeantwortung anfertigen, aus der hervorgeht, dass zum einen jener Pater XXXX bereits Anfang 2013 zurück nach St. Peterburg gegangen sein will. Weder konnten die Mitarbeiter der Kirche noch die Verkäuferin eines Souvenirshops innerhalb des Kirchenareals einen solchen Vorfall bestätigen.3.
- Es schadet der Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei insbesondere, dass das angeblich fluchtauslösende Vorbringen eines gewalttätigen und traumatischen Überfalls am XXXX2012 in der Kirche in Duschanbe durch eine islamistische Gruppierung und die darauf folgende Entführung und Misshandlung der beschwerdeführenden Partei selbst und des Pfarrers sowie weiterer Personen nicht glaubhaft ist. Die Behörde ließ betreffend diese Informationen eine eigene Anfragebeantwortung anfertigen, aus der hervorgeht, dass zum einen jener Pater römisch 40 bereits Anfang 2013 zurück nach St. Peterburg gegangen sein will. Weder konnten die Mitarbeiter der Kirche noch die Verkäuferin eines Souvenirshops innerhalb des Kirchenareals einen solchen Vorfall bestätigen. In der Einvernahme vom XXXX2016 gab die beschwerdeführende Partei, bevor sie von der Anfragebeantwortung Kenntnis erlangte, an, zuletzt im Juli 2013 Kontakt mit Pater XXXX in Duschanbe gehabt zu haben; sie habe Geld gebraucht. Sie sei zweimal in die Kirche gegangen im Juli
- Nach Übersetzung der Anfragebeantwortung meinte sie, der nunmehrige Pfarrer würde vielleicht nicht alles sagen wollen; man solle den Pater XXXX anrufen und nochmals in der Kirche; es sei Unsinn, dass man sie dort nicht kennen würde (AS 309ff).In der Einvernahme vom XXXX2016 gab die beschwerdeführende Partei, bevor sie von der Anfragebeantwortung Kenntnis erlangte, an, zuletzt im Juli 2013 Kontakt mit Pater römisch 40 in Duschanbe gehabt zu haben; sie habe Geld gebraucht. Sie sei zweimal in die Kirche gegangen im Juli
- Nach Übersetzung der Anfragebeantwortung meinte sie, der nunmehrige Pfarrer würde vielleicht nicht alles sagen wollen; man solle den Pater römisch 40 anrufen und nochmals in der Kirche; es sei Unsinn, dass man sie dort nicht kennen würde (AS 309ff). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf diese Diskrepanz erneut angesprochen meinte die beschwerdeführende Partei, dass Pater XXXX Ende Juni [2013] im Spital gewesen sei; sie habe ihn dreimal gesehen, am Anfang, am Ende und als sie vorgehabt habe, auszureisen. Sie habe dann bemerkt, dass er vorgehabt habe, wegzufahren. Sie sei im August 2013 gekommen, sie habe ihn gesehen.Im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf diese Diskrepanz erneut angesprochen meinte die beschwerdeführende Partei, dass Pater römisch 40 Ende Juni [2013] im Spital gewesen sei; sie habe ihn dreimal gesehen, am Anfang, am Ende und als sie vorgehabt habe, auszureisen. Sie habe dann bemerkt, dass er vorgehabt habe, wegzufahren. Sie sei im August 2013 gekommen, sie habe ihn gesehen. In der mündlichen Verhandlung wirft die beschwerdeführende Partei weiter auf, man habe ihr vorgeworfen, an dem Vorfall schuld zu sein: " [...] R: Sie sagen auf AS 161, "als ich aus dem Krankenhaus entlassen wurde, ging ich zum Pfarrer". Wie ist dieses Treffen mit dem Pfarrer genau gewesen? P: Ich konnte mich dort in der Kirche treffen. Ich war einmal dort zu Besuch. Das Gespräch mit ihm ist nicht sehr gut verlaufen. Er hat gesagt, dass es möglicherweise zu dem Vorfall gar nicht gekommen wäre, wenn es mich nicht gegeben hätte. Er hat gesagt, gut, du willst nach Russland, und wir werden dir dabei helfen. Er hat gesagt, dass er keinen Kontakt mit mir wünscht. Ich solle nicht mehr anrufen und kommen. R: Ich meine auch, wann dieses Treffen war. P: Ende Juni
- R: Wieso sagt er, dass dieser Vorfall wegen Ihnen passiert ist? P: Ich habe an der Universität studiert. Die anderen und die Gruppierung haben mehrmals Warnungen ausgesprochen. Ich habe wirklich an der Universität für die Religion geworben. R: Wie haben Sie das genau gemacht? P: Ich habe Kontakt mit anderen Personen gehabt. Ich habe gesprochen mit ihnen und ich habe auch Bücher von der Kirche weitergegeben. Nachher gab es auch mehr Leute in der Kirche. R: Das haben Sie ohne Zustimmung des Pfarrers gemacht? P: Schon mit seiner Erlaubnis. Ich habe mit den Leuten gearbeitet. R: Der Pfarrer XXXX ist im Jänner 2013 nach St. Petersburg gegangen.R: Der Pfarrer römisch 40 ist im Jänner 2013 nach St. Petersburg gegangen. P: Man sagte das. Ich sehe den Mann auch jetzt vor mir. Ich habe verstanden, dass die Leute mit mir nichts zu tun haben wollen. Es gefällt ihnen nicht, dass ich in Österreich bin. R: Was verstehen Sie darunter? P: Sie wissen nicht, dass ich in Österreich bin. Sie wollen mich nicht unterstützen. R: Was ist ihr Interesse, Sie nicht zu unterstützen? P: Ich habe die Leute dorthin gebracht. Ohne mich wären die Leute nicht hingegangen. R: Sie schildern schon eine ausgesprochen wichtige Rolle in dieser Kirche. P: Ich war bei dieser Kirche. Ich habe mit den Leuten dort gesprochen. R: Aus der AB geht hervor, dass es keinen Vorfall gegeben hat.R: Aus der Ausschussbericht geht hervor, dass es keinen Vorfall gegeben hat. P: Das ist aufgeschrieben. Ich wollte das schon am Anfang vorlesen. R: Das tritt nicht dagegen, dass die ÖB dort war und nicht nur die Mitarbeiter der Kirche, auch die Verkäuferin im Souvenirgeschäft von einem derart brutalen Überfall im Jahr 2012 auf die Kirche nichts weiß. P: Sie wissen das ausgezeichnet. Sie lügen. R: Warum sollen sie lügen? P: Das war der Vater XXXX. Was wollen sie, wenn ein Mönch mit Steinen wirft, keiner braucht Probleme.P: Das war der Vater römisch 40 . Was wollen sie, wenn ein Mönch mit Steinen wirft, keiner braucht Probleme. R: Erklären Sie das. P: Viele Russen mögen keine Tadschiken. R: Das ist ein Pfarrer in einer orthodoxen Kirche. Warum soll er lügen, bei einem Vorfall, wo er schwer verletzt wurde? P: Wahrscheinlich deswegen, weil man erfahren hat, dass ich in Österreich bin, das hat niemandem gefallen. Eine Tadschikin aus einem Dorf ist jetzt in Österreich. Ich war geschockt, als ich das erfahren habe. Sie kennen jeden Buchstaben meines Namens. R: Haben Sie Pater XXXX kontaktiert und ihn gebeten das richtig zu stellen?R: Haben Sie Pater römisch 40 kontaktiert und ihn gebeten das richtig zu stellen? P: Als ich das letzte Mal mit ihm gesprochen habe, hat er das abgeschlossen. R: Sie haben die Telefonnummer bekannt gegeben. P: Das ist die Telefonnummer der Kirche. R: Sie wissen seit April 2016, dass offenbar die Kirche aus einem Grund Ihr Vorbringen in keiner Weise unterstützt. Warum kümmern Sie sich überhaupt nicht darum? P: Nein. Ich werde nicht mit ihm sprechen. Ich kenne diesen Mann sehr gut. Er hat den Punkt gemacht und ich werde mich nicht mehr mit ihm in Verbindung setzen. [...]" Die beschwerdeführende Partei bleibt damit ausweichend und vage und kann nicht schlüssig erklären, warum man ihr die Schuld an dem Überfall geben sollte, um den Überfall in weiterer Folge geheim zu halten. Ihre Angaben zu einer Situation, in der sie angeblich als Bekehrerin aufgefallen sein soll, bleiben auch wenig nachvollziehbar und oberflächlich. Ihre Theorie, man lüge bei der Kirche, um ihr zu schaden, ist erstens neu und kann auch in der Vagheit ihrer diesbezüglichen Angaben nicht überzeugen. Sie setzt damit der Anfragebeantwortung zum von ihr konkret vorgebrachten Vorfall nichts entgegen. Der erkennenden Richterin fiel schließlich auf, dass die beschwerdeführende Partei auch zum Ablauf ihrer Konversion ausgesprochen oberflächlich bleibt und ihre Angaben wenig Aufklärung dazu bieten, wie und wieso die beschwerdeführende Partei 2005 zum Christentum konvertiert sein will. Diese Angaben betreffend ihre Konversion lassen auch einen angeblich durch sie vorangetriebenen Proselytismus an der Universität fraglich erscheinen, da die beschwerdeführende Partei nur wenig über ihre neue Religion sagen kann und weiß. In der Verhandlung schilderte sie ihre Motivation und ihre Konversion wie folgt: "R: Warum sind Sie 2005 konvertiert? Was war der Grund? P: Meine Eltern arbeiten nicht. Alle hocken in der Moschee, aber in der Moschee habe ich nichts außer einem primitiven Leben gesehen. Die Familie hat mich niemals normal behandelt. Ich war sechs Jahre alt, als ich zusammengeschlagen wurde. Wenn ein Bruder seine Schwester so behandelt, dann,... R: Wieso sind Sie zum orthodoxen Glauben konvertiert? Was war der Auslöser? Wieso zum orthodoxen Glauben? P: Ich hatte Tadschikinnen und Russinnen als Freundinnen. Sie haben auch den christlichen Glauben angenommen. R: Erzählen Sie mir, wie es zur Willensbildung kam, um zum Christentum zu konvertieren? Wie kam es genau dazu? P: Das Leben in der Familie war sehr schlecht. Diese Religion ist viel humaner, als der Islam. In dieser Religion gibt es keinen Druck. Man fühlt sich nicht wie ein Sklave. Ich habe eine Freiheit verspürt, als ich diesen Glauben angenommen habe. Ich habe mich dann wie ein normaler Mensch gefühlt. R: Wieso orthodoxes Christentum? P: Wir haben über die Geschichte und über die Bibel gelesen. Diese Religion stand mir am nächsten. R: In welchem Kontext haben Sie die Bibel gelesen und wie kamen Sie dazu, diese zu lesen? P: Unsere Familie ist religiös, was den Islam anbelangt. Einem Mädchen im Islam wird ab ihrem neunten Lebensjahr nahe gelegt, zu heiraten. Das ist das, was der Islam für sie vorsieht. Mein Vater ist nicht gebildet. Er sitzt nur in der Moschee und versucht mich seit meinem neunten Lebensjahr zu verheiraten. R: Wie kamen Sie zur Bibel? P: Ich erkläre Ihnen das. In Tadschikistan wird hin und wieder der Film "Jesus" gezeigt. Ich habe darüber mit meinen Freundinnen gesprochen. Wir haben also sozusagen mental den für uns vorgesehenen Raum verlassen. Ich habe mit ihnen das erste Mal die Bibel gelesen. R: Wer hatte die Bibel? P: Meine Freundinnen sind zuerst in die Kirche gegangen, über sie bin ich zur Bibel gekommen. R: Wer Ihrer Freundinnen bringt diese Bibel wohin, damit Sie sie lesen können? P: Ich hatte eine Freundin, die den orthodoxen Glauben angenommen hat. Auch ihre Familie war orthodox. Sie ist zu mir gekommen. Nach dem Unterricht war ich bei ihnen zu Besuch und auch in der Kirche. R: Was haben Sie mit dem Pfarrer zu Ihrer Konversion gesprochen? P: Als ich zu Besuch bei meiner Freundin war, haben mich ihre Eltern gefragt, ob ich den Glauben nicht annehmen möchte, da ich so ein kompliziertes Leben habe. Ich habe gesagt: "Gern". Ich habe dann große Probleme gehabt, nachdem ich zum Christentum übergetreten bin, mit den Eltern und den Nachbarn. R: wiederholt die Frage. P: Zuerst muss man ein Gespräch mit dem Pfarrer führen. R: Was hat er mit Ihnen gesprochen? P: Er hat gefragt, ob ich bereit bin binnen eines Monats den anderen Glauben anzunehmen. Er hat gesagt, dass mein Leben in Tadschikistan dadurch sehr kompliziert sein wird. Man hat mir einen Monat gegeben, damit ich mir das gründlich überlege. Am
- August bin ich dorthin gegangen. Vor der Taufe bekam ich eine spezielle Kleidung. In der Kirche gibt es ein Wasserbecken, indem man eingetaucht wird. Das ist sozusagen der Reinigungsprozess. Nachdem das passiert ist, muss man sich selbst bewusst machen, dass man treu bleiben muss, der Religion. In Bezug auf die Personen, die diesen Glauben angenommen haben, dass man nicht auf die islamischen Eltern etc. hören soll. R: Der Pfarrer hat dazwischen mit Ihnen kein Gespräch über den Glauben geführt? P: Schon. Man kommt in dieses System hinein. R: Erzählen Sie mir davon. P: Man geht zum Gottesdienst. Man studiert die Bibel. R: Machen Sie das alleine, in einer Gruppe oder mit dem Pfarrer? P: In der Kirche gibt es bestimmte Tage, an denen man in die Kirche kommen soll. Er hat mich sehr gut behandelt. Seine Frau hat mir auch die Kleidung gebracht. Es gab auch Tage, an denen ich mich alleine mit meinen Freundinnen getroffen habe. Wir haben die Kirche sehr gerne in Ordnung gebracht. Das war in Duschanbe. Die Straße heißt XXXX. Das war der XXXX.P: In der Kirche gibt es bestimmte Tage, an denen man in die Kirche kommen soll. Er hat mich sehr gut behandelt. Seine Frau hat mir auch die Kleidung gebracht. Es gab auch Tage, an denen ich mich alleine mit meinen Freundinnen getroffen habe. Wir haben die Kirche sehr gerne in Ordnung gebracht. Das war in Duschanbe. Die Straße heißt römisch 40 . Das war der römisch 40 . R: Wieso haben Sie das bei der Behörde nicht gesagt (Adresse und Name der Kirche)? P: Ich wusste es schon. R: Sie haben es nicht gesagt. Sie wurden explizit danach gefragt und auch angesprochen von der Behörde, warum Sie es nicht wissen. P: Manchmal vergisst man etwas. Das war immer die gleiche Kirche zwischen 2005 und
- R: War das immer die gleiche Kirche mit der Taufe und dem Vorfall? P: Ja. R: Name und Adresse der Kirche konnten Sie beim BFA nicht angeben. "Es gibt keinen Namen der Kirche. Sie wird nur christliche Kirche genannt" (AS 149). P: XXXX.P: römisch 40 . R: Warum haben Sie das bei der Behörde nicht gesagt? P: Vielleicht habe ich es vergessen. Ich bin kein Superhirn." Der beschwerdeführenden Partei gelingt es damit weder mit diesem Vorbringen, noch mit ihren Angaben zum Christentum in ihrer Einvernahme am XXXX2015 (AS 173f) und im Rahmen ihrer Einvernahme am XXXX2016 (AS 313ff) den Eindruck zu vermitteln, tatsächlich konvertiert zu sein. Ihre Angaben zum Christentum und zu ihrer Konversion, wichtiger aber noch zur Motivation ihrer Konversion bleiben für eine Feststellung einer solchen zu vage und unbestimmt. Da nun jedoch weder zur Konversion der beschwerdeführenden Partei zum Christentum, noch zu jenem angeblichen Überfall in der Kirche entsprechende Feststellungen getroffen werden konnten, können auch sonstige Vorfälle, die angeblich wegen der Konversion der beschwerdeführenden Partei passiert sein sollen, wie die Verstoßung aus der Familie, der Verlust des Arbeitsplatzes wegen der Konversion, sonstige Vorfälle und Diskriminierungen, nicht festgestellt werden. Die beschwerdeführende Partei betont im Laufe des Verfahrens wiederholt, dass sie eine schwierige Kindheit gehabt haben will und von ihrer Familie nicht mehr unterstützt worden sei. Eine tatsächliche Misshandlung und Verfolgung durch Familienmitglieder wegen einer Konversion zum Christentum schließt das Bundesverwaltungsgericht aus, da eine solche Konversion bereits nicht festgestellt werden konnte. Sonstige Schwierigkeiten mit engen Familienangehörigen werden in weiterer Folge nicht festgestellt, weil die beschwerdeführende Partei solche zwar thematisiert, sie aber nicht als eigentlichen Grund für eine Ausreise anführt. 3.
- Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die in Auszügen unter Punkt
- in diesem Erkenntnis wiedergegeben sind. Diese Berichte, wie auch die Anfragebeantwortungen, fanden sich bereits im Verfahren vor der belangten Behörde und im angefochtenen Bescheid wieder und sind den Parteien daher bekannt. Eine diesbezügliche Stellungnahme wurde im Beschwerdeverfahren nicht abgeben. Das von der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerdeverhandlung vorgelegte Schreiben, das das Gericht übersetzen ließ und das auf die Verurteilung von 13 Mitgliedern der terroristischen Vereinigung "Jamaat Ansarullah" rekurriert, wird vom Gericht nicht übersehen; da sich daraus kein Bezug zum festgestellten Sachverhalt herstellen lässt, und auch kein direkter Bezug zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei erkannt werden kann, sind diese Ausführungen der beschwerdeführenden Partei für die Entscheidungsfindung jedoch im Endeffekt unwesentlich.
- Rechtliche Beurteilung: 4.
- Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung von Asyl: Rechtsgrundlagen: 4.1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.4.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. 4.1.
- Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation der Asylwerberin und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128). Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaates, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).4.1.
- Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation der Asylwerberin und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128). Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaates, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). 4.1.
- Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).4.1.
- Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde: 4.1.
- Wie in der Beweiswürdigung angeführt geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass die beschwerdeführende Partei in Tadschikistan zum Christentum konvertierte, noch, dass sie am XXXX2012 gemeinsam mit einem Pfarrer entführt und misshandelt wurde. Demzufolge geht es weiter nicht davon aus, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat wegen einer Konversion zum christlichen Glauben durch die verbotene Organisation "Dschamoat Ansorulla" oder auch durch staatliche Stellen bedroht oder verfolgt werden würde. 4.1.
- Sonstige asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht aus der Akten- und Berichtslage. Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, ist daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.4.1.5. Sonstige asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht aus der Akten- und Berichtslage. Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, ist daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. 4.
- Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten: Rechtsgrundlagen: 4.2.
- Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist der Fremden
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.4.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist der Fremden
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist
§ 8Abs. 2 Asyl
G mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden.Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden. 4.2.2.
Art. 2
EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.4.2.2.
Artikel 2
, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Artikel 3
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. 4.2.
- § 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat der Antragstellerin.4.2.
- Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat der Antragstellerin. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Fremde betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Fremde betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde: 4.2.
- Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die beschwerdeführende Partei keine sie konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe vorgebracht und es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der beschwerdeführenden Partei in der Republik Tadschikistan und konkreter in Duschanbe eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.4.2.
- Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die beschwerdeführende Partei keine sie konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe vorgebracht und es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der beschwerdeführenden Partei in der Republik Tadschikistan und konkreter in Duschanbe eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht. 4.2.
- Dass der beschwerdeführenden Partei im Falle einer Rückkehr in die Republik Tadschikistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann im Beschwerdefall nicht angenommen werden.4.2.
- Dass der beschwerdeführenden Partei im Falle einer Rückkehr in die Republik Tadschikistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), kann im Beschwerdefall nicht angenommen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung einer Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten kann, wenn die Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist. In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK aber eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung einer Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn die Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist. In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Artikel 3, EMRK aber eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen vergleiche VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Die beschwerdeführende Partei besuchte zehn Jahre lang die Grundschule, absolvierte ein Studium und arbeitete zumindest eine Zeit lang bei einem Radiosender. Die schlechte wirtschaftliche Situation in Tadschikistan soll an dieser Stelle nicht übersehen werden. Betreffend die beschwerdeführende Partei selbst muss aber mitbedacht werden, dass sie grundsätzlich gut ausgebildet, aktiv, lern- und arbeitsfähig ist; es sollte ihr daher möglich sein, sich trotz der wirtschaftlichen Situation einen notdürftigen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Es wird nicht übersehen, dass die beschwerdeführende Partei wegen einer rezidivierenden depressiven Störung und einer PTBS in Behandlung ist, eine Hepatitis B und C Infektion hat und ihre Wirbelsäule zur Zeit untersucht wird. Ihre Hepatitis Infektion benötigt zur Zeit keine Behandlung und lassen auch ihre sonstigen medizinischen bzw. psychischen Beeinträchtigungen nicht den Schluss zu, dass die beschwerdeführende Partei deswegen tatsächlich an der Erwirtschaftung eines notdürftigen Lebensunterhalts längerfristig gehindert wäre. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführende Partei nach ihren eigenen Angaben bereits in den Jahren vor ihrer Ausreise durch ihre Großmutter, einen Onkel sowie Freundinnen unterstützt wurde. Selbst wenn also die Kernfamilie der beschwerdeführenden Partei in Tadschikistan tatsächlich keine Hilfe leisten würde, verfügt sie dennoch über sonstige Verwandte bzw. ein soziales Netz, das ihr unter Umständen und bei Bedarf für die Zeit der Rückkehr Unterstützung gewähren könnte. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt jedenfalls nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt jedenfalls nicht vor. 4.2.
- Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Tadschikistan und in Duschanbe aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jede, die dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Republik Tadschikistan und in Duschanbe auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der beschwerdeführenden Partei für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in der Republik Tadschikistan und in Duschanbe ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.4.2.
- Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Tadschikistan und in Duschanbe aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jede, die dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Republik Tadschikistan und in Duschanbe auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der beschwerdeführenden Partei für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in der Republik Tadschikistan und in Duschanbe ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. 4.2.
- Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden und ist daher die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen.4.2.7. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden und ist daher die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abzuweisen. 4.
- Zur Rückkehrentscheidung bzw. zu Spruchpunkt III. und IV. des angefochtenen Bescheids:4.
- Zur Rückkehrentscheidung bzw. zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheids: Rechtsgrundlagen: 4.3.1.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4.3.1.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. 4.3.2. § 55 AsylG 2005 lautet:4.3.2. Paragraph 55, AsylG 2005 lautet: "§ 55
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14a
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen." § 57 AsylG 2005 lautet:Paragraph 57, AsylG 2005 lautet: "§ 57
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist." 4.3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idF BGBl. I 70/2015 lauten:4.3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, lauten: "§ 46
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
- die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
- sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
- auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
- sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. § 50
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. § 52
(1)[...]Paragraph 52,
(1)[...]
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. [...]
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. § 55
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. [...]Paragraph 55,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. [...]
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen." [...] 4.3.4. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:4.3.4. Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre." Anwendung dieser Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall: 4.3.5.
§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten als auch des Status einer subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs.
1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.4.3.5.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten als auch des Status einer subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Weder hat die beschwerdeführende Partei das Vorliegen eines der Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Weder hat die beschwerdeführende Partei das Vorliegen eines der Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. 4.3.6.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.4.3.6.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und der öffentlichen Interessen.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und der öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse der Fremden auf Fortsetzung ihres Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse der Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Der Begriff des "Familienlebens" besteht unabhängig vom nationalen Recht (EGMR, Marckx/Belgien,
- Juni 1979, Serie A Nr. 31 , §§ 31 und 69). Folglich gilt, dass die Frage, ob ein "Familienleben" besteht, im Wesentlichen eine Frage der Tatsachen ist und von den tatsächlich bestehenden engen familiären Bindungen abhängt (K./Vereinigtes Königreich, Nr. 11468/85, Kommissionsentscheidung vom
- Oktober 1986, DR 50). Der Begriff "Familie" in Art. 8 bezieht sich nicht allein auf eheliche Verbindungen, sondern kann auch andere de facto "Familienbande" mitumfassen, wenn die Parteien außerhalb einer Ehe zusammenleben (EGMR, Johnston und andere/Irland,
- Dezember 1986, Serie A Nr. 112, § 56).Der Begriff des "Familienlebens" besteht unabhängig vom nationalen Recht (EGMR, Marckx/Belgien,
- Juni 1979, Serie A Nr. 31 , Paragraphen 31 und 69). Folglich gilt, dass die Frage, ob ein "Familienleben" besteht, im Wesentlichen eine Frage der Tatsachen ist und von den tatsächlich bestehenden engen familiären Bindungen abhängt (K./Vereinigtes Königreich, Nr. 11468/85, Kommissionsentscheidung vom
- Oktober 1986, DR 50). Der Begriff "Familie" in Artikel 8, bezieht sich nicht allein auf eheliche Verbindungen, sondern kann auch andere de facto "Familienbande" mitumfassen, wenn die Parteien außerhalb einer Ehe zusammenleben (EGMR, Johnston und andere/Irland,
- Dezember 1986, Serie A Nr. 112, Paragraph 56,). Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH). Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). In der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK ist aber auch der Gesundheitszustand von beschwerdeführenden Parteien zu berücksichtigen (vgl. diesbezüglich etwa EGMR, Bensaid/Vereinigtes Königreich, 6.2.2001, 44599/98, § 46f). Der Notwendigkeit der Behandlung einer Erkrankung (nur) in Österreich kann auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK im Sinne einer hiedurch bewirkten Verstärkung des Interesses an einem Verbleib im Bundesgebiet Bedeutung zukommen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2011, Zl. 2008/21/0282, mwN, vom 29.02.2012, 2010/21/0310 und vom 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Die diesbezügliche Rechtsprechung des VwGH verwies in weiterer Folge auf die EGMR Judikatur zu N./Vereinigtes Königreich (EGMR, 19.02.2009, 26565/05), wobei dieses Urteil des EGMR zur Frage der Behandlung von schweren Krankheiten und Abschiebungen im Kontext von Art. 3 EMRK als überholt angesehen werden muss: In Paposhvili/Belgien (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, §§ 176ff) wird bestätigt, dass Fremde, die abgeschoben werden sollen, grundsätzlich kein Recht nach der EMRK geltend machen können im Sendestaat zu verbleiben, um medizinische, soziale oder sonstige Unterstützung des Sendestaates in Anspruch zu nehmen. In außergewöhnlichen Umständen ("very exceptional circumstances") kann aber die Abschiebung eines schwerkranken Fremden sein Leiden so beeinträchtigen, dass die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten und eine Abschiebung eine Verletzung dieser Bestimmung nach sich ziehen würde. "Außergewöhnliche Umstände" beziehen sich auf die Situation von Abschiebungen schwer-, jedoch nicht unbedingt todkranker Personen, denen im Falle einer Abschiebung wegen des Fehlens von notwendiger Behandlung oder mangelnden Zugangs zur notwendigen Behandlung eine ernsthafte, rasche und nicht rückgängig zu machende Verschlechterung ihres Gesundheitszustands drohen würde, die mit schwerem Leiden oder einer Verminderung der Lebenserwartung einhergehen würde.In der Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK ist aber auch der Gesundheitszustand von beschwerdeführenden Parteien zu berücksichtigen vergleiche diesbezüglich etwa EGMR, Bensaid/Vereinigtes Königreich, 6.2.2001, 44599/98, Paragraph 46 f,). Der Notwendigkeit der Behandlung einer Erkrankung (nur) in Österreich kann auch unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK im Sinne einer hiedurch bewirkten Verstärkung des Interesses an einem Verbleib im Bundesgebiet Bedeutung zukommen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2011, Zl. 2008/21/0282, mwN, vom 29.02.2012, 2010/21/0310 und vom 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Die diesbezügliche Rechtsprechung des VwGH verwies in weiterer Folge auf die EGMR Judikatur zu N./Vereinigtes Königreich (EGMR, 19.02.2009, 26565/05), wobei dieses Urteil des EGMR zur Frage der Behandlung von schweren Krankheiten und Abschiebungen im Kontext von Artikel 3, EMRK als überholt angesehen werden muss: In Paposhvili/Belgien (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Paragraphen 176 f, f,) wird bestätigt, dass Fremde, die abgeschoben werden sollen, grundsätzlich kein Recht nach der EMRK geltend machen können im Sendestaat zu verbleiben, um medizinische, soziale oder sonstige Unterstützung des Sendestaates in Anspruch zu nehmen. In außergewöhnlichen Umständen ("very exceptional circumstances") kann aber die Abschiebung eines schwerkranken Fremden sein Leiden so beeinträchtigen, dass die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten und eine Abschiebung eine Verletzung dieser Bestimmung nach sich ziehen würde. "Außergewöhnliche Umstände" beziehen sich auf die Situation von Abschiebungen schwer-, jedoch nicht unbedingt todkranker Personen, denen im Falle einer Abschiebung wegen des Fehlens von notwendiger Behandlung oder mangelnden Zugangs zur notwendigen Behandlung eine ernsthafte, rasche und nicht rückgängig zu machende Verschlechterung ihres Gesundheitszustands drohen würde, die mit schwerem Leiden oder einer Verminderung der Lebenserwartung einhergehen würde. Während bei einer Beurteilung der Auswirkung einer Krankheit bzw. einer Behandlungsnotwendigkeit in Österreich auf die privaten Interessen einer Betroffenen nicht die gleiche Eingriffsintensität wie nach Art. 3 EMRK gefordert ist, sind die Prüfungsparameter der Rechtsprechung des EGMR nunmehr nach Paposhvili/Belgien entsprechend mutatis mutandis mitzubedenken.Während bei einer Beurteilung der Auswirkung einer Krankheit bzw. einer Behandlungsnotwendigkeit in Österreich auf die privaten Interessen einer Betroffenen nicht die gleiche Eingriffsintensität wie nach Artikel 3, EMRK gefordert ist, sind die Prüfungsparameter der Rechtsprechung des EGMR nunmehr nach Paposhvili/Belgien entsprechend mutatis mutandis mitzubedenken. Die beschwerdeführende Partei verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen im Sinne von Eltern, Geschwistern oder abhängigen Kindern. Sie hält sich seit ca. zwei Jahren und sechs Monaten in Österreich auf und besuchte Deutschkurse. Sie hat soziale Kontakte und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Während die von ihr vorgelegten Empfehlungsschreiben darauf hindeuten, dass die beschwerdeführende Partei in der Lage ist, Freundschaften zu knüpfen und sich ein Netz an Bekannt- und Freundschaften aufzubauen, können in ihrem Fall dennoch keine starken privaten Verwurzelungen in Österreich festgestellt werden. Sie verbrachte ihr bisheriges Leben in der Republik Tadschikistan, besuchte dort Schule und Universität und übte, zumindest eine Zeit lang, eine Berufstätigkeit aus. Sie muss daher als in der Republik Tadschikistan bzw. in Duschanbe hauptsozialisiert gelten und verfügt dort über soziale Kontakte. Zu ihrem Gesundheitszustand ist auszuführen, dass die beschwerdeführende Partei zur Zeit wegen ihrer Hepatitis keine Behandlung benötigt; eventuelle Behandlungsnotwendigkeiten betreffend ihre Wirbelsäule wurden bisher nicht bescheinigt. Wegen ihres Myoms fand am XXXX2016 ein Eingriff statt, wonach die beschwerdeführende Partei in gebessertem Zustand entlassen wurde. Eine weitere Behandlungsnotwendigkeit hat sich daraus ebenfalls nicht ergeben. Sie besucht regelmäßig eine Psychotherapie wegen einer rezidivierenden depressiven Störung und einer PTBS und erhält dafür wohl noch das Medikament Trittico. Während die psychische Beeinträchtigung der beschwerdeführenden Partei nicht banalisiert werden soll, kann sich aus dieser Behandlung alleine eine entsprechende Verstärkung ihres Interesses an einem Verbleib in Österreich nicht ergeben. Die beschwerdeführende Partei vermochte zum Entscheidungszeitpunkt im Endeffekt hauptsächlich wegen der relativ kurzen Dauer ihres Aufenthalts und des Fehlens besonderer integrationsfördernder Umstände keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzulegen, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen der beschwerdeführenden Partei an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr der beschwerdeführenden Partei in ihren Herkunftsstaat führen könnte. Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens, die privaten Interessen der beschwerdeführenden Partei am Verbleib im Bundesgebiet. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der beschwerdeführenden Partei im Bundesgebiet ihre persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordneten Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sind sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig wären.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der beschwerdeführenden Partei im Bundesgebiet ihre persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordneten Rückkehrentscheidungen eine Verletzung de