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{'item': 'W217 2116408-1'}

Obsah (11)§ 343Art 133§ 16§ 128§ 6§ 347a§ 343d§ 58§ 17Art 130§ 28

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2017 GeschäftszahlW217 2116408-1 SpruchW217 2116408-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFE

§ 343Abs.

4 ASVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.11.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER und OMR Dr. Günther RIEFLER, Mag. Thomas VILINSKY, Prim. Dr. Ewald NIEFERGALL und Mag. Andreas VRANEK als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde der Burgenländischen Gebietskrankenkasse, Esterhazyplatz 3, 7000 Eisenstadt, gegen den Bescheid der Landesschiedskommission für Burgenland vom 01.10.2015 GZ: römisch 40 , betreffend Unwirksamerklärung der ausgesprochenen Kündigung eines Einzelvertrages

Paragraph 343, Absatz 4, ASVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.11.2016 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Es wird festgestellt, dass die Kündigung vom

  1. Mai 2015 des Einzelvertrages vom XXXX wirksam ist.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Es wird festgestellt, dass die Kündigung vom
  2. Mai 2015 des Einzelvertrages vom römisch 40 wirksam ist. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit XXXX wurde zwischen der Burgenländischen Gebietskrankenkasse (kurz: BGKK bzw. Beschwerdeführerin) und Dr. XXXX, Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, XXXX (in der Folge: Dr. B), ein Einzelvertrag

§ 343ASVG abgeschlossen.1.

Mit römisch 40 wurde zwischen der Burgenländischen Gebietskrankenkasse (kurz: BGKK bzw. Beschwerdeführerin) und Dr. römisch 40 , Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, römisch 40 (in der Folge: Dr. B), ein Einzelvertrag

Paragraph 343, ASVG abgeschlossen.

  1. Am 31.03.2015 erfolgte eine Aussprache zwischen Dr. B und der BGKK, nachdem die BGKK festgestellt hatte, dass es in der Ordination des Facharztes im
  2. Quartal 2014 53 Doppelsteckungen von e-cards jeweils am selben Tag bei der BGKK und einem anderen Krankenversicherungsträger gegeben habe. Dr. B wurde im Zuge dieses Gespräches darauf hingewiesen, dass die BGKK diese Doppelsteckungen überprüfen werde und im Falle von Mehrfachverrechnungen die Kündigung des Einzelvertrages aussprechen werde.
  3. Mit Schreiben vom
  4. Mai 2015, GZ: IV-Sti-Pin, sprach die BGKK die Kündigung des mit Dr. B geschlossenen Einzelvertrages vom XXXX

§ 343Abs.

4 ASVG zum

  1. September 2015 wegen schwerwiegender Vertrags- und Berufspflichtverletzungen aus.
  2. Mit Schreiben vom
  3. Mai 2015, GZ: IV-Sti-Pin, sprach die BGKK die Kündigung des mit Dr. B geschlossenen Einzelvertrages vom römisch 40

Paragraph 343, Absatz 4, ASVG zum

  1. September 2015 wegen schwerwiegender Vertrags- und Berufspflichtverletzungen aus. Begründend wurde ausgeführt, dass in folgenden Fällen bzw. Leistungspositionen zumindest einem Krankenversicherungsträger eine gesetz- oder vertragswidrige Verrechnung erfolgt sei: "I. Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) Ergebnis der Überprüfung eingelangt in der BGKK am
  2. April
  3. XXXX-VSNRXXXX Der VAEB verrechnet: 27.8.2014 und 2.9.2014: 12 Leistungspositionen Der BGKK verrechnet: 27.8.2014: Pos. 1 "Beratung" € 11,90 II. Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA)römisch zwei. Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) Ergebnis der Überprüfung eingelangt in der BGKK am
  4. Mai 2015:
  5. XXXX- VSNR XXXX
  6. XXXX- VSNR römisch 40 Der BVA verrechnet: 21.7.2014: Pos. 7 "Zweiflächenfüllung" - Zahn 84 od 21.7.2014: Pos. 8 "Dreiflächenfüllung..." - Zahn 85 mol Der BGKK verrechnet: 20.8.2014: Pos. 7 "Zweiflächenfüllung" - Zahn 85 mb € 27,30 20.8.2014: Pos. 8 "Dreiflächenfüllung..." - Zahn 84 odb € 40,50
  7. XXXX - VSNR XXXX
  8. römisch 40 - VSNR römisch 40 Der BVA verrechnet: 11.7.2014: 4 Leistungspositionen Der BGKK verrechnet: 11.7.2014: Pos. 1 "Beratung" € 11,90
  9. XXXX - VSNR XXXX
  10. römisch 40 - VSNR römisch 40 Der BVA verrechnet: 12.8.2014: Pos. 25 Panoramaröntgen 22.8.2014: Pos. 20 Zahnsteinentfernung 22.8.2014: Pos. 27 Entfernung eines retinierten Zahnes - Zahn 35 Der BGKK verrechnet: 4.7.2014: Pos. 20 Zahnsteinentfernung € 10,00 22.8.2014: Pos. 2 Extraktion... - Zahn 75 € 17,20 17.10.2014: Pos. 20 Zahnsteinentfernung € 10,00 17.10.2014: Pos. 25 Panoramaröntgen € 32,60
  11. XXXX - VSNR XXXX
  12. römisch 40 - VSNR römisch 40 Der BVA verrechnet: 9.7.2014: Pos. 25 "Panoramaröntgen" Der BGKK verrechnet: 17.4.2014: Pos. 25 Panoramaröntgen 9.7.2014: Pos. 1 "Beratung" € 11,90
  13. XXXX - VSNR XXXX
  14. römisch 40 - VSNR römisch 40 Der BVA verrechnet: 25.8.2014: Pos. 25 "Panoramaröntgen" Der BGKK verrechnet: 25.8.2014: Pos. 1 "Beratung" € 11,90 22.12.2014: Pos. 25 "Panoramaröntgen € 32,60
  15. XXXX - VSNR XXXX
  16. römisch 40 - VSNR römisch 40 Der BVA verrechnet: 29.7.2014: Pos. 20 "Zahnsteinentfernung" Der BGKK verrechnet: 21.8.2014: Pos. 20 "Zahnsteinentfernung" 5.11.2014: Pos. 20 "Zahnsteinentfernung" € 10,00
  17. XXXX – VSNR XXXX
  18. römisch 40 – VSNR römisch 40 Der BVA verrechnet: 21.7.2014 und 20.8.2014: 13 Leistungspositionen Der BGKK verrechnet: 21.7.2014: Pos. 1 "Beratung" € 11,90
  19. XXXX - VSNR XXXX
  20. römisch 40 - VSNR römisch 40 Der BVA verrechnet: 9.7.2014: Pos. 25 "Panoramaröntgen" 18.8.2014: Pos. 26 "Stomatitisbehandlung" Der BGKK verrechnet: 17.4.2014: Pos. 25 "Panoramaröntgen" 18.8.2014: Pos. 26 "Stomatitisbehandlung" € 5,60
  21. XXXX - VSNR XXXX
  22. römisch 40 - VSNR römisch 40 Der BVA verrechnet: 29.8.2014: 6 Leistungspositionen Der BGKK verrechnet: 29.8.2014: Pos. 1 "Beratung" € 11,90
  23. XXXX - VSNR XXXX
  24. römisch 40 - VSNR römisch 40 Der BVA verrechnet: 11.7.2014: Pos. 26 "Stomatitisbehandlung" Der BGKK verrechnet: 11.7.2014: Pos. 26 "Stomatitisbehandlung" € 5,60
  25. XXXX - VSNR XXXX
  26. römisch 40 - VSNR römisch 40 Der BVA verrechnet: 3.7., 12.
  27. und 14.8.2014: 10 Leistungspositionen Der BGKK verrechnet: 12.8.2014: Pos. 1 "Beratung" € 11,90
  28. XXXX - VSNR XXXX
  29. römisch 40 - VSNR römisch 40 Der BVA verrechnet: 29.8.2014: Pos. 20 "Zahnsteinbehandlung" Der BGKK verrechnet: 23.4.2014: Pos. 20 "Zahnsteinbehandlung" 18.7.2014: Pos. 20 "Zahnsteinbehandlung" € 10,00
  30. XXXX - VSNR XXXX
  31. römisch 40 - VSNR römisch 40 Der BVA verrechnet: 2.7., 8.
  32. und 21.8.2014: 8 Leistungspositionen Der BGKK verrechnet: 21.8.2014: Pos. 1 "Beratung" € 11,90
  33. XXXX - VSNR XXXX
  34. römisch 40 - VSNR römisch 40 Der BVA verrechnet: 27.8.2014: Pos. 1 "Beratung" Der BGKK verrechnet 27.8.2014: 3 Leistungspositionen
  35. XXXX - VSNR XXXX
  36. römisch 40 - VSNR römisch 40 Der BVA verrechnet: 21.8.2014: Pos. 1 "Beratung" Der BGKK verrechnet: 21.8.2014: 7 Leistungspositionen III. Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB)römisch drei. Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) Ergebnis der Überprüfung eingelangt in der BGKK am
  37. Mai 2015
  38. XXXX - VSNR XXXX
  39. römisch 40 - VSNR römisch 40 Der SVB verrechnet: 5.8.2014: Pos. 26 "Stomatitisbehandlung" Der BGKK verrechnet: 5.8.2014: Pos. 26 "Stomatitisbehandlung" € 5,60
  40. XXXX - VSNR XXXX
  41. römisch 40 - VSNR römisch 40 Der SVB verrechnet: 7.7.2014: Pos. 1 "Beratung" Der BGKK verrechnet: 7.7..2014: 5 Leistungspositionen
  42. XXXX-VSNRXXXX Der SVB verrechnet: 1.7.2014: Pos. 26 "Stomatitisbehandlung" Der BGKK verrechnet: 1.7.2014: Pos. 26 "Stomatitisbehandlung" € 5,60
  43. XXXX - VSNR XXXX
  44. römisch 40 - VSNR römisch 40 Der SVB verrechnet: 11.8.2014: Pos. 6 "Einflächenfüllung" - Zahn 15m 11.8.2014: Pos. 25 "Panoramaröntgen" Der BGKK verrechnet: 11.8.2014: Pos. 7 "Zweiflächenfüllung" - Zahn 15od € 27,30 19.11.2014: Pos. 25 "Panoramaröntgen" € 32,60
  45. XXXX - VSNR XXXX
  46. römisch 40 - VSNR römisch 40 Der SVB verrechnet: 7.7.2014: Pos. 1 "Beratung" Der BGKK verrechnet: 7.7.2014: 4 Leistungspositionen
  47. XXXX – VSNR XXXX
  48. römisch 40 – VSNR römisch 40 Der SVB verrechnet: 25.
  49. und 29.8.2014: 12 Leistungspositionen Der BGKK verrechnet: 23.8.2014: Pos. 1 "Beratung" € 11,90
  50. XXXX - VSNR XXXX
  51. römisch 40 - VSNR römisch 40 Der SVB verrechnet: 11.7.2014: Pos. 1 "Beratung" Der BGKK verrechnet: 11.7.2014: 5 Leistungspositionen IV. Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA)römisch vier. Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) Ergebnis der Überprüfung eingelangt in der BGKK am
  52. April 2015
  53. XXXX - VSNR XXXX
  54. römisch 40 - VSNR römisch 40 Der SVA verrechnet: 21.8.2014: Pos. 26 "Stomatitisbehandlung" 29.9.2014: Pos. 8 "Dreiflächenfüllung..." - Zahn 26 mod 29.9.2014: Pos. 8 "Dreiflächenfüllung..." - Zahn 27 mol Der BGKK verrechnet: 21.8.2014: Pos. 26 "Stomatitisbehandlung" € 5,60 22.8.2014: Pos. 7 "Zweiflächenfüllung" - Zahn 27 mo € 27,30 22.8.2014: Pos. 8 "Dreiflächenfüllung..." - Zahn 26 mod € 40,50
  55. XXXX - VSNR XXXX
  56. römisch 40 - VSNR römisch 40 Der SVA verrechnet: 13.6.2014: Pos. 21 "Einschleifen des natürlichen Gebisses" 13.6.2014: Pos. 26 "Stomatitisbehandlung" 17.7., 5.
  57. und 28.8.2014: 9 Leistungspositionen 10.10.2014 Pos. 21 "Einschleifen des natürlichen Gebisses" 10.10.2014 Pos. 26 "Stomatitisbehandlung" 22.12.2014 Pos. 26 "Stomatitisbehandlung" Der BGKK verrechnet: 13.6.2014: Pos. 21 "Einschleifen des natürlichen Gebisses" € 4,60 13.6.2014: Pos. 26 "Stomatitisbehandlung" € 5,60 17.7.2014: Pos. 1 "Beratung" € 11,90 10.10.2014 Pos. 21 "Einschleifen des natürlichen Gebisses" € 4,60 10.10.2014 Pos. 26 "Stomatitisbehandlung" € 5,60 22.12.2014 Pos. 26 "Stomatitisbehandlung" € 5,60
  58. XXXX - VSNR XXXX
  59. römisch 40 - VSNR römisch 40 Der SVA verrechnet: 15.9.2014: Pos. 20 "Zahnsteinentfernung" 8.10.2014: Pos. 20 "Zahnsteinentfernung" und 4 weitere Leistungspositionen Der BGKK verrechnet: 12.6.2014: Pos. 20 "Zahnsteinentfernung" 25.9.2014: Pos. 20 "Zahnsteinentfernung" € 10,00 9.10.2014: Pos. 1 "Beratung" € 11,90
  60. XXXX - VSNR XXXX
  61. römisch 40 - VSNR römisch 40 Der SVA verrechnet: 8.8.2014: Pos. 25 "Panoramaröntgen" Der BGKK verrechnet: 8.8.2014: Pos. 25 "Panoramaröntgen" € 32,60
  62. XXXX - VSNR XXXX
  63. römisch 40 - VSNR römisch 40 Der SVA verrechnet: 3.
  64. und 6.5.2014: 9 Leistungspositionen 27.10.2014: Pos. 21 "Einschleifen des natürlichen Gebisses" 27.10.2014: Pos. 61 "Einflächenfüllung mit Komposite..." - Zahn 43 I27.10.2014: Pos. 61 "Einflächenfüllung mit Komposite..." - Zahn 43 römisch eins 28.10.2014: Pos. 20 "Zahnsteinentfernung" Der BGKK verrechnet: 27.10.2014: Pos. 21 "Einschleifen des natürlichen Gebisses" € 4,60 27.10.2014: Pos. 71 "Zweiflächenfüllung mit Komposite..."-Zahn 43 dl € 44,10 27.10.2014: Pos. 20 "Zahnsteinentfernung" € 10,00
  65. XXXX - VSNR XXXX
  66. römisch 40 - VSNR römisch 40 Der SVA verrechnet: 17.7.2014: Pos. 26 "Stomatitisbehandlung" Der BGKK verrechnet: 17.7.2014: Pos. 26 "Stomatitisbehandlung" € 10,00 Somit seien in zumindest 29 Fällen Leistungen sowohl der BGKK als auch einem anderen burgenländischen Krankenversicherungsträger entweder am selben Tag oder gesamtvertragswidrig im selben Quartal in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang nachweislich doppelt verrechnet worden. Die der BGKK zu Unrecht in Rechnung gestellte Summe betrage bei der BGKK € 643,58 und setze sich wie folgt zusammen: aufgrund einer Doppelverrechnung mit der VAEB: € 11,90 aufgrund einer Doppelverrechnung mit der BVA: € 284,70 aufgrund einer Doppelverrechnung mit der SVB: € 83,00 aufgrund einer Doppelverrechnung mit der SVA: € 234,50 zzgl. 4,8 % Ausgleichszahlung: € 29,48 Sowohl das Stecken der e-card als auch die Verrechnung von Leistungen bei mehr als einem Krankenversicherungsträger erfordere eine aktive Handlung, die nicht zufällig passieren könne, sondern bewusst vorgenommen werden müsse, weshalb die BGKK das Verhalten des Dr. B als schwerwiegende Vertragsverletzung

§ 343Abs.

4 ASVG werte, weil er sich bewusst durch die Doppelverrechnung bereichert habe. Weiters werte die BGKK dieses Verhalten als schwerwiegende Berufspflichtverletzung, weil er seine allgemeine Berufspflicht

§ 16

Zahnärztegesetz, das Wohl der Kranken und Gesunden nach Maßgabe der zahnmedizinischen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften zu wahren, bewusst verletzt habe.Sowohl das Stecken der e-card als auch die Verrechnung von Leistungen bei mehr als einem Krankenversicherungsträger erfordere eine aktive Handlung, die nicht zufällig passieren könne, sondern bewusst vorgenommen werden müsse, weshalb die BGKK das Verhalten des Dr. B als schwerwiegende Vertragsverletzung

Paragraph 343, Absatz 4, ASVG werte, weil er sich bewusst durch die Doppelverrechnung bereichert habe. Weiters werte die BGKK dieses Verhalten als schwerwiegende Berufspflichtverletzung, weil er seine allgemeine Berufspflicht

Paragraph 16, Zahnärztegesetz, das Wohl der Kranken und Gesunden nach Maßgabe der zahnmedizinischen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften zu wahren, bewusst verletzt habe.

  1. Gegen diese Kündigung erhob Dr. B mit Schreiben vom 31.05.2015 fristgerecht Einspruch an die Landesschiedskommission und brachte vor, es habe zu keiner Zeit die Absicht einer Schädigung oder gar des Betruges bestanden. Auch stünden die Auswirkungen einer Vertragskündigung sowohl für ihn selbst als auch für seine Patienten in keinem Verhältnis zum möglichen Schaden für die BGKK durch die Unachtsamkeiten.
  2. Mit Schreiben vom 03.07.2015 erstattete die BGKK eine Gegenschrift. Darin führte sie aus, die im Kündigungsschreiben aufgelisteten Malversationen seien seitens Dr. B unbestritten geblieben. Die von ihm gemachten "Unachtsamkeiten" seien bewusst gesetzt worden und würden schwerwiegende Vertrags- und Berufspflichtverletzungen darstellen, weshalb dem Einspruch nicht Folge zu leisten und die Kündigung für wirksam zu erklären sei.
  3. Am 01.10.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor der Landesschiedskommission für Burgenland statt. Dabei bestätigte Dr. B, dass tatsächlich Doppelsteckungen vorgenommen wurden. Es sei aber an sich beabsichtigt gewesen, die zahnärztlichen Leistungen gerecht auf mehrere Krankenversicherungsträger aufzuteilen, wenn Versicherteneigenschaft gegenüber mehreren Krankenversicherungsträgern bestanden hätte. Durch Irrtümer sei es zu solchen Doppelverrechnungen gekommen, die nicht beabsichtigt gewesen seien und im Verhältnis zur Gesamtabrechnung nur einen geringen Teil ausmachen würden. Allein mit der Doppelsteckung sei nicht ein Verrechnungsvorgang verbunden. Es sei in einigen Fällen vorgekommen, dass ein Krankenversicherungsträger die Honorierung abgelehnt habe unter Verweis auf einen anderen, bei dem ebenfalls ein Versicherungsverhältnis bestehe. Dr. B habe sodann den anderen Krankenversicherungsträger in Anspruch nehmen müssen. Dies sei aber zeitlich viel später erfolgt und daher sehr schwer nachvollziehbar gewesen. Deshalb sei die Aufsplittung erfolgt. Die Doppelverrechnung sei auf Fehler einer Angestellten zurückzuführen, die damals in einer Ausnahmesituation gewesen sei und die er heute mit diesen Aufgaben nicht mehr befasse. Grundsätzlich würden die Patienten entscheiden, welchen von mehreren Krankenversicherungsträgern sie wählen würden.
  4. Mit Bescheid vom 01.10.2015, Zl. XXXX, gab die Landesschiedskommission für Burgenland dem Einspruch des Dr. B statt und erklärte die von der BGKK ausgesprochene Kündigung des Einzelvertrages für unwirksam.
  5. Mit Bescheid vom 01.10.2015, Zl. römisch 40 , gab die Landesschiedskommission für Burgenland dem Einspruch des Dr. B statt und erklärte die von der BGKK ausgesprochene Kündigung des Einzelvertrages für unwirksam. Begründend wurde darin ausgeführt, dass

Z 1 der Erläuterungen zum Honorartarif die Verrechnung der Beratung PosNr 1 des Honorartarifs unzulässig sei, wenn in Verbindung damit eine andere vertragszahnärztliche Leistung erbracht werde. Die Verrechnung der PosNr 1 sei in den Fällen I 1., II 2., 4., 5., 7., 9., 11., 13., 14., 15., III 2., 5.,6., 7., IV 2., sohin in 14 Fällen zu Unrecht erfolgt, woraus sich ein nicht gebührender Honorarbetrag von 166,60 EUR ergebe. Der Verrechnung der PosNr 1 im Fall IV 3. stehe hingegen Z 1 der Erläuterungen nicht entgegen, weil die Honorierung in diesem Fall für einen Fall begehrt worden sei, in dem keine sonstige vertragszahnärztliche Leistung erfolgt sei.Begründend wurde darin ausgeführt, dass

Ziffer eins, der Erläuterungen zum Honorartarif die Verrechnung der Beratung PosNr 1 des Honorartarifs unzulässig sei, wenn in Verbindung damit eine andere vertragszahnärztliche Leistung erbracht werde. Die Verrechnung der PosNr 1 sei in den Fällen römisch eins 1., römisch zwei 2., 4., 5., 7., 9., 11., 13., 14., 15., römisch drei 2., 5.,6., 7., römisch vier 2., sohin in 14 Fällen zu Unrecht erfolgt, woraus sich ein nicht gebührender Honorarbetrag von 166,60 EUR ergebe. Der Verrechnung der PosNr 1 im Fall römisch vier

  1. stehe hingegen Ziffer eins, der Erläuterungen nicht entgegen, weil die Honorierung in diesem Fall für einen Fall begehrt worden sei, in dem keine sonstige vertragszahnärztliche Leistung erfolgt sei. In folgenden Fällen sei es zu tatsächlichen Doppelverrechnungen (Fälle, in denen idente, am selben Tag erbrachte Leistungen sowohl der Antragsgegnerin als auch einem anderen Krankenversicherungsträger verrechnet wurden) gekommen: Fall II 3.: Extraktion eines Zahnes am 22.8.2014, wobei nicht ganz klar sei, ob es sich um den identen Zahn handleFall römisch zwei 3.: Extraktion eines Zahnes am 22.8.2014, wobei nicht ganz klar sei, ob es sich um den identen Zahn handle Fall II 8.: Stomatitisbehandlung am 18.8.2014Fall römisch zwei 8.: Stomatitisbehandlung am 18.8.2014 Fall Il 10.: Stomatitisbehandlung am 1.7.2014Fall römisch eins l 10.: Stomatitisbehandlung am 1.7.2014 Fall III 3.: Stomatitisbehandlung am 1.7.2014Fall römisch drei 3.: Stomatitisbehandlung am 1.7.2014 Fall III 4.: Füllung Zahn 15 am 11.8.2014Fall römisch drei 4.: Füllung Zahn 15 am 11.8.2014 Fall IV 1.: Stomatitisbehandlung am 21.8.2014Fall römisch vier 1.: Stomatitisbehandlung am 21.8.2014 Fall IV 4.: Panoramaröntgen am 8.8.2014Fall römisch vier 4.: Panoramaröntgen am 8.8.2014 Fall IV 5.: Einschleifen, Füllung, Zahnsteinentfernung am 27.10.2014Fall römisch vier 5.: Einschleifen, Füllung, Zahnsteinentfernung am 27.10.2014 Fall IV 6.: Stomatitisbehandlung am 21.8.2014Fall römisch vier 6.: Stomatitisbehandlung am 21.8.2014 Für diese Fälle ergebe sich ein nicht gebührender Honorarbetrag in Höhe von € 105,
  2. Weiters seien in den Fällen Il 3., 4., 5., 8., III
  3. innerhalb eines Jahres jeweils 2 Panoramaröntgen vorgenommen worden, wobei jeweils eines der BGKK und das andere einem anderen Versicherungsträger verrechnet worden sei. In diesen Fällen sei die Bestimmung der Z 13 der Erläuterungen zum Honorartarif umgangen worden, die die Honorierung der PosNr 25 grundsätzlich nur einmal während eines Zeitraumes von 2 Jahren vorsehe. Hieraus ergebe sich ein nicht gebührender Honorarbetrag in Höhe von € 163,--.Weiters seien in den Fällen römisch eins l 3., 4., 5., 8., römisch drei
  4. innerhalb eines Jahres jeweils 2 Panoramaröntgen vorgenommen worden, wobei jeweils eines der BGKK und das andere einem anderen Versicherungsträger verrechnet worden sei. In diesen Fällen sei die Bestimmung der Ziffer 13, der Erläuterungen zum Honorartarif umgangen worden, die die Honorierung der PosNr 25 grundsätzlich nur einmal während eines Zeitraumes von 2 Jahren vorsehe. Hieraus ergebe sich ein nicht gebührender Honorarbetrag in Höhe von € 163,--. Bezüglich der von an unterschiedlichen Tagen erbrachten Leistungen jeweils an verschiedene Krankenversicherungsträger sei § 128 ASVG nicht zu entnehmen, dass die Wahl des Krankenversicherungsträgers für einen kompletten Abrechnungszeitraum Gültigkeit hätte und der Versicherte an seine Wahl für diesen Zeitraum gebunden sei. So könne aus den Ergebnissen des Verfahrens nicht abgeleitet werden, dass es sich in den Fällen, in denen innerhalb des Abrechnungszeitraumes verschiedene Krankenversicherungsträger in Anspruch genommen wurden, um jeweils ein und denselben Versicherungsfall handelte. In diesen Fällen sei daher eine Fehlverrechnung durch Dr. B nicht erwiesen.Bezüglich der von an unterschiedlichen Tagen erbrachten Leistungen jeweils an verschiedene Krankenversicherungsträger sei Paragraph 128, ASVG nicht zu entnehmen, dass die Wahl des Krankenversicherungsträgers für einen kompletten Abrechnungszeitraum Gültigkeit hätte und der Versicherte an seine Wahl für diesen Zeitraum gebunden sei. So könne aus den Ergebnissen des Verfahrens nicht abgeleitet werden, dass es sich in den Fällen, in denen innerhalb des Abrechnungszeitraumes verschiedene Krankenversicherungsträger in Anspruch genommen wurden, um jeweils ein und denselben Versicherungsfall handelte. In diesen Fällen sei daher eine Fehlverrechnung durch Dr. B nicht erwiesen. Insgesamt ergebe sich, dass Dr. B der BGKK einen nicht gebührenden Honorarbetrag in Höhe von € 434,70 in Rechnung gestellt habe.

§ 343Abs.

4 ASVG könne der Krankenversicherungsträger nur wegen wiederholter nicht unerheblicher oder wegen schwerwiegender Vertrags- oder Berufspflichtverletzungen unter Angabe der Gründe schriftlich kündigen.

Paragraph 343, Absatz 4, ASVG könne der Krankenversicherungsträger nur wegen wiederholter nicht unerheblicher oder wegen schwerwiegender Vertrags- oder Berufspflichtverletzungen unter Angabe der Gründe schriftlich kündigen. Fest stehe, dass Dr. B der BGKK im fraglichen Quartal ein Honorar von € 152.738,65 verrechnet habe, was rund 1.000 Behandlungsfällen entspreche. Ausgehend davon erscheine der Betrag von Fehlverrechnungen von € 434,70, der nur wenige Behandlungsfälle betroffen habe, relativ geringfügig. Wenn auch vieles dafür spreche, dass mit der Verrechnung an verschiedene Krankenversicherungsträger Verrechnungsbeschränkungen umgangen werden sollten - die Erklärung des Dr. B, er habe die Behandlungskosten "gerecht auf die Krankenversicherungsträger aufteilen" wollen, erscheine geradezu abstrus -, so würden diese Fehlverrechnungen nicht ein Ausmaß erreichen, das die unmittelbare Kündigung rechtfertige, zumal bis dahin solche Fehler nicht aufgetreten seien und im Hinblick auf die psychische Ausnahmesituation jener Angestellten, die damals die Verrechnungsagenden betreute, nicht ausgeschlossen werden könne, dass zumindest ein Teil dieser Mehrverrechnungen auf Fehler dieser Angestellten zurückzuführen seien. Dass diese Fehler Dr. B nicht auffielen, sei ihm im Hinblick auf deren geringe Zahl nicht vorwerfbar. Insgesamt ergebe sich sohin, dass die Voraussetzungen für die Kündigung des Einzelvertrages nicht erfüllt seien.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die BGKK mit Schreiben vom 22.10.2015 fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger bzw. unvollständiger Tatsachenfeststellung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Begründend führte die BGKK dazu aus, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eine Unterteilung der von der BGKK in der ausgesprochenen Kündigung vom 20.05.2015 aufgelisteten Malversationen vorgenommen und zwischen A. "Beratung neben anderen Leistungen", B. "Tatsächliche Doppelverrechnung", C. "Panoramaröntgen -Verrechnung innerhalb von zwei Jahren der BGKK und einem anderen Versicherungsträger", sowie C. "Verrechnung von an unterschiedlichen Tagen erbrachten Leistungen jeweils an verschiedene Versicherungsträger" unterschieden habe. Die belangte Behörde habe solchermaßen einen nicht gebührenden Honorarbetrag von € 434,70 errechnet. Diese Berechnung sei zum Teil unrichtig und zum Teil unvollständig: Ad A. "Beratung neben anderen Leistungen": Gegenständlich seien 15 Fälle, nicht wie im angefochtenen Bescheid angegeben 14: In den Fällen I.1., II.2., 4., 5., 7., 9., 11., 13., III.6., und IV.
  2. sei zu Unrecht eine Verrechnung zu Lasten der BGKK mit einem Schadensbetrag von € 119,-- erfolgt. In den Fällen II.14., 15., III.2.,
  3. und
  4. sei zwar die Verrechnung der Beratung ebenfalls zu Unrecht erfolgt, der Schaden liege allerdings bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) bzw. bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB).In den Fällen römisch eins.1., römisch zwei.2., 4., 5., 7., 9., 11., 13., römisch drei.6., und römisch vier.
  5. sei zu Unrecht eine Verrechnung zu Lasten der BGKK mit einem Schadensbetrag von € 119,-- erfolgt. In den Fällen römisch zwei.14., 15., römisch drei.2.,
  6. und
  7. sei zwar die Verrechnung der Beratung ebenfalls zu Unrecht erfolgt, der Schaden liege allerdings bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) bzw. bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB). Ad B. "Tatsächliche Doppelverrechnungen - idente Leistungen am selben Tag der BGKK und einem anderen Versicherungsträger verrechnet": II.3.römisch zwei.
  8. 22.8.2014 Pos. 2 "Extraktion" € 17,20 II.8.römisch zwei.
  9. 18.8.2014 Pos. 26 "Stomatitisbehandlung" € 5,60 II.10.römisch zwei.
  10. 11.7.2014 Pos. 26 "Stomatitisbehandlung" € 5,60 III.1.römisch drei.
  11. 5.8.2014 Pos. 26 "Stomatitisbehandlung" € 5,60 im Bescheid nicht angeführt III.3.römisch drei.
  12. 1.7.2014 Pos. 26 "Stomatitisbehandlung" € 5,60 III.4.römisch drei.
  13. 11.8.2014 Pos. 7 - Füllungsposition € 27,30 IV. 1.römisch vier.
  14. 21.8.2014 Pos. 26 "Stomatitisbehandlung" € 5,60 IV, 2,römisch vier, 2, 13.6.2014 Pos. 21 "Einschleifen..." € 4,60 im 13.6.2014 Pos. 26 "Stomatitisbehandlung" € 5,60 Bescheid 10.10.2014 Pos. 21 "Einschleifen..." € 4,60 nicht 10.10.2014 Pos. 26 "Stomatitisbehandlung" € 5,60 angeführt 22.10.2014 Pos, 26 "Stomatitisbehandlung" € 5,60 IV.4.römisch vier.
  15. 8.8.2014 Pos. 25 "Panoramaröntgen" € 32,60 IV.5.römisch vier.
  16. 27.10.2014 Pos. 21 "Einschleifen..." € 4,60 27.10.2014 Pos. 71 - Füllungsposition € 44,10 27.10.2014 Pos. 20 "Zahnsteinentfernung" € 10,-- IV.6.römisch vier.
  17. 17.7.2014 Pos. 26 "Stomatitisbehandlung" € 5,60 Zu Unrecht verrechnet worden seien € 195,
  18. Ad C "Panoramaröntgen - Verrechnung innerhalb von 2 Jahren der Beschwerdeführerin und einem anderen Versicherungsträger" II.3.römisch zwei.
  19. 12.8.2014 BVA 17.10.2014 BGKK € 32,60 II.4.römisch zwei.
  20. 17.4.2014 BGKK 9.7.2014 BVA Schaden bei BVA II.5.römisch zwei.
  21. 25.8.2014 BVA 22.12.2014 BGKK € 32,60 II.8.römisch zwei.
  22. 17.4.2014 BGKK 9.7.2014 BVA Schaden bei BVA Ill.
  23. 11.8.2014 SVB 19.11.2014 BGKK € 32,60 Zu Unrecht verrechnet worden seien € 97,
  24. Ad D. "Verrechnung von an unterschiedlichen Tagen erbrachten Leistungen jeweils an verschiedene Versicherungsträger" Folgende vertragswidrigen Verrechnungen seien evident: II.1.römisch zwei.
  25. 21.7.2014 Pos. 7 - Füllungsposition Zahn 84od* BVA 21.7.2014 Pos. 8 - Füllungsposition Zahn 85mol* BVA 20.8.2014 Pos. 7 - Füllungsposition Zahn 85mb* BGKK € 27,30 20.8.2014 Pos. 8 - Füllungsposition Zahn 84odb* BGKK € 40,50 II.6.römisch zwei.
  26. 29.7.2014 Pos. 20 "Zahnsteinentfernung"** BVA 21.8.2014 5.11.2014 Pos. 20 "Zahnsteinentfernung" Pos. 20 "Zahnsteinentfernung" BGKK BGKK € 10,-- II.12.römisch zwei.
  27. 23.4.2014 18.7.2014 29.8.2014 Pos. 20 "Zahnsteinentfernung" Pos. 20 "Zahnsteinentfernung" Pos. 20 "Zahnsteinentfernung" BGKK BGKK BVA Schaden bei BVA IV. 1.römisch vier.
  28. 22.8.2014 22.8.2014 Pos. 7 - Füllungsposition Zahn 27mo* Pos. 8 - Füllungsposition Zahn 26mod BGKK BGKK 29.9.2014 29.9.2014 Pos. 8 - Füllungsposition Zahn 26mod Pos. 8 - Füllungsposition Zahn 27mol BVA BVA Schaden bei BVA IV.3.römisch vier.
  29. 15.9.2014 8.10.2014 Pos. 20 "Zahnsteinentfernung" Pos. 20 "Zahnsteinentfernung" SVA SVA Schaden bei SVA 12.6.2014 25.9.2014 Pos. 20 "Zahnsteinentfernung" Pos. 20 "Zahnsteinentfernung" BGKK BGKK € 10,-- *) d, b, l, m, o bezeichnen verschiedene Flächen am Zahn d= distal b= bukkal l= lingual m= mesial o= okklusal Zu Unrecht verrechnet worden seien € 87,
  30. Insgesamt sei eine unzulässige Verrechnung bei mehrfachversicherten Patienten in Höhe von € 500,-- erfolgt. Die BGKK habe die Kündigung wegen der bewussten und vorsätzlichen vertragswidrigen Verrechnung derselben Leistungen an verschiedene Krankenversicherungsträger ausgesprochen. Das impliziere den Verdacht, dass nicht der Versicherte einmal die BGKK und ein andermal einen anderen Vertragspartner nach freiem Willen in Anspruch genommen habe, sondern der Vertragspartner (zumindest vertragswidrig) die Verrechnung zu Unrecht durchgeführt habe. Wenn sich der Antragsteller des LSK-Verfahrens - unzulässiger Weise - damit rechtfertige, dass eine Angestellte die Fehler begangen hätte, sei das nicht als gegeben hinzunehmen, sondern habe die belangte Behörde den Wahrheitsgehalt dieser Aussage durch Ladung und Einvernahme dieser Angestellten zu überprüfen. Im angefochtenen Bescheid werde auf Seite 9 Folgendes ausgeführt: "Aus den Ergebnissen des Verfahrens ist nicht abzuleiten, dass es sich in den Fällen, in denen innerhalb des Abrechnungszeitraumes verschiedene Versicherungsträger in Anspruch genommen wurden, um jeweils ein und denselben Versicherungsfall handelte. In diesen Fällen ist daher eine Fehlverrechnung durch den Antragsteller nicht erwiesen." Die Verrechnung derselben Füllungspositionen am selben Zahn innerhalb von einem Monat erscheine der Beschwerdeführerin jedoch jedenfalls als derselbe Versicherungsfall. Selbst wenn die Füllungen nach einem Monat herausfielen, was möglich aber unwahrscheinlich sei, sei die neuerliche Füllung derselbe Versicherungsfall. Nachdem die Pos. 20 "Zahnsteinentfernung" einer Verrechnungsbeschränkung unterliege (2x innerhalb von 6 Monaten) sei eine öftere Verrechnung jedenfalls unzulässig und unabhängig vom Versicherungsfall. Maßgeblich für den Ausspruch der Kündigung sei die Tatsache gewesen, dass die gleichzeitige Verrechnung an verschiedene Krankenversicherungsträger nur bewusst vorgenommen werden könne. Es sei ausgeschlossen, dass dies zufällig oder durch Unachtsamkeit passiere. Insbesondere bei der Verrechnung von bestimmten Leistungspositionen dem einen Krankenversicherungsträger und die Verrechnung der "Beratung" - in Kenntnis des Verrechnungsausschlusses der Honorarordnung - dem anderen Krankenversicherungsträger gegenüber werde die bewusste Umgehung der Bestimmungen der Honorarordnung deutlich und zeige, dass Dr. B sich mit dem Regelwerk auseinandergesetzt und die Verrechnung der Beratung absichtlich durchgeführt habe. Seitens des Dr. B sei dieser Vorwurf sowohl nach Zustellung der Kündigung als auch nach mehrfacher Aufforderung durch den Vorsitzenden der belangten Behörde unbestritten geblieben. Selbst in der mündlichen Verhandlung sei das Faktum, dass die Abrechnung bewusst und aktiv erfolgen müsse, unbestritten geblieben! Dr. B rechtfertige sich lediglich damit, dass es vorgekommen sei, dass ein Krankenversicherungsträger die Honorierung abgelehnt habe. Dies sei jedoch wenig verwunderlich, zumal die Doppelverrechnung derselben Leistungen und die vertragswidrige Verrechnung der Beratung bei Erbringung anderer Leistungen unzulässig seien. Als weitere Rechtfertigung habe Dr. B zu Protokoll gegeben: "Die Doppelverrechnungen sind auf Fehler einer Angestellten zurückzuführen, die damals in einer Ausnahmesituation war..." Abgesehen davon, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, diese Aussage durch Einvernahme dieser Angestellten auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, seien sämtliche Handlungen – und somit auch die Doppelverrechnungen - dem Vertragsinhaber zuzurechnen. Die Rechtfertigung des Dr. B, er habe die Belastungen auf die verschiedenen Krankenversicherungsträger gerecht verteilen wollen, sei auch nach Ansicht der belangten Behörde absurd. Die Beschwerdeführerin gehe der bisherigen Judikatur der Bundesschiedskommission folgend davon aus, dass die bewusste Verrechnung nicht erbrachter Leistungen eine schwerwiegende Vertrags- und Berufspflichtverletzung darstelle. Die belangte Behörde setze jedoch dabei den durch das Fehlverhalten entstandenen Schaden in Relation zur gesamten Abrechnungssumme und komme zum Schluss "Ausgehend davon erscheint der Betrag von Fehlverrechnungen von € 434,70, der nur wenige Behandlungsfälle betraf, relativ geringfügig." Die Beschwerdeführerin stehe jedoch auf dem Rechtsstandpunkt, dass die Höhe des Schadens in Relation zur Schwere der Pflichtverletzung zu setzen sei. Je schwerer die Pflichtverletzung, desto geringer sei die Anforderung an die Höhe des Schadens zur Rechtfertigung einer Kündigung. Im gegenständlichen Fall sei die Pflichtverletzung bewusst und absichtlich, der schwersten Form des Verschuldens, begangen worden. Es stehe die Schwere der Pflichtverletzung im Vordergrund, sodass die Höhe des Schadens nicht relevant sein könne. Insbesondere sei die Herstellung einer Relation der vermeintlich geringen Schadenshöhe - von richtigerweise € 500,- - zur exorbitant hohen Abrechnungssumme von mehr als € 150.000,- rechtlich verfehlt. Dies würde nämlich bedeuten, dass Mehrverdiener bei gleicher Schwere der Pflichtverletzung einen höheren Schaden verursachen müssten als Wenigverdiener, um dem Risiko einer Vertragskündigung ausgesetzt zu sein. Das wäre bedenklich und im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz eine unsachliche Schlechterstellung von Menschen mit geringerem Einkommen. Sollte man dennoch zur Ansicht gelangen, dass bei gegebener schwerwiegender Vertragsverletzung die Höhe des Schadens von Relevanz sei, so müsse man jedenfalls die richtige Relation herstellen: Das Gesamthonorar im
  31. Quartal 2015 (gemeint: 2014) habe € 151.508,90 betragen. Darin seien die Abrechnungen der BGKK und der Fremdkassen für alle 3 vertragszahnärztlichen Leistungsbereiche (konservierend-chirurgische Zahnbehandlung, Prothetik und Kieferorthopädie) inkludiert. Davon würden auf die BGKK € 122.346,50 entfallen, wovon € 89.273,70 der konservierend-chirurgischen Zahnbehandlung zuzurechnen seien. Dieses Honorar entspreche der Behandlung von 583 BGKK-Anspruchsberechtigten mit einem durchschnittlichen Fallwert von € 153,--. Von diesen 583 Anspruchsberechtigten seien 53 mehrfach versichert, das Honorar für diese 53 Patienten habe insgesamt € 2.464,41 betragen. Sohin seien folgende Relationen herzustellen: -Strichaufzählung In 29 von 53 Fällen, in denen Doppelsteckungen durchgeführt wurden, sei es zu Fehlverrechnungen gekommen. Das sei in 54,72% der Fälle. -Strichaufzählung Der Abrechnungssumme von € 2.464,41 stehe ein Schadensbetrag von € 500,-- gegenüber. Das entspreche 20,29% der Abrechnungssumme. Hochgerechnet auf ein Jahr ergebe dies einen Schaden von € 2.000,--, rückwirkend für 3 Jahre von € 6.000,-. Hier von relativer Geringfügigkeit zu sprechen sei angesichts der Verantwortung der Beschwerdeführerin zu einem effizienten und sparsamen Einsatz der Mittel der Versichertengemeinschaft inakzeptabel. Zusammenfassend gehe die Beschwerdeführerin von einer bewussten Doppelverrechnung und von einer bewussten Umgehung der Bestimmungen der Honorarordnung aus, die das Vertrauensverhältnis unter Vertragspartnern nachhaltig zerstören und die weitere vertragspartnerschaftliche Zusammenarbeit verunmöglichen würden.
  32. Am 22.11.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Darin führte Dr. B aus, es habe kein amikales Gespräch gegeben, vielmehr habe es sich um ein von ihm initiiertes Treffen gehandelt, weil es Probleme mit dem Computer gegeben habe. Die Krankenkasse habe ein neues Computersystem bekommen, welches mit seinem eigenen nicht kompatibel gewesen sei. Der Vertreter der BGKK ergänzte, Hauptgrund dieses Gespräches seien Abrechnungsfehler gewesen, die zum Teil technischer Natur gewesen und zum Teil im Abrechnungsverhalten des Dr. B begründet gewesen seien. Es habe sich selbstverständlich um ein amikales Gespräch im Sinne des § 36 GV gehandelt. Hinsichtlich der Doppelsteckungen sei zu unterscheiden zwischen Doppelsteckungen im e-card-System und der Doppelverrechnung gegenüber dem Krankenversicherungsträger. In diesem Gespräch vom 31.03.2015 sei Dr. B darauf aufmerksam gemacht worden, dass Doppelsteckungen jedenfalls unzulässig seien. Dr. B habe geantwortet, sich nicht bewusst gewesen zu sein, dass diese Vorgangsweise unzulässig sei, er jedenfalls ausschließen könne, Leistungen mehreren Krankenversicherungsträgern gleichzeitig in Rechnung gestellt zu haben.
  33. Am 22.11.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Darin führte Dr. B aus, es habe kein amikales Gespräch gegeben, vielmehr habe es sich um ein von ihm initiiertes Treffen gehandelt, weil es Probleme mit dem Computer gegeben habe. Die Krankenkasse habe ein neues Computersystem bekommen, welches mit seinem eigenen nicht kompatibel gewesen sei. Der Vertreter der BGKK ergänzte, Hauptgrund dieses Gespräches seien Abrechnungsfehler gewesen, die zum Teil technischer Natur gewesen und zum Teil im Abrechnungsverhalten des Dr. B begründet gewesen seien. Es habe sich selbstverständlich um ein amikales Gespräch im Sinne des Paragraph 36, GV gehandelt. Hinsichtlich der Doppelsteckungen sei zu unterscheiden zwischen Doppelsteckungen im e-card-System und der Doppelverrechnung gegenüber dem Krankenversicherungsträger. In diesem Gespräch vom 31.03.2015 sei Dr. B darauf aufmerksam gemacht worden, dass Doppelsteckungen jedenfalls unzulässig seien. Dr. B habe geantwortet, sich nicht bewusst gewesen zu sein, dass diese Vorgangsweise unzulässig sei, er jedenfalls ausschließen könne, Leistungen mehreren Krankenversicherungsträgern gleichzeitig in Rechnung gestellt zu haben. Beide Parteien bestätigten, dass es in der Folge zu keinem Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss gekommen ist. Der Vertreter der BGKK führte weiter aus, dass die BGKK in dem Moment, als sie nach Überprüfung festgestellt habe, dass Doppelverrechnungen vorgekommen seien, die Kündigung wegen schwerwiegender Vertragsverletzungen ausgesprochen habe. Zweck der Position 1 ("Beratung") sei es, dass diese dann verrechnet werden solle, wenn der Patient in die Ordination kommt und sonst keine Leistung in Anspruch nimmt. Dies entspreche auch der Textierung der Ziffer 1 der Erläuterungen zum Honorartarif für die konservierend chirurgische Zahnbehandlung, worin festgehalten werde, dass die Honorierung unzulässig ist, wenn an die Beratung anschließend eine andere vertragszahnärztliche Leistung erbracht wird. Die Textierung mache keinen Unterschied zwischen konservierend-chirurgischer Behandlung, prothetischer Behandlung oder kieferorthopädischer Behandlung. Solchermaßen erscheine die Verrechnung der Position 1 am selben Tag, an dem auch Leistungen einem anderen Krankenversicherungsträger in Rechnung gestellt wurden, jedenfalls als bewusste Umgehung der Vertragsbestimmung. In dem Moment, wo eine andere Leistung erbracht werde, unabhängig davon gegenüber welchem Krankenversicherungsträger, gehe die Beratung in der erbrachten Leistung auf und sei nicht gesondert verrechenbar. Andernfalls würde das bedeuten, dass man gegenüber einem Krankenversicherungsträger Leistungen erbringt und verrechnet, in Bezug auf diesen Krankenversicherungsträger die Beratung entsprechend der Textierung nicht verrechnen könnte, wohl aber einem anderen Krankenversicherungsträger, zu dem es keinen Bezug zu dieser Leistung gibt. Das wäre rechtsmissbräuchlich. Frau XXXX (Fall I.1) habe im Jahr 2009 von der BGKK eine Oberkiefermetallgerüst-Prothese erhalten, seitdem und insbesondere nach erfolgter Beratung am 27.08.2014 jedoch keine weitere Leistung. Dr. B erwiderte, Frau XXXX habe 1 1/2 Jahre später eine Prothese bei einem anderen Krankenversicherungsträger erhalten.Frau römisch 40 (Fall römisch eins.1) habe im Jahr 2009 von der BGKK eine Oberkiefermetallgerüst-Prothese erhalten, seitdem und insbesondere nach erfolgter Beratung am 27.08.2014 jedoch keine weitere Leistung. Dr. B erwiderte, Frau römisch 40 habe 1 1/2 Jahre später eine Prothese bei einem anderen Krankenversicherungsträger erhalten. Dr. B führte betreffend Herrn XXXX (Fall II.2) aus, er wisse nicht mehr, welche Leistung er der BVA verrechnet habe, wahrscheinlich Füllungen. Jedenfalls keine Kieferregulierung. Der Vertreter der BGKK ergänzte, dass Herr XXXX am 22.05.2015 eine abnehmbare Zahnregulierung, honoriert von der BGKK, erhalten habe.Dr. B führte betreffend Herrn römisch 40 (Fall römisch zwei.2) aus, er wisse nicht mehr, welche Leistung er der BVA verrechnet habe, wahrscheinlich Füllungen. Jedenfalls keine Kieferregulierung. Der Vertreter der BGKK ergänzte, dass Herr römisch 40 am 22.05.2015 eine abnehmbare Zahnregulierung, honoriert von der BGKK, erhalten habe. Abschließend erklärte Dr. B, die Beratung, die er jeweils der BGKK in Rechnung gestellt habe, habe immer andere Leistungen betroffen, als die, die an andere Krankenversicherungsträger erbracht wurden. Bezüglich Doppelverrechnungen - idente Leistung am selben Tag an die BGKK und an andere Versicherungsträger - führte Dr. B aus, er nehme an, dass das so stimme. Er habe es nicht nachgeprüft. Es sei passiert, weil er mit dem alten PC-System nicht die Krankenkasse angezeigt bekommen habe, wo jeweils gesteckt worden sei. Das Problem sei bei seiner EDV gelegen. Außer Streit gestellt wurde die Doppelverrechnung bezüglich Stomatitisbehandlung bei XXXX (Fall II.8), XXXX (Fall II.10), XXXX (Fall III.1), XXXX (Fall III.3), XXXX (Fall IV.1) sowie XXXX (Fall IV.6).Außer Streit gestellt wurde die Doppelverrechnung bezüglich Stomatitisbehandlung bei römisch 40 (Fall römisch zwei.8), römisch 40 (Fall römisch zwei.10), römisch 40 (Fall römisch drei.1), römisch 40 (Fall römisch drei.3), römisch 40 (Fall römisch vier.1) sowie römisch 40 (Fall römisch vier.6). Dr. B ergänzte, dass sämtliche unter Punkt IV. genannten Leistungen von der SVA abgezogen worden seien, mit der Begründung, dass die SVA nur nachrangig zuständig wäre und die BGKK zuständig sei. Er habe eine Leistung bei der BGKK und am selben Tag eine Leistung bei einem anderen Krankenversicherungsträger verrechnet, damit nicht alles bei der BGKK verrechnet werden müsse und damit die Fallzahlen und die Fallpauschalen geringer seien. Sonst bekomme er wieder Probleme mit der BGKK.Dr. B ergänzte, dass sämtliche unter Punkt römisch vier. genannten Leistungen von der SVA abgezogen worden seien, mit der Begründung, dass die SVA nur nachrangig zuständig wäre und die BGKK zuständig sei. Er habe eine Leistung bei der BGKK und am selben Tag eine Leistung bei einem anderen Krankenversicherungsträger verrechnet, damit nicht alles bei der BGKK verrechnet werden müsse und damit die Fallzahlen und die Fallpauschalen geringer seien. Sonst bekomme er wieder Probleme mit der BGKK. Der Vertreter der BGKK erwiderte, es gebe bei der BGKK generell keine Deckelung der Gesamthonorierung und auch keine limitierte Fallzahl. Die BGKK honoriere sämtliche Leistungen, die ausreichend und zweckmäßig seien und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten würden. Die Argumentation des Dr. B, die Belastung auf mehrere Krankenversicherungsträger zu verteilen, sei absurd, wie auch bereits die Landesschiedskommission festgestellt habe. Es gebe keine Nachrangigkeit eines Krankenversicherungsträgers. Der Krankenversicherungsträger, der vom Patienten in Anspruch genommen werde, sei für die Leistung zuständig. Wenn Frau XXXX (Fall IV.2) die SVA gewählt habe, dann könne die SVA die Honorierung nicht ablehnen. Tatsache sei, dass Dr. B dieselben Leistungen am selben Tag zwei verschiedenen Krankenversicherungsträgern in Rechnung gestellt hat. Ob ein Krankenversicherungsträger die Honorierung der Leistungen nachträglich abgelehnt hat, sei irrelevant und habe keinen Einfluss auf das vorweg gesetzte Verhalten des Dr. B.Der Vertreter der BGKK erwiderte, es gebe bei der BGKK generell keine Deckelung der Gesamthonorierung und auch keine limitierte Fallzahl. Die BGKK honoriere sämtliche Leistungen, die ausreichend und zweckmäßig seien und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten würden. Die Argumentation des Dr. B, die Belastung auf mehrere Krankenversicherungsträger zu verteilen, sei absurd, wie auch bereits die Landesschiedskommission festgestellt habe. Es gebe keine Nachrangigkeit eines Krankenversicherungsträgers. Der Krankenversicherungsträger, der vom Patienten in Anspruch genommen werde, sei für die Leistung zuständig. Wenn Frau römisch 40 (Fall römisch vier.2) die SVA gewählt habe, dann könne die SVA die Honorierung nicht ablehnen. Tatsache sei, dass Dr. B dieselben Leistungen am selben Tag zwei verschiedenen Krankenversicherungsträgern in Rechnung gestellt hat. Ob ein Krankenversicherungsträger die Honorierung der Leistungen nachträglich abgelehnt hat, sei irrelevant und habe keinen Einfluss auf das vorweg gesetzte Verhalten des Dr. B. Dr. B bestätigte, dass bezüglich Herrn XXXX am 08.08.2014 nur ein Panorama-Röntgen angefertigt und dieses zwei Krankenversicherungsträgern verrechnet worden sei. Es habe sich um einen Eingabefehler gehandelt, der entweder ihm oder seiner Gattin anzulasten sei. Auch bei Frau XXXX (Fall IV.5) sei das Einschleifen des natürlichen Gebisses am 27.10.2014 doppelt verrechnet worden. Dies sei irrtümlich bei jedem Patienten übertragen worden, aber von der SVA nicht bezahlt worden. Sämtliche Leistungen unter Position IV seien von der SVA nicht anerkannt und bezahlt worden. Insgesamt handle sich nur um ein paar Positionen, im Vergleich zur Gesamtabrechnung handle es sich um einen verschwindend geringen Betrag. Er habe ein neues PC-Programm angeschafft, um das künftig auszuschließen. Nun werde eine Doppel- und eine Dreifachkontrolle gemacht.Dr. B bestätigte, dass bezüglich Herrn römisch 40 am 08.08.2014 nur ein Panorama-Röntgen angefertigt und dieses zwei Krankenversicherungsträgern verrechnet worden sei. Es habe sich um einen Eingabefehler gehandelt, der entweder ihm oder seiner Gattin anzulasten sei. Auch bei Frau römisch 40 (Fall römisch vier.5) sei das Einschleifen des natürlichen Gebisses am 27.10.2014 doppelt verrechnet worden. Dies sei irrtümlich bei jedem Patienten übertragen worden, aber von der SVA nicht bezahlt worden. Sämtliche Leistungen unter Position römisch vier seien von der SVA nicht anerkannt und bezahlt worden. Insgesamt handle sich nur um ein paar Positionen, im Vergleich zur Gesamtabrechnung handle es sich um einen verschwindend geringen Betrag. Er habe ein neues PC-Programm angeschafft, um das künftig auszuschließen. Nun werde eine Doppel- und eine Dreifachkontrolle gemacht. Bei Mehrfachversicherungen würden einige Patienten nicht die BVA in Anspruch nehmen wollen wegen des Selbstbehalts. Das sei vermerkt worden. Andernfalls würden die Patienten gefragt werden und wenn es den Patienten egal wäre, würde Dr. B selbst entscheiden. Der Vertreter der BGKK erwiderte, dass die e-card-Steckung und die Auswahl des Krankenversicherungsträgers das eine seien, die Verrechnung das andere. Die Argumentation, dass die Doppelverrechnungen irrtümlich aufgrund der technischen Gegebenheiten passiert seien, könne nicht greifen, zumal die in Rechnungstellung von Leistungen ausschließlich durch eine bewusste, aktive Eingabe in welches System auch immer erfolge. Es sei denkunmöglich, dass das zufällig passiere. Dr. B führte hierzu aus, nachdem der Verrechnungs-PC nicht am Arbeitsplatz sei, müsse man einen Laufzettel schreiben und die Positionen dann in den PC übertragen, damit abgerechnet werden könne. Dabei könne es passieren, dass dieselben Leistungen zweimal eingetragen würden, wenn man unterbrochen werde, oder dass eine Leistung unterschlagen werde. Bei dem neuen System könne weder das eine noch das andere vorkommen. Der Zeuge XXXX bestätigte, dass er im August 2014 bei Dr. B in Behandlung gewesen war. Er sei das erste Mal bei ihm gewesen. Welche Krankenkasse er in Anspruch nehmen wolle, habe seine Mutter, die mit ihm dort gewesen sei, geklärt. Dabei sei nur ein Panorama-Röntgen gemacht worden. Dr. B ergänzte, es sei sicher nur ein Röntgen gemacht worden, es gebe keinen Grund, ein zweites am selben Tag zu machen.Der Zeuge römisch 40 bestätigte, dass er im August 2014 bei Dr. B in Behandlung gewesen war. Er sei das erste Mal bei ihm gewesen. Welche Krankenkasse er in Anspruch nehmen wolle, habe seine Mutter, die mit ihm dort gewesen sei, geklärt. Dabei sei nur ein Panorama-Röntgen gemacht worden. Dr. B ergänzte, es sei sicher nur ein Röntgen gemacht worden, es gebe keinen Grund, ein zweites am selben Tag zu machen. Die Zeugin XXXX berichtete, sowohl bei der SVB als auch der BGKK versichert zu sein. Sie könne sich nicht daran erinnern, dass im Jahr 2014 ein Panorama-Röntgen bei ihr gemacht worden sei. Sehr wohl wisse sie, dass im Jahr 2014 ein Kleinbild-Röntgen angefertigt worden sei. Dr. B frage sie nicht, bei welchem Krankenversicherungsträger sie die Tätigkeit verrechnen möchte, sie selbst sage, dass sie bei der BGKK die Leistung in Anspruch nehmen wolle. Das habe sie noch nie anders gemacht. Sie wisse nicht, ob Dr. B Leistungen der SVB in Rechnung gestellt habe, dies wäre aber eine Überraschung. Der Vertreter der BGKK betonte, dass die Zeugin XXXX ausgeführt hat, nie als Patientin der SVB bei Dr. B gewesen zu sein. Als BGKK-Patientin sei die Verrechnung von zwei Panoramaröntgen jedenfalls unzulässig.Die Zeugin römisch 40 berichtete, sowohl bei der SVB als auch der BGKK versichert zu sein. Sie könne sich nicht daran erinnern, dass im Jahr 2014 ein Panorama-Röntgen bei ihr gemacht worden sei. Sehr wohl wisse sie, dass im Jahr 2014 ein Kleinbild-Röntgen angefertigt worden sei. Dr. B frage sie nicht, bei welchem Krankenversicherungsträger sie die Tätigkeit verrechnen möchte, sie selbst sage, dass sie bei der BGKK die Leistung in Anspruch nehmen wolle. Das habe sie noch nie anders gemacht. Sie wisse nicht, ob Dr. B Leistungen der SVB in Rechnung gestellt habe, dies wäre aber eine Überraschung. Der Vertreter der BGKK betonte, dass die Zeugin römisch 40 ausgeführt hat, nie als Patientin der SVB bei Dr. B gewesen zu sein. Als BGKK-Patientin sei die Verrechnung von zwei Panoramaröntgen jedenfalls unzulässig. Die Zeugin XXXX führte aus, sie sei mit Dr. B verheiratet und arbeite seit dem Jahre 1989 bei ihrem Mann in der Ordination. Im Jahr 2014 habe sie in der Ordination die Buchhaltung und auch die Eingaben gemacht. Wenn ein Patient mehrfach versichert gewesen sei, habe sie beide Krankenversicherungsträger eingegeben. Da manchmal von der Abrechnungsstelle die Meldung gekommen sei, dass die e-card nicht gesteckt worden sei, habe sie beide Krankenversicherungsträger gemeldet. Sie habe die Patienten nicht gefragt, welchen Krankenversicherungsträger sie in Anspruch nehmen wollen, in der Regel habe sie die Leistungen bei der BGKK geschrieben. Ihr Mann habe ihr gesagt, im Falle der Mehrfachversicherung müsse sie den Patienten jedenfalls bei der Hauptkasse, der BGKK, melden. Seit etwa zehn Jahren nehme sie Anti-Depressiva.Die Zeugin römisch 40 führte aus, sie sei mit Dr. B verheiratet und arbeite seit dem Jahre 1989 bei ihrem Mann in der Ordination. Im Jahr 2014 habe sie in der Ordination die Buchhaltung und auch die Eingaben gemacht. Wenn ein Patient mehrfach versichert gewesen sei, habe sie beide Krankenversicherungsträger eingegeben. Da manchmal von der Abrechnungsstelle die Meldung gekommen sei, dass die e-card nicht gesteckt worden sei, habe sie beide Krankenversicherungsträger gemeldet. Sie habe die Patienten nicht gefragt, welchen Krankenversicherungsträger sie in Anspruch nehmen wollen, in der Regel habe sie die Leistungen bei der BGKK geschrieben. Ihr Mann habe ihr gesagt, im Falle der Mehrfachversicherung müsse sie den Patienten jedenfalls bei der Hauptkasse, der BGKK, melden. Seit etwa zehn Jahren nehme sie Anti-Depressiva. Dr. B bestätigte, gewusst zu haben, dass seine Frau Anti-Depressiva nehme. Nicht gewusst habe er jedoch, dass sie das Hauptmedikament abgesetzt habe. Im Sommer 2014 sei es ihr schlechter gegangen. Bereits im Jahr 2013 habe er von der BGKK kein Geld mehr bekommen, auch nicht für die Prothesen, die er gemacht habe, weil aufgrund des nicht kompatiblen PC-Programms die Abrechnungen nicht einlesbar gewesen waren. Er habe auch seiner Frau gesagt, dass er alle Krankenversicherungsträger gleichmäßig belasten wolle. Nicht gesagt habe er jedoch, dass die Gebietskrankenkasse die Hauptkasse sei. Er habe vielmehr gesagt, dass sie möglichst wenig bei der BGKK in Rechnung stellen solle, wegen der Deckelung. Dr. B führte weiters aus, er habe bei Frau XXXX (Fall III.4) niemals eine mod-zusammenhängende Füllung verrechnet. Der Vertreter der BGKK wandte ein, Dr. B habe der BGKK am 18.02.2015 bei Zahn 15 eine mesiale Füllung in Rechnung gestellt, obwohl er diese Leistung bereits am 11.08.2014 der SVB in Rechnung gestellt habe.Dr. B führte weiters aus, er habe bei Frau römisch 40 (Fall römisch drei.4) niemals eine mod-zusammenhängende Füllung verrechnet. Der Vertreter der BGKK wandte ein, Dr. B habe der BGKK am 18.02.2015 bei Zahn 15 eine mesiale Füllung in Rechnung gestellt, obwohl er diese Leistung bereits am 11.08.2014 der SVB in Rechnung gestellt habe. Auf die Frage, ob die Panoramaröntgen von Frau XXXX (Fall II.3) existieren, antwortete Dr. B, er habe beide angefertigt, es sei eine KFO-Behandlung bei der BVA in diesem Zeitraum erfolgt und wurde damit dieses Panoramaröntgen nicht extra honoriert, sondern in die KFO-Fall-Pauschale inkludiert. Gleiches gelte auch bei XXXX (Fall II.4) und bei XXXX (Fall II.8). Bei XXXX (Fall II.5) habe er innerhalb von vier Monaten zwei Panoramaröntgen gemacht.Auf die Frage, ob die Panoramaröntgen von Frau römisch 40 (Fall römisch zwei.3) existieren, antwortete Dr. B, er habe beide angefertigt, es sei eine KFO-Behandlung bei der BVA in diesem Zeitraum erfolgt und wurde damit dieses Panoramaröntgen nicht extra honoriert, sondern in die KFO-Fall-Pauschale inkludiert. Gleiches gelte auch bei römisch 40 (Fall römisch zwei.4) und bei römisch 40 (Fall römisch zwei.8). Bei römisch 40 (Fall römisch zwei.5) habe er innerhalb von vier Monaten zwei Panoramaröntgen gemacht. Es wurde Dr. B aufgetragen, binnen einer Frist von einer Woche die für den Zeitraum 2014 angefertigten Panoramabilder von XXXX (Fall II.3), XXXX (Fall II.4), XXXX (Fall II.5), XXXX (Fall II.8) und XXXX (Fall III.4) dem erkennenden Senat vorzulegen.Es wurde Dr. B aufgetragen, binnen einer Frist von einer Woche die für den Zeitraum 2014 angefertigten Panoramabilder von römisch 40 (Fall römisch zwei.3), römisch 40 (Fall römisch zwei.4), römisch 40 (Fall römisch zwei.5), römisch 40 (Fall römisch zwei.8) und römisch 40 (Fall römisch drei.4) dem erkennenden Senat vorzulegen. Hinsichtlich der Zahnfüllung von Milchzähnen von XXXX (Fall II.1) führte der Vertreter der BGKK aus, die Verrechnung derselben Füllung innerhalb eines Monats an zwei verschiedene Krankenversicherungsträger erwecke den Anschein, dass dies zur Umgehung der Bestimmungen der Honorarordnung geschehe. Sollte dies in konkreten Fällen nicht der Fall sein, so sei eine medizinische Begründung hierfür vorzulegen. Dr. B erwiderte, dass es bei Milchzähnen ganz selten vorkomme, dass er Füllungen innerhalb von zwei Jahren erneuern müsse.Hinsichtlich der Zahnfüllung von Milchzähnen von römisch 40 (Fall römisch zwei.1) führte der Vertreter der BGKK aus, die Verrechnung derselben Füllung innerhalb eines Monats an zwei verschiedene Krankenversicherungsträger erwecke den Anschein, dass dies zur Umgehung der Bestimmungen der Honorarordnung geschehe. Sollte dies in konkreten Fällen nicht der Fall sein, so sei eine medizinische Begründung hierfür vorzulegen. Dr. B erwiderte, dass es bei Milchzähnen ganz selten vorkomme, dass er Füllungen innerhalb von zwei Jahren erneuern müsse. Auf den Einwand, Dr. B habe bei XXXX (Fall IV.2) am 22.08.2014 beim Zahn 26 eine mod-Dreiflächenfüllung der BGKK berechnet und am 29.09.2014 am selben Zahn ebenfalls eine solche Flächenfüllung der SVA verrechnet, antwortete dieser, er habe zwar der SVA als Begründung Füllungsbruch angegeben, die SVA habe die Honorierung jedoch nicht akzeptiert. Bei Zahn 27 sei es zu einer Erweiterung von mo auf mol gekommen, weil ein Zahnteil abgebrochen sei, die SVA habe jedoch die Honorierung abgelehnt. Der Vertreter der BGKK ergänzte hierzu, Dr. B moniere, dass die SVA zu Unrecht die Honorierung verweigert habe.

§ 128

ASVG sei jedoch für ein und denselben Versicherungsfall die Sachleistung einmal zu gewähren und zwar von dem Versicherungsträger, den der Versicherte zuerst in Anspruch nimmt. Die Füllung am selben Zahn, an derselben Fläche innerhalb eines Monats sei jedenfalls derselbe Versicherungsfall, selbst wenn Reparaturen durchzuführen sind. Demzufolge sei die Inrechnungstellung an die SVA unzulässig und es bestehe keinerlei Honoraranspruch an diese Leistung.Auf den Einwand, Dr. B habe bei römisch 40 (Fall römisch vier.2) am 22.08.2014 beim Zahn 26 eine mod-Dreiflächenfüllung der BGKK berechnet und am 29.09.2014 am selben Zahn ebenfalls eine solche Flächenfüllung der SVA verrechnet, antwortete dieser, er habe zwar der SVA als Begründung Füllungsbruch angegeben, die SVA habe die Honorierung jedoch nicht akzeptiert. Bei Zahn 27 sei es zu einer Erweiterung von mo auf mol gekommen, weil ein Zahnteil abgebrochen sei, die SVA habe jedoch die Honorierung abgelehnt. Der Vertreter der BGKK ergänzte hierzu, Dr. B moniere, dass die SVA zu Unrecht die Honorierung verweigert habe.

Paragraph 128, ASVG sei jedoch für ein und denselben Versicherungsfall die Sachleistung einmal zu gewähren und zwar von dem Versicherungsträger, den der Versicherte zuerst in Anspruch nimmt. Die Füllung am selben Zahn, an derselben Fläche innerhalb eines Monats sei jedenfalls derselbe Versicherungsfall, selbst wenn Reparaturen durchzuführen sind. Demzufolge sei die Inrechnungstellung an die SVA unzulässig und es bestehe keinerlei Honoraranspruch an diese Leistung. Hinsichtlich der Zahnsteinentfernungen, führte der Vertreter der BGKK aus, die Position 20 - Zahnsteinentfernung - könne

Z 10 der Erläuterungen zur Honorarordnung für die Vertragszahnärzte in der Regel erst ab dem zehnten Lebensjahr vergütet werden. Die Verrechnung dieser Position sei auf zweimal innerhalb von sechs Monaten beschränkt. Diese Leistung sei unabhängig von einer Leistung an einem bestimmten Zahn grundsätzlich nur zweimal zulässig innerhalb dieses Zeitraumes, so dass die mehrmalige Verrechnung jedenfalls vertragswidrig sei und die Verrechnung von dieser Leistung an mehrere Krankenversicherungsträger zur Umgehung dieser Bestimmung diene. Wie bei allen Leistungen sei diese nur dann angezeigt, wenn Zahnstein zu entfernen ist und dieser auch entfernt wurde. Nachdem davon auszugehen sei, dass nach einer verrechneten Zahnsteinentfernung kein Zahnstein mehr vorhanden ist, der noch entfernt werden müsste, sei diese Leistung nicht weiter notwendig und könne auch keinem anderen Versicherungsträger in Rechnung gestellt werden.Hinsichtlich der Zahnsteinentfernungen, führte der Vertreter der BGKK aus, die Position 20 - Zahnsteinentfernung - könne

Ziffer 10, der Erläuterungen zur Honorarordnung für die Vertragszahnärzte in der Regel erst ab dem zehnten Lebensjahr vergütet werden. Die Verrechnung dieser Position sei auf zweimal innerhalb von sechs Monaten beschränkt. Diese Leistung sei unabhängig von einer Leistung an einem bestimmten Zahn grundsätzlich nur zweimal zulässig innerhalb dieses Zeitraumes, so dass die mehrmalige Verrechnung jedenfalls vertragswidrig sei und die Verrechnung von dieser Leistung an mehrere Krankenversicherungsträger zur Umgehung dieser Bestimmung diene. Wie bei allen Leistungen sei diese nur dann angezeigt, wenn Zahnstein zu entfernen ist und dieser auch entfernt wurde. Nachdem davon auszugehen sei, dass nach einer verrechneten Zahnsteinentfernung kein Zahnstein mehr vorhanden ist, der noch entfernt werden müsste, sei diese Leistung nicht weiter notwendig und könne auch keinem anderen Versicherungsträger in Rechnung gestellt werden. Auf den Vorhalt, es sei nicht nachvollziehbar, warum bei Frau XXXX (Fall IV.3) am 15.09.2014, 25.09.2014 und 8.10.2014, sohin innerhalb von zehn Tagen und dann nach 13 Tagen dreimal der Zahnstein entfernt werden musste, führte Dr. B aus, es sei niemandem ein Schaden entstanden, da dies von der SVA nicht honoriert worden sei.Auf den Vorhalt, es sei nicht nachvollziehbar, warum bei Frau römisch 40 (Fall römisch vier.3) am 15.09.2014, 25.09.2014 und 8.10.2014, sohin innerhalb von zehn Tagen und dann nach 13 Tagen dreimal der Zahnstein entfernt werden musste, führte Dr. B aus, es sei niemandem ein Schaden entstanden, da dies von der SVA nicht honoriert worden sei.

  1. Binnen offener Frist legte Dr. B zwei handschriftlich mit "XXXX" und "25.08.2014" bzw. "22.12.2014" markierte Panoramaröntgenbilder, ein handschriftlich mit "XXXX 12.8.2014" markiertes Bild sowie ein weiteres völlig schwarzes Bild mit dem Vermerk "XXXX 17.10.2014", zwei Panoramaröntgenbilder mit "XXXX 17.4.2014" und "XXXX 9.7.2014" handschriftlich markiert, ein Panoramaröntgenbild mit "XXXX 17.4.14" handschriftlich markiert, sowie ein mit "XXXX 11.8.2014" handschriftlich markiertes Panoramaröntgenbild vor. Ein weiteres mit "XXXX 19.11.14" handschriftlich markiertes Röntgenbild ist fast völlig schwarz. Darauf wurde ein Kleinbild geklebt. Diesen Bildern ist ein Zettel beigefügt: "Pan XXXX (BVA) 9.7.14 leider nicht gefunden. Bei XXXX Kleinbild von 2014, wo definitiv 2 getrennte Füllungen auf Zahn 5 ersichtlich!
  2. PAN v. XXXX leider durch Fixierfehler nicht beurteilbar (-instabil)"Diesen Bildern ist ein Zettel beigefügt: "Pan römisch 40 (BVA) 9.7.14 leider nicht gefunden. Bei römisch 40 Kleinbild von 2014, wo definitiv 2 getrennte Füllungen auf Zahn 5 ersichtlich!
  3. PAN v. römisch 40 leider durch Fixierfehler nicht beurteilbar (-instabil)" II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen Am XXXX wurde zwischen der BGKK und Dr. B das Einzelvertragsverhältnis geschlossen.Am römisch 40 wurde zwischen der BGKK und Dr. B das Einzelvertragsverhältnis geschlossen. Bei der Abrechnung zum
  5. Quartal 2014 stellte die BGKK fest, dass Dr. B Doppelverrechnungen vorgenommen hat, indem u.a. Leistungen am selben Tag der BGKK und auch anderen Krankenversicherungsträgern in Rechnung gestellt wurden. Mit Schreiben vom 20.05.2015 wurde das Einzelvertragsverhältnis seitens der BGKK mit Dr. B zum 30.09.2015 gekündigt. Begründet wurde die Kündigung damit, dass Dr. B in zumindest 29 Fällen Leistungen sowohl der BGKK als auch einem anderen burgenländischen Krankenversicherungsträger entweder am selben Tag oder gesamtvertragswidrig im selben Quartal in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang nachweislich doppelt verrechnet habe. Diese Handlungen würden eine schwerwiegende Vertrags- oder Berufspflichtverletzung im Sinne des § 343 Abs. 4 ASVG darstellen.Mit Schreiben vom 20.05.2015 wurde das Einzelvertragsverhältnis seitens der BGKK mit Dr. B zum 30.09.2015 gekündigt. Begründet wurde die Kündigung damit, dass Dr. B in zumindest 29 Fällen Leistungen sowohl der BGKK als auch einem anderen burgenländischen Krankenversicherungsträger entweder am selben Tag oder gesamtvertragswidrig im selben Quartal in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang nachweislich doppelt verrechnet habe. Diese Handlungen würden eine schwerwiegende Vertrags- oder Berufspflichtverletzung im Sinne des Paragraph 343, Absatz 4, ASVG darstellen. Der Kündigung ging kein Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss voraus. Die Landesschiedskommission für Burgenland gab dem Einspruch des Dr. B mit Bescheid vom 01.10.2015 Folge und erklärte die von der BGKK ausgesprochene Kündigung für unwirksam. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der BGKK. Dr. B. hat für XXXX (Fall II.8.) am 18.08.2014, für XXXX (Fall II.10.) am 11.07.2014, für XXXX (Fall III.1) am 05.08.2014, für XXXX (Fall III.3.) am 01.07.2014, für XXXX (Fall IV.1.) am 21.08.2014, für XXXX (Fall IV.2.) am 10.10.2014 und am 22.10.2014, sowie für XXXX (Fall IV/6) am 17.07.2014, somit in 8 Fällen, die Stomatitisbehandlung am selben Tag sowohl der BGKK als auch einem anderen Krankenversicherungsträger in Rechnung gestellt.Dr. B. hat für römisch 40 (Fall römisch zwei.8.) am 18.08.2014, für römisch 40 (Fall römisch zwei.10.) am 11.07.2014, für römisch 40 (Fall römisch drei.1) am 05.08.2014, für römisch 40 (Fall römisch drei.3.) am 01.07.2014, für römisch 40 (Fall römisch vier.1.) am 21.08.2014, für römisch 40 (Fall römisch vier.2.) am 10.10.2014 und am 22.10.2014, sowie für römisch 40 (Fall IV/6) am 17.07.2014, somit in 8 Fällen, die Stomatitisbehandlung am selben Tag sowohl der BGKK als auch einem anderen Krankenversicherungsträger in Rechnung gestellt. Weiters hat Herr Dr. B für XXXX (Fall IV.4.) ein Panoramaröntgen am 08.08.2014 sowohl der BGKK als auch der SVA und somit zweimal in Rechnung gestellt.Weiters hat Herr Dr. B für römisch 40 (Fall römisch vier.4.) ein Panoramaröntgen am 08.08.2014 sowohl der BGKK als auch der SVA und somit zweimal in Rechnung gestellt. Darüber hinaus hat Dr. B für XXXX (Fall IV/5) das Einschleifen des natürlichen Gebisses am 27.10.2014 sowie bei XXXX (Fall IV.2) am 13.06.2014 und am 10.10.2014 jeweils einmal der SVA und einmal der BGKK in Rechnung gestellt.Darüber hinaus hat Dr. B für römisch 40 (Fall IV/5) das Einschleifen des natürlichen Gebisses am 27.10.2014 sowie bei römisch 40 (Fall römisch vier.2) am 13.06.2014 und am 10.10.2014 jeweils einmal der SVA und einmal der BGKK in Rechnung gestellt. Somit hat Herr Dr. B jedenfalls in 12 Fällen am selben Tag eine idente Leistung an zwei Krankenversicherungsträger in Rechnung gestellt. Weiters hat Dr. B für
  6. XXXX (Fall I.1) am 27.8.2014 der BGKK eine Beratung verrechnet, obwohl er am 27.8.2014 und 02.09.2014 der VAEB 12 Leistungspositionen,
  7. römisch 40 (Fall römisch eins.1) am 27.8.2014 der BGKK eine Beratung verrechnet, obwohl er am 27.8.2014 und 02.09.2014 der VAEB 12 Leistungspositionen,
  8. XXXX (Fall II.2) am 11.7.2014 der BGKK eine Beratung verrechnet, obwohl er am 11.07.2014 der BVA 4 Leistungspositionen,
  9. römisch 40 (Fall römisch zwei.2) am 11.7.2014 der BGKK eine Beratung verrechnet, obwohl er am 11.07.2014 der BVA 4 Leistungspositionen,
  10. XXXX (Fall II.4) am 9.7.2014 der BGKK eine Beratung verrechnet, obwohl er am 9.7.2014 der BVA ein Panoramaröntgen,
  11. römisch 40 (Fall römisch zwei.4) am 9.7.2014 der BGKK eine Beratung verrechnet, obwohl er am 9.7.2014 der BVA ein Panoramaröntgen,
  12. XXXX (Fall II.5) am 25.8.2014 der BGKK eine Beratung verrechnet, obwohl er am 25.8.2014 der BVA ein Panoramaröntgen,
  13. römisch 40 (Fall römisch zwei.5) am 25.8.2014 der BGKK eine Beratung verrechnet, obwohl er am 25.8.2014 der BVA ein Panoramaröntgen,
  14. XXXX (Fall II.7) am 21.7.2014 der BGKK eine Beratung verrechnet, obwohl er am 21.7.2014 und 20.8.2014 der BVA 13 Leistungspositionen
  15. römisch 40 (Fall römisch zwei.7) am 21.7.2014 der BGKK eine Beratung verrechnet, obwohl er am 21.7.2014 und 20.8.2014 der BVA 13 Leistungspositionen
  16. XXXX (Fall II.9) am 29.8.2014 der BGKK eine Beratung verrechnet, obwohl er am 29.8.2014 der BVA 6 Leistungspositionen
  17. römisch 40 (Fall römisch zwei.9) am 29.8.2014 der BGKK eine Beratung verrechnet, obwohl er am 29.8.2014 der BVA 6 Leistungspositionen
  18. XXXX (Fall II.11) am 12.8.2014 der BGKK eine Beratung verrechnet, obwohl er am 3.7.2014, 12.8.2014 und 14.8.2014 der BVA 10 Leistungspositionen
  19. römisch 40 (Fall römisch zwei.11) am 12.8.2014 der BGKK eine Beratung verrechnet, obwohl er am 3.7.2014, 12.8.2014 und 14.8.2014 der BVA 10 Leistungspositionen
  20. XXXX (Fall II.13) am 21.8.2014 der BGKK eine Beratung verrechnet, obwohl er am 2.7.2014, 8.8.2014 und 21.8.2014 der BVA 8 Leistungspositionen
  21. römisch 40 (Fall römisch zwei.13) am 21.8.2014 der BGKK eine Beratung verrechnet, obwohl er am 2.7.2014, 8.8.2014 und 21.8.2014 der BVA 8 Leistungspositionen
  22. XXXX (Fall III.6) am 23.8.2014 der BGKK eine Beratung verrechnet, obwohl er am 25.8.2014 und 29.8.2014 der SVB 12 Leistungspositionen
  23. römisch 40 (Fall römisch drei.6) am 23.8.2014 der BGKK eine Beratung verrechnet, obwohl er am 25.8.2014 und 29.8.2014 der SVB 12 Leistungspositionen
  24. XXXX (Fall IV.2) am 17.7.2014 der BGKK eine Beratung verrechnet, obwohl er am 17.7.2014, 5.8.2014 und 28.8.2014 der SVA 9 Leistungspositionen
  25. römisch 40 (Fall römisch vier.2) am 17.7.2014 der BGKK eine Beratung verrechnet, obwohl er am 17.7.2014, 5.8.2014 und 28.8.2014 der SVA 9 Leistungspositionen in Rechnung gestellt und somit andere vertragszahnärztliche Leistungen erbracht hat. Darüber hinaus hat Dr. B jedenfalls für XXXX (Fall II.3), XXXX (Fall II.5) und XXXX (Fall III.2) innerhalb von zwei Jahren der BGKK und einem anderen Krankenversicherungsträger jeweils ein Panoramaröntgen verrechnet. Hinsichtlich XXXX und XXXX konnte er darüber hinaus dem erkennenden Senat nur jeweils ein beurteilbares Panoramaröntgenbild vorlegen. Die Bilder vom 17.10.2014 bzw. 19.11.2014 sind völlig schwarz.Darüber hinaus hat Dr. B jedenfalls für römisch 40 (Fall römisch zwei.3), römisch 40 (Fall römisch zwei.5) und römisch 40 (Fall römisch drei.2) innerhalb von zwei Jahren der BGKK und einem anderen Krankenversicherungsträger jeweils ein Panoramaröntgen verrechnet. Hinsichtlich römisch 40 und römisch 40 konnte er darüber hinaus dem erkennenden Senat nur jeweils ein beurteilbares Panoramaröntgenbild vorlegen. Die Bilder vom 17.10.2014 bzw. 19.11.2014 sind völlig schwarz. Die Ehefrau des Dr. B, XXXX, hat im Jahr 2014 die Buchhaltung und die Eingaben gemacht. In Bezug auf das Vertragsverhältnis mit einzelnen Krankenversicherungsträgern bedeutet dies jedenfalls:Die Ehefrau des Dr. B, römisch 40 , hat im Jahr 2014 die Buchhaltung und die Eingaben gemacht. In Bezug auf das Vertragsverhältnis mit einzelnen Krankenversicherungsträgern bedeutet dies jedenfalls: a) Die Anspruchsprüfung des Versicherten erfolgt durch das Stecken der e-card in die sogenannte GINA, die Vorrichtung zur elektronischen Anspruchsprüfung der Versicherten. Bei Nichtvorhandensein der e-card kann die Anspruchsprüfung durch die o-card (Ordinationskarte des Vertragsarztes) vorgenommen werden. Nach dem Stecken der e-card scheinen im Falle einer Mehrfachversicherung die entsprechenden leistungszuständigen Krankenversicherungsträger auf, wobei der Versicherte einen auszuwählen hat – so auch bei der o-card, wobei sich dort die potentielle Auswahlmöglichkeit auf alle Krankenversicherungsträger bezieht, mit denen eine Vertragsbeziehung des Arztes besteht. b) Die Durchführung der Abrechnung der erbrachten Leistungen. Diese erfolgt im Regelfall elektronisch auf Basis von Arzt-Softwareprogrammen. Die Vorgänge a) und b) sind grundsätzlich voneinander unabhängig. Falls bei einer Abrechnungsprüfung durch den Krankenversicherungsträger Unregelmäßigkeiten im Raum stehen, wird auch auf den Vorgang der Anspruchsprüfung samt Auswahl des Krankenversicherungsträgers referenziert (im Fall von unzulässigen Mehrfachsteckungen kommt dann die Auswahl und Festlegung mehrerer Krankenversicherungsträger zutage). Sowohl die Zeugin XXXX als auch Dr. B selbst bestätigten mit ihren Aussagen, dass nach dem bewussten mehrfachen Stecken und Auswählen von Krankenversicherungsträgern die mehrfache Abrechnung als bewusst gesetzte Folgehandlung stattgefunden hat. Beide Handlungen setzen ein bewusstes Vorgehen voraus.Die Vorgänge a) und b) sind grundsätzlich voneinander unabhängig. Falls bei einer Abrechnungsprüfung durch den Krankenversicherungsträger Unregelmäßigkeiten im Raum stehen, wird auch auf den Vorgang der Anspruchsprüfung samt Auswahl des Krankenversicherungsträgers referenziert (im Fall von unzulässigen Mehrfachsteckungen kommt dann die Auswahl und Festlegung mehrerer Krankenversicherungsträger zutage). Sowohl die Zeugin römisch 40 als auch Dr. B selbst bestätigten mit ihren Aussagen, dass nach dem bewussten mehrfachen Stecken und Auswählen von Krankenversicherungsträgern die mehrfache Abrechnung als bewusst gesetzte Folgehandlung stattgefunden hat. Beide Handlungen setzen ein bewusstes Vorgehen voraus.
  26. Beweiswürdigung Der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt. Weiters fand am 22.11.2016 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Darin bestätigten beide Parteien, dass es zu keinem Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss gekommen ist. Glaubhaft führte Dr. B aus, dass die Beratung, die er jeweils der BGKK in Rechnung gestellt habe, immer andere Leistungen betroffen habe, als diejenigen, die er an die anderen Versicherungsträger verrechnet habe. Er bestätigte jedoch, dass er hinsichtlich Herrn XXXX am 08.08.2014 nur ein Panoramaröntgen angefertigt, dieses jedoch zwei Krankenversicherungsträgern verrechnet hat.Glaubhaft führte Dr. B aus, dass die Beratung, die er jeweils der BGKK in Rechnung gestellt habe, immer andere Leistungen betroffen habe, als diejenigen, die er an die anderen Versicherungsträger verrechnet habe. Er bestätigte jedoch, dass er hinsichtlich Herrn römisch 40 am 08.08.2014 nur ein Panoramaröntgen angefertigt, dieses jedoch zwei Krankenversicherungsträgern verrechnet hat. Außer Streit gestellt wurde von Dr. B die Doppelverrechnung bezüglich Stomatitisbehandlung bei XXXX (Fall II.8), XXXX (Fall II.10), XXXX (Fall III.1), XXXX (Fall III.3), XXXX (Fall IV.1) sowie XXXX (Fall IV.6).Außer Streit gestellt wurde von Dr. B die Doppelverrechnung bezüglich Stomatitisbehandlung bei römisch 40 (Fall römisch zwei.8), römisch 40 (Fall römisch zwei.10), römisch 40 (Fall römisch drei.1), römisch 40 (Fall römisch drei.3), römisch 40 (Fall römisch vier.1) sowie römisch 40 (Fall römisch vier.6). Die weiteren Feststellungen bezüglich der Panoramabilder ergeben sich aus den von Dr. B dem erkennenden Gericht vorgelegten Bildern. Die Zeugin XXXX führte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft aus, mit Dr. B verheiratet zu sein und seit dem Jahre 1989 in dessen Ordination zu arbeiten. So habe sie im Jahr 2014 in der Ordination die Buchhaltung und auch die Eingaben gemacht. Wenn ein Patient mehrfach versichert gewesen sei, habe sie beide Krankenversicherungsträger eingegeben. Seit etwa zehn Jahren nehme sie Anti-Depressiva. Dies wurde auch von Dr. B nicht bestritten.Die Zeugin römisch 40 führte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft aus, mit Dr. B verheiratet zu sein und seit dem Jahre 1989 in dessen Ordination zu arbeiten. So habe sie im Jahr 2014 in der Ordination die Buchhaltung und auch die Eingaben gemacht. Wenn ein Patient mehrfach versichert gewesen sei, habe sie beide Krankenversicherungsträger eingegeben. Seit etwa zehn Jahren nehme sie Anti-Depressiva. Dies wurde auch von Dr. B nicht bestritten.
  27. Rechtliche Beurteilung

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 347a

ASVG kann gegen einen Bescheid der Paritätischen Schiedskommissionen, der Landesschiedskommissionen und der Bundesschiedskommission und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Paragraph 347 a, ASVG kann gegen einen Bescheid der Paritätischen Schiedskommissionen, der Landesschiedskommissionen und der Bundesschiedskommission und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. § 347b ASVG bestimmt:Paragraph 347 b, ASVG bestimmt:

(1)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat in Angelegenheiten nach § 347a durch einen Senat zu erfolgen, der aus dem Senatsvorsitzenden und vier fachkundigen Laienrichtern besteht, wobei davon zwei Ärzte sind und zwei spezifische Kenntnisse auf dem Gebiet des Gesundheits- und des Sozialversicherungswesens haben müssen. Für die fachkundigen Laienrichter ist je ein Stellvertreter auf dieselbe Weise zu bestellen.
(1)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat in Angelegenheiten nach Paragraph 347 a, durch einen Senat zu erfolgen, der aus dem Senatsvorsitzenden und vier fachkundigen Laienrichtern besteht, wobei davon zwei Ärzte sind und zwei spezifische Kenntnisse auf dem Gebiet des Gesundheits- und des Sozialversicherungswesens haben müssen. Für die fachkundigen Laienrichter ist je ein Stellvertreter auf dieselbe Weise zu bestellen.
(2)Die vier fachkundigen Laienrichter werden vom Bundeskanzler auf Vorschlag der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes bestellt. Die Österreichische Ärztekammer und der Hauptverband haben in ihren Vorschlägen jeweils einen Arzt und einen Experten mit spezifischen Kenntnissen im Gesundheits- und Sozialversicherungswesen namhaft zu machen. Im Falle von Beschwerden gegen Bescheide der Paritätischen Schiedskommissionen dürfen Versicherungsvertreter und Arbeitnehmer jenes Versicherungsträgers sowie Angehörige und Arbeitnehmer jener Ärztekammer, die Vertragsparteien des Gesamtvertrages sind, auf dem ein streitgegenständlicher Einzelvertrag beruht, im jeweiligen Verfahren nicht Laienrichter sein; das Gleiche gilt für Personen, die bei der Erarbeitung der Richtlinie nach § 347 Abs. 5 mitgewirkt haben, wenn in einem Verfahren die Richtlinie anzuwenden ist.
(2)Die vier fachkundigen Laienrichter werden vom Bundeskanzler auf Vorschlag der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes bestellt. Die Österreichische Ärztekammer und der Hauptverband haben in ihren Vorschlägen jeweils einen Arzt und einen Experten mit spezifischen Kenntnissen im Gesundheits- und Sozialversicherungswesen namhaft zu machen. Im Falle von Beschwerden gegen Bescheide der Paritätischen Schiedskommissionen dürfen Versicherungsvertreter und Arbeitnehmer jenes Versicherungsträgers sowie Angehörige und Arbeitnehmer jener Ärztekammer, die Vertragsparteien des Gesamtvertrages sind, auf dem ein streitgegenständlicher Einzelvertrag beruht, im jeweiligen Verfahren nicht Laienrichter sein; das Gleiche gilt für Personen, die bei der Erarbeitung der Richtlinie nach Paragraph 347, Absatz 5, mitgewirkt haben, wenn in einem Verfahren die Richtlinie anzuwenden ist.

§ 343dAbs.

1 ASVG finden auf die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den Angehörigen des zahnärztlichen Berufs nach dem Zahnärztegesetz die Bestimmungen dieses Abschnittes mit der Maßgabe Anwendung, dassGemäß Paragraph 343 d, Absatz eins, ASVG finden auf die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den Angehörigen des zahnärztlichen Berufs nach dem Zahnärztegesetz die Bestimmungen dieses Abschnittes mit der Maßgabe Anwendung, dass

  1. an die Stelle der Österreichischen Ärztekammer und der Ärztekammern die Österreichische Zahnärztekammer sowie
  2. an die Stelle des Wortes ärztlich das Wort zahnärztlich in der jeweils grammatikalisch anzuwendenden Form tritt,
  3. die Beziehungen zwischen den Krankenversicherungsträgern und den Zahnärztinnen/Zahnärzten sowie den Gruppenpraxen durch jeweils einen bundeseinheitlichen Gesamtvertrag zu regeln sind und
  4. §§ 342 Abs. 1 Z 1a und 342b nicht anzuwenden sind.
  5. Paragraphen 342, Absatz eins, Ziffer eins a und 342 b nicht anzuwenden sind.

Abs. 2 leg.cit sind die Bestimmungen des

  1. Unterabschnittes des Abschnittes II des sechsten Teiles mit der Maßgabe anzuwenden, dassGemäß Absatz 2, leg.cit sind die Bestimmungen des
  2. Unterabschnittes des Abschnittes römisch zwei des sechsten Teiles mit der Maßgabe anzuwenden, dass
  3. in den Verfahren nach den §§ 344 Abs. 2 und 345 zwei Beisitzer/Beisitzerinnen durch die zuständige Landeszahnärztekammer bestellt werden,
  4. in den Verfahren nach den Paragraphen 344, Absatz 2 und 345 zwei Beisitzer/Beisitzerinnen durch die zuständige Landeszahnärztekammer bestellt werden,
  5. die Kanzleigeschäfte der in den §§ 344 und 345 vorgesehenen Kommissionen kalenderjährlich abwechselnd von den Landeszahnärztekammern und den Gebietskrankenkassen jener Länder zu führen sind, in denen die betreffende Kommission eingerichtet ist oder im Einzelfall einzurichten ist.
  6. die Kanzleigeschäfte der in den Paragraphen 344 und 345 vorgesehenen Kommissionen kalenderjährlich abwechselnd von den Landeszahnärztekammern und den Gebietskrankenkassen jener Länder zu führen sind, in denen die betreffende Kommission eingerichtet ist oder im Einzelfall einzurichten ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg cit).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art 130Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  3. Zu Spruchpunkt A)

§ 343Abs.

4 ASVG kann das Vertragsverhältnis unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 von beiden Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Der Krankenversicherungsträger kann nur wegen wiederholter nicht unerheblicher oder wegen schwerwiegender Vertrags- oder Berufspflichtverletzungen unter Angabe der Gründe schriftlich kündigen. Der gekündigte Arzt/die gekündigte Ärztin oder die gekündigte Vertrags-Gruppenpraxis kann innerhalb von zwei Wochen die Kündigung bei der Landesschiedskommission mit Einspruch anfechten. Die Landesschiedskommission hat innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Einspruches über diesen zu entscheiden. Der Einspruch hat bis zum Tag der Entscheidung der Landesschiedskommission aufschiebende Wirkung. Eine Vertrags-Gruppenpraxis kann die Kündigung des Einzelvertrages abwenden, wenn sie innerhalb von acht Wochen ab Rechtskraft der Kündigung jenen Gesellschafter/jene Gesellschafterin, der/die ausschließlich den jeweiligen Kündigungsgrund gesetzt hat, aus der Vertrags-Gruppenpraxis ausschließt. Eine vom gekündigten Arzt/von der gekündigten Ärztin (von der gekündigten Gruppenpraxis) eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hat ohne Zustimmung des Krankenversicherungsträgers keine aufschiebende Wirkung.

Paragraph 343, Absatz 4, ASVG kann das Vertragsverhältnis unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 2 und 3 von beiden Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Der Krankenversicherungsträger kann nur wegen wiederholter nicht unerheblicher oder wegen schwerwiegender Vertrags- oder Berufspflichtverletzungen unter Angabe der Gründe schriftlich kündigen. Der gekündigte Arzt/die gekündigte Ärztin oder die gekündigte Vertrags-Gruppenpraxis kann innerhalb von zwei Wochen die Kündigung bei der Landesschiedskommission mit Einspruch anfechten. Die Landesschiedskommission hat innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Einspruches über diesen zu entscheiden. Der Einspruch hat bis zum Tag der Entscheidung der Landesschiedskommission aufschiebende Wirkung. Eine Vertrags-Gruppenpraxis kann die Kündigung des Einzelvertrages abwenden, wenn sie innerhalb von acht Wochen ab Rechtskraft der Kündigung jenen Gesellschafter/jene Gesellschafterin, der/die ausschließlich den jeweiligen Kündigungsgrund gesetzt hat, aus der Vertrags-Gruppenpraxis ausschließt. Eine vom gekündigten Arzt/von der gekündigten Ärztin (von der gekündigten Gruppenpraxis) eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hat ohne Zustimmung des Krankenversicherungsträgers keine aufschiebende Wirkung. § 343 Abs. 4 ASVG kennt somit zwei Tatbestände, welche die Kündigung des Vertrages durch den Krankenversicherungsträger ermöglichen:Paragraph 343, Absatz 4, ASVG kennt somit zwei Tatbestände, welche die Kündigung des Vertrages durch den Krankenversicherungsträger ermöglichen: Zum einen die wiederholten nicht unerheblichen und zum anderen die schwerwiegenden Vertrags- oder Berufspflichtverletzungen. Mit der

  1. ASVG-Nov (BGBl. I Nr. 61/2010) wurde der Kündigungsschutz für Vertragsärzte erheblich geändert. Nach Abs. 4 kann der Krankenversicherungsträger nur wegen wiederholter nicht unerheblicher oder wegen schwerwiegender Vertrags- oder Berufspflichtverletzungen kündigen. Vorher musste eine beharrliche oder so schwerwiegende Verletzung des Vertrags oder der ärztlichen Berufspflichten im Zusammenhang mit dem Vertrag vorliegen, dass die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses für den Krankenversicherungsträger nicht zumutbar war. Durch die Änderung sollte eine "Flexibilisierung und Erneuerung des Kündigungsrechts" herbeigeführt werden (RV 779 BlgNR
  2. GP 34). Weiters wurde die Bezugnahme auf die "soziale Härte" (die allerdings in der Rechtsprechung der BSK ohnehin kaum eine Rolle spielte, vgl. Mosler in Grillberger/Mosler, Vertragspartnerrecht 184) gestrichen. (Kneihs/Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 343 ASVG Rz 50)Mit der
  3. ASVG-Nov Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,) wurde der Kündigungsschutz für Vertragsärzte erheblich geändert. Nach Absatz 4, kann der Krankenversicherungsträger nur wegen wiederholter nicht unerheblicher oder wegen schwerwiegender Vertrags- oder Berufspflichtverletzungen kündigen. Vorher musste eine beharrliche oder so schwerwiegende Verletzung des Vertrags oder der ärztlichen Berufspflichten im Zusammenhang mit dem Vertrag vorliegen, dass die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses für den Krankenversicherungsträger nicht zumutbar war. Durch die Änderung sollte eine "Flexibilisierung und Erneuerung des Kündigungsrechts" herbeigeführt werden Regierungsvorlage 779 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 34). Weiters wurde die Bezugnahme auf die "soziale Härte" (die allerdings in der Rechtsprechung der BSK ohnehin kaum eine Rolle spielte, vergleiche Mosler in Grillberger/Mosler, Vertragspartnerrecht 184) gestrichen. (Kneihs/Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 343, ASVG Rz 50) Die Vertragspflichten ergeben sich im Wesentlichen aus dem GV. Eine Verletzung von Vertragspflichten ist nach der Rechtsprechung z.B. die unberechtigte Verrechnung von Leistungen, etwa wenn die Leistungen überhaupt nicht erbracht (BSK R 1-BSK/96, SSV-NF 10/A2) oder Leistungen verrechnet werden, die vertragswidrig von einem Nichtvertragsarzt erbracht wurden (BSK R 4-BSK/00, SSV-NF 14/A2), verrechnete Medikamente nicht ausgefolgt werden (BSK R 2-BSK/93, SSV-NF 7/A6), die Verschreibung von Medikamenten für anderweitige Zwecke (z.B. Anabolika, BSK R 2-BSK/99, SSV-NF 13/A3), die Mitwirkungspflicht bei der Schlichtung von Streitigkeiten (z.B. über die Verletzung des Ökonomiegebots) verletzt wird (VfGH B 461/02, VfSlg 16.640; B 632/05, SSV-NF 19/B10). Wurde gegenüber dem kündigenden Versicherungsträger ein Fehlverhalten gesetzt, ist auch auf Verletzungen des EV zu anderen Krankenversicherungsträgern Bedacht zu nehmen (BSK R 8-BSK/98, SSV-NF 13/A2; R 1-BSK/02, SSV-NF 18/A5). In schwerwiegenden Fällen können sogar Verletzungen eines Vertrags mit einem anderen Versicherungsträger für eine Kündigung ausreichen, wenn aufgrund der Verfehlung eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses dem kündigenden Krankenversicherungsträger nicht mehr zumutbar ist (vgl. Kletter in Sonntag, ASVG3 § 343 Rz 49). (Kneihs/Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 343 ASVG Rz 51)Die Vertragspflichten ergeben sich im Wesentlichen aus dem GV. Eine Verletzung von Vertragspflichten ist nach der Rechtsprechung z.B. die unberechtigte Verrechnung von Leistungen, etwa wenn die Leistungen überhaupt nicht erbracht (BSK R 1-BSK/96, SSV-NF 10/A2) oder Leistungen verrechnet werden, die vertragswidrig von einem Nichtvertragsarzt erbracht wurden (BSK R 4-BSK/00, SSV-NF 14/A2), verrechnete Medikamente nicht ausgefolgt werden (BSK R 2-BSK/93, SSV-NF 7/A6), die Verschreibung von Medikamenten für anderweitige Zwecke (z.B. Anabolika, BSK R 2-BSK/99, SSV-NF 13/A3), die Mitwirkungspflicht bei der Schlichtung von Streitigkeiten (z.B. über die Verletzung des Ökonomiegebots) verletzt wird (VfGH B 461/02, VfSlg 16.640; B 632/05, SSV-NF 19/B10). Wurde gegenüber dem kündigenden Versicherungsträger ein Fehlverhalten gesetzt, ist auch auf Verletzungen des EV zu anderen Krankenversicherungsträgern Bedacht zu nehmen (BSK R 8-BSK/98, SSV-NF 13/A2; R 1-BSK/02, SSV-NF 18/A5). In schwerwiegenden Fällen können sogar Verletzungen eines Vertrags mit einem anderen Versicherungsträger für eine Kündigung ausreichen, wenn aufgrund der Verfehlung eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses dem kündigenden Krankenversicherungsträger nicht mehr zumutbar ist vergleiche Kletter in Sonntag, ASVG3 Paragraph 343, Rz 49). (Kneihs/Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 343, ASVG Rz 51) Die ärztlichen Berufspflichten sind v.a. in den §§ 49 ff ÄrzteG bzw. §§ 16 ff ZÄG geregelt. Bis zur
  5. Nov (BGBl. I Nr. 2010/61) wurde in Abs. 4 auf einen Zusammenhang mit dem Vertrag abgestellt, weshalb die Verletzung ärztlicher Berufspflichten als Kündigungsgrund wenig eigenständige Bedeutung hatte. Auf den Zusammenhang mit dem EV kommt es nun nicht mehr an. Allgemeine Verstöße gegen berufsrechtliche Vorschriften, die nichts mit dem Kassenvertrag zu tun haben, oder ein entsprechendes Fehlverhalten gegenüber Privatpatienten können daher unter Umständen zur Kündigung des EV berechtigen (Mosler in Grillberger/Mosler, Vertragspartnerrecht 186). (Kneihs/Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 343 ASVG Rz 52)Die ärztlichen Berufspflichten sind v.a. in den Paragraphen 49, ff ÄrzteG bzw. Paragraphen 16, ff ZÄG geregelt. Bis zur
  6. Nov (BGBl. römisch eins Nr. 2010/61) wurde in Absatz 4, auf einen Zusammenhang mit dem Vertrag abgestellt, weshalb die Verletzung ärztlicher Berufspflichten als Kündigungsgrund wenig eigenständige Bedeutung hatte. Auf den Zusammenhang mit dem EV kommt es nun nicht mehr an. Allgemeine Verstöße gegen berufsrechtliche Vorschriften, die nichts mit dem Kassenvertrag zu tun haben, oder ein entsprechendes Fehlverhalten gegenüber Privatpatienten können daher unter Umständen zur Kündigung des EV berechtigen (Mosler in Grillberger/Mosler, Vertragspartnerrecht 186). (Kneihs/Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 343, ASVG Rz 52) Als schwerwiegende Vertragsverletzung wurden in der Rechtsprechung unter anderem angesehen: die Verrechnung nicht erbrachter Leistungen (z.B. BSK R 6-BSK/96, SSV-NF 11/A3; R 4-BSK/03, SSV-NF 18/A2); vorsätzliche Falschverrechnungen, auch wenn diese durch die in der Ordination beschäftigte Ehegattin vorgenommen werden, weil der Vertragsarzt eine diesbezügliche Überwachungspflicht hat (BSK R 6-BSK/96, SSV-NF 11/A3; R 1-BSK/02, SSV-NF 18/A5; vier Fehlverrechnungen, bei denen zum Teil aufgrund des Sachverhalts auch ein Irrtum nicht auszuschließen war, wurden als nicht schwerwiegend genug beurteilt, BSK R 1-BSK/96, SSV-NF 10/A2); das Verschreiben von Anabolika und Begleitpräparaten für Zwecke des Bodybuildings auf Kassenkosten durch mindestens zwei Monate hindurch (BSK R 2-BSK/99, SSV-NF 13/A3; VfGH B 285/00, VfSlg 15.857); fortgesetzte Täuschungshandlungen, wenn z.B. die Verrechnung von Leistungen erfolgt, die vertragswidrig nicht selbst sondern von einem Nichtvertragsarzt erbracht wurden und daraus ein erheblicher Schaden entsteht, auch wenn der Schaden wieder gutgemacht wurde (BSK R 3-BSK/96, SSV-NF 10/A3; R 4-BSK/00, SSV-NF 14/A2); die Eröffnung einer Zweitordination, um dort Vertragsleistungen gegen Privathonorierung zu erbringen (BSK R 6-BSK/94, SSV-NF 9/A3); unter Umständen das Verlangen und die Entgegennahme von Zuzahlungen des Versicherten, auch wenn diese durch eine private Zusatzversicherung geleistet werden (BSK R 3-BSK/93, SSV-NF 8/A1; vgl. auch BSK R 1-BSK/85, SVSlg 31.799); wenn der Vertragsarzt die Patienten nötigt, Brillen bei einem Optiker im Ordinationsverband zu erwerben, sich weigert Brillenverordnungen auszustellen, mit denen Brillen bei anderen Optikern bezogen werden können, und Patienten schikaniert, die auf der Ausstellung einer solchen Verordnung bestehen (BSK R 3-BSK/08, SSV-NF 22/A5; bestätigt durch VfGH B 722/09, SSV-NF 23/C5); offenkundig schikanöses Verhalten durch Einbringen von tausenden Anträgen bei der Paritätischen Schiedskommission, um eine Änderung der Honorarregelung zu erreichen (BSK R 3-BSK/97, SSV-NF 11/A4; VfGH B 1245/98, VfSlg 15.803); wenn die Pflicht zur persönlichen Ausübung der ärztlichen Tätigkeit dadurch verletzt wird, dass Patientenuntersuchungen von der Ordinationshilfe vorgenommen werden (BSK R 8-BSK/98, SSV-NF 13/A2; R 4-BSK/03, SSV-NF 18/A2), der Vertragszahnarzt Füllungen im Mund der Patienten von der Ordinationshilfe durchführen lässt (BSK R 2-BSK/62) oder das Aufbohren der Zähne, das Abschleifen, das Einzementieren von Kronen, das Polieren und Kontrollieren und Ähnliches einer Assistentin oder dem Zahntechniker die Prothesenanpassung und die entsprechenden Kontrollen überlässt (BSK R 6-BSK/92, SSV-NF 7/A5; R 4-BSK/94, SSV-NF 9/A1); ein Arzt die Eintragungen seiner Hilfskraft in die Kartei und in die Krankenscheine nicht kontrolliert und dadurch ein nicht unerheblicher Schaden für den Krankenversicherungsträger entsteht (BSK R 6-BSK/68). (Kneihs/Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 343 ASVG Rz 55)Als schwerwiegende Vertragsverletzung wurden in der Rechtsprechung unter anderem angesehen: die Verrechnung nicht erbrachter Leistungen (z.B. BSK R 6-BSK/96, SSV-NF 11/A3; R 4-BSK/03, SSV-NF 18/A2); vorsätzliche Falschverrechnungen, auch wenn diese durch die in der Ordination beschäftigte Ehegattin vorgenommen werden, weil der Vertragsarzt eine diesbezügliche Überwachungspflicht hat (BSK R 6-BSK/96, SSV-NF 11/A3; R 1-BSK/02, SSV-NF 18/A5; vier Fehlverrechnungen, bei denen zum Teil aufgrund des Sachverhalts auch ein Irrtum nicht auszuschließen war, wurden als nicht schwerwiegend genug beurteilt, BSK R 1-BSK/96, SSV-NF 10/A2); das Verschreiben von Anabolika und Begleitpräparaten für Zwecke des Bodybuildings auf Kassenkosten durch mindestens zwei Monate hindurch (BSK R 2-BSK/99, SSV-NF 13/A3; VfGH B 285/00, VfSlg 15.857); fortgesetzte Täuschungshandlungen, wenn z.B. die Verrechnung von Leistungen erfolgt, die vertragswidrig nicht selbst sondern von einem Nichtvertragsarzt erbracht wurden und daraus ein erheblicher Schaden entsteht, auch wenn der Schaden wieder gutgemacht wurde (BSK R 3-BSK/96, SSV-NF 10/A3; R 4-BSK/00, SSV-NF 14/A2); die Eröffnung einer Zweitordination, um dort Vertragsleistungen gegen Privathonorierung zu erbringen (BSK R 6-BSK/94, SSV-NF 9/A3); unter Umständen das Verlangen und die Entgegennahme von Zuzahlungen des Versicherten, auch wenn diese durch eine private Zusatzversicherung geleistet werden (BSK R 3-BSK/93, SSV-NF 8/A1; vergleiche auch BSK R 1-BSK/85, SVSlg 31.799); wenn der Vertragsarzt die Patienten nötigt, Brillen bei einem Optiker im Ordinationsverband zu erwerben, sich weigert Brillenverordnungen auszustellen, mit denen Brillen bei anderen Optikern bezogen werden können, und Patienten schikaniert, die auf der Ausstellung einer solchen Verordnung bestehen (BSK R 3-BSK/08, SSV-NF 22/A5; bestätigt durch VfGH B 722/09, SSV-NF 23/C5); offenkundig schikanöses Verhalten durch Einbringen von tausenden Anträgen bei der Paritätischen Schiedskommission, um eine Änderung der Honorarregelung zu erreichen (BSK R 3-BSK/97, SSV-NF 11/A4; VfGH B 1245/98, VfSlg 15.803); wenn die Pflicht zur persönlichen Ausübung der ärztlichen Tätigkeit dadurch verletzt wird, dass Patientenuntersuchungen von der Ordinationshilfe vorgenommen werden (BSK R 8-BSK/98, SSV-NF 13/A2; R 4-BSK/03, SSV-NF 18/A2), der Vertragszahnarzt Füllungen im Mund der Patienten von der Ordinationshilfe durchführen lässt (BSK R 2-BSK/62) oder das Aufbohren der Zähne, das Abschleifen, das Einzementieren von Kronen, das Polieren und Kontrollieren und Ähnliches einer Assistentin oder dem Zahntechniker die Prothesenanpassung und die entsprechenden Kontrollen überlässt (BSK R 6-BSK/92, SSV-NF 7/A5; R 4-BSK/94, SSV-NF 9/A1); ein Arzt die Eintragungen seiner Hilfskraft in die Kartei und in die Krankenscheine nicht kontrolliert und dadurch ein nicht unerheblicher Schaden für den Krankenversicherungsträger entsteht (BSK R 6-BSK/68). (Kneihs/Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 343, ASVG Rz 55) Eine schwerwiegende Vertrags- oder Berufspflichtverletzung kann auch dann einen Kündigungsgrund darstellen, wenn sie nicht vom Vertragsarzt verschuldet war (z.B. wegen einer geistigen Erkrankung oder wegen Alkoholmissbrauchs, BSK R 8-BSK/98, SSV-NF 13/A2; bestätigt durch VfGH B 270/00, VfSlg 15.818; B 285/00, VfSlg 15.857; BSK R 9-BSK/00, SSV-NF 14/A3: verminderte Diskretions- und Dispositionsfähigkeit, die einer Unzurechnungsfähigkeit nahekommt). Erst recht ist kein strafrechtlich relevantes Verschulden erforderlich (BSK R 9-BSK/00, SSV-NF 14/A3). (Kneihs/Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 343 ASVG Rz 56)BSK R 9-BSK/00, SSV-NF 14/A3: verminderte Diskretions- und Dispositionsfähigkeit, die einer Unzurechnungsfähigkeit nahekommt). Erst recht ist kein strafrechtlich relevantes Verschulden erforderlich (BSK R 9-BSK/00, SSV-NF 14/A3). (Kneihs/Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 343, ASVG Rz 56) Ein Bereicherungsvorsatz ist nicht erforderlich, es reicht, wenn sich der Vertragsarzt nicht um die Richtigkeit z.B. der Abrechnung gekümmert hat (iS der Verletzung seiner Aufsichtspflicht) (Sonntag, ASVG,
  7. Aufl., § 343 RZ 80).Ein Bereicherungsvorsatz ist nicht erforderlich, es reicht, wenn sich der Vertragsarzt nicht um die Richtigkeit z.B. der Abrechnung gekümmert hat (iS der Verletzung seiner Aufsichtspflicht) (Sonntag, ASVG,
  8. Aufl., Paragraph 343, RZ 80). Das bloße Ausnützen von Undeutlichkeiten und Unschärfen des Gesamtvertrages möge zwar, vom Wesen des Vertrages und dessen Verständnis nach Treu und Glauben her beurteilt, eine Vertragsverletzung darstellen, könnte aber nicht ohne weiteres eine Kündigung rechtfertigen (Sonntag, ASVG,
  9. Aufl., § 343 RZ 74).Das bloße Ausnützen von Undeutlichkeiten und Unschärfen des Gesamtvertrages möge zwar, vom Wesen des Vertrages und dessen Verständnis nach Treu und Glauben her beurteilt, eine Vertragsverletzung darstellen, könnte aber nicht ohne weiteres eine Kündigung rechtfertigen (Sonntag, ASVG,
  10. Aufl., Paragraph 343, RZ 74). Bei anderen als schwerwiegenden Verstößen ging die BSK von einer Stufenordnung der Sanktionen aus: Zunächst habe eine Aussprache, die Befassung des Schlichtungsausschusses und schließlich der PSK zu erfolgen. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Vertragsarzt zeigt, dass er auch in Zukunft die im Vertrag vorgesehene Zusammenarbeit und einvernehmliche Beilegung von Streitigkeiten mit dem Krankenversicherungsträger ablehnen werde. Bei wiederholten nicht unerheblichen Verstößen bzw. beharrlicher Wiederholung an sich unerheblicher Verstöße muss bzw. müssen jedenfalls eine bzw. mehrmalige ausdrückliche Verwarnung/en (wohl unter Androhung der Kündigung; SSV-NF 18/A1) erfolgt sein (Sonntag, ASVG,
  11. Aufl., § 343 RZ 76).Bei anderen als schwerwiegenden Verstößen ging die BSK von einer Stufenordnung der Sanktionen aus: Zunächst habe eine Aussprache, die Befassung des Schlichtungsausschusses und schließlich der PSK zu erfolgen. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Vertragsarzt zeigt, dass er auch in Zukunft die im Vertrag vorgesehene Zusammenarbeit und einvernehmliche Beilegung von Streitigkeiten mit dem Krankenversicherungsträger ablehnen werde. Bei wiederholten nicht unerheblichen Verstößen bzw. beharrlicher Wiederholung an sich unerheblicher Verstöße muss bzw. müssen jedenfalls eine bzw. mehrmalige ausdrückliche Verwarnung/en (wohl unter Androhung der Kündigung; SSV-NF 18/A1) erfolgt sein (Sonntag, ASVG,
  12. Aufl., Paragraph 343, RZ 76). Im vorliegenden Fall hat die BGKK den Vertrag mit Dr. B wegen schwerwiegender Vertrags- und Berufspflichtverletzung gekündigt. Auch das erkennende Gericht sieht im Verhalten des Dr. B schwerwiegende Vertrags- und Berufspflichtverletzungen: 3.1.
  13. Vorwurf - Beratung neben anderen Leistungen:

Z 1 der Erläuterungen zum Honorartarif für die konservierend-chirurgische Zahnbehandlung kann die Beratung nur einmal innerhalb von sechs Monaten seit der letzten verrechneten Leistung honoriert werden. In der Zwischenzeit ist sie nur mit besonderer Begründung verrechenbar. Die Honorierung ist unzulässig, wenn an die Beratung anschließend eine andere vertragsärztliche Leistung erbracht wird.

Ziffer eins, der Erläuterungen zum Honorartarif für die konservierend-chirurgische Zahnbehandlung kann die Beratung nur einmal innerhalb von sechs Monaten seit der letzten verrechneten Leistung honoriert werden. In der Zwischenzeit ist sie nur mit besonderer Begründung verrechenbar. Die Honorierung ist unzulässig, wenn an die Beratung anschließend eine andere vertragsärztliche Leistung erbracht wird. Wie Dr. B in der mündlichen Verhandlung am 22.11.2016 ausführte, hat die Beratung, die er jeweils der BGKK in Rechnung stellte, andere Leistungen betroffen, als die, die an andere Krankenversicherungsträger erbracht wurden. Mag auch die Verrechnung der Position 1 an einen Krankenversicherungsträger am selben Tag, an dem auch Leistungen einem anderen Krankenversicherungsträger in Rechnung gestellt wurden, eine bewusste Umgehung der Vertragsbestimmungen darstellen, so handelt es sich hierbei jedoch um keine Doppelverrechnung im engeren Sinn, sondern vielmehr um eine Form der "Umsatzmaximierung". Die unter Verletzung ausdrücklicher Bestimmungen des Gesamtvertrages (insbesondere der Honorarordnung) erfolgte unberechtigte Verrechnung von Leistungspositionen stellt zwar eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung dar, die im Wiederholungsfall zur Vertragskündigung führen kann (BSK, SSV-NF 20/A2, 7/A5). Eine solche rechtfertigt jedoch alleine nicht eine sofortige Kündigung ohne vorherige Verwarnung. 3.1.

  1. Vorwurf - Doppelverrechnung, idente Leistung am selben Tag: Dr. B hat für XXXX (Fall II.8.) am 18.08.2014, für XXXX (Fall II.10.) am 11.07.2014, für XXXX (Fall III.1) am 05.08.2014, für XXXX (Fall III.3.) am 01.07.2014, für XXXX (Fall IV.1.) am 21.08.2014, für XXXX (Fall IV.2.) am 10.10.2014 und am 22.10.2014, sowie für XXXX (Fall IV.6) am 17.07.2014 die Stomatitisbehandlung am selben Tag sowohl der BGKK als auch einem anderen Krankenversicherungsträger in Rechnung gestellt.Dr. B hat für römisch 40 (Fall römisch zwei.8.) am 18.08.2014, für römisch 40 (Fall römisch zwei.10.) am 11.07.2014, für römisch 40 (Fall römisch drei.1) am 05.08.2014, für römisch 40 (Fall römisch drei.3.) am 01.07.2014, für römisch 40 (Fall römisch vier.1.) am 21.08.2014, für römisch 40 (Fall römisch vier.2.) am 10.10.2014 und am 22.10.2014, sowie für römisch 40 (Fall römisch vier.6) am 17.07.2014 die Stomatitisbehandlung am selben Tag sowohl der BGKK als auch einem anderen Krankenversicherungsträger in Rechnung gestellt. Weiters hat Herr Dr. B für XXXX (Fall IV.4.) das Panoramaröntgen am 08.08.2014 sowohl der BGKK als auch der SVA und somit zweimal in Rechnung gestellt.Weiters hat Herr Dr. B für römisch 40 (Fall römisch vier.4.) das Panoramaröntgen am 08.08.2014 sowohl der BGKK als auch der SVA und somit zweimal in Rechnung gestellt. Darüber hinaus hat Dr. B für XXXX (Fall IV/5) das Einschleifen des natürlichen Gebisses am 27.10.2014 sowie für XXXX (Fall IV.2) am 13.06.2014 und am 10.10.2014 jeweils einmal der SVA und einmal der BGKK in Rechnung gestellt.Darüber hinaus hat Dr. B für römisch 40 (Fall IV/5) das Einschleifen des natürlichen Gebisses am 27.10.2014 sowie für römisch 40 (Fall römisch vier.2) am 13.06.2014 und am 10.10.2014 jeweils einmal der SVA und einmal der BGKK in Rechnung gestellt. Somit hat Herr Dr. B jedenfalls in 12 Fällen am selben Tag eine idente Leistung an zwei Krankenversicherungsträger in Rechnung gestellt. Bereits in der mündlichen Verhandlung vor der LSK am 01.10.2015 hat Dr. B bestätigt, dass tatsächlich Doppelsteckungen und Doppelverrechnungen vorgenommen wurden. Wobei es - wie er weiter ausführte - an sich beabsichtigt gewesen sei, die zahnärztlichen Leistungen gerecht auf mehrere Krankenversicherungsträger aufzuteilen, wenn Versicherteneigenschaft gegenüber mehreren Krankenversicherungsträgern bestanden hat. Wenn Dr. B hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.11.2016 zu erklären versucht, die Doppelverrechnungen seien erfolgt, weil er mit seinem alten PC-System nicht den Krankenversicherungsträger angezeigt bekommen habe, wo jeweils gesteckt worden sei, das Problem sei sohin bei seiner EDV gelegen, und weiter relativieren möchte, es gehe ja nur um ein paar Positionen, die im Vergleich zur Gesamtabrechnung einen verschwindend geringen Betrag darstellen würden, darüber hinaus habe die SVA sämtliche unter Punkt IV genannten Leistungen abgezogen, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die Vorwürfe allein gegen die Tatsache richten, dass Dr. B. dieselben Leistungen am selben Tag zwei verschiedenen Krankenversicherungsträgern in Rechnung gestellt hat.Wenn Dr. B hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.11.2016 zu erklären versucht, die Doppelverrechnungen seien erfolgt, weil er mit seinem alten PC-System nicht den Krankenversicherungsträger angezeigt bekommen habe, wo jeweils gesteckt worden sei, das Problem sei sohin bei seiner EDV gelegen, und weiter relativieren möchte, es gehe ja nur um ein paar Positionen, die im Vergleich zur Gesamtabrechnung einen verschwindend geringen Betrag darstellen würden, darüber hinaus habe die SVA sämtliche unter Punkt römisch vier genannten Leistungen abgezogen, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die Vorwürfe allein gegen die Tatsache richten, dass Dr. B. dieselben Leistungen am selben Tag zwei verschiedenen Krankenversicherungsträgern in Rechnung gestellt hat. Die weitere Behauptung des Dr. B, Leistungen, die am selben Tag zweimal in Rechnung gestellt worden seien, seien lediglich irrtümlich doppelt verrechnet worden, erscheint nach Ansicht des erkennenden Gerichtes völlig lebensfremd. Selbst wenn etwa die Ordinationskraft einen Laufzettel zur Eingabe in das System erhält, kann sie zwar möglicherweise einmal nach Eintragung der Leistung, die der Vertragsarzt gegenüber dem Krankenversicherungsträger vorgenommen hat, irrtümlich den selben Laufzettel am selben Tag einem anderen Krankenversicherungsträger gegenüber für den selben Patienten eingeben. Doch aufgrund der Häufigkeit dieses "Irrtums" und der Tatsache, dass hierfür ein aktives Verhalten notwendig ist, stellt dieser Einwand des Dr. B nach Ansicht des erkennenden Gerichtes lediglich eine Schutzbehauptung dar. Wenn Dr. B sich weiters darauf beruft, die Doppelverrechnung sei auf Fehler einer Angestellten zurückzuführen, die damals in einer Ausnahmesituation gewesen sei und die er heute mit diesen Aufgaben nicht mehr befasse, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese Angestellte, die Ehefrau des Dr. B, in der mündlichen Verhandlung am 22.11.2016 ausführte, seit etwa 10 Jahren Anti-Depressiva zu nehmen, was auch von Dr. B nicht bestritten wurde. Auch diesen Rechtfertigungsgrund wertet das erkennende Gericht als Schutzbehauptung, zumal dem Vertragsarzt jedenfalls die Handlungen seiner Ordinationskraft (hier: seiner Ehefrau) zuzurechnen sind (BSK R 6-BSK/96 SSV-NF 11/A 3; R 1-BSK/02 SSV-NF 18/A 5.) Die Ehefrau von Dr. B führte weiter in der mündlichen Verhandlung aus, sie habe im Jahr 2014 in der Ordination die Buchhaltung und auch die Eingaben gemacht. Wenn der Patient eine e-card gehabt habe, habe sie diese eingegeben, sonst habe sie eine Ordinationskarte eingelegt. Wenn der Patient bei mehreren Krankenversicherungsträgern versichert gewesen sei, habe sie beide eingegeben. Da sie manchmal von der Abrechnungsstelle die Meldung bekommen hätten, dass sie die e-card nicht gesteckt hätten, hätten sie beide Krankenversicherungsträger gemeldet. Wie Dr. B selbst ausführte, erfolgte die Aufsplittung und somit Doppelsteckung, weil es in einigen Fällen vorgekommen sei, dass ein Krankenversicherungsträger die Honorierung abgelehnt habe unter Verweis auf einen anderen, mit dem ebenfalls ein Versicherungsverhältnis bestehe, und er selbst dann zeitverzögert und sehr schwer nachvollziehbar den anderen Krankenversicherungsträger in Anspruch nehmen habe müssen. Dr. B hat somit selbst die gewollte Aufteilung auf mehrere Krankenversicherungsträger zugegeben. Dies spiegelt sich auch in der Aussage der Ehefrau von Dr. B, wenn ein Patient mehrfach versichert gewesen sei, habe sie beide Krankenversicherungsträger eingegeben, da manchmal von der Abrechnungsstelle die Meldung gekommen sei, dass die e-card nicht gesteckt worden sei, wider. Das erkennende Gericht kann auch dem weiteren Rechtfertigungsversuch des Dr. B, die SVA habe ohnedies sämtliche Leistungen unter Position IV. nicht anerkannt und bezahlt, nicht folgen. Die gesetzten Handlungen sind klar rechtswidrig und stellen eine schwerwiegende Vertragsverletzung hinsichtlich aller beteiligten Krankenversicherungsträger dar. Dr. B hat damit bei mindestens einem Krankenversicherungsträger eine unberechtigte Forderung gestellt und damit zumindest versucht, auch von diesem honoriert zu werden. Denselben Sachverhalt betreffende Forderungen an zwei Versicherungsunternehmen zu richten, ohne dass diesen Unternehmen dies bewusst ist (etwa im Fall einer Krankheit im Ausland an zwei Kreditkartenversicherungen), wäre als Versuch eines rechtswidrigen Angriffs auf fremdes Vermögen (im Beispielsfall wohl als Versuch eines Versicherungsbetrugs) anzusehen. Jedenfalls kommt aus diesen Handlungen des Dr. B eine Gesinnung zutage, die die notwendige Vertrauenswürdigkeit eines Vertragspartners eines Krankenversicherungsträgers massiv erschüttert.Das erkennende Gericht kann auch dem weiteren Rechtfertigungsversuch des Dr. B, die SVA habe ohnedies sämtliche Leistungen unter Position römisch vier. nicht anerkannt und bezahlt, nicht folgen. Die gesetzten Handlungen sind klar rechtswidrig und stellen eine schwerwiegende Vertragsverletzung hinsichtlich aller beteiligten Krankenversicherungsträger dar. Dr. B hat damit bei mindestens einem Krankenversicherungsträger eine unberechtigte Forderung gestellt und damit zumindest versucht, auch von diesem honoriert zu werden. Denselben Sachverhalt betreffende Forderungen an zwei Versicherungsunternehmen zu richten, ohne dass diesen Unternehmen dies bewusst ist (etwa im Fall einer Krankheit im Ausland an zwei Kreditkartenversicherungen), wäre als Versuch eines rechtswidrigen Angriffs auf fremdes Vermögen (im Beispielsfall wohl als Versuch eines Versicherungsbetrugs) anzusehen. Jedenfalls kommt aus diesen Handlungen des Dr. B eine Gesinnung zutage, die die notwendige Vertrauenswürdigkeit eines Vertragspartners eines Krankenversicherungsträgers massiv erschüttert. 3.1.
  2. Innerhalb eines Jahres wurde jeweils ein Panoramaröntgen der BGKK und einem anderen Krankenversicherungsträger verrechnet:

Z 13 der Erläuterungen zum Honorartarif ist ein Panoramaröntgen - ausgenommen bei Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr - einmal innerhalb von zwei Jahren verrechenbar.

Ziffer 13, der Erläuterungen zum Honorartarif ist ein Panoramaröntgen - ausgenommen bei Kindern bis zum vollendeten

  1. Lebensjahr - einmal innerhalb von zwei Jahren verrechenbar. In der mündlichen Verhandlung am 20.11.2016 wurde Dr. B aufgetragen, binnen einer Woche die Panoramabilder für XXXX (Fall II.3), XXXX (Fall II.4), XXXX (Fall II.5), XXXX (Fall II.8) und XXXX (Fall III.4) für den Zeitraum 2014 dem erkennenden Senat vorzulegen.In der mündlichen Verhandlung am 20.11.2016 wurde Dr. B aufgetragen, binnen einer Woche die Panoramabilder für römisch 40 (Fall römisch zwei.3), römisch 40 (Fall römisch zwei.4), römisch 40 (Fall römisch zwei.5), römisch 40 (Fall römisch zwei.8) und römisch 40 (Fall römisch drei.4) für den Zeitraum 2014 dem erkennenden Senat vorzulegen. Innerhalb offener Frist übermittelte Dr. B dem Bundesverwaltungsgericht zwei Bilder von XXXX, wobei jedoch das Röntgenbild vom 17.10.2014 nicht beurteilbar ist, da es komplett schwarz ist. Gleichfalls wurden zwei Bilder von XXXX übermittelt, wobei ebenfalls das Röntgenbild vom 19.11.2014 nicht beurteilbar ist, da es fast völlig schwarz ist. Hinsichtlich XXXX wurde nur ein Bild und zwar das vom 17.04.2014 vorgelegt, jenes vom 09.07.2014 fehlt komplett, bezüglich XXXX wurden zwar zwei Bilder (vom 17.4.2014 und vom 09.07.2014) vorgelegt, jenes vom 09.07.2014 ist jedoch von besonders schlechter Qualität. Lediglich von Frau XXXX wurden zwei gute und beurteilbare Röntgenbilder übermittelt.Innerhalb offener Frist übermittelte Dr. B dem Bundesverwaltungsgericht zwei Bilder von römisch 40 , wobei jedoch das Röntgenbild vom 17.10.2014 nicht beurteilbar ist, da es komplett schwarz ist. Gleichfalls wurden zwei Bilder von römisch 40 übermittelt, wobei ebenfalls das Röntgenbild vom 19.11.2014 nicht beurteilbar ist, da es fast völlig schwarz ist. Hinsichtlich römisch 40 wurde nur ein Bild und zwar das vom 17.04.2014 vorgelegt, jenes vom 09.07.2014 fehlt komplett, bezüglich römisch 40 wurden zwar zwei Bilder (vom 17.4.2014 und vom 09.07.2014) vorgelegt, jenes vom 09.07.2014 ist jedoch von besonders schlechter Qualität. Lediglich von Frau römisch 40 wurden zwei gute und beurteilbare Röntgenbilder übermittelt. In drei Fällen, in denen der Schaden durch die Honorierung eines Panoramaröntgenbildes bei der BGKK gelegen ist, konnte Dr. B sohin lediglich in einem Fall (II.5) zwei beurteilbare Bilder vorlegen. Die Behauptung, er habe bei XXXX und XXXX zwei Panoramaröntgenbilder angefertigt, kann daher nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Insbesondere die der BGKK in Rechnung gestellten Bilder bezüglich XXXX vom 17.10.2014 und bezüglich XXXX vom 19.11.2014 sind nicht beurteilbar, da sie schwarz sind. Dr. B ist es sohin nicht gelungen, das erkennende Gericht davon zu überzeugen, dass er tatsächlich die zwei Panoramabilder, die er einmal einem anderen Krankenversicherungsträger und einmal der BGKK verrechnet hat – ungeachtet der Frage, ob dies nicht nach der Honorarordnung unzulässig wäre - von XXXX und XXXX in einem Jahr angefertigt hat. Das erkennende Gericht geht vielmehr davon aus, dass in diesen Fällen ein und dasselbe Bild zwei Krankenversicherungsträgern verrechnet wurde.In drei Fällen, in denen der Schaden durch die Honorierung eines Panoramaröntgenbildes bei der BGKK gelegen ist, konnte Dr. B sohin lediglich in einem Fall (römisch zwei.5) zwei beurteilbare Bilder vorlegen. Die Behauptung, er habe bei römisch 40 und römisch 40 zwei Panoramaröntgenbilder angefertigt, kann daher nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Insbesondere die der BGKK in Rechnung gestellten Bilder bezüglich römisch 40 vom 17.10.2014 und bezüglich römisch 40 vom 19.11.2014 sind nicht beurteilbar, da sie schwarz sind. Dr. B ist es sohin nicht gelungen, das erkennende Gericht davon zu überzeugen, dass er tatsächlich die zwei Panoramabilder, die er einmal einem anderen Krankenversicherungsträger und einmal der BGKK verrechnet hat – ungeachtet der Frage, ob dies nicht nach der Honorarordnung unzulässig wäre - von römisch 40 und römisch 40 in einem Jahr angefertigt hat. Das erkennende Gericht geht vielmehr davon aus, dass in diesen Fällen ein und dasselbe Bild zwei Krankenversicherungsträgern verrechnet wurde. Diese Handlungen erachtet das Bundesverwaltungsgericht als besonders schwerwiegend, zeigen doch die Rechtfertigungsversuche von Dr. B eine Gesinnung, die seine Vertrauenswürdigkeit weiter in hohem Ausmaß erschüttern. 3.
  2. Ergebnis: Dr. B hat in 12 Fällen am selben Tag eine idente Leistung zwei Krankenversicherungsträgern in Rechnung gestellt (vgl. hierzu die Ausführungen unter Pkt. 3.1.2). Dabei ist es irrelevant, ob einer der beiden Krankenversicherungsträger die Honorierung der Leistung nachträglich abgelehnt hat.Dr. B hat in 12 Fällen am selben Tag eine idente Leistung zwei Krankenversicherungsträgern in Rechnung gestellt vergleiche hierzu die Ausführungen unter Pkt. 3.1.2). Dabei ist es irrelevant, ob einer der beiden Krankenversicherungsträger die Honorierung der Leistung nachträglich abgelehnt hat. Wenngleich die Stomatitisbehandlung pro Sitzung mit lediglich € 5,60, ein Panoramaröntgen mit € 32,60 und das Einschleifen des natürlichen Gebisses mit € 4,60 (pro Sitzung) honoriert werden, und es sich hierbei um gering honorierte "Massenleistungen" handelt, so stellt die doppelte Verrechnung dieser Leistungen auf Grund der Häufigkeit jedenfalls eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar (vgl. Kletter in Sonntag, ASVG,
  3. Aufl., § 343 RZ 79).5,60, ein Panoramaröntgen mit € 32,60 und das Einschleifen des natürlichen Gebisses mit € 4,60 (pro Sitzung) honoriert werden, und es sich hierbei um gering honorierte "Massenleistungen" handelt, so stellt die doppelte Verrechnung dieser Leistungen auf Grund der Häufigkeit jedenfalls eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar vergleiche Kletter in Sonntag, ASVG,
  4. Aufl., Paragraph 343, RZ 79). Soweit die BGKK die Kündigung auch auf Verletzung ausdrücklicher Bestimmungen des GV (insbesondere der Honorarordnung) stützt, ist darauf zu verweisen, dass eine unter Verletzung ausdrücklicher Bestimmungen des GV (insbesondere der Honorarordnung) erfolgte unberechtigte Verrechnung

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