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{'item': 'W227 2129884-1'}

Obsah (10)§ 71Art. 133§ 73§ 11§ 2b§ 18§ 34§ 38§ 40§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2017 GeschäftszahlW227 2129884-1 SpruchW227 2129884-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WIN

§ 71Abs. 9 Schulunterrichtsgesetz (Sch

UG) als unzulässig zurückgewiesen".Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Der Widerspruch von römisch 40 vom 25. Mai 2016 wird

Paragraph 71, Absatz 9, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) als unzulässig zurückgewiesen". B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

  1. Am
  2. Mai 2016 trat der eigenberechtigte Beschwerdeführer im Rahmen der Reifeprüfung zur Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Englisch" an; dabei wurde ihm durch die Aufsicht führende Lehrerin ein "Zettel abgenommen".
  3. Am
  4. Mai 2016 teilte die Schulleitung dem Beschwerdeführer mit, dass seine Klausurprüfung aus Englisch wegen der Verwendung eines unerlaubten Hilfsmittels ("Schummelzettels") nicht beurteilt werde und er im Herbst nochmals antreten könne.
  5. Am
  6. Mai 2016 erschien der Beschwerdeführer in Begleitung seiner Eltern bei der Schulleitung. Seine Mutter führte dabei aus, dass die Klausurarbeit aus dem Prüfungsgebiet "Englisch" sehr wohl zu beurteilen wäre. Denn dem Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen werden können, dass es sich um einen "Schummelzettel" gehandelt habe. Am selben Tag teilte die Schulleitung dem Vater des Beschwerdeführers per E-Mail Folgendes mit: "Der Tatbestand, dass [sein] Sohn ein unerlaubtes Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitgenommen hat, das ihm zuordbar gefunden wurde, bleibt bestehen. Seine schriftliche Englischmatura wird nicht beurteilt. Er kann im Herbst zum Nebentermin antreten."
  7. Am
  8. Mai 2016 erhob der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beim Stadtschulrat Widerspruch "gegen jegliche Entscheidung der zuständigen Schulbehörden" und beantragte, "die Angelegenheit bescheidmäßig zu erledigen".
  9. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Stadtschulrat für Wien den Antrag auf bescheidmäßige Erledigung einer Entscheidung

§ 73Abs.

1 AVG als unzulässig zurück (Spruchpunkt 1.) und wies gleichzeitig den Widerspruch "gegen jegliche Entscheidung der zuständigen Schulbehörden" als unzulässig zurück (Spruchpunkt 2.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Stadtschulrat für Wien den Antrag auf bescheidmäßige Erledigung einer Entscheidung

Paragraph 73, Absatz eins, AVG als unzulässig zurück (Spruchpunkt 1.) und wies gleichzeitig den Widerspruch "gegen jegliche Entscheidung der zuständigen Schulbehörden" als unzulässig zurück (Spruchpunkt 2.). Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass sich in den schulrechtlichen Vorschriften keine Normen fänden, die eine Entscheidung der Schule bei der Nichtbeurteilung von vorgetäuschten Leistungen vorsähen. Es bestünden auch keine Widerspruchsmöglichkeiten im Zusammenhang mit vorgetäuschten Leistungen bei Reifeprüfungen. Vielmehr seien die Widerspruchsmöglichkeiten in den §§ 70 und 71 SchUG abschließend aufgezählt.Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass sich in den schulrechtlichen Vorschriften keine Normen fänden, die eine Entscheidung der Schule bei der Nichtbeurteilung von vorgetäuschten Leistungen vorsähen. Es bestünden auch keine Widerspruchsmöglichkeiten im Zusammenhang mit vorgetäuschten Leistungen bei Reifeprüfungen. Vielmehr seien die Widerspruchsmöglichkeiten in den Paragraphen 70 und 71 SchUG abschließend aufgezählt.

  1. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen gerügt, dass kein Ermittlungsverfahren stattgefunden habe, ob der Beschwerdeführer tatsächlich bei der Klausurarbeit am
  2. Mai 2016 ein unerlaubtes Hilfsmittel verwendet habe.
  3. Mit Erkenntnis vom
  4. Juli 2016, ZI. W227 2129884-1/2E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde Folge und behob den angefochtenen Bescheid. In seinen rechtlichen Erwägungen ging das Bundesverwaltungsgericht von Folgendem aus: Die Mitteilungen der Schulleitung vom
  5. und
  6. Mai 2016 stellten keine Entscheidungen über die Reifeprüfung dar. Entgegen der Rechtsansicht des Stadtschulrates sei das Vorliegen vorgetäuschter Leistungen, die bei Klausurarbeiten einer Reifeprüfung aufgetreten sein sollten, im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens zu prüfen. Der Verpflichtung, eine erbrachte Leistung zu beurteilen, müsse nämlich im Sinne des rechtsstaatlichen Prinzips

§ 11Abs. 4 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) und § 18 Abs. 4 Sch

UG nur dann nicht nachgekommen werden, wenn zweifelsfrei feststehe, dass eine Leistung vorgetäuscht worden sei. Aus § 40 Abs. 1 SchUG ergebe sich klar, dass vorgetäuschte Leistungen bei Teilprüfungen und negativ beurteilte Teilprüfungen dieselben Rechtsfolgen auslösten. Denn auch bei vorgetäuschten Leistungen müsse entschieden werden, dass die Reifeprüfung nicht bestanden worden sei und ob der Prüfungskandidat zur Wiederholungsprüfung zugelassen werden müsse, weil er höchstens drei Mal dazu berechtigt sei.Entgegen der Rechtsansicht des Stadtschulrates sei das Vorliegen vorgetäuschter Leistungen, die bei Klausurarbeiten einer Reifeprüfung aufgetreten sein sollten, im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens zu prüfen. Der Verpflichtung, eine erbrachte Leistung zu beurteilen, müsse nämlich im Sinne des rechtsstaatlichen Prinzips

Paragraph 11, Absatz 4, Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) und Paragraph 18, Absatz 4, SchUG nur dann nicht nachgekommen werden, wenn zweifelsfrei feststehe, dass eine Leistung vorgetäuscht worden sei. Aus Paragraph 40, Absatz eins, SchUG ergebe sich klar, dass vorgetäuschte Leistungen bei Teilprüfungen und negativ beurteilte Teilprüfungen dieselben Rechtsfolgen auslösten. Denn auch bei vorgetäuschten Leistungen müsse entschieden werden, dass die Reifeprüfung nicht bestanden worden sei und ob der Prüfungskandidat zur Wiederholungsprüfung zugelassen werden müsse, weil er höchstens drei Mal dazu berechtigt sei. Da das Gesetz somit die gleiche Entscheidungspflicht bei Beurteilungen mit "Nicht genügend" und Nichtbeurteilungen wegen vorgetäuschter Leistungen vorsehe, sei in Folge davon auszugehen, dass § 71 Abs. 2 lit. f SchUG auch bei Entscheidungen wegen vorgetäuschter Leistungen bei Teilprüfungen anzuwenden sei. Damit sei bei vorgetäuschten Leistungen im Rahmen der Reifeprüfung gerade nicht eine Aufsichtsbeschwerdeverfahren, sondern ein ordentliches Ermittlungsverfahren zu führen.Da das Gesetz somit die gleiche Entscheidungspflicht bei Beurteilungen mit "Nicht genügend" und Nichtbeurteilungen wegen vorgetäuschter Leistungen vorsehe, sei in Folge davon auszugehen, dass Paragraph 71, Absatz 2, Litera f, SchUG auch bei Entscheidungen wegen vorgetäuschter Leistungen bei Teilprüfungen anzuwenden sei. Damit sei bei vorgetäuschten Leistungen im Rahmen der Reifeprüfung gerade nicht eine Aufsichtsbeschwerdeverfahren, sondern ein ordentliches Ermittlungsverfahren zu führen.

  1. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Stadtschulrat eine Amtsrevision.
  2. Mit Erkenntnis vom
  3. Dezember 2016, Zl. Ra 2016/10/0106, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Begründend führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Das Bundesverwaltungsgericht gehe zutreffend davon aus, dass die Mitteilungen der Schulleitung vom
  4. und
  5. Mai 2016, wonach die schriftliche Prüfungsarbeit des Beschwerdeführers im Prüfungsgebiet "Englisch" nicht beurteilt werde, keine Entscheidung über die Reifeprüfung im Sinne des § 38 Abs. Z 4 darstellten.Das Bundesverwaltungsgericht gehe zutreffend davon aus, dass die Mitteilungen der Schulleitung vom
  6. und
  7. Mai 2016, wonach die schriftliche Prüfungsarbeit des Beschwerdeführers im Prüfungsgebiet "Englisch" nicht beurteilt werde, keine Entscheidung über die Reifeprüfung im Sinne des Paragraph 38, Abs. Ziffer 4, darstellten. Einen Widerspruch bzw. eine formelle Entscheidung der Schulbehörde über die Mitteilung der Schulleitung, wonach eine Leistungsbeurteilung infolge vorgetäuschter Leistungen nicht erfolge bzw. "die schriftliche Englisch-Matura in einem Prüfungsgebiet erst im Herbst verrichtet werden könne", sehe das Gesetz indes nicht vor. Dieser Vorgang sei im § 71 Abs. 1 und 2 SchUG nicht genannt, weshalb ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nach Abs. 9 dieser Gesetzesstelle nicht zulässig sei. Der vom Beschwerdeführer erhobene Widerspruch erweise sich sohin als unzulässig; ein "Ermittlungsverfahren" sei entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts vom Stadtschulrat nicht durchzuführen gewesen.Einen Widerspruch bzw. eine formelle Entscheidung der Schulbehörde über die Mitteilung der Schulleitung, wonach eine Leistungsbeurteilung infolge vorgetäuschter Leistungen nicht erfolge bzw. "die schriftliche Englisch-Matura in einem Prüfungsgebiet erst im Herbst verrichtet werden könne", sehe das Gesetz indes nicht vor. Dieser Vorgang sei im Paragraph 71, Absatz eins und 2 SchUG nicht genannt, weshalb ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nach Absatz 9, dieser Gesetzesstelle nicht zulässig sei. Der vom Beschwerdeführer erhobene Widerspruch erweise sich sohin als unzulässig; ein "Ermittlungsverfahren" sei entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts vom Stadtschulrat nicht durchzuführen gewesen. In Bezug auf Spruchpunkt
  8. des angefochtenen Bescheides sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom
  9. Mai 2016 explizit die bescheidmäßige Erledigung des von ihm erhobenen Widerspruchs beantragt habe. Diesem Antrag sei der Stadtschulrat gerade durch Spruchpunkt
  10. des Bescheides nachgekommen. Die mit Spruchpunkt
  11. erfolgte Zurückweisung des Antrags auf bescheidmäßigen Abspruch gehe sohin ins Leere. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Zu Spruchpunkt A) 1.1.

§ 2bAbs. 1 Sch

UG ist unter abschließender Prüfung die Reifeprüfung zu verstehen.1.1.

Paragraph 2 b, Absatz eins, SchUG ist unter abschließender Prüfung die Reifeprüfung zu verstehen.

§ 18Abs. 1 Sch

UG sind vorgetäuschte Leistungen nicht zu beurteilen. Nach § 11 Abs. 4 LBVO sind unerlaubte Hilfsmittel, deren sich der Schüler bedienen könnte, ihm abzunehmen und nach durchgeführter Leistungsfeststellung zurückzugeben.

Paragraph 18, Absatz eins, SchUG sind vorgetäuschte Leistungen nicht zu beurteilen. Nach Paragraph 11, Absatz 4, LBVO sind unerlaubte Hilfsmittel, deren sich der Schüler bedienen könnte, ihm abzunehmen und nach durchgeführter Leistungsfeststellung zurückzugeben.

§ 34Abs. 1 Sch

UG besteht die abschließende Prüfung aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder einer Hauptprüfung.

Paragraph 34, Absatz eins, SchUG besteht die abschließende Prüfung aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder einer Hauptprüfung.

§ 34Abs. 3 Z 2 Sch

UG besteht die Hauptprüfung aus einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten und allfällige mündliche Kompensationsprüfungen umfasst.

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, SchUG besteht die Hauptprüfung aus einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten und allfällige mündliche Kompensationsprüfungen umfasst.

§ 38Abs. 3 Sch

UG sind die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Klausurarbeiten im Rahmen der Klausurprüfung auf Grund von begründeten Anträgen der Prüfer der Klausurarbeiten von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 35 Abs. 2 und 3) zu beurteilen, wobei eine positive Beurteilung einer Klausurarbeit jedenfalls als Beurteilung im Prüfungsgebiet der Klausurprüfung gilt.

Paragraph 38, Absatz 3, SchUG sind die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Klausurarbeiten im Rahmen der Klausurprüfung auf Grund von begründeten Anträgen der Prüfer der Klausurarbeiten von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (Paragraph 35, Absatz 2 und 3) zu beurteilen, wobei eine positive Beurteilung einer Klausurarbeit jedenfalls als Beurteilung im Prüfungsgebiet der Klausurprüfung gilt. Auf Grund der

Abs. 1 bis 5 festgesetzten Beurteilungen der Leistungen in den Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung hat

§ 38Abs. 6 Sch

UG der Vorsitzende der Prüfungskommission der Hauptprüfung über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist "nicht bestanden", wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten nicht oder mit "Nicht genügend" beurteilt werden (§ 38 Abs. 6 Z 4 SchUG).Auf Grund der

Absatz eins bis 5 festgesetzten Beurteilungen der Leistungen in den Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung hat

Paragraph 38, Absatz 6, SchUG der Vorsitzende der Prüfungskommission der Hauptprüfung über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist "nicht bestanden", wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten nicht oder mit "Nicht genügend" beurteilt werden (Paragraph 38, Absatz 6, Ziffer 4, SchUG). Wurden Teilprüfungen bzw. Prüfungsgebiete wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilt oder mit "Nicht genügend" beurteilt, so ist der Prüfungskandidat

§ 40Abs. 1 Sch

UG höchstens drei Mal zur Wiederholung dieser Teilprüfungen der Vorprüfung bzw. Prüfungsgebiete der Hauptprüfung zuzulassen.Wurden Teilprüfungen bzw. Prüfungsgebiete wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilt oder mit "Nicht genügend" beurteilt, so ist der Prüfungskandidat

Paragraph 40, Absatz eins, SchUG höchstens drei Mal zur Wiederholung dieser Teilprüfungen der Vorprüfung bzw. Prüfungsgebiete der Hauptprüfung zuzulassen.

§ 71Abs. 2 lit. f Sch

UG ist gegen die Entscheidung, dass eine Reifeprüfung nicht bestanden worden ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.

Paragraph 71, Absatz 2, Litera f, SchUG ist gegen die Entscheidung, dass eine Reifeprüfung nicht bestanden worden ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.

§ 71Abs.

2a tritt mit Einbringen des Widerspruchs die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.

Paragraph 71, Absatz 2 a, tritt mit Einbringen des Widerspruchs die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins und Paragraph 71, Absatz 2, außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.

§ 71Abs. 9 Sch

UG ist gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ein Widerspruch nicht zulässig.

Paragraph 71, Absatz 9, SchUG ist gegen andere als in Absatz eins und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ein Widerspruch nicht zulässig. 1.

  1. Das SchUG sieht einen Widerspruch (lediglich) gegen die Entscheidung, dass u.a. eine Reifeprüfung nicht bestanden worden ist, vor (§ 71 Abs. 2 lit f SchUG). Dem Widerspruch unterliegt sohin die vom Vorsitzenden der Prüfungskommission getroffene Entscheidung über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung im Sinne des § 38 Abs. 6 Z 4 leg. cit. (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/10/0106).1.
  2. Das SchUG sieht einen Widerspruch (lediglich) gegen die Entscheidung, dass u.a. eine Reifeprüfung nicht bestanden worden ist, vor (Paragraph 71, Absatz 2, Litera f, SchUG). Dem Widerspruch unterliegt sohin die vom Vorsitzenden der Prüfungskommission getroffene Entscheidung über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung im Sinne des Paragraph 38, Absatz 6, Ziffer 4, leg. cit. vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/10/0106).

§ 71Abs. 9 Sch

UG ist gegen Entscheidungen, die weder im Abs. 1 (i.V.m. § 70 Abs. 1) noch im Abs. 2 genannt werden, ein Widerspruch nicht zulässig (vgl. die - zur vormaligen "Berufung" nach dieser Bestimmung ergangenen - Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes je vom 15. November 1993, ZI. 92/10/046 und ZI. 93/10/0163).

Paragraph 71, Absatz 9, SchUG ist gegen Entscheidungen, die weder im Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz eins,) noch im Absatz 2, genannt werden, ein Widerspruch nicht zulässig vergleiche die - zur vormaligen "Berufung" nach dieser Bestimmung ergangenen - Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes je vom

  1. November 1993, ZI. 92/10/046 und ZI. 93/10/0163). Nur in den Fällen eines zulässig erhobenen Widerspruchs hat die zuständige Schulbehörde ein Verwaltungsverfahren durchzuführen und eine Entscheidung mit Bescheid zu treffen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/10/0106).Nur in den Fällen eines zulässig erhobenen Widerspruchs hat die zuständige Schulbehörde ein Verwaltungsverfahren durchzuführen und eine Entscheidung mit Bescheid zu treffen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/10/0106). 1.
  2. Zunächst ist nochmals festzuhalten, dass die Mitteilungen der Schulleitung vom
  3. und
  4. Mai 2016 keine Entscheidungen über die Reifeprüfung darstellen (vgl. Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14 [2015] Anm. 6 zu § 38 SchUG und Anm. 3 zu § 39 SchUG, sowie VwGH 21.12.2016, Ra 2016/10/0106).1.
  5. Zunächst ist nochmals festzuhalten, dass die Mitteilungen der Schulleitung vom
  6. und
  7. Mai 2016 keine Entscheidungen über die Reifeprüfung darstellen vergleiche Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14 [2015] Anmerkung 6 zu Paragraph 38, SchUG und Anmerkung 3 zu Paragraph 39, SchUG, sowie VwGH 21.12.2016, Ra 2016/10/0106). Weiters hielt der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis fest, dass das Gesetz einen Widerspruch bzw. eine formelle Entscheidung der Schulbehörde über die Mitteilung der Schulleitung, wonach eine Leistungsbeurteilung infolge vorgetäuschter Leistungen nicht erfolge bzw. "die schriftliche Englisch-Matura in einem Prüfungsgebiet erst im Herbst verrichtet werden könne", nicht vorsieht, weshalb ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nach § 71 Abs. 9 SchUG nicht zulässig ist. Auch kann eine Widerspruchsmöglichkeit nicht aus § 40 Abs. 1 SchUG abgeleitet werden, weil die dem Widerspruch unterliegenden Angelegenheiten in § 71 Abs. 1 und 2 SchUG taxativ aufgezählt sind - die Nichtbeurteilung von Teilprüfungen oder Prüfungsgebieten wegen vorgetäuschter Leistungen findet sich in dieser Aufzählung nicht; behauptete Rechtswidrigkeiten in diesen Punkten können lediglich im Widerspruch gegen eine Entscheidung

§ 38Abs. 6 Z 4 i.V.m. § 71 Abs. 2 lit. f Sch

UG geltend gemacht werden.Weiters hielt der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis fest, dass das Gesetz einen Widerspruch bzw. eine formelle Entscheidung der Schulbehörde über die Mitteilung der Schulleitung, wonach eine Leistungsbeurteilung infolge vorgetäuschter Leistungen nicht erfolge bzw. "die schriftliche Englisch-Matura in einem Prüfungsgebiet erst im Herbst verrichtet werden könne", nicht vorsieht, weshalb ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nach Paragraph 71, Absatz 9, SchUG nicht zulässig ist. Auch kann eine Widerspruchsmöglichkeit nicht aus Paragraph 40, Absatz eins, SchUG abgeleitet werden, weil die dem Widerspruch unterliegenden Angelegenheiten in Paragraph 71, Absatz eins und 2 SchUG taxativ aufgezählt sind - die Nichtbeurteilung von Teilprüfungen oder Prüfungsgebieten wegen vorgetäuschter Leistungen findet sich in dieser Aufzählung nicht; behauptete Rechtswidrigkeiten in diesen Punkten können lediglich im Widerspruch gegen eine Entscheidung

Paragraph 38, Absatz 6, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 2, Litera f, SchUG geltend gemacht werden. Somit war der Widerspruch des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2016

§ 71Abs. 9 Sch

UG unzulässig.Somit war der Widerspruch des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2016

Paragraph 71, Absatz 9, SchUG unzulässig. 1.

  1. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war abzuändern, weil die mit Spruchpunkt
  2. erfolgte Zurückweisung des Antrags auf bescheidmäßigen Abspruch ins Leere geht (vgl. dazu nochmals VwGH 21.12.2016, Ra 2016/10/0106, Rz 23).1.
  3. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war abzuändern, weil die mit Spruchpunkt
  4. erfolgte Zurückweisung des Antrags auf bescheidmäßigen Abspruch ins Leere geht vergleiche dazu nochmals VwGH 21.12.2016, Ra 2016/10/0106, Rz 23).
  5. Zu Spruchpunkt B) 2.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.2.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 2.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass im vorliegenden Fall der Widerspruch unzulässig war, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 2016, Zl. Ra 2016/10/0106.2.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass im vorliegenden Fall der Widerspruch unzulässig war, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 2016, Zl. Ra 2016/10/0106. 3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W227.2129884.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.