UG) als unzulässig zurückgewiesen".Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Der Widerspruch von römisch 40 vom 25. Mai 2016 wird
Paragraph 71, Absatz 9, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) als unzulässig zurückgewiesen". B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1 AVG als unzulässig zurück (Spruchpunkt 1.) und wies gleichzeitig den Widerspruch "gegen jegliche Entscheidung der zuständigen Schulbehörden" als unzulässig zurück (Spruchpunkt 2.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Stadtschulrat für Wien den Antrag auf bescheidmäßige Erledigung einer Entscheidung
Paragraph 73, Absatz eins, AVG als unzulässig zurück (Spruchpunkt 1.) und wies gleichzeitig den Widerspruch "gegen jegliche Entscheidung der zuständigen Schulbehörden" als unzulässig zurück (Spruchpunkt 2.). Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass sich in den schulrechtlichen Vorschriften keine Normen fänden, die eine Entscheidung der Schule bei der Nichtbeurteilung von vorgetäuschten Leistungen vorsähen. Es bestünden auch keine Widerspruchsmöglichkeiten im Zusammenhang mit vorgetäuschten Leistungen bei Reifeprüfungen. Vielmehr seien die Widerspruchsmöglichkeiten in den §§ 70 und 71 SchUG abschließend aufgezählt.Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass sich in den schulrechtlichen Vorschriften keine Normen fänden, die eine Entscheidung der Schule bei der Nichtbeurteilung von vorgetäuschten Leistungen vorsähen. Es bestünden auch keine Widerspruchsmöglichkeiten im Zusammenhang mit vorgetäuschten Leistungen bei Reifeprüfungen. Vielmehr seien die Widerspruchsmöglichkeiten in den Paragraphen 70 und 71 SchUG abschließend aufgezählt.
UG nur dann nicht nachgekommen werden, wenn zweifelsfrei feststehe, dass eine Leistung vorgetäuscht worden sei. Aus § 40 Abs. 1 SchUG ergebe sich klar, dass vorgetäuschte Leistungen bei Teilprüfungen und negativ beurteilte Teilprüfungen dieselben Rechtsfolgen auslösten. Denn auch bei vorgetäuschten Leistungen müsse entschieden werden, dass die Reifeprüfung nicht bestanden worden sei und ob der Prüfungskandidat zur Wiederholungsprüfung zugelassen werden müsse, weil er höchstens drei Mal dazu berechtigt sei.Entgegen der Rechtsansicht des Stadtschulrates sei das Vorliegen vorgetäuschter Leistungen, die bei Klausurarbeiten einer Reifeprüfung aufgetreten sein sollten, im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens zu prüfen. Der Verpflichtung, eine erbrachte Leistung zu beurteilen, müsse nämlich im Sinne des rechtsstaatlichen Prinzips
Paragraph 11, Absatz 4, Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) und Paragraph 18, Absatz 4, SchUG nur dann nicht nachgekommen werden, wenn zweifelsfrei feststehe, dass eine Leistung vorgetäuscht worden sei. Aus Paragraph 40, Absatz eins, SchUG ergebe sich klar, dass vorgetäuschte Leistungen bei Teilprüfungen und negativ beurteilte Teilprüfungen dieselben Rechtsfolgen auslösten. Denn auch bei vorgetäuschten Leistungen müsse entschieden werden, dass die Reifeprüfung nicht bestanden worden sei und ob der Prüfungskandidat zur Wiederholungsprüfung zugelassen werden müsse, weil er höchstens drei Mal dazu berechtigt sei. Da das Gesetz somit die gleiche Entscheidungspflicht bei Beurteilungen mit "Nicht genügend" und Nichtbeurteilungen wegen vorgetäuschter Leistungen vorsehe, sei in Folge davon auszugehen, dass § 71 Abs. 2 lit. f SchUG auch bei Entscheidungen wegen vorgetäuschter Leistungen bei Teilprüfungen anzuwenden sei. Damit sei bei vorgetäuschten Leistungen im Rahmen der Reifeprüfung gerade nicht eine Aufsichtsbeschwerdeverfahren, sondern ein ordentliches Ermittlungsverfahren zu führen.Da das Gesetz somit die gleiche Entscheidungspflicht bei Beurteilungen mit "Nicht genügend" und Nichtbeurteilungen wegen vorgetäuschter Leistungen vorsehe, sei in Folge davon auszugehen, dass Paragraph 71, Absatz 2, Litera f, SchUG auch bei Entscheidungen wegen vorgetäuschter Leistungen bei Teilprüfungen anzuwenden sei. Damit sei bei vorgetäuschten Leistungen im Rahmen der Reifeprüfung gerade nicht eine Aufsichtsbeschwerdeverfahren, sondern ein ordentliches Ermittlungsverfahren zu führen.
UG ist unter abschließender Prüfung die Reifeprüfung zu verstehen.1.1.
Paragraph 2 b, Absatz eins, SchUG ist unter abschließender Prüfung die Reifeprüfung zu verstehen.
UG sind vorgetäuschte Leistungen nicht zu beurteilen. Nach § 11 Abs. 4 LBVO sind unerlaubte Hilfsmittel, deren sich der Schüler bedienen könnte, ihm abzunehmen und nach durchgeführter Leistungsfeststellung zurückzugeben.
Paragraph 18, Absatz eins, SchUG sind vorgetäuschte Leistungen nicht zu beurteilen. Nach Paragraph 11, Absatz 4, LBVO sind unerlaubte Hilfsmittel, deren sich der Schüler bedienen könnte, ihm abzunehmen und nach durchgeführter Leistungsfeststellung zurückzugeben.
UG besteht die abschließende Prüfung aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder einer Hauptprüfung.
Paragraph 34, Absatz eins, SchUG besteht die abschließende Prüfung aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder einer Hauptprüfung.
UG besteht die Hauptprüfung aus einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten und allfällige mündliche Kompensationsprüfungen umfasst.
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, SchUG besteht die Hauptprüfung aus einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten und allfällige mündliche Kompensationsprüfungen umfasst.
UG sind die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Klausurarbeiten im Rahmen der Klausurprüfung auf Grund von begründeten Anträgen der Prüfer der Klausurarbeiten von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 35 Abs. 2 und 3) zu beurteilen, wobei eine positive Beurteilung einer Klausurarbeit jedenfalls als Beurteilung im Prüfungsgebiet der Klausurprüfung gilt.
Paragraph 38, Absatz 3, SchUG sind die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Klausurarbeiten im Rahmen der Klausurprüfung auf Grund von begründeten Anträgen der Prüfer der Klausurarbeiten von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (Paragraph 35, Absatz 2 und 3) zu beurteilen, wobei eine positive Beurteilung einer Klausurarbeit jedenfalls als Beurteilung im Prüfungsgebiet der Klausurprüfung gilt. Auf Grund der
Abs. 1 bis 5 festgesetzten Beurteilungen der Leistungen in den Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung hat
UG der Vorsitzende der Prüfungskommission der Hauptprüfung über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist "nicht bestanden", wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten nicht oder mit "Nicht genügend" beurteilt werden (§ 38 Abs. 6 Z 4 SchUG).Auf Grund der
Absatz eins bis 5 festgesetzten Beurteilungen der Leistungen in den Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung hat
Paragraph 38, Absatz 6, SchUG der Vorsitzende der Prüfungskommission der Hauptprüfung über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist "nicht bestanden", wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten nicht oder mit "Nicht genügend" beurteilt werden (Paragraph 38, Absatz 6, Ziffer 4, SchUG). Wurden Teilprüfungen bzw. Prüfungsgebiete wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilt oder mit "Nicht genügend" beurteilt, so ist der Prüfungskandidat
UG höchstens drei Mal zur Wiederholung dieser Teilprüfungen der Vorprüfung bzw. Prüfungsgebiete der Hauptprüfung zuzulassen.Wurden Teilprüfungen bzw. Prüfungsgebiete wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilt oder mit "Nicht genügend" beurteilt, so ist der Prüfungskandidat
Paragraph 40, Absatz eins, SchUG höchstens drei Mal zur Wiederholung dieser Teilprüfungen der Vorprüfung bzw. Prüfungsgebiete der Hauptprüfung zuzulassen.
UG ist gegen die Entscheidung, dass eine Reifeprüfung nicht bestanden worden ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Paragraph 71, Absatz 2, Litera f, SchUG ist gegen die Entscheidung, dass eine Reifeprüfung nicht bestanden worden ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
2a tritt mit Einbringen des Widerspruchs die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
Paragraph 71, Absatz 2 a, tritt mit Einbringen des Widerspruchs die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins und Paragraph 71, Absatz 2, außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
UG ist gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ein Widerspruch nicht zulässig.
Paragraph 71, Absatz 9, SchUG ist gegen andere als in Absatz eins und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ein Widerspruch nicht zulässig. 1.
UG ist gegen Entscheidungen, die weder im Abs. 1 (i.V.m. § 70 Abs. 1) noch im Abs. 2 genannt werden, ein Widerspruch nicht zulässig (vgl. die - zur vormaligen "Berufung" nach dieser Bestimmung ergangenen - Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes je vom 15. November 1993, ZI. 92/10/046 und ZI. 93/10/0163).
Paragraph 71, Absatz 9, SchUG ist gegen Entscheidungen, die weder im Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz eins,) noch im Absatz 2, genannt werden, ein Widerspruch nicht zulässig vergleiche die - zur vormaligen "Berufung" nach dieser Bestimmung ergangenen - Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes je vom
UG geltend gemacht werden.Weiters hielt der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis fest, dass das Gesetz einen Widerspruch bzw. eine formelle Entscheidung der Schulbehörde über die Mitteilung der Schulleitung, wonach eine Leistungsbeurteilung infolge vorgetäuschter Leistungen nicht erfolge bzw. "die schriftliche Englisch-Matura in einem Prüfungsgebiet erst im Herbst verrichtet werden könne", nicht vorsieht, weshalb ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nach Paragraph 71, Absatz 9, SchUG nicht zulässig ist. Auch kann eine Widerspruchsmöglichkeit nicht aus Paragraph 40, Absatz eins, SchUG abgeleitet werden, weil die dem Widerspruch unterliegenden Angelegenheiten in Paragraph 71, Absatz eins und 2 SchUG taxativ aufgezählt sind - die Nichtbeurteilung von Teilprüfungen oder Prüfungsgebieten wegen vorgetäuschter Leistungen findet sich in dieser Aufzählung nicht; behauptete Rechtswidrigkeiten in diesen Punkten können lediglich im Widerspruch gegen eine Entscheidung
Paragraph 38, Absatz 6, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 2, Litera f, SchUG geltend gemacht werden. Somit war der Widerspruch des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2016
UG unzulässig.Somit war der Widerspruch des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2016
Paragraph 71, Absatz 9, SchUG unzulässig. 1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 2.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass im vorliegenden Fall der Widerspruch unzulässig war, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 2016, Zl. Ra 2016/10/0106.2.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass im vorliegenden Fall der Widerspruch unzulässig war, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 2016, Zl. Ra 2016/10/0106. 3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W227.2129884.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.