Obsah (15)
§ 56§ 53Art. 133§ 54§ 15c§ 236b§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 5§ 97a§ 93§ 108Art. 6RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2017 GeschäftszahlW228 2122190-1 SpruchW228 2122190-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBA
§ 56PG 1965 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag.
Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD), Dr. römisch 40 , 1010 Wien, römisch 40 , gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 09.11.2015, GZ: römisch 40 , betreffend den Nachkauf von Ruhegenussvordienstzeiten
Paragraph 56, PG 1965 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Spruch abgeändert, sodass dieser nunmehr zu lauten hat: "Durch Ihre Erklärung vom 05. Oktober 2015 haben Sie bewirkt, dass
§ 53Abs.
2a in Verbindung mit § 56 Abs. 3a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung BGBl. I Nr. 176/2004, aus jenen Zeiten, die Sie seinerzeit anlässlich der Ruhegenussvordienstzeitenanrechnung von der Anrechnung ausgeschlossen haben, die Zeiträume vom 01.01.1973 bis 30.06.1974 und vom 01.08.1974 bis 31.01.1975 durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages als nachgekaufte Zeit zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählt."Durch Ihre Erklärung vom 05. Oktober 2015 haben Sie bewirkt, dass
Paragraph 53, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 3 a, des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,, aus jenen Zeiten, die Sie seinerzeit anlässlich der Ruhegenussvordienstzeitenanrechnung von der Anrechnung ausgeschlossen haben, die Zeiträume vom 01.01.1973 bis 30.06.1974 und vom 01.08.1974 bis 31.01.1975 durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages als nachgekaufte Zeit zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählt.
§ 56Abs.
3a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung BGBl. I Nr. 176/2004, in Verbindung mit § 22 Abs. 2 PG 1965 beträgt der besondere Pensionsbeitrag für 24 Monate € 8.648,40.
Paragraph 56, Absatz 3 a, des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2, PG 1965 beträgt der besondere Pensionsbeitrag für 24 Monate € 8.648,40. Dieser besondere Pensionsbeitrag ist auf das Konto des Stadtschulrates für Wien in einem binnen 14 Tagen ab Rechtskraft zu überweisen. Für den Fall, dass aufgrund der ersten 2015 fälligen Rate des Ausgangsbescheides die Zahlung in Höhe von € 34.540,83 trotz aufschiebender Wirkung der Beschwerde diese bereits entrichtet wurde, hat die Rückzahlung des Differenzbetrages von € 25.932,43 binnen 14 Tagen ab Rechtskraft auf das Konto der Beschwerdeführerin zu erfolgen." B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 09.11.2015, GZ: XXXX, wurde der am XXXX.1954 geborenen Beschwerdeführerin, einem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Bundeslehrerin, über ihren Antrag vom 05.10.2015 Studienzeiten nachträglich im Gesamtausmaß von 24 Monaten als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet und diese dafür zur Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages in Höhe von € 59.540,83 verpflichtet.Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 09.11.2015, GZ: römisch 40 , wurde der am römisch 40 .1954 geborenen Beschwerdeführerin, einem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Bundeslehrerin, über ihren Antrag vom 05.10.2015 Studienzeiten nachträglich im Gesamtausmaß von 24 Monaten als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet und diese dafür zur Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages in Höhe von € 59.540,83 verpflichtet. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD), Dr. XXXX, 1010 Wien, XXXX, Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt: "[...] Im angefochtenen Bescheid wird der BF ein besonderer Pensionsbeitrag in Höhe von € 59.540,83 vorgeschrieben. Bei der Berechnung dieses besonderen Pensionsbeitrages wurde ein Risikozuschlag von 134% in Ansatz gebracht. Mit Erkenntnis des VwGH vom 17.08.2015, Zl. Ro 2014/12/0072-10, hat dieses Höchstgericht ausgesprochen, dass hinsichtlich des Risikozuschlages
§ 56Abs.
3b Pensionsgesetz 1965, ein unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung im Sinn des Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/EG vorliegt. In einem gleichgelagerten Fall hat der VwGH einen Bescheid, der eine Vorschreibung mit Risikozuschlag enthielt, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben und führte als Begründung an, dass die bescheiderlassende Behörde keine Rechtfertigungsgründe im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 der zitierten Richtlinie vorgebracht hat. [...]"Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD), Dr. römisch 40 , 1010 Wien, römisch 40 , Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt: "[...] Im angefochtenen Bescheid wird der BF ein besonderer Pensionsbeitrag in Höhe von € 59.540,83 vorgeschrieben. Bei der Berechnung dieses besonderen Pensionsbeitrages wurde ein Risikozuschlag von 134% in Ansatz gebracht. Mit Erkenntnis des VwGH vom 17.08.2015, Zl. Ro 2014/12/0072-10, hat dieses Höchstgericht ausgesprochen, dass hinsichtlich des Risikozuschlages
Paragraph 56, Absatz 3 b, Pensionsgesetz 1965, ein unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung im Sinn des Artikel 2 Absatz 2, der Richtlinie 2000/EG vorliegt. In einem gleichgelagerten Fall hat der VwGH einen Bescheid, der eine Vorschreibung mit Risikozuschlag enthielt, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben und führte als Begründung an, dass die bescheiderlassende Behörde keine Rechtfertigungsgründe im Sinne des Artikels 6 Absatz eins, der zitierten Richtlinie vorgebracht hat. [...]" Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 26.02.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2016, der Stadtschulrat für Wien als belangte Behörde möge in sinngemäßer Entsprechung der Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes in der Entscheidung vom 17.08.2015, Zl. Ro 2014/12/0072, die Gründe für die Rechtmäßigkeit, Angemessenheit und Erforderlichkeit des in Rede stehenden § 56 Abs. 3b PG 1965 im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG anführen und die erforderlichen Tatsachengrundlagen hierfür feststellen, gab das Bundesministerium für Bildung eine Stellungnahme ab, die auf 13.07.2016 datiert. Diese lautete: "Prof. OStR XXXX, geboren am XXXX 1954, wurde mit Wirksamkeit 1. April 1994 auf die Planstelle einer Professorin (Verwendungsgruppe L 1) im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst - allgemeinbildende höhere Schule ernannt. Im Zuge der Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten hat sie die Schul- und Studienzeiten
§ 54Abs.
3 PG ausgeschlossen (Vermerk am Fragebogen vom
- November 1994). Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom
- Dezember 1994, Zl. XXXX, zugegangen am
- Dezember 1994, wurden 14 Jahre, 10 Monate und 7 Tage als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet. Mit Ansuchen vom
- November 2010 (Zl. XXXX), modifiziert mit Schreiben vom
- Dezember 2010, Zl. XXXX, hat Prof. OStR XXXX im Hinblick auf die beabsichtigte vorzeitige Ruhestandsversetzung durch Erklärung
§ 15cBDG 1979 (damalige Bedingungen für den "Pensionskorridor": Vollendung des 62.
Lebensjahres, 37 Jahre und 6 Monate an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit) die nachträgliche Anrechnung von 3 (zuvor
§ 54Abs.
3 PG ausgeschlossenen) Monaten an Studienzeit
§ 236bAbs.
7 BDG 1979 beantragt. Für einen geplanten Pensionsantritt zum
- September 2016 konnte sie durch einen solchen Nachkauf in Verbindung mit einer ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit von 22 Jahren und 5 Monaten eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 37 Jahren, 6 Monaten und 7 Tagen) erwarten. Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom
- Dezember 2010, Zl. XXXX, wurde die Zeit vom
- Oktober 1972 bis
- Dezember 1972 im Ausmaß von 3 Monaten gegen die Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages in Höhe von 998,96 EURO als Ruhegenussvordienstzeit angerechnet. Dieser Betrag wurde am
- Jänner 2011 auf dem Konto des Stadtschulrates für Wien verbucht. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 35/2012 wurden die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des "Pensionskorridors" verschärft und die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit schrittweise (Übergangsbestimmung § 237 BDG 1979) auf 40 Jahre (ab dem Jahr 2017) angehoben. Im Kalenderjahr 2016 sind 39 Jahre und 6 Monate für die Inanspruchnahme des Pensionskorridors erforderlich. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 wurde der Nachkauf von ursprünglich ausgeschlossenen Schul- und Studienzeiten wesentlich verteuert (Abstellen auf die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach ASVG, davon 22,8 %) und für Beamte, die vor dem
- Jänner 1955 geboren worden sind, ein Risikozuschlag (nach dem vollendeten
- Lebensjahr bis zum
- Lebensjahr 122%, nach dem vollendeten
- Lebensjahr 134%) eingeführt. Prof. OStR Mag. XXXX hat am
- Oktober 2015, also nach Vollendung ihres
- Lebensjahres,
§ 53Abs. 2a PG i
Vm § 56 Abs. 3b PG einen Nachkauf von Studienzeiten im Ausmaß von 24 Monaten beantragt; dabei hat sie eine Ratenzahlung im Jahr 2015 in Höhe von 34.541,10 EURO, sowie eine Ratenzahlung im Jahr 2016 in Höhe von 25.000,- EURO vorgeschlagen. Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom
- November 2015, Zl. XXXX, wurden die Zeiträume
- Jänner 1973 bis
- Juni 1974 und
- August 1974 bis
- Jänner 1975 im Ausmaß von 24 Monaten angerechnet und dafür ein besonderer Pensionsbeitrag in Höhe von 59.540,83 EURO vorgeschrieben. Die Ratenzahlung wurde - wie beantragt - festgelegt. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht räumt nun unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VwGH Ro 2014/12/0072 die Möglichkeit ein darzulegen, warum aus Sicht der Behörde die Ungleichbehandlung auf Grund des Alters im Verständnis des Art. 6 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt wäre, die hiefür erforderlichen Tatsachengrundlagen zu erläutern und Gründe für die Rechtmäßigkeit, Angemessenheit sowie Erforderlichkeit hinsichtlich der im VwGH-Erkenntnis unter Punkt 3 angeführten Bestimmungen darzulegen.
§ 53Abs.
2a PG sind auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die sie oder er
§ 54Abs.
3 PG von der Anrechnung ausgeschlossen hat. In einem solchen Fall ist der Pensionsbeitrag
§ 56Abs. 3b PG zu ermitteln:
(3b)Abweichend von Abs. 3a beträgt der besondere Pensionsbeitrag für die nachträgliche Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i
§ 53Abs.
2a 22,8% der am Tag des Antrags auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon. Dieser Betrag erhöht sich für vor dem
- Jänner 1955 geborene Beamtinnen und Beamte, die den Antrag auf Nachkauf nach dem vollendeten
- bis zum
- Lebensjahr stellen, um 122% und nach dem vollendeten
- Lebensjahr um 134% (Risikozuschlag). Die Bestimmung geht auf Art. 126 Z 8 des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 zurück. Die Erläuterungen zur RV (981 der Beilagen, XXIV. GP) führen dazu aus:Über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2016, der Stadtschulrat für Wien als belangte Behörde möge in sinngemäßer Entsprechung der Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes in der Entscheidung vom 17.08.2015, Zl. Ro 2014/12/0072, die Gründe für die Rechtmäßigkeit, Angemessenheit und Erforderlichkeit des in Rede stehenden Paragraph 56, Absatz 3 b, PG 1965 im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG anführen und die erforderlichen Tatsachengrundlagen hierfür feststellen, gab das Bundesministerium für Bildung eine Stellungnahme ab, die auf 13.07.2016 datiert. Diese lautete: "Prof. OStR römisch 40 , geboren am römisch 40 1954, wurde mit Wirksamkeit
- April 1994 auf die Planstelle einer Professorin (Verwendungsgruppe L 1) im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst - allgemeinbildende höhere Schule ernannt. Im Zuge der Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten hat sie die Schul- und Studienzeiten
Paragraph 54, Absatz 3, PG ausgeschlossen (Vermerk am Fragebogen vom
- November 1994). Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom
- Dezember 1994, Zl. römisch 40 , zugegangen am
- Dezember 1994, wurden 14 Jahre, 10 Monate und 7 Tage als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet. Mit Ansuchen vom
- November 2010 (Zl. römisch 40 ), modifiziert mit Schreiben vom
- Dezember 2010, Zl. römisch 40 , hat Prof. OStR römisch 40 im Hinblick auf die beabsichtigte vorzeitige Ruhestandsversetzung durch Erklärung
Paragraph 15 c, BDG 1979 (damalige Bedingungen für den "Pensionskorridor": Vollendung des 62. Lebensjahres, 37 Jahre und 6 Monate an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit) die nachträgliche Anrechnung von 3 (zuvor
Paragraph 54, Absatz 3, PG ausgeschlossenen) Monaten an Studienzeit
Paragraph 236 b, Absatz 7, BDG 1979 beantragt. Für einen geplanten Pensionsantritt zum
- September 2016 konnte sie durch einen solchen Nachkauf in Verbindung mit einer ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit von 22 Jahren und 5 Monaten eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 37 Jahren, 6 Monaten und 7 Tagen) erwarten. Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom
- Dezember 2010, Zl. römisch 40 , wurde die Zeit vom
- Oktober 1972 bis
- Dezember 1972 im Ausmaß von 3 Monaten gegen die Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages in Höhe von 998,96 EURO als Ruhegenussvordienstzeit angerechnet. Dieser Betrag wurde am
- Jänner 2011 auf dem Konto des Stadtschulrates für Wien verbucht. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, wurden die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des "Pensionskorridors" verschärft und die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit schrittweise (Übergangsbestimmung Paragraph 237, BDG 1979) auf 40 Jahre (ab dem Jahr 2017) angehoben. Im Kalenderjahr 2016 sind 39 Jahre und 6 Monate für die Inanspruchnahme des Pensionskorridors erforderlich. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, wurde der Nachkauf von ursprünglich ausgeschlossenen Schul- und Studienzeiten wesentlich verteuert (Abstellen auf die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach ASVG, davon 22,8 %) und für Beamte, die vor dem
- Jänner 1955 geboren worden sind, ein Risikozuschlag (nach dem vollendeten
- Lebensjahr bis zum
- Lebensjahr 122%, nach dem vollendeten
- Lebensjahr 134%) eingeführt. Prof. OStR Mag. römisch 40 hat am
- Oktober 2015, also nach Vollendung ihres
- Lebensjahres,
Paragraph 53, Absatz 2 a, PG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 3 b, PG einen Nachkauf von Studienzeiten im Ausmaß von 24 Monaten beantragt; dabei hat sie eine Ratenzahlung im Jahr 2015 in Höhe von 34.541,10 EURO, sowie eine Ratenzahlung im Jahr 2016 in Höhe von 25.000,- EURO vorgeschlagen. Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom
- November 2015, Zl. römisch 40 , wurden die Zeiträume
- Jänner 1973 bis
- Juni 1974 und
- August 1974 bis
- Jänner 1975 im Ausmaß von 24 Monaten angerechnet und dafür ein besonderer Pensionsbeitrag in Höhe von 59.540,83 EURO vorgeschrieben. Die Ratenzahlung wurde - wie beantragt - festgelegt. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht räumt nun unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VwGH Ro 2014/12/0072 die Möglichkeit ein darzulegen, warum aus Sicht der Behörde die Ungleichbehandlung auf Grund des Alters im Verständnis des Artikel 6, der RL 2000/78/EG gerechtfertigt wäre, die hiefür erforderlichen Tatsachengrundlagen zu erläutern und Gründe für die Rechtmäßigkeit, Angemessenheit sowie Erforderlichkeit hinsichtlich der im VwGH-Erkenntnis unter Punkt 3 angeführten Bestimmungen darzulegen.
Paragraph 53, Absatz 2 a, PG sind auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die sie oder er
Paragraph 54, Absatz 3, PG von der Anrechnung ausgeschlossen hat. In einem solchen Fall ist der Pensionsbeitrag
Paragraph 56, Absatz 3 b, PG zu ermitteln:
(3b)Abweichend von Absatz 3 a, beträgt der besondere Pensionsbeitrag für die nachträgliche Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera h und i
Paragraph 53, Absatz 2 a, 22,8% der am Tag des Antrags auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon. Dieser Betrag erhöht sich für vor dem
- Jänner 1955 geborene Beamtinnen und Beamte, die den Antrag auf Nachkauf nach dem vollendeten
- bis zum
- Lebensjahr stellen, um 122% und nach dem vollendeten
- Lebensjahr um 134% (Risikozuschlag). Die Bestimmung geht auf Artikel 126, Ziffer 8, des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, zurück. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (981 der Beilagen, römisch 24 . Gesetzgebungsperiode führen dazu aus: Zu Art. 126 Z 7, 8, 10 und 11 (§ 53 Abs. 2a, § 56 Abs. 3a und 3b, § 97c Abs. 2 und § 104 PG 1965): Die bisherigen getrennten Bestimmungen betreffend die Nachkaufsmöglichkeit von zuvor von der Anrechnung als Ruhegenussvordienstzeit ausgeschlossenen Zeiten (§ 236b Abs. 7 BDG 1979 und § 104 Abs. 1 PG 1965) werden in eine neue Bestimmung zusammengefasst. Der Nachkaufspreis für Schul- und Studienzeiten entspricht jenem im ASVG; für Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1954 gilt auch der sog. "Risikozuschlag". Beim Nachkaufspreis für sonstige Zeiten tritt keine Änderung ein. Für den Nachkauf von zuvor ausgeschlossenen Zeiten wird - wie auch in der Vorgängerregelung des § 104 Abs. eine Valorisierungsregelung sowie ein Preis für Resttage normiert. Die Erläuterungen verweisen bezüglich des (erhöhten) Nachkaufspreises auf das ASVG. Die rechtspolitischen Überlegungen, die zum Risikozuschlag im ASVG (und im PG) geführt haben, können wie folgt zusammengefasst werden: Die Einschränkung des Risikozuschlages
§ 56Abs.
3b letzter Satz PG auf vor dem
- Jänner 1955 geborene Beamtinnen und Beamte ist dadurch gerechtfertigt, dass diese Gruppe von der Parallelrechnung (Abschnitt XIII des PG) nicht erfasst ist und daher Anspruch auf Ruhegenüsse hat, die ausschließlich nach den (günstigeren) Bestimmungen des PG ermittelt werden. Der in § 56 Abs. 3b letzter Satz PG vorgesehene und dem ASVG nachgebildete (vom Lebensalter bei Antragstellung abhängige) Risikozuschlag richtet sich gegen "Spekulationsüberlegungen" im Hinblick auf die Erlebenswahrscheinlichkeit einer Pensionsleistung. Das Erfolgsrisiko einer Person, die zum Beispiel im Alter von 40 Jahren (nachträglich) Ruhegenussvordienstzeiten erwirbt, ist ungleich höher als das Risiko, das eine Person eingeht, die kurz vor dem Antritt des Ruhestandes steht. Wer im Alter von über 60 Jahren beschließt, einen Geldbetrag in den Nachkauf (weiterer) Ruhegenussvordienstzeiten - zwecks Antritt der Korridorpension mit 62 Jahren - zu investieren, kann mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass das erhoffte Ereignis (Antritt des Ruhestandes mit 62 Jahren) auch tatsächlich eintritt, weil - wie auch die Sterbetafeln bestätigen - die Wahrscheinlichkeit, dass eine Person das
- Lebensjahr erlebt, bei einer Person im Alter von 60 Jahren höher ist als bei einer Person im Alter von 40 Jahren. Weder die gesetzliche Pensionsversicherung noch die beamtenrechtliche Altersversorgung sind darauf ausgelegt, Überlegungen zur möglichst rentablen Investition zusätzlicher Beiträge zu unterstützen. Ein Risikozuschlag, der den späten Nachkauf (weiterer) Ruhegenussvordienstzeiten unattraktiv macht und damit spekulative Überlegungen zurückdrängt, ist daher im gegebenen Kontext sachgerecht und im Sinne des Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, ihre Selbstversetzung in den Ruhestand durch Erklärung
§ 15cBDG 1979 mit Ablauf des 31.
August 2016 zu bewirken. Eine solche Erklärung kann nur wirksam werden, wenn zu diesem Zeitpunkt eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 39 Jahren und 6 Monaten (§ 237 BDG 1979) vorliegt. Das sich die Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 9. November 2015, Zl. XXXX, insgesamt und damit auch gegen die im ersten Teil des Spruches verfügte Anrechnung von 24 Studienmonaten richtet und die Aufhebung des Bescheides begehrt, könnte eine solche Erklärung mit der Begründung unwirksam sein, dass es an einer rechtskräftigen Anrechnung der (erforderlichen) weiteren 24 Monate ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit mangelt. Der SSR für Wien wird ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber eine Stellungnahme im Sinne der ho. Ausführungen zu übermitteln und (sofern dies nicht schon erfolgt ist) die in dieser Erledigung angesprochenen Unterlagen mit vorzulegen. Der im kurzen Weg überlassene Personalakt wird per Boten rückgemittelt."Zu Artikel 126, Ziffer 7, 8, 10 und 11 (Paragraph 53, Absatz 2 a,, Paragraph 56, Absatz 3 a und 3 b, Paragraph 97 c, Absatz 2 und Paragraph 104, PG 1965): Die bisherigen getrennten Bestimmungen betreffend die Nachkaufsmöglichkeit von zuvor von der Anrechnung als Ruhegenussvordienstzeit ausgeschlossenen Zeiten (Paragraph 236 b, Absatz 7, BDG 1979 und Paragraph 104, Absatz eins, PG 1965) werden in eine neue Bestimmung zusammengefasst. Der Nachkaufspreis für Schul- und Studienzeiten entspricht jenem im ASVG; für Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1954 gilt auch der sog. "Risikozuschlag". Beim Nachkaufspreis für sonstige Zeiten tritt keine Änderung ein. Für den Nachkauf von zuvor ausgeschlossenen Zeiten wird - wie auch in der Vorgängerregelung des Paragraph 104, Abs. eine Valorisierungsregelung sowie ein Preis für Resttage normiert. Die Erläuterungen verweisen bezüglich des (erhöhten) Nachkaufspreises auf das ASVG. Die rechtspolitischen Überlegungen, die zum Risikozuschlag im ASVG (und im PG) geführt haben, können wie folgt zusammengefasst werden: Die Einschränkung des Risikozuschlages
Paragraph 56, Absatz 3 b, letzter Satz PG auf vor dem
- Jänner 1955 geborene Beamtinnen und Beamte ist dadurch gerechtfertigt, dass diese Gruppe von der Parallelrechnung (Abschnitt römisch dreizehn des PG) nicht erfasst ist und daher Anspruch auf Ruhegenüsse hat, die ausschließlich nach den (günstigeren) Bestimmungen des PG ermittelt werden. Der in Paragraph 56, Absatz 3 b, letzter Satz PG vorgesehene und dem ASVG nachgebildete (vom Lebensalter bei Antragstellung abhängige) Risikozuschlag richtet sich gegen "Spekulationsüberlegungen" im Hinblick auf die Erlebenswahrscheinlichkeit einer Pensionsleistung. Das Erfolgsrisiko einer Person, die zum Beispiel im Alter von 40 Jahren (nachträglich) Ruhegenussvordienstzeiten erwirbt, ist ungleich höher als das Risiko, das eine Person eingeht, die kurz vor dem Antritt des Ruhestandes steht. Wer im Alter von über 60 Jahren beschließt, einen Geldbetrag in den Nachkauf (weiterer) Ruhegenussvordienstzeiten - zwecks Antritt der Korridorpension mit 62 Jahren - zu investieren, kann mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass das erhoffte Ereignis (Antritt des Ruhestandes mit 62 Jahren) auch tatsächlich eintritt, weil - wie auch die Sterbetafeln bestätigen - die Wahrscheinlichkeit, dass eine Person das
- Lebensjahr erlebt, bei einer Person im Alter von 60 Jahren höher ist als bei einer Person im Alter von 40 Jahren. Weder die gesetzliche Pensionsversicherung noch die beamtenrechtliche Altersversorgung sind darauf ausgelegt, Überlegungen zur möglichst rentablen Investition zusätzlicher Beiträge zu unterstützen. Ein Risikozuschlag, der den späten Nachkauf (weiterer) Ruhegenussvordienstzeiten unattraktiv macht und damit spekulative Überlegungen zurückdrängt, ist daher im gegebenen Kontext sachgerecht und im Sinne des Artikel 6, der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, ihre Selbstversetzung in den Ruhestand durch Erklärung
Paragraph 15 c, BDG 1979 mit Ablauf des
- August 2016 zu bewirken. Eine solche Erklärung kann nur wirksam werden, wenn zu diesem Zeitpunkt eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 39 Jahren und 6 Monaten (Paragraph 237, BDG 1979) vorliegt. Das sich die Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom
- November 2015, Zl. römisch 40 , insgesamt und damit auch gegen die im ersten Teil des Spruches verfügte Anrechnung von 24 Studienmonaten richtet und die Aufhebung des Bescheides begehrt, könnte eine solche Erklärung mit der Begründung unwirksam sein, dass es an einer rechtskräftigen Anrechnung der (erforderlichen) weiteren 24 Monate ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit mangelt. Der SSR für Wien wird ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber eine Stellungnahme im Sinne der ho. Ausführungen zu übermitteln und (sofern dies nicht schon erfolgt ist) die in dieser Erledigung angesprochenen Unterlagen mit vorzulegen. Der im kurzen Weg überlassene Personalakt wird per Boten rückgemittelt." Diese Stellungnahme wurde der GÖD am 14.09.2016 zur Kenntnis gebracht. Mit Stellungnahme datierend auf 21.09.2016 äußerte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu den vom Bundesministerium für Bildung vorgebrachten Rechtfertigungsgründen, wie folgt: "[...] I. Mit gegenständlichem Bescheid wurde einerseits festgestellt, dass aufgrund der Erklärung der BF vom 05.10.2015, die Zeiträume vom 01.01.1973 - 30.06.1974 sowie vom 01.08.1974 - 31.01.1975 durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages als nachgekaufte Zeit zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählen. Andererseits wurde festgestellt, dass die BF für diese 24 Monate einen besonderen Pensionsbeitrag in Höhe von gesamt € 59.540,83 zu leisten hat. Das Beschwerdebegehren wird nunmehr insoweit konkretisiert, als dass der erste Spruchpunkt des gegenständlichen Bescheides nicht angefochten wird; lediglich die Höhe des zu leistenden besonderen Pensionsbeitrages wird mit gegenständlicher Beschwerde angefochten. Aufgrund der in der Beschwerde zitierten Judikatur widerspricht die Berechnung des besonderen Pensionsbeitrages - vor allem hinsichtlich des Risikozuschlages gem. § 56 Abs. 3b Pensionsgesetz 1965 - dem Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/EG, da eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung vorliegt.
- Wendet man daher die Richtlinie unmittelbar an und sind die Bestimmungen über den Risikozuschlag daher nicht zu vollziehen, beträgt der besondere Pensionsbeitrag 22,8% der Höchstbeitragsgrundlage nach ASVG, das sind monatlich € 1.060,
- Die Höhe des besonderen Pensionsbeitrages für 24 Monate beträgt daher € 25.444,
- Weiters ist aufgrund der zitierten Judikatur auch nicht auszuschließen, dass § 56 Abs. 3b Pensionsgesetz 1965 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 der genannten Richtlinie widerspricht und somit die Rechtslage vor dem Budgetbegleitgesetz 2011 anzuwenden wäre. Gem. § 236 b Abs. 7 BDG waren auf Antrag der vor dem 01.01.1955 geborenen Beamtin des Dienststandes Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die sie gern. § 54 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Der für die Anrechnung dieser Zeit nach § 56 des Pensionsgesetzes 1965 zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag (gern. § 56 Abs. 3a betrug der besondere Pensionsbeitrag für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 GehG 1956 in der zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung geltenden Fassung ergab) war mit jenem auf 3 Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der allgemeinen Verwaltung seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Beamten begonnen hat, bis zum Tag der Rechtskraft des Bemessungsbescheides erhöht hat. Berechnung des besonderen Pensionsbeitrages nach "Altrecht":Diese Stellungnahme wurde der GÖD am 14.09.2016 zur Kenntnis gebracht. Mit Stellungnahme datierend auf 21.09.2016 äußerte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu den vom Bundesministerium für Bildung vorgebrachten Rechtfertigungsgründen, wie folgt: "[...] römisch eins. Mit gegenständlichem Bescheid wurde einerseits festgestellt, dass aufgrund der Erklärung der BF vom 05.10.2015, die Zeiträume vom 01.01.1973 - 30.06.1974 sowie vom 01.08.1974 - 31.01.1975 durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages als nachgekaufte Zeit zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählen. Andererseits wurde festgestellt, dass die BF für diese 24 Monate einen besonderen Pensionsbeitrag in Höhe von gesamt € 59.540,83 zu leisten hat. Das Beschwerdebegehren wird nunmehr insoweit konkretisiert, als dass der erste Spruchpunkt des gegenständlichen Bescheides nicht angefochten wird; lediglich die Höhe des zu leistenden besonderen Pensionsbeitrages wird mit gegenständlicher Beschwerde angefochten. Aufgrund der in der Beschwerde zitierten Judikatur widerspricht die Berechnung des besonderen Pensionsbeitrages - vor allem hinsichtlich des Risikozuschlages gem. Paragraph 56, Absatz 3 b, Pensionsgesetz 1965 - dem Artikel 2 Absatz 2, der Richtlinie 2000/EG, da eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung vorliegt.
- Wendet man daher die Richtlinie unmittelbar an und sind die Bestimmungen über den Risikozuschlag daher nicht zu vollziehen, beträgt der besondere Pensionsbeitrag 22,8% der Höchstbeitragsgrundlage nach ASVG, das sind monatlich € 1.060,
- Die Höhe des besonderen Pensionsbeitrages für 24 Monate beträgt daher € 25.444,
- Weiters ist aufgrund der zitierten Judikatur auch nicht auszuschließen, dass Paragraph 56, Absatz 3 b, Pensionsgesetz 1965 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 der genannten Richtlinie widerspricht und somit die Rechtslage vor dem Budgetbegleitgesetz 2011 anzuwenden wäre. Gem. Paragraph 236, b Absatz 7, BDG waren auf Antrag der vor dem 01.01.1955 geborenen Beamtin des Dienststandes Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die sie gern. Paragraph 54, Absatz 3, des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Der für die Anrechnung dieser Zeit nach Paragraph 56, des Pensionsgesetzes 1965 zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag (gern. Paragraph 56, Absatz 3 a, betrug der besondere Pensionsbeitrag für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus Paragraph 22, Absatz 2, GehG 1956 in der zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung geltenden Fassung ergab) war mit jenem auf 3 Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der allgemeinen Verwaltung seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Beamten begonnen hat, bis zum Tag der Rechtskraft des Bemessungsbescheides erhöht hat. Berechnung des besonderen Pensionsbeitrages nach "Altrecht": Gehalt zum Zeitpunkt der Pragmatisierung am 1.4.1994 € 2.383,451 Pensionsbeitrag 1994: 10,25% Höhe des Pensionsbeitrages für einen Monat: 2.383,451x10,25% € 244,304 Gehalt der Dienstklasse V/2 1994: € 1.648,73 Gehalt der Dienstklasse V/2 2015: € 2.432,14 2.432,14:1.648,73 = Faktor von 1,475 Pensionsbeitrag 244,304 x 1,475 ergibt monatlich € 360,35 Höhe des besonderen Pensionsbeitrages für 24 Monate = € 8.648,40 II. Das BMB begründet in seiner Stellungnahme die sachliche Rechtfertigung der Einschränkung des Risikozuschlages
§ 56Abs.
3b letzter Satz PG 1965 auf vor dem 1.1.1955 Geborene damit, dass diese Gruppe von der Parallelrechnung nicht erfasst ist und der Ruhebezug nicht nach den Bestimmungen des ASVG/APG sondern nach den (günstigeren) Bestimmungen des PG 1965 zu bemessen ist. Daraus lässt sich eine sachliche Rechtfertigung aber nicht erblicken: Eine 1954 geborene ASVG-Versicherte könnte bereits mit Vollendung des
- Lebensjahres abschlagsfrei in Pension gehen. Bliebe sie bis zur Vollendung des
- Lebensjahres würde sich ihre Pension zudem um 8,4% erhöhen. Als Beamtin kann sie abschlagsfrei erst mit Vollendung des
- Lebensjahres in den Ruhestand gehen. Bei der Ruhestandversetzung mit Vollendung des
- Lebensjahres ist der Ruhebezug mit einem doppelten Abschlag behaftet (12,6% + 6,3%)! Es ist daher nicht richtig, dass die Berechnung des Ruhegenusses nach den Bestimmungen des PG 1965 günstiger ist, die Einhebung eines Risikozuschlages ist daher sachlich nicht gerechtfertigt. III. Das Beschwerdebegehren lautet daher nunmehr wie folgt: Das BVwG möge den angefochtenen Bescheid insoweit abändern, als dass festgestellt wird, dass der besondere Pensionsbeitrag gem. § 236 b Abs. 7 BDG in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011 für 24 Monate €römisch zwei. Das BMB begründet in seiner Stellungnahme die sachliche Rechtfertigung der Einschränkung des Risikozuschlages
Paragraph 56, Absatz 3 b, letzter Satz PG 1965 auf vor dem 1.1.1955 Geborene damit, dass diese Gruppe von der Parallelrechnung nicht erfasst ist und der Ruhebezug nicht nach den Bestimmungen des ASVG/APG sondern nach den (günstigeren) Bestimmungen des PG 1965 zu bemessen ist. Daraus lässt sich eine sachliche Rechtfertigung aber nicht erblicken: Eine 1954 geborene ASVG-Versicherte könnte bereits mit Vollendung des
- Lebensjahres abschlagsfrei in Pension gehen. Bliebe sie bis zur Vollendung des
- Lebensjahres würde sich ihre Pension zudem um 8,4% erhöhen. Als Beamtin kann sie abschlagsfrei erst mit Vollendung des
- Lebensjahres in den Ruhestand gehen. Bei der Ruhestandversetzung mit Vollendung des
- Lebensjahres ist der Ruhebezug mit einem doppelten Abschlag behaftet (12,6% + 6,3%)! Es ist daher nicht richtig, dass die Berechnung des Ruhegenusses nach den Bestimmungen des PG 1965 günstiger ist, die Einhebung eines Risikozuschlages ist daher sachlich nicht gerechtfertigt. römisch drei. Das Beschwerdebegehren lautet daher nunmehr wie folgt: Das BVwG möge den angefochtenen Bescheid insoweit abändern, als dass festgestellt wird, dass der besondere Pensionsbeitrag gem. Paragraph 236, b Absatz 7, BDG in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011 für 24 Monate € 8.648,40 beträgt. In eventu: Das BVwG möge den angefochtenen Bescheid insoweit abändern, als dass festgestellt wird, dass der besondere Pensionsbeitrag gern. § 56 Abs. 3b Pensionsgesetz 1965 für 24 Monate € 25.444,80 beträgt."8.648,40 beträgt. In eventu: Das BVwG möge den angefochtenen Bescheid insoweit abändern, als dass festgestellt wird, dass der besondere Pensionsbeitrag gern. Paragraph 56, Absatz 3 b, Pensionsgesetz 1965 für 24 Monate € 25.444,80 beträgt." Dem Stadtschulrat für Wien wurde mit Schreiben datierend auf 14.12.2016 die Antwort der GÖD übermittelt. Eine Stellungnahme erfolgte, trotz längerem Zuwartens des erkennenden Richters, nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 05.10.2015 den Antrag Studienzeiten nachträglich im Gesamtausmaß von 24 Monaten als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet zu bekommen. Jene Zeiten, die die Beschwerdeführerin seinerzeit anlässlich der Ruhegenussvordienstzeitenanrechnung von der Anrechnung ausgeschlossen hat, die Zeiträume vom 01.01.1973 bis 30.06.1974 und vom 01.08.1974 bis 31.01.1975, sind nunmehr durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages als nachgekaufte Zeit zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zu zählen. Der besondere Pensionsbeitrag für 24 Monate beträgt € 8.648,
- Beweiswürdigung: Die im Verfahrensgang enthaltenen Feststellungen bis auf den besonderen Pensionsbeitrag ergeben sich aus den Verwaltungsakten und wurden von den Verfahrensparteien im Rahmen des ihnen eingeräumten Parteiengehörs nicht bestritten. Der besondere Pensionsbeitrag ergibt sich aufgrund der dargestellten Rechengänge in der rechtlichen Beurteilung.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Da die maßgebenden Rechtsvorschriften des BDG 1979 und des PG 1965 keine Senatszuständigkeit vorsehen, hat die gegenständliche Entscheidung mittels Einzelrichter zu erfolgen.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Da die maßgebenden Rechtsvorschriften des BDG 1979 und des PG 1965 keine Senatszuständigkeit vorsehen, hat die gegenständliche Entscheidung mittels Einzelrichter zu erfolgen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Stattgabe der Beschwerde Im gegenständlichen Fall gelangen folgende Rechtsvorschriften zur Anwendung: Die nach ihrem Art. 20 am
- Dezember 2000 in Kraft getretene Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom
- November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden kurz: RL) sieht auszugsweise vor:Die nach ihrem Artikel 20, am
- Dezember 2000 in Kraft getretene Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom
- November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden kurz: RL) sieht auszugsweise vor: Die Erwägungsgründe 6, 8, 9, 11, 14 und 25 der RL lauten auszugsweise: "
(6)In der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer wird anerkannt, wie wichtig die Bekämpfung jeder Art von Diskriminierung und geeignete Maßnahmen zur sozialen und wirtschaftlichen Eingliederung älterer Menschen und von Menschen mit Behinderung sind. ...
(8)In den vom Europäischen Rat auf seiner Tagung am
- und
- Dezember 1999 in Helsinki vereinbarten beschäftigungspolitischen Leitlinien für 2000 wird die Notwendigkeit unterstrichen, einen Arbeitsmarkt zu schaffen, der die soziale Eingliederung fördert, indem ein ganzes Bündel aufeinander abgestimmter Maßnahmen getroffen wird, die darauf abstellen, die Diskriminierung von benachteiligten Gruppen, wie den Menschen mit Behinderung, zu bekämpfen.. Ferner wird betont, dass der Unterstützung älterer Arbeitnehmer mit dem Ziel der Erhöhung ihres Anteils an der Erwerbsbevölkerung besondere Aufmerksamkeit gebührt.
(9)Beschäftigung und Beruf sind Bereiche, die für die Gewährleistung gleicher Chancen Für alle und für eine volle Teilhabe der Bürger am wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Leben sowie für die individuelle Entfaltung von entscheidender Bedeutung sind. ...
(11)Diskriminierungen wegen ... des Alters ... können die Verwirklichung der im EG-Vertrag festgelegten Ziele unterminieren, insbesondere die Erreichung eines hohen Beschäftigungsniveaus und eines hohen Maßes an sozialem Schutz, die Hebung des Lebensstandards und der Lebensqualität, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt, die Solidarität sowie die Freizügigkeit. ...
(14)Diese Richtlinie berührt nicht die einzelstaatlichen Bestimmungen über die Festsetzung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand. ...
(25)Das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters stellt ein wesentliches Element zur Erreichung der Ziele der beschäftigungspolitischen Leitlinien und zur Förderung der Vielfalt im Bereich der Beschäftigung dar. Ungleichbehandlungen wegen des Alters können unter bestimmten Umständen jedoch gerechtfertigt sein und erfordern daher besondere Bestimmungen, die je nach der Situation der Mitgliedstaaten unterschiedlich sein können. Es ist daher unbedingt zu unterscheiden zwischen einer Ungleichbehandlung, die insbesondere durch rechtmäßige Ziele im Bereich der Beschäftigungspolitik, des Arbeitsmarktes und der beruflichen Bildung gerechtfertigt ist, und einer Diskriminierung, die zu verbieten ist." Der mit "Zweck" überschriebene Art. 1 der RL lautet:Der mit "Zweck" überschriebene Artikel eins, der RL lautet: "Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten." Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. a der RL sieht vor:Artikel 2, Absatz eins und 2 Litera a, der RL sieht vor: "
(1)Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet 'Gleichbehandlungsgrundsatz', dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf.
(2)Im Sinne des Absatzes 1
- a)liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfahrt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde." Art. 3 ("Geltungsbereich") der RL bestimmt in Abs. 1 lit. c:Artikel 3, ("Geltungsbereich") der RL bestimmt in Absatz eins, lit. c: "Im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten gilt diese Richtlinie gar alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf ...
- c)die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts; ..." Der mit "Gerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen des Alters" überschriebene Art. 6 Abs. 1 der RL lautet:Der mit "Gerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen des Alters" überschriebene Artikel 6, Absatz eins, der RL lautet: "Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Derartige Ungleichbehandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
- a)die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Arbeitnehmern und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen;
- b)die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile;
- c)die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand." Die Entwicklung der maßgeblichen österreichischen Rechtslage stellt sich - nach ihrer Wiedergabe im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. September 2014, Zlen. B 113/2014-4 und B 143/2014-4, - wie folgt dar: "1. Die Entwicklung der im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtslage stellt sich wie folgt dar: 1.1. Zur Pensionsantrittsvariante "Pensionskorridor": 1.1.1. Das Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I 142/2004, führte mit § 15c BDG 1979 eine vorzeitige Pensionsantrittsmöglichkeit ein, die es Beamten ab dem vollendeten 62. Lebensjahr und einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 450 Monaten (37,5 Jahren) ermöglichte, ihre Versetzung in den Ruhestand zu bewirken ("Pensionskorridor"). Der Pensionsantritt im Rahmen des "Pensionskorridors" war
§ 5Abs.
2 PG 1965 mit einem Abschlag verbunden, der nicht in die Verlustdeckelung von 10 % nach § 90a Abs. 1 PG 1965 (welche im Zuge der Pensionsreform 2003 eingeführt worden war) einbezogen wurde (vgl. die Erläuterungen zur RV 653 BlgNR.
- GP. 25).1.1.
- Das Pensionsharmonisierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2004,, führte mit Paragraph 15 c, BDG 1979 eine vorzeitige Pensionsantrittsmöglichkeit ein, die es Beamten ab dem vollendeten
- Lebensjahr und einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 450 Monaten (37,5 Jahren) ermöglichte, ihre Versetzung in den Ruhestand zu bewirken ("Pensionskorridor"). Der Pensionsantritt im Rahmen des "Pensionskorridors" war
Paragraph 5, Absatz 2, PG 1965 mit einem Abschlag verbunden, der nicht in die Verlustdeckelung von 10 % nach Paragraph 90 a, Absatz eins, PG 1965 (welche im Zuge der Pensionsreform 2003 eingeführt worden war) einbezogen wurde vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 653 BlgNR.
- Gesetzgebungsperiode 25). 1.1.
- § 5 PG 1965 erfuhr durch die Dienstrechts-Novelle 2007 eine Änderung, welche im Ergebnis eine Halbierung der Abschläge im Falle der Inanspruchnahme des "Pensionskorridors" (von ursprünglich 0,28 Prozentpunkten, wie in § 5 Abs. 2 leg.cit. vorgesehen, auf 0,14 Prozentpunkte pro Monat) bewirkte (Abs. 2a).1.1.
- Paragraph 5, PG 1965 erfuhr durch die Dienstrechts-Novelle 2007 eine Änderung, welche im Ergebnis eine Halbierung der Abschläge im Falle der Inanspruchnahme des "Pensionskorridors" (von ursprünglich 0,28 Prozentpunkten, wie in Paragraph 5, Absatz 2, leg.cit. vorgesehen, auf 0,14 Prozentpunkte pro Monat) bewirkte (Absatz 2 a,). 1.1.
- Infolge einer neuerlichen Änderung des § 5 Abs. 2a PG 1965 mit Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011 wurde bei Inanspruchnahme des "Pensionskorridors" ein zusätzlicher Abschlag eingeführt. Im Falle einer Ruhestandsversetzung
§ 15cBDG 1979 war der sich nach Anwendung des § 5 Abs.
2 PG 1965 und der §§ 90a Abs. 1 und 92 bis 94 PG 1965 [letztere beiden Bestimmungen betreffen die Berechnung des sog. Vergleichsruhebezuges; eine solche Berechnung ist für Pensionen anzustellen, die während der Dauer des für die Einführung der Durchrechnung vorgesehenen Übergangszeitraums - somit von 2003 bis 2019 - erstmalig anfallen; die §§ 92 bis 94 PG 1965 sehen eine Deckelung des "Durchrechnungsverlustes" vor, um Härtefälle zu vermeiden] ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175 % pro Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung und dem Ablauf des Monats lag, zu dem der Beamte nach § 13 BDG 1979 in den Ruhestand übergetreten wäre (Vollendung des 65. Lebensjahres), zu verringern.
der Übergangsbestimmung des § 97c Abs. 1 PG 1965 ist dieser zweite Abschlag allerdings auf nach dem
- Dezember 1953 geborene Beamte anzuwenden.1.1.
- Infolge einer neuerlichen Änderung des Paragraph 5, Absatz 2 a, PG 1965 mit Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011 wurde bei Inanspruchnahme des "Pensionskorridors" ein zusätzlicher Abschlag eingeführt. Im Falle einer Ruhestandsversetzung
Paragraph 15 c, BDG 1979 war der sich nach Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2, PG 1965 und der Paragraphen 90 a, Absatz eins und 92 bis 94 PG 1965 [letztere beiden Bestimmungen betreffen die Berechnung des sog. Vergleichsruhebezuges; eine solche Berechnung ist für Pensionen anzustellen, die während der Dauer des für die Einführung der Durchrechnung vorgesehenen Übergangszeitraums - somit von 2003 bis 2019 - erstmalig anfallen; die Paragraphen 92 bis 94 PG 1965 sehen eine Deckelung des "Durchrechnungsverlustes" vor, um Härtefälle zu vermeiden] ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175 % pro Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung und dem Ablauf des Monats lag, zu dem der Beamte nach Paragraph 13, BDG 1979 in den Ruhestand übergetreten wäre (Vollendung des 65. Lebensjahres), zu verringern.
der Übergangsbestimmung des Paragraph 97 c, Absatz eins, PG 1965 ist dieser zweite Abschlag allerdings auf nach dem
- Dezember 1953 geborene Beamte anzuwenden. 1.1.
- Mit Inkrafttreten des am
- April 2012 kundgemachten
- Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35, erfuhr die Pensionsantrittsvariante "Pensionskorridor" mit Wirksamkeit vom
- Jänner 2013 insofern abermals eine Änderung, als die in § 15c BDG 1979 geforderte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von ursprünglich 450 Monaten auf nunmehr 480 Monate angehoben wurde. Gleichzeitig wurde mit § 237 BDG 1979 eine Übergangsbestimmung zu § 15c leg.cit. geschaffen, welche eine schrittweise Erhöhung der erforderlichen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit bewirkte: Die geforderte Anzahl an Monaten erhöht sich - ab
- Jänner 2013 beginnend mit 456 Monaten - jährlich um sechs Monate und soll für Ruhestandsversetzungen ab dem
- Jänner 2017 (d.h. ab dem Geburtsjahrgang 1955) einheitlich 480 Monate (40 Jahre) betragen. Beamte des Jahrganges 1952 können folglich nach Vollendung ihres
- Lebensjahres (d.h. im Jahr 2014) ihre Versetzung in den Ruhestand bewirken, sofern sie eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 462 Monaten (38,5 Jahre) aufweisen.1.1.
- Mit Inkrafttreten des am
- April 2012 kundgemachten
- Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 35, erfuhr die Pensionsantrittsvariante "Pensionskorridor" mit Wirksamkeit vom
- Jänner 2013 insofern abermals eine Änderung, als die in Paragraph 15 c, BDG 1979 geforderte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von ursprünglich 450 Monaten auf nunmehr 480 Monate angehoben wurde. Gleichzeitig wurde mit Paragraph 237, BDG 1979 eine Übergangsbestimmung zu Paragraph 15 c, leg.cit. geschaffen, welche eine schrittweise Erhöhung der erforderlichen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit bewirkte: Die geforderte Anzahl an Monaten erhöht sich - ab
- Jänner 2013 beginnend mit 456 Monaten - jährlich um sechs Monate und soll für Ruhestandsversetzungen ab dem
- Jänner 2017 (d.h. ab dem Geburtsjahrgang 1955) einheitlich 480 Monate (40 Jahre) betragen. Beamte des Jahrganges 1952 können folglich nach Vollendung ihres
- Lebensjahres (d.h. im Jahr 2014) ihre Versetzung in den Ruhestand bewirken, sofern sie eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 462 Monaten (38,5 Jahre) aufweisen. 1.
- Zum besonderen Pensionsbeitrag: 1.2.1.
§ 56
PG 1965 haben Beamte generell einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten, soweit der Bund für ruhegenussfähige Vordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag erhält. Die Bemessungsgrundlage dieses Beitrages bildete bis zum Ablauf des
- Dezember 2003, sohin bis zum Inkrafttreten der
- Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I 130, das Gehalt, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührte, einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen und allfälliger Teuerungszulagen (vgl. § 56 Abs. 3 PG 1965, BGBl. 340 idF BGBl. I 87/2002).1.2.1.
Paragraph 56, PG 1965 haben Beamte generell einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten, soweit der Bund für ruhegenussfähige Vordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag erhält. Die Bemessungsgrundlage dieses Beitrages bildete bis zum Ablauf des
- Dezember 2003, sohin bis zum Inkrafttreten der
- Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. römisch eins 130, das Gehalt, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührte, einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen und allfälliger Teuerungszulagen vergleiche Paragraph 56, Absatz 3, PG 1965, BGBl. 340 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2002,). 1.2.
- Seit der
- Dienstrechts-Novelle 2003 bildete der um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug, der dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat, die Bemessungsgrundlage (dies, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Sonderzahlungen in der Bemessung bis dahin keine Berücksichtigung gefunden hatten, vgl. die Erläut. zur RV 283 BlgNR.
- GP. 29).
§ 97aAbs. 2 PG 1965 id
F BGBl. I 130/2003 war auf Beamte, die vor dem
- Jänner 2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden waren, allerdings § 56 Abs. 3 leg.cit. in der am
- Dezember 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden.1.2.
- Seit der
- Dienstrechts-Novelle 2003 bildete der um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug, der dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat, die Bemessungsgrundlage (dies, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Sonderzahlungen in der Bemessung bis dahin keine Berücksichtigung gefunden hatten, vergleiche die Erläut. zur Regierungsvorlage 283 BlgNR.
- Gesetzgebungsperiode 29).
Paragraph 97 a, Absatz 2, PG 1965 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 130 aus 2003, war auf Beamte, die vor dem
- Jänner 2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden waren, allerdings Paragraph 56, Absatz 3, leg.cit. in der am
- Dezember 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 1.2.
- § 56 Abs. 3a, der die Höhe des besonderen Pensionsbeitrages regelt, wurde mit dem Pensionsreform-Gesetz 1993, BGBl. 334, in § 56 PG 1965 eingefügt. Bis zum Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I 111/2010, betrug der besondere Pensionsbeitrag für jeden vollen Monat der (unbedingt) angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 GehG 1956 in der zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung geltenden Fassung ergab (mit Wirkung vom
- Oktober 2000 entfiel durch das Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I 142/2000, lediglich das Wort "unbedingt" oben in Klammer).1.2.
- Paragraph 56, Absatz 3 a,, der die Höhe des besonderen Pensionsbeitrages regelt, wurde mit dem Pensionsreform-Gesetz 1993, BGBl. 334, in Paragraph 56, PG 1965 eingefügt. Bis zum Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010,, betrug der besondere Pensionsbeitrag für jeden vollen Monat der (unbedingt) angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus Paragraph 22, Absatz 2, GehG 1956 in der zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung geltenden Fassung ergab (mit Wirkung vom
- Oktober 2000 entfiel durch das Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000,, lediglich das Wort "unbedingt" oben in Klammer). 1.2.
- Mit dem Pensionsreformgesetz 2000 wurde in § 236b Abs. 7 BDG 1979 erstmals die Möglichkeit eröffnet, auf Antrag des Beamten Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er
§ 54Abs.
3 PG 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hatte. Diese Regelung erfuhr in der Folge mehrere Änderungen. § 236b Abs. 7 BDG 1979 idF BGBl. I 142/2004 sah im Hinblick auf die Möglichkeit der nachträglichen Anrechnung ursprünglich ausgeschlossener Ruhegenussvordienstzeiten für jene Altersgruppe, der die Beschwerdeführer angehören, im Jahr 2010 (sohin bis zum Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011) eine (nach der Entwicklung des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung vorzunehmende) Valorisierung des nach § 56 PG 1965 zu entrichtenden besonderen Pensionsbeitrages vor.1.2.4. Mit dem Pensionsreformgesetz 2000 wurde in Paragraph 236 b, Absatz 7, BDG 1979 erstmals die Möglichkeit eröffnet, auf Antrag des Beamten Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er
Paragraph 54, Absatz 3, PG 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hatte. Diese Regelung erfuhr in der Folge mehrere Änderungen. Paragraph 236 b, Absatz 7, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2004, sah im Hinblick auf die Möglichkeit der nachträglichen Anrechnung ursprünglich ausgeschlossener Ruhegenussvordienstzeiten für jene Altersgruppe, der die Beschwerdeführer angehören, im Jahr 2010 (sohin bis zum Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011) eine (nach der Entwicklung des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung vorzunehmende) Valorisierung des nach Paragraph 56, PG 1965 zu entrichtenden besonderen Pensionsbeitrages vor. 1.2.
- Mit Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I 111/2010, am
- Dezember 2010 wurden die zuvor in den §§ 236b Abs. 7 BDG 1979 und 104 Abs. 1 PG 1965 geregelten Nachkaufmöglichkeiten von ausgeschlossenen Zeiten nunmehr in § 53 Abs. 2a PG 1965 zusammengefasst.1.2.
- Mit Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010,, am
- Dezember 2010 wurden die zuvor in den Paragraphen 236 b, Absatz 7, BDG 1979 und 104 Absatz eins, PG 1965 geregelten Nachkaufmöglichkeiten von ausgeschlossenen Zeiten nunmehr in Paragraph 53, Absatz 2 a, PG 1965 zusammengefasst. 1.2.
- Gleichzeitig wurden die Abs. 3a und 3b des § 56 PG 1965 mit Wirkung ab
- Dezember 2010 neu gefasst, wobei § 56 Abs. 3b leg.cit. die Höhe des besonderen Pensionsbeitrages für die nachträgliche Anrechnung von Schul- und Studienzeiten regelt: Die Höhe des besonderen Pensionsbeitrages beträgt nunmehr für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 GehG 1956 in der zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung geltenden Fassung ergibt, und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon (§ 56 Abs. 3a PG 1965). Beamte können die Anrechnung dieser Zeiten auch ausschließen (vgl. § 54 Abs. 3 PG 1965) bzw. - sofern sie noch nicht in den Ruhestand versetzt wurden -
§ 53Abs.
2a PG 1965 beantragen, Ruhegenussvordienstzeiten, deren Anrechnung sie zunächst ausgeschlossen haben, nachträglich anzurechnen.
§ 56Abs. 3b leg.cit. beträgt der besondere Pensionsbeitrag diesfalls für die Anrechnung von Zeiten i
Sd § 53 Abs. 2 lit. h und i PG 1965 22,8 % der am Tag der Beantragung geltenden monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon. Dieser Betrag erhöht sich für vor dem
- Jänner 1955 geborene Beamte, die den Antrag auf Nachkauf nach dem vollendeten
- bis zum
- Lebensjahr stellen, um 122 % bzw. bei jenen, die den Antrag nach dem vollendeten
- Lebensjahr stellen, um 134 % ("Risikozuschlag"). Mit § 236e Abs. 1 BDG 1979 wurde dazu eine entsprechende Übergangsbestimmung für vor dem
- Jänner 1955 geborene Beamte geschaffen. Für diese Personengruppe richtete sich die Höhe des für den Nachkauf zu entrichtenden besonderen Pensionsbeitrages nach § 236b Abs. 4 bis 7 leg.cit. in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011 geltenden Fassung, sofern der Nachkauf bzw. die nachträgliche Anrechnung spätestens bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, sohin bis zum
- Dezember 2010, beantragt wurde.1.2.
- Gleichzeitig wurden die Absatz 3 a und 3 b des Paragraph 56, PG 1965 mit Wirkung ab
- Dezember 2010 neu gefasst, wobei Paragraph 56, Absatz 3 b, leg.cit. die Höhe des besonderen Pensionsbeitrages für die nachträgliche Anrechnung von Schul- und Studienzeiten regelt: Die Höhe des besonderen Pensionsbeitrages beträgt nunmehr für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus Paragraph 22, Absatz 2, GehG 1956 in der zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung geltenden Fassung ergibt, und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon (Paragraph 56, Absatz 3 a, PG 1965). Beamte können die Anrechnung dieser Zeiten auch ausschließen vergleiche Paragraph 54, Absatz 3, PG 1965) bzw. - sofern sie noch nicht in den Ruhestand versetzt wurden -
Paragraph 53, Absatz 2 a, PG 1965 beantragen, Ruhegenussvordienstzeiten, deren Anrechnung sie zunächst ausgeschlossen haben, nachträglich anzurechnen.
Paragraph 56, Absatz 3 b, leg.cit. beträgt der besondere Pensionsbeitrag diesfalls für die Anrechnung von Zeiten iSd Paragraph 53, Absatz 2, Litera h und i PG 1965 22,8 % der am Tag der Beantragung geltenden monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon. Dieser Betrag erhöht sich für vor dem
- Jänner 1955 geborene Beamte, die den Antrag auf Nachkauf nach dem vollendeten
- bis zum
- Lebensjahr stellen, um 122 % bzw. bei jenen, die den Antrag nach dem vollendeten
- Lebensjahr stellen, um 134 % ("Risikozuschlag"). Mit Paragraph 236 e, Absatz eins, BDG 1979 wurde dazu eine entsprechende Übergangsbestimmung für vor dem
- Jänner 1955 geborene Beamte geschaffen. Für diese Personengruppe richtete sich die Höhe des für den Nachkauf zu entrichtenden besonderen Pensionsbeitrages nach Paragraph 236 b, Absatz 4 bis 7 leg.cit. in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011 geltenden Fassung, sofern der Nachkauf bzw. die nachträgliche Anrechnung spätestens bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, sohin bis zum
- Dezember 2010, beantragt wurde.
- Die in den vorliegenden Beschwerdefällen maßgebliche Rechtslage stellt sich demnach wie folgt dar: 2.
- § 15c BDG 1979 idF BGBl I 35/2012 lautet samt Überschrift:2.
- Paragraph 15 c, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 35 aus 2012, lautet samt Überschrift: "Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung § 15c.
(1)Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 480 Monaten aufweist.Paragraph 15 c,
(1)Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 480 Monaten aufweist.
(2)§ 15 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden."
(2)Paragraph 15, Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden." 2.
- § 237 BDG 1979 idF BGBl I 35/2012 lautet samt Überschrift:2.
- Paragraph 237, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 35 aus 2012, lautet samt Überschrift: "Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl I Nr. 35/2012"Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, §
- Die Zahl "480" in § 15c Abs. 1 wird für Pensionsantritte, die in den in der linken Spalte angeführten Zeiträumen erfolgen, durch die in der rechten Spalte angeführte Zahl ersetzt:Paragraph 237, Die Zahl "480" in Paragraph 15 c, Absatz eins, wird für Pensionsantritte, die in den in der linken Spalte angeführten Zeiträumen erfolgen, durch die in der rechten Spalte angeführte Zahl ersetzt:
- Jänner 2013 bis
- Dezember 2013 456
- Jänner 2014 bis
- Dezember 2014 462
- Jänner 2015 bis
- Dezember 2015 468
- Jänner 2016 bis
- Dezember 2016 474" 2.
- § 5 PG 1965 idF BGBl I 210/2013 lautete samt Überschrift auszugsweise:2.
- Paragraph 5, PG 1965 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 210 aus 2013, lautete samt Überschrift auszugsweise: "Ruhegenußbemessungsgrundlage § 5.
(1)80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage.Paragraph 5,
(1)80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(2)Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979 bewirken hätte können, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung 0,3333 Prozentpunkte pro Monat. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2)Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 c, Absatz eins, BDG 1979 bewirken hätte können, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 207 n, BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung 0,3333 Prozentpunkte pro Monat. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2a)Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15b BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 ist der sich nach der Anwendung des Abs. 2 und der §§ 90a Abs. 1 und 92 bis 94 ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, zu verringern.
(2a)Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 b, BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Absatz 2, 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 c, BDG 1979 ist der sich nach der Anwendung des Absatz 2 und der Paragraphen 90 a, Absatz eins und 92 bis 94 ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, zu verringern.
(2b)Abs. 2 ist im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach § 15 oder § 15a BDG 1979, jeweils in Verbindung mit § 236b BDG 1979, nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach diesen Bestimmungen vor dem 1. Jänner 2014 erfüllt werden.
(2b)Absatz 2, ist im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 15, oder Paragraph 15 a, BDG 1979, jeweils in Verbindung mit Paragraph 236 b, BDG 1979, nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach diesen Bestimmungen vor dem 1. Jänner 2014 erfüllt werden.
(3)Bleibt der Beamte nach Vollendung seines
- Lebensjahres im Dienststand, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des
- Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Monatsersten nach dem Übertritt (der Versetzung) in den Ruhestand liegt, um 0,28 Prozentpunkte zu erhöhen.
(4)-
(7)[...]" 2.
- § 90a PG 1965 idF BGBl. I 111/2010 lautet:2.
- Paragraph 90 a, PG 1965 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010, lautet: "Erhöhung des Ruhebezuges § 90a.
(1)Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der §§ 92 bis 94 - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt.Paragraph 90 a,
(1)Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der Paragraphen 92 bis 94 - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt.
(1a)Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 ist der Ruhebezug - allenfalls unter Anwendung der §§ 92 bis 94 - im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Abs. 1 ohne Anwendung des § 5 Abs. 2a zu bemessen. Der sich aus dieser Vergleichsberechnung allenfalls ergebende Erhöhungsbetrag gebührt zum unter Anwendung des § 5 Abs. 2a und der §§ 92 bis 94 bemessenen Ruhebezug.
(1a)Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 c, BDG 1979 ist der Ruhebezug - allenfalls unter Anwendung der Paragraphen 92 bis 94 - im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Absatz eins, ohne Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2 a, zu bemessen. Der sich aus dieser Vergleichsberechnung allenfalls ergebende Erhöhungsbetrag gebührt zum unter Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2 a und der Paragraphen 92 bis 94 bemessenen Ruhebezug.
(1b)An die Stelle des im Abs. 1 zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach § 15 (in Verbindung mit § 236b, § 236c oder § 236d), § 15b oder § 15c BDG 1979 bestanden hat:
(1b)An die Stelle des im Absatz eins, zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15, (in Verbindung mit Paragraph 236 b,, Paragraph 236 c, oder Paragraph 236 d,), Paragraph 15 b, oder Paragraph 15 c, BDG 1979 bestanden hat: Jahr Prozentsatz 2004 oder früher 95% 2005 94,75% 2006 94,5% 2007 94,25% 2008 94% 2009 93,75% 2010 93,5% 2011 93,25% 2012 93% 2013 92,75% 2014 92,5% 2015 92,25% 2016 92% 2017 91,75% 2018 91,5% 2019 91,25% 2020 91% 2021 90,75% 2022 90,5% 2023 90,25%
(2)Bei der Bemessung des Kinderzurechnungsbetrages im Rahmen des Vergleichsruhebezuges sind die §§ 239 Abs. 1 und 261 Abs. 2 ASVG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Bei der Bemessung des Kinderzurechnungsbetrages im Rahmen des Vergleichsruhebezuges sind die Paragraphen 239, Absatz eins und 261 Absatz 2, ASVG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
(3)Eine allfällige Kürzung nach § 5 und eine allfällige Zurechnung nach § 9 sind im Rahmen der Bemessung des Vergleichsruhebezuges bis zum Ablauf jenes Monates zu berechnen, zu dem der Beamte nach der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken können hätte."
(3)Eine allfällige Kürzung nach Paragraph 5 und eine allfällige Zurechnung nach Paragraph 9, sind im Rahmen der Bemessung des Vergleichsruhebezuges bis zum Ablauf jenes Monates zu berechnen, zu dem der Beamte nach der am
- Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken können hätte." 2.
- § 92 PG 1965 idF BGBl I 86/2013 lautet samt Überschrift:2.
- Paragraph 92, PG 1965 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2013, lautet samt Überschrift: "Erhöhung des Ruhegenusses §
- Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses sind ein Vergleichsruhegenuß und eine Vergleichsruhegenußzulage
§ 93zu berechnen.
Soweit § 93 nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden."Paragraph 92, Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses sind ein Vergleichsruhegenuß und eine Vergleichsruhegenußzulage
Paragraph 93, zu berechnen. Soweit Paragraph 93, nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden." 2.
- § 93 PG 1965 idF BGBl. I 120/2012 lautet auszugsweise:2.
- Paragraph 93, PG 1965 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 120 aus 2012, lautet auszugsweise: "§ 93.
(1)Der Vergleichsruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
(2)80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage. § 5 Abs. 2 bis 5 ist anzuwenden.
(2)80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage. Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 ist anzuwenden.
(3)-
(14)[...]" 2.
- § 94 PG 1965 idF BGBl. I 147/2008 lautet:2.
- Paragraph 94, PG 1965 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, lautet: "§ 94.
(1)Ist der Ruhegenuß höher als die Summe aus Vergleichsruhegenuß und Vergleichsruhegenußzulage (Vergleichspension), gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Abs. 3 oder 4."§ 94.
(1)Ist der Ruhegenuß höher als die Summe aus Vergleichsruhegenuß und Vergleichsruhegenußzulage (Vergleichspension), gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Absatz 3, oder 4.
(2)Ist die Vergleichspension höher als der Ruhegenuß, ist die in den Abs. 3 oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuß um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.
(2)Ist die Vergleichspension höher als der Ruhegenuß, ist die in den Absatz 3, oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuß um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.
(3)Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 €, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:
- Zunächst ist der Ruhegenuß von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken.
- Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von 2 034,8 € liegt, ist mit dem sich aus Z1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.
- Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 2 034,8 entspricht.
- Zu dem sich aus Ziffer 2, ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 2 034,8 entspricht.
- Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
- Ist der sich aus Ziffer eins, ergebende Betrag höher als der sich aus Ziffer 3, ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Ziffer eins und aus Ziffer 3, ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(4)Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 € nicht, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:
- Von der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von 508,7 € abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 21 802 zu dividieren.
- Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.
- Ist der Ruhegenuß niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Z2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(4a)Der Erhöhungsbetrag nach den Abs. 2 bis 4 ist bei der Anwendung des § 7 Abs. 2, des § 9 letzter Satz, des § 25a Abs. 6 und des § 90 Abs. 2 beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen.
(4a)Der Erhöhungsbetrag nach den Absatz 2 bis 4 ist bei der Anwendung des Paragraph 7, Absatz 2,, des Paragraph 9, letzter Satz, des Paragraph 25 a, Absatz 6 und des Paragraph 90, Absatz 2, beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen.
(5)Die in den Abs. 3 und 4 genannten Beträge sowie der Divisor in Abs. 4 Z1 sind mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor
§ 108Abs. 5 und § 108f ASVG zu vervielfachen."
(5)Die in den Absatz 3 und 4 genannten Beträge sowie der Divisor in Absatz 4, Z1 sind mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor
Paragraph 108, Absatz 5 und Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen." 2.
- § 97c PG 1965 idF BGBl. I 111/2010 lautet samt Überschrift:2.
- Paragraph 97 c, PG 1965 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010, lautet samt Überschrift: "Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl I Nr. 111/2010"Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, § 97c.
(1)§ 5 Abs. 2a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl I Nr. 111/2010, ist auf nach dem
- Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte anzuwenden. § 90a Abs. 1a ist auf diese Beamtinnen und Beamten nicht mehr anzuwenden. Auf vor dem
- Jänner 1954 geborene Beamtinnen und Beamte ist § 5 Abs. 2a in der bis zur Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.Paragraph 97 c,
(1)Paragraph 5, Absatz 2 a, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, ist auf nach dem
- Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte anzuwenden. Paragraph 90 a, Absatz eins a, ist auf diese Beamtinnen und Beamten nicht mehr anzuwenden. Auf vor dem
- Jänner 1954 geborene Beamtinnen und Beamte ist Paragraph 5, Absatz 2 a, in der bis zur Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2)§ 104 Abs. 1 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl I Nr. 111/2010, geltenden Fassung ist auf bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011 gestellte Anträge auf nachträgliche Anrechnung zuvor ausgeschlossener Zeiten weiterhin anzuwenden."
(2)Paragraph 104, Absatz eins, in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, geltenden Fassung ist auf bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011 gestellte Anträge auf nachträgliche Anrechnung zuvor ausgeschlossener Zeiten weiterhin anzuwenden." 2.
- § 53 PG 1965 idF BGBl. I 111/2010 lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:2.
- Paragraph 53, PG 1965 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt: "Anrechenbare Ruhegenußvordienstzeiten § 53.
(1)Ruhegenußvordienstzeiten sind die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenußfähige Bundesdienstzeit rechnet. Sie werden durch Anrechnung ruhegenußfähige Zeiten.Paragraph 53,
(1)Ruhegenußvordienstzeiten sind die in den Absatz 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenußfähige Bundesdienstzeit rechnet. Sie werden durch Anrechnung ruhegenußfähige Zeiten.
(2)Folgende Ruhegenußvordienstzeiten sind anzurechnen:
- a)die in einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstiges Arbeitsverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit,
- b)die als Lehrkraft an einer inländischen öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegte Zeit,
- c)die im Seelsorgedienst einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft im Inland zurückgelegte Zeit,
- d)die Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits-, Zivil- oder Wehrdienstpflicht einschließlich der Zeit der Kriegsgefangenschaft und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft erforderlichen Zeit sowie die Zeit des Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl I Nr. 146,
- d)die Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits-, Zivil- oder Wehrdienstpflicht einschließlich der Zeit der Kriegsgefangenschaft und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft erforderlichen Zeit sowie die Zeit des Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146,
- e)die Zeit eines dem Wehrdienst ähnlichen inländischen Not- oder Luftschutzdienstes,
- f)die Zeit einer unverschuldeten Zivilinternierung aus dem Anlaß eines Krieges,
- g)die Zeit, die dem Beamten in einem anderen Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, für die Bemessung des Ruhegenusses oder für die Bemessung der Abfertigung angerechnet worden ist,
- g)die Zeit, die dem Beamten in einem anderen Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134 aus 1945,, für die Bemessung des Ruhegenusses oder für die Bemessung der Abfertigung angerechnet worden ist,
- h)die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist,
- i)die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität, Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für jedes Studium. Zum Studium zählt auch die für die Ablegung der Abschlußprüfungen oder für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit bis zum Höchstausmaß von einem halben Jahr,
- j)die Zeit eines mindestens zwei Jahre dauernden abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichgehaltenen Studiums an einer Universität, Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten nicht Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren,
- k)die in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit, sofern die Berufsausbildung Voraussetzung für die Anstellung des Beamten gewesen ist oder die Berufsausbildung bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegt worden ist,
- l)die Zeit einer nach den am 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Regelungen des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Beschäftigung,
- m)die Zeit eines Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften,
- n)die Zeit eines Karenzurlaubs oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG.
(2a)Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die sie oder er
§ 54Abs. 3 von der Anrechnung ausgeschlossen hat.
(2a)Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die sie oder er
Paragraph 54, Absatz 3, von der Anrechnung ausgeschlossen hat.
(3)Folgende Ruhegenußvordienstzeiten können angerechnet werden:
- a)die Zeit selbständiger Erwerbstätigkeit,
- b)die im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit,
- c)die Zeit einer behördlichen Beschränkung der Freiheit oder der Erwerbstätigkeit, es sei denn, daß die Beschränkung wegen eines Verhaltens erfolgt ist, das nach österreichischem Recht strafbar ist.
(4)-
(6)[...]." 2.
- § 236e BDG 1979 idF BGBl I 111/2010 lautet samt Überschrift:2.
- Paragraph 236 e, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010, lautet samt Überschrift: "Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl I Nr. 111/2010"Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, § 236e.
(1)Die Höhe des für den Nachkauf von Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i PG 1965 zu entrichtenden besonderen Pensionsbeitrages richtet sich für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Beamtinnen und Beamte nach § 236b Abs. 4 bis 7 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl I Nr. 111/2010, geltenden Fassung, wenn der Nachkauf bzw. die nachträgliche Anrechnung spätestens bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes beantragt wird.Paragraph 236 e,
(1)Die Höhe des für den Nachkauf von Zeiten nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera h und i PG 1965 zu entrichtenden besonderen Pensionsbeitrages richtet sich für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Beamtinnen und Beamte nach Paragraph 236 b, Absatz 4 bis 7 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, geltenden Fassung, wenn der Nachkauf bzw. die nachträgliche Anrechnung spätestens bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes beantragt wird.
(2)Für Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach § 15 in Verbindung mit § 236b vor dem 1. Februar 2011 erfüllen, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages für Zeiten
§ 236bAbs. 3 Z2."
(2)Für Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 b, vor dem 1. Februar 2011 erfüllen, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages für Zeiten
Paragraph 236 b, Absatz 3, Z2." 2.
- § 54 Abs. 3 PG 1965 idF BGBl I 80/2005 lautet auszugsweise:2.
- Paragraph 54, Absatz 3, PG 1965 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 80 aus 2005, lautet auszugsweise: "§ 54.
(1)-
(2)[...]
(3)Der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenußvordienstzeiten gestorben ist.
(4)-
(6)[...]" 2.
- § 56 PG 1965 idF BGBl I 140/2011 lautet samt Überschrift auszugsweise:2.
- Paragraph 56, PG 1965 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 140 aus 2011, lautet samt Überschrift auszugsweise: "Besonderer Pensionsbeitrag § 56.
(1)Soweit der Bund für die angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte, so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Beamte abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung so lange auf seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.Paragraph 56,
(1)Soweit der Bund für die angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte, so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Beamte abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung so lange auf seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.
(2)Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,
- a)soweit es sich um die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. g handelt,
- a)soweit es sich um die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera g, handelt,
- b)soweit als Ruhegenußvordienstzeit die Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht oder die Zeit der Leistung des Ausbildungsdienstes (§ 53 Abs. 2 lit.
- d)oder die Zeit einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG angerechnet worden ist,
- b)soweit als Ruhegenußvordienstzeit die Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht oder die Zeit der Leistung des Ausbildungsdienstes (Paragraph 53, Absatz 2, Litera d,) oder die Zeit einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG angerechnet worden ist,
- c)soweit der Beamte für die angerechnete Ruhegenußvordienstzeit bereits in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besondere Pensionsbeiträge entrichtet hat und sie ihm nicht erstattet worden sind,
- d)soweit dem Beamten, seinen Hinterbliebenen oder Angehörigen für die angerechnete Ruhegenußvordienstzeit eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zugestanden ist und die aus dieser Anwartschaft oder aus diesem Anspruch sich ergebenden Leistungen dem Bund abgetreten worden sind.
(3)Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet der um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug, der dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat.
(3a)Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 GehG 1956 in der zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung geltenden Fassung ergibt und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon. Der besondere Pensionsbeitrag für die nachträgliche Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten
§ 53Abs.
2a ist - ausgenommen für nach § 53 Abs. 2 lit. h und i angerechnete Zeiten - mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Beamten begonnen hat, bis zum Tag der Antragstellung erhöht hat.
(3a)Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus Paragraph 22, Absatz 2, GehG 1956 in der zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung geltenden Fassung ergibt und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon. Der besondere Pensionsbeitrag für die nachträgliche Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten
Paragraph 53, Absatz 2 a, ist - ausgenommen für nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera h und i angerechnete Zeiten - mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Beamten begonnen hat, bis zum Tag der Antragstellung erhöht hat.
(3b)Abweichend von Abs. 3a beträgt der besondere Pensionsbeitrag für die nachträgliche Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i
§ 53Abs.
2a 22,8% der am Tag des Antrags auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon. Dieser Betrag erhöht sich für vor dem
- Jänner 1955 geborene Beamtinnen und Beamte, die den Antrag auf Nachkauf nach dem vollendeten
- bis zum
- Lebensjahr stellen, um 122% und nach dem vollendeten
- Lebensjahr um 134% (Risikozuschlag).
(3b)Abweichend von Absatz 3 a, beträgt der besondere Pensionsbeitrag für die nachträgliche Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera h und i
Paragraph 53, Absatz 2 a, 22,8% der am Tag des Antrags auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon. Dieser Betrag erhöht sich für vor dem
- Jänner 1955 geborene Beamtinnen und Beamte, die den Antrag auf Nachkauf nach dem vollendeten
- bis zum
- Lebensjahr stellen, um 122% und nach dem vollendeten
- Lebensjahr um 134% (Risikozuschlag).
(4)-
(7)[...]" Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Ausgangslage Der Verfassungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis vom
- September 2014, B 113/2014 und B 143/2014, einen Eingriff in verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte verneint (Punkt III. 4.
- und 5.
- der Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses). Diese Überlegungen sind, da der verfahrensgegenständliche Sachverhalt des Nachkaufes von Ruhegenussvordienstzeiten gleich gelagert ist wie jener im VfGH Erkenntnis, zu übertragen.Der Verfassungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis vom
- September 2014, B 113 aus 2014, und B 143 aus 2014,, einen Eingriff in verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte verneint (Punkt römisch drei. 4.
- und 5.
- der Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses). Diese Überlegungen sind, da der verfahrensgegenständliche Sachverhalt des Nachkaufes von Ruhegenussvordienstzeiten gleich gelagert ist wie jener im VfGH Erkenntnis, zu übertragen. Mit Erkenntnis vom 17.08.2015, Ro 2014/12/0072, führte der Verwaltungsgerichtshof mit Verweis auf sein Erkenntnis vom 25.03.2015, Ro 2014/12/0045, aus, dass die Novellierungen des BDG 1979 und des PG 1965 angesichts der für den Nachkauf von Ruhegenussvordienstzeiten geltenden Bedingungen, insbesondere durch den in § 56 Abs. 3b PG 1965 vorgesehenen Risikozuschlag, eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung im Sinn des Art. 2 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2000/78/EG einführen.
Art. 6Abs.
1 der (entsprechend ihrem
- und
- Erwägungsgrund inhaltlich die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer konkretisierenden) Richtlinie 2000/78/EG stellt eine Ungleichbehandlung wegen des Alters dann keine Diskriminierung dar, wenn sie objektiv und angemessen ist sowie im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen seien, gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind. Die nähere Prüfung, ob derartige Regelungen (nach Untersuchung des mit ihnen verfolgten Zieles) mit der Richtlinie 2000/78/EG zu vereinbaren sind, stellt nach der Rechtsprechung des EuGH eine Aufgabe des nationalen Gerichtes dar. Eine solche Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof im Wege der nachprüfenden Kontrolle eines verwaltungsbehördlichen Bescheides setzt aber voraus, dass die sich auf eine innerstaatliche Norm, welche eine Ungleichbehandlung auf Grund des Alters vorsieht, stützende Verwaltungsbehörde von sich aus Rechtfertigungsgründe im Verständnis des Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG ins Treffen führt und auch die hierfür erforderlichen Tatsachengrundlagen feststellt. Dazu ist den Parteien die Möglichkeit einzuräumen, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Soweit der Beschwerdeführer im Erkenntnis vom 25.03.2015, Ro 2014/12/0045, eine unmittelbare Diskriminierung darin erblickte, dass beginnend ab dem Geburtsjahrgang 1951 eine kurzfristig erfolgte Erhöhung des erforderlichen Ausmaßes an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit zur Inanspruchnahme der "Korridorpension" vorgenommen worden sei, hielt der VwGH fest, dass die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides war, sich die dazu erstatteten Revisionsausführungen nicht auf diesen Bescheid bezogen und daher auf die behauptete unmittelbare Diskriminierung der durch den Gesetzgeber vorgenommenen Änderung der für eine Ruhestandsversetzung erforderlichen Voraussetzungen nicht weiter einzugehen war.Mit Erkenntnis vom 17.08.2015, Ro 2014/12/0072, führte der Verwaltungsgerichtshof mit Verweis auf sein Erkenntnis vom 25.03.2015, Ro 2014/12/0045, aus, dass die Novellierungen des BDG 1979 und des PG 1965 angesichts der für den Nachkauf von Ruhegenussvordienstzeiten geltenden Bedingungen, insbesondere durch den in Paragraph 56, Absatz 3 b, PG 1965 vorgesehenen Risikozuschlag, eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung im Sinn des Artikel 2, Absatz 2, Litera a, der Richtlinie 2000/78/EG einführen.
Artikel 6, Absatz eins, der (entsprechend ihrem 6.
und 25. Erwägungsgrund inhaltlich die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer konkretisierenden) Richtlinie 2000/78/EG stellt eine Ungleichbehandlung wegen des Alters dann keine Diskriminierung dar, wenn sie objektiv und angemessen ist sowie im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen seien, gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind. Die nähere Prüfung, ob derartige Regelungen (nach Untersuchung des mit ihnen verfolgten Zieles) mit der Richtlinie 2000/78/EG zu vereinbaren sind, stellt nach der Rechtsprechung des EuGH eine Aufgabe des nationalen Gerichtes dar. Eine solche Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof im Wege der nachprüfenden Kontrolle eines verwaltungsbehördlichen Bescheides setzt aber voraus, dass die sich auf eine innerstaatliche Norm, welche eine Ungleichbehandlung auf Grund des Alters vorsieht, stützende Verwaltungsbehörde von sich aus Rechtfertigungsgründe im Verständnis des Artikel 6, der Richtlinie 2000/78/EG ins Treffen führt und auch die hierfür erforderlichen Tatsachengrundlagen feststellt. Dazu ist den Parteien die Möglichkeit einzuräumen, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Soweit der Beschwerdeführer im Erkenntnis vom 25.03.2015, Ro 2014/12/0045, eine unmittelbare Diskriminierung darin erblickte, dass beginnend ab dem Geburtsjahrgang 1951 eine kurzfristig erfolgte Erhöhung des erforderlichen Ausmaßes an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit zur Inanspruchnahme der "Korridorpension" vorgenommen worden sei, hielt der VwGH fest, dass die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides war, sich die dazu erstatteten Revisionsausführungen nicht auf diesen Bescheid bezogen und daher auf die behauptete unmittelbare Diskriminierung der durch den Gesetzgeber vorgenommenen Änderung der für eine Ruhestandsversetzung erforderlichen Voraussetzungen nicht weiter einzugehen war. Auch diese Entscheidung des VwGH vom 17.08.2015, Ro 2014/12/0072, kann für den gegenständlichen Fall fruchtbar gemacht werden, da aufgrund eines gleichgelagerten Sachverhaltes im gegenständlichen Fall eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Diskriminierung darstellt. Prüfung der Rechtfertigungsgründe Zum Vorliegen eines legitimen Zieles
§ 56Abs.
3b PG 1965 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, beträgt der besondere Pensionsbeitrag für die nachträgliche Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i (Schul- und Studienzeiten) abweichend von Abs. 3a 22,8% der am Tag des Antrags auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon. Dieser Betrag erhöht sich für vor dem
- Jänner 1955 geborene Beamtinnen und Beamte, die den Antrag auf Nachkauf nach dem vollendeten
- bis zum
- Lebensjahr stellen, um 122% und nach dem vollendeten
- Lebensjahr um 134% (Risikozuschlag). Damit wurde einerseits der Nachkauf von Schul- und Studienzeiten verteuert. Andererseits müssen vor dem
- Jänner 1955 geborene Beamtinnen und Beamten einen "Risikozuschlag" leisten.
Paragraph 56, Absatz 3 b, PG 1965 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, beträgt der besondere Pensionsbeitrag für die nachträgliche Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera h und i (Schul- und Studienzeiten) abweichend von Absatz 3 a, 22,8% der am Tag des Antrags auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon. Dieser Betrag erhöht sich für vor dem
- Jänner 1955 geborene Beamtinnen und Beamte, die den Antrag auf Nachkauf nach dem vollendeten
- bis zum
- Lebensjahr stellen, um 122% und nach dem vollendeten
- Lebensjahr um 134% (Risikozuschlag). Damit wurde einerseits der Nachkauf von Schul- und Studienzeiten verteuert. Andererseits müssen vor dem
- Jänner 1955 geborene Beamtinnen und Beamten einen "Risikozuschlag" leisten. Während in Bezug auf die Verteuerung des Nachkaufs der Schul- und Studienzeiten für die Beschwerdeführerin die gleichen Bedingungen wie für andere Beamte galten, die zur selben Zeit Schul- und Studienzeiten nachkaufen wollten, und die Verteuerung des Nachkaufpreises somit zu keiner auf dem Alter beruhenden Ungleichbehandlung iSd Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG führt, betrifft der "Risikozuschlag" nur bestimmte Geburtsjahrgänge. Abgesehen von den vorgesehenen Übergangsregelungen, die ebenso eine Altersdiskriminierung darstellen können, soweit sie das berechtigte Vertrauen der Betroffenen nicht zu schützen vermögen, stellt sich daher zunächst die Frage, ob die Einführung des "Risikozuschlages"
§ 56Abs.
3b letzter Satz PG 1965 mit Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar ist.Während in Bezug auf die Verteuerung des Nachkaufs der Schul- und Studienzeiten für die Beschwerdeführerin die gleichen Bedingungen wie für andere Beamte galten, die zur selben Zeit Schul- und Studienzeiten nachkaufen wollten, und die Verteuerung des Nachkaufpreises somit zu keiner auf dem Alter beruhenden Ungleichbehandlung iSd Artikel 6, der Richtlinie 2000/78/EG führt, betrifft der "Risikozuschlag" nur bestimmte Geburtsjahrgänge. Abgesehen von den vorgesehenen Übergangsregelungen, die ebenso eine Altersdiskriminierung darstellen können, soweit sie das berechtigte Vertrauen der Betroffenen nicht zu schützen vermögen, stellt sich daher zunächst die Frage, ob die Einführung des "Risikozuschlages"
Paragraph 56, Absatz 3 b, letzter Satz PG 1965 mit Artikel 6, der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar ist. Die Materialien (RV 981 BlgNR
- GP) geben als Ziel der Neuregelung des § 56 Abs. 3b PG 1965 an, dass die bisherigen getrennten Bestimmungen betreffend die Nachkaufsmöglichkeit von zuvor von der Anrechnung als Ruhegenussvordienstzeit ausgeschlossenen Zeiten in eine neue Bestimmung zusammengefasst, der Nachkaufspreis für Schul- und Studienzeiten jenem des ASVG angepasst und für Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1954 ein sog. "Risikozuschlag" eingeführt werden soll. Eine Begründung, welches konkrete rechtspolitische Ziel mit der Einführung des Risikozuschlages verfolgt wird, ist den Materialien nicht zu entnehmen.Die Materialien Regierungsvorlage 981 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode geben als Ziel der Neuregelung des Paragraph 56, Absatz 3 b, PG 1965 an, dass die bisherigen getrennten Bestimmungen betreffend die Nachkaufsmöglichkeit von zuvor von der Anrechnung als Ruhegenussvordienstzeit ausgeschlossenen Zeiten in eine neue Bestimmung zusammengefasst, der Nachkaufspreis für Schul- und Studienzeiten jenem des ASVG angepasst und für Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1954 ein sog. "Risikozuschlag" eingeführt werden soll. Eine Begründung, welches konkrete rechtspolitische Ziel mit der Einführung des Risikozuschlages verfolgt wird, ist den Materialien nicht zu entnehmen. Soweit die Gesetzesmaterialien keinen Aufschluss darüber geben, welche konkreten Ziele mit der Einführung des Risikozuschlages verfolgt werden, ist auf die bereits im Erkenntnis des VwGH vom 17.08.2015 zitierte Rechtsprechung des EuGH zu verweisen, wonach aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG nicht abzuleiten ist, dass eine nationale Regelung, die das angestrebte Ziel nicht genau angibt, automatisch von einer Rechtfertigung nach dieser Bestimmung ausgeschlossen ist. Fehlt es an einer solchen genauen Angabe, ist nach der Rechtsprechung des EuGH allerdings wichtig, dass andere - aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete - Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können (vgl. die Urteile des EuGH vom
- Juli 2012, C-141/11, Hörnfeldt, Rn 24; vom
- Juli 2011, C-159/10 und C-160/10, Fuchs und Köhler, Rn 39; vom
- November 2010, C-268/09, Georgiev, Rn 40; vom
- Oktober 2010, C-45/09, Rosenbladt, Rn 58; vom
- Jänner 2010, Petersen, C-341/08, Rn 40; vom
- März 2009, Age Concern England, C-388/07, Rn 45 und vom
- Oktober 2007, Palacios de la Villa, C-411/05, Rn 57).Soweit die Gesetzesmaterialien keinen Aufschluss darüber geben, welche konkreten Ziele mit der Einführung des Risikozuschlages verfolgt werden, ist auf die bereits im Erkenntnis des VwGH vom 17.08.2015 zitierte Rechtsprechung des EuGH zu verweisen, wonach aus Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2000/78/EG nicht abzuleiten ist, dass eine nationale Regelung, die das angestrebte Ziel nicht genau angibt, automatisch von einer Rechtfertigung nach dieser Bestimmung ausgeschlossen ist. Fehlt es an einer solchen genauen Angabe, ist nach der Rechtsprechung des EuGH allerdings wichtig, dass andere - aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete - Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können vergleiche die Urteile des EuGH vom
- Juli 2012, C-141/11, Hörnfeldt, Rn 24; vom
- Juli 2011, C-159/10 und C-160/10, Fuchs und Köhler, Rn 39; vom
- November 2010, C-268/09, Georgiev, Rn 40; vom
- Oktober 2010, C-45/09, Rosenbladt, Rn 58; vom
- Jänner 2010, Petersen, C-341/08, Rn 40; vom
- März 2009, Age Concern England, C-388/07, Rn 45 und vom
- Oktober 2007, Palacios de la Villa, C-411/05, Rn 57). In einer für den Stadtschulrates für Wien abgegebenen Stellungnahme zu den rechtspolitischen Überlegungen, die zur Einführung des Risikozuschlages im ASVG und im PG 1965 geführt haben, führt das (nunmehrige) Bundesministerium für Bildung aus, dass der Risikozuschlag
§ 56Abs.
3b letzter Satz PG 1965 auf vor dem 1. Jänner 1955 geborene Beamtinnen und Beamte eingeschränkt und dadurch gerechtfertigt sei, dass diese Gruppe von der Parallelrechnung (Abschnitt XIII des PG 1965) nicht erfasst sei und daher Anspruch auf Ruhegenüsse habe, die ausschließlich nach den (günstigeren) Bestimmungen des PG 1965 zu ermitteln seien.In einer für den Stadtschulrates für Wien abgegebenen Stellungnahme zu den rechtspolitischen Überlegungen, die zur Einführung des Risikozuschlages im ASVG und im PG 1965 geführt haben, führt das (nunmehrige) Bundesministerium für Bildung aus, dass der Risikozuschlag
Paragraph 56, Absatz 3 b, letzter Satz PG 1965 auf vor dem
- Jänner 1955 geborene Beamtinnen und Beamte eingeschränkt und dadurch gerechtfertigt sei, dass diese Gruppe von der Parallelrechnung (Abschnitt römisch dreizehn des PG 1965) nicht erfasst sei und daher Anspruch auf Ruhegenüsse habe, die ausschließlich nach den (günstigeren) Bestimmungen des PG 1965 zu ermitteln seien. Als weiteren Rechtfertigungsgrund führt das Bundesministerium an, dass sich der in § 56 Abs. 3b letzter Satz PG 1965 vorgesehene und dem ASVG nachgebildete (vom Lebensalter bei Antragstellung abhängige) Risikozuschlag gegen "Spekulationsüberlegungen" im Hinblick auf die Erlebenswahrscheinlichkeit einer Pensionsleistung richte. Das Erfolgsrisiko einer Person, die zum Beispiel im Alter von 40 Jahren (nachträglich) Ruhegenussvordienstzeiten erwerbe, sei ungleich höher als das Risiko, das eine Person eingehe, die kurz vor dem Antritt des Ruhestandes stehe. Wer im Alter von fast 60 Jahren beschließe, einen Geldbetrag in den Nachkauf (weiterer) Ruhegenussvordienstzeiten - zwecks Antritt der Korridorpension mit 62 Jahren - zu investieren, könne mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass das erhoffte Ereignis (Antritt des Ruhestandes mit 62 Jahren) auch tatsächlich eintrete, weil - wie auch die Sterbetafeln bestätigen würden - die Wahrscheinlichkeit, dass eine Person das
- Lebensjahr erlebt, bei einer Person im Alter von 59 Jahren höher sei als bei einer Person im Alter von 40 Jahren. Weder die gesetzliche Pensionsversicherung noch die beamtenrechtliche Altersversorgung seien darauf ausgelegt, Überlegungen zur möglichst rentablen Investition zusätzlicher Beiträge zu unterstützen. Ein Risikozuschlag, der den späten Nachkauf (weiterer) Ruhegenussvordienstzeiten unattraktiv mache und damit spekulative Überlegungen zurückdränge, sei daher im gegebenen Kontext sachgerecht und im Sinne des Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt.Als weiteren Rechtfertigungsgrund führt das Bundesministerium an, dass sich der in Paragraph 56, Absatz 3 b, letzter Satz PG 1965 vorgesehene und dem ASVG nachgebildete (vom Lebensalter bei Antragstellung abhängige) Risikozuschlag gegen "Spekulationsüberlegungen" im Hinblick auf die Erlebenswahrscheinlichkeit einer Pensionsleistung richte. Das Erfolgsrisiko einer Person, die zum Beispiel im Alter von 40 Jahren (nachträglich) Ruhegenussvordienstzeiten erwerbe, sei ungleich höher als das Risiko, das eine Person eingehe, die kurz vor dem Antritt des Ruhestandes stehe. Wer im Alter von fast 60 Jahren beschließe, einen Geldbetrag in den Nachkauf (weiterer) Ruhegenussvordienstzeiten - zwecks Antritt der Korridorpension mit 62 Jahren - zu investieren, könne mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass das erhoffte Ereignis (Antritt des Ruhestandes mit 62 Jahren) auch tatsächlich eintrete, weil - wie auch die Sterbetafeln bestätigen würden - die Wahrscheinlichkeit, dass eine Person das
- Lebensjahr erlebt, bei einer Person im Alter von 59 Jahren höher sei als bei einer Person im Alter von 40 Jahren. Weder die gesetzliche Pensionsversicherung noch die beamtenrechtliche Altersversorgung seien darauf ausgelegt, Überlegungen zur möglichst rentablen Investition zusätzlicher Beiträge zu unterstützen. Ein Risikozuschlag, der den späten Nachkauf (weiterer) Ruhegenussvordienstzeiten unattraktiv mache und damit spekulative Überlegungen zurückdränge, sei daher im gegebenen Kontext sachgerecht und im Sinne des Artikel 6, der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt. Die Änderung der für den Nachkauf von Ruhegenussvordienstzeiten geltenden Bestimmungen ist Teil bzw. die Fortführung eines Regelungskomplexes, der insgesamt das Ziel verfolgt, angesichts der demographischen Entwicklung die langfristige Finanzierbarkeit des öffentlichen Pensionssystems sicherzustellen (vgl. dazu bereits die RV zum Pensionsreformgesetz 2000, 175 BlgNR
- GP, 29). In den Materialien zum Pensionsharmonisierungsgesetz (vgl. die Erläuterungen zur RV 653 BlgNR
- GP) kommt die generelle Zielsetzung der Pensionsreform zum Ausdruck, wonach damit das Ziel verfolgt wird, die langfristige und nachhaltige Finanzierbarkeit des österreichischen Pensionssystems zu sichern und insbesondere den Generationenvertrag, vor allem aber Gerechtigkeit zwischen und innerhalb der Generationen, aufrechtzuerhalten. Mit dem Ziel, "Strukturmaßnahmen zu setzen, die eine Entlastung des Staatshaushalts erreichen ('Konsolidierungspaket 2012 bis 2016')", brachte das
- Stabilitätsgesetz 2012 insbesondere auch Maßnahmen und Regelungen mit sich, die "zur rascheren Harmonisierung des Beamten-Pensionssystems mit dem Allgemeinen Pensionssystem" führen sollten (vgl. die Erläuterungen zur RV 1685 BlgNR
- GP, 6). Zu diesem Zweck sollte "das faktische Pensionsantrittsalter durch eine Erschwerung der Zugangsvoraussetzungen für die Korridorpension angehoben" werden (vgl. die Erläuterungen zur RV 1685 BlgNR
- GP, 44). Die Vereinheitlichung des Preises für den Nachkauf von Schul- oder Studienmonaten, die Anpassung desselben an das ASVG-Niveau bzw. die Einführung eines Risikozuschlages für "Nicht-Harmonisierte" (d.h. Geburtsjahrgänge vor 1955) waren aus demselben Grund erfolgt (vgl. die Erläuterungen zur RV 981 BlgNR
- GP, 215).Die Änderung der für den Nachkauf von Ruhegenussvordienstzeiten geltenden Bestimmungen ist Teil bzw. die Fortführung eines Regelungskomplexes, der insgesamt das Ziel verfolgt, angesichts der demographischen Entwicklung die langfristige Finanzierbarkeit des öffentlichen Pensionssystems sicherzustellen vergleiche dazu bereits die Regierungsvorlage zum Pensionsreformgesetz 2000, 175 BlgNR
- GP, 29). In den Materialien zum Pensionsharmonisierungsgesetz vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 653 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode kommt die generelle Zielsetzung der Pensionsreform zum Ausdruck, wonach damit das Ziel verfolgt wird, die langfristige und nachhaltige Finanzierbarkeit des österreichischen Pensionssystems zu sichern und insbesondere den Generationenvertrag, vor allem aber Gerechtigkeit zwischen und innerhalb der Generationen, aufrechtzuerhalten. Mit dem Ziel, "Strukturmaßnahmen zu setzen, die eine Entlastung des Staatshaushalts erreichen ('Konsolidierungspaket 2012 bis 2016')", brachte das
- Stabilitätsgesetz 2012 insbesondere auch Maßnahmen und Regelungen mit sich, die "zur rascheren Harmonisierung des Beamten-Pensionssystems mit dem Allgemeinen Pensionssystem" führen sollten vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1685 BlgNR
- GP, 6). Zu diesem Zweck sollte "das faktische Pensionsantrittsalter durch eine Erschwerung der Zugangsvoraussetzungen für die Korridorpension angehoben" werden vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1685 BlgNR
- GP, 44). Die Vereinheitlichung des Preises für den Nachkauf von Schul- oder Studienmonaten, die Anpassung desselben an das ASVG-Niveau bzw. die Einführung eines Risikozuschlages für "Nicht-Harmonisierte" (d.h. Geburtsjahrgänge vor 1955) waren aus demselben Grund erfolgt vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 981 BlgNR
- GP, 215). Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil Fuchs und Köhler, Rn 65) können sich die betreffenden nationalen Stellen bei der Festlegung ihrer Sozialpolitik aufgrund politischer, wirtschaftlicher, sozialer, demografischer und/oder haushaltsbezogener Erwägungen veranlasst sehen, zu entscheiden, die Lebensarbeitszeit der Arbeitnehmer zu verlängern oder, im Gegenteil, deren früheren Eintritt in den Ruhestand vorzusehen (vgl. Urteil Palacios de la Villa, Rn 68 und 69). Der EuGH hat entschieden, dass es Sache dieser Stellen ist, einen gerechten Ausgleich zwischen den verschiedenen widerstreitenden Interessen zu finden, wobei sie darauf zu achten haben, nicht über das hinauszugehen, was zur Erreichung des verfolgten legitimen Ziels angemessen und erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne die Urteile Palacios de la Villa, Rn 69 und 71, Rosenbladt, Rn 44).Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil Fuchs und Köhler, Rn 65) können sich die betreffenden nationalen Stellen bei der Festlegung ihrer Sozialpolitik aufgrund politischer, wirtschaftlicher, sozialer, demografischer und/oder haushaltsbezogener Erwägungen veranlasst sehen, zu entscheiden, die Lebensarbeitszeit der Arbeitnehmer zu verlängern oder, im Gegenteil, deren früheren Eintritt in den Ruhestand vorzusehen vergleiche Urteil Palacios de la Villa, Rn 68 und 69). Der EuGH hat entschieden, dass es Sache dieser Stellen ist, einen gerechten Ausgleich zwischen den verschiedenen widerstreitenden Interessen zu finden, wobei sie darauf zu achten haben, nicht über das hinauszugehen, was zur Erreichung des verfolgten legitimen Ziels angemessen und erforderlich ist vergleiche in diesem Sinne die Urteile Palacios de la Villa, Rn 69 und 71, Rosenbladt, Rn 44). Wie der Stellungnahme des Bundesministeriums für Bildung zu entnehmen ist, verfolgt die Einführung des "Risikozuschlages" das Ziel, einen Ausgleich zwischen harmonisierten und nicht harmonisierten Beamtinnen und Beamten herbeizuführen, weil Letztere mangels Anwendbarkeit der Parallelrechnung vergleichsweise hohe Ruhebezüge haben. Im Lichte der o.a. Judikatur des EuGH wird damit ein legitimes Ziel im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG verfolgt, indem damit zum einen die Frage der Bedingungen für den Eintritt in den Ruhestand (und damit eine Frage der Beschäftigungspolitik) berührt wird und zum anderen ein gerechter Ausgleich zwischen Angehörigen derselben Generation, die in den vorzeitigen Ruhestand zu treten, in Bezug auf den hierfür für den Nachkauf von Vordienstzeiten zu leistenden besonderen Pensionsbeitrag und die zu erwartende Pensionsleistung geschaffen werden soll. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Sozialpartner auf nationaler Ebene nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügen (Urteil Palacios de la Villa, Rn 68). Somit ist zunächst festzuhalten, dass die Einführung des "Risikozuschlages" ein legitimes Ziel iSd Richtlinie 2000/78/EG darstellt. Zur Erforderlichkeit und Angemessenheit des "Risikozuschlages" Wie bereits oben dargelegt, ist aber, um eine verpönte Altersdiskriminierung zu vermeiden, darauf zu achten, dass nicht über das hinausgegangen wird, was zur Erreichung des verfolgten legitimen Ziels angemessen und erforderlich, d.h. verhältnismäßig (vgl. Wachter in Wachter (Hrsg), Altersdiskriminierung 2015
(2015)Berufsverbot für Richter ab 65, Seite 169) ist.Wie bereits oben dargelegt, ist aber, um eine verpönte Altersdiskriminierung zu vermeiden, darauf zu achten, dass nicht über das hinausgegangen wird, was zur Erreichung des verfolgten legitimen Ziels angemessen und erforderlich, d.h. verhältnismäßig vergleiche Wachter in Wachter (Hrsg), Altersdiskriminierung 2015
(2015)Berufsverbot für Richter ab 65, Seite 169) ist. Wenn man sich nun die Zeitschriftenartikel in der Zeit vor Erlassung des Budgetbegleitgesetzes ansieht, so steht die Erforderlichkeit der Einführung von Maßnahmen zum Zwecke der Beibehaltung der Finanzierbarkeit des Pensionssystems, wie im gegenständlichen Fall die Einführung des Risikozuschlages, außer Frage. Exemplarisch sei auf den Presseartikel von "Die Presse" vom 10.11.2010 unter dem Titel "Überalterung gefährdet Österreichs Kreditrating" verwiesen (http://diepresse.com/home/wirtschaft/economist/609244/Ueberalterung-gefaehrdet-Oesterreichs-Kreditrating). Auch der Druck außerhalb Österreichs auf die österreichische Politik ist aus einem weiters demonstrativ zu nennenden Artikel des "Standard" vom 06.07.2010 mit Titel "EU-Kommission will Frauen später in Pension schicken" erkennbar (http://derstandard.at/1277337480186/Hohe-Dringlichkeitsstufe-EU-Kommission-will-Frauen-spaeter-in-Pension-schicken). Ein ergänzender Blick in die Daten der Statistik Austria, um die Erforderlichkeit nicht nur mit Pressemeinungen zu belegen, bezüglich "Lebend- und Totgeborene seit 1871" zeigt, dass sich die Anzahl Lebendgeborener von einem Tiefstand im Jahre 1953 mit 102.867 bis zum Höchststand im Jahre 1964 mit 133.841 veränderte (https://www.statistik.at/web_de/statistiken/menschen_und_gesellschaft/bevoelkerung/geborene/025423.html). Dieser Anstieg der Anzahl Lebendgeborener in diesen Jahren erfolgte relativ gleichmäßig. Daher ist die Erforderlichkeit des Risikozuschlages aus Sicht des erkennenden Richters gegeben. Hinsichtlich der Angemessenheit der Regelung des Budgetbegleitgesetzes 2011 bleibt aber das BMB wie auch die Erläuterungen zum Gesetzestext eine Rechtfertigung schuldig. Die schlagartige Einführung eines Risikozuschlages - ohne eine Einschleifregelung bzw. stufenweise Übergangsbestimmung - ist aus Sicht des erkennenden Richters nicht rechtfertigbar. Die Ungleichbehandlung des Geburtenjahrganges 1954 - insbesondere gegenüber dem Jahrgang 1953 - ist nicht nachvollziehbar. Aus den demografischen Daten ist kein Ausschlag in Form einer Spitze bei der Steigerung der Anzahl Lebendgeborener zwischen 195