RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2017 GeschäftszahlW230 2100779-1 SpruchW230 2100779-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Ein
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführer führen als Betriebsinhaber in Ehegemeinschaft ("Vereinigung natürlicher Personen" iSd. Art. 2 lit. a der Verordnung [EG] Nr. 1782/2003 des Rates) einen landwirtschaftlichen Betrieb, für den sie im Antragsjahr 2008 einen Mehrfachantrag Flächen gestellt haben (dieser wurde vom Ehemann, XXXX, namens der Eheleute unterschrieben). Die Beschwerde richtet sich gegen den im Kopf der vorliegenden Entscheidung genannten, zu diesem Antrag ergangenen Bescheid betreffend die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr
- Das Bundesverwaltungsgericht beraumte einen Verhandlungstermin für den 15.02.2017 an. Am 19.01.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein von XXXX unterschriebenes Schreiben der Eheleute XXXX ein, in dem die Zurückziehung der Beschwerde erklärt wird.Die Beschwerdeführer führen als Betriebsinhaber in Ehegemeinschaft ("Vereinigung natürlicher Personen" iSd. Artikel 2, Litera a, der Verordnung [EG] Nr. 1782 aus 2003, des Rates) einen landwirtschaftlichen Betrieb, für den sie im Antragsjahr 2008 einen Mehrfachantrag Flächen gestellt haben (dieser wurde vom Ehemann, römisch 40 , namens der Eheleute unterschrieben). Die Beschwerde richtet sich gegen den im Kopf der vorliegenden Entscheidung genannten, zu diesem Antrag ergangenen Bescheid betreffend die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr
- Das Bundesverwaltungsgericht beraumte einen Verhandlungstermin für den 15.02.2017 an. Am 19.01.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein von römisch 40 unterschriebenes Schreiben der Eheleute römisch 40 ein, in dem die Zurückziehung der Beschwerde erklärt wird. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Einstellung wegen Zurückziehung der Beschwerde Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Einzelrichter ergeben sich aus §§ 1 und 6 MOG 2007, 29 Abs. 3 AMA-G sowie §§ 6, 7 BVwGG. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Einzelrichter ergeben sich aus Paragraphen eins und 6 MOG 2007, 29 Absatz 3, AMA-G sowie Paragraphen 6, 7, BVwGG. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben. Nach § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Die vorliegende Beschwerdezurückziehungserklärung ist unmissverständlich formuliert; dass sie vom Ehemann XXXX stellvertretend für Eheleute erklärt wurde, erschließt sich daraus, dass der Betrieb von der Ehegemeinschaft geführt wird, der Ehemann bereits bei Antragseinbringung als Vertreter fungierte, diese Vertretungsbefugnis in der (von beiden Eheleuten gemeinsam verfassten) Beschwerde auch nicht bezweifelt wurde und beide Eheleute als Absender des Zurückziehungsschreibens firmieren. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist infolge der Beschwerdezurückziehung die Grundlage entzogen. Es ist daher durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen.Nach Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann vergleiche VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Die vorliegende Beschwerdezurückziehungserklärung ist unmissverständlich formuliert; dass sie vom Ehemann römisch 40 stellvertretend für Eheleute erklärt wurde, erschließt sich daraus, dass der Betrieb von der Ehegemeinschaft geführt wird, der Ehemann bereits bei Antragseinbringung als Vertreter fungierte, diese Vertretungsbefugnis in der (von beiden Eheleuten gemeinsam verfassten) Beschwerde auch nicht bezweifelt wurde und beide Eheleute als Absender des Zurückziehungsschreibens firmieren. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist infolge der Beschwerdezurückziehung die Grundlage entzogen. Es ist daher durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen. Dies kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen (§ 24 Abs. 5 und Abs. 1 Z 1 VwGVG).Dies kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen (Paragraph 24, Absatz 5 und Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur Einstellung durch Beschluss bei Zurückziehung der Beschwerde zB: VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur Einstellung durch Beschluss bei Zurückziehung der Beschwerde zB: VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W230.2100779.1.00