← Österreich

{'item': 'W230 2131188-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2017 GeschäftszahlW230 2131188-1 SpruchW230 2131052-1/8E W230 2131188-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.1. Die zunächst beschwerdeführenden Parteien erhoben Beschwerde gegen den Vorstellungsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 10.04.2016, FMA-AW00001/0001-ABB/2015, mit dem gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG), BGBl. I 98/2014 idF BGBl I 159/2015, in Spruchpunkt I. ausgesprochen wurde, dass hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Heta Asset Resolution AG (mit Ausnahme bestimmter in Spruchpunkten I.1. bis I.7. aufgezählter Verbindlichkeiten) die "Fälligkeiten sämtlicher von der HETA ausgegebenen Schuldtitel und sämtlicher anderer Verbindlichkeiten und die Zeitpunkte, zu denen die darauf entfallenden Zinsen zu zahlen sind, [ ] sofern die Fälligkeit der Schuldtitel oder Verbindlichkeiten oder der darauf entfallenden Zinsen andernfalls früher eintreten würde und diese Schuldtitel, Verbindlichkeiten und Zinsen nicht bereits getilgt wurden, gemäß § 58 Abs. 1 Z 10 BaSAG mit Wirkung zum 01.03.2015 dahingehend geändert [werden], dass sie bis zum Ablauf des 31.05.2016 aufgeschoben werden". Mit Spruchpunkt II. des Bescheides wurde präzisierend angeordnet, dass diese Änderung der Fälligkeiten und Zinszahlungszeitpunkte die in diesem Spruchpunkt einzeln angeführten Schuldtitel und Verbindlichkeiten betrifft.1.1. Die zunächst beschwerdeführenden Parteien erhoben Beschwerde gegen den Vorstellungsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 10.04.2016, FMA-AW00001/0001-ABB/2015, mit dem gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 98 aus 2014, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 159 aus 2015,, in Spruchpunkt römisch eins. ausgesprochen wurde, dass hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Heta Asset Resolution AG (mit Ausnahme bestimmter in Spruchpunkten römisch eins.1. bis römisch eins.7. aufgezählter Verbindlichkeiten) die "Fälligkeiten sämtlicher von der HETA ausgegebenen Schuldtitel und sämtlicher anderer Verbindlichkeiten und die Zeitpunkte, zu denen die darauf entfallenden Zinsen zu zahlen sind, [ ] sofern die Fälligkeit der Schuldtitel oder Verbindlichkeiten oder der darauf entfallenden Zinsen andernfalls früher eintreten würde und diese Schuldtitel, Verbindlichkeiten und Zinsen nicht bereits getilgt wurden, gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 10, BaSAG mit Wirkung zum 01.03.2015 dahingehend geändert [werden], dass sie bis zum Ablauf des 31.05.2016 aufgeschoben werden". Mit Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde präzisierend angeordnet, dass diese Änderung der Fälligkeiten und Zinszahlungszeitpunkte die in diesem Spruchpunkt einzeln angeführten Schuldtitel und Verbindlichkeiten betrifft. 1.2. Die Parteistellung und Beschwerdelegitimation der zunächst beschwerdeführenden Parteien stützte sich darauf, dass sie Inhaberinnen einer (oder mehrerer) von diesem Bescheidspruch umfassten Forderung(

  1. en)gegenüber der Heta Asset Resolution AG waren. 2.1. Mit Bekanntmachung vom 06.09.2016 veröffentlichte der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds Angebote zum rechtsgeschäftlichen Erwerb bestimmter Schuldtitel der Heta Asset Resolution AG auf Grundlage der Bestimmungen des § 2a Bundesgesetz über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilitätsgesetz – FinStaG), BGBl. I 136/2008 in der geltenden Fassung.2.1. Mit Bekanntmachung vom 06.09.2016 veröffentlichte der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds Angebote zum rechtsgeschäftlichen Erwerb bestimmter Schuldtitel der Heta Asset Resolution AG auf Grundlage der Bestimmungen des Paragraph 2 a, Bundesgesetz über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilitätsgesetz – FinStaG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 136 aus 2008, in der geltenden Fassung. 2.2. Mit Beschluss gemäß § 2a Abs. 6 Z 1 FinStaG vom 10.10.2016, 6 Nc 3/16f, stellte das Landesgericht Klagenfurt fest, dass "die jeweiligen Mehrheiten der Angebote nach § 2a Abs. 4 Z 1 FinStaG und dadurch eine qualifizierte Mehrheit von zumindest zwei Drittel des kumulierten Gesamtnominales der von allen Angeboten erfassten Schuldtitel nach § 2a Abs. 4 Z 2 FinStaG erreicht wurden".2.2. Mit Beschluss gemäß Paragraph 2 a, Absatz 6, Ziffer eins, FinStaG vom 10.10.2016, 6 Nc 3/16f, stellte das Landesgericht Klagenfurt fest, dass "die jeweiligen Mehrheiten der Angebote nach Paragraph 2 a, Absatz 4, Ziffer eins, FinStaG und dadurch eine qualifizierte Mehrheit von zumindest zwei Drittel des kumulierten Gesamtnominales der von allen Angeboten erfassten Schuldtitel nach Paragraph 2 a, Absatz 4, Ziffer 2, FinStaG erreicht wurden". 2.3. Mit Ergebnisbekanntmachung vom 12.10.2016 gab der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds Folgendes bekannt: "(
  2. a)Die Angebote wurden von Gläubigern, die eine Gesamtnominale von EUR 10.671.968.0231 repräsentieren, angenommen. Dies entspricht 98,71% der Gesamtnominale aller ausstehenden Schuldtitel; (
  3. b)Die Klasse A-Angebote wurden von Gläubigern, die eine Gesamtnominale von EUR 9.873.267.6531 repräsentieren, angenommen. Dies entspricht 99,55% der Gesamtnominale der ausstehenden Klasse A-Schuldtitel; (
  4. c)Die Klasse B-Angebote wurden von Gläubigern, die eine Gesamtnominale von EUR 798.700.3701 repräsentieren, angenommen. Dies entspricht 89,42% der Gesamtnominale der ausstehenden Klasse B-Schuldtitel; (
  5. d)Im Hinblick auf jede Serie der Schuldtitel wurden die Angebote wie folgt angenommen: [Tabelle wird hier nicht wiedergegeben] (
  6. e)Die Nullkupon-Anleihen werden vom Fonds mit einer Gesamtnominale von EUR 10.303.878.812 begeben und der Endfälligkeitstag der Nullkupon-Anleihen ist der 14. Januar 2032. (
  7. f)Die Nullkupon-Schuldscheindarlehen werden von der Republik Österreich mit einer Gesamtnominale von EUR 104.590.165 begeben und der Endfälligkeitstag der Nullkupon-Schuldscheindarlehen ist der 28. September 2068. Als Folge der oben dargestellten Annahmen sind die Transaktionsbedingungen gem. § 2a

(4)FinStaG erfüllt."Als Folge der oben dargestellten Annahmen sind die Transaktionsbedingungen gem. Paragraph 2 a,
(4)FinStaG erfüllt." 3.1. Die zunächst beschwerdeführenden Parteien teilten dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsätzen vom 21.11.2016 mit, dass sie jene der von ihnen gehaltenen Schuldtitel, die vom angefochtenen Bescheid berührt und die gleichzeitig vom Angebot des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds (KAF) erfasst waren, an diesen veräußert haben. Hinsichtlich dieser Schuldtitel seien sie nicht mehr Inhaber. Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem KAF diesen Umstand mit und forderte ihn auf, zu erklären, ob er die Beschwerden aufrecht erhalten wird. Der KAF erklärte daraufhin, er habe die betreffenden Schuldtitel erworben und damit insoweit Parteistellung erlangt und ziehe die Beschwerden zurück. 3.2. Hinsichtlich jener von den zunächst beschwerdeführenden Parteien gehaltenen Schuldtitel, die zwar vom angefochtenen Bescheid, nicht aber vom Angebot des KAF umfasst waren, teilten diese mit Schriftsätzen vom 03.01.2017 mit, sie hätten diese "an die HETA ASSET RESOLUTION AG übertragen". Aus diesem Grund ziehen sie ihre Beschwerden zurück. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes teilten auch die Vertreter der HETA ASSET RESOLUTION AG mit, bei den Schuldscheindarlehen habe es sich um keine Inhaber- oder Orderpapiere gehandelt und da die Forderungen aus diesen Schuldscheindarlehen somit infolge Tilgung zivilrechtlich nicht mehr bestünden, habe auch die HETA ASSET RESOLUTION AG objektiv kein rechtliches Interesse mehr an einer Beschwerdeführung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens 1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus § 22 Abs. 2a FMABG sowie §§ 6und 7 BVwGG.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG sowie Paragraphen 6 u, n, d, 7 BVwGG. 2. Das Bundesverwaltungsgericht hat die – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gleich gelagerten – Beschwerdesachen gemäß § 39 Abs. 2 AVG (iVm. § 17 VwGVG) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Beim angefochtenen Bescheid handelt es sich um einen dinglichen Bescheid, weil sich seine Wirkungen an jene Person(
  1. en)richten, die (jeweils) Inhaber der im Spruch des Bescheides der FMA angesprochenen Schuldtitel ist (sind). Infolge des Erwerbs jener Schuldtitel, mit denen die ursprünglich beschwerdeführenden Parteien ihre Parteistellung begründet haben und die gleichzeitig vom Angebot des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds umfasst waren, durch diesen ist der KAF (in diesem Umfang) in die Parteistellung eingetreten.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat die – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gleich gelagerten – Beschwerdesachen gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Beim angefochtenen Bescheid handelt es sich um einen dinglichen Bescheid, weil sich seine Wirkungen an jene Person(
  2. en)richten, die (jeweils) Inhaber der im Spruch des Bescheides der FMA angesprochenen Schuldtitel ist (sind). Infolge des Erwerbs jener Schuldtitel, mit denen die ursprünglich beschwerdeführenden Parteien ihre Parteistellung begründet haben und die gleichzeitig vom Angebot des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds umfasst waren, durch diesen ist der KAF (in diesem Umfang) in die Parteistellung eingetreten. 3. Nach § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Die vorliegende Beschwerdezurückziehungserklärung des KAF ist unmissverständlich formuliert. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist infolge der Beschwerdezurückziehung die Grundlage entzogen. In dem Umfang, in dem die Parteistellung auf den KAF übergegangen und die Beschwerden in der Folge vom KAF zurückgezogen wurden, ist insoweit die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen, im Übrigen beruht die Einstellung auf dem Wegfall der Beschwerdelegitimation durch zwischenzeitige Tilgung der (nicht vom Angebot des KAF umfassten) übrigen verfahrensgegenständlichen Forderungen der beschwerdeführenden Parteien. Die Einstellung ist durch Beschluss auszusprechen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).3. Nach Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann vergleiche VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Die vorliegende Beschwerdezurückziehungserklärung des KAF ist unmissverständlich formuliert. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist infolge der Beschwerdezurückziehung die Grundlage entzogen. In dem Umfang, in dem die Parteistellung auf den KAF übergegangen und die Beschwerden in der Folge vom KAF zurückgezogen wurden, ist insoweit die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen, im Übrigen beruht die Einstellung auf dem Wegfall der Beschwerdelegitimation durch zwischenzeitige Tilgung der (nicht vom Angebot des KAF umfassten) übrigen verfahrensgegenständlichen Forderungen der beschwerdeführenden Parteien. Die Einstellung ist durch Beschluss auszusprechen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). 4. Dies konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen (§ 24 Abs. 5 und Abs. 1 Z 1 VwGVG).4. Dies konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen (Paragraph 24, Absatz 5 und Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur Einstellung durch Beschluss bei Zurückziehung der Beschwerde z. B.: VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; zur Einstellung wegen Wegfalls der Beschwerdelegitimation VwGH 28.01.2016 Ra 2015/11/0027); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur Einstellung durch Beschluss bei Zurückziehung der Beschwerde z. B.: VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; zur Einstellung wegen Wegfalls der Beschwerdelegitimation VwGH 28.01.2016 Ra 2015/11/0027); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W230.2131188.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.