Obsah (22)
§ 76§ 22a§ 35Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 80§ 83§ 19aArt. 130§ 13§§ 56§ 1§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2017 GeschäftszahlW236 2126890-2 SpruchW236 2126890-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BIND
§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 06.01.2017, 19:10 Uhr, für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 06.01.2017, 19:10 Uhr, für rechtmäßig erklärt. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
§ 35Vw
GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Marokkos, reiste in der Nacht von 19.05.2016 auf 20.05.2016 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde nach Betätigung eines Notrufknopfes auf der Autobahn durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen. Da der Beschwerdeführer angab nach Deutschland weiterreisen zu wollen und sich bei ihm kein Dokument finden konnte, das ihn zum rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigte, wurde er festgenommen und in weiterer Folge in das Polizeianhaltezenrum Wien, Hernalser Gürtel, überstellt.
- Im Zuge seiner Einvernahme am 20.05.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Gegenstand der Schubhaftverhängung legte der Beschwerdeführer freiwillig seinen marokkanischen Reisepass, gültig bis 16.07.2018, vor. Ziel seiner seit 19.12.2015 dauernden Reise sei seine Schwester in Belgien. Diese sei belgische Staatsbürgerin und lebe dort seit acht Jahren.
- Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2016, Zl. 1115666108-160706680, wurde über den Beschwerdeführer
§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.3. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2016, Zl. 1115666108-160706680, wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 4. Aus dem Stande der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 24.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2016, Zl. 1115666108/160732672, sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt II.). Das Bundesamt erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
§ 18Abs.
1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).4. Aus dem Stande der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 24.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2016, Zl. 1115666108/160732672, sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Bundesamt erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
- Der gegen den Mandatsbescheid vom 20.05.2016 erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2016, GZ. W117 2126890-1/5E, stattgegeben, der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft von 20.05.2016 bis 03.06.2016 für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt A.I.) und festgesellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen (Spruchpunkt A.II.).
- Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 03.06.2016 aus der Schubhaft entlassen.
- Im Zuge einer Personenkontrolle am Westbahnhof in Wien wurde der Beschwerdeführer am 05.01.2017 festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, überstellt.
- Am 06.01.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen, wobei er auf Nachfrage angab, dass ihm sein Reisepass nicht mehr ausgefolgt worden (seitens des Einvernahmeleiters wird im Protokoll festgehalten, dass der Verbleib dieses Dokumentes geklärt werden müsse). Er sei zuletzt im Mai 2016 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und seither durchgängig in Wien aufhältig gewesen. Zweck seiner Einreise sei gewesen, dass er überleben habe wollen, weswegen er einen Asylantrag gestellt habe. Auf Nachfrage, wo er sich die letzten sieben Monate aufgehalten habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich manchmal bei Freunden, manchmal auf der Straße oder bei der Caritas aufgehalten habe. Er habe nicht gewusst, dass er sich anmelden müsse. Auf konkrete Nachfrage gab er an, bei einem ägyptischen Freund gewohnt zu haben. Dessen genaue Adresse wisse er nicht, da er erst vor kurzem zu diesem Freund übersiedelt sei. In Marokko leben noch seine Eltern und sein Bruder; seine Schwester lebe seit neun Jahren in Belgien und sei anerkannter Flüchtling. In Marokko habe er in Hotels als Security gearbeitet und monatlich etwa € 200 verdient. Seinen Aufenthalt in Österreich habe er sich durch Unterstützung seines Freundes finanziert. Zudem rauche er nicht und trinke keinen Alkohol und brauche nicht viel. Er besitze auch € 45 in bar. Er habe vorgehabt etwas Geld zu sparen und dann nach Deutschland auszureisen. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. In Österreich leben keine Familienangehörigen von ihm. Er sei zum ersten Mal in Europa. Er möchte gerne in Österreich bleiben und bitte um eine zweite Chance. Er werde das Land verlassen.
- Mit dem oben angefochtenen Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 06.01.2017, Zl. 1115666108/170022176, dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am selben Tag um 19:10 Uhr zugestellt, wurde über den Beschwerdeführer
§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Nach kurzer Darstellung des Verfahrensganges wurde darin begründend ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG erfüllt seien und die Fluchtgefahr im Fall des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen gegeben sei: Der Beschwerdeführer sei illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Seine Identität stehe fest, da er im Jahr 2016 über einen gültigen marokkanischen Reisepass verfügt habe. Gegen ihn sei seit 20.06.2016 eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig und durchsetzbar. Er habe das Bundesgebiet seither nicht verlassen und halte sich unrechtmäßig in Österreich auf. Auch habe er es unterlassen sich behördlich zu melden und sei untergetaucht. Er habe die österreichische Rechtsordnung missachtet. Der Beschwerdeführer sei niemals einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen und bestehe keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle finden werde. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um sich seinen Unterhalt finanzieren zu können und habe auch keinen ordentlichen Wohnsitz. Der Beschwerdeführer sei in keiner Weise - weder beruflich noch sozial - integriert und weise auch keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich auf. Seine Familie befinde sich in Marokko. Da der Beschwerdeführer nachweislich über einen mehrmonatigen Zeitraum nicht an der Rückkehr in seinen Heimatstaat mitgewirkt habe, es vielmehr vorgezogen habe unterzutauchen, könne das Bundesamt nur annehmen, dass der Beschwerdeführer auf freiem Fuß belassen für ein Verfahren zur Abschiebung nicht greifbar oder erreichbar sein würde. Es gelte den gesetzlichen Auftrag der Rückkehrentscheidung bzw. Abschiebung durchzusetzen. In den nächsten Tagen werde für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat beantragt und somit das Verfahren zur Abschiebung formalrechtlich eröffnet. Somit sei die Schubhaft auch zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung zu erlassen. Die Entscheidung sei auch verhältnismäßig und nötig, da sich der Beschwerdeführer aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht als vertrauenswürdig erwiesen habe und nicht davon auszugehen sei, dass er hinkünftig gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Die Schubhaft stelle daher eine ultima-ratio Maßnahme dar, gelindere Mittel würden zur Sicherung des Verfahrens nicht ausreichen. Mangels Barmittel komme eine finanzielle Sicherheitsleistung beim Beschwerdeführer nicht in Betracht. Auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung könne im Fall des Beschwerdeführers aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht das Auslangen gefunden werden. Der Beschwerdeführer sei zudem gesund und haftfähig. Die Verhängung der Schubhaft sei daher nicht a priori als unzulässig oder unverhältnismäßig anzusehen, insbesondere da "die algerischen Vertretungsbehörden in jüngster Zeit signalisiert hatten, die Ausstellung von Heimreisezertifikaten unter dem Eindruck der jüngsten politischen Entwicklungen in Europa vorzunehmen".9. Mit dem oben angefochtenen Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 06.01.2017, Zl. 1115666108/170022176, dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am selben Tag um 19:10 Uhr zugestellt, wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Nach kurzer Darstellung des Verfahrensganges wurde darin begründend ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 9, FPG erfüllt seien und die Fluchtgefahr im Fall des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen gegeben sei: Der Beschwerdeführer sei illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Seine Identität stehe fest, da er im Jahr 2016 über einen gültigen marokkanischen Reisepass verfügt habe. Gegen ihn sei seit 20.06.2016 eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig und durchsetzbar. Er habe das Bundesgebiet seither nicht verlassen und halte sich unrechtmäßig in Österreich auf. Auch habe er es unterlassen sich behördlich zu melden und sei untergetaucht. Er habe die österreichische Rechtsordnung missachtet. Der Beschwerdeführer sei niemals einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen und bestehe keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle finden werde. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um sich seinen Unterhalt finanzieren zu können und habe auch keinen ordentlichen Wohnsitz. Der Beschwerdeführer sei in keiner Weise - weder beruflich noch sozial - integriert und weise auch keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich auf. Seine Familie befinde sich in Marokko. Da der Beschwerdeführer nachweislich über einen mehrmonatigen Zeitraum nicht an der Rückkehr in seinen Heimatstaat mitgewirkt habe, es vielmehr vorgezogen habe unterzutauchen, könne das Bundesamt nur annehmen, dass der Beschwerdeführer auf freiem Fuß belassen für ein Verfahren zur Abschiebung nicht greifbar oder erreichbar sein würde. Es gelte den gesetzlichen Auftrag der Rückkehrentscheidung bzw. Abschiebung durchzusetzen. In den nächsten Tagen werde für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat beantragt und somit das Verfahren zur Abschiebung formalrechtlich eröffnet. Somit sei die Schubhaft auch zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung zu erlassen. Die Entscheidung sei auch verhältnismäßig und nötig, da sich der Beschwerdeführer aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht als vertrauenswürdig erwiesen habe und nicht davon auszugehen sei, dass er hinkünftig gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Die Schubhaft stelle daher eine ultima-ratio Maßnahme dar, gelindere Mittel würden zur Sicherung des Verfahrens nicht ausreichen. Mangels Barmittel komme eine finanzielle Sicherheitsleistung beim Beschwerdeführer nicht in Betracht. Auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung könne im Fall des Beschwerdeführers aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht das Auslangen gefunden werden. Der Beschwerdeführer sei zudem gesund und haftfähig. Die Verhängung der Schubhaft sei daher nicht a priori als unzulässig oder unverhältnismäßig anzusehen, insbesondere da "die algerischen Vertretungsbehörden in jüngster Zeit signalisiert hatten, die Ausstellung von Heimreisezertifikaten unter dem Eindruck der jüngsten politischen Entwicklungen in Europa vorzunehmen".
- Am 06.01.2017 beantragte das Bundesamt bei der zuständigen Regionalstelle die Übermittlung des Reisepasses des Beschwerdeführers, welcher am 11.01.2017 bei der belangten Behörde einlangte. Eine Kopie befindet sich im gegenständlichen Verwaltungsakt.
- Gegen den Mandatsbescheid vom 06.01.2017 sowie gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft seit 06.01.2017 erhob der Beschwerdeführer am 11.01.2017 Beschwerde. Begründend wird darin nach kurzer Darstellung des Verfahrensganges ausgeführt, dass die Schubhaft im Fall des Beschwerdeführers unverhältnismäßig sei, da dieser zwar seit seiner Entlassung aus der Schubhaft im Juni 2016 über keine Meldung im Bundesgebiet verfügt habe, dennoch bestehen Anhaltspunkte, die gegen eine Fluchtgefahr sprechen. Der Beschwerdeführer habe in allen bisherigen Einvernahmen mitgewirkt und sei die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes dadurch wesentlich erleichtert worden, was laut Judikatur des VwGH zu berücksichtigen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer wahrheitsgemäß angegeben, bei Freunden und manchmal auf der Straße und in Notquartieren übernachtet zu haben. Wäre dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben worden, hätte er die von ihm genannten Freunde telefonisch kontaktieren können. Konkret werden in der Beschwerde eine männliche und eine weibliche Person namentlich samt Adresse genannt, die den Beschwerdeführer in den letzten Monaten unterstützt hätten. Sein männlicher Bekannter habe etwa Überweisungen finanzieller Mittel durch die in Marokko lebende Mutter des Beschwerdeführers an diesen via Western Union ermöglicht. Bei der genannten weiblichen Bekannten könnte der Beschwerdeführer im Falle der Entlassung aus der Schubhaft auch wohnen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich daher sozial verankert. Selbst wenn man von Fluchtgefahr ausgehe, hätte die belangte Behörde ein gelinderes Mittel verhängen müssen. Sie habe völlig unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer seine Kooperationsbereitschaft bereits dadurch gezeigt habe, dass er seinen Reisepass bereits am 20.05.2016 in Vorlage gebracht habe. Dieser sei ihm nach Entlassung aus der Schubhaft im Juni 2016 auch nicht mehr ausgefolgt worden. Auch die sonstigen Ausführungen im Bescheid deuten darauf hin, dass keine Einzelfallprüfung vorgenommen worden sei, da sich in dem Bescheid mehrere Absätze befinden, die offensichtlich aus anderen Bescheiden stammen (Straffälligkeit; Erfordernis der Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz Vorliegens eines gültigen Reisepasses; Hinweis auf gute Zusammenarbeit mit den algerischen Behörden, obwohl der Beschwerdeführer unzweifelhaft marokkanischer Staatsbürger sei). Der Umstand, dass die Behörde im Bescheid festhalte, dass "in den nächsten Tagen" ein Heimreisezertifikat beantragt werde, deute zudem darauf hin, dass sie es verabsäumt habe, auf die kürzestmögliche Schubhaftdauer hinzuwirken. Dadurch sei der Beschwerdeführer in seinem Recht
§ 80Abs.
1 FPG verletzt.11. Gegen den Mandatsbescheid vom 06.01.2017 sowie gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft seit 06.01.2017 erhob der Beschwerdeführer am 11.01.2017 Beschwerde. Begründend wird darin nach kurzer Darstellung des Verfahrensganges ausgeführt, dass die Schubhaft im Fall des Beschwerdeführers unverhältnismäßig sei, da dieser zwar seit seiner Entlassung aus der Schubhaft im Juni 2016 über keine Meldung im Bundesgebiet verfügt habe, dennoch bestehen Anhaltspunkte, die gegen eine Fluchtgefahr sprechen. Der Beschwerdeführer habe in allen bisherigen Einvernahmen mitgewirkt und sei die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes dadurch wesentlich erleichtert worden, was laut Judikatur des VwGH zu berücksichtigen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer wahrheitsgemäß angegeben, bei Freunden und manchmal auf der Straße und in Notquartieren übernachtet zu haben. Wäre dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben worden, hätte er die von ihm genannten Freunde telefonisch kontaktieren können. Konkret werden in der Beschwerde eine männliche und eine weibliche Person namentlich samt Adresse genannt, die den Beschwerdeführer in den letzten Monaten unterstützt hätten. Sein männlicher Bekannter habe etwa Überweisungen finanzieller Mittel durch die in Marokko lebende Mutter des Beschwerdeführers an diesen via Western Union ermöglicht. Bei der genannten weiblichen Bekannten könnte der Beschwerdeführer im Falle der Entlassung aus der Schubhaft auch wohnen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich daher sozial verankert. Selbst wenn man von Fluchtgefahr ausgehe, hätte die belangte Behörde ein gelinderes Mittel verhängen müssen. Sie habe völlig unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer seine Kooperationsbereitschaft bereits dadurch gezeigt habe, dass er seinen Reisepass bereits am 20.05.2016 in Vorlage gebracht habe. Dieser sei ihm nach Entlassung aus der Schubhaft im Juni 2016 auch nicht mehr ausgefolgt worden. Auch die sonstigen Ausführungen im Bescheid deuten darauf hin, dass keine Einzelfallprüfung vorgenommen worden sei, da sich in dem Bescheid mehrere Absätze befinden, die offensichtlich aus anderen Bescheiden stammen (Straffälligkeit; Erfordernis der Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz Vorliegens eines gültigen Reisepasses; Hinweis auf gute Zusammenarbeit mit den algerischen Behörden, obwohl der Beschwerdeführer unzweifelhaft marokkanischer Staatsbürger sei). Der Umstand, dass die Behörde im Bescheid festhalte, dass "in den nächsten Tagen" ein Heimreisezertifikat beantragt werde, deute zudem darauf hin, dass sie es verabsäumt habe, auf die kürzestmögliche Schubhaftdauer hinzuwirken. Dadurch sei der Beschwerdeführer in seinem Recht
Paragraph 80, Absatz eins, FPG verletzt. Beantragt werde daher
- a)eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers und der namhaft gemachten Freunde als Zeugen zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen;
- b)den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei;
- c)auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen;
- d)der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers
VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, aufzuerlegen. Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer das im Spruch genannte Vollmachtverhältnis vor. 12. Das Bundesamt legte am 12.01.2017 die Akten vor und wies in einer Stellungnahme nach Darstellung des obigen Verfahrensganges neuerlich ausführlich auf die beim Beschwerdeführer aufgrund seines Vorverhaltens bestehende Fluchtgefahr hin. Zudem wird hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer bisher weder das verpflichtende Rückkehrberatungsgespräch mit einer Rückkehrorganisation in Anspruch genommen habe, noch sich bezüglich der Vorbereitung seiner Ausreise mit einer Rückkehrorganisation in Verbindung gesetzt habe. Weiters habe der Beschwerdeführer angegeben, nach Deutschland weiterreisen zu wollen. Der Reisepass des Beschwerdeführers sei mittlerweile angefordert und am 11.01.2017 bei der belangten Behörde eingelangt. Zum Zwecke der Abschiebung sei für den Beschwerdeführer am 12.01.2017 eine Flugbuchung in Begleitung von drei Sicherheitsorganen in Auftrag gegeben worden (die Flugticketanforderung wurde samt Airline Notification von der belangten Behörde noch am 12.01.2017 via Email an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt). Der Flugtermin sei noch nicht bekannt, mit einem solchen sei in der letzten Jännerwoche bzw. ersten Februarwoche zu rechnen. Der Beschwerdeausführung der Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft werde dahingehend entgegen getreten, dass der Beschwerdeführer für die belangte Behörde nicht greifbar gewesen sei und mehrere Punkte eines Sicherungsbedarfes
§ 76Abs.
3 FPG vorliegen. Die Ergreifung eines gelinderen Mittels werde nicht als verfahrenssichernd angesehen.Der Reisepass des Beschwerdeführers sei mittlerweile angefordert und am 11.01.2017 bei der belangten Behörde eingelangt. Zum Zwecke der Abschiebung sei für den Beschwerdeführer am 12.01.2017 eine Flugbuchung in Begleitung von drei Sicherheitsorganen in Auftrag gegeben worden (die Flugticketanforderung wurde samt Airline Notification von der belangten Behörde noch am 12.01.2017 via Email an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt). Der Flugtermin sei noch nicht bekannt, mit einem solchen sei in der letzten Jännerwoche bzw. ersten Februarwoche zu rechnen. Der Beschwerdeausführung der Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft werde dahingehend entgegen getreten, dass der Beschwerdeführer für die belangte Behörde nicht greifbar gewesen sei und mehrere Punkte eines Sicherungsbedarfes
Paragraph 76, Absatz 3, FPG vorliegen. Die Ergreifung eines gelinderen Mittels werde nicht als verfahrenssichernd angesehen. Beantragt werde, a) die Beschwerde als unbegründet abzuweisen; b)
§ 83Abs.
4 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen;
- c)den Beschwerdeführer zum Kostenersatz (Vorlageaufwand/Schriftsatzaufwand) in Höhe von € 426,20 zu verpflichten.Beantragt werde,
- a)die Beschwerde als unbegründet abzuweisen; b)
Paragraph 83, Absatz 4, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen; c) den Beschwerdeführer zum Kostenersatz (Vorlageaufwand/Schriftsatzaufwand) in Höhe von € 426,20 zu verpflichten.
- Am 17.01.2016 übermittelte das Bundesamt die erfolgte Flugbuchungsbestätigung für den Beschwerdeführer und drei Begleitbeamte für den 02.02.2017 nach Casablanca (über Rom). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangerhöriger Marokkos und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangerhöriger Marokkos und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren.Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer ist gesund, bedarf keiner medizinischen Versorgung und ist haftfähig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten. 1.
- Zu den Voraussetzungen der Schubhaft: Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und verfügte außerhalb seines kurzen Asylverfahrens nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme und wurde die Abschiebung nach Marokko für zulässig erklärt. Der Abschiebetermin für den Beschwerdeführer steht fest. Ein Flug für den Beschwerdeführer und drei Begleitbeamte ist für den 02.02.2017 nach Casablanca (über Rom) gebucht. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Die geplante Abschiebung ist daher rechtlich wie auch faktisch durchführbar. 1.
- Zum Sicherungsbedarf: Der Beschwerdeführer hat sich nach Entlassung aus der Schubhaft am 03.06.2016 nicht behördlich gemeldet. Für diesen scheinen, abgesehen von seinen Schubhaftaufenthalten, keine behördlichen Meldungen im Zentralen Melderegister auf. Der Beschwerdeführer machte auch nicht von der Möglichkeit der Meldung
§ 19aAbs. 1 Melde
G Gebrauch. Er tauchte nach Entlassung aus der Schubhaft am 03.06.2016 unter und machte von seiner Verpflichtung zur Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet keinen Gebrauch. Der Beschwerdeführer verfügt auch zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt über keinen gesicherten Wohnsitz.Der Beschwerdeführer hat sich nach Entlassung aus der Schubhaft am 03.06.2016 nicht behördlich gemeldet. Für diesen scheinen, abgesehen von seinen Schubhaftaufenthalten, keine behördlichen Meldungen im Zentralen Melderegister auf. Der Beschwerdeführer machte auch nicht von der Möglichkeit der Meldung
Paragraph 19 a, Absatz eins, MeldeG Gebrauch. Er tauchte nach Entlassung aus der Schubhaft am 03.06.2016 unter und machte von seiner Verpflichtung zur Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet keinen Gebrauch. Der Beschwerdeführer verfügt auch zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt über keinen gesicherten Wohnsitz. Der Beschwerdeführer ging in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer verfügt über keine existenzsichernden Barmittel. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Verwandten. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich im Hinblick auf sein Privatleben über keine nennenswerten persönlichen sozialen Beziehungen. Es gibt auch keinen schlüssigen Hinweis auf eine substanzielle Integration des Beschwerdeführers in Österreich. Er spricht die deutsche Sprache nicht, ist am (legalen) Arbeitsmarkt oder im Bildungssystem nicht integriert und weder durch Vereinsaktivitäten noch ehrenamtliche Arbeit gesellschaftlich eingebunden.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang und zur Person des Beschwerdeführers: Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden freiwillig bereits am 20.05.2016 seinen marokkanischen Reisepass, XXXX, ausgestellt am 16.07.2013, gültig bis 16.07.2018, vorlegte, konnte dessen Identität eindeutig festgestellt werden.Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden freiwillig bereits am 20.05.2016 seinen marokkanischen Reisepass, römisch 40 , ausgestellt am 16.07.2013, gültig bis 16.07.2018, vorlegte, konnte dessen Identität eindeutig festgestellt werden. Der Verfahrensgang und die dazu getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Grundversorgungs-Informationssystem und das Strafregister. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund und haftfähig ist, ist auf dessen Angaben in den Einvernahmen vom 06.01.2017 hinsichtlich seiner Gesundheit gestützt. Zudem ergeben sich auch aus dem gesamten Verwaltungsakt keine Hinweise auf eine etwaige Krankheit des Beschwerdeführers und finden sich auch in der Beschwerdeschrift keine gegenteiligen Ausführungen zu diesem Punkt, sodass von der Richtigkeit der Angaben im Akt ausgegangen werden konnte. 2.
- Zu den Voraussetzungen der Schubhaft: Die Feststellung, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden, den Asylantrag des Beschwerdeführers negativ entscheidenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.
- Die Feststellungen zum Abschiebetermin des Beschwerdeführers ergeben sich aus der vom Bundesamt übermittelten Flugticketanforderung sowie der Airline Notifcation und der diesbezüglichen Annahme des Bundesamtes, dass mit einem Flugtermin in der letzten Jännerwoche bzw. ersten Februarwoche zu rechnen sei. Da die Identität des Beschwerdeführers eindeutig feststeht und dieser über einen gültigen Reisepass verfügt, besteht kein Zweifel, dass eine Abschiebung innerhalb dieses Zeitraums erfolgreich abgeschlossen werden kann. Die Abschiebung wird jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstgrenzen erfolgen. Vor dem Hintergrund dieser Flugticketanforderung geht auch die Beschwerdeausführung, die belangte Behörde habe es verabsäumt, auf die kürzestmögliche Schubhaftdauer hinzuwirken, ins Leere. 2.
- Zum Sicherungsbedarf: Die Feststellung, dass für den Beschwerdeführer - abgesehen von seinen beiden Schubhaftaufenthalten von 20.05.2016 bis 03.06.2016 und nunmehr ab 05.01.2017 - keine behördlichen Meldungen aufscheinen, dieser auch nicht von der Möglichkeit der Meldung
§ 19aAbs. 1 Melde
G Gebrauch machte und nach Entlassung aus der Schubhaft am 03.06.2016 untertauchte, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 06.01.2017. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbrachte, er habe nicht gewusst, dass er sich anmelden müsse, ist dem entgegen zu halten, dass dieses Vorbringen lediglich als reine Schutzbehauptung gewertet und diesem keine Glaubhaftigkeit beigemessen werden kann. Der Beschwerdeführer wurde bereits im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Antrag auf internationalen Schutz am 25.05.2016 ausführlich über seine Rechte und Pflichten als Asylwerber belehrt und diesem dazu auch verschiedene Merkblätter übergeben. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer auch im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 30.05.2016 neuerlich über seine Meldeverpflichtung in Österreich belehrt. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen ist, sich in Österreich behördlich melden und jede Adressänderung dem Bundesamt bekannt geben zu müssen. Der Umstand, dass dieser seiner Meldeverpflichtung in Österreich nie nachkam kann somit lediglich dahingehend gewertet werden, dass sich der Beschwerdeführer dem Zugriff der Behörden entziehen und in Österreich ein Leben im Verborgenen führen wollte.Die Feststellung, dass für den Beschwerdeführer - abgesehen von seinen beiden Schubhaftaufenthalten von 20.05.2016 bis 03.06.2016 und nunmehr ab 05.01.2017 - keine behördlichen Meldungen aufscheinen, dieser auch nicht von der Möglichkeit der Meldung
Paragraph 19 a, Absatz eins, MeldeG Gebrauch machte und nach Entlassung aus der Schubhaft am 03.06.2016 untertauchte, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 06.01.2017. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbrachte, er habe nicht gewusst, dass er sich anmelden müsse, ist dem entgegen zu halten, dass dieses Vorbringen lediglich als reine Schutzbehauptung gewertet und diesem keine Glaubhaftigkeit beigemessen werden kann. Der Beschwerdeführer wurde bereits im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Antrag auf internationalen Schutz am 25.05.2016 ausführlich über seine Rechte und Pflichten als Asylwerber belehrt und diesem dazu auch verschiedene Merkblätter übergeben. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer auch im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 30.05.2016 neuerlich über seine Meldeverpflichtung in Österreich belehrt. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen ist, sich in Österreich behördlich melden und jede Adressänderung dem Bundesamt bekannt geben zu müssen. Der Umstand, dass dieser seiner Meldeverpflichtung in Österreich nie nachkam kann somit lediglich dahingehend gewertet werden, dass sich der Beschwerdeführer dem Zugriff der Behörden entziehen und in Österreich ein Leben im Verborgenen führen wollte. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt, ergibt sich ebenso aus seinen Angaben in der Einvernahme am 06.01.2017 wie jene, dass er in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nachging, da der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbrachte, sich manchmal bei Freunden, manchmal auf der Straße und bei der Caritas aufgehalten zu haben, sowie finanzielle Unterstützung von Freunden erhalten zu haben. Wenn die Beschwerde argumentiert, der Beschwerdeführer sei in Österreich bereits sozial verankert, da er über zwei namentlich genannte Freunde verfüge, die ihn auch unterstützen und bei denen er im Falle der Entlassung aus der Schubhaft auch wohnen könnte, ist dem entgegen zu halten, dass diese Freunde und Wohnmöglichkeiten den Beschwerdeführer auch bisher nicht davon abgehalten haben, ein Leben im Verborgenen zu führen bzw. seiner Meldeverpflichtung nicht nachzukommen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich über einzelne soziale Anknüpfungspunkte verfügt - wobei in diesem Zusammenhang hervorzuheben ist, dass dem Beschwerdeführer die namentliche Nennung seiner Freunde in der Einvernahme am 06.01.2017 nicht möglich war, diese Namen erst mit der Beschwerde "nachgereicht" werden konnten - kann jedenfalls nicht als ausreichend angesehen werden, um diesen von einem neuerlichen Untertauchen abzuhalten bzw. gereichten diese nicht für die Feststellung eines gesicherten Wohnsitzes. Der Beschwerdeführer hat es nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am 03.06.2016 über Monate verabsäumt, sich an einer Adresse anzumelden bzw. zumindest von der Möglichkeit der Obdachlosenmeldung
§ 19aAbs. 1 Melde
G Gebrauch zu machen, und damit seine ihm spätestens bei der Asylantragstellung mitgeteilte Mitwirkungs- sowie Meldepflicht gröblich vernachlässigt. Dass der Beschwerdeführer im Falle der Entlassung aus der Schubhaft tatsächlich seiner Meldeverpflichtung nachkommen und sich nicht erneut durch Untertauchen dem Zugriff der Behörden entziehen würde, kann aus Sicht der entscheidenden Richterin daher ausgeschlossen werden.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt, ergibt sich ebenso aus seinen Angaben in der Einvernahme am 06.01.2017 wie jene, dass er in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nachging, da der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbrachte, sich manchmal bei Freunden, manchmal auf der Straße und bei der Caritas aufgehalten zu haben, sowie finanzielle Unterstützung von Freunden erhalten zu haben. Wenn die Beschwerde argumentiert, der Beschwerdeführer sei in Österreich bereits sozial verankert, da er über zwei namentlich genannte Freunde verfüge, die ihn auch unterstützen und bei denen er im Falle der Entlassung aus der Schubhaft auch wohnen könnte, ist dem entgegen zu halten, dass diese Freunde und Wohnmöglichkeiten den Beschwerdeführer auch bisher nicht davon abgehalten haben, ein Leben im Verborgenen zu führen bzw. seiner Meldeverpflichtung nicht nachzukommen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich über einzelne soziale Anknüpfungspunkte verfügt - wobei in diesem Zusammenhang hervorzuheben ist, dass dem Beschwerdeführer die namentliche Nennung seiner Freunde in der Einvernahme am 06.01.2017 nicht möglich war, diese Namen erst mit der Beschwerde "nachgereicht" werden konnten - kann jedenfalls nicht als ausreichend angesehen werden, um diesen von einem neuerlichen Untertauchen abzuhalten bzw. gereichten diese nicht für die Feststellung eines gesicherten Wohnsitzes. Der Beschwerdeführer hat es nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am 03.06.2016 über Monate verabsäumt, sich an einer Adresse anzumelden bzw. zumindest von der Möglichkeit der Obdachlosenmeldung
Paragraph 19 a, Absatz eins, MeldeG Gebrauch zu machen, und damit seine ihm spätestens bei der Asylantragstellung mitgeteilte Mitwirkungs- sowie Meldepflicht gröblich vernachlässigt. Dass der Beschwerdeführer im Falle der Entlassung aus der Schubhaft tatsächlich seiner Meldeverpflichtung nachkommen und sich nicht erneut durch Untertauchen dem Zugriff der Behörden entziehen würde, kann aus Sicht der entscheidenden Richterin daher ausgeschlossen werden. Die unzureichenden Mittel zur Eigenversorgung ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen am 06.01.2017 in Verbindung mit dem im Akt einliegenden Auszug aus der Anhaltedatei, aus welchem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer derzeit über Barmittel in Höhe von € 50 verfügt. Barmittel in dieser Höhe sind jedenfalls nicht ausreichend, um sich einen Aufenthalt in Österreich auch nur mittelfristig sichern zu können. Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Bindungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben in den Einvernahmen am 06.01.2017, in welchen er ausführte, keine Verwandten in Österreich zu haben. Hinsichtlich des in der Einvernahme genannten ägyptischen Freundes, der in weiterer Folge in der Beschwerde ebenso wie eine weitere Bekannte namentlich genannt wird, ist einerseits auf die obigen Ausführungen zu verweisen und andererseits erneut festzuhalten, dass diese sozialen Anknüpfungspunkte den Beschwerdeführer auch bisher nicht davon abgehalten haben, sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen bzw. seiner freiwilligen Ausreiseverpflichtung nicht nachzukommen. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich von lediglich wenigen Monaten, den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 06.01.2017 und dem Umstand, dass sich diesbezüglich auch in der Beschwerdeschrift keine gegenteiligen Ausführungen finden, konnten die Feststellungen ergehen, dass es keine schlüssigen Hinweise auf eine substanzielle Integration des Beschwerdeführers in Österreich gibt, dieser die deutsche Sprache nicht spricht, am Arbeitsmarkt oder im Bildungssystem nicht integriert und weder durch Vereinsaktivitäten noch ehrenamtliche Arbeit gesellschaftlich eingebunden ist. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:3.1. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: "§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig." Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
§ 22aAbs.
1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu Spruchteil A) 3.
- Spruchpunkt I. - Abweisung der Beschwerde:3.
- Spruchpunkt römisch eins. - Abweisung der Beschwerde: 3.2.1 Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:3.2.1 Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." 3.2.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.2.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). 3.2.
- Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).3.2.
- Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.3.3.
- wiedergegeben) gesetzlich definiert, wobei im gegenständlichen Fall - der ohne Bezug auf die Dublin-III-VO ist - auch auf weitere Kriterien zurückgegriffen werden kann, die wesentlich auch vom Verwaltungsgerichtshof in langjähriger Judikatur entwickelt worden sind. Mit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ist im gegenständlichen Fall auch tatsächlich zu rechnen (siehe dazu die Ausführungen in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2.).Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im Paragraph 76, Absatz 3, FPG (oben unter Punkt römisch zwei.3.3.
- wiedergegeben) gesetzlich definiert, wobei im gegenständlichen Fall - der ohne Bezug auf die Dublin-III-VO ist - auch auf weitere Kriterien zurückgegriffen werden kann, die wesentlich auch vom Verwaltungsgerichtshof in langjähriger Judikatur entwickelt worden sind. Mit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ist im gegenständlichen Fall auch tatsächlich zu rechnen (siehe dazu die Ausführungen in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.2.). 3.2.
- Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde zu Recht von Fluchtgefahr aus. Der Beschwerdeführer reiste in der Nacht von 19.05.2016 auf 20.05.2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte erst nach Inschubhaftnahme am 24.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.06.2016 abgewiesen und die Außerlandesbringung nach Marokko für zulässig erklärt wurde. Eine Beschwerde erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid nicht, weswegen die Rückkehrentscheidung in Rechtskraft erwuchs. Nach Entlassung aus der Schubhaft am 03.06.2016 verließ der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet jedoch nicht freiwillig. Vielmehr setzte er seinen Aufenthalt in Österreich im Verborgenen fort und machte von seiner Meldeverpflichtung keinen Gebraucht. Der Beschwerdeführer galt daher für die Behörde zu Recht als untergetaucht. Aufgrund der in jedem Asylverfahren erteilten Belehrung, hätte dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass er im Rahmen des Verfahrens dazu verpflichtet ist, gesteigerte Bemühungen darin zu setzen, für die Behörde jederzeit greifbar zu sein. Dies hat er jedoch unterlassen. Der Beschwerdeführer verfügt im Inland weder über Verwandte, noch über ausreichende existenzsichernde Mittel oder über einen gesicherten Wohnsitz. Auch ging er in Österreich nie einer Erwerbstätigkeit nach; er ist nicht in der Lage seinen Aufenthalt aus Eigenem zu finanzieren, sondern ist auf die finanzielle Unterstützung von Freunden oder seiner Familie aus Marokko angewiesen. Dem Bundesamt ist somit dahingehend beizupflichten, dass sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der bisherigen Verhaltensweise des Beschwerdeführers im Hinblick auf die bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfs heranzuziehenden Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG, vom Vorliegen einer Fluchtgefahr auszugehen war und im Fall des Beschwerdeführers unbestritten - wie bereits das Bundesamt im oben angefochtenen Bescheid festhielt - die Ziffern 1 und 9 erfüllt sind. Da für den Beschwerdeführer zudem eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ist auch die Ziffer 3 erfüllt.Dem Bundesamt ist somit dahingehend beizupflichten, dass sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der bisherigen Verhaltensweise des Beschwerdeführers im Hinblick auf die bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfs heranzuziehenden Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, FPG, vom Vorliegen einer Fluchtgefahr auszugehen war und im Fall des Beschwerdeführers unbestritten - wie bereits das Bundesamt im oben angefochtenen Bescheid festhielt - die Ziffern 1 und 9 erfüllt sind. Da für den Beschwerdeführer zudem eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ist auch die Ziffer 3 erfüllt. 3.2.
- Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid keine Einzelfallprüfung vorgenommen habe, da sich darin an mehreren Stellen offensichtlich lediglich aus anderen Bescheiden übernommene Absätze finden bzw. solche, die nur in einem tatsachenwidrigen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Fall betrachtet werden können - so werde etwa ein Rechtssatz des VwGH zitiert, dass massives straffälliges Verhalten miteinzubeziehen sei, der Beschwerdeführer sei jedoch unbescholten; es werde ausgeführt, dass für den Beschwerdeführer die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantrag werde, obwohl dieser über einen gültigen Reisepass verfüge; und es finde sich ein Hinweis auf gute Zusammenarbeit mit den "algerischen" Behörden, obwohl der Beschwerdeführer unzweifelhaft marokkanischer Staatsbürger sei - ist der Beschwerde zwar dahingehend beizupflichten, dass die belangte Behörde in Bezug auf diese Absätze gewissenhaftes und genaues Arbeiten vermissen ließ. Dennoch muss der Beschwerde entgegen gehalten werden, dass diese Absätze (die wohl offensichtlich aus anderen Bescheiden übernommen und dessen Löschen übersehen wurde) nicht zu einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides gereichen. Die belangte Behörde hat in der Beweiswürdigung und rechtlichen Begründung des Bescheides ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, aufgrund welcher Sachverhaltselemente sie den Sicherungsbedarf und die Fluchtgefahr im Fall des Beschwerdeführers als gegeben erachtet. Die Ausführungen zur Beantragung des Heimreisezertifikates können insbesondere in Anbetracht der Anforderung des Reisepasses an die Regionaldirektion Niederösterreich am 09.01.2017 sowie die nunmehr angeforderte Flugticketbuchung nur als Versehen, nicht jedoch als Verkennung der Rechtslage betrachtet werden. Eine mangelhafte Einzelfallprüfung kann aus Sicht der entscheidenden Richterin in der irrtümlichen Übernahme falscher Absätze aus einer Vorlage in Zusammenschau mit der übrigen und ausführlichen Begründung des Bescheides gegenständlich nicht erkannt werden. 3.2.
- Nach Ansicht der entscheidenden Richterin ist im gegenständlichen Fall darüber hinaus auch die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme gegeben. Betrachtet man die Interessen des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären und sozialen Verhältnisse so zeigt sich, dass hier bisher keine konkret schützenswerten Anknüpfungspunkte entstanden sind. Das Verfahren hat auch - wie oben unter Punkt II.2.
- bereits ausführlich dargelegt -, ausgehend von seinen eigenen Angaben, keine Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich im Sinne von § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ergeben. Diesbezüglich ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht nur nicht gelungen gewichtige soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte darzulegen, er war in Österreich auch nie legal beschäftigt, verfügt über keinen gesicherten Wohnraum und es gibt auch keinen Hinweis auf Existenzmittel.3.2.
- Nach Ansicht der entscheidenden Richterin ist im gegenständlichen Fall darüber hinaus auch die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme gegeben. Betrachtet man die Interessen des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären und sozialen Verhältnisse so zeigt sich, dass hier bisher keine konkret schützenswerten Anknüpfungspunkte entstanden sind. Das Verfahren hat auch - wie oben unter Punkt römisch zwei.2.
- bereits ausführlich dargelegt -, ausgehend von seinen eigenen Angaben, keine Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich im Sinne von Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ergeben. Diesbezüglich ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht nur nicht gelungen gewichtige soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte darzulegen, er war in Österreich auch nie legal beschäftigt, verfügt über keinen gesicherten Wohnraum und es gibt auch keinen Hinweis auf Existenzmittel. Der Beschwerdeführer hat seine Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise über Monate ignoriert; er hat es unterlassen, seiner Ausreiseverpflichtung unmittelbar nach Rechtskraft des Bescheides des Bundesamtes vom 02.06.2016, mit welchem seine Außerlandesbringung nach Marokko für zulässig erklärt wurde, selbständig nachzukommen. Zudem hat er es unterlassen, sich umgehend nach Entlassung aus der Schubhaft am 03.06.2016 behördlich zu melden oder zumindest von der Möglichkeit einer Meldung nach § 19a Abs. 1 MeldeG Gebrauch zu machen. Für den Beschwerdeführer scheinen abgesehen von seinen Aufenhalten in der Schubhaft keine behördlichen Meldungen auf. Der Beschwerdeführer hat damit eindeutig gezeigt, dass er nicht gewillt ist, die für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Vielmehr machte der Beschwerdeführer damit deutlich, dass er sich dem Zugriff der Behörden nachhaltig zu entziehen versuchte. Dies wird auch dadurch deutlich, dass der Beschwerdeführer erst im Rahmen einer Zufallskontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und festgenommen werden konnte. Es sind keine Anhaltspunkte dafür zu sehen, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten in Zukunft ändern und sich im Falle der Entlassung behördlich melden und damit dem Zugriff der Behörden stellen würde.Der Beschwerdeführer hat seine Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise über Monate ignoriert; er hat es unterlassen, seiner Ausreiseverpflichtung unmittelbar nach Rechtskraft des Bescheides des Bundesamtes vom 02.06.2016, mit welchem seine Außerlandesbringung nach Marokko für zulässig erklärt wurde, selbständig nachzukommen. Zudem hat er es unterlassen, sich umgehend nach Entlassung aus der Schubhaft am 03.06.2016 behördlich zu melden oder zumindest von der Möglichkeit einer Meldung nach Paragraph 19 a, Absatz eins, MeldeG Gebrauch zu machen. Für den Beschwerdeführer scheinen abgesehen von seinen Aufenhalten in der Schubhaft keine behördlichen Meldungen auf. Der Beschwerdeführer hat damit eindeutig gezeigt, dass er nicht gewillt ist, die für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Vielmehr machte der Beschwerdeführer damit deutlich, dass er sich dem Zugriff der Behörden nachhaltig zu entziehen versuchte. Dies wird auch dadurch deutlich, dass der Beschwerdeführer erst im Rahmen einer Zufallskontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und festgenommen werden konnte. Es sind keine Anhaltspunkte dafür zu sehen, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten in Zukunft ändern und sich im Falle der Entlassung behördlich melden und damit dem Zugriff der Behörden stellen würde. Auch die Dauer der Schubhaft erweist sich nicht als unverhältnismäßig, da die Abschiebung des Beschwerdeführers am 02.02.2017 erfolgen und sich der Beschwerdeführer daher insgesamt nicht einmal einen Monat in Schubhaft befinden wird. Im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung geht die entscheidende Richterin daher davon aus, dass, wie oben angeführt, den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers aufgrund seiner aktuellen Wohnsituation, seiner privaten Interessen, seiner Meldevergehen und des bisherigen Verhaltens kein vergleichbar hoher Stellenwert wie dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, der öffentlichen Ordnung sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Staates zukommt. Die zuständige Richterin geht daher von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal deren Beendigung zeitnah zu erwarten ist. 3.2.
- Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht der entscheidenden Richterin nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit der nahenden Abschiebung. Die obigen Ausführungen zum "Sicherungsbedarf" unter Punkt II.2.
- zeigen eindeutig, dass etwa eine Unterkunftnahme unter regelmäßiger Meldung bei der Polizei (Auflagen) gerade eben auf Grund der Fluchtgefahr mit hoher Wahrscheinlichkeit keine ausreichende Sicherstellung der nahenden Abschiebung bedeuten würde. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht abermals untertauchen und somit die Abschiebung verhindern würde, sodass man im gegenständlichen Fall von einer "ultima ratio" der Inschubhaftnahme ausgehen musste. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann.3.2.
- Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht der entscheidenden Richterin nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit der nahenden Abschiebung. Die obigen Ausführungen zum "Sicherungsbedarf" unter Punkt römisch zwei.2.
- zeigen eindeutig, dass etwa eine Unterkunftnahme unter regelmäßiger Meldung bei der Polizei (Auflagen) gerade eben auf Grund der Fluchtgefahr mit hoher Wahrscheinlichkeit keine ausreichende Sicherstellung der nahenden Abschiebung bedeuten würde. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht abermals untertauchen und somit die Abschiebung verhindern würde, sodass man im gegenständlichen Fall von einer "ultima ratio" der Inschubhaftnahme ausgehen musste. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann. Auch die Dauer der Schubhaft ist wie bereits ausgeführt nicht unverhältnismäßig. Überdies gab es bei Verhängung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde auch in der Beschwerde nicht dargelegt, dass eine solche vorgelegen wäre oder nunmehr vorliege. 3.2.
- Auf Grund der obigen Ausführungen ergibt sich somit, dass sowohl Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben und war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid aus all diesen Gründen abzuweisen. 3.
- Spruchpunkt II - Fortsetzung der Schubhaft:3.
- Spruchpunkt römisch zwei - Fortsetzung der Schubhaft: 3.3.1.
§ 22aAbs.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.3.1.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch
§ 83Abs.
4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs
§ 83Abs. 4 FPG a
F nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs
Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar. 3.3.2. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß
§ 22aAbs.
3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.3.2. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.
- Spruchpunkt III. und IV. - Kostenersatz:3.
- Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. - Kostenersatz: 3.4.1.
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.4.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:Der mit "Kosten" betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet: "§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei."§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen
Abs. 1 gelten:
(4)Als Aufwendungen
Absatz eins, gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden." Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der Vw
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der Vw
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt: "
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro." 3.4.
- Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde haben einen Antrag auf Kostenersatz
§ 35Vw
GVG gestellt. Dem Beschwerdeführer gebührt
§ 35Abs. 1 Vw
GVG als unterlegene Partei kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung (vollständig) obsiegende Partei und hat demnach
§ 1Z 3 und 4 Vw
G-AufwErsV Anspruch auf Kostenersatz in Höhe von € 426,20.3.4.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde haben einen Antrag auf Kostenersatz
Paragraph 35, VwGVG gestellt. Dem Beschwerdeführer gebührt
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG als unterlegene Partei kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung (vollständig) obsiegende Partei und hat demnach
Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV Anspruch auf Kostenersatz in Höhe von € 426,
- Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass im gegenständlichen Verfahren keine Kommissionsgebühren oder Barauslagen angefallen sind. 3.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind. Zu Spruchteil B) - Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG sind die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Auch andere Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen sind nicht hervorgekommen und waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.Durch die Novellierung des Paragraph 22 a, BFA-VG und Paragraph 76, FPG sind die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Auch andere Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen sind nicht hervorgekommen und waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W236.2126890.2.00