RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2017 GeschäftszahlW240 2136466-1 SpruchW240 2136466-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2016, Zl. 1112634307-160586013, zu Recht beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2016, Zl. 1112634307-160586013, zu Recht beschlossen: A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3
- Satz BFA-VG idgFA) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3,
- Satz BFA-VG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Syrien und stellte am 25.04.2016 im österreichischen Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab eine erkennungsdienstliche Behandlung der vorzitierten Beschwerdeführerin am 11.02.2016 in Griechenland. Am 25.04.2016 gab die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung an, sie sei von Syrien in die Türkei, wo sie drei Monate verblieben sei, bevor sie nach Griechenland weiterzogen sei. Nach zwei Tagen sei sie nach Mazedonien und von dort, drei Tage später, nach Serbien eingereist, von wo sie am nächsten Tag durch Kroatien und Slowenien durchgereist sei und nach Österreich eingereist sei. Sie sei rund einen Monat in Österreich aufhältig gewesen, bevor sie den gegenständlichen Asylantrag gestellt habe. In Syrien sei ihr Haus verbrannt, dabei seien ihr Ehemann und ihre Kindern ums Leben gekommen. Sie habe niemanden mehr in Syrien, sie habe einzig ihre 1979 geborene Schwester in Österreich. Am 12.05.2016 richtete das BFA ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien.Am 12.05.2016 richtete das BFA ein auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien. Mit Schreiben vom 18.07.2016 teilten die österreichischen Dublin-Behörden Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 7 bzw. Art. 25 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung eine Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr auf Basis von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung zuständig für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren sei.Artikel 25, Absatz 2, der Dublin III-Verordnung eine Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr auf Basis von Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-Verordnung zuständig für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren sei. Am 11.08.2016 wurden der Beschwerdeführerin Länderfeststellungen zu Kroatien übermittelt. Per Mail vom 23.08.2016 wurde von der Rechtsberatung mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin entgegen der Aufzeichnung im Erstbefragungsprotokoll Kurdin sei und in erster Linie Kurdisch spreche. Die Beschwerdeführerin leide an einer hochgradigen Hörminderung rechts und einer mittelgradigen Hörminderung links. Es wurde um Beigabe eines Dolmetsch für die Sprache Kurdisch ersucht. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurden zudem medizinische Unterlagen vorgelegt. Am 25.08.2016 wurde die in der Erstaufnahmestelle West in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren einvernommen. Die Beschwerdeführerin führte insbesondere aus, sehr schlecht zu hören, Gedächtnisstörungen zu haben und immer müde zu sein. Sie nehme auch Medikamente. Seit acht Monaten leide sie an diesen Erkrankungen. Sie sei "psychisch sehr gestört" [sic] und ihre Schwester lebe hier. Ihre Schwester wolle auf sie aufpassen. Sie wolle bei ihrer seit zwölf Jahren in Österreich aufhältigen Schwester bleiben. Sie habe niemanden, denn sie habe ihre Familie im Krieg verloren. Sie habe ihre Schwester erzogen, als ihre Eltern verstorben seien. Bis ihre Schwester 16 Jahre alt gewesen sei, hätten sie zusammengewohnt. Ihre in Österreich aufhältige Schwester habe sie immer moralisch und finanziell unterstützt und geholfen. Sie kenne sich nicht aus und könne nicht angewesen, wo Kroatien sei. Sie habe bei ihrer Ankunft in Griechenland und überall angegeben, zu ihrer Schwester nach Österreich gelangen zu wollen. Falls sie von ihrer Schwester getrennt werde, werde sie psychisch sehr leiden. Sie sei Analphabetin und ihre Schwester helfe ihr. Ihre Schwester sei wie ihr Kind, weil die Beschwerdeführerin diese erzogen habe. Die Rechtsberaterin gab an, dass die Beschwerdeführerin auf Grund einer von Dublinstaaten getragenen Entscheidung in kontrollierter Form nach Österreich gebracht worden sei. Dies impliziere bereits selbst einen Selbsteintritt Österreichs. Es würden offensichtlich Unstimmigkeiten und divergierende Rechtsansichten zwischen den EU-Staaten vorliegen. Ein Indiz dafür sei auch, dass Kroatien einer Rücküberstellung nicht ausdrücklich zugestimmt habe. Die Behörde gehe lediglich durch Verfristung von der Zuständigkeit Kroatiens aus. Angeführte Unstimmigkeit könnten nicht auf dem Rücken von Asylwerbern ausgetragen werden. Zudem sei die Beschwerdeführerin auf die Unterstützung der in Österreich lebenden Schwester und deren Familie angewiesen. Eine Überstellung nach Kroatien würde eine Verletzung nach Artikel 8 EMRK bedeuten. Es sei daher vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Die Beschwerdeführerin legte dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ihren syrischen Reisepass vor. Weiters wurden insbesondere folgende medizinische Unterlagen vorgelegt: -Strichaufzählung Int. Ambulanzbericht vom 19.08.2016 eines Landeskrankenhauses, mit der Diagnose "DD schizoaffektive Störung" und angemerkter Weiterbetreuung beim Verein ANKYRA -Strichaufzählung Ergänzende Erklärung zum Hörtest vom 19.08.2016 mit der Diagnose "Hypakusis rechts >> links (H83.3) samt Audiogramm vom 19.07.2016 -Strichaufzählung Dauerdiagnosen vom 27.07.2016 einer Universitätsklinik für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde -Strichaufzählung Zwei Notdienst-Befundbögen von einer Universitätsklinik für HNO vom 25.07.2016 und 29.07.2016 -Strichaufzählung Auflistung der Medikamente, welche die Beschwerdeführerin einnimmt (Trittico retard, Peram und Seroquel) Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 27.09.2016 durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 03.10.2016 eingebrachte Beschwerde, in welcher - zusammengefasst - geltend gemacht wird, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2016 in Österreich aufhältig sei und ihre Schwester namens XXXX, geb. 1979, seit 2011 anerkannter Flüchtling in Österreich sei und mit der Beschwerdeführerin zusammenwohne. Die Beschwerdeführerin leide weiterhin an einer schizoaffektiven Störung und habe eine hochgradige Hörminderung rechts sowie eine mittelgradige Hörminderung links. Sie stehe unter regelmäßiger medizinischer Kontrolle, für die psychologische Weiterbetreuung sei sie auf der Warteliste bei ANKYRA. Im Falle ihrer Überstellung nach Kroatien würde sie in eine ausweglose Situation geraten. Dies einerseits aufgrund ihres Alters (62 Jahre alt) und ihrer Unselbständigkeit, andererseits aufgrund ihrer Erkrankungen (insbesondere psychisch). Im Falle der Rückkehr nach Kroatien würde sich dieser Zustand vermutlich umgehend und gravierend verschlechtern. Laut Erstbefragungsprotokoll sei ihr Mann mit den Kindern dabei umgekommen, als das Haus in Syrien abgebrannt worden sei. In Hinblick auf ihren offensichtlich schlechten Zustand und die Notwendigkeit von persönlichen Kontakten zur Schwester und deren Familie solle eine Zulassung des Verfahrens erfolgen. Die Beschwerdeführerin habe bis zur Heirat der Schwester mit dieser zusammengewohnt. Sie habe die Schwester großgezogen und sei diese daher wie eine Tochter für sie, weil die Eltern verstorben seien, als die Schwester noch sehr klein gewesen sei. Die Schwester mit ihrer Familie sei nun ihre einzige Familie seit ihr Mann und ihre Kinder in Syrien gestorben seien. Die Intensität dieser Beziehung sei daher sehr hoch und falle unter den Schutz des Art. 8Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 03.10.2016 eingebrachte Beschwerde, in welcher - zusammengefasst - geltend gemacht wird, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2016 in Österreich aufhältig sei und ihre Schwester namens römisch 40 , geb. 1979, seit 2011 anerkannter Flüchtling in Österreich sei und mit der Beschwerdeführerin zusammenwohne. Die Beschwerdeführerin leide weiterhin an einer schizoaffektiven Störung und habe eine hochgradige Hörminderung rechts sowie eine mittelgradige Hörminderung links. Sie stehe unter regelmäßiger medizinischer Kontrolle, für die psychologische Weiterbetreuung sei sie auf der Warteliste bei ANKYRA. Im Falle ihrer Überstellung nach Kroatien würde sie in eine ausweglose Situation geraten. Dies einerseits aufgrund ihres Alters (62 Jahre alt) und ihrer Unselbständigkeit, andererseits aufgrund ihrer Erkrankungen (insbesondere psychisch). Im Falle der Rückkehr nach Kroatien würde sich dieser Zustand vermutlich umgehend und gravierend verschlechtern. Laut Erstbefragungsprotokoll sei ihr Mann mit den Kindern dabei umgekommen, als das Haus in Syrien abgebrannt worden sei. In Hinblick auf ihren offensichtlich schlechten Zustand und die Notwendigkeit von persönlichen Kontakten zur Schwester und deren Familie solle eine Zulassung des Verfahrens erfolgen. Die Beschwerdeführerin habe bis zur Heirat der Schwester mit dieser zusammengewohnt. Sie habe die Schwester großgezogen und sei diese daher wie eine Tochter für sie, weil die Eltern verstorben seien, als die Schwester noch sehr klein gewesen sei. Die Schwester mit ihrer Familie sei nun ihre einzige Familie seit ihr Mann und ihre Kinder in Syrien gestorben seien. Die Intensität dieser Beziehung sei daher sehr hoch und falle unter den Schutz des Artikel 8 Abs. 1 EMRK. Die Beschwerdeführerin sei auf die Unterstützung der in Österreich lebenden Schwester und deren Familie angewiesen. Eine Überstellung nach Kroatien würde eine Verletzung nach Artikel 8 EMRK bedeuten. Die Beschwerdeführerin sei zudem der Meinung, dass die Überstellung nach Kroatien und die dortige Führung eines Asylverfahrens nicht dem Gebot der Gleichbehandlung von Fremden entsprechen und ihr nicht zumutbar sei, weshalb sie Österreich ersuche, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und die Zulassung des Verfahrens zu bestätigen. Aus allen diesen Gründen habe die Beschwerdeführerin wiederholt um Prüfung des Vorliegens ersucht. Die Voraussetzungen für die Zuständigkeit Österreichs seien gegeben.Absatz eins, EMRK. Die Beschwerdeführerin sei auf die Unterstützung der in Österreich lebenden Schwester und deren Familie angewiesen. Eine Überstellung nach Kroatien würde eine Verletzung nach Artikel 8 EMRK bedeuten. Die Beschwerdeführerin sei zudem der Meinung, dass die Überstellung nach Kroatien und die dortige Führung eines Asylverfahrens nicht dem Gebot der Gleichbehandlung von Fremden entsprechen und ihr nicht zumutbar sei, weshalb sie Österreich ersuche, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und die Zulassung des Verfahrens zu bestätigen. Aus allen diesen Gründen habe die Beschwerdeführerin wiederholt um Prüfung des Vorliegens ersucht. Die Voraussetzungen für die Zuständigkeit Österreichs seien gegeben. Mit hg. Beschluss vom 11.10.2016 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit hg. Beschluss vom 11.10.2016 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: "§ 5
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird, ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet: "§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." § 61 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:Paragraph 61, FPG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet: "§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
- dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
- ...
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." Zu A) Behebung der bekämpften Bescheide: Im gegenständlichen Fall liegt hinsichtlich der bekämpften Entscheidungen eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz vor:Im gegenständlichen Fall liegt hinsichtlich der bekämpften Entscheidungen eine Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz vor: § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet: "§ 21
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." In den angefochtenen Bescheiden vertritt das BFA die Rechtsansicht, dass die illegale Einreise der beschwerdeführenden Partei in das Gebiet der Mitgliedstaaten von Serbien kommend nach Kroatien erfolgt sei und daher die Zuständigkeit Kroatiens für die Prüfung der gegenständlichen Asylverfahren in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet sei.In den angefochtenen Bescheiden vertritt das BFA die Rechtsansicht, dass die illegale Einreise der beschwerdeführenden Partei in das Gebiet der Mitgliedstaaten von Serbien kommend nach Kroatien erfolgt sei und daher die Zuständigkeit Kroatiens für die Prüfung der gegenständlichen Asylverfahren in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet sei. Im diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst in vergleichbar gelagerten Fällen wie dem vorliegenden die bezughabenden, angefochtenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit nachfolgender Begründung aufgehoben (vgl. VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177-10 und Ra 2016/18/0224 bis 0227-10):Im diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst in vergleichbar gelagerten Fällen wie dem vorliegenden die bezughabenden, angefochtenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit nachfolgender Begründung aufgehoben vergleiche VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177-10 und Ra 2016/18/0224 bis 0227-10): "[...] Im Zusammenhang mit der von der Revision angesprochenen Rechtsfrage hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodišce Republike Slovenije) am 14.09.2016 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gestellt, das zur dortigen Zl. C-490/16 protokolliert worden ist. Dem Ersuchen liegt ein Fall zugrunde, in dem ein syrischer Asylwerber zunächst von der Türkei nach Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Slowenien gelangt war. Dabei durchquerte er die Republik Kroatien organisiert mit dem "Flüchtlingsstrom". Serbische Behörden hatten ihn zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlichen Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze. Auf der Grundlage dieses Sachverhaltes fragte der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien beim EuGH (unter anderem) an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-VO zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedsstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union organisiert.Auf der Grundlage dieses Sachverhaltes fragte der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien beim EuGH (unter anderem) an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts" nach Artikel 13, Absatz eins, Dublin-VO zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedsstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union organisiert. [...] Allerdings hat das BVwG sich mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien in der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt. Es hat insbesondere keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen, wie sich die Ein- bzw. Durchreise der revisionswerbenden Parteien in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar wären, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen. [...] Dem angefochtenen Erkenntnis haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen wären (vgl. § 38 AVG). [...]"[...] Dem angefochtenen Erkenntnis haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen wären vergleiche Paragraph 38, AVG). [...]" Überdies wird diesbezüglich auch auf das aktuelle Vorabentscheidungsersuchen durch den Verwaltungsgerichtshof vom 14.12.2016 betreffend die - in Bezug auf Dublin-Verfahren zu Kroatien aufgetretene - Problematik der rechtlichen Einordnung einer "faktisch geduldeten Einreise bzw. organisierten Durchreise" verwiesen. Der VwGH hat aus Anlass zweier bei ihm anhängiger Revisionen im Sinne dieses Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofes der Republik Slowenien mehrere ergänzende Vorlagefragen zur Vorabentscheidung an den EuGH herangetragen, die darauf abzielen, die von mehreren Staaten an der "Balkanroute" geduldete Ein- und Durchreise von Schutzsuchenden nach den Zuständigkeitskriterien der Dublin III-Verordnung rechtlich richtig einzuordnen. Im Vorlagebeschluss beantragt der VwGH auch die Behandlung des Vorabentscheidungsersuchens im beschleunigten Verfahren, um rasch Klarheit für die betroffenen Schutzsuchenden und die Behörden über die Zuständigkeit für die Behandlung der Asylanträge zu schaffen. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass der Grenzübertritt der beschwerdeführenden Partei nach Kroatien zu einem Zeitpunkt erfolgt sein muss, als die West-Balkanroute geöffnet war. In diesem Kontext hat es das BFA vor dem Hintergrund der zitierten, jüngst ergangenen Judikatur des VwGH verabsäumt, Feststellungen zur Ein- bzw. Durchreise der Beschwerdeführerin in die EU, insbesondere nach Kroatien, zu treffen, und konkrete Ermittlungen dazu, ob es sich bei der Durchbeförderung der beschwerdeführenden Partei durch Kroatien um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, durchzuführen. Das BFA wird im fortgesetzten Verfahren auch die behauptete überaus enge Beziehungsintensität der beschwerdeführenden Partei zu ihrer in Österreich aufhältigen Schwester, welche von der Beschwerdeführerin nach dem Tod der Eltern bis zu deren
- Lebensjahr allein aufgezogen wurde und daher von der Beschwerdeführerin als Tochter angesehen werde, zu überprüfen haben und allenfalls auch die in Österreich aufhältige Schwester konkret zu den Beziehungen zu befragen haben. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Behörde im fortgesetzten Verfahren in weiterer Folge den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, welche insbesondere an einer schizoaffektiven Störung leidet und zahlreiche Befunde vorgelegt hat, dahingehend zu prüfen hat, ob allenfalls stationäre Aufenthalte erforderlich sind bzw. eine dauerhafte Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführerin vorliegt, die zum Selbsteintritt verpflichtet (vgl. VfGH E 294/2015 vom 19.06.2015 mit Hinweis auf VfSlg. 18.407/2008).Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Behörde im fortgesetzten Verfahren in weiterer Folge den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, welche insbesondere an einer schizoaffektiven Störung leidet und zahlreiche Befunde vorgelegt hat, dahingehend zu prüfen hat, ob allenfalls stationäre Aufenthalte erforderlich sind bzw. eine dauerhafte Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführerin vorliegt, die zum Selbsteintritt verpflichtet vergleiche VfGH E 294 aus 2015, vom 19.06.2015 mit Hinweis auf VfSlg. 18.407 aus 2008,). Weiters werden die allenfalls zwischenzeitig erfolgen Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen und aktuelle Länderberichte zur Unterbringung und zur Versorgung in Kroatien einzuholen sein. Den angefochtenen Bescheiden haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, insbesondere um klären zu können, ob es sich bei den gegenständlichen Verfahren um gleich- oder ähnlich gelagerte Sachverhalte handelt, wie jener der dem slowenischen Vorabentscheidungsverfahren zugrunde liegt. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich daher so mangelhaft, dass eine Ergänzung desselben und damit verbunden eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erschiene, sodass den Beschwerden gem. § 21 Abs. 3,
- Satz, BFA-VG stattzugeben war.Der vorliegende Sachverhalt erweist sich daher so mangelhaft, dass eine Ergänzung desselben und damit verbunden eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erschiene, sodass den Beschwerden gem. Paragraph 21, Absatz 3, 2, Satz, BFA-VG stattzugeben war. Der VwGH geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG 2014 - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom BVwG in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden - Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG 2014 stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben (VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/19/0072).Der VwGH geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 6 a, BFA-VG 2014 - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom BVwG in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden - Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG 2014 stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben (VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/19/0072). Im vorliegenden Fall ist aufgrund der unterbliebenen Ermittlungen - insbesondere zu den Reisebewegungen der beschwerdeführenden Partei - ein derartiger Erhebungsmangel zu erkennen, der durch das Bundesverwaltungsgericht schon aufgrund des zu erwartenden Ermittlungsaufwandes nicht in der für das Zulassungsverfahren gebotenen Eile beseitigt werden kann. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG sowie hinsichtlich einer Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht konnte angesichts der gegenständlichen Entscheidung entfallen.Paragraph 38, AVG sowie hinsichtlich einer Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht konnte angesichts der gegenständlichen Entscheidung entfallen. Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die jüngst ergangene Rechtsprechung des VwGH stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die jüngst ergangene Rechtsprechung des VwGH stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W240.2136466.1.00