RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2017 GeschäftszahlW243 2138127-1 SpruchW243 2138127-1/10E W243 2138126-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Mariann
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer, beide Staatsangehörige von Afgnanistan, stellten nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.02.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Eine EURODAC-Abfrage ergab eine Treffermeldung im Zusammenhang mit der erkennungsdienstlichen Behandlung der Erstbeschwerdeführerin nach ihrer illegalen Einreise am 27.01.2016 in Griechenland.
- Im Rahmen der durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten Erstbefragung am 06.02.2016 gab die Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg im Wesentlichen an, dass sie ihren Wohnort im Iran illegal und schlepperunterstützt in Richtung Türkei verlassen hätten. Von dort hätten sie ihre Reise nach Griechenland fortgesetzt und seien in der Folge über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt. Ihre Eltern, zwei Brüder und eine Schwester seien in Deutschland aufhältig; sie selbst habe sich allerdings für Österreich entschieden, da sie sich mit ihrem Vater nicht so gut verstehe. Als Fluchtgrund brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie von ihrem Vater zur Heirat gezwungen worden sei und ihr Mann sie geschlagen und vergewaltigt habe. Der unmündige minderjährige Zweitbeschwerdeführer wurde keiner Erstbefragung unterzogen.
- Mit Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 06.02.2016 wurden die Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 über das Führen von Konsultationen mit Slowenien in Kenntnis gesetzt und ihnen mitgeteilt, dass die in § 28 Abs. 2 AsylG 2005 normierte 20-Tages-Frist für Zulassungsverfahren gegenständlich nicht gelte.
- Mit Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 06.02.2016 wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 über das Führen von Konsultationen mit Slowenien in Kenntnis gesetzt und ihnen mitgeteilt, dass die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 normierte 20-Tages-Frist für Zulassungsverfahren gegenständlich nicht gelte.
- In der Folge richtete das BFA am 03.03.2016 ein Art. 34 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO), gestütztes – die Beschwerdeführer betreffendes – Informationsersuchen an Slowenien und Kroatien.
- In der Folge richtete das BFA am 03.03.2016 ein Artikel 34, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO), gestütztes – die Beschwerdeführer betreffendes – Informationsersuchen an Slowenien und Kroatien. Darin wurde um Bekanntgabe ersucht, ob es angesichts des beigelegten slowenischen Dokumentes, in dessen Besitz sich die Beschwerdeführer befunden hätten, Informationen zu den Genannten gebe. Mit Schreiben vom 07.03.2016 teilte die slowenische Dublin-Behörde mit, dass die Beschwerdeführer den slowenischen Behörden im Zusammenhang mit der Dublin III-VO unbekannt seien. Das beigelegte slowenische Dokument sei von der slowenischen Polizei zum Zwecke der Ermittlung der Identität von Personen, die im Zuge des sogenannten "Flüchtlingsstroms" von einem Mitgliedsstaat dem anderen übergeben worden seien, ausgestellt worden.
- In der Folge richtete das BFA am 23.03.2016 auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO) gestützte – die Beschwerdeführer betreffende – Aufnahmegesuche an Kroatien.
- In der Folge richtete das BFA am 23.03.2016 auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO) gestützte – die Beschwerdeführer betreffende – Aufnahmegesuche an Kroatien. Mit Schreiben vom 30.05.2016 teilte das BFA der kroatischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung der Aufnahmegesuche gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO die Zuständigkeit von Kroatien zur Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren seit 23.05.2016 eingetreten sei.Mit Schreiben vom 30.05.2016 teilte das BFA der kroatischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung der Aufnahmegesuche gemäß Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO die Zuständigkeit von Kroatien zur Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren seit 23.05.2016 eingetreten sei.
- Am 25.07.2016 wurde den Beschwerdeführern mittels Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz aufgrund einer angenommenen Zuständigkeit Kroatiens zurückzuweisen. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer darüber informiert, dass sie gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG dazu verpflichtet seien, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
- Am 25.07.2016 wurde den Beschwerdeführern mittels Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz aufgrund einer angenommenen Zuständigkeit Kroatiens zurückzuweisen. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer darüber informiert, dass sie gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG dazu verpflichtet seien, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
- Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 05.08.2016, welche durch einen männlichen Organwalter durchgeführt wurde, gab die Beschwerdeführerin im Beisein einer Rechtsberaterin nach durchgeführter Rechtsberatung und unter Beiziehung eines männlichen Dolmetschers für die Sprache Farsi zu Protokoll, dass sie wegen einer nachwirkenden Herzoperation in Behandlung stehe und auch an Depressionen leide. Derzeit nehme sie Medikamente gegen ihr Herzleiden und gegen Schmerzen im rechten Brust- und Schulterbereich. Diesbezüglich legte die Erstbeschwerdeführerin ein ärztliches Attest vom XXXX , wonach die Beschwerdeführerin aufgrund spondylogener Schmerzen von diversen Arbeiten zu befreien sei, ein medizinisches Behandlungsbeiblatt vom XXXX (ohne Diagnosen) sowie einen Therapieplan des Instituts XXXX vor.
- Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 05.08.2016, welche durch einen männlichen Organwalter durchgeführt wurde, gab die Beschwerdeführerin im Beisein einer Rechtsberaterin nach durchgeführter Rechtsberatung und unter Beiziehung eines männlichen Dolmetschers für die Sprache Farsi zu Protokoll, dass sie wegen einer nachwirkenden Herzoperation in Behandlung stehe und auch an Depressionen leide. Derzeit nehme sie Medikamente gegen ihr Herzleiden und gegen Schmerzen im rechten Brust- und Schulterbereich. Diesbezüglich legte die Erstbeschwerdeführerin ein ärztliches Attest vom römisch 40 , wonach die Beschwerdeführerin aufgrund spondylogener Schmerzen von diversen Arbeiten zu befreien sei, ein medizinisches Behandlungsbeiblatt vom römisch 40 (ohne Diagnosen) sowie einen Therapieplan des Instituts römisch 40 vor. Sie wolle nicht nach Kroatien, da sie dort sehr hässliche und grobe Umgangsformen erlebt habe. So seien ihr etwa die nötigen Medikamente verweigert worden und habe sich deswegen ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Von Kroatien nach Österreich seien sie mit dem Zug und Bus gekommen; damals hätten die kroatischen und slowenischen Behörden die Durchreise organisiert. Sie sei weder registriert noch erkennungsdienstlich behandelt worden. Zu den Länderfeststellungen könne sie nichts angeben, da sie lediglich durchgereist seien.
- In der Folge gab das BFA die Erstellung eines die Erstbeschwerdeführerin betreffendes neurologisch-psychiatrischen Gutachtens in Auftrag. In seinem Gutachten vom XXXX kommt der Sachverständige zu der Beurteilung, dass in Zusammenschau mit der Anamnese, der Klinik und dem Befund bei der Erstbeschwerdeführerin eine Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion vorliege. Die Genannte sei in der Lage schlüssige und widerspruchsfreie Antworten zu geben. Von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit sei nicht auszugehen. Im Falle einer Überstellung nach Kroatien sei eine kurz- bis mittelfristige Verschlechterung des Krankheitsbildes möglich, es bestehe aber keine reale Gefahr, dass die Genannte aufgrund der psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten könnte.
- In der Folge gab das BFA die Erstellung eines die Erstbeschwerdeführerin betreffendes neurologisch-psychiatrischen Gutachtens in Auftrag. In seinem Gutachten vom römisch 40 kommt der Sachverständige zu der Beurteilung, dass in Zusammenschau mit der Anamnese, der Klinik und dem Befund bei der Erstbeschwerdeführerin eine Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion vorliege. Die Genannte sei in der Lage schlüssige und widerspruchsfreie Antworten zu geben. Von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit sei nicht auszugehen. Im Falle einer Überstellung nach Kroatien sei eine kurz- bis mittelfristige Verschlechterung des Krankheitsbildes möglich, es bestehe aber keine reale Gefahr, dass die Genannte aufgrund der psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten könnte.
- In ihrer Stellungnahme vom 05.10.2016 führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie entgegen der psychologischen Begutachtung schwer depressiv sei und eine suizidale Neigung zeige. Sie habe panische Angst vor einer Rückkehr nach Kroatien und befürchte, dass sie eine Panikattacke oder einen psychischen Zusammenbruch erleiden könnte, wenn sie wieder in Kontakt mit Polizisten in Kroatien komme. Zudem leide sie immer noch an den Folgen der Herzoperation und nehme ständig Schmerztabletten wegen Thorax- und spondylogenen Schmerzen. In Österreich habe sie sich bereits ein soziales Netz aufgebaut, welches sie bei Arztterminen unterstütze. Es sei damit zu rechnen, dass sie in Kroatien keinen effektiven Zugang zu der für sie notwendigen medizinischen Versorgung habe. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei angesichts der derzeitigen psychischen Situation sehr wahrscheinlich.
- Mit den angefochtenen Bescheiden vom 08.10.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
- Mit den angefochtenen Bescheiden vom 08.10.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte das BFA hinsichtlich der Zuständigkeit Kroatiens aus, dass die Beschwerdeführer im Zeitraum um den 27.01.2016 illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist seien und daher die Zuständigkeit Kroatiens für die Prüfung der gegenständlichen Asylverfahren in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet liege.Begründend führte das BFA hinsichtlich der Zuständigkeit Kroatiens aus, dass die Beschwerdeführer im Zeitraum um den 27.01.2016 illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist seien und daher die Zuständigkeit Kroatiens für die Prüfung der gegenständlichen Asylverfahren in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet liege. Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin stellte das BFA fest, dass diese an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion leide; eine bestehende Suizidalität ergebe sich weder aus der gutachterlichen Stellungnahme noch aus dem vorliegenden Sachverhalt. Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern nachweislich am 08.10.2016 durch persönliche Ausfolgung bzw. im Falle des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers durch persönliche Ausfolgung an die Erstbeschwerdeführerin als seine gesetzliche Vertreterin ordnungsgemäß und rechtswirksam zugestellt.
- Gegen diese Bescheide richten sich die im Wege der gewillkürten Vertretung der Beschwerdeführer fristgerecht eingebrachten Beschwerden, die mit den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurden. Darin wird unter anderem geltend gemacht, dass die Beschwerdeführer in organisierter Form von Kroatien nach Österreich gebracht worden seien. Der psychische Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin habe sich stark verschlechtert und leide sie unter einer schweren Depression und stehe diesbezüglich weiterhin in psychiatrischer Behandlung. Dem Beschwerdeschriftsatz wurden eine die Erstbeschwerdeführerin betreffende (unleserliche) Krankenhausaufenthaltsbestätigung sowie ein Befundbericht vom XXXX mit der Diagnose "depressive Anpassungsstörung und SA-Syndrom rechts" beigelegt.Dem Beschwerdeschriftsatz wurden eine die Erstbeschwerdeführerin betreffende (unleserliche) Krankenhausaufenthaltsbestätigung sowie ein Befundbericht vom römisch 40 mit der Diagnose "depressive Anpassungsstörung und SA-Syndrom rechts" beigelegt.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.11.2016, GZ. W243 2138127-1/3Z und W243 2138126-1/3Z, wurde den Beschwerden gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.11.2016, GZ. W243 2138127-1/3Z und W243 2138126-1/3Z, wurde den Beschwerden gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Mit Eingabe vom 23.11.2016 brachte die Erstbeschwerdeführerin einen ärztlichen Entlassungsbrief vom XXXX nach zweitägiger stationärer Aufnahme mit den Diagnosen "Medikamentenintoxikation in suizidaler Absicht, depressive Anpassungsstörung" und "atypische thorakale Beschwerden" sowie einen Befundbericht vom XXXX mit der Diagnose "St.p. SMV 18.10.2016, selbstverletzendes Verhalten (Schnitte und Brandwunden linker Unterarm)" in Vorlage.
- Mit Eingabe vom 23.11.2016 brachte die Erstbeschwerdeführerin einen ärztlichen Entlassungsbrief vom römisch 40 nach zweitägiger stationärer Aufnahme mit den Diagnosen "Medikamentenintoxikation in suizidaler Absicht, depressive Anpassungsstörung" und "atypische thorakale Beschwerden" sowie einen Befundbericht vom römisch 40 mit der Diagnose "St.p. SMV 18.10.2016, selbstverletzendes Verhalten (Schnitte und Brandwunden linker Unterarm)" in Vorlage.
- Mit Schriftsatz vom 15.12.2016 wies die ausgewiesene Rechtsvertretung der Beschwerdeführer daraufhin, dass zwischenzeitlich die sechsmonatige Überstellungsfrist abgelaufen sei. Es wurde beantragt, der Beschwerden Folge zu geben und die Verfahren in Österreich zuzulassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Aufhebung der angefochtenen Bescheide: 1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten: "§ 5.
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5.
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)[...]
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3.-
- [ ] und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2)-
(3)[ ]" 1.
- § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:1.
- Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." 1.
- § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:1.
- Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet: "§ 61.
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
- dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
- [ ]
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." 1.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: "Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz""Art". 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen." 1.
- Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.1.
- Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 1.
- Die gegenständlichen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sindauf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hatte:1.
- Die gegenständlichen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sindauf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu erfolgen hatte: Die Beschwerden richten sich unter anderem gegen die Rechtsansicht des BFA, wonach die Zuständigkeit Kroatiens für die Prüfung der gegenständlichen Asylverfahren in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet sei. Entgegen der Ansicht des BFA, so die Beschwerdeführer, sei der Grenzübertritt nicht illegal erfolgt, da sie Österreich mit Hilfe der "organisierten Durchreise" erreicht hätten.Die Beschwerden richten sich unter anderem gegen die Rechtsansicht des BFA, wonach die Zuständigkeit Kroatiens für die Prüfung der gegenständlichen Asylverfahren in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet sei. Entgegen der Ansicht des BFA, so die Beschwerdeführer, sei der Grenzübertritt nicht illegal erfolgt, da sie Österreich mit Hilfe der "organisierten Durchreise" erreicht hätten. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst in vergleichbar gelagerten Fällen wie dem vorliegenden die bezughabenden, angefochtenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit nachfolgender Begründung aufgehoben (vgl. VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177-10 und Ra 2016/18/0224 bis 0227-10):In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst in vergleichbar gelagerten Fällen wie dem vorliegenden die bezughabenden, angefochtenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit nachfolgender Begründung aufgehoben vergleiche VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177-10 und Ra 2016/18/0224 bis 0227-10): "[...] Im Zusammenhang mit der von der Revision angesprochenen Rechtsfrage hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodiš?e Republike Slovenije) am 14.09.2016 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gestellt, das zur dortigen Zl. C-490/16 protokolliert worden ist. Dem Ersuchen liegt ein Fall zugrunde, in dem ein syrischer Asylwerber zunächst von der Türkei nach Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Slowenien gelangt war. Dabei durchquerte er die Republik Kroatien organisiert mit dem "Flüchtlingsstrom". Serbische Behörden hatten ihn zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlichen Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze. Auf der Grundlage dieses Sachverhaltes fragte der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien beim EuGH (unter anderem) an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-VO zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedsstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union organisiert.Auf der Grundlage dieses Sachverhaltes fragte der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien beim EuGH (unter anderem) an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts" nach Artikel 13, Absatz eins, Dublin-VO zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedsstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union organisiert. [...] Allerdings hat das BVwG sich mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien in der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt. Es hat insbesondere keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen, wie sich die Ein- bzw. Durchreise der revisionswerbenden Parteien in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar wären, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen. [...] Dem angefochtenen Erkenntnis haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen wären (vgl. § 38 AVG). [...]"[...] Dem angefochtenen Erkenntnis haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen wären vergleiche Paragraph 38, AVG). [...]" Verfahrensgegenständlich stellte das BFA in den bekämpften Bescheiden fest, dass die Beschwerdeführer im Zeitraum um den 27.01.2016 das Gebiet der Mitgliedstaaten illegal betreten hätten, somit zu einem Zeitpunkt als die West-Balkanroute geöffnet war. In diesem Kontext hat es das BFA vor dem Hintergrund der zitierten, jüngst ergangenen Judikatur des VwGH verabsäumt, Feststellungen zur Ein- bzw. Durchreise des Beschwerdeführers in die EU, insbesondere nach Kroatien, zu treffen, und konkrete Ermittlungen dazu, ob es sich bei der Durchbeförderung der Beschwerdeführer durch Kroatien um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, durchzuführen. Den angefochtenen Bescheiden haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob es sich bei den gegenständlichen Verfahren um gleich- oder ähnlich gelagerte Sachverhalte handelt, wie jener der dem slowenischen Vorabentscheidungsverfahren zugrunde liegt. Darüber hinaus wird sich das BFA unter Berücksichtigung der zuletzt vorgelegten Befunde betreffend die Erstbeschwerdeführerin, allenfalls auch unter Beiziehung eines geeigneten medizinischen Sachverständigen, genauer mit der Frage auseinanderzusetzen haben, inwieweit sich eine Überstellung der Erstbeschwerdeführerin nach Kroatien auf ihren psychischen und physischen Gesundheitszustand auswirken würde. Schließlich wird abzuklären sein, ob der Erstbeschwerdeführerin die notwendige Therapie auch in Kroatien zur Verfügung steht. Schließlich wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes angemerkt, dass die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung vorgebracht hat, zwangsverheiratet sowie vergewaltigt worden zu sein. Die Erstbeschwerdeführerin stützte sohin ihre Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung (vgl. im Zusammenhang mit der geltend gemachten Furcht vor Zwangsverheiratung Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K7 zu § 20 AsylG 2005).Schließlich wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes angemerkt, dass die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung vorgebracht hat, zwangsverheiratet sowie vergewaltigt worden zu sein. Die Erstbeschwerdeführerin stützte sohin ihre Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung vergleiche im Zusammenhang mit der geltend gemachten Furcht vor Zwangsverheiratung Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K7 zu Paragraph 20, AsylG 2005). Die Einvernahme vor dem BFA wurde jedoch nicht nur von einem männlichen Referenten, der in weiterer Folge auch den bekämpften Bescheid erließ, durchgeführt, sondern wurde der Einvernahme auch ein männlicher Dolmetscher beigezogen. Dabei missachtete das BFA § 20 Abs. 1 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber, der seine Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen ist, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber gemäß § 20 leg. cit. nachweislich in Kenntnis zu setzen.Die Einvernahme vor dem BFA wurde jedoch nicht nur von einem männlichen Referenten, der in weiterer Folge auch den bekämpften Bescheid erließ, durchgeführt, sondern wurde der Einvernahme auch ein männlicher Dolmetscher beigezogen. Dabei missachtete das BFA Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005, wonach ein Asylwerber, der seine Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen ist, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber gemäß Paragraph 20, leg. cit. nachweislich in Kenntnis zu setzen. Da dem Einvernahmeprotokoll des BFA nicht entnommen werden kann, dass die Erstbeschwerdeführerin eine Einvernahme durch einen männlichen Referenten des BFA (ausdrücklich) verlangt hätte - vielmehr wurde sie dazu gar nicht befragt bzw. wurde sie nicht im Sinne des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 belehrt - hätte das BFA die Erstbeschwerdeführerin von einer weiblichen Referentin (unter Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin) zu befragen gehabt.Da dem Einvernahmeprotokoll des BFA nicht entnommen werden kann, dass die Erstbeschwerdeführerin eine Einvernahme durch einen männlichen Referenten des BFA (ausdrücklich) verlangt hätte - vielmehr wurde sie dazu gar nicht befragt bzw. wurde sie nicht im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 belehrt - hätte das BFA die Erstbeschwerdeführerin von einer weiblichen Referentin (unter Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin) zu befragen gehabt. Das BFA wird im Lichte der getroffenen Erwägungen im fortgesetzten Verfahren die Erstbeschwerdeführerin daher nochmals durch eine weibliche Referentin (unter Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin) einzuvernehmen bzw. diese von der Möglichkeit in Kenntnis zu setzen haben, auch einen männlichen Referenten für die Einvernahme zu verlangen. Im Hinblick darauf, dass somit der Sachverhalt so mangelhaft ermittelt wurde, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, war gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG den Beschwerden stattzugeben und die bekämpften Bescheide zu beheben.Im Hinblick darauf, dass somit der Sachverhalt so mangelhaft ermittelt wurde, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, war gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG den Beschwerden stattzugeben und die bekämpften Bescheide zu beheben. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Ansicht des Rechtsvertreters, wonach in den gegenständlichen Verfahren die 6-monatige Überstellungsfrist abgelaufen sei, nicht gefolgt wird, zumal den verfahrensgegenständlichen Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Damit einhergehend kam es zu einer ex-lege-Unterbrechung der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO normierten 6-Monatsfrist (vgl. auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K4 zu Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO).Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Ansicht des Rechtsvertreters, wonach in den gegenständlichen Verfahren die 6-monatige Überstellungsfrist abgelaufen sei, nicht gefolgt wird, zumal den verfahrensgegenständlichen Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Damit einhergehend kam es zu einer ex-lege-Unterbrechung der in Artikel 29, Absatz eins, Dublin III-VO normierten 6-Monatsfrist vergleiche auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K4 zu Artikel 29, Absatz eins, Dublin III-VO). 1.
- Gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.1.
- Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die jüngst ergangene, unter Punkt A.) 1.6. zitierte Rechtsprechung des VwGH stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W243.2138127.1.00