Obsah (24)
Art. 133§§ 57§ 52§ 46§ 55§ 53§ 10§ 60§ 31§ 8§ 14a§ 24§ 61§ 66§ 67§ 20§ 99§ 37§ 366§ 43§ 25§ 42§ 9§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.01.2017 GeschäftszahlG307 2104090-1 SpruchG307 2104090-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOL
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe : I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G 2005 nicht erteilt, gegen diesen
§ 52Abs. 4 FPG i
VM § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen,
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt I.), dem BF
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen eingeräumt (Spruchpunkt II.) und
§ 53Abs. 1 i
Vm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen diesen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG iVM Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen,
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen eingeräumt (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.).
- Dagegen erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde. Darin wurde beantragt, die Rückkehrentscheidung für dauerhaft als unzulässig zu erklären, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dahingehend abzuändern, dass gegen den BF keine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot auf die Dauer von 5 Jahren befristet erlassen werde.
- Dagegen erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde. Darin wurde beantragt, die Rückkehrentscheidung für dauerhaft als unzulässig zu erklären, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dahingehend abzuändern, dass gegen den BF keine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot auf die Dauer von 5 Jahren befristet erlassen werde.
- Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 20.03.2015 vorgelegt und ist dort am 24.03.2015 eingelangt.
- Am 01.04.2016 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, seine Ehefrau und seine Mutter teilnahmen.
- Dagegen erhob das BFA außerordentliche Revision.
- Mit Erkenntnis vom 17.11.2016, Zahl Ra 2016/21/0193, hob der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) die angefochtene Entscheidung insoweit, als sie festgestellt habe, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 vorlägen, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes auf.
- Mit Erkenntnis vom 17.11.2016, Zahl Ra 2016/21/0193, hob der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) die angefochtene Entscheidung insoweit, als sie festgestellt habe, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 vorlägen, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes auf. In Bezug auf die Stattgebung der zugrunde liegenden Beschwerde betreffend Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides und Aufhebung der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides wurde die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.In Bezug auf die Stattgebung der zugrunde liegenden Beschwerde betreffend Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides und Aufhebung der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF ist Staatsbürger der Republik Serbien, führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist mit der serbischen Staatsbürgerin XXXX, seit XXXX verheiratet und lebt mit dieser innerhalb jener Zeitspannen, in welchen sie sich in Österreich aufhält, im gemeinsamen Haushalt. Er führt mit ihr seit Ende Februar 2010 eine Beziehung.1.
- Der BF ist Staatsbürger der Republik Serbien, führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er ist mit der serbischen Staatsbürgerin römisch 40 , seit römisch 40 verheiratet und lebt mit dieser innerhalb jener Zeitspannen, in welchen sie sich in Österreich aufhält, im gemeinsamen Haushalt. Er führt mit ihr seit Ende Februar 2010 eine Beziehung. Abgesehen davon leben zahlreiche Verwandte des BF in Österreich. Zu seiner Tante und seinem Onkel, XXXX, seinem Großvater XXXX und seiner Großmutter XXXX besteht eine enge Beziehung, die in gegenseitigen Besuchen zum Ausdruck kommt.Abgesehen davon leben zahlreiche Verwandte des BF in Österreich. Zu seiner Tante und seinem Onkel, römisch 40 , seinem Großvater römisch 40 und seiner Großmutter römisch 40 besteht eine enge Beziehung, die in gegenseitigen Besuchen zum Ausdruck kommt. 1.
- Der BF besuchte in seiner Heimat 8 Jahre lang die Grund- und 3 Jahre lang die Mittelschule. In Serbien ging der BF keiner Beschäftigung nach. Der BF reiste im September 2010 nach Österreich und hielt sich seitdem durchgehend im Bundesgebiet auf. 1.
- Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX zu Zahl XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX wegen §§ 28a Abs. 1,
- Fall SMG, § 15 StGB, §§ 27 Abs. 1 Z 1,
- Fall, 27 Abs. 1 Z 1
- Fall, § 27 Abs. 2 SMG zu einer 15monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wovon 10 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verhängt wurden.1.
- Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zu Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 wegen Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5, Fall SMG, Paragraph 15, StGB, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, eins, Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, Paragraph 27, Absatz 2, SMG zu einer 15monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wovon 10 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verhängt wurden. Ferner wurde der BF vom selben Gericht zu Zahl XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1,
- Fall, § 27 Abs. 1 Z 1Ferner wurde der BF vom selben Gericht zu Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2, Fall, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins
- Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Darin wurde er für schuldig befunden, in XXXX vorschriftswidrig einem anderen zwei bis drei Gramm brutto Kokain in zumindest üblicher Straßenqualität im Zeitraum zwischen XXXX und XXXX zu einem Preis von € 70,00 pro Gramm überlassen zu haben und im Zeitraum vom XXXX bis XXXX Kokain, Wirkstoff Cocain, Cannabiskraut, Wirkstoff Delta-9-THC und THCA sowie Heroin, Wirkstoff Monoacetylmorphin, Heroin und Acetylcodein zum Eigenkonsum besessen zu haben.Darin wurde er für schuldig befunden, in römisch 40 vorschriftswidrig einem anderen zwei bis drei Gramm brutto Kokain in zumindest üblicher Straßenqualität im Zeitraum zwischen römisch 40 und römisch 40 zu einem Preis von € 70,00 pro Gramm überlassen zu haben und im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 Kokain, Wirkstoff Cocain, Cannabiskraut, Wirkstoff Delta-9-THC und THCA sowie Heroin, Wirkstoff Monoacetylmorphin, Heroin und Acetylcodein zum Eigenkonsum besessen zu haben. Im Rahmen der Strafbemessung wurden als mildernd das teilweise Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen, der äußerst rasche Rückfall, die Tatwiederholung und die Tatbegehung trotz offener Probezeit gewertet. Festgestellt wird, dass der BF die darin angeführten Delikte begangen hat. Als Motiv für die Begehung der in den beiden Urteilen erwähnten strafbaren Handlungen führte der BF seine schwierige Jugend ins Treffen, wobei das raue Verhalten seines Vaters gegenüber seiner Mutter ihn zum gemeinsamen Verlassen der Heimat mit ihr bewogen und in die Suchtmittelabhängigkeit getrieben habe. Am XXXX wurde der BF aus der Haft entlassen.Am römisch 40 wurde der BF aus der Haft entlassen. 1.
- Der BF ist seit XXXX bei der Firma XXXX als Reinigungskraft beschäftigt und bringt monatlich rund € 1.260,00 netto ins Verdienen.1.
- Der BF ist seit römisch 40 bei der Firma römisch 40 als Reinigungskraft beschäftigt und bringt monatlich rund € 1.260,00 netto ins Verdienen. 1.
- In seiner Freiheit widmet sich der BF überwiegend dem Judosport, ist seit XXXX 2015 Mitglied im XXXX und engagiert sich dort vor allem in der Jugendarbeit.1.
- In seiner Freiheit widmet sich der BF überwiegend dem Judosport, ist seit römisch 40 2015 Mitglied im römisch 40 und engagiert sich dort vor allem in der Jugendarbeit. 1.
- Der BF ist zumindest seit Jänner 2015 nicht mehr suchtmittelabhängig und hat die von ihm wahrgenommene Therapie bis dato erfolgreich absolviert. 1.
- Der BF ist der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig und lässt nur mehr zeitweise einen serbischen Akzent in seiner Aussprache erkennen. Er besuchte einen Deutschkurs des Niveaus, "A2". 1.
- Der BF war im Besitz einer von der XXXX ausgestellten "Rot-Weiß-Rot-Karte plus", wobei diesbezüglich am XXXX ein Verlängerungsantrag gestellt wurde.1.
- Der BF war im Besitz einer von der römisch 40 ausgestellten "Rot-Weiß-Rot-Karte plus", wobei diesbezüglich am römisch 40 ein Verlängerungsantrag gestellt wurde.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
- Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft des BF getroffen wurden, ergeben sich diese aus dem unstrittigen Akteninhalt. Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen ausgestellten serbischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Die beiden rechtskräftigen Verurteilungen des BF samt Entscheidungsgründen ergeben sich aus den diesbezüglich im Akt befindlichen Urteilen und decken sich mit dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich). Das Motiv für die vormalige Suchtmittelabhängigkeit und die Begehung der oben geschilderten Delikte ist den Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen. Der Zeitpunkt der Haftentlassung ist der Vollzugsdateninformation der Justizanstalt Josefstadt zu entnehmen. Die aufrechte Ehe mit XXXX ist den Angaben im ZMR, den Ausführungen des BF, jenen seiner Frau und seiner Mutter sowie der vorgelegten serbischen Heiratsurkunde zu entnehmen. Ferner ergibt sich die gemeinsame Haushaltsführung mit seiner Gattin innerhalb jener Zeitspannen, zu welchen sie sich in Österreich befindet, aus dem ZMR und deckt sich mit den Ausführungen des BF, seiner Frau und seiner Mutter. Der Zeitpunkt des Eingehens einer Beziehung mit seiner Frau folgt den Ausführungen des BF wie jenen seiner Frau.Die aufrechte Ehe mit römisch 40 ist den Angaben im ZMR, den Ausführungen des BF, jenen seiner Frau und seiner Mutter sowie der vorgelegten serbischen Heiratsurkunde zu entnehmen. Ferner ergibt sich die gemeinsame Haushaltsführung mit seiner Gattin innerhalb jener Zeitspannen, zu welchen sie sich in Österreich befindet, aus dem ZMR und deckt sich mit den Ausführungen des BF, seiner Frau und seiner Mutter. Der Zeitpunkt des Eingehens einer Beziehung mit seiner Frau folgt den Ausführungen des BF wie jenen seiner Frau. Der Aufenthalt des BF in Österreich seit 2010 ergibt sich aus seinen eigenen Angaben, jenen in der Stellungnahme vor dem BFA und deckt sich auch mit dem sonstigen Akteninhalt. Die enge Beziehung zu seinen Großeltern, Onkel und Tante ergibt sich aus den glaubhaften Ausführungen des BF und wurden von seiner Mutter sinngemäß bestätigt. Die Schulausbildung des BF deckt sich mit dem Wissen aus dem Verwaltungsakt und wurden vom BF in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Die aktuelle Beschäftigung des BF ergibt sich aus dem vorgelegten Arbeitsvertrag und deckt sich mit den Daten im Sozialversicherungsdatenauszug. Die Höhe des dafür bezogenen Lohnes ergibt sich aus den Lohnzetteln für Februar und März
- Die Mitgliedschaft und das Engagement im Judoclub XXXX ist aus der vorgelegten Leistungsbeurteilung ersichtlich.Die Mitgliedschaft und das Engagement im Judoclub römisch 40 ist aus der vorgelegten Leistungsbeurteilung ersichtlich. Die fehlende Suchtmittelabhängigkeit folgt aus dem Schreiben desXXXX und den negativen Harnbefunden. Die Sprachkenntnisse des BF ergeben sich aus der vorgelegten Bestätigung "A2" und wurden durch die Beantwortung fast aller Fragen in deutscher Sprache in der mündlichen Verhandlung unter Beweis gestellt. Der vormalige Besitz der "Rot-Weiß-Rot-Karte-plus" folgt den Ausführungen des BF und deckt sich mit dem Akteninhalt. Der in der Beschwerde dem Bundesamt gemachte Vorwurf, es bleibe unklar, auf welchem konkreten Gefährdungsmaßstab die belangte Behörde ihre nicht ausreichend einzelfallbezogene Gefährdungsprognose stütze und sei dem BF wegen seiner bedingten Haftentlassung eine günstige Zukunftsprognose zu attestieren, übersieht, dass das Bundesamt sehr wohl auf alle Facetten des strafbaren Handelns des BF eingegangen ist. So wurde der finanzielle Hintergrund des BF beleuchtet, und hervorgehoben, der BF hätte im Falle eines derartig gravierenden Fehlverhaltens mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme rechnen müssen. Es wurde auch auf die - im Übrigen in der VwGH-Judikatur mehrmals erwähnte - Gefährlichkeit der Suchtmittelkriminalität und darauf verwiesen, dass der BF trotz aufrechten Beschäftigungsverhältnisses nicht von diesem Handeln Abstand genommen hat. Im Übrigen blendet die Beschwerde die zum Zeitpunkt ihrer Einbringung bereits aufrechte, zweite Verurteilung aus ihrer Betrachtung aus.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A.): 3.1.1.
§ 10Abs. 3 Asyl
G ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
, 56 oder 57 abgewiesen wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.3.1.1.
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.
§ 52Abs.
4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund
§ 60Asyl
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 2. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
§ 31Abs.
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,2. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 4. ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,4. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14a
NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.6. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
§ 24
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
§ 52Abs.
9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46
in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
§ 53Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.1.
- Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.1.
- Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: "§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des
(2)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der DrittstaatsangehörigeDrittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St
VO,
§ 37Abs.
3 oder 4 FSG,
§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
- den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht." Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 17.11.2016, Zahl Ra 2016/21/0193, welches zur Aufhebung des ursprünglichen Beschlusses des BVwG zu diesem Sachverhalt geführt hat, unter anderem erwogen: In einer Konstellation, in der im Zusammenhang mit dem Antrag auf Verlängerung eines erteilten Aufenthaltstitels nach dem NAG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 Z 4 FPG zu prüfen ist, ist das Verwaltungsgericht, wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt im Erkenntnis vom 20. Oktober 2016, Ra 2016/21/0224, auf dessen Entscheidungsgründe
§ 43Abs. 2 zweiter Satz Vw
GG verwiesen wird, näher dargelegt hat, zu einer Feststellung nach § 9 Abs. 3 BFA-VG, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, nicht befugt.In einer Konstellation, in der im Zusammenhang mit dem Antrag auf Verlängerung eines erteilten Aufenthaltstitels nach dem NAG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG zu prüfen ist, ist das Verwaltungsgericht, wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt im Erkenntnis vom 20. Oktober 2016, Ra 2016/21/0224, auf dessen Entscheidungsgründe
Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, näher dargelegt hat, zu einer Feststellung nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, nicht befugt. Ebenso wenig ist nach den Ausführungen im genannten Erkenntnis dann eine Feststellung dahingehend zu treffen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen, bzw. ein solcher Aufenthaltstitel zu erteilen. Das gilt auch für den vorliegenden Fall, in dem die Niederlassungsbehörde (noch) nicht
§ 25NAG an das BFA herangetreten ist.
In Bezug auf diese beiden Feststellungen erweist sich daher auch das hier angefochtene Erkenntnis als mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes belastet, sodass es insoweit
§ 42Abs. 2 Z 2 Vw
GG aufzuheben war.Ebenso wenig ist nach den Ausführungen im genannten Erkenntnis dann eine Feststellung dahingehend zu treffen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegen, bzw. ein solcher Aufenthaltstitel zu erteilen. Das gilt auch für den vorliegenden Fall, in dem die Niederlassungsbehörde (noch) nicht
Paragraph 25, NAG an das BFA herangetreten ist. In Bezug auf diese beiden Feststellungen erweist sich daher auch das hier angefochtene Erkenntnis als mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes belastet, sodass es insoweit
Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben war. Was die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot anlangt, erachtet die Revision unter Hinweis insbesondere auf die Verwirklichung des Verbrechens des Suchtgifthandels betreffend Heroin sowie auf den raschen und einschlägigen Rückfall die vom BVwG - zu Gunsten des Mitbeteiligten - vorgenommene Gefährdungsprognose (die im Übrigen primär unter Bezug auf § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG vorzunehmen gewesen wäre) sowie die Interessenabwägung
§ 9Abs.
1 BFA-VG als unvertretbar. Damit ist sie nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes - jedenfalls für den Prüfungszeitpunkt der hier angefochtenen Entscheidung - im Ergebnis im Recht:Was die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot anlangt, erachtet die Revision unter Hinweis insbesondere auf die Verwirklichung des Verbrechens des Suchtgifthandels betreffend Heroin sowie auf den raschen und einschlägigen Rückfall die vom BVwG - zu Gunsten des Mitbeteiligten - vorgenommene Gefährdungsprognose (die im Übrigen primär unter Bezug auf Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG vorzunehmen gewesen wäre) sowie die Interessenabwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG als unvertretbar. Damit ist sie nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes - jedenfalls für den Prüfungszeitpunkt der hier angefochtenen Entscheidung - im Ergebnis im Recht: Bei der Wertung des Wohlverhaltens des Mitbeteiligten hat das BVwG die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes außer Acht gelassen, wonach für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich ist. Das gilt auch im Fall einer erfolgreich absolvierten Therapie (vgl. dazu aus der ständigen Judikatur zuletzt etwa den Beschluss vom
- September 2016, Ra 2016/21/0262, mwN).Bei der Wertung des Wohlverhaltens des Mitbeteiligten hat das BVwG die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes außer Acht gelassen, wonach für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich ist. Das gilt auch im Fall einer erfolgreich absolvierten Therapie vergleiche dazu aus der ständigen Judikatur zuletzt etwa den Beschluss vom
- September 2016, Ra 2016/21/0262, mwN). Das BVwG hat, die dargestellte Judikatur nicht beachtend, den (nach dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten jedenfalls nicht vor dem XXXX 2015 und somit nicht lange zurück liegenden) Zeitpunkt der Haftentlassung des Mitbeteiligten nicht einmal festgestellt.Das BVwG hat, die dargestellte Judikatur nicht beachtend, den (nach dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten jedenfalls nicht vor dem römisch 40 2015 und somit nicht lange zurück liegenden) Zeitpunkt der Haftentlassung des Mitbeteiligten nicht einmal festgestellt. Dazu kommt, dass sich die vom BVwG auf Basis der erwähnten, ab dem XXXX 2010 bestehenden Beziehung mit der serbischen Staatsangehörigen J., die der Mitbeteiligte am XXXX 2014 heiratete, gefolgerte Annahme einer "gewandelten Lebenseinstellung" nicht als schlüssig begründet darstellt. Sowohl die Beziehung als auch die Eheschließung konnten den Mitbeteiligten nämlich nicht davon abhalten, in der unter Rz 2 und 3 näher beschriebenen Weise bis zum XXXX 2014 wiederholt straffällig - und zuletzt einschlägig rückfällig - zu werden.Ebenso ist die vom BVwG hervorgehobene familiäre Integration dadurch relativiert, dass die in Serbien lebende Ehefrau des kinderlosen Mitbeteiligten in Österreich nicht aufenthaltsberechtigt ist und die Beziehung daher, solange sich der Mitbeteiligte in Österreich aufhält, auf besuchsweise Kontakte beschränkt ist. Daraus folgt aber auch die Unrichtigkeit der Annahme des BVwG zum praktischen Fehlen aufrechter Beziehungen zu Serbien.Dazu kommt, dass sich die vom BVwG auf Basis der erwähnten, ab dem römisch 40 2010 bestehenden Beziehung mit der serbischen Staatsangehörigen J., die der Mitbeteiligte am römisch 40 2014 heiratete, gefolgerte Annahme einer "gewandelten Lebenseinstellung" nicht als schlüssig begründet darstellt. Sowohl die Beziehung als auch die Eheschließung konnten den Mitbeteiligten nämlich nicht davon abhalten, in der unter Rz 2 und 3 näher beschriebenen Weise bis zum römisch 40 2014 wiederholt straffällig - und zuletzt einschlägig rückfällig - zu werden.Ebenso ist die vom BVwG hervorgehobene familiäre Integration dadurch relativiert, dass die in Serbien lebende Ehefrau des kinderlosen Mitbeteiligten in Österreich nicht aufenthaltsberechtigt ist und die Beziehung daher, solange sich der Mitbeteiligte in Österreich aufhält, auf besuchsweise Kontakte beschränkt ist. Daraus folgt aber auch die Unrichtigkeit der Annahme des BVwG zum praktischen Fehlen aufrechter Beziehungen zu Serbien. 3.1.
- Daraus ergibt sich: Der BF verfügte zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung über einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus". Somit hatte die belangte Behörde ihre Erwägungen im Lichte des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG zu treffen.Der BF verfügte zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung über einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus". Somit hatte die belangte Behörde ihre Erwägungen im Lichte des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG zu treffen. Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist vor allem ein Blick auf das vom BF gesetzte strafrechtliche Verhalten zu werfen. Die beiden Verurteilungen des BF laufen jedenfalls den in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Interessen zuwider, nämlich jenen an der Hintanhaltung der Suchtmittelkriminalität und solchen an der Verhinderung daraus allenfalls resultierender schwerer Gesundheitsschäden.Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist vor allem ein Blick auf das vom BF gesetzte strafrechtliche Verhalten zu werfen. Die beiden Verurteilungen des BF laufen jedenfalls den in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Interessen zuwider, nämlich jenen an der Hintanhaltung der Suchtmittelkriminalität und solchen an der Verhinderung daraus allenfalls resultierender schwerer Gesundheitsschäden. Stellt man das Handeln des BF den weiteren in § 9 Abs. 3 BFA-VG angeführten, für den BF sprechenden Momenten gegenüber, so sind auf der Habenseite des BF sein etwas mehr als sechsjähriger Aufenthalt, das Nachgehen einer beruflichen Tätigkeit, sein sportliches Engagement, sein Privat- und Familienleben, dessen Schutzwürdigkeit und die geringen Bindungen zu Serbien zu verbuchen. Zur berücksichtigen ist jedoch im Hinblick auf die Frau des BF, dass diese weder über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt, noch mit dem BF dauerhaft im gemeinsamen Haushalt lebt.Stellt man das Handeln des BF den weiteren in Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG angeführten, für den BF sprechenden Momenten gegenüber, so sind auf der Habenseite des BF sein etwas mehr als sechsjähriger Aufenthalt, das Nachgehen einer beruflichen Tätigkeit, sein sportliches Engagement, sein Privat- und Familienleben, dessen Schutzwürdigkeit und die geringen Bindungen zu Serbien zu verbuchen. Zur berücksichtigen ist jedoch im Hinblick auf die Frau des BF, dass diese weder über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt, noch mit dem BF dauerhaft im gemeinsamen Haushalt lebt. Jedoch liegt dem BF sein deliktisches Verhalten schwer zur Last. Wie dem Inhalt des hier zu grunde liegenden VwGH-Erkenntnisses zu entnehmen ist, konnten den BF sowohl die Beziehung als auch die Eheschließung nicht davon abhalten, wiederholt straffällig - und zuletzt einschlägig rückfällig - zu werden. Bei Abwägung der genannten Umstände ist das BFA somit zu Recht vom Erfordernis der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgegangen. 3.
- Zum Einreiseverbot 3.2.
- Was die im Lichte des Einreiseverbotes zu beurteilenden Komponenten betrifft, wurde der BF wurde unbestritten zwei Mal wegen Suchtmittelhandels und unbefugten Besitzes bzw. Überlassens von Suchtmitteln (zuletzt am XXXX) rechtskräftig bestraft, wobei das Datum der letzten Tat erst etwas mehr als 3 Jahre zurückliegt und er am XXXX aus der Haft entlassen wurde.3.2.
- Was die im Lichte des Einreiseverbotes zu beurteilenden Komponenten betrifft, wurde der BF wurde unbestritten zwei Mal wegen Suchtmittelhandels und unbefugten Besitzes bzw. Überlassens von Suchtmitteln (zuletzt am römisch 40 ) rechtskräftig bestraft, wobei das Datum der letzten Tat erst etwas mehr als 3 Jahre zurückliegt und er am römisch 40 aus der Haft entlassen wurde.
§ 53Abs.
3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und vor allem mit dem Umstand begründet, dass der BF auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt und vor allem mit dem Umstand begründet, dass der BF auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057). Wie bereits oben zur Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 FPG ausgeführt wurde, begegnet die Auffassung der belangten Behörde, wonach durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit schwerwiegend gefährdet ist, keinen Bedenken.Wie bereits oben zur Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, FPG ausgeführt wurde, begegnet die Auffassung der belangten Behörde, wonach durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit schwerwiegend gefährdet ist, keinen Bedenken. Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen die Suchtmittelkriminalität massiv zuwidergelaufen. Betrachtet man nun die vom BF begangenen Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz für die er zuletzt verurteilt wurde, so sieht die für die Festsetzung Strafrahmens maßgebliche Bestimmung des § 27 Abs. 1 SMG einen Strafrahmen von bis zu einem Jahr vor. Abgesehen davon, dass das Strafgericht diesen Rahmen immerhin zu mehr als 40 % ausgeschöpft hat, hat es die Freiheitsstrafe zur Gänze in unbedingter Form ausgesprochen und damit aufgezeigt, dass das Verhalten des BF keine Verhängung eines bedingten Teiles erlaubt.Betrachtet man nun die vom BF begangenen Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz für die er zuletzt verurteilt wurde, so sieht die für die Festsetzung Strafrahmens maßgebliche Bestimmung des Paragraph 27, Absatz eins, SMG einen Strafrahmen von bis zu einem Jahr vor. Abgesehen davon, dass das Strafgericht diesen Rahmen immerhin zu mehr als 40 % ausgeschöpft hat, hat es die Freiheitsstrafe zur Gänze in unbedingter Form ausgesprochen und damit aufgezeigt, dass das Verhalten des BF keine Verhängung eines bedingten Teiles erlaubt. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556; 20.12.2012, Zl. 2011/23/0554). Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere am Schutz des gesundheitlichen Wohls der Menschen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung der gewerbsmäßigen Drogenkriminalität sowie Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere am Schutz des gesundheitlichen Wohls der Menschen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung der gewerbsmäßigen Drogenkriminalität sowie Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180). Letztlich weisen all diese Umstände unzweifelhaft auch auf eine beträchtliche kriminelle Energie des BF hin, die wiederum auch unter Bedachtnahme auf die massive Gefährdung der Gesundheit von Menschen durch das Überlassen von Drogen, eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lassen. Auch wenn sich der BF im Hinblick auf das strafbare Verhalten und die Suchtmitteldelinquenz auf seine schwierige Jugend beruft, ist ihm der rasche Rückfall innerhalb der Probezeit anzulasten, obwohl er wissen musste, derart sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet aufs Spiel zu setzen. Ferner konnte ihn - auch dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis hervorgehoben - die Beziehung zu seiner Frau nicht von der Begehung einer weiteren strafbaren Handlung abhalten. Selbst die gewandelte Lebenseinstellung des BF, welche insbesondere in der nunmehrigen Ausübung einer legalen Erwerbstätigkeit, dem Erlernen der deutschen Sprache, der Wahrnehmung einer Therapie und seiner Funktion in einem Judoklub Ausdruck findet, kann derzeit keine positive Zukunftsprognose zu Tage fördern. Für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit ist in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Das gilt auch im Fall einer erfolgreich absolvierten Therapie (vgl. dazu VwGH vom 15.09.2016 Ra 2016/21/0262, mwN, siehe auch das obige "Anlasserkenntnis" des VwGH).Selbst die gewandelte Lebenseinstellung des BF, welche insbesondere in der nunmehrigen Ausübung einer legalen Erwerbstätigkeit, dem Erlernen der deutschen Sprache, der Wahrnehmung einer Therapie und seiner Funktion in einem Judoklub Ausdruck findet, kann derzeit keine positive Zukunftsprognose zu Tage fördern. Für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit ist in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Das gilt auch im Fall einer erfolgreich absolvierten Therapie vergleiche dazu VwGH vom 15.09.2016 Ra 2016/21/0262, mwN, siehe auch das obige "Anlasserkenntnis" des VwGH). Auch vermögen die sonstigen gesellschaftlichen und verwandtschaftlichen Bindungen des BF diesen Umstand nicht zu beseitigen. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von 5 Jahren steht im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe, die ausschließlich unbedingt verhängt wurde, zum Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten sowie zum bisherigen persönlichen Fehlverhalten des BF in angemessener Relation. Das persönliche Fehlverhalten des bereits einschlägig vorbestraften BF bestand nicht etwa in einem einmaligen "Fehltritt" und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens, vielmehr beging er schwere strafbare Handlungen, wobei die dargestellte Vorgangsweise unmissverständlich zeigt, dass die Straftaten nicht aufgrund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit spontan, sondern in überlegter, wohl geplanter und tatsächlich umgesetzter Weise begangen wurden. Unter den gegebenen Umständen ist die festgelegte Dauer des Einreiseverbotes von 5 Jahren daher auch insofern angemessen, als frühestens nach Ablauf dieses Zeitraums, sofern der BF diesen auch tatsächlich für ein Wohlverhalten in Freiheit nützt, das Vorliegen einer nachhaltigen positiven Änderung des persönlichen Verhaltens als gegeben angenommen werden kann. Eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes kam daher nicht in Betracht, sondern war gerade auch zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich, aber auch in anderen europäischen Staaten, geboten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G307.2104090.1.00