RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.01.2017 GeschäftszahlG307 2137247-1 SpruchG307 2137247-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX, StA. Slowakei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2016 Zahl XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Slowakei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2016 Zahl römisch 40 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 8 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Nach Kenntnisnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (im Folgenden: BFA, RD NÖ) von der gegenüber dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zu Zahl XXXX wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Suchtgifthandels nach den §§ 28a Abs. 1,
- Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG § 12
- Fall StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren vom Landesgericht XXXX (im Folgenden: LG XXXX) am XXXX.2015 rechtskräftig ausgesprochenen Verurteilung wurde dieser am XXXX.2016 zur in Aussicht genommenen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und seinen persönlichen Verhältnissen einvernommen.
- Nach Kenntnisnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (im Folgenden: BFA, RD NÖ) von der gegenüber dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zu Zahl römisch 40 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Suchtgifthandels nach den Paragraphen 28 a, Absatz eins, 2, Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG Paragraph 12,
- Fall StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren vom Landesgericht römisch 40 (im Folgenden: LG römisch 40 ) am römisch 40 .2015 rechtskräftig ausgesprochenen Verurteilung wurde dieser am römisch 40 .2016 zur in Aussicht genommenen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und seinen persönlichen Verhältnissen einvernommen.
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), diesem gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), diesem gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 05.10.2016, beim BFA eingebracht am selben Tag, Beschwerde. Darin wurde beantragt, das Aufenthaltsverbot aufzuheben, in eventu dessen Dauer angemessen herabzusetzen.
- Die Beschwerde und der diesbezügliche Verwaltungsakt wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 12.10.2016 vorgelegt und langten dort am 14.10.2016 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist slowakischer Staatsbürger und somit EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.1.
- Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist slowakischer Staatsbürger und somit EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 1.
- Der BF besuchte 8 Jahre lang die Grundschule und verdiente zuletzt als Arbeiter in der Slowakei € 500,00 bis 600,00 monatlich. Er ist geschieden, für 1 Kind sorgepflichtig und hat nur geringfügige Schulden. Er ist gelernter Fahrer und Fleischhauer. 1.
- Der BF reiste im Februar 2016 nach Österreich ein, um hier zu arbeiten. 1.
- Der BF verfügt in Österreich über keine sozialen oder familiären Kontakte. Er ist derzeit beschäftigungslos. Sein Lebensmittelpunkt liegt in der Slowakei. 1.
- Der BF wurde vom LG XXXX zu Zahl XXXX wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Suchtgifthandels nach den §§ 28a Abs. 1,
- Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG § 12
- Fall StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren verurteilt, welches am XXXX.2015 in Rechtskraft erwuchs.1.
- Der BF wurde vom LG römisch 40 zu Zahl römisch 40 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Suchtgifthandels nach den Paragraphen 28 a, Absatz eins, 2, Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG Paragraph 12,
- Fall StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren verurteilt, welches am römisch 40 .2015 in Rechtskraft erwuchs. Im Zuge dieser Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, am XXXX.2012 in XXXX als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gemeinsam mit zwei weiteren, bereits rechtskräftig verurteilten Personen vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25igfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich rund 3 kg Kokain mit einer Reinsubstanz an Wirkstoff von ca 2.150 Gramm, die er im doppelten Boden seines Reisekoffers versteckt gehalten habe, nach Österreich eingeführt zu haben, indem er diese Einfuhr gemeinsam mit den beiden anderen Tätern organisiert und zu deren Sicherung einen der beiden Täter auf dem Flug von der Dominikanischen Republik über Madrid nach XXXX begleitet habe.Im Zuge dieser Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, am römisch 40 .2012 in römisch 40 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gemeinsam mit zwei weiteren, bereits rechtskräftig verurteilten Personen vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25igfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich rund 3 kg Kokain mit einer Reinsubstanz an Wirkstoff von ca 2.150 Gramm, die er im doppelten Boden seines Reisekoffers versteckt gehalten habe, nach Österreich eingeführt zu haben, indem er diese Einfuhr gemeinsam mit den beiden anderen Tätern organisiert und zu deren Sicherung einen der beiden Täter auf dem Flug von der Dominikanischen Republik über Madrid nach römisch 40 begleitet habe. Als mildernd wurden hiebei das reumütige Geständnis, die Sicherstellung des gesamten Suchtgifts, der bisher ordentliche Lebenswandel, das Wohlverhalten seit der Tat und die lange Verfahrensdauer, als erschwerend hingegen die 5fache Überschreitung der strafsatzbestimmenden Grenzmenge gewertet. Festgestellt wird, dass der BF die darin angeführte Straftat begangen hat. Der BF befindet sich derzeit in der Justizanstalt XXXX in Haft und ist der frühest mögliche Entlassungstermin der XXXX.2017.Der BF befindet sich derzeit in der Justizanstalt römisch 40 in Haft und ist der frühest mögliche Entlassungstermin der römisch 40 .
- 1.
- Derzeit verfügt der BF über keine eigenen Ersparnisse und kein eigenes Einkommen. 1.7 Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
- Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf dem im vorliegenden Akt durchgeführten Ermittlungsverfahren und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft des BF sowie zum Aufenthalt in Österreich getroffen wurden, ergeben sich diese aus dem unzweifelhaften und unstrittigen Akteninhalt. Der BF legte zum Beweis seiner Identität eine auf seinen Namen ausgestellte slowakische Identitätskarte vor, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Der Schulbesuch, die Berufsausbildungen, das zuletzt in der Slowakei erwirtschaftete Einkommen, der Familienstand, die Einreise ins Bundesgebiet, die Meldung darin sowie die fehlenden sozialen und familiären Kontakte in Österreich sind dem oberwähnten Urteil des LG XXXX, dem Vorbringen in der Einvernahme vor dem BFA und dem Inhalt des ZMR-Auszugs zu entnehmen.Der Schulbesuch, die Berufsausbildungen, das zuletzt in der Slowakei erwirtschaftete Einkommen, der Familienstand, die Einreise ins Bundesgebiet, die Meldung darin sowie die fehlenden sozialen und familiären Kontakte in Österreich sind dem oberwähnten Urteil des LG römisch 40 , dem Vorbringen in der Einvernahme vor dem BFA und dem Inhalt des ZMR-Auszugs zu entnehmen. Die Verurteilung, die darauf beruhenden Entscheidungs- sowie die Strafzumessungsgründe finden sich im genannten Urteil des LG XXXX und decken sich mit dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.Die Verurteilung, die darauf beruhenden Entscheidungs- sowie die Strafzumessungsgründe finden sich im genannten Urteil des LG römisch 40 und decken sich mit dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die aktuelle Beschäftigungslosigkeit ergibt sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug und folgt auch dem Umstand, dass der BF momentan haftbedingt keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Der frühest mögliche Entlassungszeitpunkt ergibt sich aus der Vollzugsdateninformation JA XXXX.Der frühest mögliche Entlassungszeitpunkt ergibt sich aus der Vollzugsdateninformation JA römisch 40 . Der BF hat selbst erwähnt, gesund zu sein. Anhaltspunkte für eine allfällige Arbeitsunfähigkeit ergaben sich nicht, zumal dieser in der Einvernahme vor dem BFA selbst hervorhob, zwecks Arbeitsaufnahme ins Bundesgebiet eingereist zu sein. Weitere Beweise für eine Integration in sprachlicher, beruflicher, sozialer oder sonstiger Hinsicht lieferte der BF nicht. Es konnten auch keine Kenntnisse der deutschen Sprache eines bestimmten Niveaus festgestellt werden, zumal der BF keine dahingehenden Bescheinigungsmittel vorlegte und die Vernehmung des BF unter Zuziehung eines Dolmetsch der slowakischen Sprache durchgeführt wurde. In der Beschwerde trat der BF der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht substantiiert entgegen. Er brachte lediglich vor, seit der Straftat seien mehr als 4 Jahre vergangen und habe er seine Strafe selbst angetreten. Darauf wird noch näher in der rechtlichen Beurteilung einzugehen sein.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:3.
- Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet: "
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
(5)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)" Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn
- ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
- ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
- er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.1.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde dem Grunde nach als unbegründet abzuweisen: Für den BF, der aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, kommt der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1.,
- Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.Für den BF, der aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, kommt der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins Punkt , eins, Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist vergleiche dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039). Bei der vom BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht die strafgerichtliche Verurteilung im Mittelpunkt. Der BF wurde vom LG XXXX wegen Suchtmittelhandels zu einer unbedingten Haftstrafe von 2 1/2 Jahren verurteilt.Bei der vom BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht die strafgerichtliche Verurteilung im Mittelpunkt. Der BF wurde vom LG römisch 40 wegen Suchtmittelhandels zu einer unbedingten Haftstrafe von 2 1/2 Jahren verurteilt. Dieses Verbrechen stellt ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar. Der Verwaltungsgerichtshof hebt in seinen Entscheidungen zur Suchtgiftkriminalität von Fremden immer wieder hervor, dass angesichts der besonderen Gefährlichkeit derartiger Delikte, sowohl seiner als auch der Rechtsprechung nach unionsrechtlichen Maßstäben zufolge - diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellen, bei denen erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- April 2012, Zl. 2011/23/0168, mwN). Im Übrigen sei der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (zu all dem vgl. etwa das Erkenntnis vom
- Februar 2013, Zl. 2011/23/0192).Der Verwaltungsgerichtshof hebt in seinen Entscheidungen zur Suchtgiftkriminalität von Fremden immer wieder hervor, dass angesichts der besonderen Gefährlichkeit derartiger Delikte, sowohl seiner als auch der Rechtsprechung nach unionsrechtlichen Maßstäben zufolge - diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellen, bei denen erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- April 2012, Zl. 2011/23/0168, mwN). Im Übrigen sei der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (zu all dem vergleiche etwa das Erkenntnis vom
- Februar 2013, Zl. 2011/23/0192). Beachtlich ist im gegenständlichen Fall des Weiteren die Strafhöhe von 2 1/2 Jahren bei dem in vorgesehenen Strafrahmen bis zu 15 Jahren trotz der bis dorthin bestehenden Unbescholtenheit des BF. Wirft man einen Blick auf den Inhalt des Strafurteils, so fällt hiebei die fünffache Überschreitung der strafsatzbestimmenden Grenzmenge ins Auge. Das Strafgericht hob auch ausdrücklich hervor, dass eine bedingte Strafnachsicht nicht möglich gewesen sei, um dem BF das Unrecht seiner Straftat eindrucksvoll vor Augen führen zu können sowie der Begehung weiterer solcher strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Der BF befindet sich noch immer in Haft. Im Hinblick darauf und auf das bisher Gesagte kann dem BF noch gar kein positiver Gesinnungswandel zugestanden werden, setzt, wie der obigen VwGH-Judikatur zu entnehmen ist, die Qualifikation eines BF-Verhaltens als positiv voraus, dass dieser eine bestimmte Zeit in Freiheit verbracht hat. Der BF zeigte durch sein Handeln weder Einsicht noch Respekt vor der Einhaltung der österreichischen Gesetze. Der BF hat in Österreich auch noch keine ausreichenden Wurzeln sozialer, beruflicher oder sonstiger Art geschlagen, sodass ihm derartige Umstände zu Gute gehalten werden könnten. In Summe zeigen sich die auf Seiten des BF dargelegten Argumente als unzureichend, um das öffentlichen Interesse der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes überwiegen zu können, zumal angenommen werden kann, dass er aufgrund des dargestellten persönlichen Verhaltens die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet weiterhin nachhaltig und maßgeblich gefährden wird. Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss.Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Wie bereits hervorgehoben - ist das Gewicht der dem BF angelasteten Straftat (mehrfaches Übersteigen der Grenzmenge, besondere Gefährlichkeit der Suchtmittelkriminalität) in Rechnung zu stellen und dem BF anzulasten. Demgemäß erweist sich - auch in Bezug auf die bisherige Unmöglichkeit der Beurteilung des Wohlverhaltens des BF in Freiheit - wie bereits oben erwähnt, die bis dato verstrichene Zeitspanne als zu kurz, um eine Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG ausschließen zu können.Wie bereits hervorgehoben - ist das Gewicht der dem BF angelasteten Straftat (mehrfaches Übersteigen der Grenzmenge, besondere Gefährlichkeit der Suchtmittelkriminalität) in Rechnung zu stellen und dem BF anzulasten. Demgemäß erweist sich - auch in Bezug auf die bisherige Unmöglichkeit der Beurteilung des Wohlverhaltens des BF in Freiheit - wie bereits oben erwähnt, die bis dato verstrichene Zeitspanne als zu kurz, um eine Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des Paragraph 67, FPG ausschließen zu können. Ferner konnte im Lichte der im Sinne des § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen.Ferner konnte im Lichte der im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen. Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl etwa VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097).Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten vergleiche etwa VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097). 3.1.
- Zur Stattgebung der Beschwerde hinsichtlich der Dauer Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von 10 Jahren erscheint jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass von § 67 Abs. 2 FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind (so strafgerichtliche Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren) nicht geboten. Ferner ist in Anschlag zu bringen, dass der BF die gegen ihn verhängte Strafe aus eigenem Antrieb angetreten hat und die Tat bereits fast 5 Jahre zurückliegt. Bemerkenswert sind des Weiteren die - gegenüber den Erschwerungsgründen überwiegenden Milderungsgründe - im Urteil. So wurde dem BF das reumütige Geständnis, die Sicherstellung des gesamten Suchtgifts, der bisher ordentliche Lebenswandel, das Wohlverhalten seit der Tat und die lange Verfahrensdauer zu Gute gehalten.Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von 10 Jahren erscheint jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass von Paragraph 67, Absatz 2, FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind (so strafgerichtliche Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren) nicht geboten. Ferner ist in Anschlag zu bringen, dass der BF die gegen ihn verhängte Strafe aus eigenem Antrieb angetreten hat und die Tat bereits fast 5 Jahre zurückliegt. Bemerkenswert sind des Weiteren die - gegenüber den Erschwerungsgründen überwiegenden Milderungsgründe - im Urteil. So wurde dem BF das reumütige Geständnis, die Sicherstellung des gesamten Suchtgifts, der bisher ordentliche Lebenswandel, das Wohlverhalten seit der Tat und die lange Verfahrensdauer zu Gute gehalten. Es bliebe im Übrigen bei der maximalen Ausschöpfung der höchstmöglichen Aufenthaltsverbotsdauer im gegenständlichen Fall im Vergleich zu anderen Konstellationen, in welchen ein schützenswerteres Rechtsgut verletzt wird, die Schadenssumme oder der Unrechtsgehalt der Straftat noch höher liegen, mehrere Straftaten begangen und diese etwa innerhalb kurzer Zeitabstände verübt wurden, kein Spielraum mehr nach oben. Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des bereits dargestellten massiven Gesamtfehlverhaltens des BF und des sich daraus weiterhin ergebenden Gefährdungspotentials eine Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes auf weniger als 8 Jahre als nicht angemessen. Das persönliche Fehlverhalten des BF war Ausfluss einer kriminellen Vereinigung und hinsichtlich der gehandelten Suchtgiftmenge ungemein hoch (rund 3 kg Kokain). Auch bezogen auf die noch aufrechte Strafhaft erscheint dieser Zeitraum angemessen. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Aufenthaltsverbotes daher spruchgemäß in angemessener Weise auf 8 Jahre herabzusetzen und der Beschwerde nur insoweit stattzugeben. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes war daher angemessen zu reduzieren und mit 8 Jahren zu bemessen. Eine kürzere als die erwähnte Dauer erschien angesichts des verwirklichten Sachverhalts jedoch nicht tunlich. 3.2.
- Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.3.2.
- Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 3 BFA-VG, dass bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden kann, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG, dass bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden kann, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie bereits dargelegt wurde, ist die sofortige Ausreise bzw. sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, weshalb die Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls zu Recht erfolgt sind. Aus diesem Grund war die sofortige Ausreise der BF geboten und die Beschwerde auch im Hinblick auf die Spruchpunkte II und III. des bekämpften Bescheides abzuweisen.Aus diesem Grund war die sofortige Ausreise der BF geboten und die Beschwerde auch im Hinblick auf die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei. des bekämpften Bescheides abzuweisen. 3.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G307.2137247.1.00