← Österreich

{'item': 'G308 2006999-1'}

Obsah (16)Art 133§ 49§ 414§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 4§ 14§ 1§ 53a§ 74§ 34§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.01.2017 GeschäftszahlG308 2006999-1 SpruchG308 2006999-1/33E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PE

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 22.01.2014, XXXX, sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz GKK oder belangte Behörde) aus, dass XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), VSNR XXXX, verpflichtet ist, die mit der Beitragsabrechnung für das Kalenderjahr 2012 vorgeschriebenen pauschalierten Dienstnehmerbeiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung sowie die Arbeiterkammerumlage im Betrage von insgesamt € 214,65 zu entrichten. Die erwähnte Beitragsabrechnung für das Kalenderjahr 2012 bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides. Begründet wurde dies damit, dass der BF am 15.07.2011 bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse als geringfügig beschäftigter technischer Angestellter zur Teilversicherung in der Unfallversicherung bei der Firma XXXX GmbH (im Folgenden XXXX. oder kurz H) XXXX angemeldet und am 15.07.2012 mit dem Abmeldegrund Ummeldung abgemeldet wurde.
  2. Mit Bescheid vom 22.01.2014, römisch 40 , sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz GKK oder belangte Behörde) aus, dass römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), VSNR römisch 40 , verpflichtet ist, die mit der Beitragsabrechnung für das Kalenderjahr 2012 vorgeschriebenen pauschalierten Dienstnehmerbeiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung sowie die Arbeiterkammerumlage im Betrage von insgesamt € 214,65 zu entrichten. Die erwähnte Beitragsabrechnung für das Kalenderjahr 2012 bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides. Begründet wurde dies damit, dass der BF am 15.07.2011 bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse als geringfügig beschäftigter technischer Angestellter zur Teilversicherung in der Unfallversicherung bei der Firma römisch 40 GmbH (im Folgenden römisch 40 . oder kurz H) römisch 40 angemeldet und am 15.07.2012 mit dem Abmeldegrund Ummeldung abgemeldet wurde. Am 09.07.2012 wurde der BF von der Firma H bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse per 01.07.2012 als technischer Angestellter mit einem monatlichen Gesamtentgelt von € 307,75 zur Teilversicherung in der Unfallversicherung angemeldet und bis dato (Bescheiddatum 22.01.2014) nicht abgemeldet. Per 17.10.2011 wurde der BF von der Firma XXXX GmbH (im Folgenden kurz XXXX) XXXX als Bautechniker unter Angabe einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden mit einem monatlichen Gesamtentgelt von €Per 17.10.2011 wurde der BF von der Firma römisch 40 GmbH (im Folgenden kurz römisch 40 ) römisch 40 als Bautechniker unter Angabe einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden mit einem monatlichen Gesamtentgelt von € 1800.- bei der Wiener Gebietskrankenkasse zur Voll-und Arbeitslosenversicherung angemeldet und per 01.08.2012 (Ende des Entgeltanspruches) von der Pflichtversicherung abgemeldet. Daraus ergibt sich, dass der BF seit 15.07.2011 bei der Firma H geringfügig beschäftigt ist. Im Zeitraum vom 17.10.2011 bis 01.08.2012 bestand für ihn aufgrund seiner Tätigkeit für die Firma XXXX eine Voll-und Arbeitslosenversicherung. Die Pflichtversicherung aufgrund dieser beiden Dienstverhältnisse hat sich daher für das Kalenderjahr 2012 von Jänner bis August überschnitten.1800.- bei der Wiener Gebietskrankenkasse zur Voll-und Arbeitslosenversicherung angemeldet und per 01.08.2012 (Ende des Entgeltanspruches) von der Pflichtversicherung abgemeldet. Daraus ergibt sich, dass der BF seit 15.07.2011 bei der Firma H geringfügig beschäftigt ist. Im Zeitraum vom 17.10.2011 bis 01.08.2012 bestand für ihn aufgrund seiner Tätigkeit für die Firma römisch 40 eine Voll-und Arbeitslosenversicherung. Die Pflichtversicherung aufgrund dieser beiden Dienstverhältnisse hat sich daher für das Kalenderjahr 2012 von Jänner bis August überschnitten. 1a. Der Abmeldezeitpunkt war zum damaligen Zeitpunkt noch der 01.08.2012, wurde aber im Lauf des weiteren Verfahrens auf Betreiben des BF auf 31.07.2012 richtig gestellt. Dadurch wurde der BF in diesem Punkt klaglos gestellt, und hat auch seine Beschwerde mit Schreiben vom 10.07.2016 auf den Zahlungsbetrag eingeschränkt. Dadurch, dass der BF in diesem Punkt klaglos gestellt wurde, und auch eine Beschwerdeeinschränkung durch den BF mit Schreiben vom 10.07.2016 auf Feststellung des Rückzahlungsbetrages in der Höhe von € 23,12 erfolgte, wird dieser Teil des Verfahrens, der einen beträchtlichen Umfang erreichte, aus Gründen der besseren Lesbarkeit und Konzentration auf das Wesentliche nicht mehr wiedergegeben. Mit der erfolgten Beschwerdeeinschränkung ist auch die Frage des Sachbezuges für den Mietvertrag nicht mehr verfahrensrelevant. Davon abgesehen wird aber angemerkt, dass jedenfalls wie bereits ausgeführt immer vom Bruttoentgelt auszugehen ist, und wird daher dieser Verfahrensteil ebenfalls nicht weiter dargestellt.
  3. Mit Schreiben vom 10.02.2014, eingelangt bei der GKK am 17.02.2014, erhob der BF, vertreten durch seinen Vater, DI XXXX, (im folgenden kurz HS oder Vertreter), der als Prokurist auch die Fa. H vertritt, fristgerecht Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit. Darin führte er aus, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid aufgrund einer Reihe unrichtiger Feststellungen erließ. Dies sei der belangten Behörde auch bekannt gewesen, wie auch das "eher unübliche Kapitel Beweiswürdigung" erkennen lässt. Es sei daher vom Bundesverwaltungsgericht "nur der sachlich richtige Sachverhalt festzustellen, damit der angefochtene Bescheid aufzuheben und das von der belangten Behörde sinnlos eingeleitete Verfahren endgültig einzustellen".
  4. Mit Schreiben vom 10.02.2014, eingelangt bei der GKK am 17.02.2014, erhob der BF, vertreten durch seinen Vater, DI römisch 40 , (im folgenden kurz HS oder Vertreter), der als Prokurist auch die Fa. H vertritt, fristgerecht Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit. Darin führte er aus, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid aufgrund einer Reihe unrichtiger Feststellungen erließ. Dies sei der belangten Behörde auch bekannt gewesen, wie auch das "eher unübliche Kapitel Beweiswürdigung" erkennen lässt. Es sei daher vom Bundesverwaltungsgericht "nur der sachlich richtige Sachverhalt festzustellen, damit der angefochtene Bescheid aufzuheben und das von der belangten Behörde sinnlos eingeleitete Verfahren endgültig einzustellen". Richtig sei, dass der BF vom 17.11.2011 bis einschließlich 31.07.2012, dem Ende des Dienstverhältnisses und Entgeltanspruches bei der Firma XXXX beschäftigt war. Die Beschäftigung sei durch eine einvernehmliche Kündigung im Juli 2012 beendet worden und wären aufgrund der kurzen Dauer keinerlei Ansprüche fällig, wie Kündigungsentschädigung oder sonstige weiteren Entgeltansprüche, welche daher nicht geltend gemacht wurden.Richtig sei, dass der BF vom 17.11.2011 bis einschließlich 31.07.2012, dem Ende des Dienstverhältnisses und Entgeltanspruches bei der Firma römisch 40 beschäftigt war. Die Beschäftigung sei durch eine einvernehmliche Kündigung im Juli 2012 beendet worden und wären aufgrund der kurzen Dauer keinerlei Ansprüche fällig, wie Kündigungsentschädigung oder sonstige weiteren Entgeltansprüche, welche daher nicht geltend gemacht wurden. Weiters hat der BF mit der Firma H vereinbart, dass er "mit 01.07.2012 ein stark erhöhtes Gehalt in der Höhe von € 234,91 erhält und weiters ab 01.01.2013 nach rechtswirksamer Wirksamkeit der dem BF übertragenen Handlungsvollmacht ein Gehalt von € 307,75 jeweils ohne Abzug erhält. Dies deshalb weil er dadurch Vorteile bei der Förderstelle durch Nachweis von Mietkosten hätte." Gemeldet wurde jedoch irrtümlich ein Gehalt vom € 307,75 ab 01.07.2012 an die GKK.
  5. Mit Schreiben vom 04.04.2014 legte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Im Vorlagebericht führte sie unter anderem aus, dass der BF erst in seinem Rechtsmittel vorgebracht hat, dass er sich Ende Juli 2012 im Krankenstand befand und es daher zur unrichtigen Abmeldung durch die XXXX gekommen sein könnte (siehe oben Punkt 1a).
  6. Mit Schreiben vom 04.04.2014 legte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Im Vorlagebericht führte sie unter anderem aus, dass der BF erst in seinem Rechtsmittel vorgebracht hat, dass er sich Ende Juli 2012 im Krankenstand befand und es daher zur unrichtigen Abmeldung durch die römisch 40 gekommen sein könnte (siehe oben Punkt 1a). Als Beitragsgrundlage ist

§ 49Abs.

1 ASVG das Bruttoentgelt heranzuziehen. Bei jenen Personen, die wie der BF im Kalenderjahr 2012 zumindest eine geringfügige Beschäftigung neben der bereits bestehenden vollversicherten unselbständigen Beschäftigung ausgeübt haben, war dabei das geringfügige Einkommen beitragspflichtig (Kranken- und Pensionsversicherung). In beiden vorhin erwähnten Fällen (mehrere geringfügige Beschäftigungen nebeneinander oder geringfügige Beschäftigung neben einer Vollversicherung) sind für das Kalenderjahr 2012 Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung vom Dienstnehmer zu entrichten.Als Beitragsgrundlage ist

Paragraph 49, Absatz eins, ASVG das Bruttoentgelt heranzuziehen. Bei jenen Personen, die wie der BF im Kalenderjahr 2012 zumindest eine geringfügige Beschäftigung neben der bereits bestehenden vollversicherten unselbständigen Beschäftigung ausgeübt haben, war dabei das geringfügige Einkommen beitragspflichtig (Kranken- und Pensionsversicherung). In beiden vorhin erwähnten Fällen (mehrere geringfügige Beschäftigungen nebeneinander oder geringfügige Beschäftigung neben einer Vollversicherung) sind für das Kalenderjahr 2012 Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung vom Dienstnehmer zu entrichten. Der BF verkennt zudem, dass das Bruttoentgelt als Berechnungsgrundlage für die nach § 53 a Abs 3 ASVG vom Dienstnehmer zu entrichtenden Beiträge heranzuziehen ist. Wie dargelegt, hat die Firma H der Kasse Lohnabrechnungsbelege übermittelt, aus welchen für den BF für die Kalendermonate Juli und August 2012 jeweils der Monatsbezug von € 307,75 brutto hervorgeht. Als Beitragsgrundlage ist das Bruttoentgelt und nicht der verminderte Auszahlungsbetrag heranzuziehen.Der BF verkennt zudem, dass das Bruttoentgelt als Berechnungsgrundlage für die nach Paragraph 53, a Absatz 3, ASVG vom Dienstnehmer zu entrichtenden Beiträge heranzuziehen ist. Wie dargelegt, hat die Firma H der Kasse Lohnabrechnungsbelege übermittelt, aus welchen für den BF für die Kalendermonate Juli und August 2012 jeweils der Monatsbezug von € 307,75 brutto hervorgeht. Als Beitragsgrundlage ist das Bruttoentgelt und nicht der verminderte Auszahlungsbetrag heranzuziehen. Seitens des BF wurde nur sehr mangelhaft am Verfahren mitgewirkt und entsprechende Belege nicht vorgelegt, was die Bearbeitung durch die Kasse deutlich erschwert hat.

  1. Am 07.07.2015 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Dabei wurde der BF durch seinen Vater HS vertreten. Der BF wurde lt. der Aussage seines Vertreters als Prokurist der Fa. H ab 01.07.2012 mit einem Gehalt von € 234,91 brutto zur Sozialversicherung angemeldet, ab 01.01.2013 zu einem Gehalt in der Höhe von € 307,75 brutto. Dabei ist ein Fehler passiert, als er bereits ab 01.07.2012 mit € 307,74 brutto angemeldet wurde. Dies wurde jedoch mit 15.01.2013 am Jahreslohnzettel korrigiert, so dass der richtige Betrag in der allgemeinen Grundlage aufschien. Des Weiteren brachte er vor, dass von der Firma H ein geringerer Betrag als ursprünglich gemeldet an den BF gezahlt wurde, wodurch sich überhaupt die Frage der Beitragspflicht für August 2012 stellen würde. Es sei unstrittig, dass ein Betrag von € 264,91 an den BF seitens der Firma H ausgezahlt wurde, strittig ist vielmehr, ob für die Wohnung/Bett im Büro ein Sachbezug in der Höhe von € 72,84 anzusetzen ist. Für den Zeitraum Juli bis Dezember 2012 wurde laut Aussage von HS € 307,75 bezahlt. Der Irrtum fiel im Jänner 2013 auf und wurde am Jahreslohnzettel korrigiert. Arbeitslosengeld wurde vom BF erst ab 02.08.2012 bezogen, da dieser Bezug von der XXXX datumsmäßig von ihm nicht hinterfragt wurde und er auch seine Zahlungseingänge nicht so genau kontrollierte. Als offene Fragen, die nicht bei der Verhandlung geklärt werden können und daher noch geklärt werden müssen werden festgestellt:Arbeitslosengeld wurde vom BF erst ab 02.08.2012 bezogen, da dieser Bezug von der römisch 40 datumsmäßig von ihm nicht hinterfragt wurde und er auch seine Zahlungseingänge nicht so genau kontrollierte. Als offene Fragen, die nicht bei der Verhandlung geklärt werden können und daher noch geklärt werden müssen werden festgestellt: Der genaue Endigungszeitpunkt inklusive Urlaubsentschädigung bei der Firma XXXX (wie oben unter 1a ausgeführt nicht mehr Verfahrensgegenstand).Der genaue Endigungszeitpunkt inklusive Urlaubsentschädigung bei der Firma römisch 40 (wie oben unter 1a ausgeführt nicht mehr Verfahrensgegenstand). Die Frage Sachbezug bei der Firma H bzw. wie hoch der eventuell noch offene Betrag des BF gegenüber der GKK ist. Zufolge der GKK ist etwa ein Betrag von € 60,86 offen, laut Vertreter des BF ist ein Betrag von etwa 10 € zurückzuerstatten. Seitens des BF werden berichtigte Lohnabrechnungen für Juli 2012 und August 2012 sowie der korrigierte Jahreslohnzettel für 2012 vorgelegt. Die Übermittlung des Jahreslohnkontos für den BF bei der Firma H wird zugesagt.
  2. Mit Schreiben vom 10.07.2015 legte der BF Auszüge für das Jahr 2012 vor. In einem Begleitschreiben führte er aus, dass grundsätzlich einer Firma eine Berichtigungsmöglichkeit bezüglich fehlerhafter Lohnbelege zustehe, wobei die Lohnbelege für 2012 per 01.01.2013 nachweislich in der Fassung der Jahreslohnzettel am 15.01.2013 korrigiert wurden.
  3. Mit Schreiben vom 21.10.2015 gab die Steiermärkische Gebietskrankenkasse folgende Stellungnahme zu den erfolgten Schreiben ab: Zum Bruttoentgelt der Beitragsgrundlage wird ausgeführt, dass aufgrund der Abrechnungsbelege für die Kalendermonate Juli und August 2012 seitens der Kasse die Berechnung der Beiträge am 04.11.2013 durchgeführt wurde. Demgegenüber machte aber der BF geltend, dass die ursprünglich vorgelegten Belege seitens der eigenen Firma unrichtig gewesen seien. Es wurden jedoch erst bei der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und somit erst im Juli 2015 die entsprechend abgeänderten Abrechnungsbelege für die Kalendermonate Juli und August 2012 vorgelegt. Zudem vermeinte der BF, dass der Nettoauszahlungsbetrag nach Abzug der "Miete" für die Zurverfügungstellung eines Wohnraums als Beitragsgrundlage für die zu entrichtenden pauschalierten Dienstnehmerbeiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach § 53a Abs 3 ASVG heranzuziehen ist.Zum Bruttoentgelt der Beitragsgrundlage wird ausgeführt, dass aufgrund der Abrechnungsbelege für die Kalendermonate Juli und August 2012 seitens der Kasse die Berechnung der Beiträge am 04.11.2013 durchgeführt wurde. Demgegenüber machte aber der BF geltend, dass die ursprünglich vorgelegten Belege seitens der eigenen Firma unrichtig gewesen seien. Es wurden jedoch erst bei der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und somit erst im Juli 2015 die entsprechend abgeänderten Abrechnungsbelege für die Kalendermonate Juli und August 2012 vorgelegt. Zudem vermeinte der BF, dass der Nettoauszahlungsbetrag nach Abzug der "Miete" für die Zurverfügungstellung eines Wohnraums als Beitragsgrundlage für die zu entrichtenden pauschalierten Dienstnehmerbeiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 53 a, Absatz 3, ASVG heranzuziehen ist. Der BF verkennt jedoch, dass Sachbezüge, entsprechend der Sachbezugswerteverordnung die Beitragsgrundlage erhöhen. Dies gilt auch für den Sachbezug Dienstwohnung, der die Beitragsgrundlage nicht verringert. Die behauptete Beitragsfreiheit der "Miete" kann auch aus § 49 Abs 3 ASVG nicht abgeleitet werden.Der BF verkennt jedoch, dass Sachbezüge, entsprechend der Sachbezugswerteverordnung die Beitragsgrundlage erhöhen. Dies gilt auch für den Sachbezug Dienstwohnung, der die Beitragsgrundlage nicht verringert. Die behauptete Beitragsfreiheit der "Miete" kann auch aus Paragraph 49, Absatz 3, ASVG nicht abgeleitet werden.
  4. Mit Schreiben vom 28.01.2016 teilte die GKK mit, dass für das Jahr 2012 für den BF aufgrund mehrerer Beschäftigungsverhältnisse sich eine Beitragsforderung in Höhe von € 191,53 ergeben habe. Die Firma XXXX habe alle Unterlagen immer prompt übermittelt, wohingegen weder der Vertreter des BF als Dienstgeber seines Sohnes noch der BF selbst zur Aufklärung der Sachlage beigetragen haben, indem Anfragen nicht oder verspätet beantwortet wurden, bzw. der BF selbst anfänglich behauptet habe, im Juli 2012 überhaupt nicht mehr für die XXXX tätig gewesen zu sein. Diese Behauptung konnte durch Recherchen der Kasse widerlegt werden. Letztendlich war über einen Betrag in Höhe von € 60,86 zu entscheiden, der Betrag von € 153,76 ist als unstrittig zu bezeichnen. Der Bescheid der GKK stützte sich auf die von beiden Dienstgebern ursprünglich vorgelegten Unterlagen. Inwieweit diese Unterlagen nicht als korrekt zu bezeichnen sind und durch nunmehr berichtigte "Abrechnungsbelege, wie sie während bzw. nach der Verhandlung am 07.07.2015 vorgelegt wurden, wird noch seitens des Gerichts zu klären sein. Aus diesem Grund ist auch die Ausstellung eines weiteren Bescheides wie vom BF begehrt, in derselben Angelegenheit nicht in Betracht zu ziehen, wobei anzumerken ist, dass eine Bescheiderlassungspflicht wie vom BF angesprochen, innerhalb von drei Monaten gesetzlich nicht vorgesehen ist."
  5. Mit Schreiben vom 28.01.2016 teilte die GKK mit, dass für das Jahr 2012 für den BF aufgrund mehrerer Beschäftigungsverhältnisse sich eine Beitragsforderung in Höhe von € 191,53 ergeben habe. Die Firma römisch 40 habe alle Unterlagen immer prompt übermittelt, wohingegen weder der Vertreter des BF als Dienstgeber seines Sohnes noch der BF selbst zur Aufklärung der Sachlage beigetragen haben, indem Anfragen nicht oder verspätet beantwortet wurden, bzw. der BF selbst anfänglich behauptet habe, im Juli 2012 überhaupt nicht mehr für die römisch 40 tätig gewesen zu sein. Diese Behauptung konnte durch Recherchen der Kasse widerlegt werden. Letztendlich war über einen Betrag in Höhe von € 60,86 zu entscheiden, der Betrag von € 153,76 ist als unstrittig zu bezeichnen. Der Bescheid der GKK stützte sich auf die von beiden Dienstgebern ursprünglich vorgelegten Unterlagen. Inwieweit diese Unterlagen nicht als korrekt zu bezeichnen sind und durch nunmehr berichtigte "Abrechnungsbelege, wie sie während bzw. nach der Verhandlung am 07.07.2015 vorgelegt wurden, wird noch seitens des Gerichts zu klären sein. Aus diesem Grund ist auch die Ausstellung eines weiteren Bescheides wie vom BF begehrt, in derselben Angelegenheit nicht in Betracht zu ziehen, wobei anzumerken ist, dass eine Bescheiderlassungspflicht wie vom BF angesprochen, innerhalb von drei Monaten gesetzlich nicht vorgesehen ist."
  6. Mit Schreiben vom 08.02.2016 teilte der BF mit, dass sich "die GKK in einem Rechtsirrtum befinde, wenn sie annehme und behaupte, dass das BVwG in einem Beschwerdeverfahren gegen die angefochtene Entscheidung (Bescheid der GKK vom 22.01.2014) befugt wäre über die Richtigkeit von teilweise erst nach der Beschwerde berichtigten Lohnbelegen bzw. Ab- meldebestätigungen von Dienstgebern als Dritte in dem BVwG Verfahren zu entscheiden." Das BVwG sei zur Entscheidung über den angefochtenen Bescheid der GKK befugt. Die GKK müsse aufgrund des bereits bekannten Vorliegens eines neuen Bescheidantrags unter Berücksichtigung der aktuellen berichtigten Dienstgeberunterlagen einen neuen Bescheid erlassen. Berichtigungen sind durch die für den jeweiligen Dienstgeber zuständige GKK vorgenommen worden, so die Niederösterreichische GKK für die Firma H und im Falle der XXXX die Wiener GKK. Die weiteren enthaltenen allgemeinen Vorwürfe die Mitarbeiter der GKK betreffend sind nicht verfahrensrelevant und werden daher nicht wiedergegeben.
  7. Mit Schreiben vom 08.02.2016 teilte der BF mit, dass sich "die GKK in einem Rechtsirrtum befinde, wenn sie annehme und behaupte, dass das BVwG in einem Beschwerdeverfahren gegen die angefochtene Entscheidung (Bescheid der GKK vom 22.01.2014) befugt wäre über die Richtigkeit von teilweise erst nach der Beschwerde berichtigten Lohnbelegen bzw. Ab- meldebestätigungen von Dienstgebern als Dritte in dem BVwG Verfahren zu entscheiden." Das BVwG sei zur Entscheidung über den angefochtenen Bescheid der GKK befugt. Die GKK müsse aufgrund des bereits bekannten Vorliegens eines neuen Bescheidantrags unter Berücksichtigung der aktuellen berichtigten Dienstgeberunterlagen einen neuen Bescheid erlassen. Berichtigungen sind durch die für den jeweiligen Dienstgeber zuständige GKK vorgenommen worden, so die Niederösterreichische GKK für die Firma H und im Falle der römisch 40 die Wiener GKK. Die weiteren enthaltenen allgemeinen Vorwürfe die Mitarbeiter der GKK betreffend sind nicht verfahrensrelevant und werden daher nicht wiedergegeben.
  8. Mit Schreiben vom 10.07.2016 teilte der BF mit, da auch der Monatsgehalt Juli 2012 der Firma H aufgrund eines falschen Monatsgehaltes, nämlich € 307,75 statt € 234,91 berechnet wurde, ist insgesamt über einen Rückzahlungsbetrag in der Höhe von € 10,31 zu entscheiden. In der Nachzahlungsvorschreibung von € 164,10 anstatt € 214,65 der GKK, ist nicht die bereits geleistete Zahlung lt. dem beiliegenden Kontoauszug vom 27.06.2016 in Höhe von € 153,79 und € 23,12, in Summe also € 176,91 berücksichtigt, was eine Differenz von € 12,81 an überbezahltem Betrag ergibt. Dazu kommen € 10,31 wegen der falsch angenommenen Beitragsgrundlage von € 307,75 für das Monatsgehalt Juli 2012 der Fa H, anstatt richtig € 234,91, somit € 10,31, insgesamt also € 23,
  9. Des Weiteren werden Vorwürfe bezüglich falscher Rechnungen bzw. zu viel bezahlter Beträge erhoben. Der Vertreter des BF bestreitet als Vertreter der Firma H die ursprünglich geltend gemachten Beitragsgrundlagen für 2012 und erklärt diese keinesfalls nunmehr berichtigten oder abändern zu wollen. Im Übrigen wird das Begehren des BF nunmehr auf die Rückerstattung des zu viel bezahlten Beitrages von € 23,12 durch die belangte Behörde an den BF innerhalb von 14 Tagen ab Erkenntnis bzw. sonstiger Exekution aufgrund der geänderten und offensichtlichen Sachlage reduziert. Ein Fordern von Schadenersatz an die belangte Behörde entsprechend dem Absatz 2 wird vorbehalten. Im angesprochenen Absatz 2 wird die Tatsache angesprochen, dass der BF ab 02.08.2012 und nicht ab 01.08.2012 Arbeitslosengeld erhalten hat, und daher ein Schaden von € 28,41 entstanden sei, falls eine rückwirkende Beantragung von Arbeitslosengeld gesetzlich nicht möglich ist.
  10. Mit Schreiben vom 20.07.2016 teilte die Steiermärkische GKK zum vorhin genannten Schreiben des BF mit, dass es keinen Schadenersatz für entgangenes Arbeitslosengeld durch die belangte Behörde geben könne. Der Vorwurf des BF die belangte Behörde sei für eine allenfalls verspätete Antragstellung auf Arbeitslosengeld verantwortlich, geht insofern ins Leere als die Zusammenrechnung der Beitragsgrundlage für 2012 erst im Folgejahr zum Tragen kam. Weil die (österreichweite) Zusammenrechnung der Beitragsgrundlagen für das Kalenderjahr 2012 erst 2013 erfolgt ist, konnte die belangten Behörde im August 2012 noch gar nicht tätig werden. Zu den Zahlungen durch den BF wird ausgeführt, dass der Betrag von € 23,12 bereits mit Überweisung vom 17.12.2013 seitens der GKK zurückerstattet wurde, wie auch aus einem beigelegten Kontoauszug ersichtlich ist. Der Beitrag wurde demnach am 18.12.2013 an den BF selbst überwiesen, und ist auch nicht an die GKK "zurückgeschickt" worden. Als Beitragsgrundlage ist das Bruttoentgelt heranzuziehen. Die Differenz zwischen dem Bruttoentgelt von € 307,75 und den Nettoauszahlungsbetrag (€ 234,91) beläuft sich auf € 72,
  11. Aufgrund des Beitragssatzes von 14,15% ergibt sich bei der erwähnten Beitragsgrundlage im Ausmaß von € 72,84 der nunmehr strittige Betrag in Höhe von € 10,
  12. Aufgrund des Abmeldezeitpunktes 31.07.2012 verändert sich die Beitragsabrechnung für das Kalenderjahr 2012 von € 214,65 um € 50,55 auf € 164,
  13. Da der BF einen Betrag von € 153,79 bezahlt hat, ist der Differenzbetrag von € 10,31 noch offen.
  14. Mit Schreiben vom 12.08.2016 teilte der BF mit, dass der Betrag von € 23,12 auf dem Konto des BF nicht eingegangen ist, insbesondere die Kontonummer des Privatkontos der belangten Behörde nicht bekannt ist und auch nicht erklärlich ist, wie die belangte Behörde zu dieser Kontonummer damals gekommen wäre. Sowohl der Monatsgehalt von € 234,91 als auch ein Monatsgehalt von € 307,75 liege unter der Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2012 in Höhe von € 376,26, so dass der Nettogehalt gleich dem Bruttogehalt ist. Es sei falsch, dass bei einem angenommenen Bruttogehalt von € 307,75 ein Betrag von € 72,84 an Sozialabgaben und Steuern abzuziehen sei und sich damit der Nettogehalt = Auszahlungsbetrag in Höhe von € 234,91 ergebe. Der richtige Lohnbeleg in der Höhe von € 234,91 wurde für Juli 2012 bei der Verhandlung dem BVwG übergeben. Ergänzend wird seitens des BF noch ausgeführt, dass eine Unzulässigkeit einer Eingabe per E-Mail an das BVwG gesetzlich nur für Gerichte die an das designierte Justizeingabesystem angeschlossen wurden vorgesehen ist, dies sei aber bei den Verwaltungsgerichten bis heute nicht der Fall. Daher sei die Behauptung des BVwG, dass eine Einbringung der Stellungnahme per E-Mail unzulässig sei, unbegründet, trotzdem werde die Stellungnahme sowohl per Post oder als auch per E-Mail übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Der BF war im Jahr 2012 von 01.
  16. bis 31.
  17. bei der Firma XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt, von 01.
  18. bis 31.
  19. bei der Fa H geringfügig.Der BF war im Jahr 2012 von 01.
  20. bis 31.
  21. bei der Firma römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt, von 01.
  22. bis 31.
  23. bei der Fa H geringfügig. Die GKK hat dem BF mit Überweisung vom 17.12.2013 den Betrag von € 23,12 überwiesen. Die nunmehrige Beitragsrechnung ergibt einen Betrag von € 164,10 für das Jahr 2012, aufgrund der bereits geleisteten Zahlungen des BF ergibt sich ein offener Restbetrag von € 10,
  24. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Die Feststellungen bezüglich der Versicherungszeiten ergeben sich aus dem Akt und diversen Stellungnahmen. Trotz der zahlreichen, teilweise widersprüchlichen und verwirrenden Eingaben konnte letztendlich der relevante Sachverhalt zweifelsfrei auf Grund der diversen vorgelegten Unterlagen und den in der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen festgestellt werden.
  25. Rechtliche Beurteilung: 3.
  26. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 414Abs.

1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013, kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die GKK Steiermark.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die GKK Steiermark. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). Zu Spruchteil A I): Abweisung der Beschwerde:Zu Spruchteil A römisch eins): Abweisung der Beschwerde: § 53a ASVG normiert, dass Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz stehen, hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten haben. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag für die im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen 13,65%, für alle anderen Personen 14,2% der allgemeinen Beitragsgrundlage.Paragraph 53 a, ASVG normiert, dass Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz stehen, hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten haben. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag für die im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, genannten Personen 13,65%, für alle anderen Personen 14,2% der allgemeinen Beitragsgrundlage. "Bezüglich Allgemeiner Beiträge für Vollversicherte bestimmt das ASVG folgendes: § 51.

(1)Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die

§ 4Abs.

1 Z 3, 8 und 10 und Abs. 4 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten:Paragraph 51,

(1)Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, 8 und 10 und Absatz 4, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten: 1. in der Krankenversicherung a) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis durch das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/1920, oder Theaterarbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2010, geregelt ist oder die

§ 14Abs.

1 Z 2, Z 2a oder Abs. 4 zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören sowie für Versicherte

§ 4Abs.

1 Z 5, 9, 10, 12 und 13 7,65%a) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis durch das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, Gutsangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,, Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88 aus 1920,, oder Theaterarbeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,, geregelt ist oder die

Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2,, Ziffer 2 a, oder Absatz 4, zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören sowie für Versicherte

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, 9, 10, 12 und 13 7,65% b) für Dienstnehmer, die unter den Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes fallen, für Dienstnehmer, die

§ 1Abs.

3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes davon ausgenommen sind und zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören, für alle Versicherten, auf die Art. II, III oder IV des Entgeltfortzahlungsgesetzes anzuwenden ist, sowie für Heimarbeiter 7,65%b) für Dienstnehmer, die unter den Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes fallen, für Dienstnehmer, die

Paragraph eins, Absatz 3, des Entgeltfortzahlungsgesetzes davon ausgenommen sind und zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören, für alle Versicherten, auf die Artikel römisch zwei,, römisch drei oder römisch vier des Entgeltfortzahlungsgesetzes anzuwenden ist, sowie für Heimarbeiter 7,65%

  1. c)für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis dem Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287 unterliegt 7,65%
  2. c)für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis dem Landarbeitsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287 unterliegt 7,65%
  3. d)für Dienstnehmer, auf die im Falle der Entgeltfortzahlung § 1154b ABGB anzuwenden ist 7,65%
  4. d)für Dienstnehmer, auf die im Falle der Entgeltfortzahlung Paragraph 1154 b, ABGB anzuwenden ist 7,65%
  5. e)für Vollversicherte

§ 4Abs.

4 7,65%e) für Vollversicherte

Paragraph 4, Absatz 4, 7,65%

  1. f)für die übrigen Vollversicherten 7,65%,
  2. g)für Lehrlinge 3,35% der allgemeinen Beitragsgrundlage; 2. in der Unfallversicherung 1,3 % der allgemeinen Beitragsgrundlage; 3. in der Pensionsversicherung 22,8% der allgemeinen Beitragsgrundlage.

(2)Aufgehoben.
(3)Unbeschadet des § 53 sind die Beiträge nach Abs. 1 - mit Ausnahme des Beitrages zur Unfallversicherung, der zur Gänze vom Dienstgeber zu zahlen ist - vom Versicherten und seinem Dienstgeber anteilig zu tragen, und zwar wie folgt:
(3)Unbeschadet des Paragraph 53, sind die Beiträge nach Absatz eins, - mit Ausnahme des Beitrages zur Unfallversicherung, der zur Gänze vom Dienstgeber zu zahlen ist - vom Versicherten und seinem Dienstgeber anteilig zu tragen, und zwar wie folgt: 1. In der Krankenversicherung
  1. a)der in Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen sowie der bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Versicherten, soweit es sich um Personen handelt, die im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Wochen haben (§ 474 Abs. 1 zweiter Satz), beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,
  2. a)der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, genannten Personen sowie der bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Versicherten, soweit es sich um Personen handelt, die im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Wochen haben (Paragraph 474, Absatz eins, zweiter Satz), beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,
  3. b)der in Abs. 1 Z 1 lit. b und d genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,
  4. b)der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und d genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,
  5. c)der in Abs. 1 Z 1 lit. c, e und f genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,
  6. c)der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, e und f genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,
  7. d)der in Abs. 1 Z 1 lit. g genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 1,67%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 1,68%
  8. d)der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera g, genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 1,67%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 1,68% der allgemeinen Beitragsgrundlage. 2. in der Pensionsversicherung beläuft sich der Beitragsteil des (der) Versicherten ............................ auf 10,25%, des Dienstgebers .................................. auf 12,55% der allgemeinen Beitragsgrundlage.
(4)Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 gelten auch für die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z 4 und 5), für die pflichtversicherten Heimarbeiter und die diesen gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7), für Entwicklungshelfer und Experten (§ 4 Abs. 1 Z 9) sowie für Teilnehmer/innen des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes und des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland (§ 4 Abs. 1 Z 11) mit der Maßgabe, daß der auf den Dienstgeber entfallende Teil des Beitrages vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bzw. vom Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation, in der die Pflichtversicherten beschäftigt oder ausgebildet werden, bzw. vom jeweiligen Träger nach dem Freiwilligengesetz zu tragen ist.
(4)Die Bestimmungen der Absatz eins und 3 gelten auch für die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und 5), für die pflichtversicherten Heimarbeiter und die diesen gleichgestellten Personen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,), für Entwicklungshelfer und Experten (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9,) sowie für Teilnehmer/innen des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes und des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11,) mit der Maßgabe, daß der auf den Dienstgeber entfallende Teil des Beitrages vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bzw. vom Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation, in der die Pflichtversicherten beschäftigt oder ausgebildet werden, bzw. vom jeweiligen Träger nach dem Freiwilligengesetz zu tragen ist.
(5)Für die

§ 4Abs.

1 Z 6 Vollversicherten sind die Beiträge mit den gleichen Hundertsätzen der allgemeinen Beitragsgrundlage zu bemessen, wie sie für vollversicherte Dienstnehmer in der betreffenden Versicherung für die in Betracht kommende Versichertengruppe

Abs. 1 festgesetzt sind. Diese Beiträge sind zur Gänze vom Versicherten zu tragen, jedoch hat dieser gegenüber der Unternehmung, bei der er tätig ist, Anspruch auf Erstattung der Hälfte der Beiträge.

(5)Für die

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, Vollversicherten sind die Beiträge mit den gleichen Hundertsätzen der allgemeinen Beitragsgrundlage zu bemessen, wie sie für vollversicherte Dienstnehmer in der betreffenden Versicherung für die in Betracht kommende Versichertengruppe

Absatz eins, festgesetzt sind. Diese Beiträge sind zur Gänze vom Versicherten zu tragen, jedoch hat dieser gegenüber der Unternehmung, bei der er tätig ist, Anspruch auf Erstattung der Hälfte der Beiträge.

(6)Abweichend von Abs. 3 Einleitung ist für Lehrlinge für die Dauer des gesamten Lehrverhältnisses sowie für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, der allgemeine Beitrag zur Unfallversicherung aus Mitteln der Unfallversicherung zu zahlen."
(6)Abweichend von Absatz 3, Einleitung ist für Lehrlinge für die Dauer des gesamten Lehrverhältnisses sowie für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, der allgemeine Beitrag zur Unfallversicherung aus Mitteln der Unfallversicherung zu zahlen." Im vorliegenden Fall beträgt der Beitrag 13,65% (Angestelltentätigkeit) zuzüglich 0,5% Arbeiterkammerumlage. Auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet bedeutet dies, dass die Beschwerdeausführungen ins Leere gehen, da die belangte Behörde in rechtskonformer Anwendung der oben genannten Bestimmungen den Bescheid erlassen hat. Durch die Tatsache, dass der BF in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen mehr als einer geringfügigen Beschäftigung und einer vollversicherten Tätigkeit nachgegangen ist und die Summen der Entgelte die jeweiligen Geringfügigkeitsgrenzen damit überschritten haben, unterliegt auch das geringfügige Beschäftigungsverhältnis der Vollversicherungspflicht (VwGH 2000/08/0185). In diesem Fall regelt § 53 a leg. cit. die Beitragspflicht dieser Pflichtversicherung in der Form, dass der Dienstnehmer, somit der BF selbst, einen Pauschalbetrag für jeden Kalendermonat zu leisten hat. Auch dies wurde von der belangten Behörde rechtsrichtig berechnet.In diesem Fall regelt Paragraph 53, a leg. cit. die Beitragspflicht dieser Pflichtversicherung in der Form, dass der Dienstnehmer, somit der BF selbst, einen Pauschalbetrag für jeden Kalendermonat zu leisten hat. Auch dies wurde von der belangten Behörde rechtsrichtig berechnet. Zur monierten Beitragsfreiheit hinsichtlich der geringfügigen Beschäftigung beim Dienstgeber H. ergab sich sowohl aus der Aktenlage als auch aus dem Verfahren vor dem BVwG, dass es sich um eine entgeltliche Beschäftigung handelte und kein beitragsfreier Entgelttatbestand

§ 49Abs.

3 Z 1 bis 28 leg. cit. erkannt werden kann. Jede Zahlung an einen Dienstnehmer, die aufgrund eines Dienstverhältnisses aus welchen Gründen auch immer tatsächlich geleistet wird, stellt vielmehr

Abs. 1 ein beitragspflichtiges Entgelt dar (VwGH 2005/08/0218).Zur monierten Beitragsfreiheit hinsichtlich der geringfügigen Beschäftigung beim Dienstgeber H. ergab sich sowohl aus der Aktenlage als auch aus dem Verfahren vor dem BVwG, dass es sich um eine entgeltliche Beschäftigung handelte und kein beitragsfreier Entgelttatbestand

Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins bis 28 leg. cit. erkannt werden kann. Jede Zahlung an einen Dienstnehmer, die aufgrund eines Dienstverhältnisses aus welchen Gründen auch immer tatsächlich geleistet wird, stellt vielmehr

Absatz eins, ein beitragspflichtiges Entgelt dar (VwGH 2005/08/0218). Wenn der BF vorbringt, dass er nur geringfügig im Juli 2012 beschäftigt war, so ist dies bezüglich der Firma H richtig, er war jedoch auch bei der Firma XXXX tätig. Der BF ist seit 15.07.2011 bei der Firma H beschäftigt, vom

  1. 10.2011 bis 31.07.2012 war er zusätzlich bei der Firma XXXX voll- und arbeitslosenversichert. Das Beschäftigungsverhältnis des BF mit der Firma XXXX endete am 31.07.2012.Wenn der BF vorbringt, dass er nur geringfügig im Juli 2012 beschäftigt war, so ist dies bezüglich der Firma H richtig, er war jedoch auch bei der Firma römisch 40 tätig. Der BF ist seit 15.07.2011 bei der Firma H beschäftigt, vom
  2. 10.2011 bis 31.07.2012 war er zusätzlich bei der Firma römisch 40 voll- und arbeitslosenversichert. Das Beschäftigungsverhältnis des BF mit der Firma römisch 40 endete am 31.07.
  3. Die Pflichtversicherungen aufgrund der Dienstverhältnisse haben sich im Kalenderjahr 2012 von Jänner bis Juli überschnitten. Daher waren die geringfügigen Entgelte im Überschneidungsbereich

§ 53aAbs.

3 ASVG beitragspflichtig.Die Pflichtversicherungen aufgrund der Dienstverhältnisse haben sich im Kalenderjahr 2012 von Jänner bis Juli überschnitten. Daher waren die geringfügigen Entgelte im Überschneidungsbereich

Paragraph 53 a, Absatz 3, ASVG beitragspflichtig. Letztendlich hat der BF sein Beschwerdebegehren auf die Rückzahlung von € 23,12 eingeschränkt, wie die GKK mit Schreiben vom 05.10.2016 nachweisen konnte, wurde dieser Betrag bereits am 18.12.2013 an den BF überwiesen. Im Übrigen konnten die weitläufigen, nicht konkreten, zeitweise sogar diffamierenden Ausführungen des BF durch seinen Vertreter nicht von einem anderen Sachverhalt überzeugen. Es wurden zahlreiche Korrekturen des Lohnkontos bei der Firma H vorgenommen, die jedoch nicht zu einer anderen Beurteilung führen können. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum Unterlagen seitens der Firma H teilweise erst verspätet vorgelegt wurden, und warum diverse Korrekturen so spät durchgeführt wurden. Unabhängig davon hätten sie aber auch zu keiner Änderung der Entscheidung geführt. Das gesamte Verfahren war vom zahlreichen einander widersprechenden Vorhaltungen und Berichtigungen und nicht substanziierten Vorhaltungen durch den Vertreter des BF geprägt, die zum Teil widersprüchlich waren bzw. mit dem Gegenstand der Beschwerdesache nichts zu tun hatten. Grundsätzlich ist anzumerken, dass wenn nachträglich Korrekturen durch den Dienstgeber vorgenommen werden und dies erst anlässlich einer Verhandlung vorgelegt werden, die belangte Behörde dies nicht wissen konnte und die falsche Meldung durch den Dienstgeber der belangten Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden kann. In Sonntag (Hrsg) ASVG Jahreskommentar, 7 A. 2016 wird zu § 49, ASVG, RZ 8 ff. ausgeführt, dass unter den Entgeltbegriff des Abs. 1 das Bruttoentgelt zu verstehen ist. Im Fall das in einem Dienstvertrag eine Nettolohnvereinbarung zu Grunde gelegt ist, was vom arbeitsrechtlichen Standpunkt aus nicht unzulässig ist, ist die Beitragsbemessung das entsprechende Bruttoentgelt zugrundezulegen (VwGH 92/08/0254;89/08/0070;mwH).In Sonntag (Hrsg) ASVG Jahreskommentar, 7 A. 2016 wird zu Paragraph 49,, ASVG, RZ 8 ff. ausgeführt, dass unter den Entgeltbegriff des Absatz eins, das Bruttoentgelt zu verstehen ist. Im Fall das in einem Dienstvertrag eine Nettolohnvereinbarung zu Grunde gelegt ist, was vom arbeitsrechtlichen Standpunkt aus nicht unzulässig ist, ist die Beitragsbemessung das entsprechende Bruttoentgelt zugrundezulegen (VwGH 92/08/0254;89/08/0070;mwH). Der noch offene Differenzbetrag beträgt € 10,31. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil A II): Zurückweisung des Antrages auf Kostenersatz:Zu Spruchteil A römisch zwei): Zurückweisung des Antrages auf Kostenersatz: Der mit "Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" betitelte § 35 VwGVG lautet:Der mit "Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet: "§ 35.

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei."§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden." § 35 VwGVG regelt daher lediglich einen Kostenersatz für Beschwerde über Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG.Paragraph 35, VwGVG regelt daher lediglich einen Kostenersatz für Beschwerde über Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG. Gegenständlich handelt es sich jedoch um ein Verfahren gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.Gegenständlich handelt es sich jedoch um ein Verfahren gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG. Nachdem das VwGVG für Bescheidbeschwerden keinen Kostenersatz vorsieht, sind

§ 17Vw

GVG subsidiär die entsprechenden Regelungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) anzuwenden.Nachdem das VwGVG für Bescheidbeschwerden keinen Kostenersatz vorsieht, sind

Paragraph 17, VwGVG subsidiär die entsprechenden Regelungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) anzuwenden.

§ 74Abs.

1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Nach Abs. 2 leg. cit. bestimmen die Verwaltungsvorschriften, inwieweit einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht.

Paragraph 74, Absatz eins, AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Nach Absatz 2, leg. cit. bestimmen die Verwaltungsvorschriften, inwieweit einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Ein wie vom BF beantragter Kostenersatz käme daher nur in Betracht, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage bestünde und die sachliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts darüber vorliegen würde, über einen solchen Antrag abzusprechen (Art. 18 Abs. 1 B-VG).Ein wie vom BF beantragter Kostenersatz käme daher nur in Betracht, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage bestünde und die sachliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts darüber vorliegen würde, über einen solchen Antrag abzusprechen (Artikel 18, Absatz eins, B-VG). Gegenständlich besteht weder im VwGVG noch im subsidiär anzuwendenden AVG eine Rechtsgrundlage für einen Kostenersatz im Verfahren über eine Bescheidbeschwerde, da § 35 VwGVG einen Kostenersatzanspruch lediglich über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG vorsieht.Paragraph 35, VwGVG einen Kostenersatzanspruch lediglich über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG vorsieht. Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich auch aus § 74 Abs. 2 AVG kein Kostenersatzanspruch.Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich auch aus Paragraph 74, Absatz 2, AVG kein Kostenersatzanspruch. Der Antrag auf Kostenersatz war daher als unzulässig zurückzuweisen. III) Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die belangte Behörde im Zusammenhang mit der Gewährung von Arbeitslosengeld keinerlei Verschulden trifft, da die belangte Behörde gar keinen Einfluss darauf gehabt haben konnte, ob der BF das Arbeitslosengeld für den 01.08.2012 rechtzeitig beantragt und erhalten hat.römisch drei) Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die belangte Behörde im Zusammenhang mit der Gewährung von Arbeitslosengeld keinerlei Verschulden trifft, da die belangte Behörde gar keinen Einfluss darauf gehabt haben konnte, ob der BF das Arbeitslosengeld für den 01.08.2012 rechtzeitig beantragt und erhalten hat. Weiters sei noch darauf hingewiesen, dass die Verhängung von Ordnungs- und Mutwillensstrafen

AVG zulässig ist. Diese sind gem. § 35 AVG gegen Personen gerichtet, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht der Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen; Ordnungsstrafen richten sich

§ 34

Abs 3 AVG gegen Personen, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen oder gem. Abs 2 während einer Verhandlung, Vernehmung und einem Augenschein die Ordnung oder den Anstand verletzen.Weiters sei noch darauf hingewiesen, dass die Verhängung von Ordnungs- und Mutwillensstrafen

AVG zulässig ist. Diese sind gem. Paragraph 35, AVG gegen Personen gerichtet, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht der Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen; Ordnungsstrafen richten sich

Paragraph 34, Absatz 3, AVG gegen Personen, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen oder gem. Absatz 2, während einer Verhandlung, Vernehmung und einem Augenschein die Ordnung oder den Anstand verletzen. Beides kann der belangten Behörde keineswegs vorgehalten werden, eher wäre dies bei einigen Eingaben des Vertreters des BF zu prüfen gewesen. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass jeder ordnungsgemäße Bescheid eine Begründung und Beweiswürdigung beinhaltet. Dies ist keineswegs wie in der Beschwerde vermeint außergewöhnlich, sondern ist ganz im Gegenteil Bestandteil eines korrekten Bescheides. IV) Ergänzend wird angemerkt, dass

§ 1der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVw

G-elektronischer-Verkehr-Verordnung-BVwG-EVV), BGBl. II NR. 515/2013 idgF das E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung ist.römisch vier) Ergänzend wird angemerkt, dass

Paragraph eins, der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung-BVwG-EVV), Bundesgesetzblatt Teil 2, NR. 515 aus 2013, idgF das E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung ist. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Hilfstätigkeiten im Bau(neben)gewerbe ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Hilfstätigkeiten im Bau(neben)gewerbe ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G308.2006999.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.