Obsah (11)
Art 133§ 44Art 65§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 46§ 23§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.01.2017 GeschäftszahlG308 2123888-1 SpruchG308 2123888-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PEN
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 17.12.2015, GZ.: XXXX wies das AMS Graz West und Umgebung den Antrag von XXXX, einem slowenischen Staatsangehörigen, (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), SVNR XXXX auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 19.11.2015
§ 44i
Vm § 46 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1997 idgF und
Art 65Abs. 2 i
Vm Art. 65 Abs. 5 lit a der Verordnung EG Nr 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit idgF mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurück. Begründet wurde dies damit, dass sich der Lebensmittelpunkt des BF in Slowenien befinde, da die Gattin und seine Kinder in Slowenien wohnen. Seit der letzten Antragstellung im August 2015 ist der BF in Österreich keiner arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen. Daher habe er den Status als echter Grenzgänger nicht verloren. Er habe daher keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Österreich.1. Mit Bescheid vom 17.12.2015, GZ.: römisch 40 wies das AMS Graz West und Umgebung den Antrag von römisch 40 , einem slowenischen Staatsangehörigen, (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), SVNR römisch 40 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 19.11.2015
Paragraph 44, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1997, idgF und
Artikel 65
, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 65, Absatz 5, Litera a, der Verordnung EG Nr 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit idgF mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurück. Begründet wurde dies damit, dass sich der Lebensmittelpunkt des BF in Slowenien befinde, da die Gattin und seine Kinder in Slowenien wohnen. Seit der letzten Antragstellung im August 2015 ist der BF in Österreich keiner arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen. Daher habe er den Status als echter Grenzgänger nicht verloren. Er habe daher keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Österreich.
- Dagegen erhob der BF fristgerecht (Poststempel vom 18.01.2016) Beschwerde, und begründete diese folgendermaßen: Im Zuge der Antragstellung wurde er ohne Zuziehung eines Dolmetschers von dem AMS Völkermarkt am 24.08.2015 zu seinem Pendelverhalten befragt. Da seine Deutschkenntnisse nicht gut sind, wäre jedoch ein Dolmetscher notwendig gewesen, um die Fragestellungen im Rahmen der Amtshandlung richtig zu verstehen. Wenn er die Fragen vollständig verstanden und richtig beantworten hätte können, wäre seinem Antrag schon zum damaligen Zeitpunkt stattzugeben gewesen. Wie in der Niederschrift vom 25.11.2015 ersichtlich, bei der seine Nichte zu seiner sprachlichen Unterstützung anwesend war, ist in seinem Fall jedenfalls nicht von einem regelmäßigen Pendelverhalten nach Slowenien auszugehen. Er fahre nur in sehr unregelmäßigen Abständen in sein Heimatland, da er mit seiner Ehefrau zwar in aufrechter Ehe, aber getrennt lebe. Konkret sei es in seinem Fall so, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich und nicht in Slowenien sei. Er sei daher als unechter Grenzgänger zu qualifizieren, da er nicht regelmäßig zwischen Österreich und Slowenien pendle. Des weiteren gehe aus der Begründung des genannten Bescheides nicht hervor, wann von einer Kontinuität der Änderung des Verhaltens auszugehen ist bzw. auf welche Rechtsgrundlage die belangte Behörde ihre Ausführungen stützt.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.03.2016, GZ XXXX wies das AMS Graz West und Umgebung die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF einander widersprechende Aussagen getätigt habe. So habe er niederschriftlich am 18.09.2015 im AMS Völkermarkt unter anderem angegeben, dass seine Gattin ihn am Wochenende in XXXX, besuche, der Sohn bringe sie mit dem Auto.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.03.2016, GZ römisch 40 wies das AMS Graz West und Umgebung die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF einander widersprechende Aussagen getätigt habe. So habe er niederschriftlich am 18.09.2015 im AMS Völkermarkt unter anderem angegeben, dass seine Gattin ihn am Wochenende in römisch 40 , besuche, der Sohn bringe sie mit dem Auto. Am
- 10.2015 erklärte er vor dem AMS Graz West und Umgebung niederschriftlich, dass er während der letzten Beschäftigung in Kärnten nicht wöchentlich nach Slowenien gependelt sei. Die Entfernung vom damaligen Wohnsitz in Österreich zum Wohnsitz seiner Gattin im Heimatstaat betrug 55 km. Die Ehe sei aufrecht, es ist keine Scheidung geplant. Die Gattin arbeite derzeit in Slowenien, es sei ein Umzug nach Österreich geplant. Er sei jedes zweite Wochenende zu seiner Familie nach Slowenien gefahren, nicht wöchentlich. In der Niederschrift vom 25.11.2015 gab er an, dass in XXXX seine ganze Familie sei. Damit meine er seinen Bruder, dessen Gattin und deren zwei Kinder. Seit
- 10.2015 wohne er in XXXX bei seinem Bruder in einem eigenen ca. 16m2 großen Zimmer. Als er in Österreich gearbeitet habe, war er oft auf Baustellen beschäftigt, die nicht in der Nähe seiner Wohnung waren und habe dann dort in der Nähe übernachtet. Wenn die Arbeitsstellen in Nähe der Grenze waren, sei er ca. zweimal im Monat nach Slowenien gefahren. Er war hauptsächlich in der 13 m² Wohnung in Sankt Kanzian, wenn er auf Montage war, habe er woanders übernachtet.In der Niederschrift vom 25.11.2015 gab er an, dass in römisch 40 seine ganze Familie sei. Damit meine er seinen Bruder, dessen Gattin und deren zwei Kinder. Seit
- 10.2015 wohne er in römisch 40 bei seinem Bruder in einem eigenen ca. 16m2 großen Zimmer. Als er in Österreich gearbeitet habe, war er oft auf Baustellen beschäftigt, die nicht in der Nähe seiner Wohnung waren und habe dann dort in der Nähe übernachtet. Wenn die Arbeitsstellen in Nähe der Grenze waren, sei er ca. zweimal im Monat nach Slowenien gefahren. Er war hauptsächlich in der 13 m² Wohnung in Sankt Kanzian, wenn er auf Montage war, habe er woanders übernachtet. Er sei verheiratet, seit den letzten zehn Jahren ist das Verhältnis zu seiner Gattin nicht mehr das Beste. Die Gattin wohnt in XXXX, Slowenien. Die Wohnung ist 40 m² groß, hier und da wohnt auch seine Tochter dort, da diese noch studiert. Der Sohn ist XXXX Jahre alt und wohnt in Slowenien ca. 30 Minuten von der Wohnung der Gattin entfernt. Sohn und Gattin haben ihn ca. ein- bis zweimal im Monat in Kärnten besucht. Sie waren tagsüber da, dann sind sie gemeinsam essen oder spazieren gegangen, übernachtet haben sie nicht.Er sei verheiratet, seit den letzten zehn Jahren ist das Verhältnis zu seiner Gattin nicht mehr das Beste. Die Gattin wohnt in römisch 40 , Slowenien. Die Wohnung ist 40 m² groß, hier und da wohnt auch seine Tochter dort, da diese noch studiert. Der Sohn ist römisch 40 Jahre alt und wohnt in Slowenien ca. 30 Minuten von der Wohnung der Gattin entfernt. Sohn und Gattin haben ihn ca. ein- bis zweimal im Monat in Kärnten besucht. Sie waren tagsüber da, dann sind sie gemeinsam essen oder spazieren gegangen, übernachtet haben sie nicht. In der Freizeit sei er spazieren gegangen und habe mit seinen Freunden am Wochenende Fußball gespielt. Er war jedoch bei keinem Verein. Er hat während der Arbeit grundsätzlich nur Sonntag frei gehabt. Er habe selbst gewaschen und gekocht, obwohl im Mietvertrag steht, dass er die Küche nicht mitbenutzen dürfe, hatte er trotzdem eine kleine Küche, die er mitbenutzen durfte. Seit dem Umzug nach XXXX wäre er gar nicht mehr nach Slowenien gefahren. Seine Gattin lebe in Slowenien, es ist kein Umzug geplant. Er fahre hauptsächlich wegen der Kinder nach Slowenien und sei eigentlich nur noch wegen der Kinder verheiratet. Er sei in Slowenien gar nicht mehr gemeldet.In der Freizeit sei er spazieren gegangen und habe mit seinen Freunden am Wochenende Fußball gespielt. Er war jedoch bei keinem Verein. Er hat während der Arbeit grundsätzlich nur Sonntag frei gehabt. Er habe selbst gewaschen und gekocht, obwohl im Mietvertrag steht, dass er die Küche nicht mitbenutzen dürfe, hatte er trotzdem eine kleine Küche, die er mitbenutzen durfte. Seit dem Umzug nach römisch 40 wäre er gar nicht mehr nach Slowenien gefahren. Seine Gattin lebe in Slowenien, es ist kein Umzug geplant. Er fahre hauptsächlich wegen der Kinder nach Slowenien und sei eigentlich nur noch wegen der Kinder verheiratet. Er sei in Slowenien gar nicht mehr gemeldet. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts wird davon ausgegangen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen bei der Kernfamilie in Slowenien liegt und der BF sich nur wegen der Arbeit in Österreich befinde bzw. befunden habe.
- Mit Schreiben vom 23.03.2016 stellte der BF, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Mag. XXXX fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin führte er aus, dass das Verfahren mit Mangelhaftigkeit behaftet war. Der BF ist der deutschen Sprache nicht mächtig, so dass die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, einen Dolmetscher beizuziehen. Darüber hinaus hat die belangte Behörde ihre Manuduktionsverpflichtung nicht beachtet. Demnach lasse die belangte Behörde vollkommen außer Acht, dass der BF seit 20.06.1990 in Österreich berufstätig ist und sämtliche seiner Arbeitsverhältnisse in Österreich waren. Außer Acht gelassen wird weiters, dass immer wieder in Zeiten der saisonalen Arbeitslosigkeit dem BF Arbeitslosenunterstützung zuerkannt wurde, insbesondere, dass der BF tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt in Österreich hatte und noch immer hat.
- Mit Schreiben vom 23.03.2016 stellte der BF, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Mag. römisch 40 fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin führte er aus, dass das Verfahren mit Mangelhaftigkeit behaftet war. Der BF ist der deutschen Sprache nicht mächtig, so dass die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, einen Dolmetscher beizuziehen. Darüber hinaus hat die belangte Behörde ihre Manuduktionsverpflichtung nicht beachtet. Demnach lasse die belangte Behörde vollkommen außer Acht, dass der BF seit 20.06.1990 in Österreich berufstätig ist und sämtliche seiner Arbeitsverhältnisse in Österreich waren. Außer Acht gelassen wird weiters, dass immer wieder in Zeiten der saisonalen Arbeitslosigkeit dem BF Arbeitslosenunterstützung zuerkannt wurde, insbesondere, dass der BF tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt in Österreich hatte und noch immer hat. Seit 1990 ist der BF in Österreich immer mit einem Hauptwohnsitz gemeldet und unterhielte er lediglich einen Zweitwohnsitz in Slowenien. Seit 2013 ist der BF in Slowenien überhaupt nicht mehr gemeldet und hat seit 2-3 Jahren auch nicht in Slowenien geschlafen. Er hätte bei entsprechender Anleitung Zeugen, nämlich seinen Sohn, die Gattin und die Tochter des BF namhaft machen können, die bestätigen können, dass die Ehe des BF zu seiner Frau lediglich am Papier aufrecht ist, er keinerlei Wohn- und Schlafmöglichkeit in Slowenien hat und lediglich zu Tagesbesuchen zu seinem Sohn sowie seiner Tochter nach Slowenien fährt, dies auch nicht in regelmäßigen Abständen. Wäre die Behörde ihrer Manuduktionsverpflichtung nachgekommen, hätte der BF auch darlegen können, dass er über keinen PKW verfüge, und nur ein Firmenauto zur Verfügung hatte. Weitgehende soziale Kontakte hat der BF lediglich zur Familie seines Bruders, welche ihm nunmehr auch ein Zimmer in XXXX zur Verfügung stelle. Es sei unzulässig, auf die Größe der Wohnung der seinerzeitigen Wohnverhältnissen im Bezirk Völkermarkt abzustellen, umso mehr als nicht vorgeschrieben werden kann wie groß eine Wohnung zu sein habe, um dadurch den Lebensmittelpunkt zu haben. Es sei vielmehr eine Gesamtbetrachtung anzustellen in welcher die sozialen Kontakte zu berücksichtigen seien.Seit 1990 ist der BF in Österreich immer mit einem Hauptwohnsitz gemeldet und unterhielte er lediglich einen Zweitwohnsitz in Slowenien. Seit 2013 ist der BF in Slowenien überhaupt nicht mehr gemeldet und hat seit 2-3 Jahren auch nicht in Slowenien geschlafen. Er hätte bei entsprechender Anleitung Zeugen, nämlich seinen Sohn, die Gattin und die Tochter des BF namhaft machen können, die bestätigen können, dass die Ehe des BF zu seiner Frau lediglich am Papier aufrecht ist, er keinerlei Wohn- und Schlafmöglichkeit in Slowenien hat und lediglich zu Tagesbesuchen zu seinem Sohn sowie seiner Tochter nach Slowenien fährt, dies auch nicht in regelmäßigen Abständen. Wäre die Behörde ihrer Manuduktionsverpflichtung nachgekommen, hätte der BF auch darlegen können, dass er über keinen PKW verfüge, und nur ein Firmenauto zur Verfügung hatte. Weitgehende soziale Kontakte hat der BF lediglich zur Familie seines Bruders, welche ihm nunmehr auch ein Zimmer in römisch 40 zur Verfügung stelle. Es sei unzulässig, auf die Größe der Wohnung der seinerzeitigen Wohnverhältnissen im Bezirk Völkermarkt abzustellen, umso mehr als nicht vorgeschrieben werden kann wie groß eine Wohnung zu sein habe, um dadurch den Lebensmittelpunkt zu haben. Es sei vielmehr eine Gesamtbetrachtung anzustellen in welcher die sozialen Kontakte zu berücksichtigen seien.
- Mit Schreiben vom 30.03.2016 legte das AMS den Vorlageantrag samt Beschwerde und Verwaltungsakten dem BVwG zur Entscheidung vor. Es wurde nochmals auf die widersprüchlichen Aussagen bezüglich seiner familiären Situation hingewiesen.
- Am 08.11.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für Slowenisch vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Darin brachte der BF, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. XXXX vor, dass er seit 1990 in Österreich lebt. Abgesehen von kurzen saisonalen Unterbrechungen ist er in Österreich seitdem beschäftigt und hat hier seinen Lebensmittelpunkt. Die Ehe mit seiner Gattin, die nach wie vor in Slowenien wohnt, sei im Laufe der Jahre auseinander gedriftet.
- Am 08.11.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für Slowenisch vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Darin brachte der BF, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. römisch 40 vor, dass er seit 1990 in Österreich lebt. Abgesehen von kurzen saisonalen Unterbrechungen ist er in Österreich seitdem beschäftigt und hat hier seinen Lebensmittelpunkt. Die Ehe mit seiner Gattin, die nach wie vor in Slowenien wohnt, sei im Laufe der Jahre auseinander gedriftet. In der Vergangenheit habe der BF auch bereits Arbeitslosengeld bezogen. Der Vertreter des AMS bringt vor, dass aus Sicht der belangten Behörde der Lebensmittelpunkt in Slowenien liegt. Der BF erklärt, derzeit in XXXX in einer Dienstwohnung zu wohnen, und seit September bei der Firma XXXX beschäftigt zu sein. Davor war er von April bis August in Klagenfurt beschäftigt. Wenn er eine kurze Woche habe, fahre er nach XXXX, in Slowenien sei er fast nicht mehr. Im August war er glaublich 14 Tage in Kroatien auf Urlaub, durch Slowenien sei er nur durchgereist.Der Vertreter des AMS bringt vor, dass aus Sicht der belangten Behörde der Lebensmittelpunkt in Slowenien liegt. Der BF erklärt, derzeit in römisch 40 in einer Dienstwohnung zu wohnen, und seit September bei der Firma römisch 40 beschäftigt zu sein. Davor war er von April bis August in Klagenfurt beschäftigt. Wenn er eine kurze Woche habe, fahre er nach römisch 40 , in Slowenien sei er fast nicht mehr. Im August war er glaublich 14 Tage in Kroatien auf Urlaub, durch Slowenien sei er nur durchgereist. Vom XXXX zum Wohnort seiner Frau brauche er sicher 2 Stunden, es seien von der Kärntner Grenze aus ca. 30 km. Weder er noch seine Gattin verfügen über einen PKW, die Kinder schon. In den letzten drei Jahren war immer wieder auch nicht nur saisonbedingt arbeitslos, da die Wirtschaftslage sich verschlechtert habe.Vom römisch 40 zum Wohnort seiner Frau brauche er sicher 2 Stunden, es seien von der Kärntner Grenze aus ca. 30 km. Weder er noch seine Gattin verfügen über einen PKW, die Kinder schon. In den letzten drei Jahren war immer wieder auch nicht nur saisonbedingt arbeitslos, da die Wirtschaftslage sich verschlechtert habe. Das AMS weist auf die Ergebnisse des Ermittlungsdienstes hin, wonach er am 03.11.2016 weder um 08:40h noch um 12:45h an der angegebenen Adresse eingetroffen wurde, am 04.11.2016 erklärte die Tochter von Frau XXXX, der Schwägerin des BF, dass der BF in die Firma gefahren sei und voraussichtlich zu Mittag wieder nachhause kommt. Der BF stehe seit
- 09.2016 in einem Dienstverhältnis bei der XXXX, der Arbeitsort ist Tirol.Das AMS weist auf die Ergebnisse des Ermittlungsdienstes hin, wonach er am 03.11.2016 weder um 08:40h noch um 12:45h an der angegebenen Adresse eingetroffen wurde, am 04.11.2016 erklärte die Tochter von Frau römisch 40 , der Schwägerin des BF, dass der BF in die Firma gefahren sei und voraussichtlich zu Mittag wieder nachhause kommt. Der BF stehe seit
- 09.2016 in einem Dienstverhältnis bei der römisch 40 , der Arbeitsort ist Tirol. Er sei auch Weihnachten in XXXX, die Kinder kämen, die Gattin nicht. In seiner Freizeit spiele er mit Kollegen Fußball bei einem serbischen Kulturverein. Er gehe auch in die serbisch-orthodoxe Kirche, sei aber nicht engagiert. In XXXX habe er keine, in XXXX jedoch schon österreichische Freunde. Sie kommen fast alle aus dem Grenzgebiet, und können slowenisch. Auch in den verschiedenen Firmen sprächen alle, auch der Chef, slowenisch. Er bemühe sich Deutsch zu lernen, habe es jedoch bisher nicht benötigt. In der Pension wolle er in Österreich bleiben.Er sei auch Weihnachten in römisch 40 , die Kinder kämen, die Gattin nicht. In seiner Freizeit spiele er mit Kollegen Fußball bei einem serbischen Kulturverein. Er gehe auch in die serbisch-orthodoxe Kirche, sei aber nicht engagiert. In römisch 40 habe er keine, in römisch 40 jedoch schon österreichische Freunde. Sie kommen fast alle aus dem Grenzgebiet, und können slowenisch. Auch in den verschiedenen Firmen sprächen alle, auch der Chef, slowenisch. Er bemühe sich Deutsch zu lernen, habe es jedoch bisher nicht benötigt. In der Pension wolle er in Österreich bleiben. Das AMS weist darauf hin, dass der BF in der Niederschrift vom 18.09.015 angegeben habe, von der Gattin jedes Wochenende in Kärnten besucht zu werden, in der Niederschrift vom 15.10.2015 habe er angegeben, dass ein Umzug der Gattin nach Österreich für das nächste Jahr geplant sei, nunmehr gäbe er an, dass er in Tirol arbeite und jedes zweite Wochenende nach XXXX komme.Das AMS weist darauf hin, dass der BF in der Niederschrift vom 18.09.015 angegeben habe, von der Gattin jedes Wochenende in Kärnten besucht zu werden, in der Niederschrift vom 15.10.2015 habe er angegeben, dass ein Umzug der Gattin nach Österreich für das nächste Jahr geplant sei, nunmehr gäbe er an, dass er in Tirol arbeite und jedes zweite Wochenende nach römisch 40 komme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist slowenischer Staatsangehöriger, seine Frau, eine Tochter und der Sohn leben in Slowenien. Der Beschwerdeführer kehrte während seiner letzten Beschäftigung in Österreich und danach immer wieder, aber nicht wöchentlich, nach Slowenien zurück. Festgestellt wird, dass ein Teil der Interessen des Beschwerdeführers mit der Aufnahme seiner Beschäftigung in Österreich teilweise in den Beschäftigungsstaat verlagert wurden und eine Rückverlagerung dieser eingeschränkt transferierten Interessen auf Erlangung einer Arbeitsstelle vom Beschäftigungsstaat Österreich weg in den Wohnmitgliedstaat Slowenien nicht erkennbar ist. Es ist daher von einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Wohnmitgliedstaat Slowenien nicht auszugehen.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts und dem Vorbringen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich ist im eingeholten Versicherungsauszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger dokumentiert. Die Wohnsitzverhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus der Abfrage aus dem zentralen Melderegister. Die Entfernung zwischen XXXX und XXXX beträgt ca. 126 km, Fahrzeit ca. 1 h 45 min.Die Entfernung zwischen römisch 40 und römisch 40 beträgt ca. 126 km, Fahrzeit ca. 1 h 45 min. Für den Lebensmittelpunkt Österreich spricht, dass der BF seit 1990 immer wieder, wenn auch nicht durchgehend, in Österreich beschäftigt ist. Für den Lebensmittelpunkt Österreich spricht dass der BF seit 1990 fast durchgehend in Österreich beschäftigt ist. Er verfügt über ein 16m2 großes Zimmer bei seinem Bruder, für das er keine Miete bezahlen muss. Eine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich erfolgte von 2002 -2003, und danach ab 26.11.2013 bis dato. Für den Lebensmittelpunkt in Slowenien spricht, dass die Meldung in Österreich durch den BF selbst bis 26.11.2013 nur als Nebenwohnsitz erfolgte, und dass sich die Familie in Slowenien befindet. Sowohl an der Heimatadresse als auch im Beschäftigungsstaat verwendet der BF kein eigenes Kfz, im Beschäftigungsstaat ist ein Mobiltelefon angemeldet, im Herkunftsstaat nicht. Auch spricht der BF laut eigenem Vorbringen nur schlecht Deutsch. Aufgrund einer Gesamtabwägung ist davon auszugehen, dass der Lebensmittelpunkt des BF nach wie vor in Slowenien liegt, er jedoch Teile seiner Interessen nach Österreich verlagert hat. Der BF ist in der Zeit der Arbeitslosigkeit in Österreich verblieben und nicht nach Slowenien zurückgekehrt. Seine - eingeschränkte - Kompetenz der deutschen Sprache reicht für die Verständigung auf der Baustelle. Laut seiner Aussage sprechen alle Mitarbeiter der Firma, auch der Chef, slowenisch. Die Feststellung, wonach der BF während der Zeit seiner Beschäftigung unregelmäßig, aber nicht wöchentlich nach Slowenien gefahren ist, ergeben sich aus den glaubwürdigen und plausiblen Vorbringen in der öffentliche mündliche Verhandlung und kann aufgrund der dargelegten Umstände davon ausgegangen werden, dass der BF den Großteil der Zeit in Österreich verbracht hat. Für eine Änderung der Rückkehrfrequenzen der Arbeitslosigkeit haben sich keine Hinweise ergeben. Auch spricht der Umstand, dass der BF wieder in Österreich arbeitet gegen eine rückwirkende Lagerung der eingeschränkt transferierten Interessen des BF von Beschäftigungsstaat Österreich nach Slowenien.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A) 1. Fraglich ist gegenständlich, ob die belangte Behörde zur Beurteilung der Frage ihrer Zuständigkeit zu Recht davon ausgegangen ist, dass es sich beim BF um einen echten Grenzgänger handelt.
§ 46Abs. 1 erster Satz Al
VG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.
Paragraph 46, Absatz eins, erster Satz AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. § 44 AlVG, welcher die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice regelt, lautet:Paragraph 44, AlVG, welcher die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice regelt, lautet: "
(1)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt) richtet sich
- soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
- soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2)Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses
§ 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs.
1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."
(2)Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (Paragraph 46,), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (Paragraph 49,) und die Erfüllung der Meldepflicht (Paragraph 50,). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses
Paragraph 23, Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (Paragraph 40, Absatz eins,) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig." Art. 65 der ab 01.05.2010 in Geltung stehenden VO (EG) Nr. 883/2004 lautet (auszugsweise) wie folgt:Artikel 65, der ab 01.05.2010 in Geltung stehenden VO (EG) Nr. 883 aus 2004, lautet (auszugsweise) wie folgt: "
(1)Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2)Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3)Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.
(5)- a)Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
- b)Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt." Der Begriff des Grenzgängers wird in Art. 1 lit. f der VO (EG) Nr. 883/2004 definiert. Demnach ist darunter eine Person zu verstehen, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt.Der Begriff des Grenzgängers wird in Artikel eins, Litera f, der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, definiert. Demnach ist darunter eine Person zu verstehen, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Aus Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 geht hervor, dass sich ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat, dem Wohnmitgliedstaat, wohnt, dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann er sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.Aus Artikel 65, Absatz 2, der Verordnung Nr. 883 aus 2004, geht hervor, dass sich ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat, dem Wohnmitgliedstaat, wohnt, dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann er sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Damit wird für echte Grenzgänger das Prinzip durchbrochen, dass der Staat der letzten Beschäftigung für die Leistungszuständigkeit zuständig ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 476/2).Damit wird für echte Grenzgänger das Prinzip durchbrochen, dass der Staat der letzten Beschäftigung für die Leistungszuständigkeit zuständig ist vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 476/2). Nach Art. 65 Abs. 5 lit. a erhält der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, C-443/11, Jeltes, u.a.).Nach Artikel 65, Absatz 5, Litera a, erhält der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten vergleiche das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, C-443/11, Jeltes, u.a.). Das bedeutet im konkreten Fall: Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).Voraussetzung für den in Artikel 65, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Artikel 65, VO 883 aus 2004,, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, ausgeführt, dass sich ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und der (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt,
Art 65Abs.
2 dritter Satz der VO (EG) Nr. 883/2004 (zunächst) der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen und (zunächst) von diesem Leistungen nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 VO (EG) Nr. 883/2004 beziehen kann (vgl. VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0046, Rz. 7).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, ausgeführt, dass sich ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und der (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt,
Artikel 65, Absatz 2, dritter Satz der VO (EG) Nr.
883 aus 2004, (zunächst) der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen und (zunächst) von diesem Leistungen nach den weiteren Regelungen der Artikel 61 und 62 VO (EG) Nr. 883 aus 2004, beziehen kann vergleiche VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0046, Rz. 7). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G308.2123888.1.00