RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.01.2017 GeschäftszahlG311 2117034-1 SpruchG311 2117034-1/9E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 29.09.2016 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER RE
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer brachte am 27.07.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ein. Dazu wurde ein Konvolut von medizinischen Unterlagen vorgelegt. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten vom 23.09.2015 nach persönlicher Untersuchung von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, eingeholt.Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten vom 23.09.2015 nach persönlicher Untersuchung von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, eingeholt. Darin wird im Wesentlichen folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB % 1 Polyarthrosen. Unterer Rahmensatz entsprechend dem Beschwerdebild bei Z.n 3 x Hüftoperation links und Z.n Knie- TEP bds. trotz relativ guter Funktion. Hier wird auch die Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes bei Z.n Schulterlux. mitbeurteilt. 02/02/03 50 2 Rez. Lumbalgien. Oberer Rahmensatz entsprechend der Funktionseinschränkung bei objektiv nicht störenden rez. Kreuzschmerzen. Von Seiten der Halswirbelsäule bestehen Einschränkungen welche nicht beklagt werden. Es erfolgen keine regelmäßigen Therapien, weshalb eine Höhereinstufung nicht möglich ist. 02/01/01 20 3 Z.n Blasen- TU Resektion, 2008 Papillome, 2012 Amyloidose. Mittlerer analoger Rahmensatz bei fehlender wesentlicher Miktionsstörung. Nach Papillomentfernung 2008 und Sektion
- Der ATS berichtet über Mikrohämaturie nach schwerem Heben, weshalb dies vermieden wird. analog 08/01/04 20 4 Bluthochdruck mit Linksventrikelhypertrophie, stabile KHK. Vorgegebener Rahmensatz laut Befund bei bekannter stabiler KHK werden keine wesentlichen Beschwerden beklagt. Das verschriebene Nitrospray wurde bis dato nicht verwendet. 05/01/02 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist die Pos. Nr. 1 mit 50 %. Die übrigen Pos. steigern nicht da keine gegenseitige Wechselwirkung besteht bzw. diese zu gering sind um zu steigern. Der ATS ist nicht hochgradig gehbehindet, verwendet keinen Gehbehelf, eine Gehstrecke von 300 -400 m ist ihm zumutbar, dies wird auch von ihm selbst bestätigt (siehe Beschwerden). Der sichere Einstieg in ein öffentliches Verkehrsmittel sowie der sichere Transport sind gewährleistet, es kann daher die beantragte Zusatzeintragung nicht bewilligt werden. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Gastroösophagialer Reflux, nur bei Bedarf behandelt. Z.n Burn out Sympt. 2005, - Bedarfsmedikation bei Stress, gute soz. lntegration. Weiters ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die festgestellten Gesundheitsschädigungen keine Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.10.2015 wurde ihm der beantragte Behindertenpass übermittelt. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.10.2015 wurde der Antrag vom 27.07.2015 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen. Begründend wurde auf das eingeholte Sachverständigengutachten verwiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.10.2015 wurde der Antrag vom 27.07.2015 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen. Begründend wurde auf das eingeholte Sachverständigengutachten verwiesen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass es vom Wohnort des Beschwerdeführers bis zur nächsten öffentlichen Haltestelle 654 Meter seien, diese Strecke könne der Beschwerdeführer aufgrund seiner Behinderung nicht zurücklegen und das Tragen von Lasten sei ihm nicht möglich. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht durchzuführenden Ermittlungsverfahren wurde der Sachverständige XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt.Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht durchzuführenden Ermittlungsverfahren wurde der Sachverständige römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Die Begutachtung durch den Sachverständigen XXXX fand am 11.05.2016 statt. In seinem Gutachten vom 17.05.2016 wurde Folgendes festgehalten:Die Begutachtung durch den Sachverständigen römisch 40 fand am 11.05.2016 statt. In seinem Gutachten vom 17.05.2016 wurde Folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB % 1 Zustand nach Knietotalendoprothesenimplantation beidseits 2011 Vorgegebener Rahmensatzwert entsprechend der mittelgradigen Funktionseinschränkung beider Kniegelenke bei Zustand nach Knietotalendoprothesenimplantation beidseits mit diskreter Ergussbildung beidseits, rechts vermehrt, welche mitberücksichtigt wird. Eine Instabilität an den Kniegelenken liegt nicht vor. 02.05.21 40 2 Zustand nach 3-maliger Hüftoperation links und Hüftgelenksarthrose rechts. Unterer Rahmensatzwert entsprechend der geringen Funktionseinschränkung beider Hüftgelenke nach 3-malig durchgeführter Operation links und geringer Arthrose des rechten Hüftgelenkes ohne Lockerungszeichen der linken Hüfte. 02.05.08 20 3 Unterer Rahmensatzwert entsprechend der Funktionseinschränkung der Hals- und Lendenwirbelsäule bei degenerativen Veränderungen ohne neurologischer Symptomatik an den oberen und unteren Extremitäten. 02.01.02 30 4 Degenerative Veränderungen an beiden Schultergelenken mit Funktionseinschränkung Vorgegebener Rahmensatzwert entsprechend der geringen Funktionseinschränkung beider Schultergelenke bei Omarthrose und berichteter konservativ behandelter Schulterluxation links. 02.06.02 20 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist Pos.
- Pos.2 steigert um eine Stufe und Pos.3 und 4 gemeinsam um eine weitere Stufe wegen ungünstiger Wechselwirkung. Aufgrund der Funktionsverschlechterung der Hals- und Lendenwirbelsäule gegenüber dem Vorgutachten wird der höhere Rahmensatzwert bei der Diagnose 2 gewählt. Die Diagnosen 3 und 4 sind im Gutachten von XXXX vom 22.09.2015 berücksichtigt. Keine Änderung ergibt sich bei der Unbenützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel. Eine Gehstrecke von 300-400 Metern ist ihm auch unter Verwendung eines Gehbehelfes, welches vom ATS nicht verwendet wird, zumutbar. Auch das sichere Ein- und Aussteigen in und aus öffentlichen Verkehrsmittel sowie der sichere Transport ist gewährleistet.Aufgrund der Funktionsverschlechterung der Hals- und Lendenwirbelsäule gegenüber dem Vorgutachten wird der höhere Rahmensatzwert bei der Diagnose 2 gewählt. Die Diagnosen 3 und 4 sind im Gutachten von römisch 40 vom 22.09.2015 berücksichtigt. Keine Änderung ergibt sich bei der Unbenützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel. Eine Gehstrecke von 300-400 Metern ist ihm auch unter Verwendung eines Gehbehelfes, welches vom ATS nicht verwendet wird, zumutbar. Auch das sichere Ein- und Aussteigen in und aus öffentlichen Verkehrsmittel sowie der sichere Transport ist gewährleistet. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Funktionsverschlechterung der Hals- und Lendenwirbelsäule. Das Bundesverwaltungsgericht brachte den Parteien das Gutachten vom 17.05.2016 mit Schreiben vom 25.05.2016 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.06.2016 Stellung und legte dazu ein fachärztliches Gutachten des Primarius Univ. Prof. XXXX Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Facharzt für Sportorthopädie, gerichtlich beeideter Sachverständiger, vom 28.04.2016 vor.Das Bundesverwaltungsgericht brachte den Parteien das Gutachten vom 17.05.2016 mit Schreiben vom 25.05.2016 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.06.2016 Stellung und legte dazu ein fachärztliches Gutachten des Primarius Univ. Prof. römisch 40 Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Facharzt für Sportorthopädie, gerichtlich beeideter Sachverständiger, vom 28.04.2016 vor. Darin wird zusammenfassend Folgendes festgehalten: Seit der letzte Einschätzung des Behinderungsrades des Patienten vom 23.9.2015 hat sich offensichtlich dessen Symptomatik herrührend von Seiten der Lendenwirbelsäule deutlich verändert, sodass diese Beschwerden die Mobilität und Gehleistung des Patienten deutlich herabsetzen. Es kommt zu einschießenden invalidiseierenden Schmerzen von Seiten der LWS beim Gehen, welche in das linke Bein bis hin zum Fuss ausstrahlen und eine Fortsetzung der Gehstrecke kaum mehr möglich machen. Diese Symtomatik hat glaubwürdig zugenommen. Eine definitive Anklärung des begründeten Verdachtes auf eine Foramenstenose L4/5 links mit Schmerzband L5 links ist durch eine MRT Untersuchung möglich. Eine solche Abklärung sollte jedenfalls zur Therapieplanung erfolgen. Folgende Diagnose den Bewegungsapparat betreffend ergeben jeweils den den Grad der Behinderung des Patienten: 1.) Degenerative Veränderungen der Halswirbelsä ule ohne wesentliche Schmerzen 10% 2.) Degenerative Veränderungen der LWS mit V.a2.) Degenerative Veränderungen der LWS mit römisch fünf.a Foramenstenose L4/5 links mit Schmerzband L5 links bei bekannten Diskusprolas L4/5 20% 3.) Beginnende Omarthrose bd. Schultern mit Läsion der Rotatorenmanschette bei Z.n. Schulterluxationen 20% 4.) Z.n. Pfannenwechsel links und Muskel refixation am Trochanter major 2010 30% 5.) Coxarthrose rechts 10% 6.) KTEPbds. 2011 50% Gesamtgrad der Behinderung Der Patienten hat zusammenwirkend für seine Gehleistung die Situation des Zustandes nach KTEP bds., Pfannenwechsel links, Coxarthrose rechts und die teils massive LWS- Symtomatik wobei hierbei der Grad der Behinderung über 70% erreicht (Pos. 2, 3 und 6) und sogar überschritten (Pos. wird. Die Gehleistung ist durch zunehmende anfallsartige Beschwerden derart beschränkt, sodass 300m Gehstrecke deutlich unterschritten werden. Am 29.09.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter sowie der Sachverständige XXXX, der als Amtssachverständiger dem Verfahren beigezogen wurde, persönlich teilnahmen. Seitens der belangten Behörde wurde auf eine Teilnahme verzichtet.Am 29.09.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter sowie der Sachverständige römisch 40 , der als Amtssachverständiger dem Verfahren beigezogen wurde, persönlich teilnahmen. Seitens der belangten Behörde wurde auf eine Teilnahme verzichtet. Seitens des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, das neue Gutachten zeige auf, dass die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten und auch das Gutachen XXXX wesentliche Punkte außer Acht gelassen haben. So sei nicht berücksichtigt, dass beim Beschwerdeführer plötzlich sehr starke Schmerzen auftreten, die ihm das Zurücklegen auch von kurzen Strecken unmöglich machen. Auch die Schmerzen in der Lendenwirbelsäule seien im Gutachten XXXX viel zu niedrig angesetzt.Seitens des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, das neue Gutachten zeige auf, dass die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten und auch das Gutachen römisch 40 wesentliche Punkte außer Acht gelassen haben. So sei nicht berücksichtigt, dass beim Beschwerdeführer plötzlich sehr starke Schmerzen auftreten, die ihm das Zurücklegen auch von kurzen Strecken unmöglich machen. Auch die Schmerzen in der Lendenwirbelsäule seien im Gutachten römisch 40 viel zu niedrig angesetzt. Der Sachverständige XXXX führte dazu an:Der Sachverständige römisch 40 führte dazu an: "Sämtliche Gutachten sind falsch eingeschätzt. Zunächst zu den Kniegelenken: Zustand nach Knietotalendoprothesenimplantation sowohl XXXX als auch der Privatgutachter kommen jeweils zu einer Beugefähigkeit von deutlich über 90 Grad. Wohlwollend wäre damit die PosNr. 02.05.19 anzunehmen, was einen Grad der Behinderung von 30 % bedeuten würde und nicht 40 oder 50 Prozent.Zunächst zu den Kniegelenken: Zustand nach Knietotalendoprothesenimplantation sowohl römisch 40 als auch der Privatgutachter kommen jeweils zu einer Beugefähigkeit von deutlich über 90 Grad. Wohlwollend wäre damit die PosNr. 02.05.19 anzunehmen, was einen Grad der Behinderung von 30 % bedeuten würde und nicht 40 oder 50 Prozent. Zu der Hüfte: Die Hüfte kann 100 Grad gebeugt werden und die Drehbewegung ist links schlechter als rechts. Die linke Seite ist somit als schlechtere Seite führend und ist mit der PosNr. 02.05.08 mit einem GdB von 30 % einzuschätzen. Zur Wirbelsäule: Die Schädigung der Lendenwirbelsäule ist führend. Z n Bandscheibenvorfall, wobei keine Lähmung vorliegt. Zur Anwendung kommt PosNr. 02.01.02, welche mit dem unteren Rahmensatzwert von 30% zu bewerten ist, da auch keine Reflexausfälle und keine maßgeblichen motorischen Ausfälle vorliegen. Zu den Schultergelenken: Von Seiten der Schultergelenke ist das Armheben bis 120 Grad möglich mit einer Einschränkung der Rotation. Daraus folgt nach der PosNr. 02.06.02 ein fixer Rahmensatzwert von 20%. Dies entspricht den Einschätzungen sowohl des Amtsgutachtens als auch dem Privatgutachten. Subsumierend würde ich einen GdB mit 60 von 100 vorschlagen. Begründend, dass die GS1 von der GS2 und GS3 als auch der GS4 jeweils um eine weitere Stufe angehoben wird. Unter Einlegung von Pausen ist eine Gehstrecke von 300 m sicher zurücklegbar. Natürlich ist es sicher so, dass der Beschwerdeführer bei Hustenattacken Schmerzen hat. Aber diese bestehen nicht dauernd." Über Vorhalt des Rechtsvertreters wonach, solche Schmerzen aber auch unabhängig von Husten- und Niesattacken auftreten, gab der Sachverständige an: "Das Einlegen von Pausen kann hier aber durchaus Abhilfe schaffen. Allenfalls könnten auch Gehhilfen benützt werden. " Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er derzeit noch keine Gehhilfen verwenden wolle, das komme ohnehin noch früh genug. Der Rechtsvertreter hielt fest, dass die Strecke vom Wohnort des Beschwerdeführers bis zur nächsten Haltestelle 645 Meter betrage. Die vorsitzende Richterin verwies auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshifes, wonach die konkreten Gegebenheiten hinsichtlich der öffentlichen Verkehrsanbindung des körperlich Beeinträchtigten für das Zustehen der Zusatzeintragung keine Relevanz haben. Der Beschwerdeführer gab an, er habe drei Hüftoperationen gebraucht und noch immer Probleme damit. Er habe sein ganzes Leben schwer gearbeitet und das mache sich jetzt in diesen Beschwerden bemerkbar. Er habe sich extra ein Automatikauto gekauft, damit er überhaupt noch Autofahren könne. Der Sachverständige ergänzte: "Die Beine können gehoben werden und auch das Hantieren auf Tischhöhe ist möglich. Somit ist das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel möglich." Der Rechtsvertreter führte aus, dass von einer Gesamtschau der Lebenssituation des Beschwerdeführers auszugehen sei und ein positives Erkenntnis durchaus gerechtfertigt wäre, auch wenn vielleicht keine zwingenden medizinischen Gründe dafür vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses. Er leidet an folgenden behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen: * Zustand nach Knietotalendoprothesenimplantation * Zustand nach dreimaliger Hüftoperation und Hüftgelenksarthrose rechts * Schädigung der Wirbelsäule, führend Lendenwirbelsäule, keine Lähmungserscheinungen * Degenerative Veränderungen an beiden Schultergelenken Unter Einlegen von Pausen ist für den Beschwerdeführer eine Gehstrecke von 300 Meter zurücklegbar, jedenfalls bei Verwendung von Gehhilfen. Der Beschwerdeführer kann die Beine heben und ist ihm das Hantieren auf Tischhöhe möglich, weshalb auch das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel möglich ist. Zum Entscheidungszeitpunkt ist dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
- Beweiswürdigung: Der unter I. angefu¿hrte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezu¿glich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Beho¿rde und der Beschwerde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angefu¿hrte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezu¿glich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Beho¿rde und der Beschwerde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten (diese datieren vom 22.09.2015 und 11.05.2016) gingen jeweils von der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus. Beide Gutachten basieren auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers. In beiden Gutachten wird davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer eine Wegstrecke von 300 bis 400 Meter zumutbar ist, auch der sichere Einstieg und Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist beim Beschwerdeführer gewährleistet. Zu diesem Ergebnis gelangte auch der Sachverständige XXXX in seiner gutachterlichen Stellungnahme in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung.Die von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten (diese datieren vom 22.09.2015 und 11.05.2016) gingen jeweils von der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus. Beide Gutachten basieren auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers. In beiden Gutachten wird davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer eine Wegstrecke von 300 bis 400 Meter zumutbar ist, auch der sichere Einstieg und Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist beim Beschwerdeführer gewährleistet. Zu diesem Ergebnis gelangte auch der Sachverständige römisch 40 in seiner gutachterlichen Stellungnahme in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Demgegenüber geht der Sachverständige in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten vom 28.04.2016 davon aus, dass eine Gehstrecke von 300 Meter deutlich unterschritten werde. Dieses Gutachten war jedoch nicht geeignet, die übrigen drei übereinstimmenden Gutachten in Zweifel zu ziehen. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Gutachten sowie jenes, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurde, wurden in der öffentlichen mündlichen Verhandlung unter Beisein des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters mit dem Sachverständigen XXXX erörtert.Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Gutachten sowie jenes, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurde, wurden in der öffentlichen mündlichen Verhandlung unter Beisein des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters mit dem Sachverständigen römisch 40 erörtert. Dieser ging in seiner mündlichen gutachterlichen Stellungnahme ausführlich auf die Art und Leiden des Beschwerdeführers ein und legte deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln schlüssig und nachvollziehbar dar. In dieser gutachterlichen Stellungnahme wurden keine Einschränkungen und Erkrankungen im Sinne der anzuwendenden Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen attestiert. Hinsichtlich der Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird vom Sachverständigen XXXX nachvollziehbar ausgeführt, dass sehr wohl Bewegungseinschränkungen vorliegen, dass jedoch mit Pause eine Zurücklegung einer Wegstrecke von 300 Meter jedenfalls zumutbar ist .Hinsichtlich der Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird vom Sachverständigen römisch 40 nachvollziehbar ausgeführt, dass sehr wohl Bewegungseinschränkungen vorliegen, dass jedoch mit Pause eine Zurücklegung einer Wegstrecke von 300 Meter jedenfalls zumutbar ist . Die gutachterliche Stellungnahme des XXXXwird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, BBG Absatz eins, sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder deine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt, dabei kommt es aber nicht auf andere Umstände wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel an (vgl etwa VwGH vom 20.10.2011, 2009/11/0032 und 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt, dabei kommt es aber nicht auf andere Umstände wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel an vergleiche etwa VwGH vom 20.10.2011, 2009/11/0032 und 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, nicht vorliegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G311.2117034.1.00