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{'item': 'G311 2131398-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.01.2017 GeschäftszahlG311 2131398-1 SpruchG311 2131398-1/9E Schriftliche Ausfertigung des am 17.11.2016 mündlich verkündeten Beschlusses BESCHLUSS Das Bun

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer brachte am 06.07.2015 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass ein. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen. Im Sachverständigengutachten vom 25.08.2015, erstellt von XXXX, Facharzt für Innere Medizin, wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung und aktenmäßigen Begutachtung unter Heranziehung weiterer Befunde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert (statt bisher 50 von Hundert) festgestellt.Im Sachverständigengutachten vom 25.08.2015, erstellt von römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung und aktenmäßigen Begutachtung unter Heranziehung weiterer Befunde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert (statt bisher 50 von Hundert) festgestellt. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge der korrigierte Behindertenpass mit der genehmigten Zusatzeintragung "Prothese" mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.08.2015 zugesandt. In weiterer Folge brachte der Beschwerdeführer am 24.05.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO ein.In weiterer Folge brachte der Beschwerdeführer am 24.05.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO ein. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag erteilt und ihm aufgetragen, entsprechende medizinische Befunde zur Begründung seines Antrages auf einen Parkausweis gemäß § 29b StVO nachzureichen.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag erteilt und ihm aufgetragen, entsprechende medizinische Befunde zur Begründung seines Antrages auf einen Parkausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO nachzureichen. Am 06.06.2016 langte bei der belangten Behörde ein ärztlicher Befundbericht ein. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge erneut ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ein. Im Sachverständigengutachten vom 21.06.2016, erstellt von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, wurde die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels durch den Beschwerdeführer als zumutbar beurteilt.Die belangte Behörde holte in weiterer Folge erneut ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ein. Im Sachverständigengutachten vom 21.06.2016, erstellt von römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, wurde die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels durch den Beschwerdeführer als zumutbar beurteilt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.07.2016 wurde der mit dem Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO implizit gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.07.2016 wurde der mit dem Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO implizit gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.07.2016, bei der belangten Behörde am 25.07.2016 einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen mit einer nicht zufriedenstellenden Beurteilung der vorliegenden Befunde. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 01.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 17.11.2016 die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung an. An der mündlichen Beschwerdeverhandlung nahmen der Beschwerdeführer und seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin sowie der allgemein beeidete medizinische Sachverständige XXXX, B. Ac., Arzt für Allgemeinmedizin, teil. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung.An der mündlichen Beschwerdeverhandlung nahmen der Beschwerdeführer und seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin sowie der allgemein beeidete medizinische Sachverständige römisch 40 , B. Ac., Arzt für Allgemeinmedizin, teil. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage wurde die Beschwerde vom Beschwerdeführer zurückgezogen. Die Verhandlung wurde sodann geschlossen und wurde der gegenständliche Beschluss sodann samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und Erteilung der Rechtsmittelbelehrung von der vorsitzenden Richterin verkündet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde: Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. Da der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 22.07.2016 ausdrücklich im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 17.11.2016 nach Erörterung der Sach- und Rechtslage und Beratung mit seiner anwesenden bevollmächtigten Rechtsvertreterin zurückgezogen hat und das Verfahren daher rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G311.2131398.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.