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{'item': 'L515 2133972-3'}

Obsah (19)Artikel 28§ 22a§ 35§ 5§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§ 13§§ 56§ 57§ 76§ 83§ 21§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.01.2017 GeschäftszahlL515 2133972-3 SpruchL515 2133972-3/7E Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die

Artikel 28Abs. 1 und 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Artikel 28Absatz eins und 2 der Verordnung EU Nr.

604 aus 2013, (Dublin III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von (€ 426,20) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von (€ 426,20) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. V. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge auch Beschwerdeführer bzw kurz "bP" genannt) ist Staatsangehöriger des Königreichs Marokko und stellte am 12.08.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen mit seiner Lebenssituation in Marokko ("Ich habe nichts zu befürchten. Ich habe dort keine Angehörigen mehr, also was soll ich da tun?!"). Noch am selben Tag wurde ihm aufgrund seiner Angaben die Führung von Konsultationen mit Spanien, Frankreich, Schweiz, Italien und Deutschland. Dabei wurde dem Bundesamt als nunmehr belangte Behörde (kurz als "bP" bezeichnet) unter anderem bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer in Italien unter einer Vielzahl von Identitäten (allein acht unterschiedliche Geburtsdaten) bekannt ist. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 05.10.2016 gab der Beschwerdeführer bekannt, nicht an schwerwiegenden Krankheiten zu leiden. Seine Identität könne er nicht nachweisen. Seit 2003 sei er durchgehend in Europa; in Italien sei er aber "nicht willkommen" und er würde dort "psychisch krank werden". Deshalb wolle er auch nicht mehr dorthin zurück. 1.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde ("bB") vom 18.10.2016, XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz wegen Zuständigkeit Italiens zur Verfahrensführung

§ 5Asyl

G zurückgewiesen. Die Abschiebung nach Italien wurde unter einem für zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.10.2016 durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde ("bB") vom 18.10.2016, römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz wegen Zuständigkeit Italiens zur Verfahrensführung

Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen. Die Abschiebung nach Italien wurde unter einem für zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.10.2016 durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Diese Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.11.2016, W240 2138847-1/4E, als unbegründet abgewiesen. 2.

  1. Am 07.12.2016 wurde für den Beschwerdeführer ein Laissez–Passer ausgestellt; am 20.12.2016 wurde er zur Durchsetzung der Abschiebung festgenommen. Die für 21.12.2016 angesetzte Abschiebung scheiterte an aktiven Handlungen des Beschwerdeführers, der insbesondere die Sicherheitskontrolle verweigerte. 2.
  2. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2016, wurde

Artikel 28Abs. 1 und 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.2.2. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2016, wurde

Artikel 28Absatz eins und 2 der Verordnung EU Nr.

604 aus 2013, (Dublin III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder sozial noch beruflich verankert sei; zudem mittellos und ohne Unterkunft. Es liege eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien vor; zudem bestehe ein Einreise- und Aufenthaltsverbort für das Gebiet der Schengener Staaten. Der Beschwerdeführer habe auch offenbar absichtlich seine Dokumente (auch betreffend Aufenthalte und Verfahren in Europa) in Italien zurückgelassen oder vernichtet. Den Abbruch der Abschiebung am 21.12.2016 habe er absichtlich herbeigeführt. Aus der Wohn- und Familiensituation des Beschwerdeführers, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bei ihm ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Es liege somit eine Ultima-ratio-Situation vor, weshalb auch die Anwendung des gelinderen Mittels nicht angezeigt sei. Eine Haftunfähigkeit sei nicht ersichtlich. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.12.2016 durch persönliche Übernahme zugestellt. Ebenfalls am 21.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrensanordnung, mit dem ihm ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt wurde, durch persönliche Übergabe zugestellt. 2.3.

  1. Mit Schreiben vom 22.12.2016 brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 21.12.2016 sowie die laufende Anhaltung in Schubhaft ein. Darin wird zunächst gerügt, dass keine erhebliche Fluchtgefahr vorliege, und diese auch im Bescheid nicht hinreichend begründet worden sei. Die "unterschiedlichen Personalien" würden sich lediglich aus verschiedenen Schreibweisen des Namens ergeben und seien dem Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen. Zudem sei er nie "zur Inschubhaftnahme einvernommen" worden – diesfalls hätte er angeben können, dass er "unter großer Flugangst leidet und daher beim Anblick des Flugzeuges in Panik geraten ist". Auch seine Dokumente habe er nicht vorsätzlich zurückgelassen. Darüber hinaus sei auch keine ordnungsgemäße Subsumtion hinsichtlich der in § 76 Abs. 3 FPG festgelegten Kriterien erfolgt, weshalb sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig erweise. Insbesondere zur Klärung der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers werde ausdrücklich eine mündliche Verhandlung beantragt.Darüber hinaus sei auch keine ordnungsgemäße Subsumtion hinsichtlich der in Paragraph 76, Absatz 3, FPG festgelegten Kriterien erfolgt, weshalb sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig erweise. Insbesondere zur Klärung der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers werde ausdrücklich eine mündliche Verhandlung beantragt. Beantragt werde daher eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass die Anordnung der Schubhaft, und die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgten, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorliegen, der belangten Behörde den Ersatz von Aufwendungen, Kommissionsgebühren und Barauslagen (inklusive Eingabegebühr) aufzuerlegen. 2.3.
  2. Am 23.12.2016 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der beigeschlossenen Stellungnahme wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Dienststelle im Flughafen-Terminal – nach Mitteilung, dass er nach Mailand fliegen werde und sich vorher einer Sicherheitskontrolle unterziehen müsse, die Worte "No Mailand. Nix Italien!" geschrien, wild gestikuliert und die Sicherheitskontrolle verweigert habe. Eine unbegleitete Abschiebung sei daher nicht mehr möglich gewesen. Beantragt werde die Abweisung der Beschwerde und der Ausspruch, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Zudem werde beantragt, den Beschwerdeführer zum Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes zu verpflichten. Weitere Aktenteile – darunter der Akt betreffend das Asylverfahren wurden bis 29.12.2016 nachgereicht. 2.3.
  3. Mit Schreiben vom 27.12.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert darzulegen, wann, wo und durch wen bei ihm eine (panische) Flugangst diagnostiziert worden sei. Mit Schreiben vom 29.12.2016 wurde ausgeführt, dass derartige Befunde nicht vorliegen würden und sich die Flugangst aus den "subjektiven Erfahrungen und Empfindungen" des Beschwerdeführers ergebe. Beantragt werde diesbezüglich die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens. Diesbezüglich möge sich auch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung selbst einen Eindruck verschaffen. Verwiesen werde in diesem Zusammenhang auch auf zwei rezente Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. 2.3.
  4. Mit ho. Erkenntnis vom 30.12.2016, GZ. W137 2133972-2/10E wurde die Beschwerde

Artikel 28Abs. 1 und 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hatte die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von (€ 426,20) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wurde

§ 35Vw

GVG abgewiesen. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wurde als unzulässig zurückgewiesen. Die Revision wurde gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zugelassen.2.3.4. Mit ho. Erkenntnis vom 30.12.2016, GZ. W137 2133972-2/10E wurde die Beschwerde

Artikel 28Absatz eins und 2 der Verordnung EU Nr.

604 aus 2013, (Dublin III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hatte die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von (€ 426,20) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wurde

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wurde als unzulässig zurückgewiesen. Die Revision wurde gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zugelassen. 2.3.

  1. Am 13.1.2017 wurde die bP im Rahmen eines begleiteten Fluges nach Italien abgeschoben. 2.4.
  2. Am 16.1.2017 wurde die bP von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Österreich aufgegriffen, festgenommen und über Anordnung des Journaldienstes der belangten Behörde in ein Polizeianhaltzentrum eingeliefert. 2.4.
  3. Am 16.1.2017 wurde eine neuerliches Konsultationsverfahren gem. der Dublin III VO mit der Republik Italien eingeleitet.2.4.
  4. Am 16.1.2017 wurde eine neuerliches Konsultationsverfahren gem. der Dublin römisch drei VO mit der Republik Italien eingeleitet. 2.4.3 Mit Mandatsbescheid vom 16.1.2017 wurde

Artikel 28Abs. 1 und 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG neuerlich die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.2.4.3 Mit Mandatsbescheid vom 16.1.2017 wurde

Artikel 28Absatz eins und 2 der Verordnung EU Nr.

604 aus 2013, (Dublin III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG neuerlich die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen wiederum ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder sozial noch beruflich verankert sei; zudem mittellos und ohne Unterkunft. Es liege eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien vor; zudem bestehe ein Einreise- und Aufenthaltsverbort für das Gebiet der Schengener Staaten. Die bP sei bereits 9 Mal nach Italien abgeschoben worden (Anm.: nämlich 8 Mal von der Schweiz und zuletzt durch die Republik Österreich am 13.1.2017). Aus der Wohn- und Familiensituation des Beschwerdeführers, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bei ihm ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Es liege somit eine Ultima-ratio-Situation vor, weshalb auch die Anwendung des gelinderen Mittels nicht angezeigt sei. Eine Haftunfähigkeit sei nicht ersichtlich. Dieser Bescheid wurde der bP am 16.1.2017 durch persönliche Übernahme zugestellt. Ebenfalls am 16.1.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrensanordnung, mit dem ihm ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt wurde, durch persönliche Übergabe zugestellt. 2.4.

  1. Mit Schreiben vom 17.1.2017 brachte die bP durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den oa. Schubhaftbescheid sowie die laufende Anhaltung in Schubhaft ein. Nachdem der bisherige Verfahrenshergang aus der Sicht der bP beschrieben wurde, wird zunächst gerügt, dass keine erhebliche Fluchtgefahr vorliege, und diese auch im Bescheid nicht hinreichend begründet worden sei. Die Inschubhaftnahme gem. Art. 28 der Dublin III Verordnung dürfe im Rahmen eines Dublinverfahrens nicht die Regel, sondern lediglich die Ausnahme darstellen. Ein solcher Ausnahmefall liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Aus der (wiederholten) Antragstellung in der Schweiz und in Italien könne keine Fluchtgefahr abgeleitet werden. Alleine aus dem Umstand, dass die bP in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, könne noch keine Fluchtgefahr abgeleitet werden. Der Abschiebung am 21.12.2016 hätte sich die bP nur widersetzt, weil sie an "massiver Flugangst" leide, an der Abschiebung am 13.1.2017 hätte sie mitgewirkt. Auch der Umstand, dass die bP nicht im Besitz eines Reisedokuments bzw. mittellos ist, stellt für sich kein Indiz für eine erhebliche Fluchtgefahr dar.2.4.
  2. Mit Schreiben vom 17.1.2017 brachte die bP durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den oa. Schubhaftbescheid sowie die laufende Anhaltung in Schubhaft ein. Nachdem der bisherige Verfahrenshergang aus der Sicht der bP beschrieben wurde, wird zunächst gerügt, dass keine erhebliche Fluchtgefahr vorliege, und diese auch im Bescheid nicht hinreichend begründet worden sei. Die Inschubhaftnahme gem. Artikel 28, der Dublin römisch drei Verordnung dürfe im Rahmen eines Dublinverfahrens nicht die Regel, sondern lediglich die Ausnahme darstellen. Ein solcher Ausnahmefall liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Aus der (wiederholten) Antragstellung in der Schweiz und in Italien könne keine Fluchtgefahr abgeleitet werden. Alleine aus dem Umstand, dass die bP in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, könne noch keine Fluchtgefahr abgeleitet werden. Der Abschiebung am 21.12.2016 hätte sich die bP nur widersetzt, weil sie an "massiver Flugangst" leide, an der Abschiebung am 13.1.2017 hätte sie mitgewirkt. Auch der Umstand, dass die bP nicht im Besitz eines Reisedokuments bzw. mittellos ist, stellt für sich kein Indiz für eine erhebliche Fluchtgefahr dar. Die bB hat über die bB rechtswidriger Weise nicht ein gelinderes Mittel verhängt. Hier wäre etwa die periodische Meldepflicht in Verbindung mit der Zuweisung einer Unterkunft zu denken. Ebenso hätte die bP als Asylwerber Anspruch auf Grundversorgung und wäre es der bB frei gestanden, ihr im Rahmen eines gelinderen Mittels ein entsprechendes Quartier zuzuweisen. Zudem sei die bP im Rahmen der Verhängung der Schubhaft nicht einvernommen worden, mache "einen belasteten Eindruck und gibt an, unter psychischen Problemen und Schlafstörungen zu leiden. Dies mag auch der Grund dafür sein, dass er nicht in der Lage ist, zu begreifen, dass Italien

der Dublin-VO zur Führung seines Asylverfahrens zuständig ist- Er fürchtete sich subjektiv vor einer Rückkehr nach Italien". Im gegenständlichen Falle sei die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung geboten. Beantragt werde letztlich eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass die Anordnung der Schubhaft, und die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgten, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorliegen, der belangten Behörde den Ersatz von Aufwendungen, Kommissionsgebühren und Barauslagen (inklusive Eingabegebühr) aufzuerlegen, in eventu die Revision zuzulassen. 2.4.5. Am Tage des Einlangens der Beschwerde wurde die Verwaltungsakte angefordert, welche am 18.9.2017 elektronisch und Tags darauf physisch beim ho. Gericht eintraf. Ebenso gab die bB eine Stellungnahme zur Beschwerde ab, deren wesentliche Teile wie folgt wiedergegeben werden: " Psychische Erkrankung und Haftprüfung: Die Feststellung der ARGE-Diakonie auf Seite 2, dass der BF einen belasteten Eindruck mache und angibt unter psychischen Problemen und Schlafstörungen zu leiden ist nicht neu und ein wiederholter Versuch sich der Außerlandesbringung zu widersetzen. Wie bereits vor nur wenigen Tagen in zweitinstanzlicher Entscheidung durch den BVwG (W137 2133972-2/10E), in welchem die ebenfalls von der ARGE Rechtsvertretung eingebrachte Schubhaftbeschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist festgestellt worden, dass Krankheiten lediglich vorgeschoben wurden und keinerlei ärztliche Atteste oder Gutachten beigebracht wurden. Die psychischen Probleme, die laut ARGE (Seite 2 der Beschwerde) der Grund dafür sein mögen, dass der Beschwerdeführer nicht begreift, dass Italien zur Führung seines Asylverfahrens zuständig ist, ersetzen kein ärztliches Gutachten. Dass der Beschwerdeführer dies über Jahre und nach mittlerweile 10 Abschiebungen noch immer nicht verstanden hat stellt nach Ansicht des BFA keinen Grund dar eine gesonderte Prüfung einer Hafttauglichkeit herbeizuführen. Die Hafttauglichkeit wurde mehrmals, zuletzt vor nur wenigen Tagen im letzten Verfahren zur Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien, festgestellt. Die von der ARGE auf Seite 3 Ihrer Beschwerde festgestellte psychische Erkrankung oder verminderte kognitive Leistungsfähigkeit kann vom BFA auf Grund fehlender medizinischer Kenntnisse nicht verifiziert werden, legen jedoch die auch vom BVwG schon festgestellte Tatsachenwidrigkeit solcher Behauptungen, die keinesfalls belegt werden konnten, nahe. Unverhältnismäßigkeit der Haft: Die Rechtsberatung führt hier für den Beschwerdeführer unter anderem aus, dass aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers (BF) im Gegensatz zur Ansicht des Bundesamtes nicht geschlossen werden könne, dass eine erhebliche Fluchtgefahr iSd Art. 28 der Dublin III-VO bestehe und führte in diesem Zusammenhang ein VwGH Erkenntnis vom 30.08.2007 sowie ein VwGH-Erkenntnis aus dem Jahr 2011 ins Treffen, welches sich auf die Bestimmungen des § 76 Abs. 2 Zi 4 FPG bezieht.Die Rechtsberatung führt hier für den Beschwerdeführer unter anderem aus, dass aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers (BF) im Gegensatz zur Ansicht des Bundesamtes nicht geschlossen werden könne, dass eine erhebliche Fluchtgefahr iSd Artikel 28, der Dublin III-VO bestehe und führte in diesem Zusammenhang ein VwGH Erkenntnis vom 30.08.2007 sowie ein VwGH-Erkenntnis aus dem Jahr 2011 ins Treffen, welches sich auf die Bestimmungen des Paragraph 76, Absatz 2, Zi 4 FPG bezieht. Hierzu ist einerseits anzuführen, dass diese Bestimmung nicht mehr existent ist, da mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz unter anderem der § 76 FPG, insbesondere unter Beachtung der Richtlinie neu formuliert und beschlossen wurde.Hierzu ist einerseits anzuführen, dass diese Bestimmung nicht mehr existent ist, da mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz unter anderem der Paragraph 76, FPG, insbesondere unter Beachtung der Richtlinie neu formuliert und beschlossen wurde. Der BF irrt jedenfalls, wenn dieser dem Bundesamt unterstellt, dass entgegen der Dublin III-VO die Anhaltung bzw. Inhaftnahme nur allein aufgrund der Bestimmungen des Artikel 28 Abs. 1 dieser Bestimmung erfolgte, ohne dass

den Bestimmungen des Artikel 28 Abs. 2 Dublin III-VO auch die Verhältnismäßigkeit der Inhaftnahme geprüft sowie keine Einzelfallprüfung vorgenommen worden wäre.Der BF irrt jedenfalls, wenn dieser dem Bundesamt unterstellt, dass entgegen der Dublin III-VO die Anhaltung bzw. Inhaftnahme nur allein aufgrund der Bestimmungen des Artikel 28 Absatz eins, dieser Bestimmung erfolgte, ohne dass

den Bestimmungen des Artikel 28 Absatz 2, Dublin III-VO auch die Verhältnismäßigkeit der Inhaftnahme geprüft sowie keine Einzelfallprüfung vorgenommen worden wäre. Wie bereits ausgeführt wurde mit der Neufassung des § 76 FPG in Entsprechung der Richtlinie unter Abs. 3 normiert, dass eine Fluchtgefahr auch unter Bezugnahme auf Art. 2 lit n der Dublin-Verordnung vorliegt, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dies ist bei der Verfahrenspartei der Fall.Wie bereits ausgeführt wurde mit der Neufassung des Paragraph 76, FPG in Entsprechung der Richtlinie unter Absatz 3, normiert, dass eine Fluchtgefahr auch unter Bezugnahme auf Artikel 2, Litera n, der Dublin-Verordnung vorliegt, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dies ist bei der Verfahrenspartei der Fall. Festzustellen ist, dass der BF seit dem Jahr 2011 in mehreren Mitgliedsstaaten insgesamt vier Asylanträge gestellt hat und sich den Asylverfahren immer wieder entzogen hat. Auch nach Österreich ist er innerhalb kürzester Zeit zum zweiten Mal illegal gereist und wurde wieder dabei aufgegriffen als er nach Deutschland einreisen wollte. So musste die Behörde begründet davon ausgehen, dass sich diese erneut durch Untertauchen dem Verfahren entziehen und dass erneut Fluchtgefahr bestehen werde. Er hat sich dem italienischen Verfahren nach der Außerlandesbringung am 13.01.2017 sofort wieder entzogen und hat wieder versucht, so wie schon im August des Vorjahres illegal nach Deutschland zu kommen. Der Beschwerdeführer ist auch seiner Rückkehrentscheidung, welche ihm in Italien erlassen wurde, nicht nachgekommen und es besteht zusätzlich ein gegen ihn verhängtes, schengenweites Einreiseverbot. Mit dem Bestreben des BF nach Deutschland reisen zu wollen dokumentiert er eindeutig seiner Rückkehrentscheidung keinesfalls freiwillig nachkommen zu wollen, er hat über Jahre keine Anstalten gemacht eine Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen und in seine Heimat zurückzukehren. Die Einschätzung des Bundesamtes betreffend der Unwilligkeit des BF ein Asylverfahren dort abzuwarten wo es nach der Dublinverordnung zu führen ist, hat sich auch im Vorverfahren als völlig richtig herausgesellt, da die Behörde mit Schreiben vom 11.08.2016 im Zuge des eingeleiteten Dublinverfahrens die Mitteilung der Schweizer Kollegen erhalten hat, dass diese bereits 8x den BF nach Italien überstellt haben. Mit der Überstellung am 13.01.2017 handelte es sich um die neunte Außerlandesbringung und demnächst wird in sehr kurzem Zeitraum mit einer weiteren Zustimmung Italiens gerechnet und die zehnte Überstellung stattfinden. Das Verfahren in Italien hat der Beschwerdeführer wiederum nicht abgewartet, bereits nach nicht einmal drei Tagen wurde er schon wieder an der deutsch-österreichischen Grenze aufgegriffen. Hier, wie von der ARGE behauptet, von einer Mitwirkungspflicht des BF und keiner erheblichen Fluchtgefahr zu sprechen, ist haltlos. Dem BF ist spätestens seit dem 21.12.2016 bewusst, als er sich am Flughafen Wien der Außerlandesbringung widersetzte, dass für ihn kein Verbleiben in Österreich auf freiem Fuß und damit auch keine Möglichkeit des neuerlichen Verfahrensentzugs durch weitere Versuche nach Deutschland zu gelangen, gegeben sind. Die gelinderen Mittel, wie eine Unterbringung in der Zinnergasse in Wien, wurden sehr wohl vom BFA geprüft, jedoch auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF, insbesondere durch die neuerliche Verfahrensentziehung innerhalb weniger Tage, als nicht anwendbar entschieden. Unter § 76 Abs. 3 Ziffer 9 FPG ist festgehalten, dass auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Bindungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen ist. Die Verfahrenspartei verfügt weder über familiäre Bindungen noch liegen die anderen, angeführten Tatsachen vor. Dass keine familiären Bindungen vorliegen wurde festgestellt und ergab sich auch im Zuge des Ermittlungsverfahrens kein entsprechender Hinweis daraufUnter Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9 FPG ist festgehalten, dass auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Bindungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen ist. Die Verfahrenspartei verfügt weder über familiäre Bindungen noch liegen die anderen, angeführten Tatsachen vor. Dass keine familiären Bindungen vorliegen wurde festgestellt und ergab sich auch im Zuge des Ermittlungsverfahrens kein entsprechender Hinweis darauf Der VwGH führt in seinem Erkenntnis vom 31.08.2006, Zahl 2006/21/0087 unter anderem aus, dass eine fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nicht rechtfertigen würde. Das Sicherungserfordernis nach § 76 abs. 1 FPG müsse in weiteren Umständen begründet sein, wofür etwa eine mangelnde berufliche oder soziale Verankerung im Inland in Frage kommen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen.Der VwGH führt in seinem Erkenntnis vom 31.08.2006, Zahl 2006/21/0087 unter anderem aus, dass eine fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nicht rechtfertigen würde. Das Sicherungserfordernis nach Paragraph 76, abs. 1 FPG müsse in weiteren Umständen begründet sein, wofür etwa eine mangelnde berufliche oder soziale Verankerung im Inland in Frage kommen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Woraufhin die ARGE-Rechtsberatung festhält, dass die Verfahrenspartei gewillt ist, mit den Behörden zu kooperieren, konnte nicht festgestellt werden. Aufgefallen ist lediglich, dass nach erfolgter Rechtsberatung im August 2016 der Beschwerdeführer einen nunmehr fünften Asylantrag gestellt hat und damit seiner Ausreiseverpflichtung wiederum nicht nachkommen wollte. Vielmehr dürfte es sich bei dem erst nach dieser Rechtsberatung aufgetretenen Kooperationswillen um eine reine Schutzbehauptung handeln. Ebenso wie die Aussage, nun doch nicht nach Deutschland zu wollen, welche er nach Beratung durch die ARGE getätigt hat. Im Dezember 2016 verhinderte er durch, wie durch den BVwG zu Recht erkannt, das Vorschieben einer angeblichen Erkrankung (Flugangst) einen bereits durch die öffentliche Hand bezahlten Flug nach Italien und musste ein weiterer (begleiteter) Flug organisiert werden und der BF zur Sicherung der Außerlandesbringung in Schubhaft genommen werden. Jetzt bringt die ARGE psychische Erkrankungen und kognitive Störungen in der eingebrachten Beschwerde vor, welche offenbar in den letzten drei Tagen auftraten, als sich der BF zum zehnten Mal dem Verfahren durch Untertauchen entzog, und begründet damit völlig unverständlicher Weise die Möglichkeit der Anordnung gelinderer Mittel. Hinsichtlich der von der ARGE-Rechtsberatung ins Treffen geführten Anwendung des gelinderen Mittels statt der Schubhaftverfügung ist nochmals festzuhalten, dass die ho. Behörde die Verhängung des gelinderen Mittels ausreichend geprüft und gewürdigt hatte. Eine mündliche Verhandlung unterblieb bewusst, da der Beschwerdeführer in den letzten Monaten und Wochen mehrmals einvernommen wurde und neue Tatsachen in den letzten drei Tagen, wie etwa ein Gesinnungswandel nicht nach Deutschland gelangen zu wollen durch sein Verhalten nicht zu Tage treten konnten. Die Anordnung eines gelinderen Mittels kann somit aus vor angeführten Gründen, nämlich dem bereits gezeigten unkooperativen, gesetzwidrigen Verhalten der Verfahrenspartei und deren oftmaligen Untertauchens sowie der angeführten Weigerung der Rückkehr und dem bekundeten Willen nach Deutschland auszureisen sowie der finanziellen und sozialen Umstände im Bundesgebiet nicht zur Anwendung kommen und wäre durch eine Nichtinschubhaftnahme bzw. durch eine Anwendung eines gelinderen Mittels der Zweck der Sicherung, nämlich jenem der Außerlandesbringung, nicht gegeben. Dem Beschwerdeführer war nach dem fünften unberechtigten, im Vorjahr gestellten Asylantrag klar, dass er in Österreich nicht bleiben kann und auf jeden Fall Italien für ihn zuständig ist. Durch die Verweigerung der Sicherheitskontrolle am Flughafen Schwechat, dem Schreien: "nix Mailand, nix Italien", welche er im Vorverfahren getätigt hat, geht eindeutig die vom BFA als äußerst wahrscheinlich anzunehmende Verhaltensweise hervor, dass der Beschwerdeführer nicht in der Zinnergasse in Wien darauf wartet nach Italien reisen zu dürfen. " Weiters beantragte die bP den Ersatz der ihr entstandenen Kosten im genannten Umfang. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger des Königreichs Marokko. Er verfügt in Österreich weder über familiäre noch substanzielle soziale Bindungen. Er ist in Österreich nie einer (legalen) Beschäftigung nachgegangen. Gegen ihn besteht ein von Italien ausgesprochenes Einreise und Aufenthaltsverbot im Gebiet der Schengener Staaten. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde rechtskräftig abgeschlossen; der Antrag wurde

§ 5Asyl

G zurückgewiesen und es wurde die Zuständigkeit Italiens zur Führung des Verfahrens festgestellt. Eine gegen den Bescheid der bB erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen; diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer vereitelte einen Abschiebeversuch am 21.12.2016 und reiste bewusst ohne Unterlagen über seine mehrjährigen Aufenthalte und wiederholten Asylanträge innerhalb Europas im Sommer 2016 nach Österreich ein. Am 13.1.2017 konnte die bP schließlich nach Italien abgeschoben werden. Unmittelbar hierauf kehrte sie jedoch nach Österreich zurück und wurde am 16.1.2016 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten, nachdem sie zuerst von deutschen Beamten anlässlich eines Einreiseversuchs in die Bundesrepublik Deutschland einreiste. Im Anschluss wurde sie in Schubhaft genommen.Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde rechtskräftig abgeschlossen; der Antrag wurde

Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und es wurde die Zuständigkeit Italiens zur Führung des Verfahrens festgestellt. Eine gegen den Bescheid der bB erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen; diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer vereitelte einen Abschiebeversuch am 21.12.2016 und reiste bewusst ohne Unterlagen über seine mehrjährigen Aufenthalte und wiederholten Asylanträge innerhalb Europas im Sommer 2016 nach Österreich ein. Am 13.1.2017 konnte die bP schließlich nach Italien abgeschoben werden. Unmittelbar hierauf kehrte sie jedoch nach Österreich zurück und wurde am 16.1.2016 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten, nachdem sie zuerst von deutschen Beamten anlässlich eines Einreiseversuchs in die Bundesrepublik Deutschland einreiste. Im Anschluss wurde sie in Schubhaft genommen. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass sich die bP der Überstellung nach Italien bei Beendigung der Schubhaft entziehen würde. Der Beschwerdeführer verfügt über keine finanziellen Möglichkeiten um einen auch nur einen kurzen bzw. mittelfristigen Aufenthalt in Österreich zu finanzieren. Der Beschwerdeführer ist (und war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung) grundsätzlich jedenfalls haftfähig. Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP an einer relevanten (psychischen) Erkrankung leidet. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an (panischer) Flugangst leidet; eine Abschiebung auf dem Landweg – auch über eine längere Distanz – ist ihm jedenfalls zumutbar. Es kann als aussichtsreich angesehen werden, dass sich die Republik Italien zur Übernahme der bP entsprechend der einschlägigen Bestimmungen der Dublin III VO bereit erklärt.Es kann als aussichtsreich angesehen werden, dass sich die Republik Italien zur Übernahme der bP entsprechend der einschlägigen Bestimmungen der Dublin römisch drei VO bereit erklärt.

  1. Beweiswürdigung: 1.
  2. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. 1.
  3. Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments steht nicht fest, seine marokkanische Staatsangehörigkeit ist gleichwohl unstrittig und wurde bereits wiederholt rechtskräftig festgestellt. Er konnte keine substanziellen sozialen Bindungen in Österreich belegen (zumal er sich erst seit einigen Monaten im Bundesgebiet bzw. nach ihrer Rückkehr aus Italien seit einigen Tagen aufhält) und machte keine hier lebenden Familienangehörigen oder ihr sonst nahe stehende und unterstützungswillige und -fähige Personen geltend. Es gibt keinen Hinweis auf eine legale Beschäftigung oder sonstige bestehende Rechtsansprüche auf Unterhalts- bzw. sonstige Unterstützungsleistungen während des bisherigen Aufenthalts. Derartiges wurde seitens der bP noch nie vorgebracht und ergaben sich auch sonst bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise hierauf. 1.
  4. Die Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus der Aktenlage und werden auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht bestritten. Wenn die bP vorbringt, gegenwärtig als Asylwerber im Bundesgebiet aufhältig zu sein und daher Anspruch auf Grundversorgung zu haben, ist dem entgegenzuhalten, dass sich weder aus dem Akteninhalt, noch aus einer am 19.1.2017 bei der bP durchgeführten telefonischen Rückfrage ein Hinweis ergibt, dass in Bezug auf die bP ein noch nicht abgeschlossenes Asylverfahren anhängig ist. Sollte ein solches in einem anderen Dublinstaat anhängig sein, so kann hieraus nicht geschlossen werden, dass die bP auch in Österreich als Asylwerber anzusehen ist, weil sie ohne vorausgegangene Konsultationen und die Zustimmung Österreichs in das Bundesgebiet einreiste. Die Umstände der Festnahme und das Faktum des Abbruchs der ersten Abschiebung, die in weiterer Folge erfolgte begleitete Abschiebung, die Rückkehr nach Österreich, der Einreiseversuch in die BRD und die gegenwärtige Führung von Konsultationen mit der Republik Italien sind ebenso unstrittig, wie die wiederholte Übernahme der bP durch die Republik Italien. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesamt keinerlei Dokumente/Unterlagen betreffend seine bisherigen Asylanträge und Aufenthalte (etwa in Italien, der Schweiz oder Frankreich) vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass er sie offensichtlich vor der Einreise nach Österreich bewusst zurückgelassen hat. Kein vernunftbegabter Mensch würde ohne jegliche Dokumente reisen – es sei denn er würde bewusst seine Identität verschleiern wollen. Ein Verlust absolut aller Dokumente/Unterlagen betreffend die angesprochenen Verfahren und Aufenthalte wurde einerseits nicht behauptet, ist aber andererseits auch außerhalb des Spektrums zumindest halbwegs realistischer Vorkommnisse, bzw. wäre es der beschwerdeführenden Partei freigestanden, bei einer Vertretungsbehörde zwecks der Ausstellung von Dokumenten vorzusprechen. 1.
  5. Der Beschwerdeführer reist – nachweisbar - seit mehr als zehn Jahren im Bewusstsein seines rechtswidrigen Aufenthalts quasi als Asyltourist durch Europa und versucht in anderen Staaten als Italien ein Asylverfahren durchzusetzen und stellte am 10.08.2011, 17.07.2013 und am 26.02.2016 in der Schweiz sowie am 04.01.2013 in Italien jeweils (erfolglos) Anträge auf internationalen Schutz, ohne in diesen Staaten in weiterer Folge den Ausgang des Asylverfahrens abzuwarten bzw. ohne internationalen Schutz gewährt bekommen zu haben. Er wurde allerdings mehrfach wieder nach Italien rücküberstellt und zeigte er durch sein bisheriges Verhalten wiederholt vehement, keinesfalls nach Italien zurückzuwollen bzw. dort den Ausgang eines ordnungsgemäßen Asylverfahrens abzuwarten. Da seine wiederholte Abschiebung nach Italien aller Voraussicht nach zum wiederholten Male unmittelbar bevorsteht und weder rechtliche noch praktische Hindernisse ersichtlich sind, muss davon ausgegangen werden, dass er sich nach Beendigung der Schubhaft den Behörden entziehen würde. 1.
  6. Der Beschwerdeführer – der unstrittig in Österreich nie legal gearbeitet hat – verfügt nach Aktenlage über keine nennenswerten Barmittel und hat Gegenteiliges auch nie behauptet. Hinweise auf schwerwiegende gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers sowie eine mögliche Haftunfähigkeit sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wurden insbesondere auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht einmal behauptet. Zur behaupteten massiven Flugangst ist festzuhalten, dass diese nie durch einen (fachlich spezialisierten) Mediziner diagnostiziert worden ist – was der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme auch ausdrücklich einräumt. Soweit sich die angebliche Flugangst allein auf die persönliche Empfindung des Beschwerdeführers stützt, reicht diese nicht aus, um eine entsprechende Feststellung zu treffen. Fest steht auch, dass der Beschwerdeführer eine Thematisierung der angeblichen Flugangst in den der erstmaligen Schubhaftbeschwerden vorausgehenden Verfahren gegenüber dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen niederschriftlicher Einvernahmen und/oder schriftlicher Eingaben nie betrieben hat. Bemerkenswert an dieser "Flugangst" erscheint freilich, dass sie nicht erst beim Betreten eines Flugzeuges ausgelöst wird, sondern schon im Bereich der Sicherheitskontrolle am Terminal – gleichwohl aber nicht bei Betreten des Flughafen(terminal)s. Wo sich bei der Sicherheitskontrolle der "Anblick des Flugzeugs" als Angstauslöser manifestiert haben könnte ist nicht klar – insbesondere warum dieser Anblick nicht schon früher bei Betreten des Flughafens eingetreten ist. Wenn nunmehr der psychische Zustand der bP thematisiert wird, ist festzuhalten, dass dies in vorhergegangenen Verfahren nie konkret und substantiiert vorgebracht wurde. Wenn in der gegenständlichen Beschwerde die Rechtsvertretung ihre subjektiven Einschätzung schildert, ist festzuhalten, dass es sich hierbei um eine nicht näher konkretisierte Einschätzung eines medizinischen Laien handelt (es liegen keinerlei Hinweise auf, dass die rechtsfreundliche Vertretung bzw. Verfasserin der Beschwerde über einschlägiges medizinisches Fachwissen verfügt), in der nicht eigene Sinneswahrnehmungen, sondern lediglich Mutmaßungen beschrieben werden und welcher nur außerordentlich untergeordnete Beweiskraft zukommt. Medizinische Unterlagen wurden nicht vorgelegt und sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Anhalteordnung (vgl. § 10 leg. cit) die beschwerdeführende Partei Zugang zu medizinischer Behandlung hat und sie auch hier im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung keine relevante Erkrankung bzw. Therapien oder Arztbesuche bescheinigte. Ebenso ist gem. den Bestimmungen der Anhalteordnung vom Vollzugspersonal permanent auf die Haftfähigkeit zu achten und bei dessen Nichtvorliegen entsprechende Schritte zu setzen (vgl. § 7 leg. cit). Auch aus diesem Gesichtspunkt lässt sich aus dem Akteninhalt kein Hinweis auf eine relevante Erkrankung der bP herleiten, zumal die Haftfähigkeit sichtlich festgestellt und in weiterer keine Wahrnehmung gemacht wurden, welche an deren weiterer Existenz Zweifel aufkommen ließe.Wenn nunmehr der psychische Zustand der bP thematisiert wird, ist festzuhalten, dass dies in vorhergegangenen Verfahren nie konkret und substantiiert vorgebracht wurde. Wenn in der gegenständlichen Beschwerde die Rechtsvertretung ihre subjektiven Einschätzung schildert, ist festzuhalten, dass es sich hierbei um eine nicht näher konkretisierte Einschätzung eines medizinischen Laien handelt (es liegen keinerlei Hinweise auf, dass die rechtsfreundliche Vertretung bzw. Verfasserin der Beschwerde über einschlägiges medizinisches Fachwissen verfügt), in der nicht eigene Sinneswahrnehmungen, sondern lediglich Mutmaßungen beschrieben werden und welcher nur außerordentlich untergeordnete Beweiskraft zukommt. Medizinische Unterlagen wurden nicht vorgelegt und sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Anhalteordnung vergleiche Paragraph 10, leg. cit) die beschwerdeführende Partei Zugang zu medizinischer Behandlung hat und sie auch hier im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung keine relevante Erkrankung bzw. Therapien oder Arztbesuche bescheinigte. Ebenso ist gem. den Bestimmungen der Anhalteordnung vom Vollzugspersonal permanent auf die Haftfähigkeit zu achten und bei dessen Nichtvorliegen entsprechende Schritte zu setzen vergleiche Paragraph 7, leg. cit). Auch aus diesem Gesichtspunkt lässt sich aus dem Akteninhalt kein Hinweis auf eine relevante Erkrankung der bP herleiten, zumal die Haftfähigkeit sichtlich festgestellt und in weiterer keine Wahrnehmung gemacht wurden, welche an deren weiterer Existenz Zweifel aufkommen ließe. Wenn die rechtsfreundliche Vertretung meint, die bP sei intellektuell nicht in der Lage zu erkennen, dass Italien

den entsprechenden Bestimmungen der Dublin III VO zur Führung eines Asylverfahrens zuständig ist, ist dem entgegenzuhalten, dass sich aus den bisherigen Einvernahmen der bP, welchen die Beweiskraft des § 15 AVG zukommt, kein Hinweis erkennen lässt, dass sie entsprechende Vorhalte der bB nicht verstanden hätte. Im Rahmen der aufgenommenen Protokolle wurden die Fragen und Vorhalte des einvernehmenden Organwalters und die Antworten der bP protokolliert und stehen die Antworten der bP –auch zu den Vorhalten in Bezug auf die Zuständigkeit Italiens- in einem logischen Konnex zu den Fragen und Vorhalten, was erschließen lässt, dass sie deren Inhalt verstand. Ebenso erfolgte im Zulassungsverfahren eine Rechtsberatung und ergaben sich aus dem Akteninhalt keine Inhalte, dass sich für den Rechtsberater der Eindruck aufdrängte, die bP würde diese Rechtsberatung nicht verstehen. Ebenso verfügt die bP offensichtlich über die intellektuelle Fähigkeit, unter widrigen Bedingungen durch Europa zu reisen, entsprechende logistische Schritte zu setzen und sich zeitlich und örtlich zu orientieren. Dies setzt sichtlich intellektuelle Fähigkeiten voraus, welche die Fähigkeit zu erkennen, dass die verpflichtet ist, den Ausgang eines entsprechenden Verfahrens in Italien abzuwarten, übersteigen.Wenn die rechtsfreundliche Vertretung meint, die bP sei intellektuell nicht in der Lage zu erkennen, dass Italien

den entsprechenden Bestimmungen der Dublin römisch drei VO zur Führung eines Asylverfahrens zuständig ist, ist dem entgegenzuhalten, dass sich aus den bisherigen Einvernahmen der bP, welchen die Beweiskraft des Paragraph 15, AVG zukommt, kein Hinweis erkennen lässt, dass sie entsprechende Vorhalte der bB nicht verstanden hätte. Im Rahmen der aufgenommenen Protokolle wurden die Fragen und Vorhalte des einvernehmenden Organwalters und die Antworten der bP protokolliert und stehen die Antworten der bP –auch zu den Vorhalten in Bezug auf die Zuständigkeit Italiens- in einem logischen Konnex zu den Fragen und Vorhalten, was erschließen lässt, dass sie deren Inhalt verstand. Ebenso erfolgte im Zulassungsverfahren eine Rechtsberatung und ergaben sich aus dem Akteninhalt keine Inhalte, dass sich für den Rechtsberater der Eindruck aufdrängte, die bP würde diese Rechtsberatung nicht verstehen. Ebenso verfügt die bP offensichtlich über die intellektuelle Fähigkeit, unter widrigen Bedingungen durch Europa zu reisen, entsprechende logistische Schritte zu setzen und sich zeitlich und örtlich zu orientieren. Dies setzt sichtlich intellektuelle Fähigkeiten voraus, welche die Fähigkeit zu erkennen, dass die verpflichtet ist, den Ausgang eines entsprechenden Verfahrens in Italien abzuwarten, übersteigen. Unstrittig ist letztlich, dass der Beschwerdeführer mehrfach innerhalb der "Dublin-Staaten" abgeschoben worden ist. Falls dies auf dem Luftweg geschehen sein sollte – was nicht binnen sieben Tagen Entscheidungsfrist geklärt werden kann – handelt es sich bei der behaupteten Flugangst um eine tatsachenwidrige Behauptung. Falls der Landweg gewählt wurde, ergibt sich daraus aber zwingend, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls auch mehrstündige Fahrten zumutbar sind. Auch ist hier festzuhalten, dass die bP am 13.1.2017 im Rahmen eines begleiteten Fluges nach Italien abgeschoben wurde und sie in der gegenständlichen Beschwerde selbst vorbrachte, hierbei mitgewirkt zu haben. Dies zeigt, dass die bP bei entsprechendem Willen ihrerseits durchaus in der Lage ist, ihre allfällige Flugangst zu kontrollieren bzw. mit ihr umzugehen. Letztlich wird darauf hingewiesen, dass die bP in ihrer ersten eingebrachten Schubhaftbeschwerde, welche mit ho. Erk. vom 8.9.2016, GZ. G301 21339721/5E als unbegründet abgewiesen wurde, die bP keine Flugangst erwähnte. Schon hieraus zeigt sich, dass es sich hierbei um ein nicht glaubhaftes -weil gesteigertes- Vorbringen handelt. Aufgrund der wiederholten Zustimmung der Republik Italien zur Übernahme der bP und des Fehlens jeglichen Hinweises, dass der genannte Partnerstaat nunmehr seine Vorgangsweise unvermutet ändern würde, kann davon ausgegangen werden, dass sich der Partnerstaat weiterhin die entsprechenden Bestimmungen der Dublin III VO einhält und im Rahmen der bereits eingeleiteten Konsultationen neuerlich einer Übernahme der bP zustimmt.Aufgrund der wiederholten Zustimmung der Republik Italien zur Übernahme der bP und des Fehlens jeglichen Hinweises, dass der genannte Partnerstaat nunmehr seine Vorgangsweise unvermutet ändern würde, kann davon ausgegangen werden, dass sich der Partnerstaat weiterhin die entsprechenden Bestimmungen der Dublin römisch drei VO einhält und im Rahmen der bereits eingeleiteten Konsultationen neuerlich einer Übernahme der bP zustimmt. Letztlich sei noch darauf hingewiesen, dass die seitens der bB anlässlich der Beschwerdevorlage eingebracht Stellungnahme der bB nicht im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen war, weil diese keine neuen Tatsachen, sondern rechtliche Ausführungen und sonstige Schlussfolgerungen der bB enthielt und sich das Parteiengehör lediglich auf das objektive Sachverhaltssubstrat bezieht (§ 45 Abs. 3 AVG).Letztlich sei noch darauf hingewiesen, dass die seitens der bB anlässlich der Beschwerdevorlage eingebracht Stellungnahme der bB nicht im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen war, weil diese keine neuen Tatsachen, sondern rechtliche Ausführungen und sonstige Schlussfolgerungen der bB enthielt und sich das Parteiengehör lediglich auf das objektive Sachverhaltssubstrat bezieht (Paragraph 45, Absatz 3, AVG). 3. Rechtliche Beurteilung: 2.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." Zu Spruchteil A) 2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: "§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig." Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. 2.

  1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:2.
  2. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." 2.
  1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).2.
  2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
  3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 16.1.2017: 3.
  4. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).3.
  5. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Die "Fluchtgefahr" ist innerstaatlich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.
  6. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Der Beschwerdeführer hat bereits am 21.12.2016 seine Abschiebung verhindert, konnte erst beim zweiten Versuch abgeschoben werden und ist entgegen eines aufrechten Einreiseverbots umgehend zurück nach Österreich gekommen. Zudem hat er schon in mehreren Mitgliedstaaten Anträge auf internationalen Schutz gestellt, hatte sichtlich vor, in weiterer Folge rechtswidrig in die BRD einzureisen und es besteht gegen ihn auch eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Auch konnte das Bundesamt bei Erlassung des angefochtenen Bescheides zu Recht davon ausgehen, dass Italien zur Übernahme der bP verpflichtet und bereit ist und die neuerliche Abschiebung aus rechtlicher Perspektive erfolgen kann und in absehbarer Zeit auch faktisch möglich ist.Die "Fluchtgefahr" ist innerstaatlich im Paragraph 76, Absatz 3, FPG (oben unter Punkt römisch zwei.
  7. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Der Beschwerdeführer hat bereits am 21.12.2016 seine Abschiebung verhindert, konnte erst beim zweiten Versuch abgeschoben werden und ist entgegen eines aufrechten Einreiseverbots umgehend zurück nach Österreich gekommen. Zudem hat er schon in mehreren Mitgliedstaaten Anträge auf internationalen Schutz gestellt, hatte sichtlich vor, in weiterer Folge rechtswidrig in die BRD einzureisen und es besteht gegen ihn auch eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Auch konnte das Bundesamt bei Erlassung des angefochtenen Bescheides zu Recht davon ausgehen, dass Italien zur Übernahme der bP verpflichtet und bereit ist und die neuerliche Abschiebung aus rechtlicher Perspektive erfolgen kann und in absehbarer Zeit auch faktisch möglich ist. 3.
  8. Die belangte Behörde begründete die erhebliche Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der (unstrittigen) mangelnden sozialen Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet – insbesondere dem Fehlen familiärer Bindungen, dem Fehlen einer Erwerbstätigkeit und eines gesicherten Wohnsitzes sowie nicht ausreichender Existenzmittel (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG). Darüber hinaus wurden auch die seinerzeitige Behinderung der Abschiebung (Z 1), die Einreise trotz aufrechten Einreiseverbots (Z 2) die durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 3), die mehrfache Antragstellung in Mitgliedstaaten (Z 6lit a) und die offensichtlich beabsichtigte Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat (Z 6 lit c) zur Begründung der angenommenen erheblichen Fluchtgefahr herangezogen. Dies ist aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der rechtlichen Beurteilung in hinreichender Schlüssigkeit ersichtlich. Das Bundesamt stützte sich bei Feststellung der Fluchtgefahr somit erkennbar auf die Ziffern 1, 2, 3 sowie 6 lit a und 6 lit c des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG.3.2. Die belangte Behörde begründete die erhebliche Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der (unstrittigen) mangelnden sozialen Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet – insbesondere dem Fehlen familiärer Bindungen, dem Fehlen einer Erwerbstätigkeit und eines gesicherten Wohnsitzes sowie nicht ausreichender Existenzmittel (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG). Darüber hinaus wurden auch die seinerzeitige Behinderung der Abschiebung (Ziffer eins,), die Einreise trotz aufrechten Einreiseverbots (Ziffer 2,) die durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer 3,), die mehrfache Antragstellung in Mitgliedstaaten (Ziffer 6 l, i, t, a) und die offensichtlich beabsichtigte Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat (Ziffer 6, Litera c,) zur Begründung der angenommenen erheblichen Fluchtgefahr herangezogen. Dies ist aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der rechtlichen Beurteilung in hinreichender Schlüssigkeit ersichtlich. Das Bundesamt stützte sich bei Feststellung der Fluchtgefahr somit erkennbar auf die Ziffern 1, 2, 3 sowie 6 Litera a und 6 Litera c, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG. Dem Vorliegen dieser Kriterien konnte auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegen getreten werden. So sind insbesondere die Ziffern 2, 3 und 6a unstrittig gegeben und werden auch in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Auch Z 1 ist faktisch unstrittig, wobei sich der Beschwerdeführer auf Flugangst als "Entschuldigungsgrund" beruft – die er jedoch nicht glaubhaft machen konnte. Auch der Heranziehung von Ziffer 6c wurde nicht substanziell entgegen getreten, zumal kein rechtliches oder faktisches Hindernis für die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien ersichtlich ist und er dieses unstrittig nach Möglichkeit verhindern will.Dem Vorliegen dieser Kriterien konnte auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegen getreten werden. So sind insbesondere die Ziffern 2, 3 und 6a unstrittig gegeben und werden auch in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Auch Ziffer eins, ist faktisch unstrittig, wobei sich der Beschwerdeführer auf Flugangst als "Entschuldigungsgrund" beruft – die er jedoch nicht glaubhaft machen konnte. Auch der Heranziehung von Ziffer 6c wurde nicht substanziell entgegen getreten, zumal kein rechtliches oder faktisches Hindernis für die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien ersichtlich ist und er dieses unstrittig nach Möglichkeit verhindern will. Damit sind die Ziffern 1, 2, 3 sowie 6 lit a und lit c des § 76 Abs. 1 FPG erfüllt; das Bundesamt hat diese auch im angefochtenen Bescheid im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nachvollziehbar dargelegt und hinreichend begründet.Damit sind die Ziffern 1, 2, 3 sowie 6 Litera a und Litera c, des Paragraph 76, Absatz eins, FPG erfüllt; das Bundesamt hat diese auch im angefochtenen Bescheid im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nachvollziehbar dargelegt und hinreichend begründet. 3.

  1. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass bereits die unstrittig vorliegenden Kriterien (Z 2, 3 und 6 lit a) im gegenständlichen Fall völlig ausreichend gewesen wären, um eine erhebliche Fluchtgefahr anzunehmen.3.
  2. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass bereits die unstrittig vorliegenden Kriterien (Ziffer 2, 3 und 6 Litera a,) im gegenständlichen Fall völlig ausreichend gewesen wären, um eine erhebliche Fluchtgefahr anzunehmen. 3.
  3. Die belangte Behörde kam darüber hinaus zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur Überstellung den Behörden nicht entziehen werde. Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem erheblichen Ausmaß bestand und konnte das auch für den konkreten Einzelfall schlüssig und nachvollziehbar begründen. Dieser Einschätzung konnte auch in der Beschwerde nicht hinreichend entgegen getreten werden. Insbesondere ist es nicht "in "Dublin-Fällen" typischerweise gegeben", dass ein Beschwerdeführer laufend Asylanträge in mehreren Mitgliedstaaten stellt, eine Abschiebung verhindert oder seine illegalen "Reisetätigkeiten" in Europa unter Missachtung eines im Schengen-Raum geltenden Einreiseverbots fortsetzt. In derartigen Fällen kann auch partiell kooperatives Verhalten während des Verfahrens vor der bP der Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr nicht entgegenstehen. 3.
  4. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden: Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht familiär gebunden; es gibt keine feststellbaren Sozialkontakte von hinreichender Intensität um eine Verankerung im Bundesgebiet annehmen zu können. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestiert, überwogen daher – wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt - die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als Ultima-ratio-Maßnahme notwendig. Die in der Beschwerde nur rudimentär begründete Behauptung einer nicht erfolgten einzelfallbezogenen Abwägung lässt sich nicht schlüssig nachvollziehen; eine finanzielle Sicherheitsleistung ist dem Beschwerdeführer unstrittig nicht möglich. 3.
  5. Soweit vor Schubhaftanordnung keine Einvernahme des Beschwerdeführers mehr stattgefunden hat, kann darin kein schwerwiegender Verfahrensmangel aufgezeigt werden, der den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belasten würde. Insbesondere war die fast unmittelbar davor erfolgte Verhinderung einer unbegleiteten Abschiebung durch den Beschwerdeführer, die in weiterer Folge nur durch eine begleitete Abschiebung effektuiert werden konnte, sowie die hierauf umgehende Rückkehr der bP nach Österreich zum Zwecke der Weiterreise in die BRD eine Handlung, die für das Bundesamt praktisch keine anderen Optionen zuließ. Der Sachverhalt lag klar auf der Hand und äußerte sich die bP bereits zuvor in verschiedenen Verfahren, sodass sich die bP auch ohne weitere Einvernahme ein umfassendes Bild machen konnte. Es sei hier auch darauf hingewiesen, dass die bP in der gegenständlichen Beschwerde nicht konkret und schlüssig darlegte, welche Teile des maßgeblichen Sachverhalts noch ungeklärt wären und nur durch eine weitere Befragung der bB geklärt werden könnten. 3.
  6. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab 16.1.2017 abzuweisen.
  7. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen: 4.1.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.4.1.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 83Abs.

4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs

§ 83Abs. 4 FPG a

F nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch

Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs

Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar. 4.

  1. Für die Durchsetzung der zum Entscheidungszeitpunkt bereits rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Da der Beschwerdeführer – wie schon dargelegt - über keine beruflichen und auch keine substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte (oder substanzielle Geldmittel für einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt) im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was ihn im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem erneuten Untertauchen abhalten sollte. Gegenteilige Ausführungen in der Beschwerde sind angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. An den übrigen Gründen, die zur Anordnung der Schubhaft am 16.1.2017 geführt haben, hat sich – abgesehen vom nicht entscheidungsrelevanten Wegfall des Kriteriums der Ziffer 6a des § 76 Abs. 3 FPG - zudem nichts geändert. Im gegenständlichen Fall sind somit die Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG (nachweislich) erfüllt; der Beschwerdeführer hat sich der rechtlich möglichen Abschiebung durch Untertauchen entzogen und ist aufgrund der in seinem Asylverfahren getroffenen rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme zum Verlassen des Bundesgebiets verpflichtet. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Z 9 leg.cit. sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen (und wurden auch in der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt). Hinsichtlich der Z 9 ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall werden entsprechende Anknüpfungspunkte aber ohnehin nicht thematisiert.An den übrigen Gründen, die zur Anordnung der Schubhaft am 16.1.2017 geführt haben, hat sich – abgesehen vom nicht entscheidungsrelevanten Wegfall des Kriteriums der Ziffer 6a des Paragraph 76, Absatz 3, FPG - zudem nichts geändert. Im gegenständlichen Fall sind somit die Ziffern 1 und 3 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG (nachweislich) erfüllt; der Beschwerdeführer hat sich der rechtlich möglichen Abschiebung durch Untertauchen entzogen und ist aufgrund der in seinem Asylverfahren getroffenen rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme zum Verlassen des Bundesgebiets verpflichtet. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Ziffer 9, leg.cit. sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen (und wurden auch in der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt). Hinsichtlich der Ziffer 9, ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall werden entsprechende Anknüpfungspunkte aber ohnehin nicht thematisiert. 4.
  2. In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor eine erhebliche Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung – somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist. Das staatliche Interesse an einer Sicherstellung von Abschiebung ist - auch angesichts der Entwicklungen der Antragszahlen betreffend internationalen Schutz in den letzten Jahren – deutlich gewachsen. Aus rechts- und staatspolitischer Sicht ist es angesichts der dargestellten Entwicklung erforderlich, dass durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch konsequent vollzogen werden und ein Aufenthalt in Österreich auch nicht "ertrotzt" werden kann und erscheinen entsprechende fremdenpolizeiliche Maßnahmen auch aus dem europarechtlichen Grundsatz des effet utile dringend geboten. Es besteht damit ein ganz massives öffentliches Interesse, Personen wie den Beschwerdeführer in jenen Staat zu überstellen, der für die Führung seines Asylverfahrens – und gegebenenfalls in weiterer Folge für eine Abschiebung in den Herkunftsstaat – zuständig ist. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte "Ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig. 4.
  3. Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus den oben dargelegten Gründen weiterhin eine realistische Möglichkeit besteht, die Abschiebung des Beschwerdeführers rechtskonform und faktisch sowie auch zeitnah (bis spätestens Februar) durchzusetzen, ist die derzeit absehbare Anhaltedauer in Schubhaft auch nicht unverhältnismäßig. 4.
  4. Es war daher

§ 22aAbs.

3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.4.5. Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 4.

  1. Soweit sich die bP zu ihrer Lage in Italien äußerst ist festzuhalten, dass dieser Sachverhalt nicht Prüfungsgegenstand dieses Verfahrens ist. Dennoch erlaubt sich das ho. Gericht darauf hinzuweisen, dass für den Fall, dass die bP nach der Durchführung eines –zu erwartenden ordnungsgemäßen- Verfahrens in Italien kein Aufenthaltsrecht erhalten würde, keine völker- oder eurparechtliche Rechtsnorm ersichtlich ist, welche Italien anhalten würde, der bP, wenn sie anstatt ihrer Verpflichtung Italien bzw. den Schengen- und Dublinraum zu verlassen, einen unrechtmäßigen Aufenthalt in Italien vorzieht, auf unbestimmte Dauer und unentgeltlich Kost und Logis zu gewähren.
  2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des InhaltesDie Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Das gilt insbesondere für die belegbare Verlängerung der Überstellungsfrist – die einschlägige Unkenntnis des Beschwerdeführers und seines Vertreters muss mit diesen nicht mündlich besprochen werden. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind. Soweit in der Beschwerde eine mündliche Verhandlung (auch) unter dem Aspekt beantragt wird, dass sich das Gericht einen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers verschaffen möge, ist erneut auf das klare und eindeutige – oben im Zusammenhang mit der Fluchtgefahr ausführlich dargelegte - Handeln des Beschwerdeführers in den letzten Jahren zu verweisen. Aus diesem Grund könnte auch ein noch so wortreiches Beschwerdevorbringen einer nunmehrigen besonderen Kooperationsbereitschaft und Ausreisewilligkeit nach dessen Reduktion auf den objektiven Aussagekern nichts an der oben getroffenen Einschätzung ändern. Die belegbaren oder gar unstrittigen Handlungen und Unterlassungen des Beschwerdeführers in den letzten Monaten sind hier in einem Ausmaß zu gewichten, dass (gegenteiligen) Beteuerungen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung kein entscheidungsrelevantes Gewicht zukommen würde. 6. Kostenersatz 6.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).6.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 6.2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 leg. cit. der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 leg. cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 leg. cit. auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 leg. cit. sinngemäß anzuwenden.6.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, leg. cit. der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, leg. cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, leg. cit. auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, leg. cit. sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft in allen Punkten obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz (im beantragten Umfang) hat: Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 Vw

G-AufwErsV wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, Vw

G-AufwErsV wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,–
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €461,00
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 553,20
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 276,60 Die belangte Behörde legte die Akten vor (Z 3) und gab eine schriftliche Stellungnahme zur Beschwerde ab (Z 4). Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen.Die belangte Behörde legte die Akten vor (Ziffer 3,) und gab eine schriftliche Stellungnahme zur Beschwerde ab (Ziffer 4,). Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen. Der belangten Behörde gebührt als obsiegende Partei Ersatz sowohl für die Aktenvorlage, als für eine begründete Stellungnahme (Schriftsatz) von insgesamt Euro 426,
  8. Eingabegebühr Der Beschwerdeführer stellt "

§ 35Abs. 1 i

Vm Abs. 4 Z 1 VwGVG" den Antrag, ihm die Eingabegebühr zu ersetzen.Der Beschwerdeführer stellt "

Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG" den Antrag, ihm die Eingabegebühr zu ersetzen.

§ 35Abs. 4 Vw

GVG gelten als Aufwendungen

Abs. 1:

Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen

Absatz eins :

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Die Eingabegebühr ist in § 35 Abs. 4 VwGVG nicht als Aufwendung definiert, weshalb es dem entsprechenden Antrag an der Rechtsgrundlage mangelt.Die Eingabegebühr ist in Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG nicht als Aufwendung definiert, weshalb es dem entsprechenden Antrag an der Rechtsgrundlage mangelt. Der Antrag auf Erstattung der Eingabegebühr ist daher zurückzuweisen. Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass im gegenständlichen Verfahren auch kein Obsiegen des Beschwerdeführers vorliegt, weshalb diese selbst dann nicht zu erstatten gewesen wäre, wenn es dafür eine rechtliche Grundlage in § 35 leg. cit. gäbe.Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass im gegenständlichen Verfahren auch kein Obsiegen des Beschwerdeführers vorliegt, weshalb diese selbst dann nicht zu erstatten gewesen wäre, wenn es dafür eine rechtliche Grundlage in Paragraph 35, leg. cit. gäbe. Letztlich sei noch darauf hingewiesen, dass die Frage, ob die Eingabegebühr vorzuschreiben ist im Falle deren Strittigkeit nicht vom ho. Gericht, sondern vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel zu klären ist.
  4. Soweit sich seit der Abschiebung der bP letztmaligen Verhängung der Schubhaft über die bP keine maßgeblichen Änderung in Bezug auf den zu beurteilenden Sachverhalt eintraten, wird ergänzend zu den Ausführungen in diesem Erkenntnis auch auf das den Verfahrensparteien bekannte ho. Erkenntnis vom 30.12.2016, GZ. W137 2133972-2/10E und die dort angestellten Überlegungen verwiesen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Insbesondere ergibt sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die besondere Relevanz der Rechtskraft von Entscheidungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L515.2133972.3.00

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