Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
604 aus 2013, (Dublin III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
Vm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III.
GVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von (€ 426,20) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von (€ 426,20) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. V. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
G zurückgewiesen. Die Abschiebung nach Italien wurde unter einem für zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.10.2016 durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde ("bB") vom 18.10.2016, römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz wegen Zuständigkeit Italiens zur Verfahrensführung
Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen. Die Abschiebung nach Italien wurde unter einem für zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.10.2016 durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Diese Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.11.2016, W240 2138847-1/4E, als unbegründet abgewiesen. 2.
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.2.2. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2016, wurde
604 aus 2013, (Dublin III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder sozial noch beruflich verankert sei; zudem mittellos und ohne Unterkunft. Es liege eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien vor; zudem bestehe ein Einreise- und Aufenthaltsverbort für das Gebiet der Schengener Staaten. Der Beschwerdeführer habe auch offenbar absichtlich seine Dokumente (auch betreffend Aufenthalte und Verfahren in Europa) in Italien zurückgelassen oder vernichtet. Den Abbruch der Abschiebung am 21.12.2016 habe er absichtlich herbeigeführt. Aus der Wohn- und Familiensituation des Beschwerdeführers, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bei ihm ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Es liege somit eine Ultima-ratio-Situation vor, weshalb auch die Anwendung des gelinderen Mittels nicht angezeigt sei. Eine Haftunfähigkeit sei nicht ersichtlich. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.12.2016 durch persönliche Übernahme zugestellt. Ebenfalls am 21.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrensanordnung, mit dem ihm ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt wurde, durch persönliche Übergabe zugestellt. 2.3.
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
Vm § 76 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
GVG hatte die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von (€ 426,20) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wurde
GVG abgewiesen. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wurde als unzulässig zurückgewiesen. Die Revision wurde gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zugelassen.2.3.4. Mit ho. Erkenntnis vom 30.12.2016, GZ. W137 2133972-2/10E wurde die Beschwerde
604 aus 2013, (Dublin III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hatte die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von (€ 426,20) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wurde
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wurde als unzulässig zurückgewiesen. Die Revision wurde gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zugelassen. 2.3.
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG neuerlich die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.2.4.3 Mit Mandatsbescheid vom 16.1.2017 wurde
604 aus 2013, (Dublin III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG neuerlich die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen wiederum ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder sozial noch beruflich verankert sei; zudem mittellos und ohne Unterkunft. Es liege eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien vor; zudem bestehe ein Einreise- und Aufenthaltsverbort für das Gebiet der Schengener Staaten. Die bP sei bereits 9 Mal nach Italien abgeschoben worden (Anm.: nämlich 8 Mal von der Schweiz und zuletzt durch die Republik Österreich am 13.1.2017). Aus der Wohn- und Familiensituation des Beschwerdeführers, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bei ihm ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Es liege somit eine Ultima-ratio-Situation vor, weshalb auch die Anwendung des gelinderen Mittels nicht angezeigt sei. Eine Haftunfähigkeit sei nicht ersichtlich. Dieser Bescheid wurde der bP am 16.1.2017 durch persönliche Übernahme zugestellt. Ebenfalls am 16.1.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrensanordnung, mit dem ihm ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt wurde, durch persönliche Übergabe zugestellt. 2.4.
der Dublin-VO zur Führung seines Asylverfahrens zuständig ist- Er fürchtete sich subjektiv vor einer Rückkehr nach Italien". Im gegenständlichen Falle sei die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung geboten. Beantragt werde letztlich eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass die Anordnung der Schubhaft, und die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgten, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorliegen, der belangten Behörde den Ersatz von Aufwendungen, Kommissionsgebühren und Barauslagen (inklusive Eingabegebühr) aufzuerlegen, in eventu die Revision zuzulassen. 2.4.5. Am Tage des Einlangens der Beschwerde wurde die Verwaltungsakte angefordert, welche am 18.9.2017 elektronisch und Tags darauf physisch beim ho. Gericht eintraf. Ebenso gab die bB eine Stellungnahme zur Beschwerde ab, deren wesentliche Teile wie folgt wiedergegeben werden: " Psychische Erkrankung und Haftprüfung: Die Feststellung der ARGE-Diakonie auf Seite 2, dass der BF einen belasteten Eindruck mache und angibt unter psychischen Problemen und Schlafstörungen zu leiden ist nicht neu und ein wiederholter Versuch sich der Außerlandesbringung zu widersetzen. Wie bereits vor nur wenigen Tagen in zweitinstanzlicher Entscheidung durch den BVwG (W137 2133972-2/10E), in welchem die ebenfalls von der ARGE Rechtsvertretung eingebrachte Schubhaftbeschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist festgestellt worden, dass Krankheiten lediglich vorgeschoben wurden und keinerlei ärztliche Atteste oder Gutachten beigebracht wurden. Die psychischen Probleme, die laut ARGE (Seite 2 der Beschwerde) der Grund dafür sein mögen, dass der Beschwerdeführer nicht begreift, dass Italien zur Führung seines Asylverfahrens zuständig ist, ersetzen kein ärztliches Gutachten. Dass der Beschwerdeführer dies über Jahre und nach mittlerweile 10 Abschiebungen noch immer nicht verstanden hat stellt nach Ansicht des BFA keinen Grund dar eine gesonderte Prüfung einer Hafttauglichkeit herbeizuführen. Die Hafttauglichkeit wurde mehrmals, zuletzt vor nur wenigen Tagen im letzten Verfahren zur Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien, festgestellt. Die von der ARGE auf Seite 3 Ihrer Beschwerde festgestellte psychische Erkrankung oder verminderte kognitive Leistungsfähigkeit kann vom BFA auf Grund fehlender medizinischer Kenntnisse nicht verifiziert werden, legen jedoch die auch vom BVwG schon festgestellte Tatsachenwidrigkeit solcher Behauptungen, die keinesfalls belegt werden konnten, nahe. Unverhältnismäßigkeit der Haft: Die Rechtsberatung führt hier für den Beschwerdeführer unter anderem aus, dass aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers (BF) im Gegensatz zur Ansicht des Bundesamtes nicht geschlossen werden könne, dass eine erhebliche Fluchtgefahr iSd Art. 28 der Dublin III-VO bestehe und führte in diesem Zusammenhang ein VwGH Erkenntnis vom 30.08.2007 sowie ein VwGH-Erkenntnis aus dem Jahr 2011 ins Treffen, welches sich auf die Bestimmungen des § 76 Abs. 2 Zi 4 FPG bezieht.Die Rechtsberatung führt hier für den Beschwerdeführer unter anderem aus, dass aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers (BF) im Gegensatz zur Ansicht des Bundesamtes nicht geschlossen werden könne, dass eine erhebliche Fluchtgefahr iSd Artikel 28, der Dublin III-VO bestehe und führte in diesem Zusammenhang ein VwGH Erkenntnis vom 30.08.2007 sowie ein VwGH-Erkenntnis aus dem Jahr 2011 ins Treffen, welches sich auf die Bestimmungen des Paragraph 76, Absatz 2, Zi 4 FPG bezieht. Hierzu ist einerseits anzuführen, dass diese Bestimmung nicht mehr existent ist, da mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz unter anderem der § 76 FPG, insbesondere unter Beachtung der Richtlinie neu formuliert und beschlossen wurde.Hierzu ist einerseits anzuführen, dass diese Bestimmung nicht mehr existent ist, da mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz unter anderem der Paragraph 76, FPG, insbesondere unter Beachtung der Richtlinie neu formuliert und beschlossen wurde. Der BF irrt jedenfalls, wenn dieser dem Bundesamt unterstellt, dass entgegen der Dublin III-VO die Anhaltung bzw. Inhaftnahme nur allein aufgrund der Bestimmungen des Artikel 28 Abs. 1 dieser Bestimmung erfolgte, ohne dass
den Bestimmungen des Artikel 28 Abs. 2 Dublin III-VO auch die Verhältnismäßigkeit der Inhaftnahme geprüft sowie keine Einzelfallprüfung vorgenommen worden wäre.Der BF irrt jedenfalls, wenn dieser dem Bundesamt unterstellt, dass entgegen der Dublin III-VO die Anhaltung bzw. Inhaftnahme nur allein aufgrund der Bestimmungen des Artikel 28 Absatz eins, dieser Bestimmung erfolgte, ohne dass
den Bestimmungen des Artikel 28 Absatz 2, Dublin III-VO auch die Verhältnismäßigkeit der Inhaftnahme geprüft sowie keine Einzelfallprüfung vorgenommen worden wäre. Wie bereits ausgeführt wurde mit der Neufassung des § 76 FPG in Entsprechung der Richtlinie unter Abs. 3 normiert, dass eine Fluchtgefahr auch unter Bezugnahme auf Art. 2 lit n der Dublin-Verordnung vorliegt, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dies ist bei der Verfahrenspartei der Fall.Wie bereits ausgeführt wurde mit der Neufassung des Paragraph 76, FPG in Entsprechung der Richtlinie unter Absatz 3, normiert, dass eine Fluchtgefahr auch unter Bezugnahme auf Artikel 2, Litera n, der Dublin-Verordnung vorliegt, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dies ist bei der Verfahrenspartei der Fall. Festzustellen ist, dass der BF seit dem Jahr 2011 in mehreren Mitgliedsstaaten insgesamt vier Asylanträge gestellt hat und sich den Asylverfahren immer wieder entzogen hat. Auch nach Österreich ist er innerhalb kürzester Zeit zum zweiten Mal illegal gereist und wurde wieder dabei aufgegriffen als er nach Deutschland einreisen wollte. So musste die Behörde begründet davon ausgehen, dass sich diese erneut durch Untertauchen dem Verfahren entziehen und dass erneut Fluchtgefahr bestehen werde. Er hat sich dem italienischen Verfahren nach der Außerlandesbringung am 13.01.2017 sofort wieder entzogen und hat wieder versucht, so wie schon im August des Vorjahres illegal nach Deutschland zu kommen. Der Beschwerdeführer ist auch seiner Rückkehrentscheidung, welche ihm in Italien erlassen wurde, nicht nachgekommen und es besteht zusätzlich ein gegen ihn verhängtes, schengenweites Einreiseverbot. Mit dem Bestreben des BF nach Deutschland reisen zu wollen dokumentiert er eindeutig seiner Rückkehrentscheidung keinesfalls freiwillig nachkommen zu wollen, er hat über Jahre keine Anstalten gemacht eine Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen und in seine Heimat zurückzukehren. Die Einschätzung des Bundesamtes betreffend der Unwilligkeit des BF ein Asylverfahren dort abzuwarten wo es nach der Dublinverordnung zu führen ist, hat sich auch im Vorverfahren als völlig richtig herausgesellt, da die Behörde mit Schreiben vom 11.08.2016 im Zuge des eingeleiteten Dublinverfahrens die Mitteilung der Schweizer Kollegen erhalten hat, dass diese bereits 8x den BF nach Italien überstellt haben. Mit der Überstellung am 13.01.2017 handelte es sich um die neunte Außerlandesbringung und demnächst wird in sehr kurzem Zeitraum mit einer weiteren Zustimmung Italiens gerechnet und die zehnte Überstellung stattfinden. Das Verfahren in Italien hat der Beschwerdeführer wiederum nicht abgewartet, bereits nach nicht einmal drei Tagen wurde er schon wieder an der deutsch-österreichischen Grenze aufgegriffen. Hier, wie von der ARGE behauptet, von einer Mitwirkungspflicht des BF und keiner erheblichen Fluchtgefahr zu sprechen, ist haltlos. Dem BF ist spätestens seit dem 21.12.2016 bewusst, als er sich am Flughafen Wien der Außerlandesbringung widersetzte, dass für ihn kein Verbleiben in Österreich auf freiem Fuß und damit auch keine Möglichkeit des neuerlichen Verfahrensentzugs durch weitere Versuche nach Deutschland zu gelangen, gegeben sind. Die gelinderen Mittel, wie eine Unterbringung in der Zinnergasse in Wien, wurden sehr wohl vom BFA geprüft, jedoch auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF, insbesondere durch die neuerliche Verfahrensentziehung innerhalb weniger Tage, als nicht anwendbar entschieden. Unter § 76 Abs. 3 Ziffer 9 FPG ist festgehalten, dass auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Bindungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen ist. Die Verfahrenspartei verfügt weder über familiäre Bindungen noch liegen die anderen, angeführten Tatsachen vor. Dass keine familiären Bindungen vorliegen wurde festgestellt und ergab sich auch im Zuge des Ermittlungsverfahrens kein entsprechender Hinweis daraufUnter Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9 FPG ist festgehalten, dass auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Bindungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen ist. Die Verfahrenspartei verfügt weder über familiäre Bindungen noch liegen die anderen, angeführten Tatsachen vor. Dass keine familiären Bindungen vorliegen wurde festgestellt und ergab sich auch im Zuge des Ermittlungsverfahrens kein entsprechender Hinweis darauf Der VwGH führt in seinem Erkenntnis vom 31.08.2006, Zahl 2006/21/0087 unter anderem aus, dass eine fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nicht rechtfertigen würde. Das Sicherungserfordernis nach § 76 abs. 1 FPG müsse in weiteren Umständen begründet sein, wofür etwa eine mangelnde berufliche oder soziale Verankerung im Inland in Frage kommen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen.Der VwGH führt in seinem Erkenntnis vom 31.08.2006, Zahl 2006/21/0087 unter anderem aus, dass eine fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nicht rechtfertigen würde. Das Sicherungserfordernis nach Paragraph 76, abs. 1 FPG müsse in weiteren Umständen begründet sein, wofür etwa eine mangelnde berufliche oder soziale Verankerung im Inland in Frage kommen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Woraufhin die ARGE-Rechtsberatung festhält, dass die Verfahrenspartei gewillt ist, mit den Behörden zu kooperieren, konnte nicht festgestellt werden. Aufgefallen ist lediglich, dass nach erfolgter Rechtsberatung im August 2016 der Beschwerdeführer einen nunmehr fünften Asylantrag gestellt hat und damit seiner Ausreiseverpflichtung wiederum nicht nachkommen wollte. Vielmehr dürfte es sich bei dem erst nach dieser Rechtsberatung aufgetretenen Kooperationswillen um eine reine Schutzbehauptung handeln. Ebenso wie die Aussage, nun doch nicht nach Deutschland zu wollen, welche er nach Beratung durch die ARGE getätigt hat. Im Dezember 2016 verhinderte er durch, wie durch den BVwG zu Recht erkannt, das Vorschieben einer angeblichen Erkrankung (Flugangst) einen bereits durch die öffentliche Hand bezahlten Flug nach Italien und musste ein weiterer (begleiteter) Flug organisiert werden und der BF zur Sicherung der Außerlandesbringung in Schubhaft genommen werden. Jetzt bringt die ARGE psychische Erkrankungen und kognitive Störungen in der eingebrachten Beschwerde vor, welche offenbar in den letzten drei Tagen auftraten, als sich der BF zum zehnten Mal dem Verfahren durch Untertauchen entzog, und begründet damit völlig unverständlicher Weise die Möglichkeit der Anordnung gelinderer Mittel. Hinsichtlich der von der ARGE-Rechtsberatung ins Treffen geführten Anwendung des gelinderen Mittels statt der Schubhaftverfügung ist nochmals festzuhalten, dass die ho. Behörde die Verhängung des gelinderen Mittels ausreichend geprüft und gewürdigt hatte. Eine mündliche Verhandlung unterblieb bewusst, da der Beschwerdeführer in den letzten Monaten und Wochen mehrmals einvernommen wurde und neue Tatsachen in den letzten drei Tagen, wie etwa ein Gesinnungswandel nicht nach Deutschland gelangen zu wollen durch sein Verhalten nicht zu Tage treten konnten. Die Anordnung eines gelinderen Mittels kann somit aus vor angeführten Gründen, nämlich dem bereits gezeigten unkooperativen, gesetzwidrigen Verhalten der Verfahrenspartei und deren oftmaligen Untertauchens sowie der angeführten Weigerung der Rückkehr und dem bekundeten Willen nach Deutschland auszureisen sowie der finanziellen und sozialen Umstände im Bundesgebiet nicht zur Anwendung kommen und wäre durch eine Nichtinschubhaftnahme bzw. durch eine Anwendung eines gelinderen Mittels der Zweck der Sicherung, nämlich jenem der Außerlandesbringung, nicht gegeben. Dem Beschwerdeführer war nach dem fünften unberechtigten, im Vorjahr gestellten Asylantrag klar, dass er in Österreich nicht bleiben kann und auf jeden Fall Italien für ihn zuständig ist. Durch die Verweigerung der Sicherheitskontrolle am Flughafen Schwechat, dem Schreien: "nix Mailand, nix Italien", welche er im Vorverfahren getätigt hat, geht eindeutig die vom BFA als äußerst wahrscheinlich anzunehmende Verhaltensweise hervor, dass der Beschwerdeführer nicht in der Zinnergasse in Wien darauf wartet nach Italien reisen zu dürfen. " Weiters beantragte die bP den Ersatz der ihr entstandenen Kosten im genannten Umfang. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger des Königreichs Marokko. Er verfügt in Österreich weder über familiäre noch substanzielle soziale Bindungen. Er ist in Österreich nie einer (legalen) Beschäftigung nachgegangen. Gegen ihn besteht ein von Italien ausgesprochenes Einreise und Aufenthaltsverbot im Gebiet der Schengener Staaten. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde rechtskräftig abgeschlossen; der Antrag wurde
G zurückgewiesen und es wurde die Zuständigkeit Italiens zur Führung des Verfahrens festgestellt. Eine gegen den Bescheid der bB erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen; diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer vereitelte einen Abschiebeversuch am 21.12.2016 und reiste bewusst ohne Unterlagen über seine mehrjährigen Aufenthalte und wiederholten Asylanträge innerhalb Europas im Sommer 2016 nach Österreich ein. Am 13.1.2017 konnte die bP schließlich nach Italien abgeschoben werden. Unmittelbar hierauf kehrte sie jedoch nach Österreich zurück und wurde am 16.1.2016 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten, nachdem sie zuerst von deutschen Beamten anlässlich eines Einreiseversuchs in die Bundesrepublik Deutschland einreiste. Im Anschluss wurde sie in Schubhaft genommen.Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde rechtskräftig abgeschlossen; der Antrag wurde
Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und es wurde die Zuständigkeit Italiens zur Führung des Verfahrens festgestellt. Eine gegen den Bescheid der bB erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen; diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer vereitelte einen Abschiebeversuch am 21.12.2016 und reiste bewusst ohne Unterlagen über seine mehrjährigen Aufenthalte und wiederholten Asylanträge innerhalb Europas im Sommer 2016 nach Österreich ein. Am 13.1.2017 konnte die bP schließlich nach Italien abgeschoben werden. Unmittelbar hierauf kehrte sie jedoch nach Österreich zurück und wurde am 16.1.2016 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten, nachdem sie zuerst von deutschen Beamten anlässlich eines Einreiseversuchs in die Bundesrepublik Deutschland einreiste. Im Anschluss wurde sie in Schubhaft genommen. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass sich die bP der Überstellung nach Italien bei Beendigung der Schubhaft entziehen würde. Der Beschwerdeführer verfügt über keine finanziellen Möglichkeiten um einen auch nur einen kurzen bzw. mittelfristigen Aufenthalt in Österreich zu finanzieren. Der Beschwerdeführer ist (und war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung) grundsätzlich jedenfalls haftfähig. Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP an einer relevanten (psychischen) Erkrankung leidet. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an (panischer) Flugangst leidet; eine Abschiebung auf dem Landweg – auch über eine längere Distanz – ist ihm jedenfalls zumutbar. Es kann als aussichtsreich angesehen werden, dass sich die Republik Italien zur Übernahme der bP entsprechend der einschlägigen Bestimmungen der Dublin III VO bereit erklärt.Es kann als aussichtsreich angesehen werden, dass sich die Republik Italien zur Übernahme der bP entsprechend der einschlägigen Bestimmungen der Dublin römisch drei VO bereit erklärt.
den entsprechenden Bestimmungen der Dublin III VO zur Führung eines Asylverfahrens zuständig ist, ist dem entgegenzuhalten, dass sich aus den bisherigen Einvernahmen der bP, welchen die Beweiskraft des § 15 AVG zukommt, kein Hinweis erkennen lässt, dass sie entsprechende Vorhalte der bB nicht verstanden hätte. Im Rahmen der aufgenommenen Protokolle wurden die Fragen und Vorhalte des einvernehmenden Organwalters und die Antworten der bP protokolliert und stehen die Antworten der bP –auch zu den Vorhalten in Bezug auf die Zuständigkeit Italiens- in einem logischen Konnex zu den Fragen und Vorhalten, was erschließen lässt, dass sie deren Inhalt verstand. Ebenso erfolgte im Zulassungsverfahren eine Rechtsberatung und ergaben sich aus dem Akteninhalt keine Inhalte, dass sich für den Rechtsberater der Eindruck aufdrängte, die bP würde diese Rechtsberatung nicht verstehen. Ebenso verfügt die bP offensichtlich über die intellektuelle Fähigkeit, unter widrigen Bedingungen durch Europa zu reisen, entsprechende logistische Schritte zu setzen und sich zeitlich und örtlich zu orientieren. Dies setzt sichtlich intellektuelle Fähigkeiten voraus, welche die Fähigkeit zu erkennen, dass die verpflichtet ist, den Ausgang eines entsprechenden Verfahrens in Italien abzuwarten, übersteigen.Wenn die rechtsfreundliche Vertretung meint, die bP sei intellektuell nicht in der Lage zu erkennen, dass Italien
den entsprechenden Bestimmungen der Dublin römisch drei VO zur Führung eines Asylverfahrens zuständig ist, ist dem entgegenzuhalten, dass sich aus den bisherigen Einvernahmen der bP, welchen die Beweiskraft des Paragraph 15, AVG zukommt, kein Hinweis erkennen lässt, dass sie entsprechende Vorhalte der bB nicht verstanden hätte. Im Rahmen der aufgenommenen Protokolle wurden die Fragen und Vorhalte des einvernehmenden Organwalters und die Antworten der bP protokolliert und stehen die Antworten der bP –auch zu den Vorhalten in Bezug auf die Zuständigkeit Italiens- in einem logischen Konnex zu den Fragen und Vorhalten, was erschließen lässt, dass sie deren Inhalt verstand. Ebenso erfolgte im Zulassungsverfahren eine Rechtsberatung und ergaben sich aus dem Akteninhalt keine Inhalte, dass sich für den Rechtsberater der Eindruck aufdrängte, die bP würde diese Rechtsberatung nicht verstehen. Ebenso verfügt die bP offensichtlich über die intellektuelle Fähigkeit, unter widrigen Bedingungen durch Europa zu reisen, entsprechende logistische Schritte zu setzen und sich zeitlich und örtlich zu orientieren. Dies setzt sichtlich intellektuelle Fähigkeiten voraus, welche die Fähigkeit zu erkennen, dass die verpflichtet ist, den Ausgang eines entsprechenden Verfahrens in Italien abzuwarten, übersteigen. Unstrittig ist letztlich, dass der Beschwerdeführer mehrfach innerhalb der "Dublin-Staaten" abgeschoben worden ist. Falls dies auf dem Luftweg geschehen sein sollte – was nicht binnen sieben Tagen Entscheidungsfrist geklärt werden kann – handelt es sich bei der behaupteten Flugangst um eine tatsachenwidrige Behauptung. Falls der Landweg gewählt wurde, ergibt sich daraus aber zwingend, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls auch mehrstündige Fahrten zumutbar sind. Auch ist hier festzuhalten, dass die bP am 13.1.2017 im Rahmen eines begleiteten Fluges nach Italien abgeschoben wurde und sie in der gegenständlichen Beschwerde selbst vorbrachte, hierbei mitgewirkt zu haben. Dies zeigt, dass die bP bei entsprechendem Willen ihrerseits durchaus in der Lage ist, ihre allfällige Flugangst zu kontrollieren bzw. mit ihr umzugehen. Letztlich wird darauf hingewiesen, dass die bP in ihrer ersten eingebrachten Schubhaftbeschwerde, welche mit ho. Erk. vom 8.9.2016, GZ. G301 21339721/5E als unbegründet abgewiesen wurde, die bP keine Flugangst erwähnte. Schon hieraus zeigt sich, dass es sich hierbei um ein nicht glaubhaftes -weil gesteigertes- Vorbringen handelt. Aufgrund der wiederholten Zustimmung der Republik Italien zur Übernahme der bP und des Fehlens jeglichen Hinweises, dass der genannte Partnerstaat nunmehr seine Vorgangsweise unvermutet ändern würde, kann davon ausgegangen werden, dass sich der Partnerstaat weiterhin die entsprechenden Bestimmungen der Dublin III VO einhält und im Rahmen der bereits eingeleiteten Konsultationen neuerlich einer Übernahme der bP zustimmt.Aufgrund der wiederholten Zustimmung der Republik Italien zur Übernahme der bP und des Fehlens jeglichen Hinweises, dass der genannte Partnerstaat nunmehr seine Vorgangsweise unvermutet ändern würde, kann davon ausgegangen werden, dass sich der Partnerstaat weiterhin die entsprechenden Bestimmungen der Dublin römisch drei VO einhält und im Rahmen der bereits eingeleiteten Konsultationen neuerlich einer Übernahme der bP zustimmt. Letztlich sei noch darauf hingewiesen, dass die seitens der bB anlässlich der Beschwerdevorlage eingebracht Stellungnahme der bB nicht im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen war, weil diese keine neuen Tatsachen, sondern rechtliche Ausführungen und sonstige Schlussfolgerungen der bB enthielt und sich das Parteiengehör lediglich auf das objektive Sachverhaltssubstrat bezieht (§ 45 Abs. 3 AVG).Letztlich sei noch darauf hingewiesen, dass die seitens der bB anlässlich der Beschwerdevorlage eingebracht Stellungnahme der bB nicht im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen war, weil diese keine neuen Tatsachen, sondern rechtliche Ausführungen und sonstige Schlussfolgerungen der bB enthielt und sich das Parteiengehör lediglich auf das objektive Sachverhaltssubstrat bezieht (Paragraph 45, Absatz 3, AVG). 3. Rechtliche Beurteilung: 2.1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." Zu Spruchteil A) 2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: "§ 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. 2.
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
3 Z 9 FPG.3.2. Die belangte Behörde begründete die erhebliche Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der (unstrittigen) mangelnden sozialen Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet – insbesondere dem Fehlen familiärer Bindungen, dem Fehlen einer Erwerbstätigkeit und eines gesicherten Wohnsitzes sowie nicht ausreichender Existenzmittel (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG). Darüber hinaus wurden auch die seinerzeitige Behinderung der Abschiebung (Ziffer eins,), die Einreise trotz aufrechten Einreiseverbots (Ziffer 2,) die durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer 3,), die mehrfache Antragstellung in Mitgliedstaaten (Ziffer 6 l, i, t, a) und die offensichtlich beabsichtigte Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat (Ziffer 6, Litera c,) zur Begründung der angenommenen erheblichen Fluchtgefahr herangezogen. Dies ist aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der rechtlichen Beurteilung in hinreichender Schlüssigkeit ersichtlich. Das Bundesamt stützte sich bei Feststellung der Fluchtgefahr somit erkennbar auf die Ziffern 1, 2, 3 sowie 6 Litera a und 6 Litera c, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG. Dem Vorliegen dieser Kriterien konnte auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegen getreten werden. So sind insbesondere die Ziffern 2, 3 und 6a unstrittig gegeben und werden auch in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Auch Z 1 ist faktisch unstrittig, wobei sich der Beschwerdeführer auf Flugangst als "Entschuldigungsgrund" beruft – die er jedoch nicht glaubhaft machen konnte. Auch der Heranziehung von Ziffer 6c wurde nicht substanziell entgegen getreten, zumal kein rechtliches oder faktisches Hindernis für die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien ersichtlich ist und er dieses unstrittig nach Möglichkeit verhindern will.Dem Vorliegen dieser Kriterien konnte auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegen getreten werden. So sind insbesondere die Ziffern 2, 3 und 6a unstrittig gegeben und werden auch in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Auch Ziffer eins, ist faktisch unstrittig, wobei sich der Beschwerdeführer auf Flugangst als "Entschuldigungsgrund" beruft – die er jedoch nicht glaubhaft machen konnte. Auch der Heranziehung von Ziffer 6c wurde nicht substanziell entgegen getreten, zumal kein rechtliches oder faktisches Hindernis für die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien ersichtlich ist und er dieses unstrittig nach Möglichkeit verhindern will. Damit sind die Ziffern 1, 2, 3 sowie 6 lit a und lit c des § 76 Abs. 1 FPG erfüllt; das Bundesamt hat diese auch im angefochtenen Bescheid im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nachvollziehbar dargelegt und hinreichend begründet.Damit sind die Ziffern 1, 2, 3 sowie 6 Litera a und Litera c, des Paragraph 76, Absatz eins, FPG erfüllt; das Bundesamt hat diese auch im angefochtenen Bescheid im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nachvollziehbar dargelegt und hinreichend begründet. 3.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.4.1.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch
4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs
F nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs
Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar. 4.
3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.4.5. Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 4.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des InhaltesDie Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Das gilt insbesondere für die belegbare Verlängerung der Überstellungsfrist – die einschlägige Unkenntnis des Beschwerdeführers und seines Vertreters muss mit diesen nicht mündlich besprochen werden. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind. Soweit in der Beschwerde eine mündliche Verhandlung (auch) unter dem Aspekt beantragt wird, dass sich das Gericht einen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers verschaffen möge, ist erneut auf das klare und eindeutige – oben im Zusammenhang mit der Fluchtgefahr ausführlich dargelegte - Handeln des Beschwerdeführers in den letzten Jahren zu verweisen. Aus diesem Grund könnte auch ein noch so wortreiches Beschwerdevorbringen einer nunmehrigen besonderen Kooperationsbereitschaft und Ausreisewilligkeit nach dessen Reduktion auf den objektiven Aussagekern nichts an der oben getroffenen Einschätzung ändern. Die belegbaren oder gar unstrittigen Handlungen und Unterlassungen des Beschwerdeführers in den letzten Monaten sind hier in einem Ausmaß zu gewichten, dass (gegenteiligen) Beteuerungen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung kein entscheidungsrelevantes Gewicht zukommen würde. 6. Kostenersatz 6.1.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).6.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 6.2.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 leg. cit. der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 leg. cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 leg. cit. auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 leg. cit. sinngemäß anzuwenden.6.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, leg. cit. der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, leg. cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, leg. cit. auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, leg. cit. sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft in allen Punkten obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz (im beantragten Umfang) hat: Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-AufwErsV wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-AufwErsV wie folgt festgesetzt:
Vm Abs. 4 Z 1 VwGVG" den Antrag, ihm die Eingabegebühr zu ersetzen.Der Beschwerdeführer stellt "
Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG" den Antrag, ihm die Eingabegebühr zu ersetzen.
GVG gelten als Aufwendungen
Abs. 1:
Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen
Absatz eins :
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Insbesondere ergibt sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die besondere Relevanz der Rechtskraft von Entscheidungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L515.2133972.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.