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{'item': 'W101 2012495-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 6a§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 29a§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.01.2017 GeschäftszahlW101 2012495-1 SpruchW101 2012495-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMAN

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 9 Abs. 2 GEG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, GEG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Im Verfahren zu 001 U 92/2013 m vor dem Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems (im Folgenden: BG) ließ sich der Beschwerdeführer ein Gutachten von 40 Seiten kopieren, wodurch Gerichtsgebühren nach Tarifpost (TP) 15 Anmerkung 6 Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv €Im Verfahren zu 001 U 92 aus 2013, m vor dem Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems (im Folgenden: BG) ließ sich der Beschwerdeführer ein Gutachten von 40 Seiten kopieren, wodurch Gerichtsgebühren nach Tarifpost (TP) 15 Anmerkung 6 Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv € 25,20 (40 Kopien à € 0,63) entstanden. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 02.01.2014, Zl. 491 1 U 92/13m - VNR 1, schrieb das BG dem Beschwerdeführer die geschuldeten Gerichtsgebühren iHv € 25,20 sowie eine Einhebungsgebühr

§ 6aAbs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) i

Hv € 8,00, insgesamt somit € 33,20, zur Zahlung vor.Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 02.01.2014, Zl. 491 1 U 92/13m - VNR 1, schrieb das BG dem Beschwerdeführer die geschuldeten Gerichtsgebühren iHv € 25,20 sowie eine Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) iHv € 8,00, insgesamt somit € 33,20, zur Zahlung vor. Mit Schreiben vom 19.06.2014 beantragte der Beschwerdeführer den Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren und begründete dies im Wesentlichen folgendermaßen: Er stelle sich die Frage, wieso er € 33,20 bezahlen solle. Seit Mai 2013 sei er in der Justizvollzugsanstalt Stein, bisher ohne jegliche Ordnungswidrigkeit, inhaftiert und lasse sich auch keine Rechtssache unterjubeln, die es nicht gebe. Am 11.11.2013 habe es - nachdem ihn sein Ex-Vermieter bei der Anstaltsleitung "mit irgendwelchen Lügengeschichten per E-Mail angeschwärzt" hätte - eine Niederschrift seitens der Vollzugsdirektion gegeben. Am 09.04.2014 sei es auch zu einer Hauptverhandlung gekommen, bei der er rechtskräftig freigesprochen worden sei. Er sehe nicht ein, dass er für etwas, was er nicht getan habe, auch noch zahlen solle. Auch wenn im betreffenden Schreiben (Zahlungsauftrag vom 02.01.2014) von einer eventuellen Zwangsvollstreckung geschrieben worden sei, habe er nichts, befinde sich aus gesundheitlichen Gründen auf der Sonderkrankenanstalt und sei beschäftigungslos. Er erhalte lediglich eine monatliche "Unbeschäftigungszahlung" iHv € 39,20. Aus seinem Standpunkt sei "der Verleumder" zur Zahlung heranzuziehen und nicht seine Person. Bei dem oben genannten E-Mail ginge es laut Ankläger u. a. um einen Seitenbandriss, Kreuzbandriss, eine Schulterluxation sowie eine schwere Gehirnerschütterung. Nach dem ärztlichen Gutachten seitens des Gerichtsmediziners habe es nur leichte Blessuren gegeben, die er sich selbst beim Niederfallen zugezogen hätte, um eine Auseinandersetzung vortäuschen zu können. In der Hoffnung um Einsehen, dass er nicht der Beschuldigte sondern das Opfer sei, ersuche er hinsichtlich der Zahlungsaufforderung um Einstellung des Verfahrens. Mit Bescheid vom 21.07.2014 (zugestellt am 04.09.2014), Zl. Jv 53605-33a/14, entschied der Präsident des Oberlandesgerichtes (im Folgenden auch belangte Behörde genannt), dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Nachlass der geschuldeten Gerichtsgebühren iHv € 33,20

§ 9Abs.

2 GEG nicht stattgegeben werde.Mit Bescheid vom 21.07.2014 (zugestellt am 04.09.2014), Zl. Jv 53605-33a/14, entschied der Präsident des Oberlandesgerichtes (im Folgenden auch belangte Behörde genannt), dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Nachlass der geschuldeten Gerichtsgebühren iHv € 33,20

Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht stattgegeben werde. In der Begründung des o.a. Bescheides führte der Präsident des Oberlandesgerichtes im Wesentlichen aus:

§ 9Abs.

2 GEG würden Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden können, wenn - von dem hier nicht geltend gemachten Fall des öffentlichen Interesses abgesehen - die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Die einen Nachlass rechtfertigende besondere Härte setze voraus, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht bloß vorübergehend bestünden, sondern dass mit einer Besserung der wirtschaftlichen Lage des Gebührenschuldners auf Dauer nicht mehr gerechnet werden könne. Es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen in Zukunft keinesfalls mehr verändern könnten (Entlassungsdatum aus der Haft sei voraussichtlich der 05.01.2015; als Termin für eine vorzeitige bedingte Entlassung sei der 05.11.2014 vorgemerkt). Daher sei dem Antrag auf Nachlass der Erfolg zu versagen gewesen.In der Begründung des o.a. Bescheides führte der Präsident des Oberlandesgerichtes im Wesentlichen aus:

Paragraph 9, Absatz 2, GEG würden Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden können, wenn - von dem hier nicht geltend gemachten Fall des öffentlichen Interesses abgesehen - die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Die einen Nachlass rechtfertigende besondere Härte setze voraus, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht bloß vorübergehend bestünden, sondern dass mit einer Besserung der wirtschaftlichen Lage des Gebührenschuldners auf Dauer nicht mehr gerechnet werden könne. Es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen in Zukunft keinesfalls mehr verändern könnten (Entlassungsdatum aus der Haft sei voraussichtlich der 05.01.2015; als Termin für eine vorzeitige bedingte Entlassung sei der 05.11.2014 vorgemerkt). Daher sei dem Antrag auf Nachlass der Erfolg zu versagen gewesen. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 24.09.2014 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. In der Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor: Er sei zu keinerlei Gerichtskosten verurteilt worden, sondern freigesprochen worden. Die Zahlungsaufforderung des BG sei schon weit vor der Beendigung des Strafverfahrens an ihn gerichtet worden. Wieso solle er für etwas bezahlen, was er nicht getan habe und weshalb er freigesprochen worden sei. Somit habe auch die Einbringungsstelle sich daran zu halten, dass eine rechtliche Zahlungsaufforderung erst nach dem Abschluss des Verfahrens zu erfolgen habe. Da diese Angelegenheit derzeit noch am BG anhängig sei, weil sich der "Verleumder" erlaube, Schmerzensgeld zu klagen, habe der Beschwerdeführer sich am BG das Gutachten kopieren lassen, welches bestätige, dass der "Verleumder" in keinster Weise von ihm verletzt worden sei und all seine Angaben eine "glatte Verleumdung und alles eine Lüge" sei. Diesbezüglich werde von seiner Seite Klage eingereicht. Er habe für das Kopieren von 8 Seiten € 5,04 bezahlt, also müssten für die € 33,20 knapp 50 Seiten kopiert worden sein. Es stelle sich die Frage, wer dafür den Auftrag gegeben habe. Er sicherlich nicht. Weiters möchte er anführen, dass er mit Eigenmitteln am 16.12.2013, am 08.01.2014 sowie am 09.04.2014 den Aufforderungen des BG Folge geleistet habe und somit der Justiz einige Kosten erspart habe, nämlich Fahrtkosten in Gesamthöhe von € 205,20 für etwas, was er nicht getan habe und unschuldig sei. Er sei "unschuldig" und in keinster Weise gewillt, für etwas zu bezahlen, was nicht gerechtfertigt sei. In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 26.09.2014 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Laut aktuellem Strafregisterauszug verurteilte das LG Steyr den Beschwerdeführer mit Urteil vom 12.08.2015, Zl. XXXX, zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe.Laut aktuellem Strafregisterauszug verurteilte das LG Steyr den Beschwerdeführer mit Urteil vom 12.08.2015, Zl. römisch 40 , zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist mit rechtskräftigem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 02.01.2014, Zl. 491 1 U 92/13m - VNR 1, zur Zahlung von Gerichtsgebühren

TP 15 Anmerkung 6 GGG iHv € 25,20 sowie einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00, insgesamt somit zur Zahlung von € 33,20, verpflichtet worden. Der Beschwerdeführer hat sich zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde in Haft befunden und befindet sich derzeit wieder in Haft in der Justizvollzugsanstalt Stein, weil er am 12.08.2015 zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Maßgebend ist, dass dem Beschwerdeführer

§ 9Abs.

2 GEG ein Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nicht gewährt werden kann.Maßgebend ist, dass dem Beschwerdeführer

Paragraph 9, Absatz 2, GEG ein Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nicht gewährt werden kann.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellung hinsichtlich der Zahlungspflicht ergibt sich aus dem - unstrittigen - Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer sich aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung vom 12.08.2015 zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe derzeit wieder in Haft in der Justizvollzugsanstalt Stein befindet, vermag an der Versagung des Nachlasses nichts zu ändern.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.2.

Anmerkung 6 zu TP 15 GGG ist für unbeglaubigte Aktenabschriften oder -ablichtungen und sonstige Kopien sowie Ausdrucke eine Gebühr in Höhe von 63 Cent für jede Seite zu entrichten, werden sie von der Partei unter Inanspruchnahme gerichtlicher Infrastruktur zur Herstellung solcher Abschriften, Ablichtungen, Kopien oder Ausdrucke selbst angefertigt, eine Gebühr in Höhe von 32 Cent für jede Seite. Dies gilt für die einer Partei ausgestellte Kopie einer elektronischen Datei - unter der Voraussetzung, dass die Datei nicht auf Betreiben der Partei erstellt wurde - mit der Maßgabe, dass die Datei einer Seite gleichzuhalten ist.

§ 29a

GGG ist die Tarifpost 15 auch in Strafverfahren, die von Amts wegen zu verfolgende Straftaten zum Gegenstand haben, auf die bei Gericht, bei der Staatsanwaltschaft oder bei der Kriminalpolizei im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht hergestellten Abschriften, Ablichtungen, Kopien oder Ausdrucke anzuwenden; § 52 Abs. 2 und 3 StPO bleibt unberührt.

Paragraph 29 a, GGG ist die Tarifpost 15 auch in Strafverfahren, die von Amts wegen zu verfolgende Straftaten zum Gegenstand haben, auf die bei Gericht, bei der Staatsanwaltschaft oder bei der Kriminalpolizei im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht hergestellten Abschriften, Ablichtungen, Kopien oder Ausdrucke anzuwenden; Paragraph 52, Absatz 2 und 3 StPO bleibt unberührt. Gebühren und Kosten können

§ 9Abs.

2 GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.Gebühren und Kosten können

Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 26.01.1996, Zl. 93/17/0265; 21.12.1998, Zl. 98/17/0180; 18.03.2002, Zl. 2001/17/0176; 23.06.2003, Zl. 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen).Bei Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen vergleiche etwa VwGH 26.01.1996, Zl. 93/17/0265; 21.12.1998, Zl. 98/17/0180; 18.03.2002, Zl. 2001/17/0176; 23.06.2003, Zl. 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen). Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 236 BAO, welche ebenfalls auf die Unbilligkeit abstellt, vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt (vgl. VwGH 23.06.2003, mwN, sowie VwGH vom 29.09.2011, Zl. 2011/16/0171). Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (vgl. etwa VwGH vom 10.04.1986, Zl. 85/17/0147, 0148).Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 236, BAO, welche ebenfalls auf die Unbilligkeit abstellt, vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt vergleiche VwGH 23.06.2003, mwN, sowie VwGH vom 29.09.2011, Zl. 2011/16/0171). Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft vergleiche etwa VwGH vom 10.04.1986, Zl. 85/17/0147, 0148). Der Beschwerdeführer stützt seinen Antrag auf Nachlass auf Umstände, denen zufolge die Einbringung der in Rede stehenden Gerichtsgebühren seiner Meinung nach unsachlich bzw. unbillig sei, somit auf das Vorliegen einer "besonderen Härte". Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit bzw. auf das Vorliegen einer "besonderen Härte" im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG im Beschwerdefall aus folgenden Gründen nicht ersichtlich:Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit bzw. auf das Vorliegen einer "besonderen Härte" im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG im Beschwerdefall aus folgenden Gründen nicht ersichtlich: Schon die Argumentation des Beschwerdeführers, er sei im betreffenden strafrechtlichen Verfahren freigesprochen worden und könne demnach nicht zur Zahlung herangezogen werden, führt im Hinblick auf den Regelungsinhalt der TP 15 GGG ins Leere. Es wurden damit nämlich keine derart außergewöhnlichen Umstände dargelegt, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit des Beschwerdeführers von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG auszugehen wäre, vielmehr liegen Umstände vor, die jede in gleicher Situation befindliche Person (hier: eine Partei, die vor Gericht sich Kopien anfertigen lässt,) treffen, nämlich die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen Abschriftgebühr nach TP 15 GGG. Der angestrebte Nachlass der Gerichtsgebühr käme seinem Wesen nach der Schaffung einer neuen, im Gesetz nicht vorgesehenen generellen Gebührenbefreiung bzw. Gebührenbegünstigung gleich, deren Statuierung jedoch dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben muss. Wie oben ausgeführt, hat der Gesetzgeber Derartiges gerade nicht normiert, vielmehr hat er ausdrücklich festgehalten, dass die Abschriftgebühr nach TP 15 GGG auch in Strafverfahren zu entrichten ist, die von Amts wegen zu verfolgende Straftaten zum Gegenstand haben und dabei die Gebührenpflicht nach TP 15 GGG bewusst nicht an die Endposition der Partei nach Ausgang des Verfahrens geknüpft.Schon die Argumentation des Beschwerdeführers, er sei im betreffenden strafrechtlichen Verfahren freigesprochen worden und könne demnach nicht zur Zahlung herangezogen werden, führt im Hinblick auf den Regelungsinhalt der TP 15 GGG ins Leere. Es wurden damit nämlich keine derart außergewöhnlichen Umstände dargelegt, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit des Beschwerdeführers von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG auszugehen wäre, vielmehr liegen Umstände vor, die jede in gleicher Situation befindliche Person (hier: eine Partei, die vor Gericht sich Kopien anfertigen lässt,) treffen, nämlich die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen Abschriftgebühr nach TP 15 GGG. Der angestrebte Nachlass der Gerichtsgebühr käme seinem Wesen nach der Schaffung einer neuen, im Gesetz nicht vorgesehenen generellen Gebührenbefreiung bzw. Gebührenbegünstigung gleich, deren Statuierung jedoch dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben muss. Wie oben ausgeführt, hat der Gesetzgeber Derartiges gerade nicht normiert, vielmehr hat er ausdrücklich festgehalten, dass die Abschriftgebühr nach TP 15 GGG auch in Strafverfahren zu entrichten ist, die von Amts wegen zu verfolgende Straftaten zum Gegenstand haben und dabei die Gebührenpflicht nach TP 15 GGG bewusst nicht an die Endposition der Partei nach Ausgang des Verfahrens geknüpft. Eine mit der Einbringung verbundene besondere Härte für den Zahlungspflichtigen kann nicht in der nach seiner Auffassung unbilligen Gesetzeslage (nach dem GGG) gelegen sein (vgl. dazu VwGH 14.01.1988, Zl. 86/16/0159).Eine mit der Einbringung verbundene besondere Härte für den Zahlungspflichtigen kann nicht in der nach seiner Auffassung unbilligen Gesetzeslage (nach dem GGG) gelegen sein vergleiche dazu VwGH 14.01.1988, Zl. 86/16/0159). In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller (insbesondere wirtschaftlicher) Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Hinsichtlich des nach den obigen Ausführungen verbleibenden Anwendungsbereiches des § 9 Abs. 2 GEG ist jedoch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann (VwGH 29.06.2006, Zl. 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, Zl. 2010/16/0182).In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller (insbesondere wirtschaftlicher) Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Hinsichtlich des nach den obigen Ausführungen verbleibenden Anwendungsbereiches des Paragraph 9, Absatz 2, GEG ist jedoch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann (VwGH 29.06.2006, Zl. 2006/16/0021 mwN; vergleiche auch VwGH 29.04.2013, Zl. 2010/16/0182). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Nachlass vorgebracht, dass er zum damaligen Zeitpunkt seine Haft in der Justizanstalt Stein verbüße und lediglich eine monatliche Unbeschäftigungszahlung iHv € 39,20 erhalte. An der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers hat sich zum Entscheidungszeitpunkt nichts geändert, weil er sich erneut in der Justizanstalt Stein in Haft befindet. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigen wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH Hinweis E 28.03.1996, Zl. 96/16/0020, mwN; VwGH 27.05.2014, Zl. 2011/16/0241; VwGH 18.09.2007, Zl. 2007/16/0144). Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt (VwGH 27.05.2011, Zl. 2011/16/0241; VwGH 27.05.2014, Zl. 2011/16/0241; VwGH 18.09.2007, Zl. 2007/16/0144). Dieser höchstgerichtlichen Judikatur zu Folge kann der Umstand der Haft für sich allein keine besondere Härte für die Einbringung rechtfertigen. Im gegenständlichen Fall ist deshalb - auch im Hinblick auf die geringe Summe der Gebühr -davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich sein wird, seine Gebührenschuld (in allenfalls sehr kleinen) Raten zu begleichen. Ein dauerhafter Nachlass - wie vom Beschwerdeführer beantragt - kann somit nicht gewährt werden. Dass die Gewährung des Nachlasses im öffentlichen Interesse gelegen wäre, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden (vgl. dazu auch VwGH 27.02.1997, Zl. 95/16/0005 und VwGH 31.10.1991, Zl. 90/16/0227).Dass die Gewährung des Nachlasses im öffentlichen Interesse gelegen wäre, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden vergleiche dazu auch VwGH 27.02.1997, Zl. 95/16/0005 und VwGH 31.10.1991, Zl. 90/16/0227). Aus diesen Gründen kann die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer den Nachlass der Gebührenschuld zu versagen, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Da dem angefochtenen Bescheid somit eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Aus diesen Gründen kann die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer den Nachlass der Gebührenschuld zu versagen, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Da dem angefochtenen Bescheid somit eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. 3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von dem Beschwerdeführer auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von dem Beschwerdeführer auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben unter 3.2.2. zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben unter 3.2.2. zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W101.2012495.1.00

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