RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.01.2017 GeschäftszahlW114 2134905-1 SpruchW114 2134905-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ a
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Im Wege der der Bezirksbauernkammer XXXX meldete XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) am 04.12.2009 - unter Verwendung des Formulars "Bewirtschafterwechsel" - im Wege der INVEKOS-Datenbank bei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: belangte Behörde oder AMA) die Bewirtschaftung seines Betriebes mit der BNr.XXXX an. Als Wirksamkeitsbeginn wurde vom Beschwerdeführer in diesem Dokument der 01.12.2009 angegeben. Der Eingang dieses Dokumentes wurde von der AMA am 11.12.2009 protokolliert.1. Im Wege der der Bezirksbauernkammer römisch 40 meldete römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) am 04.12.2009 - unter Verwendung des Formulars "Bewirtschafterwechsel" - im Wege der INVEKOS-Datenbank bei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: belangte Behörde oder AMA) die Bewirtschaftung seines Betriebes mit der BNr.XXXX an. Als Wirksamkeitsbeginn wurde vom Beschwerdeführer in diesem Dokument der 01.12.2009 angegeben. Der Eingang dieses Dokumentes wurde von der AMA am 11.12.2009 protokolliert. 2. Am 14.04.2015 stellte der Beschwerdeführer elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015 für im Rahmen des Antrags näher spezifizierte Flächen im Ausmaß von 24,7881 ha und beantragte damit u.a. die Zahlung für Junglandwirte. 3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der AMA vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2908827010, wurde den Anträgen auf Vorübertragung von Referenzbeträgen und auf Übertragung des Rechtes auf Teilnahme an der Basisprämienregelung stattgegeben. Der Antrag auf Zahlung für Junglandwirte (Top-
- up)wurde jedoch abgewiesen.3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der AMA vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2908827010, wurde den Anträgen auf Vorübertragung von Referenzbeträgen und auf Übertragung des Rechtes auf Teilnahme an der Basisprämienregelung stattgegeben. Der Antrag auf Zahlung für Junglandwirte (Top-
- up)wurde jedoch abgewiesen. Begründend wird dazu in dieser Entscheidung hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits vor mehr als fünf Jahren vor dem im Rahmen der Basisprämie erstmalig gestellten Prämienantrag die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs auf eigenen Namen und eigene Rechnung übernommen habe und der vorgelegte Ausbildungsnachweis nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfülle. Daher wären unter Hinweis auf Artikel 50 VO 1307/2013 bzw. § 12 DIZA-VO nicht alle Voraussetzungen erfüllt, damit die beantragte Top-up-Bonuszahlung erfolgen könnte.Begründend wird dazu in dieser Entscheidung hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits vor mehr als fünf Jahren vor dem im Rahmen der Basisprämie erstmalig gestellten Prämienantrag die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs auf eigenen Namen und eigene Rechnung übernommen habe und der vorgelegte Ausbildungsnachweis nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfülle. Daher wären unter Hinweis auf Artikel 50 VO 1307 aus 2013, bzw. Paragraph 12, DIZA-VO nicht alle Voraussetzungen erfüllt, damit die beantragte Top-up-Bonuszahlung erfolgen könnte. 4. Dieser Bescheid wurde dem BF am 20.05.2016 zugestellt. 5. Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit einer elektronischen Einbringung eines Rechtsmittels gegen diesen Bescheid Gebrauch und erhob gegen diesen Bescheid am 20.06.2016 Beschwerde. Inhaltlich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verweigerung der Zahlung für Junglandwirte (Top up). Er habe mittels Kaufvertrages vom 29.01.2010 einen landwirtschaftlichen Betrieb mit rund 17,17 ha LN erworben und selbst bewirtschaftet. Zudem legte er Folgendes vor: * das vollständige Reife- und Diplomprüfungszeugnis der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt "Francisco Josephinum" in Schloss Weinzierl, 3250 Wieselburg a.d.E. vom 13.06.2006, in welchem bescheinigt wird, dass der Beschwerdeführer die Reifeprüfung erfolgreich absolviert hat; * Notariatsakt vom 29.01.2010 hinsichtlich eines Kaufvertrages, abgeschlossen zwischen XXXX bzw. XXXX einerseits und dem BF andererseits über eine Liegenschaft mit einem Ausmaß von 17,1701 ha* Notariatsakt vom 29.01.2010 hinsichtlich eines Kaufvertrages, abgeschlossen zwischen römisch 40 bzw. römisch 40 einerseits und dem BF andererseits über eine Liegenschaft mit einem Ausmaß von 17,1701 ha 6. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens am 15.09.2016 zur Entscheidung vor. 7. Mit Schreiben des BVwG vom 21.09.2016 wurde dem BF die auch von ihm unterfertigte Erklärung eines Bewirtschafterwechsels mit Wirksamkeit vom 01.12.2009 zum Parteiengehör vorgelegt. Dazu wurde vom BVwG hingewiesen, dass daraus abgeleitet werden müsse, dass der BF bereits vor mehr als fünf Jahren vor dem im Rahmen der Basisprämie erstmalig gestellten Prämienantrag die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs auf eigenen Namen und eigene Rechnung übernommen habe. Auf Art 50 der Verordnung (EU) 1307/2013 wurde hingewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht gehe daher davon aus, dass der BF bereits seit 01.12.2009 als Bewirtschafter seines Betriebes eingetragen sei und somit die landwirtschaftliche Tätigkeit auf eigenen Namen und Rechnung vor dem 01.01.2010 aufgenommen habe und daher die Voraussetzungen für den Erhalt der Top up (Junglandwirt) nicht erfülle. Der BF wurde ersucht dazu bis 12.10.2016, 12.00 Stellung zu nehmen und darauf hingewiesen, dass im Falle, dass keine Stellungnahme einlangen sollte, die Entscheidung auf der Grundlage der im Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren erfolgen werde.7. Mit Schreiben des BVwG vom 21.09.2016 wurde dem BF die auch von ihm unterfertigte Erklärung eines Bewirtschafterwechsels mit Wirksamkeit vom 01.12.2009 zum Parteiengehör vorgelegt. Dazu wurde vom BVwG hingewiesen, dass daraus abgeleitet werden müsse, dass der BF bereits vor mehr als fünf Jahren vor dem im Rahmen der Basisprämie erstmalig gestellten Prämienantrag die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs auf eigenen Namen und eigene Rechnung übernommen habe. Auf Artikel 50, der Verordnung (EU) 1307 aus 2013, wurde hingewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht gehe daher davon aus, dass der BF bereits seit 01.12.2009 als Bewirtschafter seines Betriebes eingetragen sei und somit die landwirtschaftliche Tätigkeit auf eigenen Namen und Rechnung vor dem 01.01.2010 aufgenommen habe und daher die Voraussetzungen für den Erhalt der Top up (Junglandwirt) nicht erfülle. Der BF wurde ersucht dazu bis 12.10.2016, 12.00 Stellung zu nehmen und darauf hingewiesen, dass im Falle, dass keine Stellungnahme einlangen sollte, die Entscheidung auf der Grundlage der im Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren erfolgen werde. Diese Stellungnahme wurde an den Beschwerdeführer nachweislich durch persönliche Ausfolgung am 03.10.2016 zugestellt. 8. Eine Stellungnahme zum Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2016 ist in der vorgesehenen Frist nicht erfolgt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.1. Am 13.06.2006 absolvierte der Beschwerdeführer erfolgreich die Matura an der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt "Francisco Josephinum" in Schloss Weinzierl, 3250 Wieselburg a.d.E.. 1.2. Mit dem Formular "Bewirtschafterwechsel" vom 04.12.2009 gab der BF die Übernahme des Betriebs mit der BNr. XXXX mit Wirksamkeitsbeginn zum 01.12.2009 bekannt.1.2. Mit dem Formular "Bewirtschafterwechsel" vom 04.12.2009 gab der BF die Übernahme des Betriebs mit der BNr. römisch 40 mit Wirksamkeitsbeginn zum 01.12.2009 bekannt. 1.3. Am 14.04.2015 stellte der Beschwerdeführer einen MFA für das Antragsjahr 2015 für Flächen im Ausmaß von 24,7881 ha und beantragte damit u.a. die Zahlung für Junglandwirte (Top-up). 1.4. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2908827010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt und u.a. der Antrag des Beschwerdeführers auf Zahlung für Junglandwirte (Top-
- up)abgewiesen.1.4. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2908827010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt und u.a. der Antrag des Beschwerdeführers auf Zahlung für Junglandwirte (Top-
- up)abgewiesen. 1.5. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid am 20.06.2016 Beschwerde erhoben. 2. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und erwiesen sich als unstrittig, dessen Inhalt vom BF nicht bestritten wurde. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur Zuständigkeit: Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.2. In der Sache:
- a)Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013: "Artikel 4 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1)Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
- a)"Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
- b)"Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
- c)"landwirtschaftliche Tätigkeit"
- i)die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,
- ii)die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden; [...]." "Zahlung für Junglandwirte Artikel 50 Allgemeine Vorschriften
(1)Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").
(2)Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die
- a)sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben unda) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und
- b)im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.
(3)Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen. [...]." b) Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, darunter die Zahlung für Junglandwirte abgelöst, die im vorliegenden Fall strittig ist. Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist; vgl. Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013. Darüber hinaus wird auf der Rechtsgrundlage von Artikel 50 Abs. 3 VO (EU) 1307/2013 in § 12 DIZA-VO gefordert, dass Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - Artikel 50, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist; vergleiche Artikel 50, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013,. Darüber hinaus wird auf der Rechtsgrundlage von Artikel 50 Absatz 3, VO (EU) 1307 aus 2013, in Paragraph 12, DIZA-VO gefordert, dass Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, beantragen, spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen. Erstmalige Niederlassung bedeutet, dass sich der Antragsteller seit längstens fünf Jahren vor dem Antrag auf Gewährung der Basisprämie in einem landwirtschaftlichen Betrieb niedergelassen hat. Diesen Antrag hat der Beschwerdeführer mit seinem MFA für das Antragsjahr 2015 am 14.04.2015 gestellt. Das bedeutet, dass er - um in den Genuss der top-up-Prämie für Junglandwirte zu kommen - sich frühestens erst nach dem 14.04.2010 in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen haben darf. Im Ergebnis erfüllt der Beschwerdeführer dieses Kriterium nicht. In der gegenständlichen Angelegenheit ist strittig, wann sich der Beschwerdeführer erstmalig in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat. Während im vom Beschwerdeführer unterschriebenen Formular "Bewirtschafterwechsel" vom 04.12.2009 der Bewirtschaftungsbeginn mit 01.12.2009 angegeben wird, behauptet der Beschwerdeführer selbst, dass er erst tatsächlich mit Abschluss des Kaufvertrages, der in Form eines Notariatsaktes am 29.01.2010 abgeschlossen wurde tatsächliche Verfügung über die zu bewirtschaftenden Flächen erlangt habe und daher erst mit diesem Zeitpunkt der Bewirtschaftungsbeginn festzusetzen sei. Im Ergebnis ist für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht relevant, wann genau der Beschwerdeführer als Betriebsleiter tatsächlich mit der Bewirtschaftung seines Betriebes begonnen hat. Wesentlich ist, dass er jedenfalls vor dem 14.04.2010 als Betriebsleiter in seinem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb mit der Bewirtschaftung dieses Betriebs begonnen hat und somit keinesfalls das in Artikel 50 Abs. 2 lit.a VO (EU) 1307/2013 erfüllt.Im Ergebnis ist für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht relevant, wann genau der Beschwerdeführer als Betriebsleiter tatsächlich mit der Bewirtschaftung seines Betriebes begonnen hat. Wesentlich ist, dass er jedenfalls vor dem 14.04.2010 als Betriebsleiter in seinem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb mit der Bewirtschaftung dieses Betriebs begonnen hat und somit keinesfalls das in Artikel 50 Absatz 2, Litera a, VO (EU) 1307 aus 2013, erfüllt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass den oben angeführten Regelungen nicht entnommen werden kann, dass nur solche Niederlassungen schaden, die auf dem aktuell bewirtschafteten Betrieb erfolgt sind. Dies ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Bestimmung noch aus dem Zweck der Regelung. Vielmehr soll die Anreiz-Funktion der Regelung betont werden; vgl. auch Pkt. 47 der Erwägungsgründe, wonach die Einkommensstützung für Junglandwirte am Beginn ihrer landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit bereitgestellt werden sollte, um die Erstniederlassung von Junglandwirten und die anschließende strukturelle Anpassung ihrer Betriebe zu erleichtern. Landwirte, die bereits vor längerer Zeit einen Betrieb übernommen haben, sollen nicht mehr in den Genuss der Regelung kommen. Dafür spricht auch die zeitliche Beschränkung der Zahlung auf fünf Jahre.Diesbezüglich ist festzuhalten, dass den oben angeführten Regelungen nicht entnommen werden kann, dass nur solche Niederlassungen schaden, die auf dem aktuell bewirtschafteten Betrieb erfolgt sind. Dies ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Bestimmung noch aus dem Zweck der Regelung. Vielmehr soll die Anreiz-Funktion der Regelung betont werden; vergleiche auch Pkt. 47 der Erwägungsgründe, wonach die Einkommensstützung für Junglandwirte am Beginn ihrer landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit bereitgestellt werden sollte, um die Erstniederlassung von Junglandwirten und die anschließende strukturelle Anpassung ihrer Betriebe zu erleichtern. Landwirte, die bereits vor längerer Zeit einen Betrieb übernommen haben, sollen nicht mehr in den Genuss der Regelung kommen. Dafür spricht auch die zeitliche Beschränkung der Zahlung auf fünf Jahre. Der Beschwerdeführer erfüllt das in Artikel 50 Abs. 2 lit.a VO (EU) 1307/2013 genannte Kriterium nicht. Somit war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.Der Beschwerdeführer erfüllt das in Artikel 50 Absatz 2, Litera a, VO (EU) 1307 aus 2013, genannte Kriterium nicht. Somit war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden. Somit war der vom Beschwerdeführer vorgelegte Ausbildungsnachweis nicht mehr zu prüfen und zu hinterfragen, ob der Beschwerdeführer auch die sich aus § 12 DIZA-VO ergebende Verpflichtung erfüllt.Somit war der vom Beschwerdeführer vorgelegte Ausbildungsnachweis nicht mehr zu prüfen und zu hinterfragen, ob der Beschwerdeführer auch die sich aus Paragraph 12, DIZA-VO ergebende Verpflichtung erfüllt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534). Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W114.2134905.1.00