den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis hinsichtlich der Höhe der Zahlung für Junglandwirte (Top-up) XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, bescheidmäßig mitzuteilen.römisch zwei. Die AMA hat
den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis hinsichtlich der Höhe der Zahlung für Junglandwirte (Top-
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
F BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.
1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben unda) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung
1306 aus 2013, erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und b) im Jahr der Antragstellung
Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.
und linearen Kürzungen
der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.
und linearen Kürzungen
der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.
Absatz 2 Buchstabe a und der ersten Antragstellung auf eine Zahlung für Junglandwirte vergangen sind.
Absatz 1 aktivierten Zahlungsansprüche mit einem Zahlenfaktor multipliziert wird, der Folgendem entspricht:
Anhang II durch die Zahl aller beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird, die im Jahr 2015
Dieser feste Prozentsatz entspricht dem Anteil der nationalen Obergrenze, die
Absatz 1 für die Basisprämienregelung verbleibt.b) 25 % eines Betrags, der berechnet wird, indem ein fester Prozentsatz der nationalen Obergrenze für das Kalenderjahr 2019
Anhang römisch zwei durch die Zahl aller beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird, die im Jahr 2015
Dieser feste Prozentsatz entspricht dem Anteil der nationalen Obergrenze, die
Absatz 1 aktiviert hat, oder mit der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber
Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird berechnet, indem die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2019
Anhang II durch die
Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldete beihilfefähige Hektarfläche geteilt wird.Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird berechnet, indem die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2019
Anhang römisch zwei durch die
Absatz 8 berechneten nationalen Durchschnittszahlung je Hektar entspricht. Die feste Anzahl von Hektarflächen
Unterabsatz 1 dieses Absatzes wird berechnet, indem die Gesamtanzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die die Junglandwirte, die im Jahr 2015 einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen,
Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 anmelden, durch die Gesamtanzahl der Junglandwirte geteilt wird, die im Jahr 2015 diese Zahlung beantragen. Ein Mitgliedstaatkann die feste Anzahl von Hektarflächen in jedem Jahr nach 2015 neu berechnen, falls sich die Anzahl der Junglandwirte, die die Zahlung beantragen oder die Größe der Betriebe der Junglandwirte, oder beides, erheblich ändert. Der jährliche Pauschalbetrag, der einem Betriebsinhaber gewährt werden kann, übersteigt nicht den Gesamtbetrag seiner Basisprämie vor Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in dem betreffenden Jahr.Der jährliche Pauschalbetrag, der einem Betriebsinhaber gewährt werden kann, übersteigt nicht den Gesamtbetrag seiner Basisprämie vor Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, in dem betreffenden Jahr.
delegierte Rechtsakte über die Voraussetzungen zu erlassen, unter denen eine juristische Person für den Bezug der Zahlung für Junglandwirte in Betracht kommen kann. §§ 8e und 19 Abs. 3 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) lauten:Paragraphen 8 e und 19 Absatz 3, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) lauten: "Zahlung für Junglandwirte § 8e. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte wird
8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 berechnet, indem ein Betrag in Höhe von 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar mit der Anzahl der im betreffenden Jahr durch den Betriebsinhaber aktivierten Zahlungsansprüche, höchstens aber 40, multipliziert wird."Paragraph 8 e, Die jährliche Zahlung für Junglandwirte wird
1307 aus 2013, berechnet, indem ein Betrag in Höhe von 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar mit der Anzahl der im betreffenden Jahr durch den Betriebsinhaber aktivierten Zahlungsansprüche, höchstens aber 40, multipliziert wird." "§ 19. [...]
den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen." § 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 - DIZA-VO) lautet auszugsweise:Paragraph 12, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 - DIZA-VO) lautet auszugsweise: "Zahlung für Junglandwirte § 12. Junglandwirte, die die Zahlung
1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden."Paragraph 12, Junglandwirte, die die Zahlung
1307 aus 2013, beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden." 3.2. Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, darunter die Zahlung für Junglandwirte, abgelöst. Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist [Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013]. Zusätzlich wurde mit § 12 DIZA-VO 2015 bestimmt, das Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen. Diese Voraussetzung gilt auch für die erstmalige Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve.Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - Artikel 50, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist ["Art". 50 Absatz 2, VO (EU) 1307/2013]. Zusätzlich wurde mit Paragraph 12, DIZA-VO 2015 bestimmt, das Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen. Diese Voraussetzung gilt auch für die erstmalige Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve. Die AMA gründet ihre abweisende Entscheidung darauf, dass der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Ausbildungsnachweis nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfülle.
DIZA-VO muss ein Junglandwirt eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine "einschlägige höhere Ausbildung" vorweisen. Was als "einschlägig" gilt, wird nicht näher definiert. Nach Ansicht des Gerichts kann aber wohl jede Ausbildung als einschlägig gelten, die fachliche Kenntnisse für die Bewirtschaftung des konkreten Betriebes vermittelt. Dabei muss nicht das gesamte für die Führung des Betriebes erforderliche Spektrum an Kenntnissen vermittelt werden, sondern es genügt, dass ein für die Betriebsführung wesentlicher Bereich fundiert vermittelt wird (vgl. BVwG vom 27.12.2016, W104 2136440-1/10E).
Paragraph 12, DIZA-VO muss ein Junglandwirt eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine "einschlägige höhere Ausbildung" vorweisen. Was als "einschlägig" gilt, wird nicht näher definiert. Nach Ansicht des Gerichts kann aber wohl jede Ausbildung als einschlägig gelten, die fachliche Kenntnisse für die Bewirtschaftung des konkreten Betriebes vermittelt. Dabei muss nicht das gesamte für die Führung des Betriebes erforderliche Spektrum an Kenntnissen vermittelt werden, sondern es genügt, dass ein für die Betriebsführung wesentlicher Bereich fundiert vermittelt wird vergleiche BVwG vom 27.12.2016, W104 2136440-1/10E). Der Argumentation des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in vergleichbaren Verfahren, wonach dem Bereich Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze in den unionsrechtlichen Vorschriften über die Compliance-Regelungen verstärkte Bedeutung zukomme, kann nachvollzogen werden. Die gegenständliche Ausbildung mit Spezialisierung auf das Pferd erweist sich im Licht der obigen Ausführungen als ausreichender Ausbildungsnachweis, obgleich diese Ausbildung im Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz nicht genannt ist. Zudem wird von der AMA
einer Aufzählung von anzuerkennenden Ausbildungsnachweis auch ein Ausbildungsnachweis im Fachbereich "Pferdewirtschaft" als ausreichend anerkannt. Da es sich beim Fachbereich "Pferdewissenschaft" um eine nach Auffassung des erkennenden Gerichtes vergleichbare bzw. in bestimmten Bereichen sogar um eine vertiefende Auseinandersetzung mit dem Lebewesen Pferd handelt, kommt das erkennende Gericht auf Grund bloßer Subsumtion zum Ergebnis, dass auch ein akademischer Nachweis hinsichtlich eines Abschlusses im Bereich Pferdewissenschaft als im Sinne des § 12 DIZA-VO anzuerkennender Ausbildungsnachweis zu werten ist.Zudem wird von der AMA
einer Aufzählung von anzuerkennenden Ausbildungsnachweis auch ein Ausbildungsnachweis im Fachbereich "Pferdewirtschaft" als ausreichend anerkannt. Da es sich beim Fachbereich "Pferdewissenschaft" um eine nach Auffassung des erkennenden Gerichtes vergleichbare bzw. in bestimmten Bereichen sogar um eine vertiefende Auseinandersetzung mit dem Lebewesen Pferd handelt, kommt das erkennende Gericht auf Grund bloßer Subsumtion zum Ergebnis, dass auch ein akademischer Nachweis hinsichtlich eines Abschlusses im Bereich Pferdewissenschaft als im Sinne des Paragraph 12, DIZA-VO anzuerkennender Ausbildungsnachweis zu werten ist. Da die Beschwerdeführerin diesen Ausbildungsnachweis auch unter Hinweis auf § 12 DIZA-VO die erfolgreiche Ausbildung im Fachbereich Pferdewissenschaft auch rechtzeitig nachgewiesen hat und darüber hinaus auch alle sich aus Artikel 50 VO (EU) 1307/2013 ergebenden Anforderungen erfüllt, erfüllt sie alle Voraussetzungen hinsichtlich Zuerkennung der Zahlung für Junglandwirte (Top-up).Da die Beschwerdeführerin diesen Ausbildungsnachweis auch unter Hinweis auf Paragraph 12, DIZA-VO die erfolgreiche Ausbildung im Fachbereich Pferdewissenschaft auch rechtzeitig nachgewiesen hat und darüber hinaus auch alle sich aus Artikel 50 VO (EU) 1307 aus 2013, ergebenden Anforderungen erfüllt, erfüllt sie alle Voraussetzungen hinsichtlich Zuerkennung der Zahlung für Junglandwirte (Top-up). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Für den vorliegenden Fall liegt keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder des Europäischen Gerichtshofes vor. Die Rechtslage zur Frage, welche Ausbildung als "einschlägige höhere Ausbildung" im Sinn der Junglandwirtebestimmungen gilt, ist nicht eindeutig geregelt.Die Revision ist
, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Für den vorliegenden Fall liegt keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder des Europäischen Gerichtshofes vor. Die Rechtslage zur Frage, welche Ausbildung als "einschlägige höhere Ausbildung" im Sinn der Junglandwirtebestimmungen gilt, ist nicht eindeutig geregelt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W114.2136419.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.