RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.01.2017 GeschäftszahlW171 2144736-1 SpruchW171 2144736-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste nach Österreich ein und stellte am 14.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 08.07.2016 wurde dem BF weder internationaler Schutz, noch subsidiärer Schutz, noch irgendein anderer Aufenthaltstitel gewährt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 08.07.2016 wurde dem BF weder internationaler Schutz, noch subsidiärer Schutz, noch irgendein anderer Aufenthaltstitel gewährt, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. 1.
- Am 10.08.2016 wurde seitens des BFA die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei den marokkanischen Vertretungsbehörden beantragt und die Bearbeitung des Antrages in weiterer Folge am 22.11.2016 urgiert. 1.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 05.12.2016 wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen und daher auch die getroffene Rückkehrentscheidung des BFA bestätigt. 1.
- Der BF befand sich von August 2016 bis zum 10.01.2017 in der Schweiz und stellte dort einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 10.01.2017 wurde er nach Österreich rücküberstellt und am Flughafen aufgrund eines Festnahmeauftrags festgenommen. 1.
- Nach erfolgter Festnahme am 10.01.2017 wurde der BF niederschriftlich einvernommen und stellte im Zuge dieser Einvernahme seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Im Wesentlichen führte er in dieser Einvernahme aus, er stelle nunmehr einen weiteren Asylantrag. Die alten Gründe seien aufrecht, es gebe aber auch neue Gründe. Er habe seine Dokumente verloren und habe Österreich verlassen, um einen Bekannten zu besuchen. In Österreich habe er keine Familienangehörige sowie keinerlei Anknüpfungspunkte zur Arbeit und Ausbildung. Über Barmittel verfüge er nicht und sei in der Folge auch nicht in der Lage seinen Aufenthalt Österreich selbständig zu finanzieren. Er sei gesund, habe in Österreich keine Wohnung, wolle jedoch nicht zurück in seinen Herkunftsstaat und werde sich einer Abschiebung widersetzen. 1.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Ziff. 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens einer asylrechtlichen Entscheidung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft damit, dass der BF illegal nach Österreich eingereist sei und sich auch illegal in Österreich aufgehalten habe. Dieser verfüge über keine Personaldokumente und stehe daher seine Identität nicht fest. Ein sozialer Bezug zu Österreich könne nicht festgestellt werden und sei auch nichts Gegenteiliges behauptet worden. Von einem schützenswerten Privatleben sei nicht auszugehen und sei der BF nicht in der Lage, sich auf Grund fehlender Barmittel im Inland den Lebensunterhalt zu sichern, sowie eine aus eigenem Entschluss entspringende etwaige Ausreise selbst zu finanzieren. Er sei im Rahmen dieses Verfahrens oftmals unkooperativ gewesen und sei rückreiseunwillig. Der BF habe sich bisher für die Behörde nicht greifbar gehalten und sei illegal im Bundesgebiet bzw. im Ausland aufhältig gewesen. Es bestehe daher neuerlich die Gefahr des Untertauchens, um sich damit weiterhin erfolgreich dem Zugriff der Behörde entziehen zu können. Der BF habe sich auf Grund seines Verhaltens in der Vergangenheit nicht als vertrauenswürdig erwiesen und sei daher Fluchtgefahr begründet. Die Schubhaft sei gerechtfertigt, dringend notwendig und auch verhältnismäßig. Auch aus der Wohn- und Familiensituation sei eine fehlende Verankerung des BF in Österreich abzuleiten und bestehe daher ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Es seien keine verfahrensrelevanten familiären, beruflichen, oder sonstige soziale Verbindungen hervorgekommen, die einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechtfertigen könnten und sei der BF nicht gewillt, wieder in seinen Herkunftsstaat zurückzugehen. Im Rahmen der Interessenabwägung sei hervorgekommen, dass dem Interesse des Staates an öffentlicher Ordnung und wirtschaftlichem Wohl ein höherer Stellenwert einzuräumen sei, als den im gegenständlichen Fall vorliegenden privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Inland. Die Anordnung eines gelinderen Mittels sei zur Zweckerreichung nicht ausreichend, zumal eine finanzielle Sicherheitsleistung von vorherein nicht in Betracht komme. Da sich der BF in der Vergangenheit weder als vertrauenswürdig, noch als kooperativ erwiesen habe, sei auch die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und/oder eine periodische Meldeverpflichtung nicht als ausreichend zielführend zu bezeichnen. Die Schubhaft sei zur Sicherung des Verfahrens und zur Sicherung der Abschiebung des BF im Sinne einer "ultima ratio" dringend erforderlich.1.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziff. 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens einer asylrechtlichen Entscheidung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft damit, dass der BF illegal nach Österreich eingereist sei und sich auch illegal in Österreich aufgehalten habe. Dieser verfüge über keine Personaldokumente und stehe daher seine Identität nicht fest. Ein sozialer Bezug zu Österreich könne nicht festgestellt werden und sei auch nichts Gegenteiliges behauptet worden. Von einem schützenswerten Privatleben sei nicht auszugehen und sei der BF nicht in der Lage, sich auf Grund fehlender Barmittel im Inland den Lebensunterhalt zu sichern, sowie eine aus eigenem Entschluss entspringende etwaige Ausreise selbst zu finanzieren. Er sei im Rahmen dieses Verfahrens oftmals unkooperativ gewesen und sei rückreiseunwillig. Der BF habe sich bisher für die Behörde nicht greifbar gehalten und sei illegal im Bundesgebiet bzw. im Ausland aufhältig gewesen. Es bestehe daher neuerlich die Gefahr des Untertauchens, um sich damit weiterhin erfolgreich dem Zugriff der Behörde entziehen zu können. Der BF habe sich auf Grund seines Verhaltens in der Vergangenheit nicht als vertrauenswürdig erwiesen und sei daher Fluchtgefahr begründet. Die Schubhaft sei gerechtfertigt, dringend notwendig und auch verhältnismäßig. Auch aus der Wohn- und Familiensituation sei eine fehlende Verankerung des BF in Österreich abzuleiten und bestehe daher ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Es seien keine verfahrensrelevanten familiären, beruflichen, oder sonstige soziale Verbindungen hervorgekommen, die einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechtfertigen könnten und sei der BF nicht gewillt, wieder in seinen Herkunftsstaat zurückzugehen. Im Rahmen der Interessenabwägung sei hervorgekommen, dass dem Interesse des Staates an öffentlicher Ordnung und wirtschaftlichem Wohl ein höherer Stellenwert einzuräumen sei, als den im gegenständlichen Fall vorliegenden privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Inland. Die Anordnung eines gelinderen Mittels sei zur Zweckerreichung nicht ausreichend, zumal eine finanzielle Sicherheitsleistung von vorherein nicht in Betracht komme. Da sich der BF in der Vergangenheit weder als vertrauenswürdig, noch als kooperativ erwiesen habe, sei auch die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und/oder eine periodische Meldeverpflichtung nicht als ausreichend zielführend zu bezeichnen. Die Schubhaft sei zur Sicherung des Verfahrens und zur Sicherung der Abschiebung des BF im Sinne einer "ultima ratio" dringend erforderlich. 1.
- Am 11.01.2017 wurde im Folgeantragsverfahren die Erstbefragung nach dem Asylgesetz durchgeführt in welcher der BF als Fluchtgrund angab, die Brüder seiner Gattin würde ihn töten wollen, da er, ohne mit ihr verheiratet gewesen zu sein, mit dieser geschlafen habe. Er habe Angst vor den Brüdern seiner Gattin. Ebenso am 11.01.2017 beantragte das BFA die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei den algerischen Vertretungsbehörden. 1.
- Am 13.01.2017 erließ das BFA eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Absatz 3 und § 15a AsylG aus der sich ergibt, dass das BFA beabsichtige, den Folgeantrag des BF zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.1.
- Am 13.01.2017 erließ das BFA eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG aus der sich ergibt, dass das BFA beabsichtige, den Folgeantrag des BF zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. 1.
- Gegen den Schubhaftbescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde und begründete die Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Wesentlichen damit, dass kein Sicherungsbedarf bestehe, die Verhängung der Schubhaft unverhältnismäßig sei und jedenfalls mit der Anwendung eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden hätte können. Insbesondere habe die Behörde keine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des BF vorgenommen und sei der Bescheid nicht unter Zugrundelegung der nötigen Sorgfalt erstellt worden, was die Anzahl der unvollständigen Sätze beurkunde. Der Bescheid sei daher aus diesen Gründen mangelhaft u. rechtswidrig. Darüber hinaus stehe im konkreten Fall die Anhaltung des BF in Hinblick auf sein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf persönliche Freiheit außer Verhältnis. Es bestehe keine Notwendigkeit, Schubhaft über den BF zu verhängen, da keine Umstände vorlägen, die auf das Vorliegen der für die Verhängung der Schubhaft erforderlichen Fluchtgefahr schließen lasse. Die durch die Behörde angezogenen Gründe der fehlenden sozialen Verankerung, des Mangels an Barmittel und Personaldokumenten sowie eine Ausreiseunwilligkeit seien kein ausreichender Grund für die Annahme eines Sicherungsbedarfs. Das BFA habe es unterlassen, eine individuelle Prüfung zum Bestehen eines Sicherungsbedarfs im gegenständlichen Fall durchzuführen, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den BF sowie die fortdauernde Anhaltung des BF als rechtswidrig zu qualifizieren sei. Durch die neuerliche Stellung eines Asylantrages habe der BF einen Rechtsanspruch auf Unterbringung in einem Quartier der GVS. Die Behörde habe die Nichtanwendung eines gelinderen Mittels zu Unrecht versagt, obwohl diese nach der Rechtsprechung des BVwG ausreichen würden. Schließlich wurde Kostenersatz und ein Ersatz der etwaiger Kommissionsgebühren, Barauslagen und die Gewährung der Aufschiebenden Wirkung sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung geltend gemacht, beziehungsweise beantragt. 1.
- Das BFA legte die Verwaltungsakten vor, erstattete keine Stellungnahme und beantragte unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Mandatsbescheid die Abweisung der Beschwerde. Kostenersatz wurde nicht beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zur Person und zum Verfahren: 1.
- Der Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.
- Der BF reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stelle am 12.07.2016 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Er ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des § 2 Absatz 4 FPG. Seine Identität steht nicht fest.1.
- Er ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4 FPG. Seine Identität steht nicht fest. 1.
- Er leidet an keinen nennenswerten gesundheitlichen Einschränkungen. 1.
- Er wurde am 10.01.2017 aus der Schweiz kommende am Flughaften festgenommen und es wurde über ihn am 10.01.2017 die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
- Gegen den BF besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung durch den Bescheid des BFA vom 08.07.
- 2.
- Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 13.01.2017 gab das BFA im Folgeantragsverfahren (Asylantrag vom 10.01.2017) die Absicht bekannt, den faktischen Abschiebeschutz in der folgenden Entscheidung gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufzuheben.2.
- Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 13.01.2017 gab das BFA im Folgeantragsverfahren (Asylantrag vom 10.01.2017) die Absicht bekannt, den faktischen Abschiebeschutz in der folgenden Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG aufzuheben. 2.
- Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei den marokkanischen Vertretungsbehörden wurde rechtzeitig beantragt und auch bereits urgiert. 2.
- Der BF ist aktuell hafttauglich. 2.
- Am 11.01.2017 wurde auch gegenüber den algerischen Vertretungsbehörden ein Heimreisezertifikat für den BF beantragt. Eine Vorführung des BF vor die algerische Botschaftsdelegation ist für den XXXX geplant.2.
- Am 11.01.2017 wurde auch gegenüber den algerischen Vertretungsbehörden ein Heimreisezertifikat für den BF beantragt. Eine Vorführung des BF vor die algerische Botschaftsdelegation ist für den römisch 40 geplant. Zum Sicherungsbedarf: 3.
- Der BF ist in Österreich nicht integriert und bestehen auch keine familiären Beziehungen im Inland. Er ist bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit im Inland nachgegangen und verfügt nicht über ausreichende existenzsichernde Mittel. Er hat keinen gesicherten Wohnsitz. 3.
- Der BF ist seinerzeit illegal in das Bundesgebiet eingereist und nicht ausreisewillig. Er ist illegal in die Schweiz ausgereist und wurde nach Österreich rücküberstellt. 3.
- Er war vom Jänner 2016 bis 02.08.2016 mit kurzen Unterbrechungen im Inland melderechtlich erfasst. Vom 02.08.2016 bis zum 10.01.2017 (Rücküberstellung nach Österreich) befand sich der BF nach eigenen Angaben in der Schweiz, er war jedenfalls innerhalb dieser Zeit für die Behörde nicht begreifbar. Er hat sich daher einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendeten Maßnahme durch untertauchen entzogen. 3.
- Der faktive Abschiebeschutz im Verfahren des Folgeantrags wurde aufgehoben bzw. kommt dem BF nicht zu. 3.
- Im Zeitpunkt der zweiten Asylantragstellung (10.01.2017) bestand gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendete Maßnahme und wurde er zu diesem Zeitpunkt aufgrund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Absatz 3 Ziffer 1 angehalten.3.
- Im Zeitpunkt der zweiten Asylantragstellung (10.01.2017) bestand gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendete Maßnahme und wurde er zu diesem Zeitpunkt aufgrund eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3 Ziffer 1 angehalten. 3.
- Der BF ist nicht vertrauenswürdig und verfügt über kein Reisedokument. 3.
- Der BF ist in drei Fällen durch Justizstellen zur Personenfahndung vorgemerkt. Zur familiären/sozialen Komponente: 4.
- Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. 4.
- Er hat keine Familienangehörigen in Österreich. 4.
- Der BF verfügt über keine Barmittel. 4.
- Er ist in Österreich weder sozial, noch beruflich integriert.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.5.): Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. In der Beschwerdeschrift befinden sich hiezu keine anderslautenden Ausführungen, sodass im Ergebnis von einer Übereinstimmung der verfahrensmäßigen Ausgangslage ausgegangen werden konnte. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand beziehen sich auf die Angaben im Akt und der Tatsache, dass hinsichtlich einer allfälligen Änderung des Gesundheitszustandes dem erkennenden Gericht zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung keinerlei anderslautende Informationen vorlagen. Die Feststellungen zu 1.2.-1.
- beziehen sich auf die unstrittigen Angaben in den Verwaltungsakten. 2.
- Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.5.): Die zu diesem Punkt getroffenen Feststellungen basieren im Wesentlichen auf die im Akt enthaltenen Dokumente. Die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ergibt sich zu dem aufgrund des im Akt einliegenden Auszugs aus dem Fremdeninformationssystem. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch Verfahrensanordnung des BFA vom 13.01.2017 liegt im Akt ein. Nach den Feststellungen zum Verfahrensgang wurde ein Heimreisezertifikat bei den marokkanischen Vertretungsbehörden bereits am 10.08.2016, somit im zeitlichen Zusammenhang mit der behördlichen Entscheidung, beantragt. Die Bearbeitung derartiger Anträge bei der marokkanischen Botschaft erfolgt bekanntlich schleppend, sodass mit 22.11.2016 diesbezüglich urgiert wurde. Hinsichtlich der Hafttauglichkeit darf auf den Umstand verwiesen werden, dass sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens keine Anhaltspunkte dafür aufgetan haben, dass dies nicht der Fall sein würde. Hinsichtlich der Beantragung eines weiteren Heimreisezertifikates bei den algerischen Behörden bezieht sich die Feststellung auf einen Aktenvermerk im gerichtlichen Ermittlungsakt. 2.
- Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.7.): Hinsichtlich der Feststellung zu 3.
- darf auf die anschließenden Ausführungen im Punkt 2.
- (familiäre/soziale Komponente) verwiesen werden. Hinsichtlich der Feststellung zu 3.
- darf darauf verwiesen werden, dass der seinerzeitige erste Aufenthalt in Österreich ohne Aufenthaltstitel erfolgt ist und daher der BF das Bundesgebiet illegal betreten hat. Die festgestellte Ausreiseunwilligkeit ergibt sich aus der Einvernahme vom 10.01.2017 (AS 77) in welchem der BF dezidiert angibt, nicht in seinen Heimatstaat rückreisen zu wollen und beabsichtige sich einer allfälligen Abschiebung zu widersetzen. Der Beschwerdeführer hat in der Folge dadurch, dass er aus der Schweiz nach Österreich rücküberstellt werden hat müssen, zumindest zweimal nach Asylantragstellung in Österreich einen illegalen Grenzübertritt durchgeführt. Es zeigt sich daher, dass er diesbezüglich offenbar nicht gewillt ist, sich an die im Schengenraum geltenden Regeln zum legalen Grenzübertritt zu halten. Die Feststellung zu 3.
- ergibt sich im Wesentlichen aus einer Einsicht in das zentrale Melderegister. Dabei zeigt sich, dass der BF zwischen seiner ersten Meldung am 16.01.2016 mit einer größeren und kleineren Unterbrechungen bis zu seiner amtlichen Abmeldung am 02.08.2016 gemeldet war. In dieser Zeit besteht eine melderechtliche Lücke zwischen dem 20.01.2016 und dem 04.03.
- Auch in dieser Zeit war er für die Behörde nicht greifbar. Nach eigenen Angaben ist der BF im August 2016 dann in die Schweiz gegangen, wodurch klar ersichtlich ist, dass er innerhalb dieser Zeit auch nicht melderechtlich erfasst sein kann und daher auch nicht für die Behörde greifbar war. Er ist also in dieser Zeit "untergetaucht" und hat sich daher einer potentiellen Abschiebung entzogen. Die Feststellungen zu 3.
- und 3.
- ergeben sich im Wesentlichen aus den korrespondierenden Unterlagen im Akt. Im Akt einliegend befindet sich die Verfahrensanordnung zur beabsichtigten Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen des Folgeantragsverfahrens und auch der auf § 34 Absatz 3 Ziffer 1 gestützte Festnahmeauftrag vom 10.01.2017.Die Feststellungen zu 3.
- und 3.
- ergeben sich im Wesentlichen aus den korrespondierenden Unterlagen im Akt. Im Akt einliegend befindet sich die Verfahrensanordnung zur beabsichtigten Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen des Folgeantragsverfahrens und auch der auf Paragraph 34, Absatz 3 Ziffer 1 gestützte Festnahmeauftrag vom 10.01.
- Zu 3.
- wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer über kein Reisedokument verfügt und auch nicht vertrauenswürdig ist. Der Beschwerdeführer gibt selbst an, über kein Reisedokument mehr zu verfügen, was in derartigen Konstellationen auch nicht verwundert bzw. "Standard" ist. Die Vertrauensunwürdigkeit des BF ergibt sich aus einer Gesamtsicht der bereits aufgeführten Tatbestandselemente, die Sicherungsbedarf begründen können. Im Zusammenhang mit der zu der 3.
- getätigten Feststellung über die Aufenthaltsermittlungen der Justiz, welche sich aus dem im Akt erliegenden Auszug aus dem Fremdeninformationssystem ergibt, lässt sich ersehen, dass der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang nicht als vertrauenswürdige Person anzusehen war. 2.
- Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.4.): Sämtliche Feststellungen begründen sich auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Vernehmung vom 10.01.
- An der Richtigkeit dieser Angaben war nicht zu zweifeln, zumal das behördliche- und das gerichtliche Ermittlungsverfahren sowie das Vorbringen in der Beschwerdeschrift keine anderslautenden Ergebnisse brachte. 2.
- Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft: 3.1.
- Gesetzliche Grundlage: Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." Zur Judikatur: 3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). 3.1.
- Der BF reiste illegal nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher schlussendlich nicht erfolgreich war. Er tauchte daraufhin unter und wurde in der Folge mit Anfang dieses Jahres von der Schweiz nach Österreich rücküberstellt. Gegen ihn besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, doch verfügt er nicht über wesentliche Barmittel und auch nicht über ein Reisedokument und könnte daher Österreich auch nicht aus Eigenem verlassen. Er war in der Zeit von 20.01.2016 bis 04.03.2016 und für die Zeit von August 2016 bis 10.01.2017 für die Behörde nicht greifbar und war daher innerhalb dieser Zeitspanne untergetaucht. Er verfügt im Inland über keinerlei Familienangehörige und auch über keinen sozialen Anschluss. Nach eigenen Angabe hat er auch keinen Wohnsitz und ist mittellos. Aufgrund der eigenen Angaben in der Einvernahme vom 10.01.2017 ergibt sich schlüssig, dass beim BF auch keine Ausreisewilligkeit besteht. Er ist illegal in die Schweiz ausgereist um sich einer drohenden Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zu entziehen. Hinsichtlich seines noch offenen Folgeantragsverfahrens hat die Behörde bereits verfahrensrechtliche Schritte hiezu eingeleitet und wird der faktische Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid nach § 12a Absatz 2 AslyG aufgehoben werden. Der Zeitpunkt der Stellung seines Folgeantrages ist nach Erlassung eines gültigen Festnahmeauftrags und vor Erlassung der gegenständlichen Schubhaft gewählt worden. Die nunmehr in den Feststellungen konkreten angeführten Tatbestandselemente wurden dadurch das erkennende Gericht im Zuge des Ermittlungsverfahrens überprüft und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Aufgrund des bisher an den Tag gelegten Verhaltens, ist der BF in keiner Weise vertrauenswürdig und stellte sich im Rahmen der Einvernahme zu Schubhaft klar dar, dass bei ihm keine Ausreisewilligkeit besteht. Durch die Stellung eines Asylantrags im Rahmen der Einvernahme zur Schubhaft zeigt sich weiter, dass der BF in keiner Weise gewillt ist, die mögliche Ausweisung und Rücküberstellung seiner Person in seinen Herkunftstaat zu akzeptieren, und ist im jedes Mittel recht, dies zu verhindern bzw. zu verzögern. Die Behörde hat im gegenständlichen Fall eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist die Entscheidung diesbezüglich nicht mangelhaft. Wenn die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auf Seite 3 der Beschwerdeschrift moniert, dass seitens der Behörde unberücksichtigt geblieben sei, dass der BF bis August 2016 ohnehin aufrecht gemeldet gewesen sei und trotz mehrmaligem Umzug in den jeweilig zugewiesenen Quartieren geblieben sei, erlaubt sich das Gericht festzuhalten, dass regelkonformes Verhalten hinsichtlich der Befolgung der Zuweisung von unterschiedlichen Quartieren für Flüchtlinge noch nicht hinreicht, dies als bemerkenswert und berücksichtigungswürdig in eine Entscheidung einfließen zu lassen. Es ist an sich selbstverständlich, dass ein Flüchtling, der im Rahmen der Grundversorgung durch den Staat betreut wird, sich den dafür geltenden Regeln unterwirft. Wenn der Rechtsvertreter des BF im Rahmen der Ausführungen seiner Beschwerdeschrift näher ausführt, dass Ausreiseunwilligkeit, aber auch fehlende soziale und berufliche Integration sowie Mittellosigkeit keine tragfähigen Argumente seien, um Sicherungsbedarf zu begründen, so ist dem entgegenzuhalten, dass darüber hinaus die oben angeführten mehreren zusätzlichen Gründe für die Annahme von Sicherungsbedarf sprechen. Es ist richtig, dass die Judikatur bisher ausgesprochen hat, dass lediglich vereinzelt erfüllte Sicherungstatbestände alleine (!) nicht dazu hinreichen können, in weiterer Folge von Sicherungsbedarf auszugehen. Im folgenden Fall jedoch, erfüllt der BF eine große Reihe von einzelnen Tatbeständen (siehe Feststellungen), die in ihrer Gesamtheit Sicherungsbedarf begründen können und im vorliegenden Fall auch tatsächlich begründen. Auch der behördliche Bescheid stützt seine Rechtsposition zur Annahme von Sicherungsbedarf auf mehrere verschiedene Tatbestandselemente des § 76 Absatz 3 FPG, sodass auch diesbezüglich die erfolgte Argumentation, dass einzelne Tatbestände allein nach der Judikatur hier keinen Sicherungsbedarf begründen können, im vorliegenden Fall ins Leere geht.3.1.
- Der BF reiste illegal nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher schlussendlich nicht erfolgreich war. Er tauchte daraufhin unter und wurde in der Folge mit Anfang dieses Jahres von der Schweiz nach Österreich rücküberstellt. Gegen ihn besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, doch verfügt er nicht über wesentliche Barmittel und auch nicht über ein Reisedokument und könnte daher Österreich auch nicht aus Eigenem verlassen. Er war in der Zeit von 20.01.2016 bis 04.03.2016 und für die Zeit von August 2016 bis 10.01.2017 für die Behörde nicht greifbar und war daher innerhalb dieser Zeitspanne untergetaucht. Er verfügt im Inland über keinerlei Familienangehörige und auch über keinen sozialen Anschluss. Nach eigenen Angabe hat er auch keinen Wohnsitz und ist mittellos. Aufgrund der eigenen Angaben in der Einvernahme vom 10.01.2017 ergibt sich schlüssig, dass beim BF auch keine Ausreisewilligkeit besteht. Er ist illegal in die Schweiz ausgereist um sich einer drohenden Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zu entziehen. Hinsichtlich seines noch offenen Folgeantragsverfahrens hat die Behörde bereits verfahrensrechtliche Schritte hiezu eingeleitet und wird der faktische Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid nach Paragraph 12 a, Absatz 2 AslyG aufgehoben werden. Der Zeitpunkt der Stellung seines Folgeantrages ist nach Erlassung eines gültigen Festnahmeauftrags und vor Erlassung der gegenständlichen Schubhaft gewählt worden. Die nunmehr in den Feststellungen konkreten angeführten Tatbestandselemente wurden dadurch das erkennende Gericht im Zuge des Ermittlungsverfahrens überprüft und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Aufgrund des bisher an den Tag gelegten Verhaltens, ist der BF in keiner Weise vertrauenswürdig und stellte sich im Rahmen der Einvernahme zu Schubhaft klar dar, dass bei ihm keine Ausreisewilligkeit besteht. Durch die Stellung eines Asylantrags im Rahmen der Einvernahme zur Schubhaft zeigt sich weiter, dass der BF in keiner Weise gewillt ist, die mögliche Ausweisung und Rücküberstellung seiner Person in seinen Herkunftstaat zu akzeptieren, und ist im jedes Mittel recht, dies zu verhindern bzw. zu verzögern. Die Behörde hat im gegenständlichen Fall eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist die Entscheidung diesbezüglich nicht mangelhaft. Wenn die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auf Seite 3 der Beschwerdeschrift moniert, dass seitens der Behörde unberücksichtigt geblieben sei, dass der BF bis August 2016 ohnehin aufrecht gemeldet gewesen sei und trotz mehrmaligem Umzug in den jeweilig zugewiesenen Quartieren geblieben sei, erlaubt sich das Gericht festzuhalten, dass regelkonformes Verhalten hinsichtlich der Befolgung der Zuweisung von unterschiedlichen Quartieren für Flüchtlinge noch nicht hinreicht, dies als bemerkenswert und berücksichtigungswürdig in eine Entscheidung einfließen zu lassen. Es ist an sich selbstverständlich, dass ein Flüchtling, der im Rahmen der Grundversorgung durch den Staat betreut wird, sich den dafür geltenden Regeln unterwirft. Wenn der Rechtsvertreter des BF im Rahmen der Ausführungen seiner Beschwerdeschrift näher ausführt, dass Ausreiseunwilligkeit, aber auch fehlende soziale und berufliche Integration sowie Mittellosigkeit keine tragfähigen Argumente seien, um Sicherungsbedarf zu begründen, so ist dem entgegenzuhalten, dass darüber hinaus die oben angeführten mehreren zusätzlichen Gründe für die Annahme von Sicherungsbedarf sprechen. Es ist richtig, dass die Judikatur bisher ausgesprochen hat, dass lediglich vereinzelt erfüllte Sicherungstatbestände alleine (!) nicht dazu hinreichen können, in weiterer Folge von Sicherungsbedarf auszugehen. Im folgenden Fall jedoch, erfüllt der BF eine große Reihe von einzelnen Tatbeständen (siehe Feststellungen), die in ihrer Gesamtheit Sicherungsbedarf begründen können und im vorliegenden Fall auch tatsächlich begründen. Auch der behördliche Bescheid stützt seine Rechtsposition zur Annahme von Sicherungsbedarf auf mehrere verschiedene Tatbestandselemente des Paragraph 76, Absatz 3 FPG, sodass auch diesbezüglich die erfolgte Argumentation, dass einzelne Tatbestände allein nach der Judikatur hier keinen Sicherungsbedarf begründen können, im vorliegenden Fall ins Leere geht. Das erkennende Gericht geht daher aufgrund der oben angeführten Gründe davon aus, dass hinsichtlich des BF Sicherungsbedarf zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, als auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestand, bzw. besteht. 3.1.
- Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass der Gewichtung des öffentlichen Interesses ein weitaus höherer Stellenwert zuzuschreiben war. Das Gericht geht in einer Gesamtschau nicht davon aus, dass der BF nennenswerte Kontakte im Inland tatsächlich knüpfen hatte können, die hier wesentlich ins Gewicht fallen. Dies gab der BF in der Einvernahme auch selbst nicht an. Aufgrund des Gesamtverhaltens des BF besteht jedenfalls ein berücksichtigungswürdiges Interesse der österreichischen Gesellschaft, ihn außer Landes bringen zu können. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch gegen Bestimmungen der innereuropäischen Reisebeschränkungen verstoßen, wurde mehrmals seitens der Justizbehörden zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben was klar zum Ausdruck bringt, dass er keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Das erkennende Gericht geht daher - wie oben angeführt - auch von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des BFA eine baldige Abschiebung durchführen zu können, im Rahmen des Verfahrens deutlich hervorgekommen sind. 3.1.
- Ein Heimreisezertifikat wurde am 10.08.2016 bei den marokkanischen Vertretungsbehörden beantragt und in weiterer Folge am 22.11.2016 urgiert. Nach allgemeiner Erfahrung ist dabei die Einschätzung, wann die marokkanischen Behörden nunmehr dem Antrag entsprechend eine Entscheidung treffen, schwierig. Fest steht für das Gericht jedoch, dass durch die sehr rasche Beantragung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates und die damit verbundene durchgeführte Urgenz Ende des letzten Jahres, die Behörde jedenfalls ausreichend bemüht war, zeitnahe zur möglichen Abschiebung ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Eine konkrete Feststellung darüber, wann mit einer Entscheidung über ein Heimreisezertifikats seitens der marokkanischen Behörden zu rechnen ist, war in diesem Verfahren nicht möglich, doch ist die derzeitige Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 10.01.2017 in dieser Hinsicht jedenfalls noch als verhältnismäßig zu bezeichnen, zumal aus momentaner Sicht nunmehr doch mit einer zeitnahen Entscheidung der marokkanischen Behörden, bzw. mit einer zeitnahen Information über den weiteren Verlauf des Antragsverfahrens, zu rechnen ist. Diesbezüglich vertritt das erkennende Gericht jedoch die Auffassung, dass im Zuge der nächsten Tage hier eine weitere Urgenz seitens der Behörde durchzuführen sein wird. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seines Antragsverfahrens auf internationalen Schutz bzw. im Zuge seiner Registrierung in der Schweiz, sowohl einen Aliasnamen, als auch eine Aliasnationalität angegeben. Dies erfolgt nach Kenntnis des Gerichtes bei Flüchtlingen aus dem Bereich Nordafrikas in vielen Fällen, um dadurch die europäischen Antragsverfahren zu verschleppen bzw. zu erschweren bzw. dadurch unter Umständen die Chance auf einen längeren Verbleib im europäischen Raum zu erhöhen. Es ist daher nach Ansicht des Gerichts dem Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben, dass nunmehr die Behörden auch einer konkreten Überprüfung der Aliasidentität nachgehen. Das BFA hat daher im Jänner 2017, zeitnah mit der Festnahme, vorsorglich auch bei den algerischen Behörden einen Antrag auf Erteilung eines Heimreisezertifikates gestellt. Aufgrund der Angaben im Akt ergibt sich, dass aufgrund des für Algerien notwendigen Verfahrensablaufes die nächste Möglichkeit zur Identitätsfeststellung des Beschwerdeführers am XXXX stattfindet. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichtes lag noch keine konkrete Angabe vor, ob der Beschwerdeführer tatsächlich zum Vorführungstermin vor die Botschaftdelegation am XXXX "zugelassen" wurde. Nach Ansicht des Gerichts ist auch in diesem Punkt die vorläufige Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt noch verhältnismäßig, zumal eine Vorführung am XXXX durchaus wahrscheinlich ist. Sollte jedoch eine Vorführung am XXXX nicht möglich sein, so wird die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers aus diesem Gesichtspunkt in Zusammenschau mit einer dann vorliegenden Information hinsichtlich der Erlangung eines Heimreisezertifikates von Marokko nach diesem Termin einer neuerlichen und eingehenden Überprüfung zuzuführen seien.Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seines Antragsverfahrens auf internationalen Schutz bzw. im Zuge seiner Registrierung in der Schweiz, sowohl einen Aliasnamen, als auch eine Aliasnationalität angegeben. Dies erfolgt nach Kenntnis des Gerichtes bei Flüchtlingen aus dem Bereich Nordafrikas in vielen Fällen, um dadurch die europäischen Antragsverfahren zu verschleppen bzw. zu erschweren bzw. dadurch unter Umständen die Chance auf einen längeren Verbleib im europäischen Raum zu erhöhen. Es ist daher nach Ansicht des Gerichts dem Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben, dass nunmehr die Behörden auch einer konkreten Überprüfung der Aliasidentität nachgehen. Das BFA hat daher im Jänner 2017, zeitnah mit der Festnahme, vorsorglich auch bei den algerischen Behörden einen Antrag auf Erteilung eines Heimreisezertifikates gestellt. Aufgrund der Angaben im Akt ergibt sich, dass aufgrund des für Algerien notwendigen Verfahrensablaufes die nächste Möglichkeit zur Identitätsfeststellung des Beschwerdeführers am römisch 40 stattfindet. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichtes lag noch keine konkrete Angabe vor, ob der Beschwerdeführer tatsächlich zum Vorführungstermin vor die Botschaftdelegation am römisch 40 "zugelassen" wurde. Nach Ansicht des Gerichts ist auch in diesem Punkt die vorläufige Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt noch verhältnismäßig, zumal eine Vorführung am römisch 40 durchaus wahrscheinlich ist. Sollte jedoch eine Vorführung am römisch 40 nicht möglich sein, so wird die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers aus diesem Gesichtspunkt in Zusammenschau mit einer dann vorliegenden Information hinsichtlich der Erlangung eines Heimreisezertifikates von Marokko nach diesem Termin einer neuerlichen und eingehenden Überprüfung zuzuführen seien. Das Gericht vertritt daher zusammenfassend die Rechtsansicht, dass die derzeit laufendende Schubhaft nicht zuletzt aufgrund der parallel verlaufenden Antragsstellungen jedenfalls noch verhältnismäßig ist. 3.1.
- Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers und eine Kooperation desselben nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der ein evidentes Interesse daran hat, dass er im Inland verbleiben kann, nicht abermals für die Behörde unerreichbar sein und erfolgreich untertauchen würde. Auch eine familiäre Bindung, die unter Umständen Halt bieten könnte, ist nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit nicht gewillt, seinen Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet zu legalisieren und er ist nicht willig in seine Heimat zurückzukehren. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden könnte. 3.1.
- Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und wird die Schubhaft auch vorerst weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben. 3.1.
- Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. 3.1.
- Von der Erteilung einer aufschiebenden Wirkung nimmt das erkennende Gericht jedenfalls Abstand, da ein diesbezügliches Begehren rechtlich zwar zulässig erschein, faktisch jedoch, aufgrund der ohnehin gesetzlich zwingend vorgesehenen beschleunigten Verfahrensdurchführung in Schubhaftsachen, Unsinn ist. Das erkennende Gericht ersucht die Vertreter der ARGE Rechtsberatung-Diakonie, in Hinkunft von der Stellung eines Antrages auf aufschiebende Wirkung in Schubhaftverfahren wegen Sinnlosigkeit Abstand zu nehmen und im Sinne einer zu erstellenden einzelfallbezogenen Beschwerdeverfassung den diesbezüglichen Textbaustein aus den Mustervorlagen zu eliminieren. Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:Zu Spruchpunkt römisch zwei. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft: Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges vorerst keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Auf die Verpflichtung zur periodischen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit gem. § 80/6 FPG wird verwiesen.Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges vorerst keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Auf die Verpflichtung zur periodischen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit gem. Paragraph 80 /, 6, FPG wird verwiesen. Zu Spruchpunkt III. - KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch drei. - Kostenbegehren Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. Zu Spruchpunkt B. - Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W171.2144736.1.00