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{'item': 'W202 2141867-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 3§ 8§ 6§ 58§ 17Art. 130

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.01.2017 GeschäftszahlW202 2141867-1 SpruchW202 2141867-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAF

den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F. und §§ 52, 55 FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 i. d. g. F., Paragraph 9, BFA-VG i. d. g. F. und Paragraphen 52, 55, FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 20.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am folgenden Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zu Protokoll, mit einer Frau in Indien zwei Jahre lang eine Beziehung unterhalten zu haben; der Beschwerdeführer und die Frau hätten heiraten wollen. Ihre Eltern seien allerdings gegen diese Beziehung gewesen, weil ihre Familie wesentlich reicher gewesen sei als die Familie des Beschwerdeführers. Im August 2015 sei der Beschwerdeführer von der Familie der Frau angegriffen worden, wobei er mit einem Holzstück am rechten Auge so stark verletzt worden sei, dass er habe operiert werden müssen; seit der Operation trage er auch eine fixe Linse. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht worden, weil der Beschwerdeführer den Kontakt zu der Frau nicht aufgegeben habe. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Punjab. Er habe im August 2015 den Entschluss gefasst, seine Heimat zu verlassen. Seine Reisebewegung habe er von seinem Wohnort aus mit dem Reisebus angetreten und sei er am 01.01.2016 mit einem Flugzeug aus seiner Heimat ausgereist. Die Reise habe etwa zwei Wochen gedauert. Die Reise habe ein Schlepper organisiert. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.11.2016, Regionaldirektion Wien, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: " . . . Frage: Was ist Ihre Muttersprache? A: Punjabi Frage: Wie verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher? A: Gut. Frage: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Ich möchte sicher sein können, das alles, was Sie gesagt haben, auch so gemeint wurde. A: Ja. Frage: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente? A: Ich bin gesund. Meinem Auge geht es gut. Ich war damals drei Tage im Spital. Frage: Können Sie noch irgendwelche weiteren Beweismittel, z.B. Dokumente, Zeugnisse, Urkunden vorlegen oder noch beibringen? A: Nein, ich habe nichts. Frage: Haben Sie im Verfahren, insbesondere bei der Erstbefragung bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? A: Ich habe die Wahrheit gesagt, es wurde mir rückübersetzt. Frage: Nennen Sie mir bitte Ihren Namen sowie Geburtsdatum und Geburtsort. A: Angaben im Akt Frage: Geben Sie chronologisch alle Adressen an, an denen Sie bisher - also bis zu Ihrer Ausreise aus Ihrem Heimatland - aufhältig waren! A: Ich war immer nur an dieser Adresse aufhältig, ich habe dort mit meiner Familie gewohnt. Frage: Welche Dokumente besitzen Sie generell? A: Ich habe nur meine Asylkarte. Frage: Wo ist Ihr Reisepass jetzt? A: Der Schlepper hat ihn mitgenommen. Frage: Wann haben Sie Indien verlassen? A: Das Dorf habe ich am 31.12.2015 verlassen und am 01.01.2016 bin ich von Indien weggeflogen. Frage: Wie viel hat die Ausreise gekostet? A: Ich weiß es nicht. Frage: Wer organisierte und finanzierte die Reise? A: Mein Vater hat die Ausreise finanziert. Frage: Welche Familienangehörigen haben Sie noch in Indien? A: Angaben im Akt Frage: Haben Sie noch Kontakt zu Angehörigen in Indien? A: Ja, über Telefon. Frage: Wann haben Sie sich dazu entschlossen aus Indien auszureisen? A: Im August 2015. Frage: Wovon leben Ihre Familienmitglieder? A: Mein Vater ist LKW Fahrer. Frage: Wovon haben Sie gelebt? A: Ich habe in der Landwirtschaft gearbeitet, auf dem Land der Familie. Frage: Wovon leben Sie hier in Österreich? A: Ich bekomme Unterstützung von der Caritas und von meinen Freunden. Frage: Haben Sie Familienangehörige im Bereich der EU bzw. gibt es eine Person mit der Sie in einer Lebensgemeinschaft leben? A: Nein Frage: Hatten Sie jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit? A: Nein Frage: Wurden Sie jemals festgenommen? Wurden Sie jemals verurteilt? Waren Sie jemals in Haft? A: Dreimal nein. Frage: Waren Sie in Ihrer Heimat politisch tätig? Nahmen Sie in Ihrer Heimat an Demonstrationen teil? A: Nein. Frage: Waren Sie jemals von sich aus, d. h. aus eigenem Antrieb in Ihrer Heimat bei der Polizei, bei einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht? A: Nein. Frage: Haben Sie in Ihrer Heimat Probleme mit Behörden gehabt? A: Nein. Frage: Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt? Nennen Sie bitte all Ihre Fluchtgründe! A: Im Jahr 2013 habe ich meine Schule abgeschlossen, dann war ich 2 Jahre zu Hause. Dann habe ich eine Frau kennengelernt von meinem Dorf, ich war verliebt aber ihre Familie war sehr reich und Politiker. Ihre Familie ist draufgekommen und die haben mich immer wieder bedroht. Eines Tages hat ihr Bruder mich mit einer Stange auf meine Augen geschlagen. Dann war ich im Spital, dort habe ich eine Operation gehabt und ihre Familie hat auch meine Familie bedroht. Deswegen haben meine Mutter und mein Bruder nicht mehr im eigenen Haus gewohnt. Sie haben bei meinem Großvater gewohnt. Mein Vater hat als Fahrer gearbeitet und war immer unterwegs. Die Familie der Frau hat mich immer bedroht, dass Sie mich ins Gefängnis schicken. Frage: Gibt es abgesehen von dem nun angegebenen Vorbringen sonst noch Gründe für Ihre Antragstellung bzw. wollen Sie etwas ergänzen? A: Das ist alles. Diese Leute sind so stark, die können mich sogar töten. Deswegen habe ich Indien verlassen. Auff.: Sie werden aufgefordert, die nachfolgenden Fragen konkret mit allen Details zu beantworten. Frage: Was können Sie über das Mädchen angeben? A: Ihr Name ist XXXX. Sie war 12 Jahre in der Schule. Sie ist ca. 1,7 m groß. Sie ist hellhäutig. Sie hat 2 Brüder und sie liebt mich sehr.A: Ihr Name ist römisch 40 . Sie war 12 Jahre in der Schule. Sie ist ca. 1,7 m groß. Sie ist hellhäutig. Sie hat 2 Brüder und sie liebt mich sehr. Frage: Wie haben Sie sie kennengelernt? A: Wir leben im gleichen Dorf. Frage: Was haben sie gemacht, um die Beziehung zu legalisieren? (Wann war das) A: Ihre Eltern haben über unsere Beziehung gewusst und ich habe meinen Eltern alles nach einem Jahr erzählt. Meine Familie hat keine Probleme mit unserer Beziehung gehabt, aber ihre Familie hat mich immer wieder bedroht. Ihr Vater war sehr stark, er war ehemaliger Präsident von unserem Dorf und war auch sehr reich und hat sehr viel Land gehabt. F: Die Frage wird wiederholt? A: Meine Familie war mit der Hochzeit einverstanden. Ich habe auch den Vater des Mädchens gefragt und er hat nein gesagt. Frage: Wann war das? A: Im Jahr 2015 Auff.: Beschreiben Sie das Kennenlernen - Sie sollten konkrete Angaben machen. A: Ich habe sie das erste Mal gesehen als wir Kinder waren. Im Jahr 2013 haben wir eine Beziehung gehabt. Sie ist in die Stadtschule gegangen und ich bin hinter ihr gegangen und bin ihr gefolgt. Eines Tages habe ich sie eingeladen und ihr gesagt, dass ich sie liebe. Sie hat nein gesagt. Weil ich wusste, dass sie Angst vor Ihrem Vater hat, deswegen hat sie nein gesagt. Aber nach ca. 2 Monaten hat sie ja gesagt. Sie hat gesagt, dass sie mich auch liebt. Dann haben wir uns 2 Jahre jeden Tag getroffen, aber nach 1 Jahr sind ihre Eltern draufgekommen. Und haben mich immer wieder bedroht. Ihre Freundinnen waren auch meine Freundinnen. Ich glaube ihre Freundinnen haben geholfen, dass sie zu meiner Liebe ja gesagt hat. Frage: Was verstehen Sie unter "Beziehung"? A: Man sollte einander helfen und immer zusammen bleiben. Frage: Beschreiben Sie also die Beziehung zu dieser Frau. (Wie haben die Treffen ausgesehen) A: Wir haben uns jede Woche 1 oder 2-mal in Caféhäusern getroffen. Weil sie musste warten auf den Transport von der Schule nach Hause warten. In dieser Zeit haben wir uns immer getroffen. Frage: und weiter, wo haben Sie sich noch getroffen? A: Manchmal im Dorf, bei Festen oder Hochzeiten. Frage: Was können Sie über die Familie der Frau angeben? A: Ihr Vater ist ca. 42-43 Jahre alt. Ehemaliger Präsident vom Dorf. Ihre Mutter ist Hausfrau und meine Freundin hat 2 Brüder, einer ist 19 Jahre alt und der zweite ist 16 Jahre alt. Frage: Wie heißt der Vater der Freundin? A: XXXX.A: römisch 40 . Frage: Was hat die Familie der Frau unternommen? A: Zuerst haben sie meinen Vater bedroht, dann haben sie meine Mutter und meinen Bruder bedroht, deswegen mussten diese unser Haus verlassen. Mein Vater hat dann gesagt, dass ich am besten Indien verlassen soll, weil wir wegen dir auch Probleme haben. Es wird eine kurze Pause eingelegt. Frage: Wann und wo wurde der Reisepass ausgestellt? A: Im Jahr 2014 im Sommer in XXXX.A: Im Jahr 2014 im Sommer in römisch 40 . Frage: Warum haben Sie den Reisepass benötigt? A: Ich habe ihn nur so gemacht. Ich habe das selber gemacht. Frage: Geben Sie bitte eine Chronologie der Ereignisse an. (die Frage wird dem AW erklärt) Anmerkung: der AW schreibt keine konkreten Zeitangaben an. Er wird aufgefordert, konkrete Zeitangaben zu machen. A: Angaben im Akt Frage: Gibt es sonst noch etwas hinzuzufügen? War das alles? A: Das war Alles. Nachdem sie mich geschlagen haben war ich im Spital. Frage: Hätten Sie nicht die Möglichkeit gehabt, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen? (Warum nicht?) A: Nein. Ihr Vater ist politisch sehr stark und er kann mich in Indien überall finden. Frage: Was ist mit Ihrer Freundin jetzt? A: Seit ich Indien verlassen habe, habe ich keinen Kontakt mehr mit ihr. Frage: Ihre Freundin hatte diesbezüglich keine Probleme? A: Wegen mir hat ihr Vater sie immer geschlagen. Frage: Warum sind Sie nicht zusammen mit Ihrer Freundin ausgereist? A: Wie kann ich Sie herbringen. Wenn es möglich wäre, würde die Familie des Mädchens meine Eltern töten. Frage: Warum haben Sie die Beziehung mit dem Mädchen nicht beendet? A: Wir können nicht ohne einander nicht leben. Frage: Aber Sie sind ja jetzt auch getrennt. Da können Sie irgendwo in Indien ohne das Mädchen leben. A: Im Dorf wissen alle über meine Beziehung, deswegen wollte mich die Familie töten. Frage: Indien ist groß, Sie hätten in einer Stadt leben können, wo Sie niemand kennt. A: Ich habe vorher gesagt, dass Ihr Vater politisch sehr stark ist und gute Beziehungen mit Polizei hat und er kann mich finden. Frage: Was haben Sie konkret gegen die Bedrohung durch die Familie des Mädchens unternommen? A: Wir haben nichts gemacht, weil die Familie sehr stark ist und reiche Leute sind. Ich habe Indien verlassen. Frage: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihre Heimat? A: Dass die Familie mich töten wird, weil niemand mehr dieses Mädchen heiraten will. Frage: Warum sollte die Familie des Mädchens nach wie vor an Ihnen interessiert sein? A: Weil schon so viel passiert ist und ich glaube, deswegen werden die mich töten. Meine Freunde haben mir erzählt, dass das Mädchen immer noch mit mir eine Beziehung haben will und ich will das auch. Frage: Haben Sie Einwände dagegen, dass erforderlichenfalls weitere Ermittlungen zu Ihrem Vorbringen in Indien, auch unter Einschaltung eines Verbindungsbeamten oder eines Vertrauensanwaltes, durchgeführt werden? Es werden dabei keinesfalls persönliche Daten an die Behörden Ihres Heimatstaates weitergegeben. A: Nein ich habe nichts dagegen. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Indien Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden dem AW vorgelegt und die Übersetzung angeboten. AW: Das brauche ich nicht. Frage: Können sie in irgendeiner Form eine Integration in Österreich geltend machen? (dem AW werden die Punkte erklärt, die unter dem Begriff Integration zu subsummieren sind) A: Nein, ich kann nichts nachweisen. Frage: Die Einvernahme wird beendet. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen? A: Ja. F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden und haben Sie die Wahrheit angegeben? A: Ja. . . ." Während seiner Einvernahme schrieb der Beschwerdeführer folgende Informationen auf ein Blatt Papier: "Name: XXXX"Name: römisch 40 Adress: XXXX Punjab, (India)Adress: römisch 40 Punjab, (India) Date of birth: XXXXDate of birth: römisch 40 S/o = XXXX Age Mother= XXXX Age Brother = XXXX 2013 = 2015 2015 2013 Sep I meet with my Girlfriend 1st time2013 Sep römisch eins meet with my Girlfriend 1st time 2015 January Him father knowledge about my Relationship 2015 August Him father and brother beaten me" Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z. 13 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z. 13 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG i. V. m. § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, i. römisch fünf. m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, i. römisch fünf. m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG i. römisch fünf. m. Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Beweiswürdigend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend die konkreten Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers aufgrund zahlreicher Widersprüche nicht glaubhaft seien. So habe der Beschwerdeführer zunächst vorgebracht, dass er 2013 die Schule abgeschlossen hätte und dann zwei Jahre zu Hause gewesen sei. Dann hätte er eine Frau aus seinem Dorf kennen gelernt. Das müsse rein rechnerisch im Jahr 2015 gewesen sein. Später habe er dazu divergierend davon berichtet, er habe diese Frau seit seiner Kindheit gekannt und seit dem Jahr 2013 eine Beziehung mit ihr gehabt. Als er dazu aufgefordert worden sei, eine Chronologie der Ereignisse zu verschriftlichen, habe er aufgeschrieben, seine Freundin das erste Mal im September 2013 getroffen zu haben. Befragt nach der chronologischen Aufzählung jener Adressen, an denen der Beschwerdeführer bisher - also bis zu seiner Ausreise aus Indien - aufhältig gewesen sei, habe er angegeben, immer nur an seiner Heimatadresse in XXXX gemeinsam mit seiner Familie gewohnt zu haben. Dazu widersprüchlich habe er später erwähnt, dass auch sein Vater, seine Mutter und sein Bruder bedroht worden wären und seine Mutter und sein Bruder wegen der Bedrohungen durch die Familie des Mädchens nicht mehr im eigenen Haus, sondern beim Großvater gewohnt hätten.So habe der Beschwerdeführer zunächst vorgebracht, dass er 2013 die Schule abgeschlossen hätte und dann zwei Jahre zu Hause gewesen sei. Dann hätte er eine Frau aus seinem Dorf kennen gelernt. Das müsse rein rechnerisch im Jahr 2015 gewesen sein. Später habe er dazu divergierend davon berichtet, er habe diese Frau seit seiner Kindheit gekannt und seit dem Jahr 2013 eine Beziehung mit ihr gehabt. Als er dazu aufgefordert worden sei, eine Chronologie der Ereignisse zu verschriftlichen, habe er aufgeschrieben, seine Freundin das erste Mal im September 2013 getroffen zu haben. Befragt nach der chronologischen Aufzählung jener Adressen, an denen der Beschwerdeführer bisher - also bis zu seiner Ausreise aus Indien - aufhältig gewesen sei, habe er angegeben, immer nur an seiner Heimatadresse in römisch 40 gemeinsam mit seiner Familie gewohnt zu haben. Dazu widersprüchlich habe er später erwähnt, dass auch sein Vater, seine Mutter und sein Bruder bedroht worden wären und seine Mutter und sein Bruder wegen der Bedrohungen durch die Familie des Mädchens nicht mehr im eigenen Haus, sondern beim Großvater gewohnt hätten. Befragt, was er gemacht hätte, um die Beziehung zu legalisieren, habe er behauptet, die Eltern des Mädchens hätten von der Beziehung gewusst und er hätte seinen Eltern alles nach einem Jahr erzählt; nur die Familie des Mädchens hätte Probleme mit der Beziehung gehabt. Später habe er divergierend dazu angegeben, dass er sich zwei Jahre lang jeden Tag mit dem Mädchen getroffen hätte und die Eltern des Mädchens die Beziehung nach einem Jahr bemerkt hätten. In der Chronologie der Ereignisse habe er wiederum handschriftlich angegeben, dass der Vater des Mädchens im Jänner 2015 Kenntnis von seiner Beziehung mit dem Mädchen erlangt hätte. Es sei auch unglaubwürdig, dass die Familie des Mädchens nicht schon früher von dieser Beziehung erfahren hätte - der Beschwerdeführer habe schließlich behauptet, sich mit seiner Freundin immer an öffentlichen Plätzen getroffen zu haben. Bezüglich seines Fluchtgrundes habe er zunächst bei der Erstbefragung angegeben, von der Familie des Mädchens im August 2015 mit einem Holzstück am rechten Auge schwer verletzt worden zu sein. Dazu widersprüchlich habe er in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben, dass eines Tages der Bruder des Mädchens mit einer Stange auf die Augen des Beschwerdeführers geschlagen hätte. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen auch dadurch gesteigert, dass er einmal erwähnt hätte, dass auch seine Familie bedroht worden sei und sein Bruder und seine Mutter nicht mehr im eigenen Haus, sondern beim Großvater des Beschwerdeführers gewohnt hätten, obwohl er zu Beginn der Befragung gesagt hätte, immer an der gleichen Adresse gewohnt zu haben. Es scheine auch unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer wegen seiner angeblichen Augenverletzung keine Anzeige erstattet habe, zumal er ja behauptet habe, im Spital gewesen und dort operiert worden zu sein. Auch sei in Indien das Verletzen eines Auges eine schwere Körperverletzung und somit eine Straftat und müsse von den Behörden geahndet werden. Ebenso lägen zwischen der behaupteten Verletzung am Auge, die dem Beschwerdeführer angeblich von der Familie des Mädchens zugefügt worden sei, und seiner Ausreise mehrere Monate, in denen der Beschwerdeführer offensichtlich ohne Probleme in seinem Heimatdorf aufhältig gewesen sei. Auch seine Familie lebe weiterhin an derselben Adresse, obwohl der Beschwerdeführer behauptet hätte, dass diese auch bedroht worden sei. Die Möglichkeit, dass sich der Beschwerdeführer an einen anderen Ort innerhalb Indiens niederlassen hätte können, negiere er mit der Begründung, dass der Vater des Mädchens politisch sehr stark sei und gute Beziehungen zur Polizei habe, weshalb der Beschwerdeführer gefunden würde. Das stehe jedoch im Widerspruch zu der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer vom Zeitpunkt des behaupteten Angriffs auf seine Person bis zu seiner Ausreise noch mehrere Monate an seiner Heimatadresse aufgehalten habe. Aufgrund der vagen und unkonkreten Angaben und den zahlreichen Ungereimtheiten zu seinem angeblichen Fluchtgrund habe dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden müssen. Es sei offensichtlich, dass die Antragstellung lediglich der Beschaffung eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer in Österreich dienen solle und die Ausreise aus seinem Heimatland aus nicht asylrelevanten Gründen erfolgt sei. Da ihm wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe und der Beschwerdeführer Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat habe, gehe die belangte Behörde davon aus, dass ihm im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohten, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsfähiger, gesunder, junger Mann. Es sei ihm im Falle einer Rückkehr die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit möglich und auch zumutbar. In seinem Herkunftsstaat hielten sich Familienangehörige auf, weswegen er über Anknüpfungspunkte im Falle einer Rückkehr verfüge. Der Beschwerdeführer habe keine Angehörigen im Bundesgebiet wohingegen er familiäre Anknüpfungspunkte in Indien habe. Er habe keine anderen Gründe namhaft machen können, die für eine Integration im österreichischen Bundesgebiet sprechen würden. Rechtlich führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers grundsätzlich als nicht glaubhaft erachtet würden, sodass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten und deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht nicht näher zu beurteilen sei. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde.Rechtlich führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers grundsätzlich als nicht glaubhaft erachtet würden, sodass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten und deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht nicht näher zu beurteilen sei. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK zur Gewährung von Asyl führen würde. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtlich aus, wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag ausgeführt, habe in seinem Fall von einer Glaubhaftmachung der Gefährdungslage nicht gesprochen werden können. In seinem Fall sei nichts dahingehend ersichtlich gewesen, dass er im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Auch aus der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine lasse sich eine solche nicht ableiten. In Anbetracht dessen, dass es sich bei ihm um eine gesunde junge Person handle, sei ihm die Aufnahme einer Arbeit in Indien zumutbar. Auch aus der allgemeinen Lage in seinem Heimatland sei in Zusammenschau mit seinen Angaben bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Indien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, weshalb festzustellen gewesen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtlich aus, wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag ausgeführt, habe in seinem Fall von einer Glaubhaftmachung der Gefährdungslage nicht gesprochen werden können. In seinem Fall sei nichts dahingehend ersichtlich gewesen, dass er im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Auch aus der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine lasse sich eine solche nicht ableiten. In Anbetracht dessen, dass es sich bei ihm um eine gesunde junge Person handle, sei ihm die Aufnahme einer Arbeit in Indien zumutbar. Auch aus der allgemeinen Lage in seinem Heimatland sei in Zusammenschau mit seinen Angaben bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Indien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, weshalb festzustellen gewesen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtlich aus, das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schütze das Zusammenleben der Familie. Der Beschwerdeführer habe keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, seine Angehörigen befänden sich in seinem Herkunftsland. Der Beschwerdeführer befände sich erst seit kurzer Zeit in Österreich. Es bestehe daher kein Eingriff in sein Familienleben. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne. Er gehe keiner rechtmäßigen Arbeit nach und spreche zudem auch kein Deutsch. Private Bindungen in Österreich habe er nicht. Er befinde sich zudem erst seit kurzer Zeit in Österreich. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK sei der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen sei und eine Maßnahme darstelle, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sei. Der Eingriff sei - wie bereits oben dargestellt - in § 10 AsylG i. V. m.Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtlich aus, das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schütze das Zusammenleben der Familie. Der Beschwerdeführer habe keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, seine Angehörigen befänden sich in seinem Herkunftsland. Der Beschwerdeführer befände sich erst seit kurzer Zeit in Österreich. Es bestehe daher kein Eingriff in sein Familienleben. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne. Er gehe keiner rechtmäßigen Arbeit nach und spreche zudem auch kein Deutsch. Private Bindungen in Österreich habe er nicht. Er befinde sich zudem erst seit kurzer Zeit in Österreich. Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK sei der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen sei und eine Maßnahme darstelle, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sei. Der Eingriff sei - wie bereits oben dargestellt - in Paragraph 10, AsylG i. römisch fünf. m. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG gesetzlich vorgesehen. Es sei daher zu prüfen, ob der Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolge. Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würden, zumal er weder Deutsch spreche noch einen Nachweis über seine Integration vorlegen habe können. Der Beschwerdeführer befände sich erst seit kurzer Zeit im österreichischen Bundesgebiet, sei unrechtmäßig eingereist und habe kein Aufenthaltsrecht, welches nicht auf dem AsylG fuße. Seine Angehörigen befänden sich in seinem Herkunftsland und der Beschwerdeführer habe den überwiegenden Teil seines Lebens dort verbracht. Es seien im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich rechtfertigen würden. Demgegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG habe zu unterbleiben, weil eine Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei (§ 58 Abs. 2 AsylG). Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 55 und 57 AsylG habe das Bundesamt gem. § 58 Abs. 3 AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückkehrentscheidung gem. § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig sei, sei gem. § 10 Abs. 1 AsylG und § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Gem. § 52 Abs. 9 FPG habe das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gem. § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig sei, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar sei, seien gem. § 46 Abs. 1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheine, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen seien oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten sei oder der Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei. Gegen den Beschwerdeführer werde mit diesem Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei gem. § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden sei. Wie bereits unter Spruchpunkt II. dargelegt worden sei, ergebe sich in seinem Fall keine derartige Gefährdung. Gem. § 50 Abs. 2 FPG wäre eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Auch dies sei verneint worden. Nach § 50 Abs. 3 FPG sei eine Abschiebung schließlich unzulässig, wenn die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegenstehe. Eine solche vorläufige Maßnahme sei in seinem Fall nicht empfohlen worden. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z. 1-4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig sei.Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gesetzlich vorgesehen. Es sei daher zu prüfen, ob der Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt sei und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK, verfolge. Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würden, zumal er weder Deutsch spreche noch einen Nachweis über seine Integration vorlegen habe können. Der Beschwerdeführer befände sich erst seit kurzer Zeit im österreichischen Bundesgebiet, sei unrechtmäßig eingereist und habe kein Aufenthaltsrecht, welches nicht auf dem AsylG fuße. Seine Angehörigen befänden sich in seinem Herkunftsland und der Beschwerdeführer habe den überwiegenden Teil seines Lebens dort verbracht. Es seien im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich rechtfertigen würden. Demgegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG habe zu unterbleiben, weil eine Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei (Paragraph 58, Absatz 2, AsylG). Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraphen 55 und 57 AsylG habe das Bundesamt gem. Paragraph 58, Absatz 3, AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig sei, sei gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG habe das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gem. Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig sei, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar sei, seien gem. Paragraph 46, Absatz eins, FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheine, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen seien oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten sei oder der Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei. Gegen den Beschwerdeführer werde mit diesem Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei gem. Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden sei. Wie bereits unter Spruchpunkt römisch zwei. dargelegt worden sei, ergebe sich in seinem Fall keine derartige Gefährdung. Gem. Paragraph 50, Absatz 2, FPG wäre eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Auch dies sei verneint worden. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG sei eine Abschiebung schließlich unzulässig, wenn die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegenstehe. Eine solche vorläufige Maßnahme sei in seinem Fall nicht empfohlen worden. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins -, 4, FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig sei. Zu Spruchpunkt IV. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtlich aus, gem. § 55 FPG werde mit einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt werde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt hätten, überwiegen würden. In seinem Fall hätten solche Gründe nicht festgestellt werden können. Das bedeute, dass er ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sei.Zu Spruchpunkt römisch vier. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtlich aus, gem. Paragraph 55, FPG werde mit einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt werde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt hätten, überwiegen würden. In seinem Fall hätten solche Gründe nicht festgestellt werden können. Das bedeute, dass er ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er im Wesentlichen folgendes Vorbringen erstattete: Der Bescheid der belangten Behörde werde im vollen Umfang wegen inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung angefochten. Nach einer Wiederholung der wesentlichen Aspekte des Vorbringens des Beschwerdeführers moniert die Beschwerde, dass das vom Beschwerdeführer vorgetragene Bedrohungsszenario jedenfalls einer genaueren Überprüfung bedurft hätte. Die Angaben des Beschwerdeführers seien in Übereinstimmung mit der Berichtslage, Ehen würden in Indien von der Familie arrangiert. Sein soziales Umfeld habe die autonome Partnerwahl des Beschwerdeführers und seiner Freundin nicht geduldet, hinzu trete der große soziale Unterschied. Beziehungen zwischen Angehörigen verschiedener Kasten würden regelmäßig angefeindet. Die Länderfeststellungen seien nicht anlassfallbezogen gewählt, sondern ohne tatsächliche Auseinandersetzung in den Bescheid eingefügt worden. Der Beschwerdeführer habe eine Fülle persönlicher Details geliefert und viele Einzelheiten vorgebracht, die eine gute Grundlage für konkrete Recherchen böten. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde erweise sich als unbrauchbar, aus der Befragung des Beschwerdeführers ergebe sich eine detailreiche Schilderung und der Beschwerdeführer sei fähig, sämtliche nachgefragten Einzelheiten zufriedenstellend zu beantworten. Mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers in Österreich setze sich die belangte Behörde nicht auseinander. Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsamer, freundlicher und integrationswilliger Mensch, der seine Chancen hier in Österreich nutzen wolle. Er habe sich von Anfang an bemüht, sich den hiesigen Gepflogenheiten anzupassen. Er habe sich sozial und beruflich integriert, arbeite als Zeitungszusteller, sei rechtmäßig gewerbetreibend und sei darin so erfolgreich, dass er keine sozialen Geldaushilfen oder Grundversorgung in Anspruch nehmen müsse. Da er sparsam sei, könne er vom selbstverdienten Geld leben. Die ortsübliche Unterkunft teile sich der Beschwerdeführer mit Freunden, der Beschwerdeführer spreche gut deutsch. Negative Faktoren seien nicht ersichtlich und von der belangten Behörde auch nicht behauptet worden, der Beschwerdeführer habe sich in Österreich nichts zu Schulden kommen lassen. Der Beschwerdeführer habe auch zu seiner Identität klare und richtige Angaben gemacht und somit in jeder Weise am Verfahren mitgewirkt. Die Prognose bezüglich eines weiteren Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich müsse als äußerst positiv beurteilt werden. Eine solche Prognose habe die belangte Behörde verabsäumt. Die Qualität der Bindung zu Österreich sei entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht an eine fixe Aufenthaltsdauer gebunden, weshalb die Interessenabwägung i. S. d. Art. 8 EMRK zugunsten des Beschwerdeführers hätte ausgehen müssen. Beantragt werde daher, festzustellen, dass die Rechtsmittelbelehrung (im Hinblick auf die vom BFA mit zwei Wochen bestimmte Rechtsmittelfrist) verfassungswidrig ist, die bekämpfte Entscheidung zu beheben, festzustellen, dass die Abweisung des Antrages hinsichtlich Asyl und subsidiären Schutz, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Indien nicht rechtmäßig sind, die Sache zur nochmaligen Bearbeitung an das BFA zurückzuweisen und vor einer inhaltlichen Entscheidung durch die Kontrollinstanz eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und schließlich festzustellen, dass Asyl oder in eventu subsidiärer Schutz zu gewähren ist, jedenfalls ein Aufenthaltstitel zu gewähren ist und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist.Nach einer Wiederholung der wesentlichen Aspekte des Vorbringens des Beschwerdeführers moniert die Beschwerde, dass das vom Beschwerdeführer vorgetragene Bedrohungsszenario jedenfalls einer genaueren Überprüfung bedurft hätte. Die Angaben des Beschwerdeführers seien in Übereinstimmung mit der Berichtslage, Ehen würden in Indien von der Familie arrangiert. Sein soziales Umfeld habe die autonome Partnerwahl des Beschwerdeführers und seiner Freundin nicht geduldet, hinzu trete der große soziale Unterschied. Beziehungen zwischen Angehörigen verschiedener Kasten würden regelmäßig angefeindet. Die Länderfeststellungen seien nicht anlassfallbezogen gewählt, sondern ohne tatsächliche Auseinandersetzung in den Bescheid eingefügt worden. Der Beschwerdeführer habe eine Fülle persönlicher Details geliefert und viele Einzelheiten vorgebracht, die eine gute Grundlage für konkrete Recherchen böten. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde erweise sich als unbrauchbar, aus der Befragung des Beschwerdeführers ergebe sich eine detailreiche Schilderung und der Beschwerdeführer sei fähig, sämtliche nachgefragten Einzelheiten zufriedenstellend zu beantworten. Mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers in Österreich setze sich die belangte Behörde nicht auseinander. Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsamer, freundlicher und integrationswilliger Mensch, der seine Chancen hier in Österreich nutzen wolle. Er habe sich von Anfang an bemüht, sich den hiesigen Gepflogenheiten anzupassen. Er habe sich sozial und beruflich integriert, arbeite als Zeitungszusteller, sei rechtmäßig gewerbetreibend und sei darin so erfolgreich, dass er keine sozialen Geldaushilfen oder Grundversorgung in Anspruch nehmen müsse. Da er sparsam sei, könne er vom selbstverdienten Geld leben. Die ortsübliche Unterkunft teile sich der Beschwerdeführer mit Freunden, der Beschwerdeführer spreche gut deutsch. Negative Faktoren seien nicht ersichtlich und von der belangten Behörde auch nicht behauptet worden, der Beschwerdeführer habe sich in Österreich nichts zu Schulden kommen lassen. Der Beschwerdeführer habe auch zu seiner Identität klare und richtige Angaben gemacht und somit in jeder Weise am Verfahren mitgewirkt. Die Prognose bezüglich eines weiteren Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich müsse als äußerst positiv beurteilt werden. Eine solche Prognose habe die belangte Behörde verabsäumt. Die Qualität der Bindung zu Österreich sei entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht an eine fixe Aufenthaltsdauer gebunden, weshalb die Interessenabwägung i. S. d. Artikel 8, EMRK zugunsten des Beschwerdeführers hätte ausgehen müssen. Beantragt werde daher, festzustellen, dass die Rechtsmittelbelehrung (im Hinblick auf die vom BFA mit zwei Wochen bestimmte Rechtsmittelfrist) verfassungswidrig ist, die bekämpfte Entscheidung zu beheben, festzustellen, dass die Abweisung des Antrages hinsichtlich Asyl und subsidiären Schutz, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Indien nicht rechtmäßig sind, die Sache zur nochmaligen Bearbeitung an das BFA zurückzuweisen und vor einer inhaltlichen Entscheidung durch die Kontrollinstanz eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und schließlich festzustellen, dass Asyl oder in eventu subsidiärer Schutz zu gewähren ist, jedenfalls ein Aufenthaltstitel zu gewähren ist und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien aus dem Bundesstaat Punjab und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Der Beschwerdeführer ist ledig und lebte zuletzt bei seinen Familienangehörigen im Punjab, wo er von 2001 bis 2013 die Grundschule besuchte. Anfang 2016 verließ er auf dem Luftwege sein Heimatland. Der Beschwerdeführer stellte am 20.01.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers befinden sich im Heimatland. Er verfügt über keinerlei Familienangehörige im Bundesgebiet, ist gesund und steht im erwerbsfähigen Alter. Der Beschwerdeführer hat sich Deutschkenntnisse angeeignet, Anhaltspunkte, wonach er Deutschkurse absolviert hat, bestehen nicht. Der Beschwerdeführer erwirtschaftet seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet durch selbstständige Tätigkeit als Zeitungsauslieferer. Er teilt sich mit Freunden eine Unterkunft. Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer in Österreich einem Verein oder einer sonstigen Organisation angehöre, bestehen nicht. 1.2. Entscheidungsrelevante Länderfeststellungen Politische Lage Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt (CIA Factbook 28.10.2015; vgl. AA 24.4.2015). Mit seinen vielen Sprachen ist Indien besonders vielfältig, was sich auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 28.10.2015). Indien hat seit dem 2.6.2014 29 Bundesstaaten und sieben Unionsstaaten (CIA Factbook 28.10.2015; vgl. AA 10.2015a). Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen (AA 10.2015a).Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt (CIA Factbook 28.10.2015; vergleiche AA 24.4.2015). Mit seinen vielen Sprachen ist Indien besonders vielfältig, was sich auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 28.10.2015). Indien hat seit dem 2.6.2014 29 Bundesstaaten und sieben Unionsstaaten (CIA Factbook 28.10.2015; vergleiche AA 10.2015a). Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen (AA 10.2015a). Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien

(1947)den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt (AA 10.2015a). Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 10.2015a). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 25.6.2015). Das Amt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse (AA 10.2015a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister, der seit 26.5.2014 Narendra Modi heißt (GIZ 11.2015). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 25.6.2015). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene. Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 11.2015; vgl. AA 24.4.2015).Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 25.6.2015). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene. Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 11.2015; vergleiche AA 24.4.2015). Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster. In Indien gibt es eine verfassungsmäßig garantierte, unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug (AA 24.4.2015). In den letzten Jahrzehnten erlebte Indien einen enormen wirtschaftlichen Aufschwung, der zur Bildung einer neuen Mittelschicht führte. Doch das uralte Kastensystem Indiens, eine marode Infrastruktur auf dem Land, die starke Umweltverschmutzung und religiöse Konflikte zwischen Hindus und Muslimen stellen das Land weiterhin vor große Probleme (FAZ 16.5.2014). Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 8.2015). Wahlen 2014: Die letzten landesweiten Wahlen fanden im April/Mai 2014 statt (AA 24.4.2015). Am 7.4.2014 begann die Wahl zur
  1. Lok Sabha, dem indischen Unterhaus (GIZ 11.2015). 814 Millionen Wählerinnen und Wähler waren aufgerufen, an mehr als 930.000 Wahlurnen und 1,5 Millionen elektronischen Wahlmaschinen ihre Stimmen abzugeben (Eurasisches Magazin 24.5.2014), darunter etwa 120 Millionen Erstwähler (GIZ 11.2015). Bei der Wahl standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der BJP und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht. Mit besonderem Interesse wurde das Abschneiden der aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangenen Aam Aadmi Party (AAP) begleitet. Der AAP gelang es 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen zu erringen. Das Ergebnis 2014: Landesweit errang die AAP nur vier Sitze (GIZ 11.2015; vgl. FAZ 16.5.2014).Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der BJP und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht. Mit besonderem Interesse wurde das Abschneiden der aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangenen Aam Aadmi Party (AAP) begleitet. Der AAP gelang es 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen zu erringen. Das Ergebnis 2014: Landesweit errang die AAP nur vier Sitze (GIZ 11.2015; vergleiche FAZ 16.5.2014). Seit dem 16.5.2014 steht der Wahlsieger offiziell fest: Narendra Modi von der Oppositionspartei Bharatiya Janata Party (BJP), die sich mit 282 von 543 Mandaten eine absolute Mehrheit sichern konnte. Hohe Verluste hingegen für die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh. Sonia Gandhi und Sohn Rahul rücken nun auf die Oppositionsbank (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vgl. FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2015). Neuer Regierungschef ist der bisherige Chief Minister des Bundesstaates Gujarat, Narendra Modi. Damit erhält auch die Angst vor einem Aufflammen des Kommunalismus neue Nahrung (GIZ 11.2015).Seit dem 16.5.2014 steht der Wahlsieger offiziell fest: Narendra Modi von der Oppositionspartei Bharatiya Janata Party (BJP), die sich mit 282 von 543 Mandaten eine absolute Mehrheit sichern konnte. Hohe Verluste hingegen für die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh. Sonia Gandhi und Sohn Rahul rücken nun auf die Oppositionsbank (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vergleiche FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2015). Neuer Regierungschef ist der bisherige Chief Minister des Bundesstaates Gujarat, Narendra Modi. Damit erhält auch die Angst vor einem Aufflammen des Kommunalismus neue Nahrung (GIZ 11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2015a): Indien, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (28.10.2015): India country profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency(28.10.2015): The World Factbook -Strichaufzählung India, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/in.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung Eurasisches Magazin (24.5.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?, http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (16.5.2014): Modi ist Mann der Stunde, http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/fruehaufsteher/wahlentscheid-in-indien-modi-ist-der-mann-der-stunde-12941572.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2015): Indien, http://liportal.giz.de/indien/geschichte-staat.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmBH (8.2015): Indien, Wirtschaftssystem und Wirtschaftspolitik, http://liportal.giz.de/indien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 9.11.2015 Rechtsschutz/Justizwesen In Indien gibt es eine verfassungsmäßig garantierte, unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug (AA 24.4.2015). Das Gesetz garantiert ein unabhängiges Gerichtswesen, aber Korruption war im Gerichtswesen weit verbreitet (USDOS 25.6.2015). Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der frühere Chief Justice Katju hatte mit einer Äußerung im Herbst 2014 eine öffentlich ausgetragene Kontroverse ausgelöst, als er Korruption unter den Richtern öffentlich machte und außerdem in einem Fall staatliche Einflussnahme auf eine Richterbenennung offenlegte (AA 24.4.2015). Das Gerichtswesen war auch weiterhin überlastet und der Rückstau bei Gericht führte zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung (USDOS 25.6.2015). Im August 2013 gab der Justizminister bekannt, dass im Supreme Court drei und in den hohen Gerichten 275 Positionen zu besetzen seien. Alarmierend war auch die Zahl der offenen Position in den untergeordneten Richterschaften, mit mehr als 3.700 Positionen, die zu besetzen waren. Der Justizminister führte langwierige Verspätungen in den Gerichten auf die offenen Stellen zurück (USDOS 27.2.2014). Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 1.8.2014 eine Vakanz von 34% der Richter an den Obergerichten (USDOS 25.6.2015). Sehr problematisch ist die sehr lange Verfahrensdauer. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahren. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 24.4.2015). Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt. Richter zeigten einen beträchtlichen Einsatz in der Bearbeitung von "Public Interest Litigation" (Klagen im öffentlichen Interesse). Jedoch eröffneten in den letzten Jahren auch Richter Verfahren wegen ungebührlichem Verhalten vor Gericht gegen Aktivisten und Journalisten, die gegen Korruption in der Richterschaft vorgingen oder Urteile anzweifelten. In den unteren Ebenen des Gerichtswesens ist Berichten zufolge Korruption weit verbreitet. Viele Bürger haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte durchzusetzen (FH 28.1.2015). Das System hat einen starken Arbeitsrückstand und ist unterbesetzt. Dies führt häufig zu einer überlangen Untersuchungshaft für viele Verdächtige, die oft länger dauert als der eigentliche Strafrahmen wäre (FH 28.1.2015; vgl. FH 19.5.2014). Die Errichtung von verschiedenen Fast-Track-Gerichten zwecks Abarbeitung anhängiger Gerichtsfälle führte dazu, dass das Recht auf ein faires Verfahren in einigen Fällen nicht eingehalten wird (FH 19.5.2014).Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt. Richter zeigten einen beträchtlichen Einsatz in der Bearbeitung von "Public Interest Litigation" (Klagen im öffentlichen Interesse). Jedoch eröffneten in den letzten Jahren auch Richter Verfahren wegen ungebührlichem Verhalten vor Gericht gegen Aktivisten und Journalisten, die gegen Korruption in der Richterschaft vorgingen oder Urteile anzweifelten. In den unteren Ebenen des Gerichtswesens ist Berichten zufolge Korruption weit verbreitet. Viele Bürger haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte durchzusetzen (FH 28.1.2015). Das System hat einen starken Arbeitsrückstand und ist unterbesetzt. Dies führt häufig zu einer überlangen Untersuchungshaft für viele Verdächtige, die oft länger dauert als der eigentliche Strafrahmen wäre (FH 28.1.2015; vergleiche FH 19.5.2014). Die Errichtung von verschiedenen Fast-Track-Gerichten zwecks Abarbeitung anhängiger Gerichtsfälle führte dazu, dass das Recht auf ein faires Verfahren in einigen Fällen nicht eingehalten wird (FH 19.5.2014). In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 24.4.2015). Die Untersuchungshaft dauert sehr lang. Außer bei von Todstrafe bedrohten Delikten soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung anordnen und eine Freilassung auf Kaution anordnen Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70% aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge, viele wegen geringfügiger Taten, denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 24.4.2015).In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Artikel 21,) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 24.4.2015). Die Untersuchungshaft dauert sehr lang. Außer bei von Todstrafe bedrohten Delikten soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung anordnen und eine Freilassung auf Kaution anordnen Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70% aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge, viele wegen geringfügiger Taten, denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 24.4.2015). Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt. Alle gegen einen Angeklagten vorgebrachten Beweise müssen diesem zugänglich sein und Verurteilungen veröffentlicht werden (USDOS 25.6.2015). Das Gesetz erlaubt den Angeklagten in den meisten Zivil- und Kriminalfällen den Zugang zu relevanten Regierungsbeweisen, aber die Regierung behält sich das Recht vor, Informationen zurückzuhalten und tut dies auch in Fällen, die sie für heikel erachtet. Die Angeklagten haben das Recht Zeugen zu befragen, unterprivilegierte Angeklagte genießen aufgrund des Mangels von ordentlicher Rechtsvertretung manchmal dieses Recht nicht. Das Gericht ist verpflichtet Urteile öffentlich zu verkünden und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz (USDOS 25.6.2015). Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal zu Gewalt gegen Personen führt, die soziale Regeln brechen - besonders Frauen und Angehörige unterer Kasten (FH 28.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/296800/433144_de.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (19.5.2014): Freedom in the World 2014 - India, http://www.refworld.org/docid/5379d1d710.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): India, Country Report on Human Rights Practices 2013 - India, http://www.ecoi.net/local_link/270728/400811_de.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 9.11.2015 Sicherheitsbehörden Die Polizei handelt aufgrund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten (AA 24.4.2015). Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde. Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten sind zwar dezentral organisiert, haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der oben beschrieben zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus (BICC 6.2015). Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten (AA 24.4.2015). Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2015). Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 24.4.2015; vgl. BICC 6.2015), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2015).Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2015). Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 24.4.2015; vergleiche BICC 6.2015), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2015). Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter und außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015; vgl. HRW 29.1.2015). Der Polizei werden schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, wie außergerichtliche Tötungen, Folter und Vergewaltigungen (USDOS 25.6.2015). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt. Politische Forderungen, Täter möglichst schnell nach Terrorangriffen und Vergewaltigungen zu ermitteln, führt oft zu widerrechtlichen Verhaftungen (USDOS 25.6.2015).Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter und außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015; vergleiche HRW 29.1.2015). Der Polizei werden schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, wie außergerichtliche Tötungen, Folter und Vergewaltigungen (USDOS 25.6.2015). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt. Politische Forderungen, Täter möglichst schnell nach Terrorangriffen und Vergewaltigungen zu ermitteln, führt oft zu widerrechtlichen Verhaftungen (USDOS 25.6.2015). Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen. Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland und Tripura (AA 24.4.2015 vgl. USDOS 25.6.2015).Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen. Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland und Tripura (AA 24.4.2015 vergleiche USDOS 25.6.2015). Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt. Der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) wurde verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Möglichkeit zur Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen) (AA 24.4.2015). Es gab auch weiterhin Berichte über Vergewaltigungen von Häftlingen durch die Polizei. Manche Vergewaltigungsopfer hatten Angst, aufgrund des drohenden sozialen Stigmas und möglichen Vergeltungshandlungen, sich zu melden und das Verbrechen anzuzeigen, speziell dann, wenn der Täter ein Polizist oder ein anderer Beamter war. Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) hat das Mandat Vergewaltigungsfälle in denen Polizisten involviert sind zu untersuchen. Die NHRC ist gesetzlich befugt, Informationen über Mitglieder des Militärs und den paramilitärischen Streitkräften zu verlangen, jedoch hat sie kein Mandant, um Fälle zu untersuchen in denen diese Einheiten verwickelt sind (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung BICC - Bonn International Centre for Conversion (6.2015): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/20157/indien.pdf, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/295494/430526_de.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 9.11.2015 Korruption Korruption ist weit verbreitet (USDOS 25.6.2015). Indien scheint im Korruptionsindex 2014 von Transparency International auf Platz 85 (Anmerkung: 2013 Platz 94) von insgesamt 175 Ländern auf (TI 12.2014). Durch heimischen und internationalen Druck wurde die Korruptionsbekämpfung intensiviert. Obwohl jedes Jahr Politiker und Beamte bei der Entgegennahme von Bestechungsgeldern erwischt werden, gibt es zahlreiche Korruptionsfälle, die unbemerkt und unbestraft bleiben. Nationaler und internationaler Druck hat zu gesetzlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption geführt. Nach Jahren groß angelegter gesellschaftlicher Mobilisierung durch Aktivisten verabschiedete das Parlament das Lok Pal und Lokayuktas Gesetz, das der Präsident im Jänner 2014 unterzeichnete. Das Gesetz schafft unabhängige, staatliche Gremien, an die man Beschwerden wegen korrupter Beamter oder Politiker richten kann und die ermächtigt sind, die Beschwerden zu untersuchen und Verurteilungen vor Gericht zu verfolgen. Auf Bundesebene wird diese Einrichtung Lok Pal genannt und das Gesetz schreibt den Bundesstaaten vor, binnen eines Jahres ihre eigenen Korruptionsbekämpfungsinstitutionen, die sogenannten Lokayuktas, zu schaffen. Fragen zur Durchsetzung bleiben jedoch offen. Seit 2008 sind mindestens 29 "Recht auf Informationsaktivisten" ermordet und 164 angegriffen oder belästigt worden (FH 28.1.2015). Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Dienst vor, die Regierung hat das Gesetz aber nicht effektiv umgesetzt und in der Praxis kommen Staatsdiener mit korrupten Praktiken häufig straflos davon. Korruption ist auf allen Regierungsebenen vertreten. Das CBI (Central Bureau of Investigation) registrierte im Untersuchungszeitraum [Anm.: Jänner bis November] 583 Korruptionsfälle. Das CBI betreibt eine gebührenfreie Hotline - um Beschwerden aufzunehmen - und ein Webportal, um Informationen zu veröffentlichen (USDOS 25.6.2015). NGOs berichten, dass Bestechungsgelder üblicherweise für die Beschleunigung von Gerichtsverfahren, für Polizeischutz, für Schuleinschreibung, oder Zugang zu Wasserversorgung oder Beihilfen bezahlt werden. Zivilgesellschaftliche Organisationen lenkten die öffentliche Aufmerksamkeit u.a. mit öffentlichen Demonstrationen und mittels Websites während des gesamten Jahres 2014 auf das Thema Korruption (USDOS 25.6.2015). Die Regierung ernannte Hauptüberwachungsbeamte (Chief Vigilance Offifers), um öffentlichen Beschwerden und Missstände im Banken-, Versicherungs- und anderen Sektoren, die durch private, öffentliche und körperschaftliche Gremien bedient werden, nachzugehen. Das Parlament verabschiedete im Dezember ein Gesetz zu Ombudsmannorganisation, Lok Pal, um Vorwürfe von Regierungskorruption zu untersuchen (USDOS 25.6.2015). Die unteren Bereiche des Gerichtswesens sind im speziellen von Korruption betroffen und die meisten BürgerInnen haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte zu erhalten (FH 28.1.2015). Auch viele staatlich unterstützte Programme für die Armutsbekämpfung und Schaffung von Arbeitsplätzen, litten unter Korruption. (USDOS 25.6.2015). Eine neue Helpline, um Menschen im Umgang mit Bestechungsforderung durch Regierungsmitarbeiter in der Hauptstadt Delhi zu unterstützen, erhielt mehr als 4.000 Anrufe in den ersten Stunden ihres Bestehens. Die Korruptionsbekämpfungshelpline ist eine Initiative der neuen Aam Aadami (Normalbürger) Partei (AAP), welche Delhi mit Unterstützung der Kongresspartei regiert. Diese Helpline steht 14 Stunden pro Tag zur Verfügung und soll helfen die alltägliche Korruption zu bekämpfen (BBC 9.1.2014). Quellen: -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (9.1.2014): India's Delhi government's anti-corruption helpline gets thousands of calls, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-india-25663763, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/296800/433144_de.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung TI - Transparency International (12.2014): Corruption Perceptions Index 2014, http://www.transparency.org/cpi2014/results, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 9.11.2015 Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 6.2015). Wesentliche Grundrechte sind in der indischen Verfassung garantiert. Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien aber ein (AA 24.4.2015). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden. Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert. Den Sicherheitskräften wird Parteilichkeit vorgeworfen, besonders hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten. Die Stimmung wird durch hindunationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 6.2015). Die Behörden verstoßen auch weiterhin gegen die Privatsphäre der BürgerInnen. In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein und es gibt Berichte von Verhaftungen, aber keine Verurteilungen nach diesem Gesetz. Manche Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 25.6.2015). Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre
  2. Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte. Sie ist unabhängig und wurde durch ein Umsetzungsgesetz des Parlaments gegründet. Die NHRC hat die Befugnis eines Zivilgerichtes (NHRC o. D.). Die NHRC empfiehlt, dass das Kriminalermittlungsbüro alle Morde, in denen die angeblichen Verdächtigen während ihrer Anklage, Verhaftung, oder bei ihrem Fluchtversuch getötet wurden, untersucht. Viele Bundesstaaten sind diesem unverbindlichen Rat nicht gefolgt und führten interne Revisionen im Ermessen der Vorgesetzten durch. Die NHRC Richtlinien weisen die Bundesstaatenregierungen an, alle Fälle von Tod durch Polizeihandlung binnen 48 Stunden an die NHRC zu melden, jedoch hielten sich viele Bundesstaatenregierungen nicht an diese Richtlinien. Die NHRC wies die Bundesstaatenregierung an, den Familien von Opfern eine finanzielle Kompensation zu bieten, aber die Bundesstaatenregierungen erfüllten diese Richtlinien nicht konsequent. Die Sicherheitskräfte mussten Todesfälle während der Haft nicht an die NHRC melden (USDOS 25.6.2015). Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 24.4.2015). In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 24.4.2015). 23 der 29 Bundesstaaten haben Menschenrechtskommissionen, die eigenständige Untersuchungen durchführen, aber unter der Nationalen Menschenrechtskommission arbeiten. In sieben Bundesstaaten blieb die Position des Vorsitzenden nicht besetzt. Menschenrechtgruppen mutmaßten, dass die Menschenrechtskommissionen durch lokale Politik in ihrer Tätigkeit eingeschränkt waren (USDOS 25.6.2015). Manche Menschenrechtsorganisationen behaupteten, dass rechtliche und institutionelle Schwächen die Arbeit der NHRC behinderten. Während die NHRC die Autorität besitzt: Untersuchungen und Beschwerden nachzugehen oder von der Bundesregierung die Veröffentlichung eines Bericht verlangen kann, hat sie weder die Verfügungsmacht um Anfragen durchzusetzen, Vorgänge für Strafverfolgungen zu initiieren, oder Interimskompensationen anzuweisen, noch ist es ihr möglich unabhängig Menschenrechtsverletzungen der Streitkräfte nachzugehen. Menschenrechtsorganisationen kritisierten die finanzielle Abhängigkeit der NHRC von der Regierung und ihren Grundsatz, Verstöße, die älter als ein Jahr sind, nicht zu untersuchen. Sie behaupteten, dass die NHRC nicht alle Verstöße registrierte, es verabsäumte Fälle gründlich zu untersuchen, Beschwerden wieder an den angeblichen Verursacher retourniere und Beschwerdeführer nicht adäquat schütze (USDOS 25.6.2015). Die NHRC arbeitete gemeinsam mit verschiedenen NGOs. Auch hatten die NGOs mehrere Repräsentationen in mehreren NHRC Komitees. Menschenrechtsbeobachter in Jammu und Kaschmir war es möglich Menschenrechtsverstöße zu dokumentieren, sie wurden aber von Sicherheitskräften, der Polizei und Aufständischen in ihrer Arbeit behindert oder belästigt (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung BICC - Bonn International Centre for Conversion (6.2015): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/20157/indien.pdf, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung NHRC - The National Human Rights Commission India (o. D.): The National Human Rights Commission India, http://www.nhrc.nic.in/Documents/Publications/NHRCindia.pdf, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 9.11.2015 Bewegungsfreiheit Das Gesetz gewährt interne/landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung; die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 25.6.2015). Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (AA 24.4.2015). Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan. Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (AA 3.3.2014). Die Regierung darf die legale Ausstellung eines Passes, an einen Anwärter, von dem geglaubt wird, dass er in Aktivitäten außerhalb des Landes verwickelt ist, die "schädlich für die Souveränität und Integrität der Nation" sind, verweigern (USDOS 25.6.2015). Die Regierung lockerte Einschränkungen in Bezug auf Reisen nach Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram und Teilen von Jammu und Kaschmir, außer für Ausländer aus Pakistan, China und Burma. Die Bundesstaatenregierungen verlangen vor Reiseantritt von den Bürgern spezielle Genehmigungen einzuholen, um in diese Gegenden zu reisen. Die Sicherheitskräfte untersuchen Wagen und deren Inhaber bei Checkpoints im Kaschmirtal, vor öffentlichen Veranstaltungen in Neu Delhi oder nach großen terroristischen Angriffen (USDOS 25.6.2015). Bürger von Jammu und Kaschmir sind auch weiterhin mit massiven Behinderungen konfrontiert, oft dauert es bis zu zwei Jahre, bis ihnen das Außenministerium einen Pass ausstellt oder erneuert. Die Regierung setzt Antragsteller - geboren in Jammu und Kaschmir -- zusätzlichen Kontrollen aus, bevor sie einen Pass erhalten (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 9.11.2015 Meldewesen Es gibt kein Meldewesen in Indien (AA 24.4.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien Grundversorgung/Wirtschaft Indiens Wirtschaft hat sich zuletzt erholt und an Dynamik gewonnen. Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2014/2015 bei 7,4%. Trotz struktureller Mängel zählt Indien damit nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Im Vergleich zu anderen BRICS-Staaten kann Indien sich derzeit besser positionieren. Bei weiter wachsender Einwohnerzahl (derzeit 1,25 Mrd.) wird es bis zur Mitte des Jahrhunderts voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen. (AA 10.2015c).Indiens Wirtschaft hat sich zuletzt erholt und an Dynamik gewonnen. Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2014 aus 2015, bei 7,4%. Trotz struktureller Mängel zählt Indien damit nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Im Vergleich zu anderen BRICS-Staaten kann Indien sich derzeit besser positionieren. Bei weiter wachsender Einwohnerzahl (derzeit 1,25 Mrd.) wird es bis zur Mitte des Jahrhunderts voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen. (AA 10.2015c). Indien ist die drittgrößte Wirtschaft in Asien und ist durch eine hohe Inflation, einer schwachen Währung und einem Rückgang an ausländischen Investitionen belastet. Eine Flaute im Bergbau und Manufaktur, haben ihr restliches dazu beigetragen (BBC 31.1.2014). Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Das durchschnittliche jährliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei 1100 Euro. Etwa 30 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 US-Dollar pro Kopf und Tag. Rund 70 Prozent haben weniger als 2 US-Dollar pro Tag zur Verfügung. Auf dem Human Development Index der UNDP steht Indien auf Platz 135 unter 187 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika (AA 10.2015c). Das Land hat eine aufstrebende urbane Mittelschicht und hat große Fortschritte wie zum Beispiel im IT-Bereich gemach. Die große Zahl an Facharbeitskräften macht es zu einem beliebten Ziel für internationale Firmen, die versuchen ihre Arbeit auszulagern. Der Großteil der ländlichen Bevölkerung ist weiterhin arm, da deren Leben auch weiterhin durch das altertümliche Hindukastensystem beeinflusst wird, welches jeder Person einen Platz in der sozialen Hierarchie zuweist. Diskriminierungen auf Basis der Kaste sind gegenwärtig illegal und mehrere Maßnahmen wurden eingeführt um benachteiligte Gruppen zu stärken und ihnen Zugangsmöglichkeiten zu erleichtern - wie zum Beispiel Bildung und Arbeit (BBC 28.10.2015) Das hohe Wachstum der Jahre bis 2011 hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70% aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Die erhofften Beschäftigungseffekte des Wachstums sind bislang ausgeblieben. Premierminister Modi (BJP) errang seinen erdrutschartigen Wahlsieg 2014 mit dem Versprechen von mehr Wachstum, besseren Entwicklungschancen für die breite Masse der Bevölkerung und weniger Korruption. Die Erwartungshaltung war und ist entsprechend groß. Nach knapp einem Jahr Regierungszeit zeigen sich erste positive Tendenzen bei der Inflation, die von vorher knapp 10% zuletzt auf Werte um 6% sank. Das Haushaltsdefizit soll in den nächsten drei Jahren von aktuell 4,1% (2014/2015) auf 3% des BJP reduziert werden. Dafür bedarf es vor allem höherer Steuereinnahmen, z. B. über eine Reform des Steuerwesens. Große Hoffnungen liegen diesbezüglich in der kommenden "Goods and Services Tax", einer landesweit einheitlichen Umsatzsteuer, dein ein wichtiger Schritt zur Schaffung eines indienweiten Binnenmarkts ist. Zu Beginn ihrer Amtszeit hat sich die Regierung Modi zur Marktwirtschaft bekannt und eine Reformagenda angekündigt, die u.a. eine Erhöhung des Anteils ausländischer Direktinvestitionen in bestimmten Bereichen vorsieht. Ende September verkündete Premierminister Modi die "Make in India" Kampagne und rief ausländische Investoren dazu auf, in Indien bei verbesserten Investitionsbedingungen zu produzieren. Er will so den Anteil der Industrieproduktion am BIP von aktuell 17% bis 2025 auf 25% anheben. Zur Ankurbelung der weiteren Industrialisierung werden groß angelegte Infrastrukturprojekte verfolgt, die unter anderem den Ausbau von Industriekorridoren zwischen verschiedenen Knotenpunkten vorsehen (z.B. Delhi-Mumbai Industrial Corridor). Auch im Bereich Schiene, den Häfen und im Luftverkehr sind erhebliche Investitionen nötig und geplant (AA 10.2015c).Das hohe Wachstum der Jahre bis 2011 hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70% aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Die erhofften Beschäftigungseffekte des Wachstums sind bislang ausgeblieben. Premierminister Modi (BJP) errang seinen erdrutschartigen Wahlsieg 2014 mit dem Versprechen von mehr Wachstum, besseren Entwicklungschancen für die breite Masse der Bevölkerung und weniger Korruption. Die Erwartungshaltung war und ist entsprechend groß. Nach knapp einem Jahr Regierungszeit zeigen sich erste positive Tendenzen bei der Inflation, die von vorher knapp 10% zuletzt auf Werte um 6% sank. Das Haushaltsdefizit soll in den nächsten drei Jahren von aktuell 4,1% (2014 aus 2015,) auf 3% des BJP reduziert werden. Dafür bedarf es vor allem höherer Steuereinnahmen, z. B. über eine Reform des Steuerwesens. Große Hoffnungen liegen diesbezüglich in der kommenden "Goods and Services Tax", einer landesweit einheitlichen Umsatzsteuer, dein ein wichtiger Schritt zur Schaffung eines indienweiten Binnenmarkts ist. Zu Beginn ihrer Amtszeit hat sich die Regierung Modi zur Marktwirtschaft bekannt und eine Reformagenda angekündigt, die u.a. eine Erhöhung des Anteils ausländischer Direktinvestitionen in bestimmten Bereichen vorsieht. Ende September verkündete Premierminister Modi die "Make in India" Kampagne und rief ausländische Investoren dazu auf, in Indien bei verbesserten Investitionsbedingungen zu produzieren. Er will so den Anteil der Industrieproduktion am BIP von aktuell 17% bis 2025 auf 25% anheben. Zur Ankurbelung der weiteren Industrialisierung werden groß angelegte Infrastrukturprojekte verfolgt, die unter anderem den Ausbau von Industriekorridoren zwischen verschiedenen Knotenpunkten vorsehen (z.B. Delhi-Mumbai Industrial Corridor). Auch im Bereich Schiene, den Häfen und im Luftverkehr sind erhebliche Investitionen nötig und geplant (AA 10.2015c). Zu den Hauptcharakteristika der indischen Volkswirtschaft gehören das Missverhältnis zwischen BIP- und Beschäftigungsanteil bei Landwirtschaft und Dienstleistungen (mit umgekehrten Vorzeichen) und eine vergleichsweise geringe Bedeutung der verarbeitenden Industrie. Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung lebt in ländlich-bäuerlichen Strukturen und bleibt wirtschaftlich benachteiligt. Der Anteil der Landwirtschaft an der indischen Wirtschaftsleistung sinkt seit Jahren kontinuierlich und beträgt nur noch etwa 17,6% (2014/15) der Gesamtwirtschaft, obgleich rund 50% (genau 49%) der indischen Arbeitskräfte in diesem Bereich tätig sind. Angesichts Kapitalmangels, zu kleiner Anbauflächen, stagnierender Erträge und fehlender Absatzstrukturen bleibt der Sektor Hauptsorge der indischen Regierung. Nur ca. 10% aller Beschäftigten stehen in einem vertraglich geregelten Arbeitsverhältnis. Die übrigen 90% werden dem sogenannten "informellen Sektor" zugerechnet - sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung. Wachstum und Wohlstand verdankt Indien vor allem dem Dienstleistungssektor mit einem Anteil von über 60% am BIP. Hiervon profitiert aber bei einem Beschäftigungsanteil von etwa 30% nur ein kleiner Teil der Bevölkerung. Zur Überwindung der Massenarmut sollen neue Arbeitsplätze geschaffen werden, vor allem auch für nicht oder gering qualifizierte Kräfte. Dies könnte aus Sicht der Regierung am ehesten im Industriesektor (insbesondere im verarbeitenden Gewerbe) erfolgen (AA 10.2015c). Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 24.4.2015). Backsteinöfen sind ein wichtiger Bestandteil von Indiens wachsender Wirtschaft. Es gibt mehr als zwei Millionen ZiegelarbeiterInnen in Indien. Viele Ofenanlagen haben ArbeiterInnen, die unter fast sklavenähnlichen Bedingungen arbeiten und höchstens £1.50 für einen 12 Stunden Tag verdienen. Viele leiden unter Krankheiten aufgrund des beizenden Rauches der Öfen und den rauen Arbeitsbedingungen (BBC 4.1.2014). Das Ausmaß von Zwangs- und Kinderarbeit in den Backsteinöfen in Indien nimmt epidemische Ausmaße an. Schwangere Frauen, Kinder und junge Mädchen arbeiten 12 - 18 Stunden pro Tag. Sie sind schlecht ernährt, es gibt kein sauberes Wasser und sie leben wie Sklaven (BBC 2.1.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2015c): Indien, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (4.1.2014): India brick industry: Calls to improve working conditions, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-india-25595093, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (28.10.2015) India profile -Strichaufzählung Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (2.1.2014): Why India's brick kiln workers 'live like slaves', http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-india-25556965, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (31.1.2014): World Bank chief economist on future of India's economy, http://www.bbc.com/news/world-asia-india-25742983, Zugriff 9.11.2015 Sozialbeihilfen In Indien haben derzeit von 400 Mio. Arbeitskräften nur etwa 35 Mio. Zugang zum offiziellen Sozialen Sicherungssystem in Form einer Altersrentenabsicherung. Dies schließt Arbeiter des privaten Sektors, Beamte, Militärpersonal und Arbeitnehmer von Unternehmen des staatlich öffentlichen Sektors ein. Von diesen 35 Mio. sind 26 Mio. Arbeiter Mitglied der Organisation des Arbeitnehmervorsorgefonds ("EPFO"). Ein weiterer wichtiger Beitrag des EPF ist der Vorschlag zur Ausweitung der kritischen Lebensbeihilfen auf die Gewährung von Obdach. Der Shramik Awas Yojana zielt auf die Bereitstellung kostengünstiger Siedlungsprojekte ab. Dies geht einher mit einer Zusammenarbeit von Organisationen wie HUDCO, Wohnungsbauagenturen, der Regierung, Arbeitnehmern und "EPF"-Mitgliedern, wobei die "EPFO" eine Vermittlerrolle einnimmt. Die Investitionen fließen in die beschriebenen Sicherheiten und Portfolios nach einem durch das Finanzministerium vorgegebenen Muster ein (BAMF 8.2014). Die Landes- und Staatenregierungen bieten verschiedene Sozialversicherungsprogramme an. Diese richten sich allerdings meist an unterprivilegierte Bevölkerungsschichten. Weitere Informationen zu den verschiedenen Programmen gibt es auf den Webseiten der Landes- und Staatenregierungen. Auf Dorfebene kann auch der Panchayat notwendige Informationen herausgeben (BAMF 8.2014). Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 Millionen indischer Bürger eine Aadhaar ID Nummer ausgestellt. Obwohl diese nicht verpflichtend ist, gaben Beamte an, dass der Nichtbesitz den Zugang zur Staatshilfe limitieren könnte. Die Nummern ausstellenden Behörden pflegen eine Datenbank von Nummern, die mit persönlichen Informationen, inklusive biometrischer Daten, wie zum Beispiel Fingerabdrücke, verbunden werden (FH 3.10.2013). 110 Millionen Menschen waren im Jänner 2012 eingeschrieben und 60 Millionen Nummern wurden ausgestellt. Die Einschreibung ist freiwillig, wird aber stark beworben (The Independent 16.1.2012). Bald dürfte etwa 1 Milliarde Inder über eine unverwechselbare, mit biometrischen Identifikationen verknüpfte Identitätsnummern verfügen, welche es den Armen des Landes ungeachtet datenschutzrechtlicher Bedenken möglich macht, Zugang zu ihnen bisher verwehrten Finanzprodukten und Dienstleistungen zu erlangen (International Business Times, 2.2.2015). Die unverwechselbare Identitätsnummer ermöglicht es beispielsweise, dass staatliche Zuschüsse direkt an den Verbraucher übermittelt werden. Anstatt diese auf ein Bankkonto zu senden, wird sie an die unverwechselbare Identitätsnummer überwiesen, die mit der Bank verbunden ist und geht so an das entsprechende Bankkonto. 750 Millionen Inder haben derzeit eine derartige Identitätsnummer, ca. 130 Millionen haben diese auch mit ihrem Bankkonto verknüpft (International Business Times, 2.2.2015). Die wichtigsten Gesetze der sozialen Sicherung in Indien: (i) Das staatliche Arbeitnehmerversicherungsgesetz, 1948 ("ESI Act"), das Fabriken und Einrichtungen mit mehr als 10 Mitarbeitern umfasst und eine umfangreiche Versorgung der Mitarbeiter und ihrer Familien vorsieht, ebenso wie finanzielle Hilfen bei Krankheit und Mutterschaft und monatliche Zahlungen im Todesfall oder im Falle einer Behinderung. (ii) Das Gesetz zum Arbeitnehmervorsorgefonds & sonstigem, 1952 ("EPF & MP Act"), das sich auf bestimmte Fabriken und Werke und Einrichtungen bezieht, die 20 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, und das die abschließenden Leistungen des Vorsorgefonds, des Pensionsfonds und des Familienfonds im Todesfall während des Dienstverhältnisses regelt. Es existieren gesonderte Gesetze für vergleichbare Leistungen für Arbeiter in Kohleminen und auf Teeplantagen. (iii) Das Arbeiterkompensationsgesetz, 1923 ("WC Act"), das im Falle von arbeitsbedingten Verletzungen, die tödlich verlaufen oder eine Behinderung nach sich ziehen, Kompensationszahlungen an den Arbeiter oder seine Familie verlangt. (iv) Das Mutterschaftsleistungsgesetz, 1961 ("M.B. Act"), das 12 Wochengehälter während der Mutterschaft vorsieht, sowie bezahlten Urlaub bei anders gelagerten Eventualitäten. (v) Gesetz zur Zahlung einer Abfindung, 1972 ("P.G. Act"), wonach Arbeitnehmern, die in einem Unternehmen mit mindestens 10 Mitarbeitern 5 oder mehr Jahre gearbeitet haben, 15 Tageslöhne für jedes Dienstjahr gezahlt werden (BAMF 8.2013) Quellen: -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (8.2013): Länderinformationsblatt Indien, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772099/16338334/16801530/Indien_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801414&vernum=-2, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (8.2014): Länderinformationsblatt Indien, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_indien-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (3.10.2013): Freedom on the Net 2013 - India, http://www.ecoi.net/file_upload/3714_1380802722_fotn-2013-india.pdf, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung International Business Times (2.2.2015): One Billion Indians To Have UID Numbers By Year-End As India Seeks To Boost Social Security, http://www.ibtimes.com/one-billion-indians-have-uid-numbers-year-end-india-seeks-boost-social-security-1802126, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung The Independent (16.1.2012): Counting the billions: India starts to empower its people, http://www.independent.co.uk/news/world/asia/counting-the-billions-india-starts-to-empower-its-people-6290180.html, Zugriff 9.11.2015 Medizinische Versorgung In Indien gibt es ein staatliches Gesundheitssystem, aber dieses schließt keine kostenfreie Gesundheitsversorgung für die gesamte Bevölkerung ein (BAMF 8.2014). Die gesundheitliche Grundversorgung wird jedoch vom Staat kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchwegs unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf (AA 24.4.2015; vgl. BAMF 8.2014). Private Gesundheitsversorgung ist allerdings teurer als staatliche. Mehrere Versicherungsgesellschaften bieten Krankenversicherung an, die bestimmte medizinische Kosten abdeckt, u. a. auch stationäre Krankenhausaufenthalte. Die Abdeckung variiert je nach Versicherungspolice (BAMF 8.2014).In Indien gibt es ein staatliches Gesundheitssystem, aber dieses schließt keine kostenfreie Gesundheitsversorgung für die gesamte Bevölkerung ein (BAMF 8.2014). Die gesundheitliche Grundversorgung wird jedoch vom Staat kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchwegs unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf (AA 24.4.2015; vergleiche BAMF 8.2014). Private Gesundheitsversorgung ist allerdings teurer als staatliche. Mehrere Versicherungsgesellschaften bieten Krankenversicherung an, die bestimmte medizinische Kosten abdeckt, u. a. auch stationäre Krankenhausaufenthalte. Die Abdeckung variiert je nach Versicherungspolice (BAMF 8.2014). In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien ist der weltweit größte Hersteller von Generika; Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa (AA 24.4.2015). Nur 10%der heutigen indischen Bevölkerung verfügen über einen Krankenversicherungsschutz. 75% der Ausgaben für medizinische Versorgung müssen noch immer von Konsumenten selbst finanziert werden. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass dieser Industriezweig infolge des Markteintritts zahlreicher Privatinvestoren, in den nächsten Jahren enorm wachsen wird. 17 Versicherungsgesellschaften und 3 Krankenversicherungsunternehmen bieten derzeit Krankenversicherungen an. In Anbetracht der wachsenden Arzneimittelanwendungen und Gesundheitskosten steigt die Versicherungssummengrenze von 500.000 Rs. stetig an, so dass viele Unternehmen Policen in Höhe von 100.000 Rs. ausstellen. Max, Apollo Munich und Fortis sind die drei größten Gesellschaften. Royal Sundaram, Bharati AXA, ICICI Lombard etc. bieten Krankenversicherungen in Indien an (BAMF 8.2013). In staatlichen Krankenhäusern, von denen einige zu den besten Krankenhäusern Indiens gehören, erfolgt die Behandlung zu Steuerzahlerkosten. Die privaten medizinischen Einrichtungen bieten hohe Qualitätsstandards zu hohen Kosten. Die Gesundheitskosten in Indien sind im Vergleich zu den entwickelten Teilen der Welt verhältnismäßig niedrig. Nachfolgend die Durchschnittskosten einiger Einrichtungen in US $: Knochenmarkstransplantation - $70.000, Lebertransplantation - $70.000, kardiologischer Eingriff - $10.000, orthopädischer Eingriff - $8.000, Katarakt-OP $1.250, Zahnimplantation - $800 etc; (BAMF 8.2013). Die Primären Gesundheitseinrichtungen ("PHC") sind die Eckpfeiler der ländlichen Gesundheitsversorgung. Die Primären Gesundheitszentren und ihre nachgeordneten Stellen sollen die medizinischen Versorgungsbedürfnisse der Landbevölkerung gerecht werden. Jedes primäre Gesundheitszentrum ist für 100.000 Menschen zuständig und auf etwa 100 Dörfer verteilt. Die notwendige Ausstattung zur Verrichtung kleinerer operativer Eingriffe ist vorhanden. Auf der Gebietsebene besteht die Gesundheitsverwaltung aus einer Vielzahl von Bediensteten und Ärzten, die durchschnittlich 10-15 Krankenhäuser, 30-60 Primäre Gesundheitszentren und 300-400 nachgeordnete Zentren betreuen. Jeder Bezirk hat zudem ein Zivilkrankenhaus, um den Bedürfnissen der dortigen Bevölkerung zu begegnen (BAMF 8.2013). Die Nationale Ländliche Gesundheitsmission "NRHM" ist ein Regierungsvorhaben zur landesweiten Bereitstellung nützlicher medizinischer Dienstleistungen in den Haushalten ländlicher Regionen. Im Fokus stehen vor allem die 18 Staaten Arunachal Pradesh, Assam, Bihar, Chhattisgarh, Himachal Pradesh, Jharkhand, Jammu and Kashmir, Manipur, Mizoram, Meghalaya, Madhya Pradesh, Nagaland, Odisha, Rajasthan, Sikkim, Tripura, Uttarkhand und Uttar Pradesh (BAMF 8.2013). Es gibt regierungsgestützte Vorhaben und Programme für die Gesundheit und Wohlfahrt der Bürger, die von der Zentralregierung durchgeführt werden. Diese Programme streben einen verbesserten Gesundheitszustand der Bevölkerung sowie niedrigere Erkrankungszahlen und Todesfälle durch Krankheiten an. Die regierungsgestützten Programme umfassen Immunisierungsaktionen, besonderen Umgang mit Epidemien, Pläne zur Ausrottung gefährlicher Krankheiten und zahlreiche Bildungs- und Trainingsprogramme (BAMF 8.2013). Dank einer massiven Impfkampagne unter Beteiligung einer gewaltigen Armee von Helfern konnte die Kinderlähmung in Indien ausgerottet werden (DW 16.1.2014). Die Durchimpfungsrate ist extrem gestiegen. Zum Beispiel ist die Diphtherie-Tetanus-Pertussis Impfung unter den 1-jährigen um 60 -70 Prozent gestiegen die von Hepatitis B hat sich von 68 Prozent im Jahr 2005 auf 91 Prozent im Jahr 2010 gesteigert. Nationale Programme haben erfolgreich die Erkennungs- und Heilraten für Tuberkulose und Leprose verbessert (IMS-Institute 6.2013). Der Zugang zu öffentlichen oder privaten Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen in den ländlichen Gebieten ist, im Gegensatz den Städten, weiterhin eine Herausforderung. Eine steigende Zahl der Bevölkerung verwendet private Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen, sowohl für stationäre als auch ambulante Behandlungen. Lange Wartezeiten und das Fehlen von Diagnoseeinrichtungen sind mitunter die Hauptgründe warum private Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen, statt den öffentlichen Zentren, für die stationäre Behandlung ausgewählt werden. Patienten sind oft gezwungen sich aufgrund von Entfernung der schlechten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen an teurere Institute zu wenden. Wenngleich es Verbesserungen gab, gibt es auch weiterhin signifikante Herausforderungen im Bereich des Gesundheitsvorsorgezugangs für die indische Bevölkerung, speziell in ländlichen Gebieten (IMS-Institute 6.2013). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (8.2013): Länderinformationsblatt Indien, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772099/16338334/16801530/Indien_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801414&vernum=-2, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (8.2014): Länderinformationsblatt Indien, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_indien-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (16.1.2014): Neues Leben für Polio-Opfer in Indien, http://www.dw.de/neues-leben-f%C3%BCr-polio-opfer-in-indien/a-17366908, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung IMS-Institute (6.2013): Understanding Healthcare Access in India, http://www.imshealth.com/deployedfiles/imshealth/Global/Content/Corporate/IMS%20Institute/India/Understanding_Healthcare_Access_in_India.pdf, Zugriff 9.11.2015 Behandlung nach Rückkehr Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (AA 24.4.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers, zumal insoferne keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, dass diese Umstände nicht den Tatsachen entsprechen würden. Die allgemeine Lage ergibt sich aus den schon vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angeführten Quellen, auf deren Unbedenklichkeit schon das Bundesamt in zutreffender Weise hinwies. Der Beschwerdeführer ist nach dem Vorhalt im Zuge der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der Beschwerde den allgemeinen Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte, wonach sich die allgemeine Lage zwischenzeitig in einer Weise verändert hätte, die von Amts wegen wahrzunehmen wäre. Hinsichtlich der individuellen Fluchtgründe schenkte schon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Glauben, wobei das Bundesamt dies wie oben zusammengefasst in ausreichend schlüssiger Weise dargetan hat. Das Bundesamt zeigte zutreffend auf, dass der Beschwerdeführer den behaupteten Fluchtgrund beim Bundesamt sehr vage vorbrachte, zumal er nicht einmal in der Lage war, konkrete Details seiner Verfolgung zu beschreiben. So konnte der Beschwerdeführer auf entsprechendes Befragen keine näheren Einzelheiten und Details zur vermeintlichen Bedrohung durch die Familie des Mädchens angeben und beschränkte sich auf die - in zwei Varianten vorgetragene - Behauptung der Verletzung am Auge durch Angehörige der Familie des Mädchens. Zutreffend wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darauf hin, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend steigerte, dass er zunächst vortrug, immer am selben Ort mit der Familie gelebt zu haben, um sodann zu behaupten, auch seine Familie sei bedroht worden, wodurch es für sie notwendig geworden sei, zum Großvater zu ziehen. Weiters zeigte auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtigerweise auf, dass hinsichtlich der Chronologie seiner Angaben zahlreiche Widersprüche bestehen und vor allem auch nicht mit seiner handschriftlich verfassten Chronologie der Ereignisse in Einklang zu bringen sind. Der Beschwerdeführer sagte zunächst: "Im Jahr 2013 habe ich meine Schule abgeschlossen, dann war ich 2 Jahre zu Hause. Dann habe ich eine Frau kennengelernt von meinem Dorf . . .", sodass die belangte Behörde zu Recht davon ausging, dass sich daraus rein rechnerisch der Zeitpunkt des Kennenlernens mit 2015 bestimmen lässt. Demgegenüber vermeinte der Beschwerdeführer aber auch, das Mädchen bereits seit seiner Kindheit zu kennen (AS 50), andererseits sprach er davon, mit ihr seit 2013 eine Beziehung gehabt zu haben (AS 50 sowie handschriftliche Chronologie AS 56). Auch hat das Bundesamt richtigerweise aufgezeigt, dass es nicht plausibel ist, dass der Beschwerdeführer einerseits behauptet, im Spital gewesen zu sein, andererseits aber die Verletzung am Auge nicht zur Anzeige bei den indischen Strafverfolgungsbehörden gebracht haben zu wollen. Schließlich ist dem Bundesamt darin beizupflichten, dass zwischen der behaupteten Verletzung des Beschwerdeführers am Auge und seiner Ausreise mehrere Monate verstrichen sind, in denen der Beschwerdeführer offensichtlich weitgehend unbehelligt in seinem Heimatort aufhältig gewesen sei. Insgesamt betrachtet hat jedenfalls schon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wie sich aus den oben zusammengefassten Ausführungen zur Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergibt, in ausreichender schlüssiger Weise dargetan, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht und ist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dem nicht substantiiert entgegen getreten.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d. F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i. d. F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die B

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