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{'item': 'W203 2131396-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 92§ 46§ 25§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 91§ 9§ 10§ 13§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.01.2017 GeschäftszahlW203 2131396-1 SpruchW203 2131396-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖ

§ 28Abs.

1 und 2A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), §§ 91 und 92 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) iVm § 2b Abs. 4 Z 3 Studienbeitragsverordnung 2004 (StubeiV 2004) und § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unbegründet abgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Paragraphen 91 und 92 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) in Verbindung mit Paragraph 2 b, Absatz 4, Ziffer 3, Studienbeitragsverordnung 2004 (StubeiV 2004) und Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) beantragte am 30.09.2015 die Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester
  2. Der Grund, auf den die BF ihren Antrag stützte, ist in dem dafür verwendeten Formblatt wie folgt formuliert: "da ich einen der

§ 92

Abs 1 Ziffern 4 bis 6 festgelegten Erlasstatbestände erfülle (Schwangerschaft, Krankheit, Betreuung von Kindern, Erwerbstätigkeit, Präsenz- oder Zivildienst, Behinderung von mehr als 50 %, StudienbeihilfebezieherIn". Sie legte dem Antrag ein ausgefülltes Formular (L16) des Bundesministeriums für Finanzen als Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.11.2014 bei, auf dem auch ihre Finanzamts- und Steuernummer sowie die Höhe ihrer Bruttobezüge ersichtlich waren.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) beantragte am 30.09.2015 die Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2015. Der Grund, auf den die BF ihren Antrag stützte, ist in dem dafür verwendeten Formblatt wie folgt formuliert: "da ich einen der

Paragraph 92, Absatz eins, Ziffern 4 bis 6 festgelegten Erlasstatbestände erfülle (Schwangerschaft, Krankheit, Betreuung von Kindern, Erwerbstätigkeit, Präsenz- oder Zivildienst, Behinderung von mehr als 50 %, StudienbeihilfebezieherIn". Sie legte dem Antrag ein ausgefülltes Formular (L16) des Bundesministeriums für Finanzen als Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.11.2014 bei, auf dem auch ihre Finanzamts- und Steuernummer sowie die Höhe ihrer Bruttobezüge ersichtlich waren. Sie führte zu ihrem Antrag auch wie folgt aus: "Allerdings habe ich bis dato noch keinen Einkommensteuerbescheid erhalten, weshalb ich Ihnen meinen Lohnzettel übermittle, aus dem die relevanten Daten hervorgehen. Sobald ich den Einkommensteuerbescheid erhalten habe, werde ich diesen nachreichen."

  1. Am 01.10.2015 erging per E-Mail der Karl-Franzens-Universität Graz folgendes Schreiben an die BF: "Ihr Antrag vom 30.09.2015 auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2015 ist fristgerecht eingelangt, jedoch fehlen für eine weitere Bearbeitung noch erforderliche Nachweise. Entsprechend § 2b Abs. 4 Z 1 - 4 der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Studienbeiträge (Studienbeitragsverordnung 2004 - StubeiV 2004 idgF) dient als Nachweis der Einkommenssteuerbescheid 2014 oder die Daten des Steueraktes
  2. Es ergeht daher gem. § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) an Sie der Verbesserungsauftrag, binnen
  3. Oktober 2015 folgende Unterlagen nachzureichen: Einkommensteuerbescheid 2014 oder Daten des Steueraktes
  4. Der Auftrag zur Verbesserung erfolgt mit der Wirkung, dass Ihr Antrag vom 30.09.2015 nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel der fehlenden Nachweise fristgerecht behoben, so gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht."
  5. Am 01.10.2015 erging per E-Mail der Karl-Franzens-Universität Graz folgendes Schreiben an die BF: "Ihr Antrag vom 30.09.2015 auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2015 ist fristgerecht eingelangt, jedoch fehlen für eine weitere Bearbeitung noch erforderliche Nachweise. Entsprechend Paragraph 2 b, Absatz 4, Ziffer eins, - 4 der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Studienbeiträge (Studienbeitragsverordnung 2004 - StubeiV 2004 idgF) dient als Nachweis der Einkommenssteuerbescheid 2014 oder die Daten des Steueraktes
  6. Es ergeht daher gem. Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) an Sie der Verbesserungsauftrag, binnen
  7. Oktober 2015 folgende Unterlagen nachzureichen: Einkommensteuerbescheid 2014 oder Daten des Steueraktes
  8. Der Auftrag zur Verbesserung erfolgt mit der Wirkung, dass Ihr Antrag vom 30.09.2015 nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel der fehlenden Nachweise fristgerecht behoben, so gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht."
  9. Am 13.10.2015 teilte die BF der Karl-Franzens-Universität Graz mit, dass ihre Steuererklärung derzeit noch bearbeitet werde, und gab ihre Steuernummer an. Sie übermittelte auch einen als "Jahresfahne" bezeichneten Ausdruck des zuständigen Finanzamts, aus dem hervorgeht, dass die BF ihre Steuererklärung am 04.09.2014 eingebracht habe und ein Erstbescheid am 08.09.2014 ergangen sei. Unter der Überschrift "Erledigungen (Jahresbescheide) war der Vermerk "wartet auf Erklärungsprüfung" angebracht.
  10. Am 05.01.2016 erkundigte sich die BF bezugnehmend auf Ihre Eingabe vom 13.10.2015 per E-Mail bei der Karl-Franzens-Universität Graz über den Bearbeitungsstand Ihres Antrags. Die Karl-Franzens-Universität Graz teilte daraufhin der BF mit E-Mail vom 07.01.2016 mit, dass ihr Akt derzeit bei der zuständigen Juristin in Bearbeitung sei.
  11. Mit Bescheid des Rektorats der Karl-Franzens-Universität Graz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 08.03.2016, GZ. 25/3/STB ex 2015/16, wurde der Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrags in der Höhe von € 363,36 für das Sommersemester 2015

§ 92Abs 1 Z 4 bis 6 Universitätsgesetz i

Vm § 2b Abs 4 Z 3 Studienbeitragsverordnung 2004 zurückgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der erforderliche Nachweis für die Rückerstattung des Studienbeitrages nicht vorlag.5. Mit Bescheid des Rektorats der Karl-Franzens-Universität Graz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 08.03.2016, GZ. 25/3/STB ex 2015/16, wurde der Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrags in der Höhe von € 363,36 für das Sommersemester 2015

Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 Universitätsgesetz in Verbindung mit Paragraph 2 b, Absatz 4, Ziffer 3, Studienbeitragsverordnung 2004 zurückgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der erforderliche Nachweis für die Rückerstattung des Studienbeitrages nicht vorlag.

  1. Am 04.04.2016 brachte die BF Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 08.03.2016 ein und begründete diese im Wesentlichen wie folgt: Sie habe bei der Antragstellung einen Auszug aus dem Steuerakt beigelegt, aus dem hervorging, dass zum relevanten Zeitpunkt noch kein Einkommensteuerbescheid erlassen worden war und ergänzend die Sachlage erklärt. Auch zum jetzigen Zeitpunkt liege kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vor, jedoch ergebe sich aus den Beilagen, dass die BF im relevanten Zeitpunkt im erforderlichen Umfang erwerbstätig gewesen sei. Sie stelle daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und einen neuen Bescheid, mit dem die Rückerstattung des Studienbeitrags für das Sommersemester 2015 genehmigt werde, zu erlassen. Die BF übermittelte mit der Beschwerde ihren (vorläufigen) Einkommensteuerbescheid 2014 und den Bescheid über die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung.
  2. Mit 04.05.2016 wurde die Beschwerde dem an der Karl-Franzens-Universität Graz eingerichteten Senat mit dem Ersuchen vorgelegt,

§ 46Abs.

2 UG im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens ein Gutachten zur Beschwerde zu erstellen.7. Mit 04.05.2016 wurde die Beschwerde dem an der Karl-Franzens-Universität Graz eingerichteten Senat mit dem Ersuchen vorgelegt,

Paragraph 46, Absatz 2, UG im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens ein Gutachten zur Beschwerde zu erstellen. 8. Mit Information vom 19.05.2016 teilte der Senat der Karl-Franzens-Universität Graz zur Beschwerde der BF vom 04.04.2016 mit, dass im vorliegenden Fall geklärt werden müsse, ob der erforderliche Nachweis für den Erlass des Studienbeitrags (Einkommensteuerbescheid) auch dann zu berücksichtigen sei, wenn dieser aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften erst nach Ablauf der gesetzten Frist erlassen wird. Da dies jedoch eine reine Rechtsfrage darstelle, habe der Senat beschlossen, im Beschwerdevorentscheidungsverfahren der BF kein Gutachten

§ 25Abs.1 Z 12 UG vorzulegen.8.

Mit Information vom 19.05.2016 teilte der Senat der Karl-Franzens-Universität Graz zur Beschwerde der BF vom 04.04.2016 mit, dass im vorliegenden Fall geklärt werden müsse, ob der erforderliche Nachweis für den Erlass des Studienbeitrags (Einkommensteuerbescheid) auch dann zu berücksichtigen sei, wenn dieser aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften erst nach Ablauf der gesetzten Frist erlassen wird. Da dies jedoch eine reine Rechtsfrage darstelle, habe der Senat beschlossen, im Beschwerdevorentscheidungsverfahren der BF kein Gutachten

Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 12, UG vorzulegen.

  1. Mit Schreiben vom 27.07.2016 wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt, wo sie am 01.08.2016 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die BF beantragte am 30.09.2015 die Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester
  3. Sie legte dem Antrag einen Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für den Zeitraum vom 01.01 bis 30.11.2014 bei. Dem Antrag wurde der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 nicht beigelegt. Am 01.10.2015 wurde die BF per E-Mail der belangten Behörde aufgefordert, entweder den Einkommensteuerbescheid 2014 oder die Daten des Steueraktes binnen 14 Tagen, also bis 14.10.2015, vorzulegen mit dem Hinweis, dass bei nicht rechtzeitiger Vorlage der Unterlagen der Antrag vom 30.09.2015 zurückgewiesen werde. Am 13.10.2016 übermittelte die BF per E-Mail einen als "Jahresfahne" bezeichneten Ausdruck des Finanzamts Wien. Bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides hat die BF dem Finanzamt weder den Einkommensteuerbescheid 2014 noch die Daten des Steueraktes 2014 vorgelegt.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, aus dem Verfahren vor der belangten Behörde und aus den Anträgen des BF. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  3. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde): 3.2.
  4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, i.d.g.F., lauten:3.2.
  5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, i.d.g.F., lauten: "Studienbeitrag § 91.

(1)Ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines sonstigen völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit eines Bachelor- oder Masterstudiums im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 26 und § 54 Abs. 3, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen, oder eines Doktoratsstudiums oder eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei der Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10vH. Auch außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern zugelassen sind, haben unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten.Paragraph 91,
(1)Ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines sonstigen völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit eines Bachelor- oder Masterstudiums im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 26 und Paragraph 54, Absatz 3,, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen, oder eines Doktoratsstudiums oder eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei der Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10vH. Auch außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern zugelassen sind, haben unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten. [...] Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages § 92
(1)Der Studienbeitrag ist insbesondere zu erlassen:Paragraph 92,
(1)Der Studienbeitrag ist insbesondere zu erlassen: [...] 4. Studierenden, die die Voraussetzungen

§ 91Abs.

1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes für Semester, in denen sie nachweislich mehr als 2 Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft am Studium gehindert waren oder sich überwiegend der Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt gewidmet haben.4. Studierenden, die die Voraussetzungen

Paragraph 91, Absatz eins, erfüllen, auch bei Überschreitung des in Absatz eins, festgelegten Zeitraumes für Semester, in denen sie nachweislich mehr als 2 Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft am Studium gehindert waren oder sich überwiegend der Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt gewidmet haben. 5. Studierenden, die die Voraussetzungen

§ 91Abs.

1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. § 5 Abs. 2 ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die Träger der Sozialversicherung haben zu diesem Zweck den Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vorliegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (§ 31 ASVG) zu übermitteln.5. Studierenden, die die Voraussetzungen

Paragraph 91, Absatz eins, erfüllen, auch bei Überschreitung des in Absatz eins, festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die Träger der Sozialversicherung haben zu diesem Zweck den Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vorliegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (Paragraph 31, ASVG) zu übermitteln. 6. Studierenden, die die Voraussetzungen

§ 91Abs.

1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn eine Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 % festgestellt ist. [...]6. Studierenden, die die Voraussetzungen

Paragraph 91, Absatz eins, erfüllen, auch bei Überschreitung des in Absatz eins, festgelegten Zeitraumes, wenn eine Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 % festgestellt ist. [...]

(3)Dem Antrag sind die für den Erlass des Studienbeitrages erforderlichen Nachweise beizufügen." Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Studienbeiträge (Studienbeitragsverordnung 2004 - StubeiV 2004), BGBl. II Nr. 55/2004, i.d.g.F., lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Studienbeiträge (Studienbeitragsverordnung 2004 - StubeiV 2004), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2004,, i.d.g.F., lauten: "Erlass des Studienbeitrages

§ 92

des Universitätsgesetzes 2002"Erlass des Studienbeitrages

Paragraph 92, des Universitätsgesetzes 2002 § 2b.Paragraph 2 b, [...]

(3)Der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages ist bis längstens
  1. Oktober bzw.
  2. März des betreffenden Semesters zu stellen, soferne von der jeweiligen Universität keine abweichende Regelung getroffen wird. Können die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht nachgewiesen werden, so ist der Studienbeitrag zu entrichten. Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester ist bis zum nächstfolgenden
  3. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden
  4. September zulässig; die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages darf eine zur Behebung des Mangels erforderliche angemessene Frist nicht überschreiten.
(4)Für den Nachweis der Gründe

§ 92Abs. 1 Z 4, 5 und 6 Universitätsgesetz 2002 gilt Folgendes:

(4)Für den Nachweis der Gründe

Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 6 Universitätsgesetz 2002 gilt Folgendes: [...] 3. Die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit (§ 92 Abs. 1 Z 5 des Universitätsgesetz 2002) ist durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen. Hinzurechnungen

§ 9

des Studienförderungsgesetzes 1992 und der Pauschalierungsausgleich

§ 10

des Studienförderungsgesetzes 1992 sind bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des § 8 des Studienförderungsgesetzes 1992 nur zu berücksichtigen, wenn diese aufgrund einer Erwerbstätigkeit angefallen sind.3. Die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, des Universitätsgesetz 2002) ist durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen. Hinzurechnungen

Paragraph 9, des Studienförderungsgesetzes 1992 und der Pauschalierungsausgleich

Paragraph 10, des Studienförderungsgesetzes 1992 sind bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des Paragraph 8, des Studienförderungsgesetzes 1992 nur zu berücksichtigen, wenn diese aufgrund einer Erwerbstätigkeit angefallen sind. [...]"

§ 13Abs.

3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, i.d.g.F., ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, i.d.g.F., ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. 3.2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund der Zurückweisung des Antrages

§ 13Abs.

3 AVG durch die belangte Behörde "Sache" des Beschwerdeverfahrens nur die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung ist (vgl. VwGH 22.10.2013, 2012/10/0213, mwN).3.2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund der Zurückweisung des Antrages

Paragraph 13, Absatz 3, AVG durch die belangte Behörde "Sache" des Beschwerdeverfahrens nur die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung ist vergleiche VwGH 22.10.2013, 2012/10/0213, mwN). Mit ihrem Vorbringen ist es der BF nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die BF hat am 30.09.2015 einen Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2015 eingebracht. Unstrittig ist, dass der Antrag mangelhaft war. Festzuhalten ist, dass im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erlass des Studienbeitrages wegen Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit die nicht gleichzeitige Vorlage des Einkommensteuerbescheides einen verbesserungsfähigen Mangel

§ 13Abs. 3 AVG darstellt. Dies geht im Übrigen auch aus der Bestimmung des § 2b Abs. 3 Stubei

V 2004 hervor, welche u.a. die Fristen, bis wann Anträge auf Rückzahlung zulässig sind, festlegt und diesbezüglich - im letzten Satz - ausführt, dass die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages eine zur Behebung des Mangels erforderliche angemessene Frist nicht überschreiten darf (VwGH 19.02.2014, 2013/10/0184).Festzuhalten ist, dass im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erlass des Studienbeitrages wegen Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit die nicht gleichzeitige Vorlage des Einkommensteuerbescheides einen verbesserungsfähigen Mangel

Paragraph 13, Absatz 3, AVG darstellt. Dies geht im Übrigen auch aus der Bestimmung des Paragraph 2 b, Absatz 3, StubeiV 2004 hervor, welche u.a. die Fristen, bis wann Anträge auf Rückzahlung zulässig sind, festlegt und diesbezüglich - im letzten Satz - ausführt, dass die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages eine zur Behebung des Mangels erforderliche angemessene Frist nicht überschreiten darf (VwGH 19.02.2014, 2013/10/0184). Die belangte Behörde hat daher zu Recht am 01.10.2015 der BF

§ 13Abs.

3 AVG die Verbesserung des mangelhaften Antrags vom 30.09.2015 durch Vorlage entweder des Einkommensteuerbescheides 2014 oder der Daten aus dem Steuerakt 2014 bis spätestens 14.10.2015 aufgetragen.Die belangte Behörde hat daher zu Recht am 01.10.2015 der BF

Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Verbesserung des mangelhaften Antrags vom 30.09.2015 durch Vorlage entweder des Einkommensteuerbescheides 2014 oder der Daten aus dem Steuerakt 2014 bis spätestens 14.10.2015 aufgetragen. Mit Vorlage des als "Jahresfahne" titulierten Ausdrucks des zuständigen Finanzamtes ist die BF dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen. Insbesondere entspricht dieser Ausdruck, der unter der Überschrift "Erledigungen" auch den Hinweis "wartet auf Erklärungsprüfung" enthält, nicht den angeforderten "Daten des Steueraktes". Der VwGH sprach unmissverständlich aus, dass nach § 2b Abs. 4 Z. 3 StubeiV 2004 die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit iSd § 92 Abs. 1 Z. 5 UniversitätsG 2002 durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen ist. Eine andere Möglichkeit, diesen Nachweis zu erbringen, sehen die anzuwendenden Bestimmungen nicht vor. (VwGH 12.08.2014, Ro 2014/10/0087)Der VwGH sprach unmissverständlich aus, dass nach Paragraph 2 b, Absatz 4, Ziffer 3, StubeiV 2004 die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit iSd Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UniversitätsG 2002 durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen ist. Eine andere Möglichkeit, diesen Nachweis zu erbringen, sehen die anzuwendenden Bestimmungen nicht vor. (VwGH 12.08.2014, Ro 2014/10/0087) Soweit die BF im Zusammenhang mit ihrer Nachreichung vom 13.10.2015 vorbringt, sie sei außerstande gewesen, fristgerecht einen Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2014 vorzulegen, weil ihr Einkommensteuerverfahren für 2014 noch nicht abgeschlossen gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass ihr frei gestanden wäre, bei der Erstbehörde einen Antrag auf Erstreckung der Frist zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides zu stellen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 13 Rz 29 sowie VwGH 12.08.2014, Ro 2014/10/0087). Die BF hat jedoch von der Möglichkeit eines Fristerstreckungsersuchens nicht Gebrauch gemacht.Soweit die BF im Zusammenhang mit ihrer Nachreichung vom 13.10.2015 vorbringt, sie sei außerstande gewesen, fristgerecht einen Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2014 vorzulegen, weil ihr Einkommensteuerverfahren für 2014 noch nicht abgeschlossen gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass ihr frei gestanden wäre, bei der Erstbehörde einen Antrag auf Erstreckung der Frist zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides zu stellen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 13, Rz 29 sowie VwGH 12.08.2014, Ro 2014/10/0087). Die BF hat jedoch von der Möglichkeit eines Fristerstreckungsersuchens nicht Gebrauch gemacht. Die BF ist daher dem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde innerhalb der vorgegebenen Frist nicht nachgekommen. 3.2.

  1. Zu prüfen bleibt, ob die von der belangten Behörde gesetzte Frist zur Behebung des Mangels "angemessen" im Sinne des § 13 Abs. 3,
  2. Satz AVG war. Die Angemessenheit der Frist hängt von der Art des Mangels ab und beurteilt sich bei Fehlen von Belegen danach, wieviel Zeit für die Vorlage vorhandener, nicht hingegen für die Beschaffung noch fehlender Unterlagen erforderlich ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG 1,
  3. Ausgabe [2014], § 13, Tz 29 [S. 167] mit Verweis auf VwSlg 5224A/1960; VwGH 17.01.1997, 96/07/0184; 29.03.2006, 2005/04/0118; VwSlg 17.427A/2008; VwGH 06.10.2011, 2010/06/0008).3.2.
  4. Zu prüfen bleibt, ob die von der belangten Behörde gesetzte Frist zur Behebung des Mangels "angemessen" im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, 2, Satz AVG war. Die Angemessenheit der Frist hängt von der Art des Mangels ab und beurteilt sich bei Fehlen von Belegen danach, wieviel Zeit für die Vorlage vorhandener, nicht hingegen für die Beschaffung noch fehlender Unterlagen erforderlich ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG 1,
  5. Ausgabe [2014], Paragraph 13,, Tz 29 [S. 167] mit Verweis auf VwSlg 5224A/1960; VwGH 17.01.1997, 96/07/0184; 29.03.2006, 2005/04/0118; VwSlg 17.427A/2008; VwGH 06.10.2011, 2010/06/0008). Nicht maßgeblich ist in diesem Rahmen auch, aus welchem Grund die erforderlichen Unterlagen zum Antragszeitpunkt für den BF noch nicht zur Vorlage bei der belangten Behörde verfügbar gewesen sind. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes gilt der Grundsatz, dass sich die Vorlagefrist nur auf bereits vorhandene Unterlagen bezieht, aber nur in jenen Fällen, in denen der Gesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlegt, welche Unterlagen erforderlich sind (vgl. abermals Hengstschläger/Leeb, AVG 1,
  6. Ausgabe [2014], § 13, Tz 29 [S. 167] mit Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0228; VwGH 17.01.1997, 96/07/0184; 27.03.2008, 2005/07/0070). Im gegenständlichen Verfahren ergibt sich aus § 2b Abs. 4 Z 3 StubeiV zweifelsfrei und für die BF eindeutig erkennbar, welche Unterlagen - nämlich der Einkommensteuerbescheid 2014 - erforderlich waren. Ein Indiz für diese klare Erkennbarkeit ist auch, dass die BF bereits bei der Antragstellung am 30.09.2015 darauf hingewiesen hat, dass sie über den Einkommensteuerbescheid 2014 noch nicht verfüge.Nicht maßgeblich ist in diesem Rahmen auch, aus welchem Grund die erforderlichen Unterlagen zum Antragszeitpunkt für den BF noch nicht zur Vorlage bei der belangten Behörde verfügbar gewesen sind. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes gilt der Grundsatz, dass sich die Vorlagefrist nur auf bereits vorhandene Unterlagen bezieht, aber nur in jenen Fällen, in denen der Gesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlegt, welche Unterlagen erforderlich sind vergleiche abermals Hengstschläger/Leeb, AVG 1,
  7. Ausgabe [2014], Paragraph 13,, Tz 29 [S. 167] mit Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0228; VwGH 17.01.1997, 96/07/0184; 27.03.2008, 2005/07/0070). Im gegenständlichen Verfahren ergibt sich aus Paragraph 2 b, Absatz 4, Ziffer 3, StubeiV zweifelsfrei und für die BF eindeutig erkennbar, welche Unterlagen - nämlich der Einkommensteuerbescheid 2014 - erforderlich waren. Ein Indiz für diese klare Erkennbarkeit ist auch, dass die BF bereits bei der Antragstellung am 30.09.2015 darauf hingewiesen hat, dass sie über den Einkommensteuerbescheid 2014 noch nicht verfüge. In einem einschlägigen Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof eine Nachreichfrist von 3 Tagen grundsätzlich als "absolute Untergrenze einer angemessenen Frist" iSd Gesetzes bezeichnet (VwGH 21.11.2000, 97/05/0213), während er eine bloß dreitägige Frist dann für zu kurz bemessen ansah, wenn einer der deutschen Sprache nicht mächtigen Partei die Nachreichung eines begründeten Berufungsantrags aufgetragen wird und die Behörde wusste, dass die Partei für den (bloß) Zustellbevollmächtigten nicht erreichbar war (VwGH 21.06.2001, 99/20/0462). Eine achtwöchige Frist für die Nachreichung von Unterlagen erachtet der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang als "jedenfalls ausreichend" (VwGH 29.03.2006, 2005/04/0118). Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde der BF am 01.10.2015 aufgetragen, ihr mangelhaftes Anbringen vom 30.09.2015 bis spätestens 14.10.2015 durch Vorlage der fehlenden Unterlagen zu verbessern. Der BF wurde somit eine zweiwöchige Frist zur Nachreichung der Unterlagen gewährt. Da im Lichte der höchstrichterlichen Judikatur eine dreitägige Frist im Regelfall, also wenn - wie im vorliegenden Fall - keine besonderen, die rechtzeitige Vorlage der Unterlagen erschwerenden oder verzögernden Umstände vorliegen, als gerade noch ausreichend gewertet wird, ist jedenfalls davon auszugehen, dass die eingeräumte zweiwöchige Frist angemessen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG war. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass selbst unter Einräumung einer am 01.10.2016 zu laufen beginnenden achtwöchigen Frist, die der Verwaltungsgerichtshof als "jedenfalls ausreichend" erkannt hat, die BF nicht in der Lage gewesen wäre, dem Verbesserungsauftrag fristgerecht nachzukommen, da - wie sie selber gegenüber der belangten Behörde mitgeteilt hat - auch zu Beginn des Jahres 2016 der Einkommensteuerbescheid 2014 noch nicht erlassen war.Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde der BF am 01.10.2015 aufgetragen, ihr mangelhaftes Anbringen vom 30.09.2015 bis spätestens 14.10.2015 durch Vorlage der fehlenden Unterlagen zu verbessern. Der BF wurde somit eine zweiwöchige Frist zur Nachreichung der Unterlagen gewährt. Da im Lichte der höchstrichterlichen Judikatur eine dreitägige Frist im Regelfall, also wenn - wie im vorliegenden Fall - keine besonderen, die rechtzeitige Vorlage der Unterlagen erschwerenden oder verzögernden Umstände vorliegen, als gerade noch ausreichend gewertet wird, ist jedenfalls davon auszugehen, dass die eingeräumte zweiwöchige Frist angemessen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG war. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass selbst unter Einräumung einer am 01.10.2016 zu laufen beginnenden achtwöchigen Frist, die der Verwaltungsgerichtshof als "jedenfalls ausreichend" erkannt hat, die BF nicht in der Lage gewesen wäre, dem Verbesserungsauftrag fristgerecht nachzukommen, da - wie sie selber gegenüber der belangten Behörde mitgeteilt hat - auch zu Beginn des Jahres 2016 der Einkommensteuerbescheid 2014 noch nicht erlassen war. Da die BF somit dem mit einer angemessenen Nachreichfrist ausgestatteten Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht nachgekommen ist, wurde ihr unvollständig gebliebener Antrag auf Rückerstattung des für das Sommersemester 2015 entrichteten Studienbeitrages vom 30.09.2015 von der belangten Behörde zu Recht als unvollständig zurückgewiesen. 3.2.4.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.2.4.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die Zurückweisung des Antrages

§ 13Abs.

3 AVG zu Recht erfolgte, aus der Aktenlage geklärt erscheint, weil dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt. Verfahrensgegenstand ist zudem ausschließlich die Beurteilung einer Rechtsfrage. Eine mündliche Verhandlung wurde von den Verfahrensparteien auch nicht beantragt und konnte somit entfallen.Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die Zurückweisung des Antrages

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu Recht erfolgte, aus der Aktenlage geklärt erscheint, weil dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt. Verfahrensgegenstand ist zudem ausschließlich die Beurteilung einer Rechtsfrage. Eine mündliche Verhandlung wurde von den Verfahrensparteien auch nicht beantragt und konnte somit entfallen. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision): 3.1.

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. vergleiche dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W203.2131396.1.00

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