1 und 2A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), §§ 91 und 92 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) iVm § 2b Abs. 4 Z 3 Studienbeitragsverordnung 2004 (StubeiV 2004) und § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unbegründet abgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Paragraphen 91 und 92 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) in Verbindung mit Paragraph 2 b, Absatz 4, Ziffer 3, Studienbeitragsverordnung 2004 (StubeiV 2004) und Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Abs 1 Ziffern 4 bis 6 festgelegten Erlasstatbestände erfülle (Schwangerschaft, Krankheit, Betreuung von Kindern, Erwerbstätigkeit, Präsenz- oder Zivildienst, Behinderung von mehr als 50 %, StudienbeihilfebezieherIn". Sie legte dem Antrag ein ausgefülltes Formular (L16) des Bundesministeriums für Finanzen als Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.11.2014 bei, auf dem auch ihre Finanzamts- und Steuernummer sowie die Höhe ihrer Bruttobezüge ersichtlich waren.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) beantragte am 30.09.2015 die Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2015. Der Grund, auf den die BF ihren Antrag stützte, ist in dem dafür verwendeten Formblatt wie folgt formuliert: "da ich einen der
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffern 4 bis 6 festgelegten Erlasstatbestände erfülle (Schwangerschaft, Krankheit, Betreuung von Kindern, Erwerbstätigkeit, Präsenz- oder Zivildienst, Behinderung von mehr als 50 %, StudienbeihilfebezieherIn". Sie legte dem Antrag ein ausgefülltes Formular (L16) des Bundesministeriums für Finanzen als Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.11.2014 bei, auf dem auch ihre Finanzamts- und Steuernummer sowie die Höhe ihrer Bruttobezüge ersichtlich waren. Sie führte zu ihrem Antrag auch wie folgt aus: "Allerdings habe ich bis dato noch keinen Einkommensteuerbescheid erhalten, weshalb ich Ihnen meinen Lohnzettel übermittle, aus dem die relevanten Daten hervorgehen. Sobald ich den Einkommensteuerbescheid erhalten habe, werde ich diesen nachreichen."
Vm § 2b Abs 4 Z 3 Studienbeitragsverordnung 2004 zurückgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der erforderliche Nachweis für die Rückerstattung des Studienbeitrages nicht vorlag.5. Mit Bescheid des Rektorats der Karl-Franzens-Universität Graz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 08.03.2016, GZ. 25/3/STB ex 2015/16, wurde der Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrags in der Höhe von € 363,36 für das Sommersemester 2015
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 Universitätsgesetz in Verbindung mit Paragraph 2 b, Absatz 4, Ziffer 3, Studienbeitragsverordnung 2004 zurückgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der erforderliche Nachweis für die Rückerstattung des Studienbeitrages nicht vorlag.
2 UG im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens ein Gutachten zur Beschwerde zu erstellen.7. Mit 04.05.2016 wurde die Beschwerde dem an der Karl-Franzens-Universität Graz eingerichteten Senat mit dem Ersuchen vorgelegt,
Paragraph 46, Absatz 2, UG im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens ein Gutachten zur Beschwerde zu erstellen. 8. Mit Information vom 19.05.2016 teilte der Senat der Karl-Franzens-Universität Graz zur Beschwerde der BF vom 04.04.2016 mit, dass im vorliegenden Fall geklärt werden müsse, ob der erforderliche Nachweis für den Erlass des Studienbeitrags (Einkommensteuerbescheid) auch dann zu berücksichtigen sei, wenn dieser aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften erst nach Ablauf der gesetzten Frist erlassen wird. Da dies jedoch eine reine Rechtsfrage darstelle, habe der Senat beschlossen, im Beschwerdevorentscheidungsverfahren der BF kein Gutachten
Mit Information vom 19.05.2016 teilte der Senat der Karl-Franzens-Universität Graz zur Beschwerde der BF vom 04.04.2016 mit, dass im vorliegenden Fall geklärt werden müsse, ob der erforderliche Nachweis für den Erlass des Studienbeitrags (Einkommensteuerbescheid) auch dann zu berücksichtigen sei, wenn dieser aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften erst nach Ablauf der gesetzten Frist erlassen wird. Da dies jedoch eine reine Rechtsfrage darstelle, habe der Senat beschlossen, im Beschwerdevorentscheidungsverfahren der BF kein Gutachten
Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 12, UG vorzulegen.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes für Semester, in denen sie nachweislich mehr als 2 Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft am Studium gehindert waren oder sich überwiegend der Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt gewidmet haben.4. Studierenden, die die Voraussetzungen
Paragraph 91, Absatz eins, erfüllen, auch bei Überschreitung des in Absatz eins, festgelegten Zeitraumes für Semester, in denen sie nachweislich mehr als 2 Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft am Studium gehindert waren oder sich überwiegend der Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt gewidmet haben. 5. Studierenden, die die Voraussetzungen
1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. § 5 Abs. 2 ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die Träger der Sozialversicherung haben zu diesem Zweck den Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vorliegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (§ 31 ASVG) zu übermitteln.5. Studierenden, die die Voraussetzungen
Paragraph 91, Absatz eins, erfüllen, auch bei Überschreitung des in Absatz eins, festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die Träger der Sozialversicherung haben zu diesem Zweck den Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vorliegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (Paragraph 31, ASVG) zu übermitteln. 6. Studierenden, die die Voraussetzungen
1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn eine Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 % festgestellt ist. [...]6. Studierenden, die die Voraussetzungen
Paragraph 91, Absatz eins, erfüllen, auch bei Überschreitung des in Absatz eins, festgelegten Zeitraumes, wenn eine Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 % festgestellt ist. [...]
des Universitätsgesetzes 2002"Erlass des Studienbeitrages
Paragraph 92, des Universitätsgesetzes 2002 § 2b.Paragraph 2 b, [...]
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 6 Universitätsgesetz 2002 gilt Folgendes: [...] 3. Die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit (§ 92 Abs. 1 Z 5 des Universitätsgesetz 2002) ist durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen. Hinzurechnungen
des Studienförderungsgesetzes 1992 und der Pauschalierungsausgleich
des Studienförderungsgesetzes 1992 sind bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des § 8 des Studienförderungsgesetzes 1992 nur zu berücksichtigen, wenn diese aufgrund einer Erwerbstätigkeit angefallen sind.3. Die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, des Universitätsgesetz 2002) ist durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen. Hinzurechnungen
Paragraph 9, des Studienförderungsgesetzes 1992 und der Pauschalierungsausgleich
Paragraph 10, des Studienförderungsgesetzes 1992 sind bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des Paragraph 8, des Studienförderungsgesetzes 1992 nur zu berücksichtigen, wenn diese aufgrund einer Erwerbstätigkeit angefallen sind. [...]"
3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, i.d.g.F., ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, i.d.g.F., ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. 3.2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund der Zurückweisung des Antrages
3 AVG durch die belangte Behörde "Sache" des Beschwerdeverfahrens nur die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung ist (vgl. VwGH 22.10.2013, 2012/10/0213, mwN).3.2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund der Zurückweisung des Antrages
Paragraph 13, Absatz 3, AVG durch die belangte Behörde "Sache" des Beschwerdeverfahrens nur die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung ist vergleiche VwGH 22.10.2013, 2012/10/0213, mwN). Mit ihrem Vorbringen ist es der BF nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die BF hat am 30.09.2015 einen Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2015 eingebracht. Unstrittig ist, dass der Antrag mangelhaft war. Festzuhalten ist, dass im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erlass des Studienbeitrages wegen Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit die nicht gleichzeitige Vorlage des Einkommensteuerbescheides einen verbesserungsfähigen Mangel
V 2004 hervor, welche u.a. die Fristen, bis wann Anträge auf Rückzahlung zulässig sind, festlegt und diesbezüglich - im letzten Satz - ausführt, dass die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages eine zur Behebung des Mangels erforderliche angemessene Frist nicht überschreiten darf (VwGH 19.02.2014, 2013/10/0184).Festzuhalten ist, dass im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erlass des Studienbeitrages wegen Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit die nicht gleichzeitige Vorlage des Einkommensteuerbescheides einen verbesserungsfähigen Mangel
Paragraph 13, Absatz 3, AVG darstellt. Dies geht im Übrigen auch aus der Bestimmung des Paragraph 2 b, Absatz 3, StubeiV 2004 hervor, welche u.a. die Fristen, bis wann Anträge auf Rückzahlung zulässig sind, festlegt und diesbezüglich - im letzten Satz - ausführt, dass die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages eine zur Behebung des Mangels erforderliche angemessene Frist nicht überschreiten darf (VwGH 19.02.2014, 2013/10/0184). Die belangte Behörde hat daher zu Recht am 01.10.2015 der BF
3 AVG die Verbesserung des mangelhaften Antrags vom 30.09.2015 durch Vorlage entweder des Einkommensteuerbescheides 2014 oder der Daten aus dem Steuerakt 2014 bis spätestens 14.10.2015 aufgetragen.Die belangte Behörde hat daher zu Recht am 01.10.2015 der BF
Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Verbesserung des mangelhaften Antrags vom 30.09.2015 durch Vorlage entweder des Einkommensteuerbescheides 2014 oder der Daten aus dem Steuerakt 2014 bis spätestens 14.10.2015 aufgetragen. Mit Vorlage des als "Jahresfahne" titulierten Ausdrucks des zuständigen Finanzamtes ist die BF dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen. Insbesondere entspricht dieser Ausdruck, der unter der Überschrift "Erledigungen" auch den Hinweis "wartet auf Erklärungsprüfung" enthält, nicht den angeforderten "Daten des Steueraktes". Der VwGH sprach unmissverständlich aus, dass nach § 2b Abs. 4 Z. 3 StubeiV 2004 die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit iSd § 92 Abs. 1 Z. 5 UniversitätsG 2002 durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen ist. Eine andere Möglichkeit, diesen Nachweis zu erbringen, sehen die anzuwendenden Bestimmungen nicht vor. (VwGH 12.08.2014, Ro 2014/10/0087)Der VwGH sprach unmissverständlich aus, dass nach Paragraph 2 b, Absatz 4, Ziffer 3, StubeiV 2004 die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit iSd Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UniversitätsG 2002 durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen ist. Eine andere Möglichkeit, diesen Nachweis zu erbringen, sehen die anzuwendenden Bestimmungen nicht vor. (VwGH 12.08.2014, Ro 2014/10/0087) Soweit die BF im Zusammenhang mit ihrer Nachreichung vom 13.10.2015 vorbringt, sie sei außerstande gewesen, fristgerecht einen Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2014 vorzulegen, weil ihr Einkommensteuerverfahren für 2014 noch nicht abgeschlossen gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass ihr frei gestanden wäre, bei der Erstbehörde einen Antrag auf Erstreckung der Frist zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides zu stellen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 13 Rz 29 sowie VwGH 12.08.2014, Ro 2014/10/0087). Die BF hat jedoch von der Möglichkeit eines Fristerstreckungsersuchens nicht Gebrauch gemacht.Soweit die BF im Zusammenhang mit ihrer Nachreichung vom 13.10.2015 vorbringt, sie sei außerstande gewesen, fristgerecht einen Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2014 vorzulegen, weil ihr Einkommensteuerverfahren für 2014 noch nicht abgeschlossen gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass ihr frei gestanden wäre, bei der Erstbehörde einen Antrag auf Erstreckung der Frist zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides zu stellen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 13, Rz 29 sowie VwGH 12.08.2014, Ro 2014/10/0087). Die BF hat jedoch von der Möglichkeit eines Fristerstreckungsersuchens nicht Gebrauch gemacht. Die BF ist daher dem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde innerhalb der vorgegebenen Frist nicht nachgekommen. 3.2.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.2.4.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die Zurückweisung des Antrages
3 AVG zu Recht erfolgte, aus der Aktenlage geklärt erscheint, weil dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt. Verfahrensgegenstand ist zudem ausschließlich die Beurteilung einer Rechtsfrage. Eine mündliche Verhandlung wurde von den Verfahrensparteien auch nicht beantragt und konnte somit entfallen.Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die Zurückweisung des Antrages
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu Recht erfolgte, aus der Aktenlage geklärt erscheint, weil dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt. Verfahrensgegenstand ist zudem ausschließlich die Beurteilung einer Rechtsfrage. Eine mündliche Verhandlung wurde von den Verfahrensparteien auch nicht beantragt und konnte somit entfallen. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision): 3.1.
GG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. vergleiche dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W203.2131396.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.