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{'item': 'W210 2104566-1'}

Obsah (13)Art. 133Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 17§ 28Artikel 7Artikel 28Artikel 6Art. 80Art. 21§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.01.2017 GeschäftszahlW210 2104566-1 SpruchW210 2104566-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Datum vom 11.03.2010 stellte die Beschwerdeführerin, BNr. XXXX, einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.1. Mit Datum vom 11.03.2010 stellte die Beschwerdeführerin, BNr. römisch 40 , einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2010 Auftreiberin auf die Almen mit der Betriebsstättennummer XXXX und XXXX, für die vom jeweils zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 gestellt wurde.Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2010 Auftreiberin auf die Almen mit der Betriebsstättennummer römisch 40 und römisch 40 , für die vom jeweils zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 gestellt wurde. 2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2010, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei 24,2 zugewiesene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 26,4 ha (davon anteilige Almfläche 16,39

  1. ha)und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 26,4 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2010, AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei 24,2 zugewiesene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 26,4 ha (davon anteilige Almfläche 16,39
  2. ha)und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 26,4 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. 3. Mit drei Eingaben vom 10.12.2012, 15.03.2013 und 03.06.2013 wurden hinsichtlich der Alm mit der BNR. XXXX bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer drei Korrekturen der Mehrfachanträge-Flächen 2009-2012 beantragt. Die Korrektur wurde berücksichtigt.3. Mit drei Eingaben vom 10.12.2012, 15.03.2013 und 03.06.2013 wurden hinsichtlich der Alm mit der BNR. römisch 40 bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer drei Korrekturen der Mehrfachanträge-Flächen 2009-2012 beantragt. Die Korrektur wurde berücksichtigt. 4. Mit Eingabe vom 15.05.2013 wurde hinsichtlich der Alm mit der BNR. XXXX bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine Korrektur der Mehrfachanträge-Flächen 2009-2012 für das Jahr 2010 von 234,83 ha auf 182,79 ha beantragt. Die Korrektur wurde berücksichtigt.4. Mit Eingabe vom 15.05.2013 wurde hinsichtlich der Alm mit der BNR. römisch 40 bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine Korrektur der Mehrfachanträge-Flächen 2009-2012 für das Jahr 2010 von 234,83 ha auf 182,79 ha beantragt. Die Korrektur wurde berücksichtigt. 5. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ XXXX wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX ausgesprochen. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei unverändert 24,2 zugewiesene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von nunmehr 17,31 ha (davon beantragte anteilige Almfläche nunmehr 7,3
  3. ha)und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 17,31 ha zu Grunde gelegt. Die in der Begründung angeführte Differenzfläche betrug 0,00 ha. Eine weitere Begründung enthält der Bescheid nicht. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde von der AMA ausgeschlossen.römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR römisch 40 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR römisch 40 ausgesprochen. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei unverändert 24,2 zugewiesene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von nunmehr 17,31 ha (davon beantragte anteilige Almfläche nunmehr 7,3
  4. ha)und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 17,31 ha zu Grunde gelegt. Die in der Begründung angeführte Differenzfläche betrug 0,00 ha. Eine weitere Begründung enthält der Bescheid nicht. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde von der AMA ausgeschlossen. 6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.01.2014 rechtzeitige und weitwendig ausformulierte Beschwerde. Die Beschwerde bemängelt das behördlich festgestellte Flächenausmaß aufgrund mangelnder Berücksichtigung früherer amtlicher Erhebungen und der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen, insbesondere verweist die Beschwerdeführerin auf Vor-Ort-Kontrollen auf den verfahrensgegenständlichen Almen im Jahr 2013. Sie richtet sich gegen eine gesetzwidrige Vorschreibung einer Rückzahlung bzw. gesetzwidrige Verhängung von Sanktionen aufgrund eines Irrtums der Behörde, des Vertrauens auf die Behördenpraxis und des mangelnden Verschuldens aufgrund der Aktivität des Almbewirtschafters, wendet eine rückwirkende Korrektur, die Nichtberücksichtigung von Zahlungsansprüchen sowie Verjährung ein und moniert die unangemessene, hohe Strafe. Der Beschwerdeführer beantragt die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, andernfalls dessen Abänderung nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens, dessen Abänderung in der Weise, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt werden, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Anerkennung des offensichtlichen Irrtums und die Berichtigung des Beihilfeantrags. 7. Der Akt wurde infolge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.11.2016 am 29.11.2016 der Gerichtsabteilung W210 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Mit Datum vom 11.03.2010 stellte die Beschwerdeführerin, BNr. XXXX, einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.Mit Datum vom 11.03.2010 stellte die Beschwerdeführerin, BNr. römisch 40 , einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2010 Auftreiberin auf die Almen mit der Betriebsstättennummer XXXX und XXXX, für die vom jeweils zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 gestellt wurde.Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2010 Auftreiberin auf die Almen mit der Betriebsstättennummer römisch 40 und römisch 40 , für die vom jeweils zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 gestellt wurde. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2010, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei 24,2 zugewiesene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 26,4 ha (davon anteilige Almfläche 16,39
  5. ha)und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 26,4 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2010, AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei 24,2 zugewiesene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 26,4 ha (davon anteilige Almfläche 16,39
  6. ha)und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 26,4 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. Mit drei Eingaben vom 10.12.2012, 15.03.2013 und 03.06.2013 wurden hinsichtlich der Alm mit der BNR. XXXX bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer drei Korrekturen der Mehrfachanträge-Flächen 2009-2012 beantragt. Die Korrektur wurde berücksichtigt.Mit drei Eingaben vom 10.12.2012, 15.03.2013 und 03.06.2013 wurden hinsichtlich der Alm mit der BNR. römisch 40 bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer drei Korrekturen der Mehrfachanträge-Flächen 2009-2012 beantragt. Die Korrektur wurde berücksichtigt. Mit Eingabe vom 15.05.2013 wurde hinsichtlich der Alm mit der BNR. XXXX bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine Korrektur der Mehrfachanträge-Flächen 2009-2012 für das Jahr 2010 von 234,83 ha auf 182,79 ha beantragt. Die Korrektur wurde berücksichtigt.Mit Eingabe vom 15.05.2013 wurde hinsichtlich der Alm mit der BNR. römisch 40 bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine Korrektur der Mehrfachanträge-Flächen 2009-2012 für das Jahr 2010 von 234,83 ha auf 182,79 ha beantragt. Die Korrektur wurde berücksichtigt. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ XXXX wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX ausgesprochen. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei unverändert 24,2 zugewiesene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von nunmehr 17,31 ha (davon beantragte anteilige Almfläche nunmehr 7,3
  7. ha)und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 17,31 ha zu Grunde gelegt. Die in der Begründung angeführte Differenzfläche betrug 0,00 ha.Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR römisch 40 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR römisch 40 ausgesprochen. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei unverändert 24,2 zugewiesene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von nunmehr 17,31 ha (davon beantragte anteilige Almfläche nunmehr 7,3
  8. ha)und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 17,31 ha zu Grunde gelegt. Die in der Begründung angeführte Differenzfläche betrug 0,00 ha. Die einzige Änderung bestand in der Reduzierung der beantragten anteiligen Almfutterfläche um 9,09 ha. Die Beschwerdeführerin verfügte im Antragsjahr 2010 somit über eine beihilfefähige Heimfläche im Ausmaß von 10,01 ha und über eine beihilfefähige anteilige Almfläche im Ausmaß von insgesamt 7,3 ha. Der Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie 2009 wurde somit eine beihilfefähige Gesamtfläche (Flächen des Heimbetrieb und der verfahrensgegenständlichen Almen) im Ausmaß von 17,31 ha zu Grunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Alle Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde elektronisch übermittelten Aktenstücken sowie auf den Eingaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. Aus all diesen Dokumenten ergeben sich insbesondere der Verfahrensverlauf, die beantragten Flächen und die rückwirkenden Flächenkorrekturen für die erkennende Richterin in einwandfreier Weise. Im Speziellen ist darüber hinaus Folgendes auszuführen: Die Mehrfachanträge-Flächen 2010 der Beschwerdeführerin hinsichtlich deren Heimbetrieb und der damaligen Almbewirtschafter hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Almen liegen dem Verwaltungsakt bei. Das Ausmaß der zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes der Beschwerdeführerin beruht auf dessen eigenen Angaben. Dieses Flächenausmaß wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und es ergeben sich aus dem Akt keine Anzeichen, wonach dem nicht zu folgen wäre. Das Flächenausmaß der verfahrensgegenständlichen Almen beruht auf den Angaben der damals zuständigen Almbewirtschafter im jeweiligen Antrag sowie aus den Korrekturanträgen dazu, diese liegen im Akt auf. Dies wurde nicht bestritten. Dass die rückwirkende Almflächenkorrekturen von der Behörde berücksichtigt wurde, ergibt sich ebenfalls aus den Formularblättern zu den Korrekturen. Dass die Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Almen durch die zuständigen Almbewirtschafter erfolgt ist und das Ausmaß der Almfutterflächen von diesen beantragt wurde, ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen (vgl. Mehrfachantrag-Flächen zur in Rede stehenden Alm).Dass die Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Almen durch die zuständigen Almbewirtschafter erfolgt ist und das Ausmaß der Almfutterflächen von diesen beantragt wurde, ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen vergleiche Mehrfachantrag-Flächen zur in Rede stehenden Alm). 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6

MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1

AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig. Die Beschwerde ist aber nicht begründet: 3.2. Anwendbare Bestimmungen: Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der VO (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge

(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind. [...]." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 25, 34 Abs. 5, 56 Abs. 2, 57, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom

  1. Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, 3 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 - lauten auszugsweise:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 25, 34, Absatz 5, 56, Absatz 2, 57, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom
  2. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666 aus 2012, der Kommission vom

  1. Juli 2012, Amtsblatt L 194 vom 21.7.2012, 3 - im Folgenden: VO (EG) 1122 aus 2009, - lauten auszugsweise: "Artikel 2 [...]
  2. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags

(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffende(
  3. n)Beihilferegelung(en);
  4. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem

Artikel 7

im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

  1. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
  2. e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 25 Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2)Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragstellerwieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand." "Artikel 34 Bestimmung der Flächen
(5)Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf." "Artikel 56 Allgemeine Grundsätze [...]
(2)Dient dieselbe Fläche als Grundlage für einen Beihilfeantragim Rahmen von mehr als einer flächenbezogenen Beihilferegelung, so wird diese Fläche für jede der betreffenden Beihilferegelungen getrennt berücksichtigt." "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: -Strichaufzählung ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; -Strichaufzählung liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." [...]." "Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung

Titel III

der Verordnung (EG) Nr.

73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe lautet auszugsweise:Artikel 15, der Verordnung (EG) Nr. 1120 aus 2009, der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung

Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe lautet auszugsweise: "Artikel 15 Nicht genutzte Zahlungsansprüche

(1)Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum

Artikel 28Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 endet.

(1)Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum

Artikel 28Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr.

73 aus 2009, endet. Ein Zahlungsanspruch gilt als nicht genutzt, wenn während des Zeitraums

Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde. [...]" Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet auszugsweise:Artikel 3, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet auszugsweise: "Artikel 3

(1)Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren

Artikel 6Absatz 1 ausgesetzt worden ist.

[...]." § 4 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009, lautet:Paragraph 4, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009,, lautet: "Die Mindestgröße der beihilfefähigen Fläche, die eine Kulturgruppe im Sinne des Art. 56 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 umfasst und für die Direktzahlungen beantragt werden, muss 0,1 ha betragen.""Die Mindestgröße der beihilfefähigen Fläche, die eine Kulturgruppe im Sinne des Artikel 56, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, umfasst und für die Direktzahlungen beantragt werden, muss 0,1 ha betragen." § 8i und 19 Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 189/2013 bzw. BGBl. I Nr. 47/2014, lauten auszugsweise:Paragraph 8 i und 19 Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2014,, lauten auszugsweise: "§ 8i.

(1)Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. [...]." "§ 19. [...]
(2)Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen auch bei Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen einschließlich dazu erlassener Durchführungsbestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden.
(2)Bescheide zu den in Paragraphen 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zusätzlich zu den in Paragraph 68, AVG angeführten Gründen auch bei Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen einschließlich dazu erlassener Durchführungsbestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden. [...]." 3.
  1. Zu Spruchpunkt A) zur Abweisung der Beschwerde: 3.3.
  2. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 der VO (EG) 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterflächen der verfahrensgegenständlichen Almen durch deren Almbewirtschafter erfolgt, sodass die Behörde nach Art. 80 leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der der Beschwerdeführerin aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, von diesem zurückzufordern.3.3.
  3. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Artikel 25, der VO (EG) 1122 aus 2009, jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterflächen der verfahrensgegenständlichen Almen durch deren Almbewirtschafter erfolgt, sodass die Behörde nach Artikel 80, leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der der Beschwerdeführerin aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, von diesem zurückzufordern. 3.3.
  4. Wenn die Beschwerde die Nichtberücksichtigung von Vor-Ort-Kontrollergebnissen aus 2013 und in einem die mangelnde Berücksichtigung früherer Flächenfeststellungen moniert, so gilt es darauf hinzuweisen, dass der Rückforderung hinsichtlich der Almfutterfläche keine Kontrolle oder sonstige originäre Flächenermittlung durch die belangte Behörde zu Grunde liegt, sondern der Beihilfenberechnung das von den Almbewirtschaftern selbst beantragte Ausmaß an beihilfefähiger Fläche zu Grunde gelegt wurde (vgl. Beweiswürdigung unter II.2.). Der Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einschränkung des Beihilfeantrags durch die Almbewirtschafter der gegenständlichen Almen ist der Beschwerdeführerin daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195).3.3.
  5. Wenn die Beschwerde die Nichtberücksichtigung von Vor-Ort-Kontrollergebnissen aus 2013 und in einem die mangelnde Berücksichtigung früherer Flächenfeststellungen moniert, so gilt es darauf hinzuweisen, dass der Rückforderung hinsichtlich der Almfutterfläche keine Kontrolle oder sonstige originäre Flächenermittlung durch die belangte Behörde zu Grunde liegt, sondern der Beihilfenberechnung das von den Almbewirtschaftern selbst beantragte Ausmaß an beihilfefähiger Fläche zu Grunde gelegt wurde vergleiche Beweiswürdigung unter römisch zwei.2.). Der Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einschränkung des Beihilfeantrags durch die Almbewirtschafter der gegenständlichen Almen ist der Beschwerdeführerin daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195). 3.3.
  6. Da der Flächenberechnung zur EBP 2010 und der gegenständlichen Rückforderung keine Vor-Ort-Kontrolle zu Grunde lag, war nicht auf die Einwendung bezüglich der mangelnden Verrechnung von Über- und Untererklärungen sowie der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen einzugehen. 3.3.
  7. Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, es liege ein Irrtum der Behörde

Art. 80Abs.

3 VO (EG) 1122/2009 im Rahmen der Digitalisierung, bei der Berechnung von Landschaftselementen sowie durch die Änderung von Messsystemen bzw. der Messgenauigkeit vor, ist unbegründet, da die gegenständliche Zahlung auf einen Antrag der Beschwerdeführerin und der ihr zuzurechnenden Almbewirtschafter selbst zurückzuführen ist. Ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, ist schon aus diesem Grunde auszuschließen.3.3.4. Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, es liege ein Irrtum der Behörde

Artikel 80

, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, im Rahmen der Digitalisierung, bei der Berechnung von Landschaftselementen sowie durch die Änderung von Messsystemen bzw. der Messgenauigkeit vor, ist unbegründet, da die gegenständliche Zahlung auf einen Antrag der Beschwerdeführerin und der ihr zuzurechnenden Almbewirtschafter selbst zurückzuführen ist. Ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, ist schon aus diesem Grunde auszuschließen. 3.3.

  1. Sanktionen wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt, da die vorgenommene Rückforderung einzig auf der rückwirkenden Almflächenkorrektur basiert. Sämtliche diesbezüglich vorgebrachte Beschwerdepunkte gehen daher ins Leere, insbesondere auch das Monieren der unangemessenen, hohen Strafe sowie der Einwand, dass die Beschwerdeführerin an der überhöhten Beantragung aufgrund der Aktivität des Almbewirtschafters und des Vertrauens auf die Behördenpraxis kein Verschulden treffe. 3.3.
  2. Die in der Beschwerde ins Treffen geführte VO 796/2004 bezüglich der Verjährung ist auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da sie nur auf Antragsjahre bis einschließlich 2009 anwendbar ist. Auf das gegenständliche Antragsjahr ist jedoch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 anzuwenden, welche generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182).

dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182).3.3.6. Die in der Beschwerde ins Treffen geführte VO 796 aus 2004, bezüglich der Verjährung ist auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da sie nur auf Antragsjahre bis einschließlich 2009 anwendbar ist. Auf das gegenständliche Antragsjahr ist jedoch Artikel 3, Absatz eins, der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 anzuwenden, welche generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182).

dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen vergleiche VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch deswegen nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderungen von den, der Beschwerdeführerin zuzurechnenden Almbewirtschaftern selbst beantragt wurden. 3.3.7. Wie bereits den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist, war der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2010 somit eine Gesamtfläche im Ausmaß von 17,31 ha zu Grunde zu legen. Da die Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 jedoch zunächst ein größeres Ausmaß an beihilfefähiger Fläche beantragt hat (26,4 ha), war die belangte Behörde

Art. 80Abs.

1 VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt (konkret: EUR XXXX), zurückzufordern.3.3.

  1. Wie bereits den Feststellungen unter römisch zwei.
  2. zu entnehmen ist, war der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2010 somit eine Gesamtfläche im Ausmaß von 17,31 ha zu Grunde zu legen. Da die Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 jedoch zunächst ein größeres Ausmaß an beihilfefähiger Fläche beantragt hat (26,4 ha), war die belangte Behörde

Artikel 80

, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt (konkret: EUR römisch 40 ), zurückzufordern. 3.3.

  1. Der Einwand, im angefochtenen Bescheid würden Zahlungsansprüche rechtswidrigerweise als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen, trifft nicht zu. Die Vorgehensweise der belangten Behörde, den durchschnittlichen Wert der Zahlungsansprüche mit der Anzahl ausbezahlter Zahlungsansprüche zu multiplizieren, um den Beihilfenbetrag zu errechnen, beruht auf Art. 56 Abs. 1 Unterabsatz 2 der VO (EG) 1122/2009 und ist nicht zu beanstanden.3.3.
  2. Der Einwand, im angefochtenen Bescheid würden Zahlungsansprüche rechtswidrigerweise als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen, trifft nicht zu. Die Vorgehensweise der belangten Behörde, den durchschnittlichen Wert der Zahlungsansprüche mit der Anzahl ausbezahlter Zahlungsansprüche zu multiplizieren, um den Beihilfenbetrag zu errechnen, beruht auf Artikel 56, Absatz eins, Unterabsatz 2 der VO (EG) 1122 aus 2009, und ist nicht zu beanstanden. 3.3.
  3. Hinsichtlich des Antrags, den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrags

Art. 21

VO (EG) 1122/2009 zuzulassen, da die Almfutterfläche trotz der vollen Überzeugung von der Richtigkeit der beantragten Almfutterfläche aus reiner Vorsichtsmaßnahme reduziert worden sei, ist auszuführen, dass damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufgezeigt werden konnte. Anders als etwa in dem Sachverhalt, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.3.2010, Zl. 2009/17/0069, entschieden hat, liegt keine bloße Vertauschung von Grundstücksnummern bei insgesamt gleicher Fläche vor, sodass im hier zu beurteilenden Beschwerdefall für die Behörde keinerlei Anhaltspunkte für eine irrtümliche Angabe vorlagen. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist aber die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Art. 21 VO (EG) 1122/2009, wonach ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden kann, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt, nicht greift (vgl. VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216). Da kein offensichtlicher Irrtum

Art. 21VO (EG) Nr.

1122/2009 vorliegt, konnte dem diesbezüglichen Antrag nicht stattgegeben werden.3.3.9. Hinsichtlich des Antrags, den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrags

Artikel 21

, VO (EG) 1122 aus 2009, zuzulassen, da die Almfutterfläche trotz der vollen Überzeugung von der Richtigkeit der beantragten Almfutterfläche aus reiner Vorsichtsmaßnahme reduziert worden sei, ist auszuführen, dass damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufgezeigt werden konnte. Anders als etwa in dem Sachverhalt, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.3.2010, Zl. 2009/17/0069, entschieden hat, liegt keine bloße Vertauschung von Grundstücksnummern bei insgesamt gleicher Fläche vor, sodass im hier zu beurteilenden Beschwerdefall für die Behörde keinerlei Anhaltspunkte für eine irrtümliche Angabe vorlagen. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist aber die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Artikel 21, VO (EG) 1122 aus 2009,, wonach ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden kann, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt, nicht greift vergleiche VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216). Da kein offensichtlicher Irrtum

Artikel 21, VO (EG) Nr.

1122 aus 2009, vorliegt, konnte dem diesbezüglichen Antrag nicht stattgegeben werden. Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Die Beschwerde war abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. 3.3.10.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff)" (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN).3.3.10.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche VfSlg 18.994 aus 2010,, VfSlg 19.632 aus 2012,). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann vergleiche das Urteil des EGMR vom

  1. Juli 2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff)" (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN). Die gegenständliche Beschwerde ist weitwendig formuliert, wirft aber aufgrund der Tatsache, dass letztlich von der belangten Behörde auf Basis der rückwirkenden Flächenkorrekturen der zuständigen Almbewirtschafter entschieden wurde, lediglich Rechtsfragen auf. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).Die gegenständliche Beschwerde ist weitwendig formuliert, wirft aber aufgrund der Tatsache, dass letztlich von der belangten Behörde auf Basis der rückwirkenden Flächenkorrekturen der zuständigen Almbewirtschafter entschieden wurde, lediglich Rechtsfragen auf. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). 3.
  2. Zu Spruchpunkt B) zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere kann auf die oben unter 3.
  3. zitierte Rechtsprechung des EuGH und des VwGH zurückgegriffen werden. Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W210.2104566.1.00

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