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{'item': 'W214 2120618-1'}

Obsah (17)§ 28Art. 133§ 355§ 6aArt. 130§ 6§ 58§ 17§ 56§ 1§ 234§ 6b§ 7§ 57§ 60§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.01.2017 GeschäftszahlW214 2120618-1 SpruchW214 2120618-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCH

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 VwGVG zurückgewiesen.Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG zurückgewiesen. II.) zu Recht erkannt:römisch zwei.) zu Recht erkannt: Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX (im Folgenden: Bezirksgericht) vom 24.11.2014, XXXX, wurde auf Grund einer gegen die Erstbeschwerdeführerin, die im Spruch genannte GmbH, sowie gegen den Zweitbeschwerdeführer als deren Geschäftsführer, als verpflichtete Parteien bewilligten Exekution,

§ 355EO eine Geldstrafe von € 96.000,- verhängt.1.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 (im Folgenden: Bezirksgericht) vom 24.11.2014, römisch 40 , wurde auf Grund einer gegen die Erstbeschwerdeführerin, die im Spruch genannte GmbH, sowie gegen den Zweitbeschwerdeführer als deren Geschäftsführer, als verpflichtete Parteien bewilligten Exekution,

Paragraph 355, EO eine Geldstrafe von € 96.000,- verhängt.

  1. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Kostenbeamtin des Landesgerichtes XXXX (im Folgenden: Landesgericht) vom 13.02.2015 wurde der Zweitbeschwerdeführer im Namen des Präsidenten des Landesgerichts aufgefordert, die in oa. Rechtssache verhängte Geldstrafe von € 96.000,- und die Einhebungsgebühr von € 8,-, zusammen € 96.008,-, binnen 14 Tagen auf das näher bezeichnete Konto zu Gunsten des Bezirksgerichts als Zahlungsempfänger einzuzahlen, widrigenfalls die Beträge zwangsweise eingebracht werden würden.
  2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Kostenbeamtin des Landesgerichtes römisch 40 (im Folgenden: Landesgericht) vom 13.02.2015 wurde der Zweitbeschwerdeführer im Namen des Präsidenten des Landesgerichts aufgefordert, die in oa. Rechtssache verhängte Geldstrafe von € 96.000,- und die Einhebungsgebühr von € 8,-, zusammen € 96.008,-, binnen 14 Tagen auf das näher bezeichnete Konto zu Gunsten des Bezirksgerichts als Zahlungsempfänger einzuzahlen, widrigenfalls die Beträge zwangsweise eingebracht werden würden.
  3. Mit Schriftsatz vom 27.02.2015 erhob der Zweitbeschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung und führte begründend im Wesentlichen aus, das Gericht verkenne bei der Bemessung der Geldstrafe, dass der Leistungsfähigkeit der Verpflichteten ein besonderer Stellenwert zuzumessen sei und in Hinblick auf ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz von wenig mehr als € 100.000,-- mit einer Geldstrafe von € 1.000,-- das Auslangen zu finden gewesen wäre. Schließlich könne die verhängte Strafe nicht eingehoben werden, da sie aufgrund eines in Hinblick auf das Unionsrecht unanwendbaren Gesetzes verhängt worden sei.
  4. In weiterer Folge wurde kein Ermittlungsverfahren eingeleitet bzw. im Akt dokumentiert.
  5. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 06.10.2015 führte der Präsident des Landesgerichts im Spruch zusammengefasst aus, der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 13.02.2015 sei außer Kraft getreten (Spruchpunkt 1) und der Zweitbeschwerdeführer sei verpflichtet, die lt. oa. Beschluss verhängte Geldstrafe zuzüglich € 8,- Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG, in Summe € 96.008,-, zu bezahlen (Spruchpunkt 2).8,- Einhebungsgebühr gem. Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, in Summe € 96.008,-, zu bezahlen (Spruchpunkt 2). Begründend wurde ausgeführt, dass mangels rechtzeitiger Einleitung des Ermittlungsverfahrens der Mandatsbescheid gem. § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten sei. Die mit Beschluss des Bezirksgerichts verhängte Geldstrafe von € 96.000,- sei rechtskräftig (Landesgericht XXXX vom 15.01.2015, XXXX). Der Zahlungsauftrag entspreche dem rechtskräftigen Beschluss des Gerichtes.

§ 6aAbs.

4 GEG sei es unzulässig, eine bereits rechtskräftig festgestellte Zahlungspflicht bei der Hereinbringung im Verwaltungsverfahren neuerlich aufzurollen.Begründend wurde ausgeführt, dass mangels rechtzeitiger Einleitung des Ermittlungsverfahrens der Mandatsbescheid gem. Paragraph 57, Absatz 3, AVG außer Kraft getreten sei. Die mit Beschluss des Bezirksgerichts verhängte Geldstrafe von € 96.000,- sei rechtskräftig (Landesgericht römisch 40 vom 15.01.2015, römisch 40 ). Der Zahlungsauftrag entspreche dem rechtskräftigen Beschluss des Gerichtes.

Paragraph 6 a, Absatz 4, GEG sei es unzulässig, eine bereits rechtskräftig festgestellte Zahlungspflicht bei der Hereinbringung im Verwaltungsverfahren neuerlich aufzurollen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhoben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer mit einem gemeinsamen Schriftsatz vom 02.11.2015 (Postaufgabedatum 03.11.2015) das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt: Es sei kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden. Die Beschwerdeführer hätten keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt; ihr Recht auf Parteiengehör sei missachtet worden. Weiters werde auf das Vorbringen der Beschwerdeführer "in erster Instanz" verwiesen und dieses zum Inhalt der Beschwerde erhoben. Überdies weise der angefochtene Bescheid Begründungsmängel auf; der maßgebliche Sachverhalt sei der Begründung überhaupt nicht bzw. nicht in ausreichendem Ausmaß zu entnehmen. Schließlich müsse entgegen der Ansicht der belangten Behörde die gerichtliche Entscheidung im Verwaltungsverfahren nochmals überprüft werden, da sich in der gegenständlichen Angelegenheit die Rechtsprechung massiv geändert habe. Dazu wird auf ein Judikat des Europäischen Gerichtshofes vom 30.04.2014 (C-390/12) verwiesen. Weiters wird die in der Vorstellung vorgebrachte Argumentation wiederholt. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
  2. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben; jedenfalls
  3. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
  4. In der Folge legte der Präsident des Landesgerichtes die Beschwerde mit Schreiben vom 28.01.2016 samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht (dort eingelangt am 03.02.2016) vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der Sachverhalt ergibt sich aus Punkt I.Der Sachverhalt ergibt sich aus Punkt römisch eins. Mit rechtskräftigem Beschluss des BG vom 24.11.2014 ist sowohl über die Erstbeschwerdeführerin als auch den Zweitbeschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 96.000,- verhängt worden. Dies wurde in der Beschwerde nicht bestritten. Der Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin ist außer Kraft getreten und gehört daher nicht mehr dem Rechtsbestand an. Es wurde kein Ermittlungsverfahren eingeleitet bzw. im Akt dokumentiert. Es wurde kein Parteiengehör durchgeführt. Der Bescheid weist eine widersprüchliche Begründung auf. Der angefochtene Bescheid enthält einen teilbaren eindeutigen Spruch, im Spruchpunkt 2 wird der Zweitbeschwerdeführer zur Zahlung der Geldstrafe zuzüglich der Einhebungsgebühr in Summe € 96.008,- verpflichtet. Die Erstbeschwerdeführerin ist nicht Adressatin des Spruches.
  6. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist im Akt nicht dokumentiert, ebensowenig findet sich im Akt die im Bescheid zitierte Entscheidung des Landesgerichtes vom 15.01.2015, aus der sich die Rechtskraft des bezirksgerichtlichen Beschlusses ergibt. Da von der belangten Behörde die nicht fristgerechte Einleitung eines Ermittlungsverfahrens eingeräumt wurde, geht auch das Bundesverwaltungsgericht von diesem Sachverhalt aus. Umgekehrt haben die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde die im angefochtenen Bescheid festgestellte Rechtskraft des bezirksgerichtlichen Beschlusses nicht in Frage gestellt und wird daher von der Richtigkeit der Angaben der belangten Behörde ausgegangen.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A I.) Zurückweisung:3.2. Zu Spruchpunkt A römisch eins.) Zurückweisung: Aus einem Bescheid

§ 56

AVG muss hervorgehen, an wen er sich richtet, es muss der Normadressat ersichtlich sein, dies ist ein notwendiges Inhaltserfordernis eines Bescheides, die Bezeichnung des Normadressaten gehört zum normativen Spruchinhalt. Nur wenn aus dem Bescheid hervorgeht, dass die bescheiderlassende Behörde die Rechtssphäre einer Partei gestalten wollte und derart durch den Bescheid eine Berührung dieser Rechtssphäre geschehen ist, kann sie sich durch den Bescheid in ihren Rechten berührt erachten und Rechtsmittel ergreifen (VwGH 24.09.2010, 2010/02/0160).Aus einem Bescheid

Paragraph 56, AVG muss hervorgehen, an wen er sich richtet, es muss der Normadressat ersichtlich sein, dies ist ein notwendiges Inhaltserfordernis eines Bescheides, die Bezeichnung des Normadressaten gehört zum normativen Spruchinhalt. Nur wenn aus dem Bescheid hervorgeht, dass die bescheiderlassende Behörde die Rechtssphäre einer Partei gestalten wollte und derart durch den Bescheid eine Berührung dieser Rechtssphäre geschehen ist, kann sie sich durch den Bescheid in ihren Rechten berührt erachten und Rechtsmittel ergreifen (VwGH 24.09.2010, 2010/02/0160). Im vorliegenden Fall richtet sich der Spruch des Bescheides nicht an die Erstbeschwerdeführerin, sondern - aufgrund der Anführung deren Namens und Adresse im Spruch eindeutig - ausschließlich an den Zweitbeschwerdeführer. Die Erstbeschwerdeführerin war aufgrund des bekämpften Mandatsbescheides demnach gar nicht zahlungspflichtig, somit nicht in ihren Rechten berührt und daher auch nicht beschwerdelegitimiert. Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin war daher zurückzuweisen (VwGH 10.03.1988, 87/16/0119; 24.09.2002, 2001/16/0603). 3.3 Zu Spruchpunkt A II.) Abweisung:3.3 Zu Spruchpunkt A römisch zwei.) Abweisung: 3.3.1.

§ 1GEG hat das Gericht u.a.

Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen.3.3.1.

Paragraph eins, GEG hat das Gericht u.a. Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen.

§ 234Abs.

1 Z 1 Geo bedarf die Einbringung von Geldstrafen, Ordnungs- und Mutwillensstrafen einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde.

Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer eins, Geo bedarf die Einbringung von Geldstrafen, Ordnungs- und Mutwillensstrafen einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

§ 6aAbs.

1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

§ 6Abs.

2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (der "Vorschreibungsbehörde"

§ 6Abs.

1 GEG) erlassen. Gegen einen solchen Mandatsbescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung an die Behörde zulässig (§ 7 Abs. 1 GEG).

Paragraph 6, Absatz 2, GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (der "Vorschreibungsbehörde"

Paragraph 6, Absatz eins, GEG) erlassen. Gegen einen solchen Mandatsbescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung an die Behörde zulässig (Paragraph 7, Absatz eins, GEG). Auf Mandatsbescheide

§ 6Abs. 2 GEG findet § 57 Abs. 3 AVG Anwendung (Vw

GH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075). Diese Rechtsprechung bezog sich auf die Erlassung von Mandatsbescheiden, die vor Inkrafttreten der Novelle des § 7 Abs. 2 GEG BGBl. I Nr. 156/2015 erlassen wurden. Da die Vorstellung vor dem 31.12.2015 erhoben wurde, ist diese Rechtslage auch im gegenständlichen Fall anzuwenden.Auf Mandatsbescheide

Paragraph 6, Absatz 2, GEG findet Paragraph 57, Absatz 3, AVG Anwendung (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075). Diese Rechtsprechung bezog sich auf die Erlassung von Mandatsbescheiden, die vor Inkrafttreten der Novelle des Paragraph 7, Absatz 2, GEG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, erlassen wurden. Da die Vorstellung vor dem 31.12.2015 erhoben wurde, ist diese Rechtslage auch im gegenständlichen Fall anzuwenden.

§ 6bAbs.

2 GEG sind Bescheide schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen.

§ 6bAbs.

4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Gründe und der Höhe nach bereits rechtskräftig fest gestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Paragraph 6 b, Absatz 2, GEG sind Bescheide schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den Paragraphen 87 bis 115 und Paragraph 121, ZPO vorzunehmen.

Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Gründe und der Höhe nach bereits rechtskräftig fest gestellten Zahlungspflicht überprüft werden. 3.3.2. Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.3.3.2. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Sie ist jedoch unbegründet: 3.3.2.1.

§ 57Abs.

3 AVG hat die belangte Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt.3.3.2.1.

Paragraph 57, Absatz 3, AVG hat die belangte Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Letzteres ist hier geschehen, was die belangte Behörde auch eingeräumt hat und unstrittig ist. Entbehrlich war die bescheidmäßige Feststellung des Außerkrafttretens (Spruchpunkt 1), weil sich diese schon aus dem Gesetz ergibt. Hinsichtlich der Zuständigkeit des Präsidenten des Landesgerichtes zur Erlassung des (neuerlichen) Zahlungsauftrages

Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides, bestehen vor dem Hintergrund des § 6 Abs. 1 Z 1 GEG keine Zweifel.Hinsichtlich der Zuständigkeit des Präsidenten des Landesgerichtes zur Erlassung des (neuerlichen) Zahlungsauftrages

Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides, bestehen vor dem Hintergrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG keine Zweifel. Die Präsident des Landesgerichtes sprach, nachdem nach Sichtung des Aktes der Sachverhalt offenbar klar war - ohne weitere Ermittlungen durchzuführen und ohne ein Parteiengehör einzuräumen - im angefochtenen Bescheid aus, dass die mit rechtskräftigen Beschluss verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 96.000,- und die Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG von € 8,- vom Zweitbeschwerdeführer zu zahlen sind.Die Präsident des Landesgerichtes sprach, nachdem nach Sichtung des Aktes der Sachverhalt offenbar klar war - ohne weitere Ermittlungen durchzuführen und ohne ein Parteiengehör einzuräumen - im angefochtenen Bescheid aus, dass die mit rechtskräftigen Beschluss verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 96.000,- und die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von € 8,- vom Zweitbeschwerdeführer zu zahlen sind. Die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde erhobene Rüge, die belangte Behörde habe kein ordentliches Verfahren durchgeführt, den Beschwerdeführern keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt und deren Recht auf Parteiengehör missachtet, weshalb beantragt werde, die Ermittlungsergebnisse im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorzuhalten, erweist sich (betreffend den Zweitbeschwerdeführer) grundsätzlich als richtig. Der Zweitbeschwerdeführer hat aber weder in der Vorstellung noch in der Beschwerde den Sachverhalt (insbesondere die Rechtskraft des Strafbeschlusses) substantiiert bestritten, sondern im Wesentlichen lediglich rechtliche Argumente angeführt. Auch bei Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Einhaltung des Parteiengehörs hätte der Zahlungsauftrag im Spruch des Bescheides nicht anders lauten können (VwGH 19.03.1991, 87/05/0196).

§ 58Abs.

2 AVG sind Bescheide u.a. dann zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird.

§ 60

AVG sind in der Begründung die Ergebnisse der Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Bescheide, in denen die Behörde nicht in eindeutiger Weise aufzeigt, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen in Einzelnen stützen, sind mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet (vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG § 60, insb. Rz 35ff mwN).

Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide u.a. dann zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird.

Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse der Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Bescheide, in denen die Behörde nicht in eindeutiger Weise aufzeigt, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen in Einzelnen stützen, sind mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet vergleiche Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG Paragraph 60,, insb. Rz 35ff mwN). Begründungslücken sind dann wesentlich, wenn sie zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird. Den Anforderungen an die Begründung eines Bescheides wird die widersprüchliche und lückenhafte Begründung des angefochtenen Bescheides zwar nicht vollinhaltlich gerecht - es wird zwar ausführlich begründet, warum der Mandatsbescheid außer Kraft getreten ist, aber gleichzeitig vom "angefochten" Zahlungsauftrag gesprochen und dass dieser dem Beschluss des Bezirksgerichtes entsprochen habe - doch sind die wesentlichen Feststellungen zum Sachverhalt (Rechtskraft des gerichtlichen Beschlusses), die Rechtsgrundlage (§ 6b Abs. 4 GEG) sowie die rechtlichen Erwägungen gerade noch erkennbar und ist der Spruch völlig eindeutig, sodass kein wesentlicher zur Aufhebung führender Verfahrensmangel vorliegt (VwGH 09.10.2014, 2013/02/0269).Den Anforderungen an die Begründung eines Bescheides wird die widersprüchliche und lückenhafte Begründung des angefochtenen Bescheides zwar nicht vollinhaltlich gerecht - es wird zwar ausführlich begründet, warum der Mandatsbescheid außer Kraft getreten ist, aber gleichzeitig vom "angefochten" Zahlungsauftrag gesprochen und dass dieser dem Beschluss des Bezirksgerichtes entsprochen habe - doch sind die wesentlichen Feststellungen zum Sachverhalt (Rechtskraft des gerichtlichen Beschlusses), die Rechtsgrundlage (Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG) sowie die rechtlichen Erwägungen gerade noch erkennbar und ist der Spruch völlig eindeutig, sodass kein wesentlicher zur Aufhebung führender Verfahrensmangel vorliegt (VwGH 09.10.2014, 2013/02/0269). 3.3.2.

  1. Sofern in der Beschwerde auf die Nichteinhaltung der Bestimmungen der §§ 46 und 48 VwGVG verwiesen wird, wird festgestellt, dass diese Bestimmungen ausschließlich Verwaltungsstrafverfahren betreffen und daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar sind.3.3.2.
  2. Sofern in der Beschwerde auf die Nichteinhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 46 und 48 VwGVG verwiesen wird, wird festgestellt, dass diese Bestimmungen ausschließlich Verwaltungsstrafverfahren betreffen und daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar sind. 3.3.2.
  3. Auch die Ansicht des Zweitbeschwerdeführers, dass die dem Zahlungsauftrag zu Grunde liegende gerichtliche Entscheidung betreffend die Feststellung der Zahlungspflicht im Verwaltungsverfahren nochmals zu überprüfen sei, ist nicht zu teilen. Dem steht der eindeutige Wortlaut der Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG entgegen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Bestimmung entspricht dem (bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung mit 01.01.2014) geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung).3.3.2.
  4. Auch die Ansicht des Zweitbeschwerdeführers, dass die dem Zahlungsauftrag zu Grunde liegende gerichtliche Entscheidung betreffend die Feststellung der Zahlungspflicht im Verwaltungsverfahren nochmals zu überprüfen sei, ist nicht zu teilen. Dem steht der eindeutige Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG entgegen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Bestimmung entspricht dem (bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung mit 01.01.2014) geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des § 6b Abs. 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 13.10.2004, 2000/10/0033, welches die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe betraf).Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 13.10.2004, 2000/10/0033, welches die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe betraf). Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Zahlungspflicht des Zweitbeschwerdeführers besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden kann. In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH vom 27.01.2009, 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid bzw. der Zahlungsauftrag nicht dem zu Grunde liegenden rechtskräftigen Gerichtsbeschluss entspricht, wurden allerdings weder vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden. Der Kern des Vorbringens der Beschwerdeführerin lässt sich vielmehr dahin zusammenfassen, dass die Geldstrafe als Ergebnis eines rechtswidrigen, nicht dem Unionsrecht entsprechenden gerichtlichen Verfahrens (überhöht) verhängt worden sei und daher auch der angefochtene Bescheid bzw. der Zahlungsauftrag rechtswidrig sei. Derartige Einwendungen gegen den Grund bzw. die Höhe der Zahlungspflicht richten sich daher gegen die Entscheidung des Gerichtes, die nicht im Verwaltungsverfahren (Einbringungsverfahren), sondern vor den ordentlichen Gerichten (im Rechtsmittelweg) geltend zu machen sind. Es wurde auch nicht behauptet, dass der vorgeschriebene Betrag bereits entrichtet worden wäre, sodass die belangte Behörde aufgrund einer bindenden richterlichen Entscheidung

§ 1i

Vm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet war, den sich daraus ergebenden Betrag mit Bescheid (Zahlungsauftrag) zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben.Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Zahlungspflicht des Zweitbeschwerdeführers besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden kann. In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein vergleiche VwGH vom 27.01.2009, 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid bzw. der Zahlungsauftrag nicht dem zu Grunde liegenden rechtskräftigen Gerichtsbeschluss entspricht, wurden allerdings weder vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden. Der Kern des Vorbringens der Beschwerdeführerin lässt sich vielmehr dahin zusammenfassen, dass die Geldstrafe als Ergebnis eines rechtswidrigen, nicht dem Unionsrecht entsprechenden gerichtlichen Verfahrens (überhöht) verhängt worden sei und daher auch der angefochtene Bescheid bzw. der Zahlungsauftrag rechtswidrig sei. Derartige Einwendungen gegen den Grund bzw. die Höhe der Zahlungspflicht richten sich daher gegen die Entscheidung des Gerichtes, die nicht im Verwaltungsverfahren (Einbringungsverfahren), sondern vor den ordentlichen Gerichten (im Rechtsmittelweg) geltend zu machen sind. Es wurde auch nicht behauptet, dass der vorgeschriebene Betrag bereits entrichtet worden wäre, sodass die belangte Behörde aufgrund einer bindenden richterlichen Entscheidung

Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG verpflichtet war, den sich daraus ergebenden Betrag mit Bescheid (Zahlungsauftrag) zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Die Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf und eine solche ist auch sonst nicht ersichtlich. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten. 3.4. Zu Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab siehe dazu die in den Punkten Punkt 3.

  1. und 3.
  2. zitierte Rechtsprechung des VwGH) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab siehe dazu die in den Punkten Punkt 3.

  1. und 3.
  2. zitierte Rechtsprechung des VwGH) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W214.2120618.1.00

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