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{'item': 'W224 2144161-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 30§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 8§ 5§ 33§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.01.2017 GeschäftszahlW224 2144161-1 SpruchW224 2144161-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHA

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG stattgegeben. Die Höhe der Studienbeihilfe beträgt monatlich von März 2016 bis Ende Februar 2017 EUR 662,00.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben. Die Höhe der Studienbeihilfe beträgt monatlich von März 2016 bis Ende Februar 2017 EUR 662,00. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein tschechischer Staatsangehöriger, stellte am 17.03.2016 bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 27.05.2016, Zl. XXXX, wurde dem Antrag Folge gegeben und dem Beschwerdeführer von März 2016 bis Ende Februar 2017 monatlich Studienbeihilfe in Höhe von EUR 425,00 bewilligt.
  2. Der Beschwerdeführer, ein tschechischer Staatsangehöriger, stellte am 17.03.2016 bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 27.05.2016, Zl. römisch 40 , wurde dem Antrag Folge gegeben und dem Beschwerdeführer von März 2016 bis Ende Februar 2017 monatlich Studienbeihilfe in Höhe von EUR 425,00 bewilligt. Als Anhang wurde dem Bescheid ein Berechnungsblatt beigefügt. Demnach wurde die Studienbeihilfe wie folgt berechnet: Auszahlung ab März 2016 Höchststudienbeihilfe *) 7.272,00 - Summe der Unterhalts-/Eigenleistungen -180,40 - Jahresbetrag der Familienbeihilfe (inkl. Kinderabsetzbetrag) -2.533,20 Errechneter Jahresbetrag der Studienbeihilfe 4.558,40 Um 12,00 % erhöhter Jahresbetrag 5.105,41 errechnete monatliche Studienbeihilfe (gerundet) 425,00 Ergibt monatlichen Auszahlungsbetrag in Euro 425,00 *) Höchstbeihilfe für Vollwaisen, verheiratete Studierende bzw. Studierende in eingetragener Partnerschaft, Studierende mit Kind und auswärtige Studierende.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung.
  4. Mit Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.11.2016, Zl. XXXX, wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und der Bescheid vom 27.05.2016, Zl. XXXX, bestätigt. Begründend führte die belangte Behörde aus,

§ 30Abs. 2 Z 4 Stud

FG werde der Jahresbetrag der Familienbeihilfe von der höchstmöglichen Studienbeihilfe abgezogen. Dieser Jahresbetrag sei nur im Falle des § 5 Abs. 2 FLAG nicht abzuziehen, was für den Beschwerdeführer nicht zutreffe. Es könne auch keine mittelbare Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit festgestellt werden, weil die Verminderung der Höchststudienbeihilfe unterschiedslos für alle Studienbeihilfenbezieher unabhängig von der Staatsangehörigkeit in derselben Höhe erfolge und unabhängig davon vorgenommen werde, ob eine Familienbeihilfe tatsächlich bezogen werde.3. Mit Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.11.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und der Bescheid vom 27.05.2016, Zl. römisch 40 , bestätigt. Begründend führte die belangte Behörde aus,

Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, StudFG werde der Jahresbetrag der Familienbeihilfe von der höchstmöglichen Studienbeihilfe abgezogen. Dieser Jahresbetrag sei nur im Falle des Paragraph 5, Absatz 2, FLAG nicht abzuziehen, was für den Beschwerdeführer nicht zutreffe. Es könne auch keine mittelbare Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit festgestellt werden, weil die Verminderung der Höchststudienbeihilfe unterschiedslos für alle Studienbeihilfenbezieher unabhängig von der Staatsangehörigkeit in derselben Höhe erfolge und unabhängig davon vorgenommen werde, ob eine Familienbeihilfe tatsächlich bezogen werde.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin - für den vorliegenden Fall wesentlich - aus, dass bei der Berechnung der Höhe der Studienförderung eine Familienleistung, die den Eltern für das Kind gewährt werde, bei der Prüfung einer mittelbaren Diskriminierung nicht berücksichtig bleiben dürfe, weil das Kind selbst auf Grund seiner Wanderarbeitnehmerschaft Studienbeihilfe beziehen könne. Der Abzug der österreichischen Familienbeihilfe von der Höchststudienbeihilfe stelle eine mittelbare Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit dar, für die es keine objektive Rechtfertigung gebe. Zum Kinderabsetzbetrag merkte der Beschwerdeführer an, dass er eine Begleiterscheinung der Familienbeihilfe sei. Es ergebe sich kein Unterschied zur Familienbeihilfe. Zusammengefasst stelle der pauschale Abzug des Jahresbetrages der österreichischen Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages in Höhe von EUR 2.533,20 für den Beschwerdeführer eine mittelbare Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit dar.
  2. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 05.01.2017, eingelangt am 10.01.2017, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die ab März 2016 zu gewährende Studienbeihilfe beläuft sich ohne Abzug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages auf EUR 662,
  4. Auszahlung ab März 2016 Höchststudienbeihilfe 7.272,00 - Summe der Unterhalts-/Eigenleistungen -180,40 Errechneter Jahresbetrag der Studienbeihilfe 7.091,60 Um 12,00 % erhöhter Jahresbetrag 7.942,60 errechnete monatliche Studienbeihilfe (gerundet) 662,00 Ergibt monatlichen Auszahlungsbetrag in Euro 662,00
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die hierfür maßgeblichen Rechtsvorschrifte lauten (auszugsweise) wie folgt: Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305 idF BGBl. I Nr. 47/2015 (StudFG):Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2015, (StudFG): "§ 30.

(1)Für die Höhe der Studienbeihilfe ist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.
(2)Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert wird um ... 4. den Jahresbetrag der Familienbeihilfe

§ 8Abs.

2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2013, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde; der Jahresbetrag der Familienbeihilfe ist nicht abzuziehen, wenn der Studierende nachweist, dass trotz eines entsprechenden Antrages für ihn

§ 5Abs.

2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 keine Familienbeihilfe zusteht,4. den Jahresbetrag der Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 2, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2013,, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde; der Jahresbetrag der Familienbeihilfe ist nicht abzuziehen, wenn der Studierende nachweist, dass trotz eines entsprechenden Antrages für ihn

Paragraph 5, Absatz 2, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 keine Familienbeihilfe zusteht, 5. den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages

§ 33Abs. 3 ESt

G 1988, der für den Studierenden zusteht, und5. den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages

Paragraph 33, Absatz 3, EStG 1988, der für den Studierenden zusteht, und ..." Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376 idF BGBl. I Nr. 50/2015 (FLAG):Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2015, (FLAG): "§ 2.

(1)Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ...
  1. b)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. ...
  2. b)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. ... ..." § 2 Abs. 1 FLAG enthält in den lit. g bis k Fälle, in denen der Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zusteht.Paragraph 2, Absatz eins, FLAG enthält in den Litera g bis k Fälle, in denen der Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zusteht. Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400 idF BGBl. I Nr. 101/2015:Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 101/2015: "§ 33. ...
(3)Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
(3)Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist Paragraph 26, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden. ..." Zu A) Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Abzug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages von der Höchststudienbeihilfe und bringt dazu u.a. vor, dass für ihn mangels inländischen Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes seiner Eltern von vornherein gar kein Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe bestehe. Damit zeigt der Beschwerdeführer im Ergebnis die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

§ 30Abs. 2 Stud

FG ist die Höchststudienbeihilfe (u.a.) zu vermindern um "den Jahresbeitrag der Familienbeihilfe

§ 8Abs.

2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2013, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde" (Z 4), sowie um "den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages

§ 33Abs. 3 ESt

G 1988, der für den Studierenden zusteht" (Z 5).

Paragraph 30, Absatz 2, StudFG ist die Höchststudienbeihilfe (u.a.) zu vermindern um "den Jahresbeitrag der Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 2, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2013,, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde" (Ziffer 4,), sowie um "den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages

Paragraph 33, Absatz 3, EStG 1988, der für den Studierenden zusteht" (Ziffer 5,). Die belangte Behörde schloss offenbar aus dem Wort "zustünde", dass der Abzug auch für Studierende stattzufinden habe, für die - aus welchen Gründen immer - kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem FLAG bestehe. Dazu ist in Anlehnung an die jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.12.2016, Ro 2015/10/0012; 21.12.2016, Ro 2015/10/0048) Folgendes auszuführen: Nach dem Einleitungssatz von § 2 Abs. 1 FLAG haben Personen einen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Damit wird der Kreis der Personen abgegrenzt, die - bei Erfüllung der Voraussetzungen hierfür - einen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Gehören die Personen, denen die Familienbeihilfe zu gewähren wäre, das sind im Regelfall die Eltern des Studierenden, nicht zu diesem grundsätzlich anspruchsberechtigten Personenkreis, so kommt die Gewährung von Familienbeihilfe und eines damit verbundenen Kinderabsetzbetrages schon von vornherein nicht in Betracht, wobei es auf das Alter des Studierenden nicht ankommt.Nach dem Einleitungssatz von Paragraph 2, Absatz eins, FLAG haben Personen einen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Damit wird der Kreis der Personen abgegrenzt, die - bei Erfüllung der Voraussetzungen hierfür - einen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Gehören die Personen, denen die Familienbeihilfe zu gewähren wäre, das sind im Regelfall die Eltern des Studierenden, nicht zu diesem grundsätzlich anspruchsberechtigten Personenkreis, so kommt die Gewährung von Familienbeihilfe und eines damit verbundenen Kinderabsetzbetrages schon von vornherein nicht in Betracht, wobei es auf das Alter des Studierenden nicht ankommt. Die Tatbestandsvoraussetzung des § 30 Abs. 2 Z 4 StudFG, dass für einen Studierenden "unter Berücksichtigung seines Alters" - bei Erfüllung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen - Familienbeihilfe "zustünde", kann somit nur dann erfüllt werden, wenn die Eltern (bzw. die Person, der die Familienbeihilfe zu gewähren wäre) zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach dem Einleitungssatz des § 2 Abs. 1 FLAG gehören. Gleiches gilt für die Tatbestandsvoraussetzung des § 30 Abs. 2 Z. 5 StudFG, dass für den Studierenden ein Kinderabsetzbetrag "zusteht". Gehören die Eltern nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis, so sind demnach die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag nicht von der Höchststudienbeihilfe abzuziehen.Die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, StudFG, dass für einen Studierenden "unter Berücksichtigung seines Alters" - bei Erfüllung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen - Familienbeihilfe "zustünde", kann somit nur dann erfüllt werden, wenn die Eltern (bzw. die Person, der die Familienbeihilfe zu gewähren wäre) zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach dem Einleitungssatz des Paragraph 2, Absatz eins, FLAG gehören. Gleiches gilt für die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, StudFG, dass für den Studierenden ein Kinderabsetzbetrag "zusteht". Gehören die Eltern nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis, so sind demnach die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag nicht von der Höchststudienbeihilfe abzuziehen. Für dieses Auslegungsergebnis sprechen auch die Materialien zur Stammfassung (RV 473 BlgNR

  1. GP, 35), die Folgendes festhalten:Für dieses Auslegungsergebnis sprechen auch die Materialien zur Stammfassung Regierungsvorlage 473 BlgNR
  2. GP, 35), die Folgendes festhalten: "Abs. 2 führt jene Beträge an, die von der jeweils möglichen Höchststudienbeihilfe abzuziehen sind. Dies ist nach dem Integrationsmodell von direkter und indirekter Förderung auch der Betrag der Familienbeihilfe, auf die unter Berücksichtigung des Alters des Studierenden Anspruch bestünde. Die gesetzliche Formulierung ist so gewählt, dass unabhängig von der tatsächlichen Auszahlung der Familienbeihilfe der für Studierende dieses Alters zustehende Familienbeihilfenbetrag abgezogen wird. ... Für Studierende über 27 (nunmehr 24 bzw. 25) Jahre besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Diese ist daher auch nicht abzuziehen, sodass die Studienbeihilfe die entfallende Familienbeihilfe im vollen Ausmaß ersetzt. Aus anderen Gründen entfallende Familienbeihilfe (wegen Zusatzverdienstes oder mangels Studienerfolges) soll nicht durch die Studienbeihilfe ersetzt werden. ..." Daraus ergibt sich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Familienbeihilfe deswegen von der Höchststudienbeihilfe abgezogen werden soll, weil für Studierende, für die auf Grund ihres Alters ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, dieser Teil der Studienförderung durch die Familienbeihilfe, die als in das Studienförderungssystem integrierte Förderung bezeichnet wird (vgl. dazu auch die Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 23/1999; RV 1442 BlgNR
  3. GP), gewährt wird.Daraus ergibt sich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Familienbeihilfe deswegen von der Höchststudienbeihilfe abgezogen werden soll, weil für Studierende, für die auf Grund ihres Alters ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, dieser Teil der Studienförderung durch die Familienbeihilfe, die als in das Studienförderungssystem integrierte Förderung bezeichnet wird vergleiche dazu auch die Materialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 1999,; Regierungsvorlage 1442 BlgNR
  4. GP), gewährt wird. Eine aus anderen Gründen als der Überschreitung der Altersgrenze, etwa mangels Studienerfolgs oder wegen des Einkommens des Studierenden, "entfallende" Familienbeihilfe soll nach den zitierten Materialien nicht durch Studienbeihilfe ersetzt werden. Der Gesetzgeber hatte somit Studierende im Blick, denen nach dem FLAG bis zum Erreichen der Altersgrenze und bei Erfüllung der zusätzlich erforderlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Familienbeihilfe zukommt. Es ergeben sich hingegen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Abzug auch erfolgen soll, wenn ein Anspruch auf Familienbeihilfe - unabhängig vom Alter des Studierenden und von der Erfüllung der sonstigen in den Materialien genannten Voraussetzungen - von vornherein gar nicht besteht. Die Ansicht der belangten Behörde, wonach bei der Berechnung der Studienbeihilfe für den Beschwerdeführer, für den unstrittig schon mangels inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes der Eltern von vornherein kein Anspruch auf Familienbeihilfe und einen damit verbundenen Kinderabsetzbetrag besteht, diese Leistungen

§ 30Abs. 2 Z 4 und Z 5 Stud

FG von der Höchststudienbeihilfe in Abzug zu bringen seien, beruht daher auf einer Verkennung der Rechtslage.Die Ansicht der belangten Behörde, wonach bei der Berechnung der Studienbeihilfe für den Beschwerdeführer, für den unstrittig schon mangels inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes der Eltern von vornherein kein Anspruch auf Familienbeihilfe und einen damit verbundenen Kinderabsetzbetrag besteht, diese Leistungen

Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4 und Ziffer 5, StudFG von der Höchststudienbeihilfe in Abzug zu bringen seien, beruht daher auf einer Verkennung der Rechtslage. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer durch unvollständige oder unwahre angeben die Zuerkennung von Studienbeihilfe bewirkt hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Die Stattgabe der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Studienförderungsgesetz (VwGH 21.12.2016, Ro 2015/10/0012; 21.12.2016, Ro 2015/10/0048), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W224.2144161.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.