GVG stattgegeben. Die Höhe der Studienbeihilfe beträgt monatlich von März 2016 bis Ende Februar 2017 EUR 662,00.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben. Die Höhe der Studienbeihilfe beträgt monatlich von März 2016 bis Ende Februar 2017 EUR 662,00. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
FG werde der Jahresbetrag der Familienbeihilfe von der höchstmöglichen Studienbeihilfe abgezogen. Dieser Jahresbetrag sei nur im Falle des § 5 Abs. 2 FLAG nicht abzuziehen, was für den Beschwerdeführer nicht zutreffe. Es könne auch keine mittelbare Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit festgestellt werden, weil die Verminderung der Höchststudienbeihilfe unterschiedslos für alle Studienbeihilfenbezieher unabhängig von der Staatsangehörigkeit in derselben Höhe erfolge und unabhängig davon vorgenommen werde, ob eine Familienbeihilfe tatsächlich bezogen werde.3. Mit Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.11.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und der Bescheid vom 27.05.2016, Zl. römisch 40 , bestätigt. Begründend führte die belangte Behörde aus,
Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, StudFG werde der Jahresbetrag der Familienbeihilfe von der höchstmöglichen Studienbeihilfe abgezogen. Dieser Jahresbetrag sei nur im Falle des Paragraph 5, Absatz 2, FLAG nicht abzuziehen, was für den Beschwerdeführer nicht zutreffe. Es könne auch keine mittelbare Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit festgestellt werden, weil die Verminderung der Höchststudienbeihilfe unterschiedslos für alle Studienbeihilfenbezieher unabhängig von der Staatsangehörigkeit in derselben Höhe erfolge und unabhängig davon vorgenommen werde, ob eine Familienbeihilfe tatsächlich bezogen werde.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die hierfür maßgeblichen Rechtsvorschrifte lauten (auszugsweise) wie folgt: Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305 idF BGBl. I Nr. 47/2015 (StudFG):Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2015, (StudFG): "§ 30.
2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2013, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde; der Jahresbetrag der Familienbeihilfe ist nicht abzuziehen, wenn der Studierende nachweist, dass trotz eines entsprechenden Antrages für ihn
2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 keine Familienbeihilfe zusteht,4. den Jahresbetrag der Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 2, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2013,, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde; der Jahresbetrag der Familienbeihilfe ist nicht abzuziehen, wenn der Studierende nachweist, dass trotz eines entsprechenden Antrages für ihn
Paragraph 5, Absatz 2, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 keine Familienbeihilfe zusteht, 5. den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages
G 1988, der für den Studierenden zusteht, und5. den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages
Paragraph 33, Absatz 3, EStG 1988, der für den Studierenden zusteht, und ..." Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376 idF BGBl. I Nr. 50/2015 (FLAG):Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2015, (FLAG): "§ 2.
FG ist die Höchststudienbeihilfe (u.a.) zu vermindern um "den Jahresbeitrag der Familienbeihilfe
2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2013, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde" (Z 4), sowie um "den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages
G 1988, der für den Studierenden zusteht" (Z 5).
Paragraph 30, Absatz 2, StudFG ist die Höchststudienbeihilfe (u.a.) zu vermindern um "den Jahresbeitrag der Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 2, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2013,, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde" (Ziffer 4,), sowie um "den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages
Paragraph 33, Absatz 3, EStG 1988, der für den Studierenden zusteht" (Ziffer 5,). Die belangte Behörde schloss offenbar aus dem Wort "zustünde", dass der Abzug auch für Studierende stattzufinden habe, für die - aus welchen Gründen immer - kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem FLAG bestehe. Dazu ist in Anlehnung an die jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.12.2016, Ro 2015/10/0012; 21.12.2016, Ro 2015/10/0048) Folgendes auszuführen: Nach dem Einleitungssatz von § 2 Abs. 1 FLAG haben Personen einen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Damit wird der Kreis der Personen abgegrenzt, die - bei Erfüllung der Voraussetzungen hierfür - einen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Gehören die Personen, denen die Familienbeihilfe zu gewähren wäre, das sind im Regelfall die Eltern des Studierenden, nicht zu diesem grundsätzlich anspruchsberechtigten Personenkreis, so kommt die Gewährung von Familienbeihilfe und eines damit verbundenen Kinderabsetzbetrages schon von vornherein nicht in Betracht, wobei es auf das Alter des Studierenden nicht ankommt.Nach dem Einleitungssatz von Paragraph 2, Absatz eins, FLAG haben Personen einen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Damit wird der Kreis der Personen abgegrenzt, die - bei Erfüllung der Voraussetzungen hierfür - einen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Gehören die Personen, denen die Familienbeihilfe zu gewähren wäre, das sind im Regelfall die Eltern des Studierenden, nicht zu diesem grundsätzlich anspruchsberechtigten Personenkreis, so kommt die Gewährung von Familienbeihilfe und eines damit verbundenen Kinderabsetzbetrages schon von vornherein nicht in Betracht, wobei es auf das Alter des Studierenden nicht ankommt. Die Tatbestandsvoraussetzung des § 30 Abs. 2 Z 4 StudFG, dass für einen Studierenden "unter Berücksichtigung seines Alters" - bei Erfüllung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen - Familienbeihilfe "zustünde", kann somit nur dann erfüllt werden, wenn die Eltern (bzw. die Person, der die Familienbeihilfe zu gewähren wäre) zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach dem Einleitungssatz des § 2 Abs. 1 FLAG gehören. Gleiches gilt für die Tatbestandsvoraussetzung des § 30 Abs. 2 Z. 5 StudFG, dass für den Studierenden ein Kinderabsetzbetrag "zusteht". Gehören die Eltern nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis, so sind demnach die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag nicht von der Höchststudienbeihilfe abzuziehen.Die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, StudFG, dass für einen Studierenden "unter Berücksichtigung seines Alters" - bei Erfüllung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen - Familienbeihilfe "zustünde", kann somit nur dann erfüllt werden, wenn die Eltern (bzw. die Person, der die Familienbeihilfe zu gewähren wäre) zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach dem Einleitungssatz des Paragraph 2, Absatz eins, FLAG gehören. Gleiches gilt für die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, StudFG, dass für den Studierenden ein Kinderabsetzbetrag "zusteht". Gehören die Eltern nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis, so sind demnach die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag nicht von der Höchststudienbeihilfe abzuziehen. Für dieses Auslegungsergebnis sprechen auch die Materialien zur Stammfassung (RV 473 BlgNR
FG von der Höchststudienbeihilfe in Abzug zu bringen seien, beruht daher auf einer Verkennung der Rechtslage.Die Ansicht der belangten Behörde, wonach bei der Berechnung der Studienbeihilfe für den Beschwerdeführer, für den unstrittig schon mangels inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes der Eltern von vornherein kein Anspruch auf Familienbeihilfe und einen damit verbundenen Kinderabsetzbetrag besteht, diese Leistungen
Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4 und Ziffer 5, StudFG von der Höchststudienbeihilfe in Abzug zu bringen seien, beruht daher auf einer Verkennung der Rechtslage. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer durch unvollständige oder unwahre angeben die Zuerkennung von Studienbeihilfe bewirkt hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Die Stattgabe der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Studienförderungsgesetz (VwGH 21.12.2016, Ro 2015/10/0012; 21.12.2016, Ro 2015/10/0048), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W224.2144161.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.