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{'item': 'W225 2114185-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 14Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 17§ 15§ 27§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.01.2017 GeschäftszahlW225 2114185-1 SpruchW225 2114185-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Barba

§ 28Abs. 3 Vw

GVG stattgegeben, der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.9.2013, XXXX, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.9.2013, römisch 40 , behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Datum vom 30.4.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Alm mit der XXXX, für die durch ihn selbst (als zuständigen Obmann) ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2012 gestellt wurde.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Alm mit der römisch 40 , für die durch ihn selbst (als zuständigen Obmann) ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2012 gestellt wurde. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 zudem Auftreiber auf die Alm mit der XXXX, für die durch den zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2012 gestellt wurde.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 zudem Auftreiber auf die Alm mit der römisch 40 , für die durch den zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2012 gestellt wurde.
  2. Mit Schreiben vom 8.11.2012, eingelangt bei der Agrarmarkt Austria (AMA) am 15.11.2012, beantragte der Beschwerdeführer als Obmann der Alm mit der XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur seines Mehrfachantrags-Flächen für das Jahr 2012 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche von 122,89 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 109,39 ha zugrunde zu legen sei.
  3. Mit Schreiben vom 8.11.2012, eingelangt bei der Agrarmarkt Austria (AMA) am 15.11.2012, beantragte der Beschwerdeführer als Obmann der Alm mit der römisch 40 bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur seines Mehrfachantrags-Flächen für das Jahr 2012 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche von 122,89 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 109,39 ha zugrunde zu legen sei.
  4. Mit Schreiben vom 12.11.2012, eingelangt bei der AMA am 22.11.2012, beantragte der Almbewirtschafter der Alm mit der XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur seines Mehrfachantrags-Flächen für das Jahr 2012 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche von 112,35 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 103,33 ha zugrunde zu legen sei.
  5. Mit Schreiben vom 12.11.2012, eingelangt bei der AMA am 22.11.2012, beantragte der Almbewirtschafter der Alm mit der römisch 40 bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur seines Mehrfachantrags-Flächen für das Jahr 2012 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche von 112,35 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 103,33 ha zugrunde zu legen sei.
  6. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 1.922,86 gewährt. Auf Basis von 80,22 zugewiesenen (flächenbezogenen) Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 21,95 ha wurde – unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erreichen, keine Zahlung gewährt werden könne – seitens der AMA zunächst eine Fläche im Ausmaß von 21„95 ha für berücksichtigungsfähig beurteilt. Die Futterflächen der Alm mit der XXXX und der Alm mit der XXXX konnten zu diesem Zeitpunkt noch nicht mitberücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
  7. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 1.922,86 gewährt. Auf Basis von 80,22 zugewiesenen (flächenbezogenen) Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 21,95 ha wurde – unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erreichen, keine Zahlung gewährt werden könne – seitens der AMA zunächst eine Fläche im Ausmaß von 21„95 ha für berücksichtigungsfähig beurteilt. Die Futterflächen der Alm mit der römisch 40 und der Alm mit der römisch 40 konnten zu diesem Zeitpunkt noch nicht mitberücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
  8. Mit Schreiben vom 18.4.2013, eingelangt bei der AMA am 22.11.2012, beantragte der Almbewirtschafter der Alm mit der XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine weitere Korrektur seines Mehrfachantrags-Flächen für das Jahr 2012 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche im Ausmaß von (bereits reduzierten) 103,33 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 75,65 ha zugrunde zu legen sei.
  9. Mit Schreiben vom 18.4.2013, eingelangt bei der AMA am 22.11.2012, beantragte der Almbewirtschafter der Alm mit der römisch 40 bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine weitere Korrektur seines Mehrfachantrags-Flächen für das Jahr 2012 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche im Ausmaß von (bereits reduzierten) 103,33 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 75,65 ha zugrunde zu legen sei.
  10. Am 29.8.2013 fand auf der Alm mit der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt.
  11. Am 29.8.2013 fand auf der Alm mit der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt.
  12. Mit Schreiben der AMA vom 26.9.2013 wurde Almbewirtschafter der Alm mit der XXXX aufgefordert im Rahmen einer Sachverhaltserhebung zu den Flächen-Verringerungen Stellung zu nehmen, da im Zuge einer AMA internen Überprüfung (Flächenabgleich 2009 – 2013) betreffend der Alm mit der XXXX Flächenabweichungen festgestellt wurden.
  13. Mit Schreiben der AMA vom 26.9.2013 wurde Almbewirtschafter der Alm mit der römisch 40 aufgefordert im Rahmen einer Sachverhaltserhebung zu den Flächen-Verringerungen Stellung zu nehmen, da im Zuge einer AMA internen Überprüfung (Flächenabgleich 2009 – 2013) betreffend der Alm mit der römisch 40 Flächenabweichungen festgestellt wurden.
  14. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.9.2013, XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 nun mehr – unter Berücksichtigung der oben genannten Almen – eine EBP in Höhe von EUR 4.795,61 gewährt, wobei darin eine Flächensanktion in Höhe von EUR 455,74 enthalten war. Unter Berücksichtigung des bereits ausbezahlten Betrages von EUR 1.922,86 erfolgte eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 2.872,
  15. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche von 65,67 ha (davon insgesamt 43,72 ha anteiliger Almfläche), ein "Minimum Fläche/ZA" von 65,67 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 63,01 ha zugrunde gelegt. Die Differenzfläche wurde mit 2,66 ha bestimmt. Begründend führte die Behörde aus, anlässlich einer Verwaltungskontrolle (Flächenabgleich 2009 – 2013) seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. Ebenfalls ausgesprochen wurde eine Modulationskürzung in Höhe von EUR 146,29.
  16. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.9.2013, römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 nun mehr – unter Berücksichtigung der oben genannten Almen – eine EBP in Höhe von EUR 4.795,61 gewährt, wobei darin eine Flächensanktion in Höhe von EUR 455,74 enthalten war. Unter Berücksichtigung des bereits ausbezahlten Betrages von EUR 1.922,86 erfolgte eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 2.872,
  17. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche von 65,67 ha (davon insgesamt 43,72 ha anteiliger Almfläche), ein "Minimum Fläche/ZA" von 65,67 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 63,01 ha zugrunde gelegt. Die Differenzfläche wurde mit 2,66 ha bestimmt. Begründend führte die Behörde aus, anlässlich einer Verwaltungskontrolle (Flächenabgleich 2009 – 2013) seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. Ebenfalls ausgesprochen wurde eine Modulationskürzung in Höhe von EUR 146,
  18. Gegen den Abänderungsbescheid der AMA vom 26.9.2013 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.10.2013 Beschwerde (vormals Berufung), die am 16.10.2013 bei der AMA einlangte.
  19. Die Landwirtschaftskammer Tirol übermittelte mit Schreiben vom 15.10.2013, am 31.3.2014 bei der AMA eingelangt, eine Bestätigung, dass die Almfutterfläche der Alm mit der XXXX im Antragsjahr 2012 im Rahmen einer amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden sei. Die Flächenabweichung sei dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen. Angeschlossen war eine Sachverhaltsdarstellung der bewirtschaftenden Agrargemeinschaft dieser Alm zur Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung, mit dem Inhalt, dass in den Jahren 2000, 2001 und 2002 Vor-Ort-Kontrollen stattgefunden haben, deren Ergebnisse in den folgenden Anträgen übernommen worden seien. Weiters seien alle angebotenen Möglichkeiten genützt worden, um eine noch genauere Almfutterfläche zu erarbeiten.
  20. Die Landwirtschaftskammer Tirol übermittelte mit Schreiben vom 15.10.2013, am 31.3.2014 bei der AMA eingelangt, eine Bestätigung, dass die Almfutterfläche der Alm mit der römisch 40 im Antragsjahr 2012 im Rahmen einer amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden sei. Die Flächenabweichung sei dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen. Angeschlossen war eine Sachverhaltsdarstellung der bewirtschaftenden Agrargemeinschaft dieser Alm zur Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung, mit dem Inhalt, dass in den Jahren 2000, 2001 und 2002 Vor-Ort-Kontrollen stattgefunden haben, deren Ergebnisse in den folgenden Anträgen übernommen worden seien. Weiters seien alle angebotenen Möglichkeiten genützt worden, um eine noch genauere Almfutterfläche zu erarbeiten.
  21. Mit der als "Abänderungsbescheid – Einheitliche Betriebsprämie 2012" betitelten Beschwerdevorentscheidung vom 26.2.2014, XXXX, gewährte die AMA dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 erneut eine EBP in Höhe von EUR 4.795,61 und sprach aus, dass aufgrund des bereits erhaltenen Zahlungsbetrages keine weitere n Zahlungen erfolgen. Erneut war eine Flächensanktion in Höhe von EUR 455,74 enthalten. Dabei wurden der Ausbezahlung erneut eine beantragte Fläche von 65,67 ha (davon 43,72 ha anteiliger Almfläche), ein "Minimum Fläche/ZA" von 65,67 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 63,01 ha zugrunde gelegt. Die Differenzfläche wurde mit 2,66 ha angegeben. Die Begründung war gleichlautend mit jener des angefochtenen Bescheid.
  22. Mit der als "Abänderungsbescheid – Einheitliche Betriebsprämie 2012" betitelten Beschwerdevorentscheidung vom 26.2.2014, römisch 40 , gewährte die AMA dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 erneut eine EBP in Höhe von EUR 4.795,61 und sprach aus, dass aufgrund des bereits erhaltenen Zahlungsbetrages keine weitere n Zahlungen erfolgen. Erneut war eine Flächensanktion in Höhe von EUR 455,74 enthalten. Dabei wurden der Ausbezahlung erneut eine beantragte Fläche von 65,67 ha (davon 43,72 ha anteiliger Almfläche), ein "Minimum Fläche/ZA" von 65,67 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 63,01 ha zugrunde gelegt. Die Differenzfläche wurde mit 2,66 ha angegeben. Die Begründung war gleichlautend mit jener des angefochtenen Bescheid. Am Schluss des Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen: "Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann. RECHTSMITTEL BELEHRUNG Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [ ]"

  1. Gegen den Abänderungsbescheid vom 26.2.2014 wendet sich der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 16.3.2014, der am 19.3.2014 bei der AMA einlangte.
  2. Am 28.7.2014 fand auf der Alm mit der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt.
  3. Am 28.7.2014 fand auf der Alm mit der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt.
  4. Mit Datum vom 11.9.2015 übermittelte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen (Sachverhalt): Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
  6. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Zuständigkeit und Allgemeines

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6

MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1

AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) I. Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung3.2. Zu A) römisch eins. Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung

§ 14Abs. 1 Vw

GVG iVm § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde frei, innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der Beschwerde mit einer Beschwerdevorentscheidung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurück- oder abzuweisen.

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde frei, innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der Beschwerde mit einer Beschwerdevorentscheidung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurück- oder abzuweisen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Behörde hat nach Einbringung eines Rechtsmittels ihren Bescheid vom 26.9.2013 mit dem "Abänderungsbescheid" vom 26.2.2014 abgeändert. Aus den oben wiedergegebenen Textpassagen am Ende des "Abänderungsbescheides", wo auf § 14 VwGVG Bezug genommen und in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ist klar ersichtlich, dass die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte. Der Bescheid ist daher als Beschwerdevorentscheidung zu verstehen. Dagegen hat der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag eingebracht. Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig, ebenso die Beschwerde.Die Behörde hat nach Einbringung eines Rechtsmittels ihren Bescheid vom 26.9.2013 mit dem "Abänderungsbescheid" vom 26.2.2014 abgeändert. Aus den oben wiedergegebenen Textpassagen am Ende des "Abänderungsbescheides", wo auf Paragraph 14, VwGVG Bezug genommen und in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ist klar ersichtlich, dass die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte. Der Bescheid ist daher als Beschwerdevorentscheidung zu verstehen. Dagegen hat der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag eingebracht. Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig, ebenso die Beschwerde. Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 15 Anm 9; Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 15 Rz 5). Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung den Beschwerdegegenstand bildet (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid allerdings Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 15, Anmerkung 9; Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] Paragraph 15, Rz 5). Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung den Beschwerdegegenstand bildet vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid allerdings Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 15.10.2013 gegen den Bescheid vom 26.9.2013 ist bei der AMA am 16.10.2013 eingelangt. Die Frist des § 19 Abs. 7 MOG 2007 zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung fing somit per 16.10.2013 zu laufen an und endete spätestens am 16.2.2014. Wenn die Beschwerdevorentscheidung erst nach Ablauf dieser Frist erlassen wird (im vorliegenden Fall am 26.2.2014), fehlt der belangten Behörde die Zuständigkeit zu deren Erlassung. Die Zuständigkeit der AMA ist bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung untergegangen (vgl. dazu – zur Berufungsvorentscheidung – VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 14 Rz 12; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Die Beschwerdevorentscheidung vom 26.2.2014 wurde somit von einer unzuständigen Behörde erlassen. Unzuständigkeiten sind von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076) und durchbrechen den Grundsatz der Bindung an das Beschwerdevorbringen. Die Beschwerdevorentscheidung war schon aus diesem Grund

§ 27Vw

GVG von Amts wegen als rechtswidrig zu beheben (vgl. Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 27 Rz 4; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 K7).Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 15.10.2013 gegen den Bescheid vom 26.9.2013 ist bei der AMA am 16.10.2013 eingelangt. Die Frist des Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung fing somit per 16.10.2013 zu laufen an und endete spätestens am 16.2.2014. Wenn die Beschwerdevorentscheidung erst nach Ablauf dieser Frist erlassen wird (im vorliegenden Fall am 26.2.2014), fehlt der belangten Behörde die Zuständigkeit zu deren Erlassung. Die Zuständigkeit der AMA ist bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung untergegangen vergleiche dazu – zur Berufungsvorentscheidung – VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] Paragraph 14, Rz 12; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 8). Die Beschwerdevorentscheidung vom 26.2.2014 wurde somit von einer unzuständigen Behörde erlassen. Unzuständigkeiten sind von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076) und durchbrechen den Grundsatz der Bindung an das Beschwerdevorbringen. Die Beschwerdevorentscheidung war schon aus diesem Grund

Paragraph 27, VwGVG von Amts wegen als rechtswidrig zu beheben vergleiche Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] Paragraph 27, Rz 4; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 14, K7).

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden nach § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden nach Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei der Aufhebung

§ 28Abs. 5 Vw

GVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG Anm 17).Bei der Aufhebung

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 17). Da die Beschwerdevorentscheidung, wie oben ausgeführt, von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich diese als rechtswidrig und war daher – vor einer inhaltlichen Prüfung – spruchgemäß von Amts wegen ersatzlos zu beheben. Folglich bildet in dieser Konstellation der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 26.9.2013, XXXX, den Prüfungsgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.Da die Beschwerdevorentscheidung, wie oben ausgeführt, von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich diese als rechtswidrig und war daher – vor einer inhaltlichen Prüfung – spruchgemäß von Amts wegen ersatzlos zu beheben. Folglich bildet in dieser Konstellation der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 26.9.2013, römisch 40 , den Prüfungsgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. 3.
  2. Zu A) II. Zurückverweisung3.
  3. Zu A) römisch zwei. Zurückverweisung § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG lauten: "

(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn"

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 28 Rz 15). Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] Paragraph 28, Rz 15). Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

den §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG hat die Behörde – ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht – den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).

den Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, AVG hat die Behörde – ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht – den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 60, AVG). Der angefochtene Bescheid vom 26.9.2013 erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Wesentliche Aktenbestandteile welche sich zur Beurteilung des Sachverhalts als notwendig erachten (Mehrfachantrag-Flächen 2012 betreffend der Alm mit der XXXX) waren dem Akt nicht zu entnehmen. Auch ist für das Gericht nicht nachvollziehbar wie mit Abänderungsbescheid vom 26.9.2013 eine Flächensanktion aufgrund festgestellter Flächenabweichungen bei einer Verwaltungskontrolle (Flächenabgleich 2009-2013) ausgesprochen werden konnte, wenn der Beschwerdeführer, wie aus dem Akt ersichtlich, erst mit Schreiben vom – ebenfalls – 26.9.2013 seitens der Behörde aufgefordert wurde zu den Flächenabweichungen aufgrund der Verwaltungskontrolle (Flächenabgleich 2009 – 2013) Stellung zu nehmen. Ebenso waren dem Akt Ergebnisse betreffend der Vor-Ort-Kontrollen aus den Jahren 2013, 2014 für das Antragsjahr 2012 nicht zu entnehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass die belangte Behörde ihren Berechnungen nun andere Werte zugrunde legen würde. Zudem wurde neben einer Bestätigung der Landwirtschaftskammer Tirol auch eine Sachverhaltsdarstellung des Almbewirtschafters –betreffend der Alm mit der XXXX – vorgelegt, welche in die Entscheidung miteinzubeziehen wären. Für eine abschließende Abklärung des Verschuldens des Beschwerdeführers sind daher ergänzende Ermittlungen vonnöten. Somit haben sich die Anspruchsgrundlagen seit Erlassung des Bescheides wesentlich geändert und hätte eine Berücksichtigung des neuen Sachverhaltes eine andere Entscheidung in der Sache zur Folge.Wesentliche Aktenbestandteile welche sich zur Beurteilung des Sachverhalts als notwendig erachten (Mehrfachantrag-Flächen 2012 betreffend der Alm mit der römisch 40 ) waren dem Akt nicht zu entnehmen. Auch ist für das Gericht nicht nachvollziehbar wie mit Abänderungsbescheid vom 26.9.2013 eine Flächensanktion aufgrund festgestellter Flächenabweichungen bei einer Verwaltungskontrolle (Flächenabgleich 2009-2013) ausgesprochen werden konnte, wenn der Beschwerdeführer, wie aus dem Akt ersichtlich, erst mit Schreiben vom – ebenfalls – 26.9.2013 seitens der Behörde aufgefordert wurde zu den Flächenabweichungen aufgrund der Verwaltungskontrolle (Flächenabgleich 2009 – 2013) Stellung zu nehmen. Ebenso waren dem Akt Ergebnisse betreffend der Vor-Ort-Kontrollen aus den Jahren 2013, 2014 für das Antragsjahr 2012 nicht zu entnehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass die belangte Behörde ihren Berechnungen nun andere Werte zugrunde legen würde. Zudem wurde neben einer Bestätigung der Landwirtschaftskammer Tirol auch eine Sachverhaltsdarstellung des Almbewirtschafters –betreffend der Alm mit der römisch 40 – vorgelegt, welche in die Entscheidung miteinzubeziehen wären. Für eine abschließende Abklärung des Verschuldens des Beschwerdeführers sind daher ergänzende Ermittlungen vonnöten. Somit haben sich die Anspruchsgrundlagen seit Erlassung des Bescheides wesentlich geändert und hätte eine Berücksichtigung des neuen Sachverhaltes eine andere Entscheidung in der Sache zur Folge. Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Grundsatzentscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Grenzen gezogen hat, liegt im vorliegenden Fall in Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelungen und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit, noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden (§ 28 Abs. 2 VwGVG), zumal dem Bundesverwaltungsgericht zur Neuberechnung insbesondere die der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Mittel fehlen. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts und Neuberechnung der einheitlichen Betriebsprämie.Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Grundsatzentscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Grenzen gezogen hat, liegt im vorliegenden Fall in Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelungen und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit, noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG), zumal dem Bundesverwaltungsgericht zur Neuberechnung insbesondere die der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Mittel fehlen. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts und Neuberechnung der einheitlichen Betriebsprämie. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, der angefochtene Bescheid vom 26.09.2013 zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerdevorentscheidung sowie der Bescheid aufzuheben sind. Dem steht auch der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen (Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 24 Rz 12).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerdevorentscheidung sowie der Bescheid aufzuheben sind. Dem steht auch der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen (Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] Paragraph 24, Rz 12). 3.4. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen Spruchpunkt A) ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben jeweils angeführten Entscheidungen). Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im konkreten Einzelfall.Die Revision gegen Spruchpunkt A) ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben jeweils angeführten Entscheidungen). Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im konkreten Einzelfall. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W225.2114185.1.00

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