GVG wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landesschulrat für Vorarlberg zurückverwiesen.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landesschulrat für Vorarlberg zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
F ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt."Für den Schüler römisch 40 , geboren am römisch 40 , wird auf Antrag der Schule mit Schreiben vom 22.10.2015
Paragraph 8, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes 1985 idgF ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt. Auf Grund des vorliegenden Gutachtens wird entschieden, dass das oben genannte Kind
F ab sofort so weit wie nötig nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule und so weit wie möglich nach dem Lehrplan der Volksschule an der Volksschule XXXX unterrichtet wird."Auf Grund des vorliegenden Gutachtens wird entschieden, dass das oben genannte Kind
Paragraph 17, Absatz 4, Litera a, Schulunterrichtsgesetz idgF ab sofort so weit wie nötig nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule und so weit wie möglich nach dem Lehrplan der Volksschule an der Volksschule römisch 40 unterrichtet wird." Begründend führte der Landesschulrat für Vorarlberg bloß Folgendes aus: "Laut sonderpädagogischem Gutachten vom 24.11.2015 liegen bei XXXX in den Fächern Mathematik und Deutsch trotz Inanspruchnahme der Fördermaßnahmen - Förderunterricht, Spezifische Lernforderung und Deutschforderung für Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache - bedeutende Lernrückstände vor, sodass die Ziele des Lehrplanes für die zweite Stufe der Volksschule nicht erreicht werden können. Gestützt auf den pädagogischen Bericht der Klassenlehrerin und den Ergebnissen normierter Tests konnten in den Bereichen Rechtschreiben, Leseverständnis, Zahlenverständnis und dem Rechnen besondere Problemfelder aufgezeigt werden."Laut sonderpädagogischem Gutachten vom 24.11.2015 liegen bei römisch 40 in den Fächern Mathematik und Deutsch trotz Inanspruchnahme der Fördermaßnahmen - Förderunterricht, Spezifische Lernforderung und Deutschforderung für Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache - bedeutende Lernrückstände vor, sodass die Ziele des Lehrplanes für die zweite Stufe der Volksschule nicht erreicht werden können. Gestützt auf den pädagogischen Bericht der Klassenlehrerin und den Ergebnissen normierter Tests konnten in den Bereichen Rechtschreiben, Leseverständnis, Zahlenverständnis und dem Rechnen besondere Problemfelder aufgezeigt werden. Das Kind benötigt eine an seine Entwicklung angepasste individuelle Förderung. Ab sofort wird in den Fächern Deutsch und Mathematik eine Lehrplaneinstufung in den Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule auf der zweiten Stufe empfohlen. XXXX wird integrativ in der Volksschule XXXX in XXXX unterrichtet.Das Kind benötigt eine an seine Entwicklung angepasste individuelle Förderung. Ab sofort wird in den Fächern Deutsch und Mathematik eine Lehrplaneinstufung in den Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule auf der zweiten Stufe empfohlen. römisch 40 wird integrativ in der Volksschule römisch 40 in römisch 40 unterrichtet. Auf Grund der im Ermittlungsverfahren erzielten Ergebnisse, insbesondere des vorliegenden schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens, ist ein sonderpädagogischer Förderbedarf festzustellen, somit spruchgemäß zu entscheiden war." 3. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. In dieser führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er mit dem Gutachten nicht einverstanden sei, weil sein Sohn in den Fächern Deutsch und Mathematik einen Fortschritt zeige; bei Ansagen in Deutsch habe er nur ein bis zwei Fehler, manchmal sogar gar keine. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Zu Spruchpunkt A) 1.1.
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.1.1.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 6.7.2016, Ra 2015/01/0123 m.w.H.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche etwa VwGH 6.7.2016, Ra 2015/01/0123 m.w.H.). 1.2.
PfIG) hat der Landesschulrat den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes, auf Antrag des Leiters der Schule, dem das Kind zur Aufnahme vorgestellt worden ist oder dessen Schule es besucht oder sonst von Amts wegen festzustellen, sofern dieses infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Zuständig zur Entscheidung ist der Landesschulrat, in dessen Bereich das Kind seinen Wohnsitz hat; wenn das Kind bereits eine Schule besucht, ist der Landesschulrat, in dessen Bereich die Schule gelegen ist, zuständig. Der Landesschulrat hat zur Feststellung, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ein sonderpädagogisches Gutachten sowie erforderlichenfalls ein schul- oder amtsärztliches Gutachten und mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen. Ferner können Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte im Rahmen des Verfahrens Gutachten von Personen, welche das Kind bisher pädagogisch, therapeutisch oder ärztlich betreut haben, vorlegen. Auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Landesschulrat hat die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten auf die Möglichkeit der genannten Antragstellungen hinzuweisen.1.2.
Paragraph 8, Absatz eins, Schulpflichtgesetz (SchPfIG) hat der Landesschulrat den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes, auf Antrag des Leiters der Schule, dem das Kind zur Aufnahme vorgestellt worden ist oder dessen Schule es besucht oder sonst von Amts wegen festzustellen, sofern dieses infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Zuständig zur Entscheidung ist der Landesschulrat, in dessen Bereich das Kind seinen Wohnsitz hat; wenn das Kind bereits eine Schule besucht, ist der Landesschulrat, in dessen Bereich die Schule gelegen ist, zuständig. Der Landesschulrat hat zur Feststellung, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ein sonderpädagogisches Gutachten sowie erforderlichenfalls ein schul- oder amtsärztliches Gutachten und mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen. Ferner können Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte im Rahmen des Verfahrens Gutachten von Personen, welche das Kind bisher pädagogisch, therapeutisch oder ärztlich betreut haben, vorlegen. Auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Landesschulrat hat die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten auf die Möglichkeit der genannten Antragstellungen hinzuweisen. Sobald bei einem Kind auf die sonderpädagogische Förderung verzichtet werden kann, hat der Landesschulrat
PflG die Feststellung
Abs. 1 aufzuheben.Sobald bei einem Kind auf die sonderpädagogische Förderung verzichtet werden kann, hat der Landesschulrat
Paragraph 8, Absatz 3, SchPflG die Feststellung
Absatz eins, aufzuheben. Für Kinder, bei denen
PflG ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, hat unter Bedachtnahme auf diese Feststellung der Landesschulrat
UG) zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulart zu unterrichten ist. Bei dieser Entscheidung ist anzustreben, dass der Schüler die für ihn bestmögliche Förderung erhält.Für Kinder, bei denen
Paragraph 8, Absatz eins, SchPflG ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, hat unter Bedachtnahme auf diese Feststellung der Landesschulrat
Paragraph 17, Absatz 4, Litera a, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulart zu unterrichten ist. Bei dieser Entscheidung ist anzustreben, dass der Schüler die für ihn bestmögliche Förderung erhält. 1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 2.
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