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{'item': 'W227 2130760-1'}

Obsah (5)§ 28Art. 133§ 8§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.01.2017 GeschäftszahlW227 2130760-1 SpruchW227 2130760-1/3E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Be

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landesschulrat für Vorarlberg zurückverwiesen.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landesschulrat für Vorarlberg zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

  1. Am
  2. Oktober 2015 beantragte die Schulleiterin der Volksschule XXXX den sonderpädagogischen Förderbedarf des Sohnes des Beschwerdeführers festzustellen.römisch 40 den sonderpädagogischen Förderbedarf des Sohnes des Beschwerdeführers festzustellen.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach der Landesschulrat für Vorarlberg Folgendes aus: "Für den Schüler XXXX, geboren am XXXX, wird auf Antrag der Schule mit Schreiben vom 22.10.2015

§ 8Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 idg

F ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt."Für den Schüler römisch 40 , geboren am römisch 40 , wird auf Antrag der Schule mit Schreiben vom 22.10.2015

Paragraph 8, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes 1985 idgF ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt. Auf Grund des vorliegenden Gutachtens wird entschieden, dass das oben genannte Kind

§ 17Abs. 4 lit a Schulunterrichtsgesetz idg

F ab sofort so weit wie nötig nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule und so weit wie möglich nach dem Lehrplan der Volksschule an der Volksschule XXXX unterrichtet wird."Auf Grund des vorliegenden Gutachtens wird entschieden, dass das oben genannte Kind

Paragraph 17, Absatz 4, Litera a, Schulunterrichtsgesetz idgF ab sofort so weit wie nötig nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule und so weit wie möglich nach dem Lehrplan der Volksschule an der Volksschule römisch 40 unterrichtet wird." Begründend führte der Landesschulrat für Vorarlberg bloß Folgendes aus: "Laut sonderpädagogischem Gutachten vom 24.11.2015 liegen bei XXXX in den Fächern Mathematik und Deutsch trotz Inanspruchnahme der Fördermaßnahmen - Förderunterricht, Spezifische Lernforderung und Deutschforderung für Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache - bedeutende Lernrückstände vor, sodass die Ziele des Lehrplanes für die zweite Stufe der Volksschule nicht erreicht werden können. Gestützt auf den pädagogischen Bericht der Klassenlehrerin und den Ergebnissen normierter Tests konnten in den Bereichen Rechtschreiben, Leseverständnis, Zahlenverständnis und dem Rechnen besondere Problemfelder aufgezeigt werden."Laut sonderpädagogischem Gutachten vom 24.11.2015 liegen bei römisch 40 in den Fächern Mathematik und Deutsch trotz Inanspruchnahme der Fördermaßnahmen - Förderunterricht, Spezifische Lernforderung und Deutschforderung für Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache - bedeutende Lernrückstände vor, sodass die Ziele des Lehrplanes für die zweite Stufe der Volksschule nicht erreicht werden können. Gestützt auf den pädagogischen Bericht der Klassenlehrerin und den Ergebnissen normierter Tests konnten in den Bereichen Rechtschreiben, Leseverständnis, Zahlenverständnis und dem Rechnen besondere Problemfelder aufgezeigt werden. Das Kind benötigt eine an seine Entwicklung angepasste individuelle Förderung. Ab sofort wird in den Fächern Deutsch und Mathematik eine Lehrplaneinstufung in den Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule auf der zweiten Stufe empfohlen. XXXX wird integrativ in der Volksschule XXXX in XXXX unterrichtet.Das Kind benötigt eine an seine Entwicklung angepasste individuelle Förderung. Ab sofort wird in den Fächern Deutsch und Mathematik eine Lehrplaneinstufung in den Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule auf der zweiten Stufe empfohlen. römisch 40 wird integrativ in der Volksschule römisch 40 in römisch 40 unterrichtet. Auf Grund der im Ermittlungsverfahren erzielten Ergebnisse, insbesondere des vorliegenden schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens, ist ein sonderpädagogischer Förderbedarf festzustellen, somit spruchgemäß zu entscheiden war." 3. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. In dieser führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er mit dem Gutachten nicht einverstanden sei, weil sein Sohn in den Fächern Deutsch und Mathematik einen Fortschritt zeige; bei Ansagen in Deutsch habe er nur ein bis zwei Fehler, manchmal sogar gar keine. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Zu Spruchpunkt A) 1.1.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.1.1.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 6.7.2016, Ra 2015/01/0123 m.w.H.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche etwa VwGH 6.7.2016, Ra 2015/01/0123 m.w.H.). 1.2.

§ 8Abs. 1 Schulpflichtgesetz (Sch

PfIG) hat der Landesschulrat den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes, auf Antrag des Leiters der Schule, dem das Kind zur Aufnahme vorgestellt worden ist oder dessen Schule es besucht oder sonst von Amts wegen festzustellen, sofern dieses infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Zuständig zur Entscheidung ist der Landesschulrat, in dessen Bereich das Kind seinen Wohnsitz hat; wenn das Kind bereits eine Schule besucht, ist der Landesschulrat, in dessen Bereich die Schule gelegen ist, zuständig. Der Landesschulrat hat zur Feststellung, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ein sonderpädagogisches Gutachten sowie erforderlichenfalls ein schul- oder amtsärztliches Gutachten und mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen. Ferner können Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte im Rahmen des Verfahrens Gutachten von Personen, welche das Kind bisher pädagogisch, therapeutisch oder ärztlich betreut haben, vorlegen. Auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Landesschulrat hat die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten auf die Möglichkeit der genannten Antragstellungen hinzuweisen.1.2.

Paragraph 8, Absatz eins, Schulpflichtgesetz (SchPfIG) hat der Landesschulrat den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes, auf Antrag des Leiters der Schule, dem das Kind zur Aufnahme vorgestellt worden ist oder dessen Schule es besucht oder sonst von Amts wegen festzustellen, sofern dieses infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Zuständig zur Entscheidung ist der Landesschulrat, in dessen Bereich das Kind seinen Wohnsitz hat; wenn das Kind bereits eine Schule besucht, ist der Landesschulrat, in dessen Bereich die Schule gelegen ist, zuständig. Der Landesschulrat hat zur Feststellung, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ein sonderpädagogisches Gutachten sowie erforderlichenfalls ein schul- oder amtsärztliches Gutachten und mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen. Ferner können Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte im Rahmen des Verfahrens Gutachten von Personen, welche das Kind bisher pädagogisch, therapeutisch oder ärztlich betreut haben, vorlegen. Auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Landesschulrat hat die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten auf die Möglichkeit der genannten Antragstellungen hinzuweisen. Sobald bei einem Kind auf die sonderpädagogische Förderung verzichtet werden kann, hat der Landesschulrat

§ 8Abs. 3 Sch

PflG die Feststellung

Abs. 1 aufzuheben.Sobald bei einem Kind auf die sonderpädagogische Förderung verzichtet werden kann, hat der Landesschulrat

Paragraph 8, Absatz 3, SchPflG die Feststellung

Absatz eins, aufzuheben. Für Kinder, bei denen

§ 8Abs. 1 Sch

PflG ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, hat unter Bedachtnahme auf diese Feststellung der Landesschulrat

§ 17Abs. 4 lit. a Schulunterrichtsgesetz (Sch

UG) zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulart zu unterrichten ist. Bei dieser Entscheidung ist anzustreben, dass der Schüler die für ihn bestmögliche Förderung erhält.Für Kinder, bei denen

Paragraph 8, Absatz eins, SchPflG ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, hat unter Bedachtnahme auf diese Feststellung der Landesschulrat

Paragraph 17, Absatz 4, Litera a, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulart zu unterrichten ist. Bei dieser Entscheidung ist anzustreben, dass der Schüler die für ihn bestmögliche Förderung erhält. 1.

  1. Im Verfahren nach § 8 Abs. 1 SchPflG ist die (zunächst) ausschlaggebende Frage, ob der Schüler infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder in der Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung (weiterhin) nicht zu folgen vermag (vgl. in diesem Sinne Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
  2. Auflage, Anm. 5a zu § 8 SchPflG).1.
  3. Im Verfahren nach Paragraph 8, Absatz eins, SchPflG ist die (zunächst) ausschlaggebende Frage, ob der Schüler infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder in der Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung (weiterhin) nicht zu folgen vermag vergleiche in diesem Sinne Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
  4. Auflage, Anmerkung 5a zu Paragraph 8, SchPflG). Beim Wort "Behinderung" im § 8 Abs. 1 SchPflG handelt es sich nicht um einen medizinisch-diagnostischen Begriff, sondern um einen Rechtsbegriff. Das SchPflG selbst enthält dazu keine klarstellende Legaldefinition. Eine solche findet sich jedoch in § 3 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) und der gleich lautenden Bestimmung in § 1 der Einschätzungsverordnung. Demnach ist eine Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben (hier Schulleben) zu erschweren. Dabei gilt als nicht nur vorübergehend ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Aus der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 2 lit. a BEinstG, wonach behinderte Personen, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden nicht als begünstigte Behinderte gelten, ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber grundsätzlich schon davon ausgeht, dass auch dieser Personenkreis von der Legaldefinition im § 3 leg.cit. umfasst ist. Dafür, dass der Gesetzgeber im § 8 Abs. 1 SchPflG von einer anderen Definition des Begriffs "Behinderung" als in § 3 BEinstG auszugehen beabsichtigt, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, zumal die Teilhabe am Unterrichtsgeschehen mit jener am Arbeitsleben vergleichbar ist (vgl. BVwG 11.5.2015, W128 2008793-1).Beim Wort "Behinderung" im Paragraph 8, Absatz eins, SchPflG handelt es sich nicht um einen medizinisch-diagnostischen Begriff, sondern um einen Rechtsbegriff. Das SchPflG selbst enthält dazu keine klarstellende Legaldefinition. Eine solche findet sich jedoch in Paragraph 3, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) und der gleich lautenden Bestimmung in Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung. Demnach ist eine Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben (hier Schulleben) zu erschweren. Dabei gilt als nicht nur vorübergehend ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Aus der Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, BEinstG, wonach behinderte Personen, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden nicht als begünstigte Behinderte gelten, ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber grundsätzlich schon davon ausgeht, dass auch dieser Personenkreis von der Legaldefinition im Paragraph 3, leg.cit. umfasst ist. Dafür, dass der Gesetzgeber im Paragraph 8, Absatz eins, SchPflG von einer anderen Definition des Begriffs "Behinderung" als in Paragraph 3, BEinstG auszugehen beabsichtigt, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, zumal die Teilhabe am Unterrichtsgeschehen mit jener am Arbeitsleben vergleichbar ist vergleiche BVwG 11.5.2015, W128 2008793-1). Da Voraussetzung für die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs ist, dass der Schüler "ohne diesem dem Unterricht nicht zu folgen vermag", ist eine solche Feststellung nur zulässig, nachdem die pädagogischen Möglichkeiten des allgemeinen Schulwesens ausgeschöpft wurden (vgl. BVwG 7.9.2015, W203 2108146-1).Da Voraussetzung für die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs ist, dass der Schüler "ohne diesem dem Unterricht nicht zu folgen vermag", ist eine solche Feststellung nur zulässig, nachdem die pädagogischen Möglichkeiten des allgemeinen Schulwesens ausgeschöpft wurden vergleiche BVwG 7.9.2015, W203 2108146-1). 1.
  5. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft: Der Landesschulrat für Vorarlberg stützte sich ausschließlich auf das sonderpädagogische Gutachten vom
  6. November
  7. Dieses enthält zwar Ausführungen über Lernrückstände und "Problemfelder" des Sohnes des Beschwerdeführers in verschiedenen Bereichen, jedoch keine Schlussfolgerungen, ob diese auf Grund einer physischen oder psychischen Behinderung des Sohnes des Beschwerdeführers bestehen. Damit wird die im Verfahren nach § 8 Abs. 1 SchPflG ausschlaggebende Frage, ob der Sohn des Beschwerdeführers infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag, nicht geklärt.Der Landesschulrat für Vorarlberg stützte sich ausschließlich auf das sonderpädagogische Gutachten vom
  8. November
  9. Dieses enthält zwar Ausführungen über Lernrückstände und "Problemfelder" des Sohnes des Beschwerdeführers in verschiedenen Bereichen, jedoch keine Schlussfolgerungen, ob diese auf Grund einer physischen oder psychischen Behinderung des Sohnes des Beschwerdeführers bestehen. Damit wird die im Verfahren nach Paragraph 8, Absatz eins, SchPflG ausschlaggebende Frage, ob der Sohn des Beschwerdeführers infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag, nicht geklärt. Weiters sprach der Landesschulrat für Vorarlberg bloß aus, dass der Sohn des Beschwerdeführers an der Volksschule XXXX "ab sofort so weit wie nötig nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule und so weit wie möglich nach dem Lehrplan der Volksschule unterrichtet wird". Damit fehlen auch Feststellungen, in welchen konkreten Unterrichtsgegenständen und nach welchem konkreten Lehrplan die sonderpädagogische Förderung des Sohnes des Beschwerdeführers zu erfolgen hat.Weiters sprach der Landesschulrat für Vorarlberg bloß aus, dass der Sohn des Beschwerdeführers an der Volksschule römisch 40 "ab sofort so weit wie nötig nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule und so weit wie möglich nach dem Lehrplan der Volksschule unterrichtet wird". Damit fehlen auch Feststellungen, in welchen konkreten Unterrichtsgegenständen und nach welchem konkreten Lehrplan die sonderpädagogische Förderung des Sohnes des Beschwerdeführers zu erfolgen hat. 1.
  10. Da somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in zentralen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
  11. Zu Spruchpunkt B) 2.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.2.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 2.

  1. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG in Betracht kommt, entspricht der oben unter Punkt 1.
  2. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.2.
  3. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG in Betracht kommt, entspricht der oben unter Punkt 1.
  4. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
  5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W227.2130760.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.