GVG) idgF stattgegeben und der (datumslose) Bescheid des AMS Wien Huttengasse, dem Beschwerdeführer zugestellt am 18.09.2015, ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF stattgegeben und der (datumslose) Bescheid des AMS Wien Huttengasse, dem Beschwerdeführer zugestellt am 18.09.2015, ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden: AMS) vom 16.06.2015 wurde
VG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.01.2013 bis 19.04.2013 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer)
VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 5.053,24 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 19.04.2013 zu Unrecht bezogen habe, da er laut Einkommenssteuerbescheid 2013 ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe.
VG sei der im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesene Verlustabzug dem Einkommen hinzuzurechnen. Es seien sohin die selbständigen Einkünfte entsprechend dem Einkommenssteuerbescheid anzurechnen.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden: AMS) vom 16.06.2015 wurde
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.01.2013 bis 19.04.2013 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde Herr römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer)
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 5.053,24 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 19.04.2013 zu Unrecht bezogen habe, da er laut Einkommenssteuerbescheid 2013 ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe.
Paragraph 36 a, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG sei der im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesene Verlustabzug dem Einkommen hinzuzurechnen. Es seien sohin die selbständigen Einkünfte entsprechend dem Einkommenssteuerbescheid anzurechnen. Mit Bescheid des AMS ebenfalls vom 16.06.2015 wurde
Vm § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 20.04.2013 bis 01.09.2013 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde der Beschwerdeführer
Vm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 5.758,53 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 20.04.2032 bis 01.09.2013 zu Unrecht bezogen habe, da er laut Einkommenssteuerbescheid 2013 ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe.
VG sei der im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesene Verlustabzug dem Einkommen hinzuzurechnen. Es seien sohin die selbständigen Einkünfte entsprechend dem Einkommenssteuerbescheid anzurechnen.Mit Bescheid des AMS ebenfalls vom 16.06.2015 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 20.04.2013 bis 01.09.2013 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 5.758,53 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 20.04.2032 bis 01.09.2013 zu Unrecht bezogen habe, da er laut Einkommenssteuerbescheid 2013 ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe.
Paragraph 36 a, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG sei der im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesene Verlustabzug dem Einkommen hinzuzurechnen. Es seien sohin die selbständigen Einkünfte entsprechend dem Einkommenssteuerbescheid anzurechnen. Gegen diese beiden Bescheide vom 16.06.2015 erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 14.07.2015 fristgerecht Beschwerde und beantragte die ersatzlose Behebung der beiden Bescheide sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Weiters wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Einhebung des Rückzahlungsbetrages auszusetzen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im angeführten Zeitraum keine Einkünfte aus selbständiger oder gewerblicher Tätigkeit erzielt habe. Das Unternehmen des Beschwerdeführers sei bereits 2012 geschlossen worden, wie auch der Ediktsdatei entnommen werden könne. Die im Einkommenssteuerbescheid 2013 angeführten Einkünfte aus Gewerbebetrieb würden einen Sanierungsgewinn darstellen, da der Beschwerdeführer im Jahr 2013 im Zuge des Insolvenzverfahrens GZ XXXX des LG Korneuburg einen Zahlungsplan mit seinen Gläubigern geschlossen habe, in dem er sich zur Rückzahlung von 12,4 % seiner Verbindlichkeiten in 14 halbjährlichen Raten verpflichtet habe. Der Sanierungsgewinn sei im Jahr 2013 jedoch noch nicht fällig, da dieser erst nach erfolgreichem Abschluss des Zahlungsplanverfahrens anfalle. Ob der Beschwerdeführer den Zahlungsplan erfüllt habe, stehe erst nach Zahlung sämtlicher Quoten im Jahr 2020 fest. Im Jahr 2013 sei jedenfalls kein Sanierungsgewinn entstanden. Diesbezüglich werde auf die Bestimmung des § 36 Abs. 2 EStG verwiesen. Der Beschwerdeführer sei bemüht, den unrichtigen Einkommensteuerbescheid korrigieren zu lassen. Ferner unterliege die belangte Behörde der falschen Rechtsansicht, dass der im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesene Verlustabzug aus Vorjahresverlusten im Zuge der selbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers
VG die Rückforderung der ausbezahlten Unterstützung rechtfertige.
der Bestimmung des § 36a Abs. 3 Z 2 AlVG seien lediglich der Gewinnfreibetrag
G, Steuerberatungskoten und freigiebige Zuwendung
G, Veräußerungsgewinne
G und Veranlagungsfreibeträge
G hinzuzurechnen. Verlustvorträge aus Vorjahren im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit würden jedoch nicht darunter fallen. Die Voraussetzungen für eine Rückforderung der ausbezahlten Unterstützung würden sohin nicht vorliegen.Gegen diese beiden Bescheide vom 16.06.2015 erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 14.07.2015 fristgerecht Beschwerde und beantragte die ersatzlose Behebung der beiden Bescheide sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Weiters wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Einhebung des Rückzahlungsbetrages auszusetzen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im angeführten Zeitraum keine Einkünfte aus selbständiger oder gewerblicher Tätigkeit erzielt habe. Das Unternehmen des Beschwerdeführers sei bereits 2012 geschlossen worden, wie auch der Ediktsdatei entnommen werden könne. Die im Einkommenssteuerbescheid 2013 angeführten Einkünfte aus Gewerbebetrieb würden einen Sanierungsgewinn darstellen, da der Beschwerdeführer im Jahr 2013 im Zuge des Insolvenzverfahrens GZ römisch 40 des LG Korneuburg einen Zahlungsplan mit seinen Gläubigern geschlossen habe, in dem er sich zur Rückzahlung von 12,4 % seiner Verbindlichkeiten in 14 halbjährlichen Raten verpflichtet habe. Der Sanierungsgewinn sei im Jahr 2013 jedoch noch nicht fällig, da dieser erst nach erfolgreichem Abschluss des Zahlungsplanverfahrens anfalle. Ob der Beschwerdeführer den Zahlungsplan erfüllt habe, stehe erst nach Zahlung sämtlicher Quoten im Jahr 2020 fest. Im Jahr 2013 sei jedenfalls kein Sanierungsgewinn entstanden. Diesbezüglich werde auf die Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 2, EStG verwiesen. Der Beschwerdeführer sei bemüht, den unrichtigen Einkommensteuerbescheid korrigieren zu lassen. Ferner unterliege die belangte Behörde der falschen Rechtsansicht, dass der im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesene Verlustabzug aus Vorjahresverlusten im Zuge der selbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers
Paragraph 36 a, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG die Rückforderung der ausbezahlten Unterstützung rechtfertige.
der Bestimmung des Paragraph 36 a, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG seien lediglich der Gewinnfreibetrag
Paragraph 10, EStG, Steuerberatungskoten und freigiebige Zuwendung
Paragraph 18, Absatz 6 und 7 EStG, Veräußerungsgewinne
Paragraph 24, Absatz 4, EStG und Veranlagungsfreibeträge
Paragraph 41, Absatz 3, EStG hinzuzurechnen. Verlustvorträge aus Vorjahren im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit würden jedoch nicht darunter fallen. Die Voraussetzungen für eine Rückforderung der ausbezahlten Unterstützung würden sohin nicht vorliegen. Aus der Abfrage des AMS am 22.07.2015 bei der Online-Insolvenzdatei wurde ersichtlich, dass der Schuldner XXXX e.U. am 07.03.2012 den Konkurs eröffnet hat, mit Beschluss vom 13.02.2012 die Schließung des Unternehmens angeordnet und mit Bekanntmachung vom 15.05.2013 der Zahlungsplan rechtskräftig bestätigt wurde.Aus der Abfrage des AMS am 22.07.2015 bei der Online-Insolvenzdatei wurde ersichtlich, dass der Schuldner römisch 40 e.U. am 07.03.2012 den Konkurs eröffnet hat, mit Beschluss vom 13.02.2012 die Schließung des Unternehmens angeordnet und mit Bekanntmachung vom 15.05.2013 der Zahlungsplan rechtskräftig bestätigt wurde. Mit Schreiben des AMS vom 22.07.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis 10.08.2015 bekannt zu geben, ob der Einkommenssteuerbescheid 2013 bekämpft worden sei. Am 10.08.2015 übermittelte der Beschwerdeführer dem AMS ein Schreiben, aus welchem hervorgeht, dass er aufgrund der unrichtigen Veranlagung des Sanierungsgewinns beabsichtige, mit seinem Steuerberater eine Wiederaufnahme der ESt.-Veranlagung 2013 vorzunehmen. Am 31.08.2015 übermittelte der Beschwerdeführer dem AMS ein Schreiben mit dem Inhalt, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme der ESt.-Veranlagung 2013 noch vom Steuerberater geprüft werde. Weiters wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer gutgläubig die nun rückgeforderten Beträge verbraucht habe, da er im gegenständlichen Zeitraum kein anderes reales Einkommen gehabt habe. Am 10.09.2015 wurde dem AMS vom Finanzamt bekanntgegeben, dass gegen den Einkommenssteuerbescheid für 2013 des Beschwerdeführers keine Beschwerde und kein Antrag auf Wiederaufnahme eingebracht wurden und wurde bestätigt, dass der Einkommenssteuerbescheid 2013 rechtskräftig sei. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde im September 2015 (kein genaues Datum angeführt)
GVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass arbeitslos sei, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit ausübt. Der Beschwerdeführer sei im gesamten Jahr 2013 der Pflichtversicherung in der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft unterlegen. Daher sei der Bezug in den angeführten Zeiträumen zu widerrufen gewesen.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde im September 2015 (kein genaues Datum angeführt)
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass arbeitslos sei, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit ausübt. Der Beschwerdeführer sei im gesamten Jahr 2013 der Pflichtversicherung in der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft unterlegen. Daher sei der Bezug in den angeführten Zeiträumen zu widerrufen gewesen. Mit Schreiben vom 01.10.2015, beim AMS am 05.10.2015 eingelangt, stellte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 13.10.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 13.10.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 11.01.2016, Zl. W228 2115728-1/3Z, dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass laut Auskunft des Finanzamtes Wien 8/16/17 bis heute kein Antrag auf Wiederaufnahme des Steuerbescheides 2013 gestellt worden sei. Es wurde die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme dazu abzugeben. Am 15.02.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 15.02.2016 datierte Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein. Darin wurde mitgeteilt, dass bis dato keine Neuveranlagung beim zuständigen Finanzamt beantragt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 22.03.2016, Zl. W228 2115728-1/6E, die Beschwerde
GVG als unbegründet abgewiesen.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 22.03.2016, Zl. W228 2115728-1/6E, die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis hat der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 04.05.2016 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23.09.2016, Zl. E 818/2016-11, das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 22.11.2016 dem AMS die Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes, wonach reine Sanierungsgewinne im Sinne des § 36 EStG bei Beurteilung der Notlage nicht herangezogen werden dürfen, zur Kenntnis gebracht und dem AMS mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht an die Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes gebunden sei.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 22.11.2016 dem AMS die Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes, wonach reine Sanierungsgewinne im Sinne des Paragraph 36, EStG bei Beurteilung der Notlage nicht herangezogen werden dürfen, zur Kenntnis gebracht und dem AMS mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht an die Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes gebunden sei. Das AMS hat in einer Mitteilung vom 06.12.2016 bekannt gegeben, dass es die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts teile. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Huttengasse.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Huttengasse. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
G 1988;1. Steuerfreie Bezüge
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;
Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.
Absatz 3, Ziffer 2, ist eine Erklärung abzugeben.
VG nur, wer arbeitslos ist. § 12 AlVG definiert, was unter Arbeitslosigkeit zu verstehen ist. Bis 31.12.2008 galt als arbeitslos, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat. Diese Definition trug dem Umstand Rechnung, dass die Arbeitslosenversicherung auf die unselbständig Erwerbstätigen, also die aus einer (anwartschaftsbegründenden) Beschäftigung ausscheidenden Arbeitnehmer ausgerichtet war. Seit 01.01.2009 ist mit der Novelle zum AlVG, BGBl. I Nr. 104/2007, die Arbeitslosenversicherung auch für Selbständige geöffnet. In der Neufassung von § 12 Abs. 1 AlVG ist das Vorliegen von Arbeitslosigkeit an drei kumulative Voraussetzungen geknüpft:Anspruch auf Arbeitslosengeld hat
Paragraph 7, AlVG nur, wer arbeitslos ist. Paragraph 12, AlVG definiert, was unter Arbeitslosigkeit zu verstehen ist. Bis 31.12.2008 galt als arbeitslos, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat. Diese Definition trug dem Umstand Rechnung, dass die Arbeitslosenversicherung auf die unselbständig Erwerbstätigen, also die aus einer (anwartschaftsbegründenden) Beschäftigung ausscheidenden Arbeitnehmer ausgerichtet war. Seit 01.01.2009 ist mit der Novelle zum AlVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007,, die Arbeitslosenversicherung auch für Selbständige geöffnet. In der Neufassung von Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist das Vorliegen von Arbeitslosigkeit an drei kumulative Voraussetzungen geknüpft: Beendigung einer (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Z1); kein Vorliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (Z2) und keine Ausübung einer neuen oder weiteren (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Z3). Seit 01.01.2009 stellt somit die Beendigung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ein explizites Tatbestandsmerkmal dar. Arbeitslosigkeit verlangt somit neben der Beendigung der Erwerbstätigkeit jedenfalls auch das Ende der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung. Es haben beide Voraussetzungen vorzuliegen; bei Fehlen einer Voraussetzung kann keine Arbeitslosigkeit vorliegen. Im gegenständlichen Fall steht unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer im gesamten Jahr 2013 von der Pflichtversicherung in der GSVG-Pensions- und Krankenversicherung ausgenommen war. Bei den im Einkommensteuerbescheid 2013 angeführten Einkünften handelt es sich um keine Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, sondern um einen Sanierungsgewinn. Die Heranziehung von Sanierungsgewinnen bei Beurteilung der wirtschaftlichen Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 AlVG ist unsachlich, zumal der Sanierungsgewinn einerseits kein beitragspflichtiges Einkommen im Sinne des § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG ist. Andererseits kann in einem Fall, in dem die im Kalenderjahr des Bezuges von Notstandshilfe zugeflossenen Einkünfte einer Person ausschließlich in einem Sanierungsgewinn bestehen, von einer Verbesserung oder gar Beseitigung der wirtschaftlichen Notlage im Ausmaß dieser Einkünfte nicht die Rede sein, zumal die Befriedigung notwendiger Lebendbedürfnisse dadurch nicht erleichtert wird, dass einer Person "Einkünfte" in Form eines Sanierungsgewinns "zugeflossen" sind, ist doch ein Sanierungsgewinn ein reiner Buchgewinn, der dadurch entsteht, dass jene Schulden der Person durch teilweise Schulderlass in einem Insolvenzverfahren vermindert werden, die in einem vorangegangenen Besteuerungszeitraum bereits steuerlich betriebsausgabenwirksam geworden waren. § 36a AlVG ist in einem solchen Fall daher verfassungskonform dahin auszulegen, dass reine Sanierungsgewinne im Sinne des § 36 EStG bei Beurteilung der Notlage nicht herangezogen werden dürfen (vgl. VfGH vom 23.09.2016, Zl. E 818/2016-11).Die Heranziehung von Sanierungsgewinnen bei Beurteilung der wirtschaftlichen Notlage im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, AlVG ist unsachlich, zumal der Sanierungsgewinn einerseits kein beitragspflichtiges Einkommen im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG ist. Andererseits kann in einem Fall, in dem die im Kalenderjahr des Bezuges von Notstandshilfe zugeflossenen Einkünfte einer Person ausschließlich in einem Sanierungsgewinn bestehen, von einer Verbesserung oder gar Beseitigung der wirtschaftlichen Notlage im Ausmaß dieser Einkünfte nicht die Rede sein, zumal die Befriedigung notwendiger Lebendbedürfnisse dadurch nicht erleichtert wird, dass einer Person "Einkünfte" in Form eines Sanierungsgewinns "zugeflossen" sind, ist doch ein Sanierungsgewinn ein reiner Buchgewinn, der dadurch entsteht, dass jene Schulden der Person durch teilweise Schulderlass in einem Insolvenzverfahren vermindert werden, die in einem vorangegangenen Besteuerungszeitraum bereits steuerlich betriebsausgabenwirksam geworden waren. Paragraph 36 a, AlVG ist in einem solchen Fall daher verfassungskonform dahin auszulegen, dass reine Sanierungsgewinne im Sinne des Paragraph 36, EStG bei Beurteilung der Notlage nicht herangezogen werden dürfen vergleiche VfGH vom 23.09.2016, Zl. E 818/2016-11). Der Beschwerdeführer war daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG. Die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe lagen somit vor.Der Beschwerdeführer war daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, AlVG. Die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe lagen somit vor.
VG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Im gegenständlichen Fall hat das AMS den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.01.2013 bis 19.04.2013 und den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 20.04.2013 bis 01.09.2013 sohin zu Unrecht widerrufen, zumal es zu Unrecht das Vorliegen der Arbeitslosigkeit verneinte. Es erfolgte sohin auch die Rückforderung des Arbeitslosengeldes/der Notstandshilfe
VG zu Unrecht.
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Im gegenständlichen Fall hat das AMS den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.01.2013 bis 19.04.2013 und den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 20.04.2013 bis 01.09.2013 sohin zu Unrecht widerrufen, zumal es zu Unrecht das Vorliegen der Arbeitslosigkeit verneinte. Es erfolgte sohin auch die Rückforderung des Arbeitslosengeldes/der Notstandshilfe
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zu Unrecht. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der (datumslose) Bescheid des AMS, welcher dem Beschwerdeführer am 18.09.2015 zugestellt wurde, zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W228.2115728.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.