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{'item': 'W228 2134025-1'}

Obsah (14)§ 28Art 133§ 38§ 10§ 9§ 15§ 25a§ 88aArt. 130§ 6§ 7§ 58§ 17§ 31

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.01.2017 GeschäftszahlW228 2134025-1 SpruchW228 2134025-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBA

§ 28Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln vom 19.05.2016 wurde festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG für den Zeitraum vom 10.05.2016 bis 20.06.2016 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsaufnahme bei der BP-Servicestation XXXX durch ihr Bewerbungsverhalten vereitelt habe.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln vom 19.05.2016 wurde festgestellt, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum vom 10.05.2016 bis 20.06.2016 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsaufnahme bei der BP-Servicestation römisch 40 durch ihr Bewerbungsverhalten vereitelt habe. Gegen diesen Bescheid vom 19.05.2016 hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 24.05.2016, fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt: "[ ] Sie beschreiben in ihrer Ausführung, dass ich das mit meinem Bewerbungsverhalten die Arbeitsaufnahme bei BP/ XXXX vereitelt hätte. Ich erhalte im Bescheid allerdings keinen Einblick von ihnen, wie diese Vereitelung ausgesehen haben soll. Somit kann ich fachlich nicht auf diesen Punkt Bezug nehmen, allerdings beschreiben, wie und dass ich mich beworben habe. Am 29.04.2016 hatte ich zwei Bewerbungsgespräche in Sankt Pölten. Eines bei Firma AVIA, das zweite bei Firma BP/ XXXX . Ich bemühe mich ständig, eine Anstellung zu finden und erfülle von Anfang an alle Verpflichtungen gegenüber dem AMS. Nach einem ersten Gespräch bei der AVIA, habe ich Firma BP Frau XXXX angerufen. Ich fragte, ob sie meine Unterlagen vorab sehen wolle oder ob ich, da ich gerade in Sankt Pölten sei, gleich vorbeikommen solle. Frau XXXX /Firma BP/ XXXX lud mich ein, gleich vorbeizukommen. In dem Gespräch machte ich deutlich, warum ich diese Stelle vom AMS erhalten hatte, nämlich weil ich über gute Erfahrungen in diesem Bereich als Pächterin einer Tankstelle, 2004-2009, verfüge. Ich erzählte aber selbstverständlich auch, dass ich im Laufe der letzten Jahre intensive Ausbildungen zur psychologischen Beraterin absolviert habe. Im Anschluss an das Gespräch habe ich von der Firma XXXX keine Absage erhalten. Auch hat Frau XXXX während des Gesprächs nicht gesagt, dass ich nicht in Frage käme. Ich habe auch keine Antwort auf die Frage bekommen, wie man mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeitsstätte gelangen kann. Eine Vereitelung hat also nicht stattgefunden. Ich habe mich adäquat beworben und natürlich über meinen Werdegang erzählt. So wie es ganz normal ist bei einem Vorstellungsgespräch. Sollte das AMS verlangen, dass man bei Bewerbungsgespräche nicht über seine letzten Tätigkeiten oder seine Ausbildungen sprechen darf, so erwarte ich mir, dass mir das in der Startveranstaltung kurz nachdem ich mich arbeitslos gemeldet hatte, kommuniziert wird. Das hat aber definitiv nicht stattgefunden. Wie das Vereitelungsverhalten von meiner Seite ausgesehen haben könnte oder wie arbeitslose Personen ein solches Verhalten zeigen oder vermeiden können, wurde mir niemals kommuniziert. Aus diesem Grund ersuche ich um Aufhebung des Bescheides. Einen Nachweis der Bewerbung kann ich vorlegen. Bei dem beschriebenen Verhalten, das mir Frau XXXX mitgeteilt und notiert hatte und dass ich ohne sicher zu wissen, worum es sich handelte, unterschrieb, muss es sich um eine Verwechslung handeln. Eine Kopie zu dieser von mir unterschriebenen Notiz habe ich nicht erhalten! Ich habe alleine für meinen Kredit im Monat € 650 Fixkosten, aus meiner letzten Selbstständigkeit muss ich noch € 4000 an die Bank zurückzahlen. Ich bin ohne Notstandshilfe in meiner Existenz bedroht und bitte um dementsprechend zeitgerechte Auszahlung."Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt: "[ ] Sie beschreiben in ihrer Ausführung, dass ich das mit meinem Bewerbungsverhalten die Arbeitsaufnahme bei BP/ römisch 40 vereitelt hätte. Ich erhalte im Bescheid allerdings keinen Einblick von ihnen, wie diese Vereitelung ausgesehen haben soll. Somit kann ich fachlich nicht auf diesen Punkt Bezug nehmen, allerdings beschreiben, wie und dass ich mich beworben habe. Am 29.04.2016 hatte ich zwei Bewerbungsgespräche in Sankt Pölten. Eines bei Firma AVIA, das zweite bei Firma BP/ römisch 40 . Ich bemühe mich ständig, eine Anstellung zu finden und erfülle von Anfang an alle Verpflichtungen gegenüber dem AMS. Nach einem ersten Gespräch bei der AVIA, habe ich Firma BP Frau römisch 40 angerufen. Ich fragte, ob sie meine Unterlagen vorab sehen wolle oder ob ich, da ich gerade in Sankt Pölten sei, gleich vorbeikommen solle. Frau römisch 40 /Firma BP/ römisch 40 lud mich ein, gleich vorbeizukommen. In dem Gespräch machte ich deutlich, warum ich diese Stelle vom AMS erhalten hatte, nämlich weil ich über gute Erfahrungen in diesem Bereich als Pächterin einer Tankstelle, 2004-2009, verfüge. Ich erzählte aber selbstverständlich auch, dass ich im Laufe der letzten Jahre intensive Ausbildungen zur psychologischen Beraterin absolviert habe. Im Anschluss an das Gespräch habe ich von der Firma römisch 40 keine Absage erhalten. Auch hat Frau römisch 40 während des Gesprächs nicht gesagt, dass ich nicht in Frage käme. Ich habe auch keine Antwort auf die Frage bekommen, wie man mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeitsstätte gelangen kann. Eine Vereitelung hat also nicht stattgefunden. Ich habe mich adäquat beworben und natürlich über meinen Werdegang erzählt. So wie es ganz normal ist bei einem Vorstellungsgespräch. Sollte das AMS verlangen, dass man bei Bewerbungsgespräche nicht über seine letzten Tätigkeiten oder seine Ausbildungen sprechen darf, so erwarte ich mir, dass mir das in der Startveranstaltung kurz nachdem ich mich arbeitslos gemeldet hatte, kommuniziert wird. Das hat aber definitiv nicht stattgefunden. Wie das Vereitelungsverhalten von meiner Seite ausgesehen haben könnte oder wie arbeitslose Personen ein solches Verhalten zeigen oder vermeiden können, wurde mir niemals kommuniziert. Aus diesem Grund ersuche ich um Aufhebung des Bescheides. Einen Nachweis der Bewerbung kann ich vorlegen. Bei dem beschriebenen Verhalten, das mir Frau römisch 40 mitgeteilt und notiert hatte und dass ich ohne sicher zu wissen, worum es sich handelte, unterschrieb, muss es sich um eine Verwechslung handeln. Eine Kopie zu dieser von mir unterschriebenen Notiz habe ich nicht erhalten! Ich habe alleine für meinen Kredit im Monat € 650 Fixkosten, aus meiner letzten Selbstständigkeit muss ich noch € 4000 an die Bank zurückzahlen. Ich bin ohne Notstandshilfe in meiner Existenz bedroht und bitte um dementsprechend zeitgerechte Auszahlung." Mit Bescheid vom 09.08.2016, GZ. RAG/05661/2016, hat das AMS als belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, im Zuge derer die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt: "Sie waren von 29.04.2003 bis 29.08.2004, mit anschließender Urlaubsentschädigung bis 19.09.2004 bei der XXXX Tankstellenbetriebs KEG beschäftigt, von 01.11.2004 bis 31.05.2009 waren Sie selbständig tätig (Tankstellenpächterin). Sie sind ledig und waren zuletzt anwartschaftsbegründend beschäftigt vom 19.10.2009 bis 31.07.2011 bei Tierarzt XXXX als Ordinationshilfe. Ab 09.08.2011 erhielten Sie Arbeitslosengeld, seit 27.12.2011 beziehen Sie Notstandshilfe. Sie haben eine Ausbildung zur Kinesiologin und Verhaltens- und Ernährungstherapeutin abgeschlossen und waren in der Folge vom 22.02.2012 bis 30.09.2012, vom 03.06.2013 bis 31.01.2014 und vom 03.03.2014 bis 31.05.2015 als solche selbständig erwerbstätig. Ab 01.06.2015 erhalten Sie wieder Notstandshilfe. Im Zuge einer Vorsprache am 25.02.2016 wurden Sie über die Bestimmungen der Notstandshilfe informiert, so, über die Vermittlung zu weniger qualifizierten Tätigkeiten. Es wurden Ihnen bis dato 17 Stellen angeboten in den Bereichen Tierarzt-Ordinationshilfe, Tankstellen, Kassierin, Sportartikelverkäuferin, Pferdepflege und Sozialpädagogin angeboten. Am 26.02.2016 wurde das Bürgerbüro der Bezirkshauptmannschaft Tulln um Auskunft bezüglich des Besitzes eines Führerscheines und eines Pkws befragt. Das Bürgerbüro gab an, dass Sie sowohl im Besitz einer Lenkerberechtigung als auch eines Pkws sind. Am 26.04.2016 wurde Ihnen die Beschäftigung als Tankstellenkassierin und Buffetkraft bei der BP- Servicestation in 3100 St. Pölten angeboten. Das Inserat lautete wie folgt: Wir suchen zur Verstärkung unseres Teams Tankstellenkassier/in und Buffetkraft (m./w.) (Tätigkeit in beiden Berufen) für unsere BP Tankstelle in St. Polten/Spratzern (bei der Autobahn) Anforderungen: * Kassakenntnisse bzw. Verkaufserfahrung * Gastroerfahrung erforderlich (Zubereitung/Anrichten von Speisen) * gute Deutschkenntnisse in Wort & Schrift (Kundenanfragen/-gespräche) * gepflegtes Erscheinungsbild und Freundlichkeit * eigenes Fahrzeug zum Erreichen des Arbeitsortes zu den Arbeitszeiten * Die Tätigkeit wird angelernt Tätigkeitsbereiche: * Kassatätigkeit * Kundenberatung * Tätigkeiten im Service-Buffetbereich * Regalbetreuung Arbeitszeit:"Sie waren von 29.04.2003 bis 29.08.2004, mit anschließender Urlaubsentschädigung bis 19.09.2004 bei der römisch 40 Tankstellenbetriebs KEG beschäftigt, von 01.11.2004 bis 31.05.2009 waren Sie selbständig tätig (Tankstellenpächterin). Sie sind ledig und waren zuletzt anwartschaftsbegründend beschäftigt vom 19.10.2009 bis 31.07.2011 bei Tierarzt römisch 40 als Ordinationshilfe. Ab 09.08.2011 erhielten Sie Arbeitslosengeld, seit 27.12.2011 beziehen Sie Notstandshilfe. Sie haben eine Ausbildung zur Kinesiologin und Verhaltens- und Ernährungstherapeutin abgeschlossen und waren in der Folge vom 22.02.2012 bis 30.09.2012, vom 03.06.2013 bis 31.01.2014 und vom 03.03.2014 bis 31.05.2015 als solche selbständig erwerbstätig. Ab 01.06.2015 erhalten Sie wieder Notstandshilfe. Im Zuge einer Vorsprache am 25.02.2016 wurden Sie über die Bestimmungen der Notstandshilfe informiert, so, über die Vermittlung zu weniger qualifizierten Tätigkeiten. Es wurden Ihnen bis dato 17 Stellen angeboten in den Bereichen Tierarzt-Ordinationshilfe, Tankstellen, Kassierin, Sportartikelverkäuferin, Pferdepflege und Sozialpädagogin angeboten. Am 26.02.2016 wurde das Bürgerbüro der Bezirkshauptmannschaft Tulln um Auskunft bezüglich des Besitzes eines Führerscheines und eines Pkws befragt. Das Bürgerbüro gab an, dass Sie sowohl im Besitz einer Lenkerberechtigung als auch eines Pkws sind. Am 26.04.2016 wurde Ihnen die Beschäftigung als Tankstellenkassierin und Buffetkraft bei der BP- Servicestation in 3100 St. Pölten angeboten. Das Inserat lautete wie folgt: Wir suchen zur Verstärkung unseres Teams Tankstellenkassier/in und Buffetkraft (m./w.) (Tätigkeit in beiden Berufen) für unsere BP Tankstelle in St. Polten/Spratzern (bei der Autobahn) Anforderungen: * Kassakenntnisse bzw. Verkaufserfahrung * Gastroerfahrung erforderlich (Zubereitung/Anrichten von Speisen) * gute Deutschkenntnisse in Wort & Schrift (Kundenanfragen/-gespräche) * gepflegtes Erscheinungsbild und Freundlichkeit * eigenes Fahrzeug zum Erreichen des Arbeitsortes zu den Arbeitszeiten * Die Tätigkeit wird angelernt Tätigkeitsbereiche: * Kassatätigkeit * Kundenberatung * Tätigkeiten im Service-Buffetbereich * Regalbetreuung Arbeitszeit: Teilzeitbeschäftigung mit 30 Wochenstunden (Schichtdienst nach Dienstplan) Arbeitszeitrahmen 00:00 - 24.00 Uhr. Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung nach telefonischer Terminvereinbarung mit Frau XXXX unter 0676 9453172. Dienstgeber: BP-Servicestation XXXX 3100 St. Pölten/Spratzern Das Mindestentgelt für die Stelle als Tankstellenkassier/in beträgt 1.440,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung. Am 12.05.2016 meldete das Service für Unternehmen des AMS Tulln, dass Frau XXXX - Standortleiterin der BP-Servicestation in 3100 St. Pölten/Spratzern - mitteilte, dass Sie angerufen und erklärt haben, Sie seien gerade zufällig in St. Pölten und würden gerne gleich kommen. Frau XXXX habe Sie gebeten eine Stunde später zu kommen, da sie Termine gehabt habe. Sie erschienen dann mit dem Schreiben des AMS, ohne Bewerbungsunterlagen und erklärten, dass Sie diese Stelle nur zugeschickt erhalten haben, weil Sie einmal selber eine Tankstelle in Wien gehabt hatten. Sie seien jetzt Therapeutin und Lebensberaterin. Außerdem haben Sie nicht immer einen Pkw und wollen sowieso nicht mehr an einer Tankstelle arbeiten. Am 18.05.2016 erklärten Sie niederschriftlich bei der Regionalen Geschäftsstelle Tulln zum Nichtzustandekommen der zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung, dass Sie hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit und Betreuungspflichten keine Einwendungen haben. Die Stellungnahme des potenziellen Dienstgebers korrigierten Sie wie folgt: Zur Aussage, "Sie wären gerade zufällig in St. Pölten", erklärten Sie, dass Sie ein anderes Bewerbungsgespräch in St. Pölten und ein fahrbereites Auto gehabt haben; (es sei vorher in der Werkstatt gewesen); zur Aussage, "Sie wollen sowieso nicht mehr an einer Tankstelle arbeiten", gaben Sie an, dass Ihre Frage an Frau XXXX gewesen sei, wie Sie öffentlich zum Arbeitsort kommen und diese erklärte, dass andere Arbeiter aus Wieselburg kommen, etc . .Allgemein zu den Angaben des potenziellen Dienstgebers erklärten Sie, dass Sie nicht immer ein funktionierendes Auto haben, und Sie haben auf gut Glück angerufen, da Sie in St. Pölten gewesen seien, daher hatten Sie auch keine Unterlagen mit. Als berücksichtigungswürdige Gründe brachten Sie vor, dass Sie diese Woche Ihre Abschlussarbeit für Ihre Ausbildung zur Lebens- und Sozialbetreuerin abgeben, am 17.06.2016 sei die Präsentation. Derzeit arbeiten Sie intensiv mit der Hebebühne, mit Frau XXXX . In der Folge erging der nun bekämpfte Bescheid. Eine Abfrage des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 02.08.2016 ergab. dass Sie bis dato keine vollversicherte Beschäftigung aufgenommen haben. Sie sind jedoch seit 21.06.2016 bei XXXX geringfügig beschäftigt. Rechtlich war zu erwägen: Eine Voraussetzung für die Gewährung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe ist, dass der/die Arbeitslose arbeitswillig ist. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen.

§ 10Abs 1 Al

VG verliert der Arbeitslose dann, wenn er die Annahme einer von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt oder verweigert, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden 6 bzw. 8 Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.

§ 9Abs 2 Al

VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Ruckweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umstanden, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Aufgrund des Umstandes, dass Sie bereits im Bezug der Notstandshilfe sind. kommt weder der Berufsschutz noch der Entgeltschutz des § 9 Abs 3 AlVG zur Anwendung. Sie müssen daher bereit sein, eine Beschäftigung aufzunehmen, die nicht Ihrer derzeitigen Ausbildung entspricht. Zu Ihrem Einwand, Sie verfügen nicht immer über ein funktionierendes Auto, wird angemerkt, dass es an Ihnen liege, Ihren Pkw entsprechend zu warten und nutzen. Unter der Voraussetzung, dass Sie tatsächlich Arbeit suchen, ist es durchaus zumutbar, Ihren Pkw instand und für die Jobsuche bereitzuhalten. Dies vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Sie ja wissen, dass Sie ein Auto benötigen, um mögliche Arbeitsstellen zu erreichen. Nach dem Erkenntnis vom 20.02.2002, Zl. 99/08/0104, ist ein im Geldleistungsbezug stehender Arbeitsloser nicht nur verpflichtet, von einem ihm zur Verfügung stehenden Kraftfahrzeug für das Erreichen eines Arbeitsplatzes Gebrauch zu machen, sondern er ist auch - bei Anlegen des Maßstabes des Verhaltens eines tatsächlich und ernsthaft Arbeitsuchenden - verpflichtet, dieses Kraftfahrzeug im Rahmen zumutbarer finanzieller Aufwendungen in einem betriebstauglichen Zustand zu erhalten bzw. es in einen solchen Zustand zu versetzen. Steht dem Arbeitslosen ein Kraftfahrzeug zur Verfügung, ist es ihm aber aus finanziellen Gründen nicht möglich, die für die Annahme eines konkreten Arbeitsplatzes erforderliche Reparatur aus Eigenem zu finanzieren, so berechtigt ihn das noch nicht sogleich, die Annahme einer zugewiesenen Beschäftigung wegen deren Unzumutbarkeit abzulehnen oder diesen Umstand im Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Dienstgeber in den Vordergrund zu stellen. Laut vorab zitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann von einem tatsächlich Arbeitsuchenden durchaus verlangt werden, dass dieser seinen Pkw in einen fahrtauglichen Zustand versetzt. Laut Ihren Angaben in der Niederschrift vom 18.05.2016 war der Pkw auch erst in einer Werkstatt. Der Einwand, Sie hatten keine Auskunft vom potenziellen Dienstgeber bezüglich der Erreichbarkeit des Arbeitsortes mit öffentlichen Verkehrsmitteln erhalten, geht sohin ins Leere. Ein potenzieller Dienstgeber darf sich von einem tatsächlich arbeitsuchenden Bewerber erwarten, dass er selbständig in der Lage ist die Anfahrt und Erreichbarkeit des Arbeitsortes zu eruieren. Weitere Einwände die Zumutbarkeit betreffend wurden nicht vorgebracht und lagen der Aktenlage nach auch nicht vor. Die angebotene Stelle entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 Abs 2 AlVG. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen. d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden:Teilzeitbeschäftigung mit 30 Wochenstunden (Schichtdienst nach Dienstplan) Arbeitszeitrahmen 00:00 - 24.00 Uhr. Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung nach telefonischer Terminvereinbarung mit Frau römisch 40 unter 0676 9453172. Dienstgeber: BP-Servicestation römisch 40 3100 St. Pölten/Spratzern Das Mindestentgelt für die Stelle als Tankstellenkassier/in beträgt 1.440,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung. Am 12.05.2016 meldete das Service für Unternehmen des AMS Tulln, dass Frau römisch 40 - Standortleiterin der BP-Servicestation in 3100 St. Pölten/Spratzern - mitteilte, dass Sie angerufen und erklärt haben, Sie seien gerade zufällig in St. Pölten und würden gerne gleich kommen. Frau römisch 40 habe Sie gebeten eine Stunde später zu kommen, da sie Termine gehabt habe. Sie erschienen dann mit dem Schreiben des AMS, ohne Bewerbungsunterlagen und erklärten, dass Sie diese Stelle nur zugeschickt erhalten haben, weil Sie einmal selber eine Tankstelle in Wien gehabt hatten. Sie seien jetzt Therapeutin und Lebensberaterin. Außerdem haben Sie nicht immer einen Pkw und wollen sowieso nicht mehr an einer Tankstelle arbeiten. Am 18.05.2016 erklärten Sie niederschriftlich bei der Regionalen Geschäftsstelle Tulln zum Nichtzustandekommen der zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung, dass Sie hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit und Betreuungspflichten keine Einwendungen haben. Die Stellungnahme des potenziellen Dienstgebers korrigierten Sie wie folgt: Zur Aussage, "Sie wären gerade zufällig in St. Pölten", erklärten Sie, dass Sie ein anderes Bewerbungsgespräch in St. Pölten und ein fahrbereites Auto gehabt haben; (es sei vorher in der Werkstatt gewesen); zur Aussage, "Sie wollen sowieso nicht mehr an einer Tankstelle arbeiten", gaben Sie an, dass Ihre Frage an Frau römisch 40 gewesen sei, wie Sie öffentlich zum Arbeitsort kommen und diese erklärte, dass andere Arbeiter aus Wieselburg kommen, etc . .Allgemein zu den Angaben des potenziellen Dienstgebers erklärten Sie, dass Sie nicht immer ein funktionierendes Auto haben, und Sie haben auf gut Glück angerufen, da Sie in St. Pölten gewesen seien, daher hatten Sie auch keine Unterlagen mit. Als berücksichtigungswürdige Gründe brachten Sie vor, dass Sie diese Woche Ihre Abschlussarbeit für Ihre Ausbildung zur Lebens- und Sozialbetreuerin abgeben, am 17.06.2016 sei die Präsentation. Derzeit arbeiten Sie intensiv mit der Hebebühne, mit Frau römisch 40 . In der Folge erging der nun bekämpfte Bescheid. Eine Abfrage des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 02.08.2016 ergab. dass Sie bis dato keine vollversicherte Beschäftigung aufgenommen haben. Sie sind jedoch seit 21.06.2016 bei römisch 40 geringfügig beschäftigt. Rechtlich war zu erwägen: Eine Voraussetzung für die Gewährung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe ist, dass der/die Arbeitslose arbeitswillig ist. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen.

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verliert der Arbeitslose dann, wenn er die Annahme einer von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt oder verweigert, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden 6 bzw. 8 Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Ruckweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umstanden, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Aufgrund des Umstandes, dass Sie bereits im Bezug der Notstandshilfe sind. kommt weder der Berufsschutz noch der Entgeltschutz des Paragraph 9, Absatz 3, AlVG zur Anwendung. Sie müssen daher bereit sein, eine Beschäftigung aufzunehmen, die nicht Ihrer derzeitigen Ausbildung entspricht. Zu Ihrem Einwand, Sie verfügen nicht immer über ein funktionierendes Auto, wird angemerkt, dass es an Ihnen liege, Ihren Pkw entsprechend zu warten und nutzen. Unter der Voraussetzung, dass Sie tatsächlich Arbeit suchen, ist es durchaus zumutbar, Ihren Pkw instand und für die Jobsuche bereitzuhalten. Dies vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Sie ja wissen, dass Sie ein Auto benötigen, um mögliche Arbeitsstellen zu erreichen. Nach dem Erkenntnis vom 20.02.2002, Zl. 99/08/0104, ist ein im Geldleistungsbezug stehender Arbeitsloser nicht nur verpflichtet, von einem ihm zur Verfügung stehenden Kraftfahrzeug für das Erreichen eines Arbeitsplatzes Gebrauch zu machen, sondern er ist auch - bei Anlegen des Maßstabes des Verhaltens eines tatsächlich und ernsthaft Arbeitsuchenden - verpflichtet, dieses Kraftfahrzeug im Rahmen zumutbarer finanzieller Aufwendungen in einem betriebstauglichen Zustand zu erhalten bzw. es in einen solchen Zustand zu versetzen. Steht dem Arbeitslosen ein Kraftfahrzeug zur Verfügung, ist es ihm aber aus finanziellen Gründen nicht möglich, die für die Annahme eines konkreten Arbeitsplatzes erforderliche Reparatur aus Eigenem zu finanzieren, so berechtigt ihn das noch nicht sogleich, die Annahme einer zugewiesenen Beschäftigung wegen deren Unzumutbarkeit abzulehnen oder diesen Umstand im Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Dienstgeber in den Vordergrund zu stellen. Laut vorab zitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann von einem tatsächlich Arbeitsuchenden durchaus verlangt werden, dass dieser seinen Pkw in einen fahrtauglichen Zustand versetzt. Laut Ihren Angaben in der Niederschrift vom 18.05.2016 war der Pkw auch erst in einer Werkstatt. Der Einwand, Sie hatten keine Auskunft vom potenziellen Dienstgeber bezüglich der Erreichbarkeit des Arbeitsortes mit öffentlichen Verkehrsmitteln erhalten, geht sohin ins Leere. Ein potenzieller Dienstgeber darf sich von einem tatsächlich arbeitsuchenden Bewerber erwarten, dass er selbständig in der Lage ist die Anfahrt und Erreichbarkeit des Arbeitsortes zu eruieren. Weitere Einwände die Zumutbarkeit betreffend wurden nicht vorgebracht und lagen der Aktenlage nach auch nicht vor. Die angebotene Stelle entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen. d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Oktober
  2. Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Laut Ihren Angaben bewarben Sie sich am 29.04.2016 sowohl bei der Firma AVIA als auch bei der Firma BP-Servicestation/ XXXX . Laut potenziellem Dienstgeber, Frau XXXX von der BP-Servicestation / XXXX , hatten Sie keine Bewerbungsunterlagen mit, lediglich den Vermittlungsvorschlag des AMS - dies, obwohl Sie kurz davor bei der anderen Tankstelle in St. Pölten, bei der Firma AVIA, ein Bewerbungsgespräch geführt hatten. Sie erklärten dem potenziellen Dienstgeber im Gespräch, dass Sie diesen Vermittlungsvorschlag nur erhalten haben, da Sie längere Erfahrung als Tankstellenpächterin haben, Sie seien jedoch jetzt Therapeutin und Lebensberaterin. Damit musste der potenzielle Dienstgeber insgesamt den Eindruck gewinnen, dass Sie kein wirkliches Interesse an der Aufnahme der angebotenen Tätigkeit bekunden, sondern sich - ohne die Stelle tatsachlich anzustreben - nur deswegen beworben haben, um Ihren Verpflichtungen gegenüber dem AMS nachzukommen. Ihr Verhalten war daher geeignet, den potenziellen Dienstgeber von Ihrer Einstellung abzuhalten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Arbeitgeber Sie nicht als völlig ungeeignet abgelehnt hat - "Frau XXXX habe Ihnen nicht mitgeteilt, dass Sie nicht in Frage kämen". Ihre Bemerkungen beim Vorstellungsgespräch waren nach allgemeiner Lebenserfahrung somit geeignet, Ihre Arbeitswilligkeit in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung in Frage zu stellen und die Chancen Ihrer Bewerbung beträchtlich zu vermindern. Sie haben damit den Tatbestand der Vereitelung erfüllt, der den Verlust des Leistungsanspruches für sechs Wochen rechtfertigt (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 16 06.2004,Zl. 2000/08/0128). Sie müssen nicht nur arbeitswillig erscheinen, sondern tatsachlich arbeitswillig sein. Es bedarf auch keiner gesonderten Information, was eine Vereitelungshandlung darstellt; Sie sollten sich so bewerben, dass aus Ihrem Verhalten nicht der Schluss zu ziehen ist, dass Sie tatsächlich diese Stelle nicht wollen. Eine Verwechslung ist aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ausgeschlossen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs 3 AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb angemessener Frist) liegen nicht vor. Dass Sie monatlich Zahlungen zu leisten haben, rechtfertigt eine Nachsicht nicht. [ ]"Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. Oktober
  4. Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Laut Ihren Angaben bewarben Sie sich am 29.04.2016 sowohl bei der Firma AVIA als auch bei der Firma BP-Servicestation/ römisch 40 . Laut potenziellem Dienstgeber, Frau römisch 40 von der BP-Servicestation / römisch 40 , hatten Sie keine Bewerbungsunterlagen mit, lediglich den Vermittlungsvorschlag des AMS - dies, obwohl Sie kurz davor bei der anderen Tankstelle in St. Pölten, bei der Firma AVIA, ein Bewerbungsgespräch geführt hatten. Sie erklärten dem potenziellen Dienstgeber im Gespräch, dass Sie diesen Vermittlungsvorschlag nur erhalten haben, da Sie längere Erfahrung als Tankstellenpächterin haben, Sie seien jedoch jetzt Therapeutin und Lebensberaterin. Damit musste der potenzielle Dienstgeber insgesamt den Eindruck gewinnen, dass Sie kein wirkliches Interesse an der Aufnahme der angebotenen Tätigkeit bekunden, sondern sich - ohne die Stelle tatsachlich anzustreben - nur deswegen beworben haben, um Ihren Verpflichtungen gegenüber dem AMS nachzukommen. Ihr Verhalten war daher geeignet, den potenziellen Dienstgeber von Ihrer Einstellung abzuhalten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Arbeitgeber Sie nicht als völlig ungeeignet abgelehnt hat - "Frau römisch 40 habe Ihnen nicht mitgeteilt, dass Sie nicht in Frage kämen". Ihre Bemerkungen beim Vorstellungsgespräch waren nach allgemeiner Lebenserfahrung somit geeignet, Ihre Arbeitswilligkeit in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung in Frage zu stellen und die Chancen Ihrer Bewerbung beträchtlich zu vermindern. Sie haben damit den Tatbestand der Vereitelung erfüllt, der den Verlust des Leistungsanspruches für sechs Wochen rechtfertigt vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 16 06.2004,Zl. 2000/08/0128). Sie müssen nicht nur arbeitswillig erscheinen, sondern tatsachlich arbeitswillig sein. Es bedarf auch keiner gesonderten Information, was eine Vereitelungshandlung darstellt; Sie sollten sich so bewerben, dass aus Ihrem Verhalten nicht der Schluss zu ziehen ist, dass Sie tatsächlich diese Stelle nicht wollen. Eine Verwechslung ist aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ausgeschlossen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb angemessener Frist) liegen nicht vor. Dass Sie monatlich Zahlungen zu leisten haben, rechtfertigt eine Nachsicht nicht. [ ]" Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 19.08.2016 fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Ergänzend brachte sie vor: "Die Fragestellung der öffentlichen Verkehrsanbindung ist eine wesentliche Frage im Zusammenhang mit der Dienstausübung. Zum Vorhalt der fehlenden Bewerbungsunterlagen im Zusammenhang mit meiner Einspruchsausführung vom 24.05.2016, darf ich festhalten, dass ich an diesem Tag ein vorher stattfindendes Bewerbungsgespräch hatte, wo ich selbstverständlich meine Bewerbungsunterlagen dabei hatte und diese bei der Firma AVIA belassen habe. Der Vorstellungstermin bei der Firma BP Servicestation war eingeschoben zustande gekommen. Bei der Terminvereinbarung wurde die Frage der Unterlagen abgeklärt. Darüber hinaus vermute ich, dass Frau XXXX einer Verwechslung mit einer allfälligen anderen Bewerberin unterliegt. Ich habe über das Gespräch ein Gedächtnisprotokoll angefertigt und diese stimmte mit der Darstellung in der Bescheidausführung nicht überein. Insbesondere liegt eine Datumsverwechslung vor! Seitens des AMS wurde von einem Bewerbungstermin Anfang Mai ausgegangen. Tatsächlich war das Bewerbungsgespräch bereits am 29.04.2016 um ca. 11:30 Uhr. Ich habe den Bewerbungsvorschlag am 28.04.2016 erhalten, mich am 29.04.2016 beworben und das Vorstellungsgespräch durchgeführt. Aus diesem Grund gehe ich von einer Verwechslung aus.""Die Fragestellung der öffentlichen Verkehrsanbindung ist eine wesentliche Frage im Zusammenhang mit der Dienstausübung. Zum Vorhalt der fehlenden Bewerbungsunterlagen im Zusammenhang mit meiner Einspruchsausführung vom 24.05.2016, darf ich festhalten, dass ich an diesem Tag ein vorher stattfindendes Bewerbungsgespräch hatte, wo ich selbstverständlich meine Bewerbungsunterlagen dabei hatte und diese bei der Firma AVIA belassen habe. Der Vorstellungstermin bei der Firma BP Servicestation war eingeschoben zustande gekommen. Bei der Terminvereinbarung wurde die Frage der Unterlagen abgeklärt. Darüber hinaus vermute ich, dass Frau römisch 40 einer Verwechslung mit einer allfälligen anderen Bewerberin unterliegt. Ich habe über das Gespräch ein Gedächtnisprotokoll angefertigt und diese stimmte mit der Darstellung in der Bescheidausführung nicht überein. Insbesondere liegt eine Datumsverwechslung vor! Seitens des AMS wurde von einem Bewerbungstermin Anfang Mai ausgegangen. Tatsächlich war das Bewerbungsgespräch bereits am 29.04.2016 um ca. 11:30 Uhr. Ich habe den Bewerbungsvorschlag am 28.04.2016 erhalten, mich am 29.04.2016 beworben und das Vorstellungsgespräch durchgeführt. Aus diesem Grund gehe ich von einer Verwechslung aus." Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 02.09.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 02.09.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 12.09.2016 der Beschwerdeführerin die Beschwerdevorlage des AMS übermittelt und ihr die Möglichkeit gegeben eine Stellungnahme dazu abzugeben. Außerdem wurde die Vorlage der Gedächtnisprotokolle zu den Bewerbungsgesprächen der Firma AVIA und BP aufgetragen. Mit Schreiben datierend auf 16.09.2016 wurden die Gedächtnisprotokolle vorgelegt. Außerdem wurde betont, dass die Beschwerdeführerin weiterhin von einer Verwechslung ausgehe. Dieses Schreiben wurde dem AMS zur Replik übermittelt. Die Replik verwies auf die Beschwerdevorentscheidung, auf die Niederschrift und gab eine ladungsfähige Adresse von Frau XXXX bekannt.Dieses Schreiben wurde dem AMS zur Replik übermittelt. Die Replik verwies auf die Beschwerdevorentscheidung, auf die Niederschrift und gab eine ladungsfähige Adresse von Frau römisch 40 bekannt. Am 13.12.2016 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung mit folgendem Inhalt statt: (BF: Frau XXXX ; AMS: Mag. XXXX ; LR2: Mag. PROZEK; VR: Mag. Harald WÖGERBAUER)Am 13.12.2016 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung mit folgendem Inhalt statt: (BF: Frau römisch 40 ; AMS: Mag. römisch 40 ; LR2: Mag. PROZEK; VR: Mag. Harald WÖGERBAUER) [ ] VR: Wie sind Sie heute hergekommen? BF: Mit meinem Auto, das noch zwei Wochen fahrt. Da ist das Pickerl überzogen und es kriegt auch keines mehr. Das ist auch der Grund, warum ich frage, wie man sonst zur Arbeit kommt. VR: Wann war das Pickerl fällig? BF: Ich darf noch bis 31.12.2016 fahren. Dann ist die Toleranzfrist ganz abgelaufen. VR: Bitte beschreiben Sie mir den Ablauf des 29.04.2016, wie Sie ihn in Erinnerung haben. Bitte beschreiben Sie dabei alle Bewerbungsgespräche an diesem Tag. BF: Da war ich bei der Avia in Ratzersdorf, weil ich vom AMS diese Vorstellungsvorschläge bekommen habe. Ich habe mich jedes Mal sofort beworben, bekam dann einen Termin bei der AVIA Ratzersdorf. Dort habe ich die Bewerbungsunterlagen abgegeben und dann, weil ich schon in St. Pölten war, mein Auto vorher in der Reparatur war, habe ich, weil ich immer versuche, alles gut zu machen und gleich zu erledigen, die BP-Tankstelle angerufen und gefragt, weil ich gerade in St. Pölten bin, ob ich vorbeikommen und mich vorstellen soll, ob ich die Unterlagen zuvor schicken soll. Es war keine schriftliche Kontaktnahme gewünscht und auch die Unterlagen sollte ich nicht vorher oder nachher schicken. Die Unterlagen hatte ich schon bei der vorigen Bewerbung abgeben und ich habe gefragt ob ich nach Hause fahren soll, neue Unterlagen zu holen. Es hieß, das wäre nicht notwendig. Sie hat gesagt, ich soll um ca. 11:30 Uhr kommen. Ich bin direkt hingefahren, ich habe mir aber Zeit gelassen. Ich bin zur ausgemachten Uhrzeit pünktlich erschienen. Dann habe ich dort gewartet, weil da vollkommenes Chaos auf der Tankstelle herrschte. Vielleicht wurde renoviert. Auch die Stimmung auf der Tankstelle war nicht gerade gut. Dann bin ich rein zur Frau XXXX , die war gestresst und genervt und dann war sie wieder genervt, wie sie erfahren hat, dass ich ihr die Unterlagen nicht gleich geben konnte. Ich habe seit 2009 nichts mehr mit Tankstellen zu tun gehabt, weil ich Lebens- und Sozialberaterin bin. Ich hatte eine eigene Tankstelle und weiß wie schwierig das Management ist. Wir hatten ein nettes Gespräch gehabt. Das AMS schickt oft verschiedenste Mitarbeiterkategorien, die nicht zwingend in eine Tankstelle passen. Das wäre auch nicht das Problem. Ich würde auch in einer Tankstelle arbeiten. Ich habe auch danach für kurze Zeit in einer Tankstelle gearbeitet. Das war die Jet Purkersdorf. Da war ich im Sommer beschäftigt. Ich glaube, es waren zwei Monate. Das war eine Sommervertretung. Das war nur eine geringfügige Beschäftigung und ein befristetes Arbeitsverhältnis. Dort habe ich sofort nach dem Gespräch angefangen, so wie ich das auch gerne bei der Frau XXXX gemacht hätte, nur dort kenne ich die Strecke besser. Nach Nachschau im Gedächtnisprotokoll gebe ich an, das war Juli und August

  1. Im Gespräch habe ich gefragt, wie die anderen Mitarbeiter sind und woher die Mitarbeiter kommen. Sie hat ja gewusst, dass mein Auto in der Werkstatt war und ich wollte Informationen, wie man gut öffentlich herkommt. Sie hat gesagt, dass die Mitarbeiter aus Wilhelmsburg sind und dass sie nicht weiß, wie diese fahren. Ich komme aus der anderen Richtung. Dann hat sie mir diesen Stempel draufgegeben und ohne Begründung. Darum habe ich auch nicht gewusst ob das eine Absage ist oder nicht. Es war im Grunde ein ganz normales Gespräch.Bewerbungsgespräche an diesem Tag. BF: Da war ich bei der Avia in Ratzersdorf, weil ich vom AMS diese Vorstellungsvorschläge bekommen habe. Ich habe mich jedes Mal sofort beworben, bekam dann einen Termin bei der AVIA Ratzersdorf. Dort habe ich die Bewerbungsunterlagen abgegeben und dann, weil ich schon in St. Pölten war, mein Auto vorher in der Reparatur war, habe ich, weil ich immer versuche, alles gut zu machen und gleich zu erledigen, die BP-Tankstelle angerufen und gefragt, weil ich gerade in St. Pölten bin, ob ich vorbeikommen und mich vorstellen soll, ob ich die Unterlagen zuvor schicken soll. Es war keine schriftliche Kontaktnahme gewünscht und auch die Unterlagen sollte ich nicht vorher oder nachher schicken. Die Unterlagen hatte ich schon bei der vorigen Bewerbung abgeben und ich habe gefragt ob ich nach Hause fahren soll, neue Unterlagen zu holen. Es hieß, das wäre nicht notwendig. Sie hat gesagt, ich soll um ca. 11:30 Uhr kommen. Ich bin direkt hingefahren, ich habe mir aber Zeit gelassen. Ich bin zur ausgemachten Uhrzeit pünktlich erschienen. Dann habe ich dort gewartet, weil da vollkommenes Chaos auf der Tankstelle herrschte. Vielleicht wurde renoviert. Auch die Stimmung auf der Tankstelle war nicht gerade gut. Dann bin ich rein zur Frau römisch 40 , die war gestresst und genervt und dann war sie wieder genervt, wie sie erfahren hat, dass ich ihr die Unterlagen nicht gleich geben konnte. Ich habe seit 2009 nichts mehr mit Tankstellen zu tun gehabt, weil ich Lebens- und Sozialberaterin bin. Ich hatte eine eigene Tankstelle und weiß wie schwierig das Management ist. Wir hatten ein nettes Gespräch gehabt. Das AMS schickt oft verschiedenste Mitarbeiterkategorien, die nicht zwingend in eine Tankstelle passen. Das wäre auch nicht das Problem. Ich würde auch in einer Tankstelle arbeiten. Ich habe auch danach für kurze Zeit in einer Tankstelle gearbeitet. Das war die Jet Purkersdorf. Da war ich im Sommer beschäftigt. Ich glaube, es waren zwei Monate. Das war eine Sommervertretung. Das war nur eine geringfügige Beschäftigung und ein befristetes Arbeitsverhältnis. Dort habe ich sofort nach dem Gespräch angefangen, so wie ich das auch gerne bei der Frau römisch 40 gemacht hätte, nur dort kenne ich die Strecke besser. Nach Nachschau im Gedächtnisprotokoll gebe ich an, das war Juli und August
  2. Im Gespräch habe ich gefragt, wie die anderen Mitarbeiter sind und woher die Mitarbeiter kommen. Sie hat ja gewusst, dass mein Auto in der Werkstatt war und ich wollte Informationen, wie man gut öffentlich herkommt. Sie hat gesagt, dass die Mitarbeiter aus Wilhelmsburg sind und dass sie nicht weiß, wie diese fahren. Ich komme aus der anderen Richtung. Dann hat sie mir diesen Stempel draufgegeben und ohne Begründung. Darum habe ich auch nicht gewusst ob das eine Absage ist oder nicht. Es war im Grunde ein ganz normales Gespräch. VR: Erinnern Sie sich noch, mit wem Sie bei AVIA gesprochen haben, Frau XXXX senior oder junior? BF: Das weiß ich nicht. Sie hatte mittellange Haare, war relativ groß und schlank.VR: Erinnern Sie sich noch, mit wem Sie bei AVIA gesprochen haben, Frau römisch 40 senior oder junior? BF: Das weiß ich nicht. Sie hatte mittellange Haare, war relativ groß und schlank. VR: Wurde ein Schnuppertag bei AVIA mit Ihnen vereinbart? BF: Nein. VR: Wieso haben Sie die öffentliche Verkehrsanbindung bei der AVIA Bewerbung nicht angesprochen? BF: Weil ich ja dort nicht gesagt habe, dass ich ein Auto habe. Frau XXXX hatte ich gefragt, ob ich einen Termin haben kann, weil ich gerade mit dem Auto in St. Pölten war. Natürlich kümmere ich mich um das Auto, aber jetzt ist es zu Ende. Die Reparaturen würden viel mehr ausmachen, als der Restwert.VR: Wieso haben Sie die öffentliche Verkehrsanbindung bei der AVIA Bewerbung nicht angesprochen? BF: Weil ich ja dort nicht gesagt habe, dass ich ein Auto habe. Frau römisch 40 hatte ich gefragt, ob ich einen Termin haben kann, weil ich gerade mit dem Auto in St. Pölten war. Natürlich kümmere ich mich um das Auto, aber jetzt ist es zu Ende. Die Reparaturen würden viel mehr ausmachen, als der Restwert. VR: Haben Sie beim AMS jemals nachgefragt, ob Sie ein Darlehen fürs Auto bekommen? BF: Nein. VR: Haben Sie den Zustand Ihres Autos bei den Betreuungsgesprächen erwähnt? BF: Ich habe erwähnt, dass das ein uraltes Auto ist. Das ist immer wieder in Reparatur und nicht verlässlich. Das weiß die Frau XXXX auch. Es ist bekannt und ich habe es auch öfters erwähnt. Ob das niedergeschrieben wurde, weiß ich nicht, aber es ist bekannt. Ich habe das auch Herrn XXXX , meinem vorigen Betreuer, erwähnt.VR: Haben Sie den Zustand Ihres Autos bei den Betreuungsgesprächen erwähnt? BF: Ich habe erwähnt, dass das ein uraltes Auto ist. Das ist immer wieder in Reparatur und nicht verlässlich. Das weiß die Frau römisch 40 auch. Es ist bekannt und ich habe es auch öfters erwähnt. Ob das niedergeschrieben wurde, weiß ich nicht, aber es ist bekannt. Ich habe das auch Herrn römisch 40 , meinem vorigen Betreuer, erwähnt. VR: Können Sie sich noch erinnern, in welchem Zeitrahmen die Dienstzeit bei AVIA sich bewegt hätte? BF: Das weiß ich nicht mehr. VR: Nun zu BP: Können Sie sich noch erinnern, mit welchen Worten ungefähr Sie die öffentliche Verkehrsanbindung angesprochen haben? BF: Ich müsste wieder in die Unterlage schauen, aber ich habe wohl gefragt, wie man wohl öffentlich hinkommen könnte, wenn mal das Auto nicht fährt und wieder in Reparatur ist und wie die anderen Mitarbeiter hinkommen würden. Dann ist nur ihre Antwort mit den Kollegen in Wilhelmsburg gekommen. VR: Können Sie sich noch erinnern, in welchem Zeitrahmen die Dienstzeit bei BP sich bewegt hätte? BF: Das ist ein Schichtdienst dort, ich glaube zwischen 07.00 Uhr und 12:00/14:00 und 22.00 Uhr. Es ist eine Ausmachungssache zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber und hat auch beim anderen Arbeitgeber tadellos geklappt. VR: Erschien Ihnen die Frage nach der öffentlichen Verkehrsanbindung, wenn Sie Schichtdienste haben unproblematisch oder nicht? BF: Als vollkommen normal. Ich habe fünf Jahre eine Tankstelle geführt. Das war eine ganz normale Frage, wie man als Arbeitnehmer öffentlich hinkommt, welche ich auch als Arbeitgeber beantwortet habe. VR legt BF das Stellenangebot BP vor. Da steht eine Zeit 00 bis 24.00 Uhr. VR: Erscheint die Frage nach der öffentlichen Verkehrsbindung auch in diesem Zeitrahmen unproblematisch? BF: Ja, denn Schichtdienst ist eine Ausmachungssache. VR: Wann haben Sie den Entschluss gefasst den Vorstellungstermin mit BP telefonisch vorzuverlegen? BF: Ich habe ihn nicht vorverlegt, sondern ich habe ihn überhaupt angedacht, weil mir eingefallen ist, der ist auch in St. Pölten. Ich habe gleich nach dem Bewerbungsgespräch bei AVIA telefonisch die Frau XXXX erreicht und habe mich gefreut, dass ich diesen Termin einschieben konnte. Ich habe deswegen im Voraus mit Frau XXXX gesprochen, ob sie damit einverstanden ist und ob es ihr nichts ausmacht, dass ich die Bewerbungsunterlagen nicht vorlegen kann. Die Tätigkeiten, die ich in der Tankstelle danach gemacht habe, waren genau diese, die auch im Stellenangebot beschrieben werden. Es ist bereits der dritte Fall, wo das Arbeitslosengeld unterbrochen wurde, in meinen Augen unverschuldet. Ich halte alle drei Fälle für eine Verwechslung, das war aber der erste Fall. Deshalb habe ich auch nicht bei Frau XXXX angerufen, ob es sich um so eine Verwechslung handelte, weil ich so etwas nicht gewohnt war. Die anderen zwei waren definitiv Verwechslungen.VR: Wann haben Sie den Entschluss gefasst den Vorstellungstermin mit BP telefonisch vorzuverlegen? BF: Ich habe ihn nicht vorverlegt, sondern ich habe ihn überhaupt angedacht, weil mir eingefallen ist, der ist auch in St. Pölten. Ich habe gleich nach dem Bewerbungsgespräch bei AVIA telefonisch die Frau römisch 40 erreicht und habe mich gefreut, dass ich diesen Termin einschieben konnte. Ich habe deswegen im Voraus mit Frau römisch 40 gesprochen, ob sie damit einverstanden ist und ob es ihr nichts ausmacht, dass ich die Bewerbungsunterlagen nicht vorlegen kann. Die Tätigkeiten, die ich in der Tankstelle danach gemacht habe, waren genau diese, die auch im Stellenangebot beschrieben werden. Es ist bereits der dritte Fall, wo das Arbeitslosengeld unterbrochen wurde, in meinen Augen unverschuldet. Ich halte alle drei Fälle für eine Verwechslung, das war aber der erste Fall. Deshalb habe ich auch nicht bei Frau römisch 40 angerufen, ob es sich um so eine Verwechslung handelte, weil ich so etwas nicht gewohnt war. Die anderen zwei waren definitiv Verwechslungen. LR2: Wie ist das Thema der Sozialberaterin im Bewerbungsgespräch aufgekommen? BF: Frau XXXX hat mich nach meiner Ausbildung gefragt. So ist das Gespräch darauf gekommen.LR2: Wie ist das Thema der Sozialberaterin im Bewerbungsgespräch aufgekommen? BF: Frau römisch 40 hat mich nach meiner Ausbildung gefragt. So ist das Gespräch darauf gekommen. AMS: AVIA ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Bei der AVIA-Tankstelle haben Sie nicht vorgebracht, dass Sie Lebens- und Sozialberaterin sind? BF: Doch. AMS: Wie hat die Leiterin der AVIA-Tankstelle reagiert? BF: Das weiß ich nicht. Da muss ich im Protokoll nachschauen. Ich habe eine Absage bekommen. Ich habe seit 2009 nichts mehr mit Tankstellen zu tun und ich habe oft versucht, das AMS zu bitten, dass man mir solche Jobs nicht mehr schickt. Die BP-Tankstelle hat mir gesagt, dass ich für diesen Job überqualifiziert bin. BF legt vor Bewerbungsergebnis AVIA XXXX . Angekreuzt ist "nicht eingestellt, weil sonstige Gründe vorliegen: macht Ausbildung".BF legt vor Bewerbungsergebnis AVIA römisch 40 . Angekreuzt ist "nicht eingestellt, weil sonstige Gründe vorliegen: macht Ausbildung". [ ] AMS: Sie dürften überall gesagt haben, Sie machen eine Ausbildung. Wo haben Sie diese Ausbildung gemacht? BF: Akademie für Systemisch-Integratives Gesundheitsmanagement, Prof. Dr. XXXX . Die Ausbildung ist nur am Wochenende. Deswegen war diese Ausbildung auch möglich. Das habe ich mit Frau XXXX besprochen. Diese war im Juni abgeschlossen. Im Lebenslauf steht aber nur ASIG. Ich habe mehrere Ausbildungen seit 2009 gemacht, damit ich so gut wie möglich eine Leistung erbringen kann.AMS: Sie dürften überall gesagt haben, Sie machen eine Ausbildung. Wo haben Sie diese Ausbildung gemacht? BF: Akademie für Systemisch-Integratives Gesundheitsmanagement, Prof. Dr. römisch 40 . Die Ausbildung ist nur am Wochenende. Deswegen war diese Ausbildung auch möglich. Das habe ich mit Frau römisch 40 besprochen. Diese war im Juni abgeschlossen. Im Lebenslauf steht aber nur ASIG. Ich habe mehrere Ausbildungen seit 2009 gemacht, damit ich so gut wie möglich eine Leistung erbringen kann. AMS: Wie sind Sie zu dieser Ausbildungsstätte gekommen? BF: Mit dem Zug, weil das ist Tullner Feld. AMS: Wie sind Sie vom Wohnort zum Bahnhof gekommen? BF: Da gibt es einen Bus und ich bin auch mit dem Auto gefahren. AMS: Wie lange sind Sie da gefahren? BF: Seit drei Jahren bin ich mit diesem Auto gefahren, weil ich mir kein neues Auto leisten kann. VR: Dass das Auto fahrtauglich ist und dass das Auto bis 31.
  3. fahrtauglich bleibt, ist mittlerweile offensichtlich. Somit ist auch die Zumutbarkeit geklärt. VR: Wollen Sie noch irgendwelche Fragen zum Bewerbungsgespräch stellen? AMS: Frau XXXX hat uns mitgeteilt, dass Sie angerufen haben und obAMS: Frau römisch 40 hat uns mitgeteilt, dass Sie angerufen haben und ob Sie vorbeikommen können. Laut Frau XXXX haben Sie gesagt: "Ich bekomme diesen Schass nur zugeschickt, weil ich mal in einer Jet-Tankstelle hatte. Ich bin jetzt Therapeutin und Lebensberaterin." Sie haben in der Niederschrift zwar Verbesserungen vorgenommen, das haben Sie aber nicht korrigiert. BF: Ich war total verwirrt, ich war überrascht und schockiert. Ich habe der Frau XXXX gesagt, dass das so nicht stimmt.Sie vorbeikommen können. Laut Frau römisch 40 haben Sie gesagt: "Ich bekomme diesen Schass nur zugeschickt, weil ich mal in einer Jet-Tankstelle hatte. Ich bin jetzt Therapeutin und Lebensberaterin." Sie haben in der Niederschrift zwar Verbesserungen vorgenommen, das haben Sie aber nicht korrigiert. BF: Ich war total verwirrt, ich war überrascht und schockiert. Ich habe der Frau römisch 40 gesagt, dass das so nicht stimmt. AMS: Dann hätte es notiert werden müssen. BF: Wurde halt nicht notiert. Ich habe nur mit Vorbehalt unterschrieben. AMS: Für das AMS hatte es den Anschein, dass Sie Ihre Ausbildung in den Vordergrund gestellt haben und diese Stelle vereitelt haben. BF: Nein, ist nicht so. Ich habe mich bemüht, die Stelle zu erhalten. Ich habe auch damals gesagt, ich arbeite jederzeit dort. Ich habe auch nachher bei der Jet-Tankstelle gearbeitet. AMS beantragt die Einvernahme der Zeugin XXXX . BF: Ich möchte dann die Kosten ersetzt haben für meine Terminverschiebungen und meinen Zeitentgang. Ich beantrage ebenfalls die Einvernahme der Zeugin XXXXAMS beantragt die Einvernahme der Zeugin römisch 40 . BF: Ich möchte dann die Kosten ersetzt haben für meine Terminverschiebungen und meinen Zeitentgang. Ich beantrage ebenfalls die Einvernahme der Zeugin römisch 40 . [ ] BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER beschlossen: Die Anträge der beiden Verfahrensparteien auf Einvernahme der Zeugin XXXX werden abgewiesen.Die Anträge der beiden Verfahrensparteien auf Einvernahme der Zeugin römisch 40 werden abgewiesen. TextBEGRÜNDUNG: Der Sachverhalt ist für den Senat aufgrund der Aussage der Beschwerdeführerin in der Verhandlung ausreichend geklärt. Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, dass eine Verwechslung vorliegen könnte. Da die Zeugin jedoch keinen Lebenslauf mithatte, Frau XXXX jedoch angab, dass die BF gesagt habe, "ich bin jetzt Therapeutin und Lebensberaterin", bestehen keine Zweifel, dass eine Verwechslung vorliegen könnte.Der Sachverhalt ist für den Senat aufgrund der Aussage der Beschwerdeführerin in der Verhandlung ausreichend geklärt. Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, dass eine Verwechslung vorliegen könnte. Da die Zeugin jedoch keinen Lebenslauf mithatte, Frau römisch 40 jedoch angab, dass die BF gesagt habe, "ich bin jetzt Therapeutin und Lebensberaterin", bestehen keine Zweifel, dass eine Verwechslung vorliegen könnte. Hinweis: Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aAbs. 3 Vw

GG eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Revision gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Revision gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden. Gegen diesen Beschluss ist

§ 88aAbs. 3 Vf

GG eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Beschwerde gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden."Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 88 a, Absatz 3, VfGG eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Beschwerde gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat am 29.04.2016 Vorstellungstermine bei den Firmen AVIA und BP. Verfahrensgegenständlich ist das Verhalten bei der Firma BP. Den Vorstellungstermin für die Firma BP hat die Beschwerdeführerin telefonisch vereinbart. Die Beschwerdeführerin hatte keine Bewerbungsunterlagen für den Vorstellungstermin bei BP mit. Die Beschwerdeführerin fragte im Bewerbungsgespräch nach der öffentlichen Verkehrsanbindung. Die Beschwerdeführerin berichtete im Bewerbungsgespräch über ihre ASIG Ausbildung. Die Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin wurde im Bewerbungsgespräch bei der Firma BP in einem Ausmaß angesprochen, die eine Vereitelung darstellt. Ebenso stellt die Frage der Beschwerdeführerin nach der öffentlichen Verkehrsanbindung eine Vereitelungshandlung dar. Die Anfahrtszeit zur vermittelten Stelle ist zumutbar, da das Auto der Beschwerdeführerin bis zum 31.12.2016 fahrtauglich ist.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Vorstellungsterminen ergeben sich aus der Verhandlung vom 13.12.2016 sowie dem Verwaltungsakt. Die telefonische Terminvereinbarung ergibt sich aus der eigenen Angabe der Beschwerdeführerin in der Verhandlung. Das Fehlen der Bewerbungsunterlagen bei der Vorstellung bei der Firma BP ergibt sich aus der Angabe der Beschwerdeführerin übereinstimmend mit dem Akteninhalt. Die Frage nach der Verkehrsanbindung im Bewerbungsgespräch ergibt sich aus der eigenen Angabe in der Verhandlung und dem Gedächtnisprotokoll. Die Erwähnung der Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin im Bewerbungsgespräch ergibt sich aus dem Gedächtnisprotokoll und der Angabe in der Verhandlung. Den unumstößlichen Eindruck, dass die Beschwerdeführerin die Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin übermäßig hervorstreicht und dies im Bewerbungsverfahren einer Anstellung abträglich im Sinne einer Vereitelung ist, hat der Senat in der Verhandlung gewonnen. Dieser Eindruck wird auch durch das nicht verfahrensgegenständliche Bewerbungsergebnis bei der Firma AVIA von anderer Seite bestätigt. Ebenso ist der Senat der Ansicht, dass die Frage nach der öffentlichen Verkehrsanbindung offensichtlich eine Vereitelungshandlung darstellt, da bei den Anforderungen des Stellenangebots "eigenes Fahrzeug zum Erreichen des Arbeitsortes zu den Arbeitszeiten" angegeben ist. Da die Zumutbarkeit indirekt durch Defekte am Auto mehr oder minder direkt angesprochen wurde, wurde diese überprüft. Da das Auto der Beschwerdeführerin bis 31.12.2016 aufgrund der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin fahrtauglich war, war die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stellenausschreibung gegeben.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Tulln.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Tulln. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des AMS.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten: Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)(...) § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung Vorheriger SuchbegriffvereiteltNächster Suchbegriff, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung Vorheriger SuchbegriffvereiteltNächster Suchbegriff, oder
  3. (...)
  4. (...)
  5. (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegendenso verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden

(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Verwirklichung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG.Die Beschwerdeführerin bestreitet die Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG. Die Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Die Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert. Die der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

§ 9Abs. 2 Al

VG entsprochen hat.Die der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen hat. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsaufnahme beim potentiellen Dienstgeber durch ihr Verhalten vereitelt hat. Soweit die Beschwerdeführerin dem Bescheid der belangten Behörde entgegen tritt im Hinblick darauf, dass hinsichtlich des Fehlens der Unterlagen beim Bewerbungsgespräch bei der Firma BP kein Vereitelungsvorsatz vorlag, so ist der Beschwerdeführerin zuzugestehen, dass dieses Fehlen der Unterlagen im gegenständlichen Fall nicht vorsätzlich zustande kam. Den Feststellungen in diesem Erkenntnis folgend hat die Beschwerdeführerin beim Bewerbungsgespräch bei der Firma BP die Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin im Bewerbungsgespräch bei der Firma BP in einem Ausmaß angesprochen, die eine Vereitelung darstellt. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie diese Bemerkungen der Beschwerdeführerin als kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung angesehen hat. Der Beschwerdeführerin musste klar sein, dass sie, aufgrund der Betonung des Interesses der Verfolgung ihrer Ausbildung, bezüglich der angebotenen Stelle der Firma BP nicht genommen werden wird. Die Beschwerdeführerin hat dadurch in Kauf genommen, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. Ebenso verhält es sich mit der Frage nach der öffentlichen Verkehrsanbindung. In Zusammenschau mit dem Stellenangebot ist diese Frage als Vereitelungshandlung zu werten. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt daher aus dem Grund, weil die Beschwerdeführerin kein ausreichend auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch ihr Verhalten bei der Bewerbung bei der Firma BP hat sie eindeutig eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt daher aus dem Grund, weil die Beschwerdeführerin kein ausreichend auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch ihr Verhalten bei der Bewerbung bei der Firma BP hat sie eindeutig eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG gesetzt. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein muss, dass ihr Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; die Beschäftigung bei der Firma AVIA war ebenfalls zuvor schon nicht zustande gekommen, mit dem Hinweis auf die Ausbildung; jedenfalls hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Ebenso muss der Beschwerdeführerin nach Lektüre des Stellenangebots bewusst gewesen sein, dass die Frage nach den öffentlichen Verkehrsmitteln ein Verhalten darstellt, das zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt.Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein muss, dass ihr Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; die Beschäftigung bei der Firma AVIA war ebenfalls zuvor schon nicht zustande gekommen, mit dem Hinweis auf die Ausbildung; jedenfalls hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Ebenso muss der Beschwerdeführerin nach Lektüre des Stellenangebots bewusst gewesen sein, dass die Frage nach den öffentlichen Verkehrsmitteln ein Verhalten darstellt, das zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) noch die befristete geringfügige Beschäftigung bei der Jet Tankstelle im Sommer 2016 bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG. Sonstige Nachsichtsgründe werden auch in der Beschwerde nicht behauptet.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) noch die befristete geringfügige Beschäftigung bei der Jet Tankstelle im Sommer 2016 bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG. Sonstige Nachsichtsgründe werden auch in der Beschwerde nicht behauptet. Abschließend ist noch anzumerken, dass sich die Einvernahme der Zeugin XXXX erübrigt hat, da eine Verwechslung seitens des Senats ausgeschlossen werden konnte, da die Zeugin XXXX angab, dass die Beschwerdeführerin gesagt habe, "ich bin jetzt Therapeutin und Lebensberaterin". Da die Beschwerdeführerin keinen Lebenslauf mithatte, konnte diese Information also nur von der Beschwerdeführerin selbst stammen und ist somit auch keine Verwechslung bei Frau XXXX vorgelegen.Abschließend ist noch anzumerken, dass sich die Einvernahme der Zeugin römisch 40 erübrigt hat, da eine Verwechslung seitens des Senats ausgeschlossen werden konnte, da die Zeugin römisch 40 angab, dass die Beschwerdeführerin gesagt habe, "ich bin jetzt Therapeutin und Lebensberaterin". Da die Beschwerdeführerin keinen Lebenslauf mithatte, konnte diese Information also nur von der Beschwerdeführerin selbst stammen und ist somit auch keine Verwechslung bei Frau römisch 40 vorgelegen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W228.2134025.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.