GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln vom 19.05.2016 wurde festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) den Anspruch auf Notstandshilfe
Vm § 10 AlVG für den Zeitraum vom 10.05.2016 bis 20.06.2016 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsaufnahme bei der BP-Servicestation XXXX durch ihr Bewerbungsverhalten vereitelt habe.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln vom 19.05.2016 wurde festgestellt, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum vom 10.05.2016 bis 20.06.2016 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsaufnahme bei der BP-Servicestation römisch 40 durch ihr Bewerbungsverhalten vereitelt habe. Gegen diesen Bescheid vom 19.05.2016 hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 24.05.2016, fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt: "[ ] Sie beschreiben in ihrer Ausführung, dass ich das mit meinem Bewerbungsverhalten die Arbeitsaufnahme bei BP/ XXXX vereitelt hätte. Ich erhalte im Bescheid allerdings keinen Einblick von ihnen, wie diese Vereitelung ausgesehen haben soll. Somit kann ich fachlich nicht auf diesen Punkt Bezug nehmen, allerdings beschreiben, wie und dass ich mich beworben habe. Am 29.04.2016 hatte ich zwei Bewerbungsgespräche in Sankt Pölten. Eines bei Firma AVIA, das zweite bei Firma BP/ XXXX . Ich bemühe mich ständig, eine Anstellung zu finden und erfülle von Anfang an alle Verpflichtungen gegenüber dem AMS. Nach einem ersten Gespräch bei der AVIA, habe ich Firma BP Frau XXXX angerufen. Ich fragte, ob sie meine Unterlagen vorab sehen wolle oder ob ich, da ich gerade in Sankt Pölten sei, gleich vorbeikommen solle. Frau XXXX /Firma BP/ XXXX lud mich ein, gleich vorbeizukommen. In dem Gespräch machte ich deutlich, warum ich diese Stelle vom AMS erhalten hatte, nämlich weil ich über gute Erfahrungen in diesem Bereich als Pächterin einer Tankstelle, 2004-2009, verfüge. Ich erzählte aber selbstverständlich auch, dass ich im Laufe der letzten Jahre intensive Ausbildungen zur psychologischen Beraterin absolviert habe. Im Anschluss an das Gespräch habe ich von der Firma XXXX keine Absage erhalten. Auch hat Frau XXXX während des Gesprächs nicht gesagt, dass ich nicht in Frage käme. Ich habe auch keine Antwort auf die Frage bekommen, wie man mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeitsstätte gelangen kann. Eine Vereitelung hat also nicht stattgefunden. Ich habe mich adäquat beworben und natürlich über meinen Werdegang erzählt. So wie es ganz normal ist bei einem Vorstellungsgespräch. Sollte das AMS verlangen, dass man bei Bewerbungsgespräche nicht über seine letzten Tätigkeiten oder seine Ausbildungen sprechen darf, so erwarte ich mir, dass mir das in der Startveranstaltung kurz nachdem ich mich arbeitslos gemeldet hatte, kommuniziert wird. Das hat aber definitiv nicht stattgefunden. Wie das Vereitelungsverhalten von meiner Seite ausgesehen haben könnte oder wie arbeitslose Personen ein solches Verhalten zeigen oder vermeiden können, wurde mir niemals kommuniziert. Aus diesem Grund ersuche ich um Aufhebung des Bescheides. Einen Nachweis der Bewerbung kann ich vorlegen. Bei dem beschriebenen Verhalten, das mir Frau XXXX mitgeteilt und notiert hatte und dass ich ohne sicher zu wissen, worum es sich handelte, unterschrieb, muss es sich um eine Verwechslung handeln. Eine Kopie zu dieser von mir unterschriebenen Notiz habe ich nicht erhalten! Ich habe alleine für meinen Kredit im Monat € 650 Fixkosten, aus meiner letzten Selbstständigkeit muss ich noch € 4000 an die Bank zurückzahlen. Ich bin ohne Notstandshilfe in meiner Existenz bedroht und bitte um dementsprechend zeitgerechte Auszahlung."Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt: "[ ] Sie beschreiben in ihrer Ausführung, dass ich das mit meinem Bewerbungsverhalten die Arbeitsaufnahme bei BP/ römisch 40 vereitelt hätte. Ich erhalte im Bescheid allerdings keinen Einblick von ihnen, wie diese Vereitelung ausgesehen haben soll. Somit kann ich fachlich nicht auf diesen Punkt Bezug nehmen, allerdings beschreiben, wie und dass ich mich beworben habe. Am 29.04.2016 hatte ich zwei Bewerbungsgespräche in Sankt Pölten. Eines bei Firma AVIA, das zweite bei Firma BP/ römisch 40 . Ich bemühe mich ständig, eine Anstellung zu finden und erfülle von Anfang an alle Verpflichtungen gegenüber dem AMS. Nach einem ersten Gespräch bei der AVIA, habe ich Firma BP Frau römisch 40 angerufen. Ich fragte, ob sie meine Unterlagen vorab sehen wolle oder ob ich, da ich gerade in Sankt Pölten sei, gleich vorbeikommen solle. Frau römisch 40 /Firma BP/ römisch 40 lud mich ein, gleich vorbeizukommen. In dem Gespräch machte ich deutlich, warum ich diese Stelle vom AMS erhalten hatte, nämlich weil ich über gute Erfahrungen in diesem Bereich als Pächterin einer Tankstelle, 2004-2009, verfüge. Ich erzählte aber selbstverständlich auch, dass ich im Laufe der letzten Jahre intensive Ausbildungen zur psychologischen Beraterin absolviert habe. Im Anschluss an das Gespräch habe ich von der Firma römisch 40 keine Absage erhalten. Auch hat Frau römisch 40 während des Gesprächs nicht gesagt, dass ich nicht in Frage käme. Ich habe auch keine Antwort auf die Frage bekommen, wie man mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeitsstätte gelangen kann. Eine Vereitelung hat also nicht stattgefunden. Ich habe mich adäquat beworben und natürlich über meinen Werdegang erzählt. So wie es ganz normal ist bei einem Vorstellungsgespräch. Sollte das AMS verlangen, dass man bei Bewerbungsgespräche nicht über seine letzten Tätigkeiten oder seine Ausbildungen sprechen darf, so erwarte ich mir, dass mir das in der Startveranstaltung kurz nachdem ich mich arbeitslos gemeldet hatte, kommuniziert wird. Das hat aber definitiv nicht stattgefunden. Wie das Vereitelungsverhalten von meiner Seite ausgesehen haben könnte oder wie arbeitslose Personen ein solches Verhalten zeigen oder vermeiden können, wurde mir niemals kommuniziert. Aus diesem Grund ersuche ich um Aufhebung des Bescheides. Einen Nachweis der Bewerbung kann ich vorlegen. Bei dem beschriebenen Verhalten, das mir Frau römisch 40 mitgeteilt und notiert hatte und dass ich ohne sicher zu wissen, worum es sich handelte, unterschrieb, muss es sich um eine Verwechslung handeln. Eine Kopie zu dieser von mir unterschriebenen Notiz habe ich nicht erhalten! Ich habe alleine für meinen Kredit im Monat € 650 Fixkosten, aus meiner letzten Selbstständigkeit muss ich noch € 4000 an die Bank zurückzahlen. Ich bin ohne Notstandshilfe in meiner Existenz bedroht und bitte um dementsprechend zeitgerechte Auszahlung." Mit Bescheid vom 09.08.2016, GZ. RAG/05661/2016, hat das AMS als belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, im Zuge derer die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt: "Sie waren von 29.04.2003 bis 29.08.2004, mit anschließender Urlaubsentschädigung bis 19.09.2004 bei der XXXX Tankstellenbetriebs KEG beschäftigt, von 01.11.2004 bis 31.05.2009 waren Sie selbständig tätig (Tankstellenpächterin). Sie sind ledig und waren zuletzt anwartschaftsbegründend beschäftigt vom 19.10.2009 bis 31.07.2011 bei Tierarzt XXXX als Ordinationshilfe. Ab 09.08.2011 erhielten Sie Arbeitslosengeld, seit 27.12.2011 beziehen Sie Notstandshilfe. Sie haben eine Ausbildung zur Kinesiologin und Verhaltens- und Ernährungstherapeutin abgeschlossen und waren in der Folge vom 22.02.2012 bis 30.09.2012, vom 03.06.2013 bis 31.01.2014 und vom 03.03.2014 bis 31.05.2015 als solche selbständig erwerbstätig. Ab 01.06.2015 erhalten Sie wieder Notstandshilfe. Im Zuge einer Vorsprache am 25.02.2016 wurden Sie über die Bestimmungen der Notstandshilfe informiert, so, über die Vermittlung zu weniger qualifizierten Tätigkeiten. Es wurden Ihnen bis dato 17 Stellen angeboten in den Bereichen Tierarzt-Ordinationshilfe, Tankstellen, Kassierin, Sportartikelverkäuferin, Pferdepflege und Sozialpädagogin angeboten. Am 26.02.2016 wurde das Bürgerbüro der Bezirkshauptmannschaft Tulln um Auskunft bezüglich des Besitzes eines Führerscheines und eines Pkws befragt. Das Bürgerbüro gab an, dass Sie sowohl im Besitz einer Lenkerberechtigung als auch eines Pkws sind. Am 26.04.2016 wurde Ihnen die Beschäftigung als Tankstellenkassierin und Buffetkraft bei der BP- Servicestation in 3100 St. Pölten angeboten. Das Inserat lautete wie folgt: Wir suchen zur Verstärkung unseres Teams Tankstellenkassier/in und Buffetkraft (m./w.) (Tätigkeit in beiden Berufen) für unsere BP Tankstelle in St. Polten/Spratzern (bei der Autobahn) Anforderungen: * Kassakenntnisse bzw. Verkaufserfahrung * Gastroerfahrung erforderlich (Zubereitung/Anrichten von Speisen) * gute Deutschkenntnisse in Wort & Schrift (Kundenanfragen/-gespräche) * gepflegtes Erscheinungsbild und Freundlichkeit * eigenes Fahrzeug zum Erreichen des Arbeitsortes zu den Arbeitszeiten * Die Tätigkeit wird angelernt Tätigkeitsbereiche: * Kassatätigkeit * Kundenberatung * Tätigkeiten im Service-Buffetbereich * Regalbetreuung Arbeitszeit:"Sie waren von 29.04.2003 bis 29.08.2004, mit anschließender Urlaubsentschädigung bis 19.09.2004 bei der römisch 40 Tankstellenbetriebs KEG beschäftigt, von 01.11.2004 bis 31.05.2009 waren Sie selbständig tätig (Tankstellenpächterin). Sie sind ledig und waren zuletzt anwartschaftsbegründend beschäftigt vom 19.10.2009 bis 31.07.2011 bei Tierarzt römisch 40 als Ordinationshilfe. Ab 09.08.2011 erhielten Sie Arbeitslosengeld, seit 27.12.2011 beziehen Sie Notstandshilfe. Sie haben eine Ausbildung zur Kinesiologin und Verhaltens- und Ernährungstherapeutin abgeschlossen und waren in der Folge vom 22.02.2012 bis 30.09.2012, vom 03.06.2013 bis 31.01.2014 und vom 03.03.2014 bis 31.05.2015 als solche selbständig erwerbstätig. Ab 01.06.2015 erhalten Sie wieder Notstandshilfe. Im Zuge einer Vorsprache am 25.02.2016 wurden Sie über die Bestimmungen der Notstandshilfe informiert, so, über die Vermittlung zu weniger qualifizierten Tätigkeiten. Es wurden Ihnen bis dato 17 Stellen angeboten in den Bereichen Tierarzt-Ordinationshilfe, Tankstellen, Kassierin, Sportartikelverkäuferin, Pferdepflege und Sozialpädagogin angeboten. Am 26.02.2016 wurde das Bürgerbüro der Bezirkshauptmannschaft Tulln um Auskunft bezüglich des Besitzes eines Führerscheines und eines Pkws befragt. Das Bürgerbüro gab an, dass Sie sowohl im Besitz einer Lenkerberechtigung als auch eines Pkws sind. Am 26.04.2016 wurde Ihnen die Beschäftigung als Tankstellenkassierin und Buffetkraft bei der BP- Servicestation in 3100 St. Pölten angeboten. Das Inserat lautete wie folgt: Wir suchen zur Verstärkung unseres Teams Tankstellenkassier/in und Buffetkraft (m./w.) (Tätigkeit in beiden Berufen) für unsere BP Tankstelle in St. Polten/Spratzern (bei der Autobahn) Anforderungen: * Kassakenntnisse bzw. Verkaufserfahrung * Gastroerfahrung erforderlich (Zubereitung/Anrichten von Speisen) * gute Deutschkenntnisse in Wort & Schrift (Kundenanfragen/-gespräche) * gepflegtes Erscheinungsbild und Freundlichkeit * eigenes Fahrzeug zum Erreichen des Arbeitsortes zu den Arbeitszeiten * Die Tätigkeit wird angelernt Tätigkeitsbereiche: * Kassatätigkeit * Kundenberatung * Tätigkeiten im Service-Buffetbereich * Regalbetreuung Arbeitszeit: Teilzeitbeschäftigung mit 30 Wochenstunden (Schichtdienst nach Dienstplan) Arbeitszeitrahmen 00:00 - 24.00 Uhr. Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung nach telefonischer Terminvereinbarung mit Frau XXXX unter 0676 9453172. Dienstgeber: BP-Servicestation XXXX 3100 St. Pölten/Spratzern Das Mindestentgelt für die Stelle als Tankstellenkassier/in beträgt 1.440,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung. Am 12.05.2016 meldete das Service für Unternehmen des AMS Tulln, dass Frau XXXX - Standortleiterin der BP-Servicestation in 3100 St. Pölten/Spratzern - mitteilte, dass Sie angerufen und erklärt haben, Sie seien gerade zufällig in St. Pölten und würden gerne gleich kommen. Frau XXXX habe Sie gebeten eine Stunde später zu kommen, da sie Termine gehabt habe. Sie erschienen dann mit dem Schreiben des AMS, ohne Bewerbungsunterlagen und erklärten, dass Sie diese Stelle nur zugeschickt erhalten haben, weil Sie einmal selber eine Tankstelle in Wien gehabt hatten. Sie seien jetzt Therapeutin und Lebensberaterin. Außerdem haben Sie nicht immer einen Pkw und wollen sowieso nicht mehr an einer Tankstelle arbeiten. Am 18.05.2016 erklärten Sie niederschriftlich bei der Regionalen Geschäftsstelle Tulln zum Nichtzustandekommen der zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung, dass Sie hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit und Betreuungspflichten keine Einwendungen haben. Die Stellungnahme des potenziellen Dienstgebers korrigierten Sie wie folgt: Zur Aussage, "Sie wären gerade zufällig in St. Pölten", erklärten Sie, dass Sie ein anderes Bewerbungsgespräch in St. Pölten und ein fahrbereites Auto gehabt haben; (es sei vorher in der Werkstatt gewesen); zur Aussage, "Sie wollen sowieso nicht mehr an einer Tankstelle arbeiten", gaben Sie an, dass Ihre Frage an Frau XXXX gewesen sei, wie Sie öffentlich zum Arbeitsort kommen und diese erklärte, dass andere Arbeiter aus Wieselburg kommen, etc . .Allgemein zu den Angaben des potenziellen Dienstgebers erklärten Sie, dass Sie nicht immer ein funktionierendes Auto haben, und Sie haben auf gut Glück angerufen, da Sie in St. Pölten gewesen seien, daher hatten Sie auch keine Unterlagen mit. Als berücksichtigungswürdige Gründe brachten Sie vor, dass Sie diese Woche Ihre Abschlussarbeit für Ihre Ausbildung zur Lebens- und Sozialbetreuerin abgeben, am 17.06.2016 sei die Präsentation. Derzeit arbeiten Sie intensiv mit der Hebebühne, mit Frau XXXX . In der Folge erging der nun bekämpfte Bescheid. Eine Abfrage des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 02.08.2016 ergab. dass Sie bis dato keine vollversicherte Beschäftigung aufgenommen haben. Sie sind jedoch seit 21.06.2016 bei XXXX geringfügig beschäftigt. Rechtlich war zu erwägen: Eine Voraussetzung für die Gewährung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe ist, dass der/die Arbeitslose arbeitswillig ist. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen.
VG verliert der Arbeitslose dann, wenn er die Annahme einer von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt oder verweigert, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden 6 bzw. 8 Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.
VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Ruckweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umstanden, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Aufgrund des Umstandes, dass Sie bereits im Bezug der Notstandshilfe sind. kommt weder der Berufsschutz noch der Entgeltschutz des § 9 Abs 3 AlVG zur Anwendung. Sie müssen daher bereit sein, eine Beschäftigung aufzunehmen, die nicht Ihrer derzeitigen Ausbildung entspricht. Zu Ihrem Einwand, Sie verfügen nicht immer über ein funktionierendes Auto, wird angemerkt, dass es an Ihnen liege, Ihren Pkw entsprechend zu warten und nutzen. Unter der Voraussetzung, dass Sie tatsächlich Arbeit suchen, ist es durchaus zumutbar, Ihren Pkw instand und für die Jobsuche bereitzuhalten. Dies vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Sie ja wissen, dass Sie ein Auto benötigen, um mögliche Arbeitsstellen zu erreichen. Nach dem Erkenntnis vom 20.02.2002, Zl. 99/08/0104, ist ein im Geldleistungsbezug stehender Arbeitsloser nicht nur verpflichtet, von einem ihm zur Verfügung stehenden Kraftfahrzeug für das Erreichen eines Arbeitsplatzes Gebrauch zu machen, sondern er ist auch - bei Anlegen des Maßstabes des Verhaltens eines tatsächlich und ernsthaft Arbeitsuchenden - verpflichtet, dieses Kraftfahrzeug im Rahmen zumutbarer finanzieller Aufwendungen in einem betriebstauglichen Zustand zu erhalten bzw. es in einen solchen Zustand zu versetzen. Steht dem Arbeitslosen ein Kraftfahrzeug zur Verfügung, ist es ihm aber aus finanziellen Gründen nicht möglich, die für die Annahme eines konkreten Arbeitsplatzes erforderliche Reparatur aus Eigenem zu finanzieren, so berechtigt ihn das noch nicht sogleich, die Annahme einer zugewiesenen Beschäftigung wegen deren Unzumutbarkeit abzulehnen oder diesen Umstand im Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Dienstgeber in den Vordergrund zu stellen. Laut vorab zitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann von einem tatsächlich Arbeitsuchenden durchaus verlangt werden, dass dieser seinen Pkw in einen fahrtauglichen Zustand versetzt. Laut Ihren Angaben in der Niederschrift vom 18.05.2016 war der Pkw auch erst in einer Werkstatt. Der Einwand, Sie hatten keine Auskunft vom potenziellen Dienstgeber bezüglich der Erreichbarkeit des Arbeitsortes mit öffentlichen Verkehrsmitteln erhalten, geht sohin ins Leere. Ein potenzieller Dienstgeber darf sich von einem tatsächlich arbeitsuchenden Bewerber erwarten, dass er selbständig in der Lage ist die Anfahrt und Erreichbarkeit des Arbeitsortes zu eruieren. Weitere Einwände die Zumutbarkeit betreffend wurden nicht vorgebracht und lagen der Aktenlage nach auch nicht vor. Die angebotene Stelle entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 Abs 2 AlVG. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen. d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden:Teilzeitbeschäftigung mit 30 Wochenstunden (Schichtdienst nach Dienstplan) Arbeitszeitrahmen 00:00 - 24.00 Uhr. Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung nach telefonischer Terminvereinbarung mit Frau römisch 40 unter 0676 9453172. Dienstgeber: BP-Servicestation römisch 40 3100 St. Pölten/Spratzern Das Mindestentgelt für die Stelle als Tankstellenkassier/in beträgt 1.440,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung. Am 12.05.2016 meldete das Service für Unternehmen des AMS Tulln, dass Frau römisch 40 - Standortleiterin der BP-Servicestation in 3100 St. Pölten/Spratzern - mitteilte, dass Sie angerufen und erklärt haben, Sie seien gerade zufällig in St. Pölten und würden gerne gleich kommen. Frau römisch 40 habe Sie gebeten eine Stunde später zu kommen, da sie Termine gehabt habe. Sie erschienen dann mit dem Schreiben des AMS, ohne Bewerbungsunterlagen und erklärten, dass Sie diese Stelle nur zugeschickt erhalten haben, weil Sie einmal selber eine Tankstelle in Wien gehabt hatten. Sie seien jetzt Therapeutin und Lebensberaterin. Außerdem haben Sie nicht immer einen Pkw und wollen sowieso nicht mehr an einer Tankstelle arbeiten. Am 18.05.2016 erklärten Sie niederschriftlich bei der Regionalen Geschäftsstelle Tulln zum Nichtzustandekommen der zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung, dass Sie hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit und Betreuungspflichten keine Einwendungen haben. Die Stellungnahme des potenziellen Dienstgebers korrigierten Sie wie folgt: Zur Aussage, "Sie wären gerade zufällig in St. Pölten", erklärten Sie, dass Sie ein anderes Bewerbungsgespräch in St. Pölten und ein fahrbereites Auto gehabt haben; (es sei vorher in der Werkstatt gewesen); zur Aussage, "Sie wollen sowieso nicht mehr an einer Tankstelle arbeiten", gaben Sie an, dass Ihre Frage an Frau römisch 40 gewesen sei, wie Sie öffentlich zum Arbeitsort kommen und diese erklärte, dass andere Arbeiter aus Wieselburg kommen, etc . .Allgemein zu den Angaben des potenziellen Dienstgebers erklärten Sie, dass Sie nicht immer ein funktionierendes Auto haben, und Sie haben auf gut Glück angerufen, da Sie in St. Pölten gewesen seien, daher hatten Sie auch keine Unterlagen mit. Als berücksichtigungswürdige Gründe brachten Sie vor, dass Sie diese Woche Ihre Abschlussarbeit für Ihre Ausbildung zur Lebens- und Sozialbetreuerin abgeben, am 17.06.2016 sei die Präsentation. Derzeit arbeiten Sie intensiv mit der Hebebühne, mit Frau römisch 40 . In der Folge erging der nun bekämpfte Bescheid. Eine Abfrage des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 02.08.2016 ergab. dass Sie bis dato keine vollversicherte Beschäftigung aufgenommen haben. Sie sind jedoch seit 21.06.2016 bei römisch 40 geringfügig beschäftigt. Rechtlich war zu erwägen: Eine Voraussetzung für die Gewährung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe ist, dass der/die Arbeitslose arbeitswillig ist. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen.
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verliert der Arbeitslose dann, wenn er die Annahme einer von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt oder verweigert, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden 6 bzw. 8 Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Ruckweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umstanden, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Aufgrund des Umstandes, dass Sie bereits im Bezug der Notstandshilfe sind. kommt weder der Berufsschutz noch der Entgeltschutz des Paragraph 9, Absatz 3, AlVG zur Anwendung. Sie müssen daher bereit sein, eine Beschäftigung aufzunehmen, die nicht Ihrer derzeitigen Ausbildung entspricht. Zu Ihrem Einwand, Sie verfügen nicht immer über ein funktionierendes Auto, wird angemerkt, dass es an Ihnen liege, Ihren Pkw entsprechend zu warten und nutzen. Unter der Voraussetzung, dass Sie tatsächlich Arbeit suchen, ist es durchaus zumutbar, Ihren Pkw instand und für die Jobsuche bereitzuhalten. Dies vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Sie ja wissen, dass Sie ein Auto benötigen, um mögliche Arbeitsstellen zu erreichen. Nach dem Erkenntnis vom 20.02.2002, Zl. 99/08/0104, ist ein im Geldleistungsbezug stehender Arbeitsloser nicht nur verpflichtet, von einem ihm zur Verfügung stehenden Kraftfahrzeug für das Erreichen eines Arbeitsplatzes Gebrauch zu machen, sondern er ist auch - bei Anlegen des Maßstabes des Verhaltens eines tatsächlich und ernsthaft Arbeitsuchenden - verpflichtet, dieses Kraftfahrzeug im Rahmen zumutbarer finanzieller Aufwendungen in einem betriebstauglichen Zustand zu erhalten bzw. es in einen solchen Zustand zu versetzen. Steht dem Arbeitslosen ein Kraftfahrzeug zur Verfügung, ist es ihm aber aus finanziellen Gründen nicht möglich, die für die Annahme eines konkreten Arbeitsplatzes erforderliche Reparatur aus Eigenem zu finanzieren, so berechtigt ihn das noch nicht sogleich, die Annahme einer zugewiesenen Beschäftigung wegen deren Unzumutbarkeit abzulehnen oder diesen Umstand im Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Dienstgeber in den Vordergrund zu stellen. Laut vorab zitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann von einem tatsächlich Arbeitsuchenden durchaus verlangt werden, dass dieser seinen Pkw in einen fahrtauglichen Zustand versetzt. Laut Ihren Angaben in der Niederschrift vom 18.05.2016 war der Pkw auch erst in einer Werkstatt. Der Einwand, Sie hatten keine Auskunft vom potenziellen Dienstgeber bezüglich der Erreichbarkeit des Arbeitsortes mit öffentlichen Verkehrsmitteln erhalten, geht sohin ins Leere. Ein potenzieller Dienstgeber darf sich von einem tatsächlich arbeitsuchenden Bewerber erwarten, dass er selbständig in der Lage ist die Anfahrt und Erreichbarkeit des Arbeitsortes zu eruieren. Weitere Einwände die Zumutbarkeit betreffend wurden nicht vorgebracht und lagen der Aktenlage nach auch nicht vor. Die angebotene Stelle entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen. d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 02.09.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 02.09.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 12.09.2016 der Beschwerdeführerin die Beschwerdevorlage des AMS übermittelt und ihr die Möglichkeit gegeben eine Stellungnahme dazu abzugeben. Außerdem wurde die Vorlage der Gedächtnisprotokolle zu den Bewerbungsgesprächen der Firma AVIA und BP aufgetragen. Mit Schreiben datierend auf 16.09.2016 wurden die Gedächtnisprotokolle vorgelegt. Außerdem wurde betont, dass die Beschwerdeführerin weiterhin von einer Verwechslung ausgehe. Dieses Schreiben wurde dem AMS zur Replik übermittelt. Die Replik verwies auf die Beschwerdevorentscheidung, auf die Niederschrift und gab eine ladungsfähige Adresse von Frau XXXX bekannt.Dieses Schreiben wurde dem AMS zur Replik übermittelt. Die Replik verwies auf die Beschwerdevorentscheidung, auf die Niederschrift und gab eine ladungsfähige Adresse von Frau römisch 40 bekannt. Am 13.12.2016 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung mit folgendem Inhalt statt: (BF: Frau XXXX ; AMS: Mag. XXXX ; LR2: Mag. PROZEK; VR: Mag. Harald WÖGERBAUER)Am 13.12.2016 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung mit folgendem Inhalt statt: (BF: Frau römisch 40 ; AMS: Mag. römisch 40 ; LR2: Mag. PROZEK; VR: Mag. Harald WÖGERBAUER) [ ] VR: Wie sind Sie heute hergekommen? BF: Mit meinem Auto, das noch zwei Wochen fahrt. Da ist das Pickerl überzogen und es kriegt auch keines mehr. Das ist auch der Grund, warum ich frage, wie man sonst zur Arbeit kommt. VR: Wann war das Pickerl fällig? BF: Ich darf noch bis 31.12.2016 fahren. Dann ist die Toleranzfrist ganz abgelaufen. VR: Bitte beschreiben Sie mir den Ablauf des 29.04.2016, wie Sie ihn in Erinnerung haben. Bitte beschreiben Sie dabei alle Bewerbungsgespräche an diesem Tag. BF: Da war ich bei der Avia in Ratzersdorf, weil ich vom AMS diese Vorstellungsvorschläge bekommen habe. Ich habe mich jedes Mal sofort beworben, bekam dann einen Termin bei der AVIA Ratzersdorf. Dort habe ich die Bewerbungsunterlagen abgegeben und dann, weil ich schon in St. Pölten war, mein Auto vorher in der Reparatur war, habe ich, weil ich immer versuche, alles gut zu machen und gleich zu erledigen, die BP-Tankstelle angerufen und gefragt, weil ich gerade in St. Pölten bin, ob ich vorbeikommen und mich vorstellen soll, ob ich die Unterlagen zuvor schicken soll. Es war keine schriftliche Kontaktnahme gewünscht und auch die Unterlagen sollte ich nicht vorher oder nachher schicken. Die Unterlagen hatte ich schon bei der vorigen Bewerbung abgeben und ich habe gefragt ob ich nach Hause fahren soll, neue Unterlagen zu holen. Es hieß, das wäre nicht notwendig. Sie hat gesagt, ich soll um ca. 11:30 Uhr kommen. Ich bin direkt hingefahren, ich habe mir aber Zeit gelassen. Ich bin zur ausgemachten Uhrzeit pünktlich erschienen. Dann habe ich dort gewartet, weil da vollkommenes Chaos auf der Tankstelle herrschte. Vielleicht wurde renoviert. Auch die Stimmung auf der Tankstelle war nicht gerade gut. Dann bin ich rein zur Frau XXXX , die war gestresst und genervt und dann war sie wieder genervt, wie sie erfahren hat, dass ich ihr die Unterlagen nicht gleich geben konnte. Ich habe seit 2009 nichts mehr mit Tankstellen zu tun gehabt, weil ich Lebens- und Sozialberaterin bin. Ich hatte eine eigene Tankstelle und weiß wie schwierig das Management ist. Wir hatten ein nettes Gespräch gehabt. Das AMS schickt oft verschiedenste Mitarbeiterkategorien, die nicht zwingend in eine Tankstelle passen. Das wäre auch nicht das Problem. Ich würde auch in einer Tankstelle arbeiten. Ich habe auch danach für kurze Zeit in einer Tankstelle gearbeitet. Das war die Jet Purkersdorf. Da war ich im Sommer beschäftigt. Ich glaube, es waren zwei Monate. Das war eine Sommervertretung. Das war nur eine geringfügige Beschäftigung und ein befristetes Arbeitsverhältnis. Dort habe ich sofort nach dem Gespräch angefangen, so wie ich das auch gerne bei der Frau XXXX gemacht hätte, nur dort kenne ich die Strecke besser. Nach Nachschau im Gedächtnisprotokoll gebe ich an, das war Juli und August
GG eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Revision gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Revision gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Beschwerde gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden."Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 88 a, Absatz 3, VfGG eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Beschwerde gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Tulln.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Tulln. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des AMS.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten: Arbeitswilligkeit § 9.
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegendenso verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Verwirklichung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG.Die Beschwerdeführerin bestreitet die Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG. Die Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen
VG informiert.Die Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen
Paragraph 10, AlVG informiert. Die der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen
VG entsprochen hat.Die der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen hat. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsaufnahme beim potentiellen Dienstgeber durch ihr Verhalten vereitelt hat. Soweit die Beschwerdeführerin dem Bescheid der belangten Behörde entgegen tritt im Hinblick darauf, dass hinsichtlich des Fehlens der Unterlagen beim Bewerbungsgespräch bei der Firma BP kein Vereitelungsvorsatz vorlag, so ist der Beschwerdeführerin zuzugestehen, dass dieses Fehlen der Unterlagen im gegenständlichen Fall nicht vorsätzlich zustande kam. Den Feststellungen in diesem Erkenntnis folgend hat die Beschwerdeführerin beim Bewerbungsgespräch bei der Firma BP die Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin im Bewerbungsgespräch bei der Firma BP in einem Ausmaß angesprochen, die eine Vereitelung darstellt. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie diese Bemerkungen der Beschwerdeführerin als kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung angesehen hat. Der Beschwerdeführerin musste klar sein, dass sie, aufgrund der Betonung des Interesses der Verfolgung ihrer Ausbildung, bezüglich der angebotenen Stelle der Firma BP nicht genommen werden wird. Die Beschwerdeführerin hat dadurch in Kauf genommen, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. Ebenso verhält es sich mit der Frage nach der öffentlichen Verkehrsanbindung. In Zusammenschau mit dem Stellenangebot ist diese Frage als Vereitelungshandlung zu werten. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt daher aus dem Grund, weil die Beschwerdeführerin kein ausreichend auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch ihr Verhalten bei der Bewerbung bei der Firma BP hat sie eindeutig eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt daher aus dem Grund, weil die Beschwerdeführerin kein ausreichend auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch ihr Verhalten bei der Bewerbung bei der Firma BP hat sie eindeutig eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG gesetzt. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein muss, dass ihr Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; die Beschäftigung bei der Firma AVIA war ebenfalls zuvor schon nicht zustande gekommen, mit dem Hinweis auf die Ausbildung; jedenfalls hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Ebenso muss der Beschwerdeführerin nach Lektüre des Stellenangebots bewusst gewesen sein, dass die Frage nach den öffentlichen Verkehrsmitteln ein Verhalten darstellt, das zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt.Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein muss, dass ihr Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; die Beschäftigung bei der Firma AVIA war ebenfalls zuvor schon nicht zustande gekommen, mit dem Hinweis auf die Ausbildung; jedenfalls hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Ebenso muss der Beschwerdeführerin nach Lektüre des Stellenangebots bewusst gewesen sein, dass die Frage nach den öffentlichen Verkehrsmitteln ein Verhalten darstellt, das zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) noch die befristete geringfügige Beschäftigung bei der Jet Tankstelle im Sommer 2016 bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG. Sonstige Nachsichtsgründe werden auch in der Beschwerde nicht behauptet.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) noch die befristete geringfügige Beschäftigung bei der Jet Tankstelle im Sommer 2016 bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG. Sonstige Nachsichtsgründe werden auch in der Beschwerde nicht behauptet. Abschließend ist noch anzumerken, dass sich die Einvernahme der Zeugin XXXX erübrigt hat, da eine Verwechslung seitens des Senats ausgeschlossen werden konnte, da die Zeugin XXXX angab, dass die Beschwerdeführerin gesagt habe, "ich bin jetzt Therapeutin und Lebensberaterin". Da die Beschwerdeführerin keinen Lebenslauf mithatte, konnte diese Information also nur von der Beschwerdeführerin selbst stammen und ist somit auch keine Verwechslung bei Frau XXXX vorgelegen.Abschließend ist noch anzumerken, dass sich die Einvernahme der Zeugin römisch 40 erübrigt hat, da eine Verwechslung seitens des Senats ausgeschlossen werden konnte, da die Zeugin römisch 40 angab, dass die Beschwerdeführerin gesagt habe, "ich bin jetzt Therapeutin und Lebensberaterin". Da die Beschwerdeführerin keinen Lebenslauf mithatte, konnte diese Information also nur von der Beschwerdeführerin selbst stammen und ist somit auch keine Verwechslung bei Frau römisch 40 vorgelegen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W228.2134025.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.