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{'item': 'W228 2141214-1'}

Obsah (13)§ 28Art 133§ 38§ 26Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 31§ 32§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.01.2017 GeschäftszahlW228 2141214-1 SpruchW228 2141214-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsit

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Oberwart (im Folgenden: AMS) vom 17.06.2016 wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG für den Zeitraum 10.05.2016 bis 20.06.2016 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Oberwart (im Folgenden: AMS) vom 17.06.2016 wurde festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 10.05.2016 bis 20.06.2016 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Am 25.07.2016 langte beim AMS eine (undatierte) Beschwerde des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdetitel lautet: "Anfechtung des Bescheides vom 25.06.2016." Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 02.12.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 06.12.2016 den Beschwerdeführer um Beantwortung der Fragen ersucht, ob sich erstens sein Beschwerdeschreiben auf den Bescheid mit Datum 17.06.2016 beziehe und zweitens, wie es komme, dass er von einem "Bescheid vom 25.06.2016" spreche.

§ 26Abs. 1 Zustellgesetz (Zust

G) gelte der Bescheid vom 17.06.2016 am 21.06.2016 als zugestellt. Somit wäre die Beschwerde vom 25.07.2016 jedoch verspätet eingebracht. Der Beschwerdeführer wurde weiters ersucht, zu beantworten, ob er irgendwann im Zeitraum 17.-30.06.2016 ortsabwesend gewesen sei bzw. ob es sonst einen Grund gebe, warum die Beschwerde am 25.07.2016 aus seiner Sicht als fristgerecht eingebracht zu betrachten sei.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 06.12.2016 den Beschwerdeführer um Beantwortung der Fragen ersucht, ob sich erstens sein Beschwerdeschreiben auf den Bescheid mit Datum 17.06.2016 beziehe und zweitens, wie es komme, dass er von einem "Bescheid vom 25.06.2016" spreche.

Paragraph 26, Absatz eins, Zustellgesetz (ZustG) gelte der Bescheid vom 17.06.2016 am 21.06.2016 als zugestellt. Somit wäre die Beschwerde vom 25.07.2016 jedoch verspätet eingebracht. Der Beschwerdeführer wurde weiters ersucht, zu beantworten, ob er irgendwann im Zeitraum 17.-30.06.2016 ortsabwesend gewesen sei bzw. ob es sonst einen Grund gebe, warum die Beschwerde am 25.07.2016 aus seiner Sicht als fristgerecht eingebracht zu betrachten sei. Am 27.12.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, in welchem er ausführte, dass er das Schreiben am 25.07.2016 aus dem Briefkasten entnommen habe. In Pinkafeld gebe es 30 Personen mit dem Namen XXXX und komme es ständig zu Fehlleitungen der Post. Oftmals würden Briefe bis zu zwei Wochen später ankommen. Der Beschwerdeführer sei vom 17.-30.06.2016 ständig in Pinkafeld gewesen. Er bitte um Entschuldigung, dass nicht alles ordnungsgemäß abgelaufen sei.Am 27.12.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, in welchem er ausführte, dass er das Schreiben am 25.07.2016 aus dem Briefkasten entnommen habe. In Pinkafeld gebe es 30 Personen mit dem Namen römisch 40 und komme es ständig zu Fehlleitungen der Post. Oftmals würden Briefe bis zu zwei Wochen später ankommen. Der Beschwerdeführer sei vom 17.-30.06.2016 ständig in Pinkafeld gewesen. Er bitte um Entschuldigung, dass nicht alles ordnungsgemäß abgelaufen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der mit 17.06.2016 datierte verfahrensgegenständliche Bescheid des AMS, welcher eine richtige Rechtsmittelbelehrung beinhaltet, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen ab Zustellung beträgt, wurde seitens des AMS ohne Zustellnachweis verschickt. Der Bescheid wurde am 17.06.2016 erstellt und als Inlandsbrief vom Bundesrechenzentrum verschickt.

§ 26Abs. 1 und 2 Zust

G gilt der Bescheid vom 17.06.2016 am 21.06.2016 als zugestellt.

Paragraph 26, Absatz eins und 2 ZustG gilt der Bescheid vom 17.06.2016 am 21.06.2016 als zugestellt. Die vierwöchige Frist zur Beschwerdeeinbringung endete daher am 19.07.

  1. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 25.07.2016 - und sohin eindeutig verspätet - beim AMS eingebracht.
  2. Beweiswürdigung: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem oben dargestellten Verfahrensgang. Der Beschwerdeführer konnte eine spätere Zustellung als jene in der Fiktion des § 26 Abs. 2 ZustG nicht glaubhaft machen. So wurde ihm mit Parteiengehör vom 06.12.2016 die Möglichkeit gegeben, den Grund darzulegen, aus welchem er die Beschwerde am 25.07.2016 als fristgerecht eingebracht erachte. In der darauffolgenden Stellungnahme des Beschwerdeführers wurden jedoch keine schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben zu einer späteren Zustellung getätigt, sondern führte er lediglich unsubstanziiert an, dass er den Bescheid am 25.07.2016 erhalten habe, zumal es ständig zu Fehlleitungen der Post komme und Briefe oftmals bis zu zwei Wochen später ankommen würden. Bezüglich der Fehlleitungen wurden keine Postbeschwerden vorgelegt oder Zeugen dafür benannt. Weiters findet sich ein Widerspruch hinsichtlich der Daten, zumal es sich bei einer Zustellung am 25.07.2016 nicht um eine zweiwöchige, sondern um eine fünfwöchige Verspätung handeln würde. Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme des Weiteren nicht erklärt, warum er in seiner Beschwerde von einem "Bescheid vom 25.06.2016" spreche, obwohl der Bescheid unzweifelhaft mit 17.06.2016 datiert ist. In einer Gesamtschau ist aufgrund der teilweise widersprüchlichen und unschlüssigen Ausführungen des Beschwerdeführers in der seiner Stellungnahme davon auszugehen, dass ihm der Bescheid vom 17.06.2016

der Zustellfiktion des § 26 Abs. 2 ZustG am 21.06.2016 zugestellt wurde.Der Beschwerdeführer konnte eine spätere Zustellung als jene in der Fiktion des Paragraph 26, Absatz 2, ZustG nicht glaubhaft machen. So wurde ihm mit Parteiengehör vom 06.12.2016 die Möglichkeit gegeben, den Grund darzulegen, aus welchem er die Beschwerde am 25.07.2016 als fristgerecht eingebracht erachte. In der darauffolgenden Stellungnahme des Beschwerdeführers wurden jedoch keine schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben zu einer späteren Zustellung getätigt, sondern führte er lediglich unsubstanziiert an, dass er den Bescheid am 25.07.2016 erhalten habe, zumal es ständig zu Fehlleitungen der Post komme und Briefe oftmals bis zu zwei Wochen später ankommen würden. Bezüglich der Fehlleitungen wurden keine Postbeschwerden vorgelegt oder Zeugen dafür benannt. Weiters findet sich ein Widerspruch hinsichtlich der Daten, zumal es sich bei einer Zustellung am 25.07.2016 nicht um eine zweiwöchige, sondern um eine fünfwöchige Verspätung handeln würde. Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme des Weiteren nicht erklärt, warum er in seiner Beschwerde von einem "Bescheid vom 25.06.2016" spreche, obwohl der Bescheid unzweifelhaft mit 17.06.2016 datiert ist. In einer Gesamtschau ist aufgrund der teilweise widersprüchlichen und unschlüssigen Ausführungen des Beschwerdeführers in der seiner Stellungnahme davon auszugehen, dass ihm der Bescheid vom 17.06.2016

der Zustellfiktion des Paragraph 26, Absatz 2, ZustG am 21.06.2016 zugestellt wurde. 3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Oberwart.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Oberwart. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des AMS.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde wegen Verspätung: Wurde die Zustellung - wie im gegenständlichen Fall - ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument

§ 26Abs. 1 Zust

G zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.Wurde die Zustellung - wie im gegenständlichen Fall - ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument

Paragraph 26, Absatz eins, ZustG zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Paragraph 17, Absatz 2,) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

§ 26Abs. 2 Zust

G gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Paragraph 26, Absatz 2, ZustG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer - den oben getroffenen Feststellungen folgend - der Bescheid des AMS vom 17.06.2016 sohin am 21.06.2016 zugestellt.

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt - vier Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde daher am Dienstag, 21.06.2016 zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 ZustG am Dienstag, 19.07.

  1. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 25.07.2016 - und sohin eindeutig verspätet - beim AMS eingebracht.Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt - vier Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde daher am Dienstag, 21.06.2016 zu laufen und endete in Anwendung von Paragraph 32, Absatz 2, ZustG am Dienstag, 19.07.
  2. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 25.07.2016 - und sohin eindeutig verspätet - beim AMS eingebracht. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass sich die am 25.07.2016 beim AMS eingelangte Beschwerde sohin als verspätet eingebracht erweist. Die Beschwerde ist daher als verspätet eingebracht zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W228.2141214.1.00

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