1 und 2A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte am 25.05.2016 beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Notstandshilfe.Frau römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte am 25.05.2016 beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Notstandshilfe. Mit Schreiben des AMS vom 22.06.2016 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr nächster Kontrollmeldetermin
VG am 29.08.2016, 10:15 Uhr, stattfindet. Das Schreiben enthält eine Rechtsbelehrung über § 49 AlVG und dessen Rechtsfolgen.Mit Schreiben des AMS vom 22.06.2016 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr nächster Kontrollmeldetermin
Paragraph 49, AlVG am 29.08.2016, 10:15 Uhr, stattfindet. Das Schreiben enthält eine Rechtsbelehrung über Paragraph 49, AlVG und dessen Rechtsfolgen. Bei der am 30.09.2016 wegen Nichteinhaltung der Kontrollmeldung vom 29.08.2016 vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie die Kontrollmeldung am 29.08.2016 nicht eingehalten habe, weil sie den Termin vergessen habe. Mit Bescheid des AMS vom 30.09.2016 wurde im Spruchpunkt A) festgestellt, dass die Beschwerdeführerin
VG für den Zeitraum 29.08.2016 bis 15.09.2016 keine Notstandshilfe erhalte. Im Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 29.08.2016 nicht eingehalten und sich erst wieder am 16.09.2016 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.Mit Bescheid des AMS vom 30.09.2016 wurde im Spruchpunkt A) festgestellt, dass die Beschwerdeführerin
Paragraph 49, AlVG für den Zeitraum 29.08.2016 bis 15.09.2016 keine Notstandshilfe erhalte. Im Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 29.08.2016 nicht eingehalten und sich erst wieder am 16.09.2016 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Gegen Spruchpunkt A) dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.10.2016 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte sie aus, dass es ihr aufgrund gesundheitlicher Probleme und der notwendigen Einnahme schwerer Medikamente nicht möglich gewesen sei, den Kontrolltermin einzuhalten und ersuche sie daher um Nachsicht. Nach ihrem mehrmonatigen stationären Alkoholentzug habe sie auf ärztliche Anordnung schwere Medikamente nehmen müssen, welche unter anderem Müdigkeit verursachen würden. Zusätzlich leide sie seit Jahren an Depressionen und müsse sie Antidepressiva nehmen, wodurch sie viel schlafe. Diese Kombination verursache seit längerer Zeit massive Probleme; sie vergesse Termine und könne sich nur schwer an Dinge erinnern. Die Beschwerdeführerin werde auf Anraten ihrer Psychiaterin in absehbarer Zeit stationär im SMZ Ost aufgenommen werden. Es werde auch überlegt, einen Antrag auf Berufsunfähigkeit zu stellen. Ihre Wohnungslosigkeit - sie lebe derzeit in einem Wohnheim des FSW - mache ihr zusätzlich zu schaffen und verstärke ihre psychischen Probleme. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 15.12.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 23.12.2016 der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass dem Versicherungsdatenauszug kein Krankengeldbezug am 29.08.2016 zu entnehmen sei. Zur Abklärung, ob die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme Krankheitscharakter hatten, wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von zwei Wochen zwecks Vorlage von Krankenbestätigungen gewährt. Innerhalb der gesetzten Frist langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein und legte sie keine Krankenbestätigungen vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Esteplatz.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Esteplatz. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF lauten: § 47.
VG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezugs den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Die Sanktion des § 49 Abs. 2 AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung überhaupt ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht (vgl. Pfeil in Kurzkommentar Arbeitslosenversicherungsrecht 3., neu bearbeitete Auflage).Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt 201, als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt.
Paragraph 49, Absatz 2, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezugs den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Die Sanktion des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung überhaupt ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht vergleiche Pfeil in Kurzkommentar Arbeitslosenversicherungsrecht 3., neu bearbeitete Auflage). Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar;Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar; 10. Lfg., RZ 825; VwGH vom 20.11.2002; Zl. 2002/08/0136). Wie bereits in der Beweiswürdigung näher dargelegt, ist der Kontrollmeldetermin der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zugewiesen und die Folgen der Nichteinhaltung des Termins der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden. So wurde der Beschwerdeführerin der Termin für 29.08.2016 bereits mit Schreiben vom 22.06.2016 samt Rechtsbelehrung zur Kenntnis gebracht. Zumal daher von einer ordnungsgemäßen Kontrollterminfestsetzung auszugehen ist, ist in weiterer Folge das Vorliegen eines triftigen Entschuldigungsrundes zu prüfen. Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche (vgl. etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0274; 09.08.2002, 2002/08/0039).Zumal daher von einer ordnungsgemäßen Kontrollterminfestsetzung auszugehen ist, ist in weiterer Folge das Vorliegen eines triftigen Entschuldigungsrundes zu prüfen. Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche vergleiche etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0274; 09.08.2002, 2002/08/0039). Ihren eigenen Angaben zufolge hat die Beschwerdeführerin den Kontrollmeldetermin versäumt, weil sie aufgrund der Nebenwirkungen ihrer Medikamenteneinnahme schlichtweg darauf vergessen hat. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf den Kontrollmeldetermin vergessen hat, stellt keinen triftigen Entschuldigungsgrund im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG dar. Den oben getroffenen Feststellungen folgend, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am 29.08.2016 arbeitsfähig war. Diese Feststellung inkludiert auch zwangsläufig die Fähigkeit, trotz der aufgezeigten Beeinträchtigung (Vergesslichkeit) eine Termineinhaltung für den Kontrollmeldetermin ihrerseits durch Setzung entsprechender (vorbeugender) Maßnahmen (wie beispielsweise durch Terminvormerkung) sicherzustellen. Da die Beschwerdeführerin eine solche Maßnahme jedoch offenkundig unterlassen hat, hat sie zumindest in Kenntnis ihrer Schwächen in Kauf genommen, den vereinbarten Kontrollmeldetermin zu versäumen (vgl. VwGH vom 22.12.2010, Zl. 2008/08/0264).Ihren eigenen Angaben zufolge hat die Beschwerdeführerin den Kontrollmeldetermin versäumt, weil sie aufgrund der Nebenwirkungen ihrer Medikamenteneinnahme schlichtweg darauf vergessen hat. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf den Kontrollmeldetermin vergessen hat, stellt keinen triftigen Entschuldigungsgrund im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG dar. Den oben getroffenen Feststellungen folgend, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am 29.08.2016 arbeitsfähig war. Diese Feststellung inkludiert auch zwangsläufig die Fähigkeit, trotz der aufgezeigten Beeinträchtigung (Vergesslichkeit) eine Termineinhaltung für den Kontrollmeldetermin ihrerseits durch Setzung entsprechender (vorbeugender) Maßnahmen (wie beispielsweise durch Terminvormerkung) sicherzustellen. Da die Beschwerdeführerin eine solche Maßnahme jedoch offenkundig unterlassen hat, hat sie zumindest in Kenntnis ihrer Schwächen in Kauf genommen, den vereinbarten Kontrollmeldetermin zu versäumen vergleiche VwGH vom 22.12.2010, Zl. 2008/08/0264). Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin am 29.08.2016 jedenfalls in der Lage war, den Kontrollmeldetermin einzuhalten und sie hätte beim AMS vorsprechen können und müssen. Das Vergessen des Termins - ohne schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen - stellt keinen triftigen Entschuldigungsgrund dar, insbesondere da sie keine (vorbeugenden) Maßnahmen aufgrund der ihr bekannten Vergesslichkeit getroffen hat. Es ergibt sich daher, dass die Beschwerdeführerin den Kontrollmeldetermin selbstverschuldet nicht eingehalten hat und daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W228.2142199.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.