GVG) eingestellt.Die Beschwerdeverfahren werden
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Das AMS Neunkirchen stellte mit Bescheid vom 01.09.2016, Zl. XXXX, fest, dass die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Erfüllung der Anwartschaft gem. § 7 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 AlVG nicht erfolgt und gab dem Arbeitslosengeldantrag keine Folge.Das AMS Neunkirchen stellte mit Bescheid vom 01.09.2016, Zl. römisch 40 , fest, dass die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Erfüllung der Anwartschaft gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AlVG nicht erfolgt und gab dem Arbeitslosengeldantrag keine Folge. Begründend wurde ausgeführt: "Sie können in der gesetzlichen Rahmenfrist keine) arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen." Von Frau XXXX, vertreten durch XXXX Rechtsanwalt GmbH, XXXX, 2700 Wiener Neustadt, wurde dagegen mit Schreiben datierend auf 20.09.2016 fristgerecht eine begründete Beschwerde eingebracht.Von Frau römisch 40 , vertreten durch römisch 40 Rechtsanwalt GmbH, römisch 40 , 2700 Wiener Neustadt, wurde dagegen mit Schreiben datierend auf 20.09.2016 fristgerecht eine begründete Beschwerde eingebracht. Seitens des AMS langte die Aktenvorlage, datierend auf 02.01.2017, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag ein. Im Vorlageschreiben wird im Wesentlichen ausgeführt: "[...] Parteiengehör wurde gewahrt und konnte die Beschwerdeführerin keine weiteren Zeiten nachweisen. Ihre Tätigkeit in den USA als Au pair Mädchen war nicht pensionsversichert und unterlag daher nicht dem Rahmenfristerstreckungsgrund
VG. Die Beschwerdeführerin konnte daher keine ausreichenden anwartschaftspflichtigen Zeiten in der Rahmenfrist nachweisen (Berechnung findet sich im Parteiengehör vom 22.12.2016). [...]"Seitens des AMS langte die Aktenvorlage, datierend auf 02.01.2017, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag ein. Im Vorlageschreiben wird im Wesentlichen ausgeführt: "[...] Parteiengehör wurde gewahrt und konnte die Beschwerdeführerin keine weiteren Zeiten nachweisen. Ihre Tätigkeit in den USA als Au pair Mädchen war nicht pensionsversichert und unterlag daher nicht dem Rahmenfristerstreckungsgrund
Paragraph 15, Absatz 8, AlVG. Die Beschwerdeführerin konnte daher keine ausreichenden anwartschaftspflichtigen Zeiten in der Rahmenfrist nachweisen (Berechnung findet sich im Parteiengehör vom 22.12.2016). [...]" Das Bundesverwaltungsgericht gewährte am 03.01.2017 Parteiengehör zu diesem Aktenvorlageschreiben. Seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin wurde der Vorlageantrag mit Schreiben datierend auf 17.01.2017, am folgenden Tag beim Bundesverwaltungsgericht per Fax eingelangt, zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Neunkirchen.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Neunkirchen.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt
VG somit Senatszuständigkeit vor.Gegenständlich liegt
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Einstellung des Verfahrens Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 7).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 7). Da die Erklärung durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin abgegeben wurde, ist der Parteiwille eindeutig. Das Verfahren war daher einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt eine eindeutige Erklärung im Sinne der Judikatur des VwGH vor (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, mwN).Es liegt eine eindeutige Erklärung im Sinne der Judikatur des VwGH vor vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W228.2143649.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.