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{'item': 'W230 2100323-1'}

Obsah (11)Art. 133Art. 73Art. 19§ 8iArtikel 44Artikel 7Artikel 6§ 4Art. 22§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.01.2017 GeschäftszahlW230 2100323-1 SpruchW230 2100323-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CED

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Am 13.03.2008 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen. Im gleichen Jahr war der Beschwerdeführer darüber hinaus Auftreiber sowohl auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX ( XXXX ; im Folgenden Alm A) als auch auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX ( XXXX ; im Folgenden Alm T), für die von deren jeweiligen Bewirtschaftern ( XXXX bzw. der Interessentschaft XXXX ; im Folgenden:Im gleichen Jahr war der Beschwerdeführer darüber hinaus Auftreiber sowohl auf die Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 ( römisch 40 ; im Folgenden Alm A) als auch auf die Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 ( römisch 40 ; im Folgenden Alm T), für die von deren jeweiligen Bewirtschaftern ( römisch 40 bzw. der Interessentschaft römisch 40 ; im Folgenden: Interessentschaft Alm T) ebenfalls jeweils ein Mehrfachantrag-Fläche für das Antragsjahr 2008 gestellt wurde. Aus der Beilage Flächennutzung ergibt sich für die Alm A eine beantragte Almfutterfläche im Ausmaß von 40,32 ha und für die Alm T eine solche im Ausmaß von 203,94 ha.
  2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.12.2008, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.984,52 gewährt. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche von 29,92 ha (davon 19,96 ha als dem Beschwerdeführer zurechenbare beantragte Almfläche), ein "Minimum Fläche/ZA" von 29,92 ha sowie eine ermittelte Fläche von 29,92 ha zugrunde gelegt. Die berücksichtige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten.
  3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.12.2008, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.984,52 gewährt. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche von 29,92 ha (davon 19,96 ha als dem Beschwerdeführer zurechenbare beantragte Almfläche), ein "Minimum Fläche/ZA" von 29,92 ha sowie eine ermittelte Fläche von 29,92 ha zugrunde gelegt. Die berücksichtige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten.
  4. Am 15.11.2012 fand auf der Alm A eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2008 das Ausmaß der Almfutterfläche nicht wie im Mehrfachantrag-Flächen angegeben wurde 40,32 ha sondern nur 34,65 ha betrug. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Bewirtschafter der Alm A, mit Schreiben vom 19.12.2012, AZ XXXX , zum Parteiengehör übermittelt. Vom Bewirtschafter der Alm A, der bei der Kontrolle anwesend war und auch Auskünfte erteilt hat, wurde zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
  5. Am 15.11.2012 fand auf der Alm A eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2008 das Ausmaß der Almfutterfläche nicht wie im Mehrfachantrag-Flächen angegeben wurde 40,32 ha sondern nur 34,65 ha betrug. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Bewirtschafter der Alm A, mit Schreiben vom 19.12.2012, AZ römisch 40 , zum Parteiengehör übermittelt. Vom Bewirtschafter der Alm A, der bei der Kontrolle anwesend war und auch Auskünfte erteilt hat, wurde zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
  6. Am 09.07.2013 fand auch auf der Alm T eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der ebenfalls festgestellt wurde, dass im Jahr 2008 das Ausmaß der Almfutterfläche abweichend von den im Mehrfachantrag-Flächen beantragten 203,94 ha nur 152,84 ha betrug. Auch dieses Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle wurde von der belangten Behörde der Interessentschaft Alm T als deren Bewirtschafterin mit Schreiben vom 01.08.2013, AZ XXXX , zum Parteiengehör übermittelt. Auch von der Interessentschaft Alm T wurde hierzu keine Stellungnahme abgegeben.
  7. Am 09.07.2013 fand auch auf der Alm T eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der ebenfalls festgestellt wurde, dass im Jahr 2008 das Ausmaß der Almfutterfläche abweichend von den im Mehrfachantrag-Flächen beantragten 203,94 ha nur 152,84 ha betrug. Auch dieses Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle wurde von der belangten Behörde der Interessentschaft Alm T als deren Bewirtschafterin mit Schreiben vom 01.08.2013, AZ römisch 40 , zum Parteiengehör übermittelt. Auch von der Interessentschaft Alm T wurde hierzu keine Stellungnahme abgegeben.
  8. Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 30.10.2013, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von nur noch EUR 2.789,01 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 195,51 ausgesprochen. Der neuerlichen Berechnung des Auszahlungsbetrages wurde dabei eine beantragte Fläche von 29,92 ha (davon 19,96 ha Almfläche) ein "Minimum Fläche/ZA" von 29,92 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nur noch 27,96 ha zugrunde gelegt sowie eine Almfläche nach "VOK und VWK mit Sanktionen" von 18,00 ha. Aufgrund dieser neuerlichen Berechnung ergebe sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 1,96 ha.
  9. Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 30.10.2013, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von nur noch EUR 2.789,01 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 195,51 ausgesprochen. Der neuerlichen Berechnung des Auszahlungsbetrages wurde dabei eine beantragte Fläche von 29,92 ha (davon 19,96 ha Almfläche) ein "Minimum Fläche/ZA" von 29,92 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nur noch 27,96 ha zugrunde gelegt sowie eine Almfläche nach "VOK und VWK mit Sanktionen" von 18,00 ha. Aufgrund dieser neuerlichen Berechnung ergebe sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 1,96 ha. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 09.07.2013 Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und höchstens 20 % festgestellt worden seien, der Beihilfebetrag daher um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt haben werden müssen. Allerdings gelte

Art. 73Abs.

6 VO (EG) Nr. 796/2004 für Sanktionen eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Hinsichtlich der Richtigstellung auf die ermittelte Fläche gelte

Art. 73Abs.

5 erster Unterabsatz VO (EG) Nr. 796/2004 eine Frist von 10 Jahren (gerechnet ab Auszahlung und bis zu dem Tag, an dem mitgeteilt wurde, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde). Im Fall des Beschwerdeführers sei die 4-jährige Frist bereits verstrichen, weshalb keine (zusätzliche) Sanktion verhängt werde. Im Fall einer Flächenabweichung erfolge trotz höherer Differenzfläche keine (zusätzliche) Flächensanktion.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 09.07.2013 Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und höchstens 20 % festgestellt worden seien, der Beihilfebetrag daher um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt haben werden müssen. Allerdings gelte

Artikel 73, Absatz 6, VO (EG) Nr.

796 aus 2004, für Sanktionen eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Hinsichtlich der Richtigstellung auf die ermittelte Fläche gelte

Artikel 73, Absatz 5, erster Unterabsatz VO (EG) Nr.

796 aus 2004, eine Frist von 10 Jahren (gerechnet ab Auszahlung und bis zu dem Tag, an dem mitgeteilt wurde, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde). Im Fall des Beschwerdeführers sei die 4-jährige Frist bereits verstrichen, weshalb keine (zusätzliche) Sanktion verhängt werde. Im Fall einer Flächenabweichung erfolge trotz höherer Differenzfläche keine (zusätzliche) Flächensanktion. 5. Gegen den Abänderungsbescheid vom 30.10.2013 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.11.2013 (am 14.11.2013 zur Post gegeben) Berufung. Die belangte Behörde legte dieses Rechtsmittel dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 03.02.2015 vor. Darin beantragt der Beschwerdeführer: 1) Die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, andernfalls 2) die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass

  1. a)die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt
  2. b)jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, 3) die Aufschiebung der Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens, 4) die Vorlage sämtlicher Prüfberichte der kontrollierten Alm im Rahmen des Parteien gehörs, 5) einen Augenschein an Ort und Stelle und 6) die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Alm-Referenzfläche. Begründend führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß falsch sei, frühere amtliche Erhebungen seien nicht berücksichtigt worden. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die Nichtberücksichtigung näher zu begründen. Die Berücksichtigung der früheren amtlichen Erhebungen hätte zu einem anderen Bescheidergebnis geführt. Von der belangten Behörde sei eine Übererklärung und eine Untererklärung festgestellt, aber nicht gegenseitig verrechnet worden. Weiters seien Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden. Bei der Referenzflächenfeststellung auf der Alm seien Landschaftselemente nicht einberechnet worden. Wären diese Landschaftselemente berücksichtigt worden, hätte dies zu einem anderen Ergebnis geführt. Die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt ermittelt worden. Sollte sich die Beantragung jedoch als falsch erweisen, treffe den Beschwerdeführer trotzdem kein Verschulden iSd Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 iVm § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011. Daher seien Kürzungen und Ausschlüsse nicht anzuwenden. Der Beschwerdeführer habe auf frühere amtliche Erhebungen vertraut, eine allfällige Fehlerhaftigkeit sei nicht erkennbar gewesen. Zudem liege ein Irrtum der zuständigen Behörde durch Nichtberücksichtigung früherer Vor-Ort-Kontrollen vor.Die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt ermittelt worden. Sollte sich die Beantragung jedoch als falsch erweisen, treffe den Beschwerdeführer trotzdem kein Verschulden iSd Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) 1122 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, INVEKOS-GIS-V 2011. Daher seien Kürzungen und Ausschlüsse nicht anzuwenden. Der Beschwerdeführer habe auf frühere amtliche Erhebungen vertraut, eine allfällige Fehlerhaftigkeit sei nicht erkennbar gewesen. Zudem liege ein Irrtum der zuständigen Behörde durch Nichtberücksichtigung früherer Vor-Ort-Kontrollen vor. Auch sei ab dem Mehrfachantrag-Flächen 2011 das Mess-System umgestellt worden und allein dadurch, ohne Veränderungen des Naturzustandes, habe sich die relevante Futterfläche geändert. Den Antragsteller könne daher kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche (unionsrechtswidrige) Mess-Systeme verwende, und es liege ein Irrtum der Behörde vor. Die Behörde habe bei Vor-Ort-Kontrollen vor dem Jahr 2010 die Futterfläche nach dem Almleitfaden beurteilt. Dieser sehe hinsichtlich der Überschirmung durch Bäume eine prozentuelle Feststellung in vier Kategorien vor. Nicht-Futterflächen seien pauschal geschätzt worden. Der Beschwerdeführer habe sich bei seiner Antragstellung an dieser Behördenpraxis orientiert. Ab dem Jahr 2010 sei der NLN-Faktor eingeführt worden, womit die Ermittlung der Nicht-Futterflächen in 10 %-Schritten und damit genauer erfolge. Eine 80%ige Almfutterfläche habe bis 2009 nur als 100%ige Almfutterfläche beantragt werden können. Die Behörde wende den neuen Maßstab aber auch auf die Jahre vor 2010 an. Den Beschwerdeführer treffe jedoch an der ungenauen Erhebung der Nicht-Futterflächen vor der Einführung des NLN-Faktors kein Verschulden, die Verhängung von Sanktionen sei rechtswidrig. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei für den Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen. Zudem treffe den Beschwerdeführer aufgrund der Aktivitäten des Almbewirtschafters kein Verschulden. Er habe alle notwendige Sorgfalt angewendet um eine korrekte Antragstellung zu erreichen, ein eigenes Verschulden liege daher nicht vor. Ein allfälliges Verschulden seines Vertreters könne nicht zu einer Bestrafung seinerseits durch die Anwendung von Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen.

Art. 19der VO (EG) 796/2004 bzw.

Art 21 der VO (EG) 1122/2009 könne ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne. Der Beschwerdeführer habe von der Möglichkeit der rückwirkenden Richtigstellung des Flächenausmaßes erst im Dezember 2012 durch einen Artikel im "Bauernjournal Österreich" erfahren und binnen zwei Wochen einen Antrag auf Richtigstellung auch für das vorliegende Antragsjahr gestellt. Die Behörde habe ohne Begründung die beantragte Reduktion der Fläche unberücksichtigt gelassen.

Artikel 19, der VO (EG) 796 aus 2004, bzw.

Artikel 21, der VO (EG) 1122 aus 2009, könne ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne. Der Beschwerdeführer habe von der Möglichkeit der rückwirkenden Richtigstellung des Flächenausmaßes erst im Dezember 2012 durch einen Artikel im "Bauernjournal Österreich" erfahren und binnen zwei Wochen einen Antrag auf Richtigstellung auch für das vorliegende Antragsjahr gestellt. Die Behörde habe ohne Begründung die beantragte Reduktion der Fläche unberücksichtigt gelassen.

Art. 73Abs.

5 der VO (EG) 796/2004 gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von vier Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Dies liege beim Beschwerdeführer vor und es bestehe für das Antragsjahr 2008 keine Rückzahlungsverpflichtung.

Artikel 73

, Absatz 5, der VO (EG) 796 aus 2004, gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von vier Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Dies liege beim Beschwerdeführer vor und es bestehe für das Antragsjahr 2008 keine Rückzahlungsverpflichtung. Schließlich beantragte der Beschwerdeführer, die Prüfberichte von Vor-Ort-Kontrollen und die antragsbezogenen Systemdaten des INVEKOS sowie die Schläge der Alm in aufbereiteter schriftlicher und bildlicher Form im Rahmen des Parteiengehörs zu übermitteln. Der Beschwerde wurden die Sachverhaltsdarstellungen der Bewirtschafter der beiden Almen, in welchen die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung seit dem Jahr 2000 erläutert wird, beigelegt und vom Beschwerdeführer zum Inhalt seiner Beschwerde erhoben.

  1. Aus dem Inhalt der Beschwerde ergab sich u.a., dass der Beschwerdeführer der Meinung ist, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 09.07.2013 auf der Alm T bzw. jenes betreffend die Alm A vom 15.11.2012 für das Antragsjahr 2008 unrichtig seien. Deshalb wurde er mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2016 aufgefordert, unter genauer Bezugnahme auf die örtlichen Gegebenheiten der betroffenen Feldstücke bzw. Schläge und unter Berücksichtigung der ihm online im eAMA-GIS zugänglichen Daten sein Vorbringen dahingehend zu konkretisieren, warum und in welchem Umfang er die Feststellungen der belangten Behörde im Rahmen der stattgefundenen Vor-Ort-Kontrollen für unrichtig halte.
  2. Mit Schreiben vom 15.12.2016 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung; zur Aufforderung zur Konkretisierung nahm er nicht weiter Stellung.
  3. Im Verwaltungsakt befinden sich zudem zwei jeweils mit 18.06.2014 datierte "Erklärungen des Auftreibers

§ 8i

MOG" betreffend die beiden vom Beschwerdeführer im Jahr 2008 als Auftreiber genutzten Almen, in denen ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer betreffend die Almen von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen habe können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt habe.8. Im Verwaltungsakt befinden sich zudem zwei jeweils mit 18.06.2014 datierte "Erklärungen des Auftreibers

Paragraph 8 i, MOG" betreffend die beiden vom Beschwerdeführer im Jahr 2008 als Auftreiber genutzten Almen, in denen ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer betreffend die Almen von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen habe können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

  1. Feststellungen (Sachverhalt) Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Präzisierend und ergänzend dazu wird festgestellt: Der Beschwerdeführer bewirtschaftete im Antragsjahr 2008 seinen Heimbetrieb und war zudem Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX ( XXXX ; im Folgenden Alm A) als auch auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX ( XXXX ; im Folgenden Alm T). Aufgrund des zunächst ergangenen Bescheides vom 31.12.2008 wurde ihm eine Betriebsprämie von € 2.984,52 ausbezahlt.Der Beschwerdeführer bewirtschaftete im Antragsjahr 2008 seinen Heimbetrieb und war zudem Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 ( römisch 40 ; im Folgenden Alm A) als auch auf die Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 ( römisch 40 ; im Folgenden Alm T). Aufgrund des zunächst ergangenen Bescheides vom 31.12.2008 wurde ihm eine Betriebsprämie von € 2.984,52 ausbezahlt. Der Beschwerdeführer hat für das Antragsjahr eine Gesamtfläche von 29,92 ha beantragt, davon entfallen 19,96 ha auf die anteilig ihm zuzurechnenden beantragten Almfutterflächen für die genannten Almen. Auf Grund der Vor-Ort-Kontrollen vom 15.11.2012 und vom 09.07.2013 steht jedoch eine ermittelte Almfutterfläche fest, die für den Beschwerdeführer anteilig nur 18,00 ha beträgt (ihm ist daher eine Flächendifferenz von 1,96 ha zuzurechnen). Davon ausgehend beträgt die ermittelte Fläche für den Beschwerdeführer (unter Einrechnung der Fläche des Heimbetriebes) 27,96 ha. Unter Zugrundelegung der ihm zur Verfügung stehenden (unstrittigen) Zahlungsansprüche und unter Abzug des Modulationsbeitrags von 5 % der auf den Beschwerdeführer hiefür (unstrittig) entfallenden Berechnungsgrundlage, errechnet sich die Betriebsprämie für 2008 mit € 2.789,
  2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens (einschließlich der unstrittig gebliebenen Teile des angefochtenen Bescheides) und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten. Einzig die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrollen wurde behauptet, vom Beschwerdeführer jedoch weder substantiiert bestritten noch durch Vorlage entsprechender Belege in Zweifel gezogen, weshalb davon ausgegangen wird, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen (nämlich die ermittelte Almfutterfläche) zutreffend ist.
  3. Rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  4. Zuständigkeit und Zulässigkeit Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die – rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene – Beschwerde zuständig. (Art. 130 Abs. 1 Z 1, Art. 131 Abs. 2 B-VG, § 6 MOG 2007, § 1 AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (§ 6 BVwGG).Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die – rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene – Beschwerde zuständig. (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins,, Artikel 131, Absatz 2, B-VG, Paragraph 6, MOG 2007, Paragraph eins, AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (Paragraph 6, BVwGG). 3.
  5. Maßgebliche Rechtsgrundlagen 3.2.
  6. Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1782/2003, lautet auszugsweise:3.2.
  7. Die Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452 aus 2001,, (EG) Nr. 1453 aus 2001,, (EG) Nr. 1454 aus 2001,, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251 aus 1999,, (EG) Nr. 1254 aus 1999,, (EG) Nr. 1673 aus 2000,, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529 aus 2001,, Amtsblatt L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1782 aus 2003,, lautet auszugsweise: "Artikel 22 Beihilfeanträge

(1)Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen: — alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, — im Falle eines Antrags auf die in Titel IV Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine, oder wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 20 Absatz 3 nutzt, die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,— im Falle eines Antrags auf die in Titel römisch vier Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine, oder wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 20 Absatz 3 nutzt, die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle, — Anzahl und Höhe der Zahlungsansprüche, — alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind. Artikel 33 Beihilfevoraussetzungen
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn a) ihnen im Bezugszeitraum nach Artikel 38 im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen

Anhang VI eine Zahlung gewährt wurde, [ ];a) ihnen im Bezugszeitraum nach Artikel 38 im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen

Anhang römisch sechs eine Zahlung gewährt wurde, [ ];

  1. b)sie den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder durch vorweggenommene Erbfolge von einem Betriebsinhaber erhalten haben, der die Bedingungen nach Buchstabe
  2. a)erfüllte, oder
  3. c)sie einen Zahlungsanspruch aus der nationalen Reserve oder durch Übertragung erhalten haben. Artikel 35 Doppelbeantragungen

(1)Für die beihilfefähige Hektarfläche

Artikel 44

Absatz 2, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern nichts anderes festgelegt ist. Artikel 44 Nutzung der Zahlungsansprüche

(1)Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.
(2)Eine ‚beihilfefähige Fläche‘ ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.
(3)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu dem von dem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt, der nicht später liegen darf als der von diesem Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzte Stichtag, zur Verfügung stehen.
(4)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." 3.2.2. Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem

den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.04.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, lautet auszugsweise:3.2.2. Die Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem

den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom 30.04.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796 aus 2004,, lautet auszugsweise: "Artikel 2 Definitionen [ ]

(22)"Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [ ]" "Artikel 11 Einreichung des Sammelantrags
(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [ ]
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens
  1. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens
  2. Juni festsetzen. [ ]." "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffenden Beihilferegelungen;
  3. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem

Artikel 7

im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

  1. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird; [ ]
  2. f)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 19 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt." "Artikel 22 Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [ ] Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand." "Artikel 23 Allgemeine Grundsätze
(1)Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden. [ ]" "Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
(2)Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen

den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen

den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch vier a der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt. [ ]" "Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [ ]

(4)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen

den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen

den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7)Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen." 3.2.
  1. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:3.2.
  2. Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet: "Artikel 3
(1)Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren

Artikel 6Absatz 1 ausgesetzt worden ist." 3.2.4.

§ 8i Abs. 1 MOG 2007 lautet:3.2.4. Paragraph 8 i, Absatz eins, MOG 2007 lautet: "Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen § 8i.

(1)Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet.

Art. 73Abs.

1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."Paragraph 8 i,

(1)Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet.

Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.

1122 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt Nummer L 316 vom 30.11.2009 Seite 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können." 3.

  1. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: 3.3.
  2. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben des Antragstellers ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).3.3.
  3. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben des Antragstellers ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164). Im vorliegenden Fall haben Vor-Ort-Kontrollen auf den Almen eine Reduktion der anteiligen Almfutterfläche ergeben. Die Ergebnisse der Kontrollen wurden vom Beschwerdeführer, wie oben bereits ausgeführt, nicht substantiiert bestritten. Im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG muss ein Betriebsinhaber ausreichend konkret darlegen, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen (vgl. zB VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0236, mwN). Ohne konkrete Anhaltspunkte im Vorbringen des Rechtsmittelwerbers ist die Rechtsmittelbehörde nämlich nicht gehalten, das Ergebnis der prima facie fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen (VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628).Im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG muss ein Betriebsinhaber ausreichend konkret darlegen, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen vergleiche zB VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0236, mwN). Ohne konkrete Anhaltspunkte im Vorbringen des Rechtsmittelwerbers ist die Rechtsmittelbehörde nämlich nicht gehalten, das Ergebnis der prima facie fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen (VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628). Daran ändert auch nichts, dass die fehlerhaften Flächenangaben nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern von den Almbewirtschaftern in deren Mehrfachantrag-Flächen gemacht wurden. Denn wie der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde samt Judikaturnachweis anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Seine Handlungen sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224). Aus diesem Grund muss dem Beschwerdeführer insoweit auch das dem Almbewirtschafter im Rahmen des (die Alm betreffenden) Verwaltungsverfahrens als Vertreter zugänglich gemachte Wissen um die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle, um die im GIS vom Almbewirtschafter zwecks Antragstellung vorgenommene Flächendigitalisierung und um die darin ersichtlichen Digitalisierungsergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle zugerechnet werden. 3.3.
  4. Von der Verhängung von Sanktionen bzw. Kürzungen für das Antragsjahr 2008 wurde von der belangten Behörde abgesehen, folglich ist auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde (und die vorliegenden "Erklärung[en] des Auftreibers

§ 8iMOG") nicht weiter einzugehen.3.3.2.

Von der Verhängung von Sanktionen bzw. Kürzungen für das Antragsjahr 2008 wurde von der belangten Behörde abgesehen, folglich ist auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde (und die vorliegenden "Erklärung[en] des Auftreibers

Paragraph 8 i, MOG") nicht weiter einzugehen. 3.3.3. Hinsichtlich des Vorbringens der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen wird ausgeführt, dass

§ 4Abs.

3 lit. b und d INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011, Landschaftselemente bis zu einem gewissen Ausmaß unter bestimmten Bedingungen auf die Referenzparzelle anzurechnen sind. Dies gilt aber nur für jene Teilflächen, für die kein Abschlag für nichtlandwirtschaftlich genutzte Flächen erfolgt. Zwar ist diese Verordnung

ihrem § 10 auf den Antrag des Beschwerdeführers noch nicht anzuwenden, doch ist darin ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Dieser Grundsatz ist nicht auf die Antragsjahre ab 2012 beschränkt. Da auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, ist die Vorgangsweise der belangten Behörde in diesem Punkt nicht zu beanstanden.3.3.3. Hinsichtlich des Vorbringens der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen wird ausgeführt, dass

Paragraph 4, Absatz 3, Litera b und d INVEKOS-GIS-V 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2011,, Landschaftselemente bis zu einem gewissen Ausmaß unter bestimmten Bedingungen auf die Referenzparzelle anzurechnen sind. Dies gilt aber nur für jene Teilflächen, für die kein Abschlag für nichtlandwirtschaftlich genutzte Flächen erfolgt. Zwar ist diese Verordnung

ihrem Paragraph 10, auf den Antrag des Beschwerdeführers noch nicht anzuwenden, doch ist darin ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Dieser Grundsatz ist nicht auf die Antragsjahre ab 2012 beschränkt. Da auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, ist die Vorgangsweise der belangten Behörde in diesem Punkt nicht zu beanstanden. 3.3.

  1. Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde weiters von einem Irrtum der Behörde im Sinne des Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 aus, weil sich die Mess-Systeme geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die belangte Behörde im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die belangte Behörde für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Mess-Systems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Weder die Beschwerde noch die ihr beigelegten und vom Beschwerdeführer zum Inhalt seiner Beschwerde erhobenen Sachverhaltsdarstellungen enthalten aber konkrete Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten.3.3.
  2. Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde weiters von einem Irrtum der Behörde im Sinne des Artikel 73, Absatz 4, VO (EG) 796 aus 2004, aus, weil sich die Mess-Systeme geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die belangte Behörde im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen vergleiche Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die belangte Behörde für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Mess-Systems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Weder die Beschwerde noch die ihr beigelegten und vom Beschwerdeführer zum Inhalt seiner Beschwerde erhobenen Sachverhaltsdarstellungen enthalten aber konkrete Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten. 3.3.
  3. Zum Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den offensichtlichen Irrtum anerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zulassen, ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführer gänzlich unterlassen hat, darzulegen, worin der offensichtliche Irrtum gelegen sein soll. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Art. 19 VO (EG) 796/2004 nicht greift (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; 26.03.2010, 2009/17/0069).3.3.
  4. Zum Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den offensichtlichen Irrtum anerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zulassen, ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführer gänzlich unterlassen hat, darzulegen, worin der offensichtliche Irrtum gelegen sein soll. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Artikel 19, VO (EG) 796 aus 2004, nicht greift vergleiche VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; 26.03.2010, 2009/17/0069). 3.3.
  5. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, er habe von der Möglichkeit der rückwirkenden Richtigstellung des Flächenausmaßes erst im Dezember 2012 erfahren und die belangte Behörde habe ohne nähere Begründung die beantragte Reduktion der Fläche unberücksichtigt gelassen. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers.

Art. 22

VO (EG) 796/2004 kann ein Beihilfeantrag grundsätzlich jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden. Im vorliegenden Fall hat zum einen am 15.11.2012 eine Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm A stattgefunden, bei der Flächenabweichungen u.a. auch im Antragsjahr 2008 festgestellt wurden. Zum anderen finden sich im Verwaltungsakt keine Unterlagen darüber, dass vom Beschwerdeführer eine rückwirkende Korrektur seines Mehrfachantrag-Flächen beantragt worden wäre, womit auch dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere geht.3.3.6. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, er habe von der Möglichkeit der rückwirkenden Richtigstellung des Flächenausmaßes erst im Dezember 2012 erfahren und die belangte Behörde habe ohne nähere Begründung die beantragte Reduktion der Fläche unberücksichtigt gelassen. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers.

Artikel 22

, VO (EG) 796 aus 2004, kann ein Beihilfeantrag grundsätzlich jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden. Im vorliegenden Fall hat zum einen am 15.11.2012 eine Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm A stattgefunden, bei der Flächenabweichungen u.a. auch im Antragsjahr 2008 festgestellt wurden. Zum anderen finden sich im Verwaltungsakt keine Unterlagen darüber, dass vom Beschwerdeführer eine rückwirkende Korrektur seines Mehrfachantrag-Flächen beantragt worden wäre, womit auch dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere geht. 3.3.

  1. Zum Vorbingen im Zusammenhang mit der Verjährung ist zunächst auf die hier anzuwendende VO (EG) 796/2004 hinzuweisen, die spezielle Verjährungsbestimmungen in Art. 73 Abs. 5 enthält. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind.3.3.
  2. Zum Vorbingen im Zusammenhang mit der Verjährung ist zunächst auf die hier anzuwendende VO (EG) 796 aus 2004, hinzuweisen, die spezielle Verjährungsbestimmungen in Artikel 73, Absatz 5, enthält. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber auch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80).

dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung der Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachflächenantrags zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs C-278/02 Handlbauer).Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber auch Artikel 3, Absatz eins, der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vergleiche Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80).

dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung der Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachflächenantrags zu laufen vergleiche VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs C-278/02 Handlbauer). Im Beschwerdefall wurde die Übererklärung zumindest in den Jahren 2009 bzw. 2012 fortgesetzt. Die Verjährungsfrist begann daher frühestens mit der Antragstellung 2012 zu laufen. Zudem erfolgte am 15.11.2012 eine Vor-Ort-Kontrolle durch die belangte Behörde, durch die die Verjährungsfrist jedenfalls unterbrochen wurde (vgl. VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198).Im Beschwerdefall wurde die Übererklärung zumindest in den Jahren 2009 bzw. 2012 fortgesetzt. Die Verjährungsfrist begann daher frühestens mit der Antragstellung 2012 zu laufen. Zudem erfolgte am 15.11.2012 eine Vor-Ort-Kontrolle durch die belangte Behörde, durch die die Verjährungsfrist jedenfalls unterbrochen wurde vergleiche VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198). 3.3.

  1. Zum Beweisantrag, es mögen dem Antragsteller sämtliche Prüfberichte von Vor-Ort-Kontrollen sowie antragsbezogene Systemdaten des INVEKOS zur Stellungnahme übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 10 INVEKOS-GIS-Verordnung).3.3.
  2. Zum Beweisantrag, es mögen dem Antragsteller sämtliche Prüfberichte von Vor-Ort-Kontrollen sowie antragsbezogene Systemdaten des INVEKOS zur Stellungnahme übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (Paragraph 10, INVEKOS-GIS-Verordnung). 3.3.
  3. Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalm-fläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststel-lung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Ver-waltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlas-sung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216). Konkret zur einheitlichen Betriebsprämie führte der Verwaltungsgerichtshof aus, es bestehe weder eine unionsrechtliche, noch eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage für die geson-derte Festsetzung der Referenzfläche mittels Feststellungsbescheids (VwGH 10.10.2016, Ra 2014/17/0014). Die Entscheidung der belangten Behörde erfolgte somit zu Recht. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruches der belangten Behörde, der Beschwerde aufschiebende Wirkung abzuer-kennen, zumal diese im vorliegenden Bereich in Vollzug des Unionsrechts grundsätzlich zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung verpflichtet ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 Rz 67 f) und ein schwerer irreversibler Schaden des Beschwerdeführers durch die Durchsetz-barkeit der Rückzahlungspflicht während der Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht be-hauptet wurde oder sonstwie hervorgekommen ist.Die Entscheidung der belangten Behörde erfolgte somit zu Recht. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruches der belangten Behörde, der Beschwerde aufschiebende Wirkung abzuer-kennen, zumal diese im vorliegenden Bereich in Vollzug des Unionsrechts grundsätzlich zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung verpflichtet ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64, Rz 67 f) und ein schwerer irreversibler Schaden des Beschwerdeführers durch die Durchsetz-barkeit der Rückzahlungspflicht während der Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht be-hauptet wurde oder sonstwie hervorgekommen ist. 3.
  4. Zur Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Ein ausdrücklicher Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht gestellt. Vielmehr verzichtete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.12.2016 ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung (die Zustimmung der anderen Parteien zum Verhandlungsverzicht bildet nach § 24 Abs. 3 VwGVG nur im Fall eines vorherigen Antrags eine Voraussetzung des Entfalls der Verhandlung). Daher konnte das Bundesverwaltungsgericht schon aus diesem Grund (abgesehen davon, dass der Sachverhalt nicht konkretisiert bestritten wurde) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Ein ausdrücklicher Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht gestellt. Vielmehr verzichtete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.12.2016 ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung (die Zustimmung der anderen Parteien zum Verhandlungsverzicht bildet nach Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG nur im Fall eines vorherigen Antrags eine Voraussetzung des Entfalls der Verhandlung). Daher konnte das Bundesverwaltungsgericht schon aus diesem Grund (abgesehen davon, dass der Sachverhalt nicht konkretisiert bestritten wurde) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegend zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zu vergleichbaren Konstellationen, insbesondere im Zusammenhang mit Rückforderungsverpflichtungen im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle sei auf die unter 3.3. genannte Rechtsprechung des VwGH verwiesen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegend zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zu vergleichbaren Konstellationen, insbesondere im Zusammenhang mit Rückforderungsverpflichtungen im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle sei auf die unter 3.3. genannte Rechtsprechung des VwGH verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W230.2100323.1.00

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