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{'item': 'W230 2116119-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.01.2017 GeschäftszahlW230 2116119-1 SpruchW230 2116119-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CED

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Am 13.05.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen. Durch die Almbewirtschafter zweier Almen, auf die der Beschwerdeführer im betreffenden jahr Vieh auftrieb, wurden entsprechende Anträge für die Almen gestellt. 2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.12.2009, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 8.313,85 gewährt. Dabei wurden der Beihilfenberechnung eine beantragte Fläche von 47,02 ha (davon 26,87 ha Almfläche), ein "Minimum Fläche/ZA" von 47,02 ha sowie eine ermittelte Fläche von 47,02 ha zugrunde gelegt. Die berücksichtige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten.2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.12.2009, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 8.313,85 gewährt. Dabei wurden der Beihilfenberechnung eine beantragte Fläche von 47,02 ha (davon 26,87 ha Almfläche), ein "Minimum Fläche/ZA" von 47,02 ha sowie eine ermittelte Fläche von 47,02 ha zugrunde gelegt. Die berücksichtige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten. 3. Am 29.01.2010 beantragte der Bewirtschafter der Alm G bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine Korrektur der RGVE-Bestand Alm-/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste, da vier Tiere vorzeitig abgetrieben werden mussten bzw. auf der Alm verendeten. 4. Am 10.02.2010 erging an die Agrargemeinschaft der Alm K als Bewirtschafterin der Alm ein Schreiben der belangten Behörde, AZ XXXX, in welchem ihr bezugnehmend auf die Korrektur zur Alm/Gemeinschaftsweideauftriebsliste 2009 mitgeteilt wird, dass eine beantragte Korrektur betreffend eine Ausweitung des RGVE-Bestandes aufgrund des Fristablaufes nicht prämienrelevant durchgeführt werden konnte.4. Am 10.02.2010 erging an die Agrargemeinschaft der Alm K als Bewirtschafterin der Alm ein Schreiben der belangten Behörde, AZ römisch 40 , in welchem ihr bezugnehmend auf die Korrektur zur Alm/Gemeinschaftsweideauftriebsliste 2009 mitgeteilt wird, dass eine beantragte Korrektur betreffend eine Ausweitung des RGVE-Bestandes aufgrund des Fristablaufes nicht prämienrelevant durchgeführt werden konnte. 5. Mit Schreiben vom 27.07.2011, AZ XXXX, informierte die belangte Behörde den Bewirtschafter der Alm G über das Ergebnis eines durchgeführten Flächenabgleichs der Jahre 2007-2010 und die vermutliche Beantragung nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen auf der Alm (im Jahr 2009 wurde eine Fläche im Ausmaß von 686,39 ha beantragt im darauffolgenden Jahr 2010 nur noch eine solche im Ausmaß von 556,84 ha). Mit Schreiben vom 09.08.2011 nahm der Bewirtschafter der Alm G hierzu Stellung und führte zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass es im hochalpinen Gebiet fast unmöglich wäre, man aber dennoch versucht hätte, die Futterfläche möglichst realistisch festzusetzen und dass die im Jahr 2009 festgestellte Futterfläche der Natur auf der Almfläche entspräche.5. Mit Schreiben vom 27.07.2011, AZ römisch 40 , informierte die belangte Behörde den Bewirtschafter der Alm G über das Ergebnis eines durchgeführten Flächenabgleichs der Jahre 2007-2010 und die vermutliche Beantragung nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen auf der Alm (im Jahr 2009 wurde eine Fläche im Ausmaß von 686,39 ha beantragt im darauffolgenden Jahr 2010 nur noch eine solche im Ausmaß von 556,84 ha). Mit Schreiben vom 09.08.2011 nahm der Bewirtschafter der Alm G hierzu Stellung und führte zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass es im hochalpinen Gebiet fast unmöglich wäre, man aber dennoch versucht hätte, die Futterfläche möglichst realistisch festzusetzen und dass die im Jahr 2009 festgestellte Futterfläche der Natur auf der Almfläche entspräche. 6. Am 22.10.2012 fand auf der Alm G eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2009 die Almfutterfläche nicht wie im Mehrfachantrag-Flächen beantragt 686,39 ha sondern nur 556,10 ha betrug. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Bewirtschafter der Alm G, mit Schreiben vom 06.11.2012, AZ XXXX, zum Parteiengehör übermittelt. Vom Bewirtschafter der Alm G, der bei der Kontrolle anwesend war und auch Auskünfte erteilt hat, wurde zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.6. Am 22.10.2012 fand auf der Alm G eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2009 die Almfutterfläche nicht wie im Mehrfachantrag-Flächen beantragt 686,39 ha sondern nur 556,10 ha betrug. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Bewirtschafter der Alm G, mit Schreiben vom 06.11.2012, AZ römisch 40 , zum Parteiengehör übermittelt. Vom Bewirtschafter der Alm G, der bei der Kontrolle anwesend war und auch Auskünfte erteilt hat, wurde zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben. 7. Am 18.12.2012 beantragte der Bewirtschafter der Alm G bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine rückwirkende Richtigstellung der Almfutterfläche (Korrektur zum MFA) für das Jahr 2009 von 686,39 ha auf 556,84 ha (diese Korrektur wurde von der belangten Behörde nicht berücksichtigt). 8. Am 07.06.2013 beantragte die Bewirtschafterin der Alm K bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer ebenfalls eine rückwirkende Richtigstellung der Almfutterfläche (Korrektur zum MFA) für das Jahr 2009 von 669,53 ha auf 376,66 ha (diese Korrektur wurde berücksichtigt bzw. dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt). 9. Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 14.11.2013, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von nur noch EUR 6.440,61 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.873,24 ausgesprochen. Der neuerlichen Berechnung des Auszahlungsbetrages wurde dabei eine beantragte Fläche von 36,49 ha (davon 16,34 ha Almfläche) ein "Minimum Fläche/ZA" von 36,49 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 35,96 ha zugrunde gelegt sowie eine Almfläche nach "VOK und VWK mit Sanktionen" von 15,81 ha. Aufgrund dieser neuerlichen Berechnung ergebe sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,53 ha. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 22.10.2012 Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden seien.9. Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 14.11.2013, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von nur noch EUR 6.440,61 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.873,24 ausgesprochen. Der neuerlichen Berechnung des Auszahlungsbetrages wurde dabei eine beantragte Fläche von 36,49 ha (davon 16,34 ha Almfläche) ein "Minimum Fläche/ZA" von 36,49 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 35,96 ha zugrunde gelegt sowie eine Almfläche nach "VOK und VWK mit Sanktionen" von 15,81 ha. Aufgrund dieser neuerlichen Berechnung ergebe sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,53 ha. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 22.10.2012 Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden seien. 10. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 20.11.2013 erhobene (am 26.11.2013 bei der belangten Behörde einlangte) Rechtsmittel. Darin beantragt der Beschwerdeführer: 1) Die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, andernfalls 2) die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass

  1. a)die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt
  2. b)jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, 3) die Aufschiebung der Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens, 4) die Vorlage sämtlicher Prüfberichte der kontrollierten Alm im Rahmen des Parteien- gehörs, 5) einen Augenschein an Ort und Stelle, 6) die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Alm-Referenzfläche, 7) sowie die Abänderung des Ausspruches über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß falsch sei und frühere amtliche Erhebungen nicht berücksichtigt worden seien. Dabei verweist er lediglich pauschal auf die auf der Alm K stattgefundene Vor-Ort-Kontrollen in den Jahren 2004, 2005 und 2007 ohne dies näher auszuführen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die Nichtberücksichtigung näher zu begründen. Eine Berücksichtigung hätte zu einem anderen Bescheidergebnis geführt. Von der belangten Behörde sei eine Übererklärung und eine Untererklärung festgestellt, aber nicht gegenseitig verrechnet worden. Weiters seien Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden. Bei der Referenzflächenfeststellung auf der Alm seien Landschaftselemente nicht einberechnet worden bzw. liege bei der Berechnung von Landschaftselementen ein Irrtum der belangten Behörde vor. Wären diese Landschaftselemente berücksichtigt worden, hätte dies zu einem anderen Ergebnis geführt. Die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt ermittelt worden. Sollte sich die Beantragung jedoch als falsch erweisen, treffe den Beschwerdeführer trotzdem kein Verschulden iSd Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 iVm § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011. Daher seien Kürzungen und Ausschlüsse nicht anzuwenden.Die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt ermittelt worden. Sollte sich die Beantragung jedoch als falsch erweisen, treffe den Beschwerdeführer trotzdem kein Verschulden iSd Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) 1122 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, INVEKOS-GIS-V 2011. Daher seien Kürzungen und Ausschlüsse nicht anzuwenden. Auch sei ab dem Mehrfachantrag-Flächen 2011 das Mess-System umgestellt worden und allein dadurch, ohne Veränderungen des Naturzustandes, habe sich die relevante Futterfläche geändert. Den Antragsteller könne daher kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche (unionsrechtswidrige) Mess-Systeme verwende, und es liege ein Irrtum der Behörde vor. Die Behörde habe bei den Vor-Ort-Kontrollen vor dem Jahr 2010 die Futterfläche nach dem Almleitfaden beurteilt. Dieser sehe hinsichtlich der Überschirmung durch Bäume eine prozentuelle Feststellung in vier Kategorien vor. Nicht-Futterflächen seien pauschal geschätzt worden. Der Beschwerdeführer habe sich bei seiner Antragstellung an dieser Behördenpraxis orientiert. Ab dem Jahr 2010 sei der NLN-Faktor eingeführt worden, womit die Ermittlung der Nicht-Futterflächen in 10 %-Schritten und damit genauer erfolge. Eine 80%ige Almfutterfläche habe bis 2009 nur als 100%ige Almfutterfläche beantragt werden können. Die Behörde wende den neuen Maßstab aber auch auf die Jahre vor 2010 an. Den Beschwerdeführer treffe jedoch an der ungenauen Erhebung der Nicht-Futterflächen vor der Einführung des NLN-Faktors kein Verschulden, die Verhängung von Sanktionen sei rechtswidrig. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei für den Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen. Zudem treffe den Beschwerdeführer aufgrund der Aktivitäten des Almbewirtschafters kein Verschulden. Er habe alle notwendige Sorgfalt angewendet um eine korrekte Antragstellung zu erreichen, ein eigenes Verschulden liege daher nicht vor. Ein allfälliges Verschulden seines Vertreters könne nicht zu einer Bestrafung seinerseits durch die Anwendung von Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen. Zudem moniert der Beschwerdeführer, dass die verhängte Sanktion unangemessen hoch sei. Gemäß Art. 19 der VO (EG) 796/2004 bzw. Art 21 der VO (EG) 1122/2009 könne ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne. Der Beschwerdeführer habe von der Möglichkeit der rückwirkenden Richtigstellung des Flächenausmaßes erst im Dezember 2012 durch einen Artikel im "Bauernjournal Österreich" erfahren und binnen zwei Wochen einen Antrag auf Richtigstellung auch für das vorliegende Antragsjahr gestellt. Die Behörde habe ohne Begründung die beantragte Reduktion der Fläche unberücksichtigt gelassen.Gemäß Artikel 19, der VO (EG) 796 aus 2004, bzw. Artikel 21, der VO (EG) 1122 aus 2009, könne ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne. Der Beschwerdeführer habe von der Möglichkeit der rückwirkenden Richtigstellung des Flächenausmaßes erst im Dezember 2012 durch einen Artikel im "Bauernjournal Österreich" erfahren und binnen zwei Wochen einen Antrag auf Richtigstellung auch für das vorliegende Antragsjahr gestellt. Die Behörde habe ohne Begründung die beantragte Reduktion der Fläche unberücksichtigt gelassen. Schließlich beantragte der Beschwerdeführer, die Prüfberichte von Vor-Ort-Kontrollen und die antragsbezogenen Systemdaten des INVEKOS sowie die Schläge der Alm in aufbereiteter schriftlicher und bildlicher Form im Rahmen des Parteiengehörs zu übermitteln. Im Zusammenhang mit der Verjährung führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass nach Art. 73 Abs. 6 VO (EG) Nr. 796/2004 für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen zurückgezahlt werden müssen, eine Verjährungsfrist von vier Jahren gelte. Die Zahlung für das Antragsjahr 2009 sei bereits am 28.10.2009 zu 70 % erfolgt, der Abänderungsbescheid mit dem die Sanktion ausgesprochen wurde sei ihm erst nach dem 15.11.2013 zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die vier Jahre bereits abgelaufen, weshalb Kürzungen und Ausschlüsse nicht zu verhängen seien. Darüber hinaus gelte gemäß Art. 73 Abs. 5 der VO (EG) 796/2004 für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von vier Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Dies liege beim Beschwerdeführer vor und es bestehe für das Antragsjahr 2009 keine Rückzahlungsverpflichtung.Im Zusammenhang mit der Verjährung führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass nach Artikel 73, Absatz 6, VO (EG) Nr. 796 aus 2004, für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen zurückgezahlt werden müssen, eine Verjährungsfrist von vier Jahren gelte. Die Zahlung für das Antragsjahr 2009 sei bereits am 28.10.2009 zu 70 % erfolgt, der Abänderungsbescheid mit dem die Sanktion ausgesprochen wurde sei ihm erst nach dem 15.11.2013 zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die vier Jahre bereits abgelaufen, weshalb Kürzungen und Ausschlüsse nicht zu verhängen seien. Darüber hinaus gelte gemäß Artikel 73, Absatz 5, der VO (EG) 796 aus 2004, für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von vier Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Dies liege beim Beschwerdeführer vor und es bestehe für das Antragsjahr 2009 keine Rückzahlungsverpflichtung. Der Beschwerde wurden die Sachverhaltsdarstellungen der Bewirtschafter der beiden Almen, in welchen die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung seit dem Jahr 2000 erläutert wird, beigelegt und vom Beschwerdeführer zum Inhalt seiner Beschwerde erhoben. 11. Aus dem Inhalt der Beschwerde ergab sich u.a., dass der Beschwerdeführer der Meinung ist, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 22.10.2012 auf der Alm G für das Antragsjahr 2009 unrichtig sei. Deshalb wurde er mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2016 aufgefordert, unter genauer Bezugnahme auf die örtlichen Gegebenheiten der betroffenen Feldstücke bzw. Schläge und unter Berücksichtigung der ihm online im eAMA-GIS zugänglichen Daten sein Vorbringen dahingehend zu konkretisieren, warum und in welchem Umfang er die Feststellungen der belangten Behörde im Rahmen der stattgefundenen Vor-Ort-Kontrollen für unrichtig halte. Darüber hinaus wurde er von der Möglichkeit der Namhaftmachung von Beweismitteln und/oder Zeugen für den Fall einer mündlichen Verhandlung informiert. 12. Mit Schreiben vom 14.12.2016 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und führte aus, dass er die Alm G nur als Auftreiber genutzt habe und keinen direkten Einfluss auf die Aktivitäten auf der Alm hätte. Er habe lediglich Tiere aufgetrieben, die Stückzahl dem Obmann gemeldet und dieser habe die Meldung der Auftreiberliste geführt. Weiters beschreibt er seine Tätigkeiten als Almauftreiber auf den betroffenen Almen. Hinsichtlich der beantragten Futterfläche bzw. sonstiger Daten der Almen habe er keinen Einfluss bzw. keine Kenntnis über das tatsächliche grundbücherliche Flächenausmaß. Das bei der belangten Behörde beantrage Flächenausmaß sei in all den Jahren kein besonderes Thema gewesen. Nur am Rande habe er mitbekommen, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2012 die Almfutterfläche reduziert wurde, weil dies auch zu einer Neuberechnung seines Heimbetriebes geführt hätte. Flächendaten der Almen, Luftbilder oder sonstige Unterlagen zur Sachlage der Futterfläche habe er "aufgrund des Datenschutzes" und seiner Stellung als normaler Auftreiber keine. Im Zusammenhang mit der Futterfläche habe er immer auf die Angaben des Almobmannes vertraut. Abschließend führt er aus, dass es nicht sein könne, wenn ihm nunmehr aufgrund einer im Jahr 2012 stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle für das Jahr 2009 eine Rückforderung vorgeschrieben bzw. eine Sanktion verhängt werde, dies auch deshalb, weil er keinen Einfluss auf (aktuelle) Flächendaten habe nehmen könne. Der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes konkret dazu Stellung zu nehmen, inwiefern er der Ansicht sei, das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 22.10.2012 für das Antragsjahr 2009 unrichtig sei, kam der Beschwerdeführer nicht nach. 13. Im Verwaltungsakt befindet sich eine mit 10.06.2014 datierte "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" betreffend die vom Beschwerdeführer im Jahr 2009 als Auftreiber genutzte Alm G, in der ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen habe können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt habe.13. Im Verwaltungsakt befindet sich eine mit 10.06.2014 datierte "Erklärung des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, MOG" betreffend die vom Beschwerdeführer im Jahr 2009 als Auftreiber genutzte Alm G, in der ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen habe können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen 1. Feststellungen (Sachverhalt) Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Ergänzend wird festgestellt: Im Jahr 2009 war der Beschwerdeführer - neben der Bewirtschaftung seines Heimbetriebes - Auftreiber sowohl auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX (XXXX; im Folgenden Alm G) als auch auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX (XXXX; im Folgenden Alm K), für die von deren jeweiligen Bewirtschaftern (XXXX bzw. von der Agrargemeinschaft der Alm K; im Folgenden: Agrargemeinschaft Alm K) Mehrfachanträge-Flächen für das Antragsjahr 2009 gestellt wurden.Im Jahr 2009 war der Beschwerdeführer - neben der Bewirtschaftung seines Heimbetriebes - Auftreiber sowohl auf die Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 (römisch 40 ; im Folgenden Alm G) als auch auf die Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 (römisch 40 ; im Folgenden Alm K), für die von deren jeweiligen Bewirtschaftern (römisch 40 bzw. von der Agrargemeinschaft der Alm K; im Folgenden: Agrargemeinschaft Alm K) Mehrfachanträge-Flächen für das Antragsjahr 2009 gestellt wurden. Aus der jeweiligen Antragsbeilage Flächennutzung ergibt sich für die Alm G eine beantragte Almfutterfläche im Ausmaß von 686,39 ha und für die Alm K eine beantragte Almfutterfläche im Ausmaß von 669,53 ha. Für die Alm K wurde die beantragte Fläche mit rückwirkender Korrektur vom 06.06.2013 auf 376,86 ha korrigiert. Diese Fläche steht für das Jahr 2009 für das Gericht insofern als ermittelt fest. Für die Alm G steht aufgrund der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom Oktober 2012 eine Almfutterfläche von 556,10 ha als ermittelte Fläche fest. Ausgehend von einer anteiligen Zurechnung dieser ermittelten Almfutterflächen zum Beschwerdeführer anhand seines jeweiligen GVE-Anteils am Gesamt-GVE-Besatz der betreffenden Almen im Antragsjahr (ergibt für ihn eine anteilige ermittelte Almfutterfläche von 15,81
  3. ha)und unter Hinzurechnung der ermittelten (entspricht der beantragten) Fläche für den Heimbetrieb des Beschwerdeführers (von 20,15
  4. ha)steht für ihn im Antragsjahr eine ermittelte Fläche von 35,96 ha fest. Diese Fläche wurde auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt. Ausgehend vom Minimum zwischen beantragter Fläche und beantragten Zahlungsansprüchen (= 36,49
  5. ha)ergibt sich daraus für den Beschwerdeführer eine Differenzfläche von 0,53 ha. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem Verwaltungsakt und dem Antrags- sowie dem Beschwerdevorbringen und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten (insbesondere beantragte Flächen sowie die der Zurechnung der Almflächen zugrundeliegenden GVE-Anteile der Auftreiber). Im Beschwerdeverfahren wurde der Sache nach ausschließlich die Richtigkeit der für die Almen, auf die der Beschwerdeführer aufgetrieben hat, ermittelten Flächen aufgeworfen. Soweit es die Alm K betrifft, ist die Behörde von der nach Antragskorrektur beantragten Fläche ausgegangen, weshalb diese als unbestritten angesehen wird. Soweit die für die Alm G ermittelte Fläche betroffen ist, wurde diese im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt. Die Unrichtigkeit der Ergebnisse der von der belangten Behörde auf der Alm G vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle vom 22.10.2012 wurde weder vom Almbewirtschafter dieser Alm, dem diese Ergebnisse als Vertreter der Auftreiber im Rahmen des behördlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurden, noch im Stadium des Beschwerdeverfahrens vom Beschwerdeführer selbst - auch nicht nach konkreter Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht - substantiiert bestritten oder durch geeignete Unterlagen in Zweifel gezogen. Es wird deshalb davon ausgegangen, dass das Ergebnis der Kontrolle zutreffend ist. 3. Rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1. Zuständigkeit und Zulässigkeit Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig (Art. 130 Abs. 1 Z 1, Art. 131 Abs. 2 B-VG, § 6 MOG 2007, § 1 AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (§ 6 BVwGG).Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins,, Artikel 131, Absatz 2, B-VG, Paragraph 6, MOG 2007, Paragraph eins, AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (Paragraph 6, BVwGG). 3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen des materiellen Rechts 3.2.1. Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:3.2.1. Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge

(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind. ... Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
  1. a)Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
  2. a)Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;
  3. b)Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung ..., erhalten haben. ... Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck ‚beihilfefähige Hektarfläche' a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, ... Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält. ... Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." 3.2.
  1. Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lautet auszugsweise:3.2.
  2. Die Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796 aus 2004,), lautet auszugsweise: "Artikel 11 Einreichung des Sammelantrags
(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. ...
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens
  1. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens
  2. Juni festsetzen. ... Artikel 22 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. ... Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand. ... Artikel 51 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
  1. Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß den Artikeln 93 bzw. 99 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 bis 5 dieser Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
  2. Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß den Artikeln 93 bzw. 99 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 bis 5 dieser Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. ... Artikel 68 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
  3. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
  4. Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
  5. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
  6. Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation. ... Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
(2)und
(3)...
(4)Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. ..." 3.2.3. § 8i Abs. 1 MOG 2007 lautet:3.2.3. Paragraph 8 i, Absatz eins, MOG 2007 lautet: "Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen § 8i
(1)Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 [...] finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."Paragraph 8 i,
(1)Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, [...] finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können." 3.2.
  1. Art. 3 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom
  2. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: VO (EG) 2988/95) lautet:3.2.
  3. Artikel 3, der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom
  4. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: VO (EG) 2988/95) lautet: "Artikel 3
(1)Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz
  1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist." Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2012/17/082 vom 7.3.2013 ausgesprochen hat, gilt die VO (EG) 2988/95 generell für "Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht" und ist auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung anwendbar. 3.
  2. Daraus folgt für die Beschwerde: 3.3.
  3. Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs. C-304/00, Strawson, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat (zB VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216) ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.3.3.
  4. Es ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, der VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs. C-304/00, Strawson, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat (zB VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216) ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern. Während die für die Alm K beantragte rückwirkende Flächenkorrektur von der belangten Behörde zu Recht berücksichtigt wurde, konnte die am 20.12.2012 vom Bewirtschafter der Alm G beantragte rückwirkende Flächenkorrektur wegen einer bereits stattgefundenen Verwaltungskontrolle (Sachverhaltsdarstellung) und der bereits vor der Antragskorrektur erfolgten Vor-Ort-Kontrolle (vom Oktober 2012) nicht mehr berücksichtigt werden: Dies folgt aus Art. 22 Abs. 1 (UAbs 2) der Verordnung (EG) 796/2004, wonach ein von "Unregelmäßigkeiten betroffene[r]" Teil des Beihilfeantrags nicht mehr zurückgenommen werden kann, wenn "die zuständige Behörde den Betriebsinhaber ... bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet [hat], eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und ... bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt [werden]". Wenn sich die Beschwerde auf frühere Futterflächenfeststellungen für die Alm K beruft, so geht dieses Vorbringen insbesondere deshalb ins Leere, da im angefochtenen Bescheid für die Alm K angenommene Fläche der (nach Korrektur) hiefür beantragten Fläche entspricht und die dem Bescheid zugrunde liegende Flächendifferenz somit nicht auf Vor-Ort-Kontrollen auf der Alm K, sondern auf die Vor-Ort-Kontrolle vom 22.10.2012 auf der Alm G zurückzuführen ist. Deren Ergebnis wurde aber - wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt - nicht substantiiert bestritten. Im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG muss ein Betriebsinhaber ausreichend konkret darlegen, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen (vgl. zB VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0236, mwN). Ohne konkrete Anhaltspunkte im Vorbringen des Rechtsmittelwerbers ist die Rechtsmittelbehörde nämlich nicht gehalten, das Ergebnis der prima facie fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen (VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628). Damit steht auch (unter Zusammenrechnung der insofern auf den Beschwerdeführer anteilig entfallenden ermittelten Almfutterfläche der antragsgemäß zugrunde gelegten Flächen des Heimbetriebs und der anteiligen Fläche der K Alm) die Summe der ermittelten Fläche fest. Da sich eine Differenz zu der aufgrund des früheren Bescheides ausbezahlten Beihilfe ergab, erfolgte die Rückforderung zu Recht.Wenn sich die Beschwerde auf frühere Futterflächenfeststellungen für die Alm K beruft, so geht dieses Vorbringen insbesondere deshalb ins Leere, da im angefochtenen Bescheid für die Alm K angenommene Fläche der (nach Korrektur) hiefür beantragten Fläche entspricht und die dem Bescheid zugrunde liegende Flächendifferenz somit nicht auf Vor-Ort-Kontrollen auf der Alm K, sondern auf die Vor-Ort-Kontrolle vom 22.10.2012 auf der Alm G zurückzuführen ist. Deren Ergebnis wurde aber - wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt - nicht substantiiert bestritten. Im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG muss ein Betriebsinhaber ausreichend konkret darlegen, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen vergleiche zB VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0236, mwN). Ohne konkrete Anhaltspunkte im Vorbringen des Rechtsmittelwerbers ist die Rechtsmittelbehörde nämlich nicht gehalten, das Ergebnis der prima facie fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen (VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628). Damit steht auch (unter Zusammenrechnung der insofern auf den Beschwerdeführer anteilig entfallenden ermittelten Almfutterfläche der antragsgemäß zugrunde gelegten Flächen des Heimbetriebs und der anteiligen Fläche der K Alm) die Summe der ermittelten Fläche fest. Da sich eine Differenz zu der aufgrund des früheren Bescheides ausbezahlten Beihilfe ergab, erfolgte die Rückforderung zu Recht. Die Behörde war daher nach Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (grundlegend VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164; VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111).Die Behörde war daher nach Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (grundlegend VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164; VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111). Der Beschwerdeführer hat daher den ihm zu Unrecht gewährten Beihilfebetrag jedenfalls zurückzuerstatten. Daran ändert auch nichts, dass die fehlerhaften Flächenangaben nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern vom Almbewirtschafter der Alm G in dessen Mehrfachantrag-Flächen gemacht wurden. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde samt Judikaturnachweis selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Seine Handlungen sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224). Aus diesem Grund muss dem Beschwerdeführer insoweit auch das dem Almbewirtschafter im Rahmen des (die Alm betreffenden) Verwaltungsverfahrens als Vertreter zugänglich gemachte Wissen um die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle, um die im GIS vom Almbewirtschafter zwecks Antragstellung vorgenommene Flächendigitalisierung und um die darin ersichtlichen Digitalisierungsergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle zugerechnet werden. 3.3.
  5. Soweit der Beschwerdeführer damit argumentiert, es ergebe sich ein Irrtum der Behörde aus der Berechnung von Landschaftselementen, ist Folgendes auszuführen: Nach Art. 30 Abs. 2 VO (EG) 796/2004 können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass bestimmte Landschaftsmerkmale, die traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, auf die Nutzfläche angerechnet werden. Dabei dürfen diese aber eine von dem Mitgliedstaat zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigen. Die Verordnung bedenkt hier insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern. Darüber hinaus sind nach Art. 30 Abs. 3 Landschaftsmerkmale, die in bestimmten, dem Umwelt- und Landschaftsschutz dienenden EU-Verordnungen genannt sind oder Bestandteil des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.Nach Artikel 30, Absatz 2, VO (EG) 796 aus 2004, können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass bestimmte Landschaftsmerkmale, die traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, auf die Nutzfläche angerechnet werden. Dabei dürfen diese aber eine von dem Mitgliedstaat zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigen. Die Verordnung bedenkt hier insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern. Darüber hinaus sind nach Artikel 30, Absatz 3, Landschaftsmerkmale, die in bestimmten, dem Umwelt- und Landschaftsschutz dienenden EU-Verordnungen genannt sind oder Bestandteil des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle. Diese Bestimmungen schließen Landschaftselemente auf Almen nicht aus. Dabei ist aber zu bedenken, dass das auf den gegenständlichen Fall anwendbare unionsrechtliche Regelwerk für die Besonderheiten der Almen auch keine Vorkehrungen trifft. Art. 8 dieser Verordnung legt allgemein fest, dass mit Bäumen bestandene Flächen nur insoweit beantragt werden können, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Die Arbeitsunterlage der Kommission vom 09.03.2005, AGRI/60363/2005, legt diese Bestimmung dahingehend aus, dass eine Baumdichte von 50 Bäumen/ha eine Anerkennung als Futterfläche in der Regel ausschließt. Ausnahmen sind danach von den Mitgliedstaaten im Vorhinein festzulegen. Die Gewährung einer Beihilfe ist in Österreich auch für baumbestandene Flächen auf Almen dadurch möglich, dass die gesamte als Futterfläche prinzipiell taugliche Almfläche beihilfefähig ist, davon jedoch in gröberen Schritten die möglichst präzise abgeschätzte nicht futterfähige Fläche pauschal abgezogen wird ("Pro-Rata-System") Die tatsächliche Futterfläche auf Almen wird so mit vertretbarem Aufwand bestimmt. Die Zulässigkeit dieses Systems wurde in Arbeitsdokumenten der EU-Kommission und in der neuen EU-Gesetzgebung (Art. 10 und Erwägungsgrund 13 der VO [EU] 640/2014) bestätigt.Diese Bestimmungen schließen Landschaftselemente auf Almen nicht aus. Dabei ist aber zu bedenken, dass das auf den gegenständlichen Fall anwendbare unionsrechtliche Regelwerk für die Besonderheiten der Almen auch keine Vorkehrungen trifft. Artikel 8, dieser Verordnung legt allgemein fest, dass mit Bäumen bestandene Flächen nur insoweit beantragt werden können, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Die Arbeitsunterlage der Kommission vom 09.03.2005, AGRI/60363/2005, legt diese Bestimmung dahingehend aus, dass eine Baumdichte von 50 Bäumen/ha eine Anerkennung als Futterfläche in der Regel ausschließt. Ausnahmen sind danach von den Mitgliedstaaten im Vorhinein festzulegen. Die Gewährung einer Beihilfe ist in Österreich auch für baumbestandene Flächen auf Almen dadurch möglich, dass die gesamte als Futterfläche prinzipiell taugliche Almfläche beihilfefähig ist, davon jedoch in gröberen Schritten die möglichst präzise abgeschätzte nicht futterfähige Fläche pauschal abgezogen wird ("Pro-Rata-System") Die tatsächliche Futterfläche auf Almen wird so mit vertretbarem Aufwand bestimmt. Die Zulässigkeit dieses Systems wurde in Arbeitsdokumenten der EU-Kommission und in der neuen EU-Gesetzgebung (Artikel 10 und Erwägungsgrund 13 der VO [EU] 640 aus 2014,) bestätigt. Da der Beschwerdeführer allerdings nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, ist die Vorgangsweise der Behörde auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des Begehrens auf gegenseitige Verrechnung von Über- und Untererklärungen beruft sich der Beschwerdeführer auf Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122/
  6. Diese Verordnung ist im vorliegenden Fall aber nicht anzuwenden. Es gilt vielmehr Art. 50 Abs. 1 VO (EG) 796/2004, wonach nur die angemeldete Fläche berücksichtigt werden darf; im Übrigen wurde auch in diesem Punkt nicht konkret vorgebracht, welche Untererklärungen die Behörde zu verrechnen unterlassen habe.Hinsichtlich des Begehrens auf gegenseitige Verrechnung von Über- und Untererklärungen beruft sich der Beschwerdeführer auf Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122 aus 2009,. Diese Verordnung ist im vorliegenden Fall aber nicht anzuwenden. Es gilt vielmehr Artikel 50, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004,, wonach nur die angemeldete Fläche berücksichtigt werden darf; im Übrigen wurde auch in diesem Punkt nicht konkret vorgebracht, welche Untererklärungen die Behörde zu verrechnen unterlassen habe. 3.3.
  7. Mit der im angefochtenem Abänderungsbescheid errechneten Flächenabweichung von 0,53 ha wurde (bezogen auf die auf den Beschwerdeführer insgesamt entfallende beantrage Fläche) eine Differenzfläche von unter 3 % festgestellt, womit keine Grundlage für eine Sanktion (Kürzung) gegeben war, weshalb dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, schon deshalb nicht zu folgen ist. Sämtliche diesbezüglich vorgebrachten Argumente - insbesondere auch der Einwand, dass dem Beschwerdeführer an der überhöhten Beantragung kein Verschulden treffe (ebenso wie die mit 10.06.2014 datierte "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG") - gehen daher ins Leere.3.3.
  8. Mit der im angefochtenem Abänderungsbescheid errechneten Flächenabweichung von 0,53 ha wurde (bezogen auf die auf den Beschwerdeführer insgesamt entfallende beantrage Fläche) eine Differenzfläche von unter 3 % festgestellt, womit keine Grundlage für eine Sanktion (Kürzung) gegeben war, weshalb dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, schon deshalb nicht zu folgen ist. Sämtliche diesbezüglich vorgebrachten Argumente - insbesondere auch der Einwand, dass dem Beschwerdeführer an der überhöhten Beantragung kein Verschulden treffe (ebenso wie die mit 10.06.2014 datierte "Erklärung des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, MOG") - gehen daher ins Leere. 3.3.
  9. Die Beschwerdebehauptung, es liege ein Irrtum der Behörde durch Änderung von Mess-System bzw. Messgenauigkeit vor, weil es ab dem Mehrfach-Antrag-Flächen 2011 zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30 %-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10 %-Schritten gekommen sei, trifft nicht zu. Es trifft auch nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Mess-Systems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert habe: Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die belangte Behörde im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die belangte Behörde im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen vergleiche Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche"). Im Jahr 2010 stellte die belangte Behörde über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten LN-Faktors (= die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Mess-Systems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die (nicht substantiiert bestrittenen) Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort. 3.3.
  10. Zum Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den offensichtlichen Irrtum anerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zulassen, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer es gänzlich unterlassen hat, darzulegen, worin der offensichtliche Irrtum gelegen sein soll. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Art. 19 VO (EG) 796/2004 nicht greift (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; 26.03.2010, 2009/17/0069).3.3.
  11. Zum Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den offensichtlichen Irrtum anerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zulassen, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer es gänzlich unterlassen hat, darzulegen, worin der offensichtliche Irrtum gelegen sein soll. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Artikel 19, VO (EG) 796 aus 2004, nicht greift vergleiche VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; 26.03.2010, 2009/17/0069). 3.3.
  12. Zu klären bleibt die Frage, ob aus dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstand, dass ihm bereits am 28.10.2009 ein Vorschuss von 70% auf die Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2009 ausbezahlt wurde, ihm der angefochtene Bescheid aber erst am 15.11.2013, also mehr als vier Jahre nach der genannten Auszahlung zugestellt wurde, die Verjährung der Rückforderung abgeleitet werden kann. Die VO (EG) Nr. 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 7 spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind (Abs. 5). Diese Bestimmung ist auf Vorschüsse nicht anzuwenden (Abs. 7). Für Beiträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen zurückgezahlt werden müssen, gilt gemäß Art. 73 Abs. 6 VO (EG) 796/2004 und Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 2988/95 eine Verjährungsfrist von 4 Jahren.Die VO (EG) Nr. 796 aus 2004, enthält in Artikel 73, Absatz 5,, Absatz 6 und Absatz 7, spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind (Absatz 5,). Diese Bestimmung ist auf Vorschüsse nicht anzuwenden (Absatz 7,). Für Beiträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen zurückgezahlt werden müssen, gilt gemäß Artikel 73, Absatz 6, VO (EG) 796 aus 2004, und Artikel 3, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 2988/95 eine Verjährungsfrist von 4 Jahren. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet auch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG) Nr. 2988/95 Anwendung. Gemäß dieser Bestimmung beginnt die vierjährige Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrflächenantrags zu laufen (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, C-278/02, Handlbauer). Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen (vgl. VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198).Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet auch Artikel 3, Absatz eins, der "horizontalen" VO (EG) Nr. 2988/95 Anwendung. Gemäß dieser Bestimmung beginnt die vierjährige Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrflächenantrags zu laufen (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, C-278/02, Handlbauer). Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen vergleiche VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198). Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass keine Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung eingetreten ist, da die gegenständliche Beihilfe erst mit 30.12.2009 gewährt wurde, und die Tatsache, dass bereits im Oktober 2009 ein Vorschuss gewährt wurde, zufolge Art 73 Abs. 7 VO (EG) Nr. 796/2004 unberücksichtigt zu bleiben hat.Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass keine Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung eingetreten ist, da die gegenständliche Beihilfe erst mit 30.12.2009 gewährt wurde, und die Tatsache, dass bereits im Oktober 2009 ein Vorschuss gewährt wurde, zufolge Artikel 73, Absatz 7, VO (EG) Nr. 796 aus 2004, unberücksichtigt zu bleiben hat. Es ist auch keine Verjährung der von der Kürzung betroffenen Zahlungspflicht eingetreten, da diese Verjährungsfrist durch die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle am 22.10.2012 jedenfalls unterbrochen wurde. 3.3.
  13. Zum Beweisantrag, es mögen dem Antragsteller sämtliche Prüfberichte von Vor-Ort-Kontrollen sowie antragsbezogene Systemdaten des INVEKOS zur Stellungnahme übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt (bzw. bezüglich der Almflächen: dem Almobmann bzw. - bewirtschafter als Vertreter der Auftreiber) online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 10 INVEKOS-GIS-Verordnung).3.3.
  14. Zum Beweisantrag, es mögen dem Antragsteller sämtliche Prüfberichte von Vor-Ort-Kontrollen sowie antragsbezogene Systemdaten des INVEKOS zur Stellungnahme übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt (bzw. bezüglich der Almflächen: dem Almobmann bzw. - bewirtschafter als Vertreter der Auftreiber) online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (Paragraph 10, INVEKOS-GIS-Verordnung). 3.3.
  15. Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216). Konkret zur einheitlichen Betriebsprämie führte der Verwaltungsgerichtshof aus, es bestehe weder eine unionsrechtliche, noch eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage für die gesonderte Festsetzung der Referenzfläche mittels Feststellungsbescheids (VwGH 10.10.2016, Ra 2014/17/0014). Die Entscheidung der belangten Behörde erfolgte somit zu Recht. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruches der belangten Behörde, der Beschwerde aufschiebende Wirkung abzuerkennen, zumal diese im vorliegenden Bereich in Vollzug des Unionsrechts grundsätzlich zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung verpflichtet ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 Rz 67 f) und ein schwerer irreversibler Schaden des Beschwerdeführers durch die Durchsetzbarkeit der Rückzahlungspflicht während der Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht behauptet wurde oder sonstwie hervorgekommen ist.Die Entscheidung der belangten Behörde erfolgte somit zu Recht. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruches der belangten Behörde, der Beschwerde aufschiebende Wirkung abzuerkennen, zumal diese im vorliegenden Bereich in Vollzug des Unionsrechts grundsätzlich zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung verpflichtet ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64, Rz 67 f) und ein schwerer irreversibler Schaden des Beschwerdeführers durch die Durchsetzbarkeit der Rückzahlungspflicht während der Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht behauptet wurde oder sonstwie hervorgekommen ist. 3.
  16. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einen Sachverhalt zugrunde legen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang ist (der Sachverhalt, soweit relevant, also unstrittig ist) und das Vorbringen im Übrigen (zum Verschulden) nicht relevant ist. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur geltenden Fassung des § 24 VwGVG (BGBl. I 24/2017) ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR
  17. GP, 5).Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einen Sachverhalt zugrunde legen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang ist (der Sachverhalt, soweit relevant, also unstrittig ist) und das Vorbringen im Übrigen (zum Verschulden) nicht relevant ist. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur geltenden Fassung des Paragraph 24, VwGVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,) ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR
  18. GP, 5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegend zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zu vergleichbaren Konstellationen, insbesondere im Zusammenhang mit Rückforderungsverpflichtungen im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle sei auf die unter 3.3. genannte Rechtsprechung des VwGH verwiesen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegend zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zu vergleichbaren Konstellationen, insbesondere im Zusammenhang mit Rückforderungsverpflichtungen im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle sei auf die unter 3.3. genannte Rechtsprechung des VwGH verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W230.2116119.1.00

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