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{'item': 'G305 2135392-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2017 GeschäftszahlG305 2135392-1 SpruchG305 2135392-1/28Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS, als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom XXXX, Zl. XXXX, S XXXX, gerichtete Beschwerde der Firma XXXX, XXXX, vertreten durch XXXX, Angestellter und Prokurist der XXXX, vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung b e s c h l o s s e n:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS, als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , S römisch 40 , gerichtete Beschwerde der Firma römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , Angestellter und Prokurist der römisch 40 , vom römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung b e s c h l o s s e n: A) Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF. in Verbindung mit § 38 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF. bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, XXXX, im Verfahren zu Zl. XXXX ausgesetzt.Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 17, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF. in Verbindung mit Paragraph 38, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, idgF. bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, römisch 40 , im Verfahren zu Zl. römisch 40 ausgesetzt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, S XXXX, stellte die XXXX Gebietskrankenkasse fest, dass die XXXX, XXXX, (im Folgenden: Dienstgeberin) verpflichtet sei für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX aufgrund der Bestimmungen der §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 ASVG nachträglich allgemeine Beiträge in der Höhe von EUR XXXX sowie gemäß § 59 ASVG aliquote Nachtragszinsen von EUR XXXX zu bezahlen.1.
  3. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , S römisch 40 , stellte die römisch 40 Gebietskrankenkasse fest, dass die römisch 40 , römisch 40 , (im Folgenden: Dienstgeberin) verpflichtet sei für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 aufgrund der Bestimmungen der Paragraphen 44, Absatz eins, 49, Absatz eins, ASVG nachträglich allgemeine Beiträge in der Höhe von EUR römisch 40 sowie gemäß Paragraph 59, ASVG aliquote Nachtragszinsen von EUR römisch 40 zu bezahlen. 1.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob die BF die zum XXXX datierte Beschwerde, die sie innerhalb offener Frist bei der belangten Behörde einbrachte.1.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob die BF die zum römisch 40 datierte Beschwerde, die sie innerhalb offener Frist bei der belangten Behörde einbrachte. 1.
  6. Am XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde der BF und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde hier die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung vorgelegt.1.
  7. Am römisch 40 legte die belangte Behörde die Beschwerde der BF und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde hier die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung vorgelegt.
  8. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: 2.
  9. Gegenständlich ist seit dem Kalenderjahr XXXX das Hauptverfahren zur Zahl XXXX hinsichtlich der nachträglichen Zahlung allgemeiner Beiträge und Nachtragszinsen - denselben Sachverhalt betreffend - anhängig.2.
  10. Gegenständlich ist seit dem Kalenderjahr römisch 40 das Hauptverfahren zur Zahl römisch 40 hinsichtlich der nachträglichen Zahlung allgemeiner Beiträge und Nachtragszinsen - denselben Sachverhalt betreffend - anhängig. 2.
  11. Bei der Dienstgeberin handelt es sich um eine Tochtergesellschaft der XXXX. Die XXXX Gebietskrankenkasse hat gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG mit Beitragsbescheid vom XXXX, Zl. XXXX, festgestellt, dass die Dienstgeberin verpflichtet sei, für die in der Bescheidbeilage namentlich angeführten Dienstnehmer und Zeiträume allgemeine Beiträge in Höhe von EUR XXXX sowie einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR XXXX zu entrichten.2.
  12. Bei der Dienstgeberin handelt es sich um eine Tochtergesellschaft der römisch 40 . Die römisch 40 Gebietskrankenkasse hat gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG mit Beitragsbescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , festgestellt, dass die Dienstgeberin verpflichtet sei, für die in der Bescheidbeilage namentlich angeführten Dienstnehmer und Zeiträume allgemeine Beiträge in Höhe von EUR römisch 40 sowie einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR römisch 40 zu entrichten. 2.
  13. Die gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse erhobene Beschwerde vom XXXX ist Gegenstand des beim Bundesverwaltungsgericht, XXXX, anhängigen Verfahrens zur Zahl XXXX.2.
  14. Die gegen den Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse erhobene Beschwerde vom römisch 40 ist Gegenstand des beim Bundesverwaltungsgericht, römisch 40 , anhängigen Verfahrens zur Zahl römisch 40 . II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das Beschwerdeverfahren der beschwerdeführenden Partei, die Nachentrichtung der für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX allgemeinen Beiträge gem. §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 ASVG in der Höhe von EUR XXXX sowie der gemäß § 59 ASVG aliquoten Nachtragszinsen von EUR XXXX betreffend, ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht, XXXX, Zl. XXXX, anhängig und noch nicht abgeschlossen.Das Beschwerdeverfahren der beschwerdeführenden Partei, die Nachentrichtung der für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 allgemeinen Beiträge gem. Paragraphen 44, Absatz eins, 49, Absatz eins, ASVG in der Höhe von EUR römisch 40 sowie der gemäß Paragraph 59, ASVG aliquoten Nachtragszinsen von EUR römisch 40 betreffend, ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht, römisch 40 , Zl. römisch 40 , anhängig und noch nicht abgeschlossen. Zu Spruchteil A): Aussetzung des Beschwerdeverfahrens: 3.
  15. Wie sich aus § 17 und § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG schlüssig ergibt, kann das Bundesverwaltungsgericht ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage gemäß § 38 AVG mit Beschluss aussetzen, wenn vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, und eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt.3.
  16. Wie sich aus Paragraph 17 und Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG schlüssig ergibt, kann das Bundesverwaltungsgericht ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG mit Beschluss aussetzen, wenn vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, und eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt. Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen.Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. 3.
  17. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zur Feststellung der Pflicht zur Nachzahlung lohnabhängiger Abgaben stellt das Vorliegen eines beitragspflichtigen geldwerten Vorteiles aus dem Dienstverhältnis in Form von zinsbegünstigten Kreditverträgen eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar, welche bereits als Hauptfrage den Gegenstand eines anhängigen Beschwerdeverfahrens beim Bundesverwaltungsgerichts, XXXX, somit dem dafür zuständigen Gericht, bildet. Darüber hinaus sind weitere gleichgelagerte Beschwerdeverfahren anhängig, die wegen der Klärung derselben Vorfrage ausgesetzt wurden.3.
  18. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zur Feststellung der Pflicht zur Nachzahlung lohnabhängiger Abgaben stellt das Vorliegen eines beitragspflichtigen geldwerten Vorteiles aus dem Dienstverhältnis in Form von zinsbegünstigten Kreditverträgen eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG dar, welche bereits als Hauptfrage den Gegenstand eines anhängigen Beschwerdeverfahrens beim Bundesverwaltungsgerichts, römisch 40 , somit dem dafür zuständigen Gericht, bildet. Darüber hinaus sind weitere gleichgelagerte Beschwerdeverfahren anhängig, die wegen der Klärung derselben Vorfrage ausgesetzt wurden. 3.
  19. Da die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens somit gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren spruchgemäß ausgesetzt.3.
  20. Da die Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG zur Aussetzung des Verfahrens somit gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren spruchgemäß ausgesetzt. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G305.2135392.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.