RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2017 GeschäftszahlG305 2137032-1 SpruchG305 2137032-1/18Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS, als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Steiermärkische Gebietskrankenkasse vom XXXX, berichtigt durch den Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, gerichtete Beschwerde der Firma OXXXX, vertreten durch XXXX, Angestellter und Prokurist der OXXXX, vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung b e s c h l o s s e n:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS, als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Steiermärkische Gebietskrankenkasse vom römisch 40 , berichtigt durch den Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , gerichtete Beschwerde der Firma OXXXX, vertreten durch römisch 40 , Angestellter und Prokurist der OXXXX, vom römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung b e s c h l o s s e n: A) Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF. in Verbindung mit § 38 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF. bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, Außenstelle Linz, im Verfahren zuDas gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 17, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF. in Verbindung mit Paragraph 38, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, idgF. bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, Außenstelle Linz, im Verfahren zu Zl. L501 2135173-1 ausgesetzt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Verfahrensgang: 1.
- Mit Bescheid vom XXXX, berichtigt durch den Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, stellte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse fest, dass die OXXXX, (im Folgenden: Dienstgeberin) wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsberechnung vom XXXX und im dazugehörigen Prüfbericht vom XXXX zu Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR XXXXnachzuentrichten.1.
- Mit Bescheid vom römisch 40 , berichtigt durch den Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , stellte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse fest, dass die OXXXX, (im Folgenden: Dienstgeberin) wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsberechnung vom römisch 40 und im dazugehörigen Prüfbericht vom römisch 40 zu Dienstgeberkontonummer römisch 40 angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR XXXXnachzuentrichten. 1.
- Gegen diesen Bescheid erhob die BF die zum XXXX datierte Beschwerde, die sie innerhalb offener Frist bei der belangten Behörde einbrachte.1.
- Gegen diesen Bescheid erhob die BF die zum römisch 40 datierte Beschwerde, die sie innerhalb offener Frist bei der belangten Behörde einbrachte. 1.
- Am XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde der BF und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde hier die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung vorgelegt.1.
- Am römisch 40 legte die belangte Behörde die Beschwerde der BF und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde hier die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung vorgelegt.
- Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: 2.
- Gegenständlich ist seit dem Kalenderjahr 2016 das Hauptverfahren zur Zahl XXXX hinsichtlich der nachträglichen Zahlung allgemeiner Beiträge und Nachtragszinsen - denselben Sachverhalt betreffend - anhängig.2.
- Gegenständlich ist seit dem Kalenderjahr 2016 das Hauptverfahren zur Zahl römisch 40 hinsichtlich der nachträglichen Zahlung allgemeiner Beiträge und Nachtragszinsen - denselben Sachverhalt betreffend - anhängig. 2.
- Bei der DXXXX, handelt es sich um eine Tochtergesellschaft der Dienstgeberin. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse hat gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG mit Beitragsbescheid vom XXXX, Zl. XXXX, festgestellt, dass die DXXXX als Dienstgeberin verpflichtet sei, für die in der Bescheidbeilage namentlich angeführten Dienstnehmer und Zeiträume allgemeine Beiträge in Höhe von EUR XXXX sowie einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR XXXX zu entrichten.2.
- Bei der DXXXX, handelt es sich um eine Tochtergesellschaft der Dienstgeberin. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse hat gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG mit Beitragsbescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , festgestellt, dass die DXXXX als Dienstgeberin verpflichtet sei, für die in der Bescheidbeilage namentlich angeführten Dienstnehmer und Zeiträume allgemeine Beiträge in Höhe von EUR römisch 40 sowie einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR römisch 40 zu entrichten. 2.
- Die gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse erhobene Beschwerde vom XXXX ist Gegenstand des beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, anhängigen Verfahrens zur Zahl XXXX.2.
- Die gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse erhobene Beschwerde vom römisch 40 ist Gegenstand des beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, anhängigen Verfahrens zur Zahl römisch 40 . II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Das Beschwerdeverfahren der beschwerdeführenden Partei, die Nachentrichtung der in der Beitragsabrechnung vom XXXX und im dazugehörigen Prüfbericht vom XXXX zu Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen betreffend, ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, Zl. XXXX, anhängig und noch nicht abgeschlossen.
- Das Beschwerdeverfahren der beschwerdeführenden Partei, die Nachentrichtung der in der Beitragsabrechnung vom römisch 40 und im dazugehörigen Prüfbericht vom römisch 40 zu Dienstgeberkontonummer römisch 40 angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen betreffend, ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, Zl. römisch 40 , anhängig und noch nicht abgeschlossen. Zu Spruchteil A): Aussetzung des Beschwerdeverfahrens: 3.
- Wie sich aus § 17 und § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG schlüssig ergibt, kann das Bundesverwaltungsgericht ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage gemäß § 38 AVG mit Beschluss aussetzen, wenn vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, und eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt.3.
- Wie sich aus Paragraph 17 und Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG schlüssig ergibt, kann das Bundesverwaltungsgericht ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG mit Beschluss aussetzen, wenn vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, und eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt. Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen.Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. 3.
- Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zur Feststellung der Pflicht zur Nachzahlung lohnabhängiger Abgaben stellt das Vorliegen eines beitragspflichtigen geldwerten Vorteiles aus dem Dienstverhältnis in Form von zinsbegünstigten Kreditverträgen eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar, welche bereits als Hauptfrage den Gegenstand eines anhängigen Beschwerdeverfahrens beim Bundesverwaltungsgerichts, Außenstelle Linz, somit dem dafür zuständigen Gericht, bildet. Darüber hinaus sind weitere gleichgelagerte Beschwerdeverfahren anhängig, die wegen der Klärung derselben Vorfrage ausgesetzt wurden.3.
- Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zur Feststellung der Pflicht zur Nachzahlung lohnabhängiger Abgaben stellt das Vorliegen eines beitragspflichtigen geldwerten Vorteiles aus dem Dienstverhältnis in Form von zinsbegünstigten Kreditverträgen eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG dar, welche bereits als Hauptfrage den Gegenstand eines anhängigen Beschwerdeverfahrens beim Bundesverwaltungsgerichts, Außenstelle Linz, somit dem dafür zuständigen Gericht, bildet. Darüber hinaus sind weitere gleichgelagerte Beschwerdeverfahren anhängig, die wegen der Klärung derselben Vorfrage ausgesetzt wurden. 3.
- Da die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens somit gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren spruchgemäß ausgesetzt.3.
- Da die Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG zur Aussetzung des Verfahrens somit gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren spruchgemäß ausgesetzt. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G305.2137032.1.00