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{'item': 'G308 2126676-1'}

Obsah (16)Art. 133§ 44§ 56Art. 130§ 6§ 58§ 14§ 15§ 17§ 28§ 46Artikel 65Artikel 1Art. 11§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2017 GeschäftszahlG308 2126676-1 SpruchG308 2126676 -1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika Pe

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 27.01.2016 wurde der Antrag vom 19.12.2015 von XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), XXXX, XXXX auf Arbeitslosengeld

§ 44Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1997 idgF mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle infolge Fehlens eines Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthaltsortes zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass der BF im Zuge der Antragstellung am 31.12.2015 niederschriftlich bekannt gegeben habe, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich habe und gelegentlich in sein Heimatland zurückkehre. Seine Familie lebe laut seiner niederschriftlichen Angaben nach wie vor in Slowenien.römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), römisch 40 , römisch 40 auf Arbeitslosengeld

Paragraph 44, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1997, idgF mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle infolge Fehlens eines Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthaltsortes zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass der BF im Zuge der Antragstellung am 31.12.2015 niederschriftlich bekannt gegeben habe, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich habe und gelegentlich in sein Heimatland zurückkehre. Seine Familie lebe laut seiner niederschriftlichen Angaben nach wie vor in Slowenien. Da er bereits im Oktober 2014, im Februar 2015 und im Mai 2015 Anträge auf Arbeitslosengeld gestellt hatte, die abgewiesen wurden, wurde er am 21.01.2016 nochmals niederschriftlich nach Wohnsituation und dem Pendelverhalten befragt. Dabei gab er an, dass er in Österreich eine 68 m² große Wohnung mit fünf weiteren Personen bewohnt. Zudem gab an, dass er seit 17.03.2015 in Slowenien wieder einen Nebenwohnsitz habe. In Österreich sei er immer noch in der Wohnung in XXXX gemeldet und seine Familie lebe nach wie vor nicht in Österreich. Bei der Wohnung in XXXX handelt es sich, auch wenn er formal den Hauptwohnsitz angemeldet habe, nach wie vor um einen Zweitwohnsitz. Nach seinen Angaben sei er seit der letzten Beschäftigung nicht immer wöchentlich heimgekehrt, es erscheint aber nach wie vor nicht glaubwürdig, dass sich die Lebenssituation seit der letzten Antragstellung geändert hat, zumal er selbst angebe, seit März 2015 wieder einen Nebenwohnsitz in Slowenien zu haben. Der Lebensmittelpunkt des BF sei nach wie vor in Slowenien gelegen.In Österreich sei er immer noch in der Wohnung in römisch 40 gemeldet und seine Familie lebe nach wie vor nicht in Österreich. Bei der Wohnung in römisch 40 handelt es sich, auch wenn er formal den Hauptwohnsitz angemeldet habe, nach wie vor um einen Zweitwohnsitz. Nach seinen Angaben sei er seit der letzten Beschäftigung nicht immer wöchentlich heimgekehrt, es erscheint aber nach wie vor nicht glaubwürdig, dass sich die Lebenssituation seit der letzten Antragstellung geändert hat, zumal er selbst angebe, seit März 2015 wieder einen Nebenwohnsitz in Slowenien zu haben. Der Lebensmittelpunkt des BF sei nach wie vor in Slowenien gelegen.

  1. Mit Schreiben vom 05.02.2016 brachte der BF fristgerecht Beschwerde ein. Darin führte er aus, dass im Jahr 2014 einem Antrag auf Arbeitslosengeld keine Folge geleistet wurde, da er im Rahmen der Antragstellung angegeben habe, regelmäßig in seinen Heimatort zurückgekehrt zu sein. Ein weiterer Antrag vom 03.02.2015 wurde zurückgewiesen, da er den Status des echten Grenzgängers nicht verloren hätte, da keine Kontinuität der Änderung des Meldeverhaltens vorliege. Danach wurde ein Antrag auf Arbeitslosengeld vom 15.05.2015 mit der gleichen Begründung zurückgewiesen. Nach mehrmonatiger Erwerbstätigkeit stellte er am 19.12.2015 neuerlich einen Antrag auf Arbeitslosengeld, welcher nun wiederum zurückgewiesen wurde. Der BF weist auf die europarechtlichen und gesetzlichen Regelungen hin, und führte aus, dass er als unechter Grenzgänger zu qualifizieren sei. Weiters führte er aus, dass er bereits im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 21.01.2016 angegeben habe, dass er zuletzt Anfang 2015 in Slowenien war. Seine Familienmitglieder kommen ihn ca. zweimal im Monat in XXXX besuchen, Freizeitaktivitäten und soziale Kontakte pflege er ausschließlich hier. Entsprechend der vom VwGH ergangenen Rechtsprechung zum gewöhnlichen Aufenthalt ist daher davon auszugehen, dass dieser im konkreten Fall in XXXX liegt.
  2. Mit Schreiben vom 05.02.2016 brachte der BF fristgerecht Beschwerde ein. Darin führte er aus, dass im Jahr 2014 einem Antrag auf Arbeitslosengeld keine Folge geleistet wurde, da er im Rahmen der Antragstellung angegeben habe, regelmäßig in seinen Heimatort zurückgekehrt zu sein. Ein weiterer Antrag vom 03.02.2015 wurde zurückgewiesen, da er den Status des echten Grenzgängers nicht verloren hätte, da keine Kontinuität der Änderung des Meldeverhaltens vorliege. Danach wurde ein Antrag auf Arbeitslosengeld vom 15.05.2015 mit der gleichen Begründung zurückgewiesen. Nach mehrmonatiger Erwerbstätigkeit stellte er am 19.12.2015 neuerlich einen Antrag auf Arbeitslosengeld, welcher nun wiederum zurückgewiesen wurde. Der BF weist auf die europarechtlichen und gesetzlichen Regelungen hin, und führte aus, dass er als unechter Grenzgänger zu qualifizieren sei. Weiters führte er aus, dass er bereits im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 21.01.2016 angegeben habe, dass er zuletzt Anfang 2015 in Slowenien war. Seine Familienmitglieder kommen ihn ca. zweimal im Monat in römisch 40 besuchen, Freizeitaktivitäten und soziale Kontakte pflege er ausschließlich hier. Entsprechend der vom VwGH ergangenen Rechtsprechung zum gewöhnlichen Aufenthalt ist daher davon auszugehen, dass dieser im konkreten Fall in römisch 40 liegt.
  3. Am 16.03.2016 nahm das AMS eine weitere Niederschrift mit dem BF auf, seine Tochter fungierte dabei als Dolmetscherin. Dabei führte er aus, in der XXXX zu wohnen. Er wisse nicht genau, ob es ein vier- oder fünfstöckiges Haus sei, in dem mehrere Mieter wohnen, in seiner Wohnung leben sechs Personen. Die Wohnung hat 68 m², besteht aus einem großen Zimmer mit vier Betten und einem kleineren Zimmer mit zwei, einer kleinen Küche, Bad, WC extra und Flur. Bad und WC benützen alle sechs Bewohner zusammen. Er wohne im großen Zimmer. Die 6 Personen bezahlen jeder € 132,32 pro Monat Miete. Die Küche ist komplett ausgestattet mit Geschirr und allem. Er koche selbst. Es gibt keine Waschmaschine, seine Tochter und auch seine Frau holen und bringen die Wäsche einmal pro Woche während der Arbeit bzw. alle zwei Wochen wenn er nicht arbeite. Er arbeite bei einer Leihfirma und war an eine Firma verliehen, die hauptsächlich in XXXX tätig sei. In Slowenien habe er ein Haus in XXXX, das ist ca. 110 km von
  4. Am 16.03.2016 nahm das AMS eine weitere Niederschrift mit dem BF auf, seine Tochter fungierte dabei als Dolmetscherin. Dabei führte er aus, in der römisch 40 zu wohnen. Er wisse nicht genau, ob es ein vier- oder fünfstöckiges Haus sei, in dem mehrere Mieter wohnen, in seiner Wohnung leben sechs Personen. Die Wohnung hat 68 m², besteht aus einem großen Zimmer mit vier Betten und einem kleineren Zimmer mit zwei, einer kleinen Küche, Bad, WC extra und Flur. Bad und WC benützen alle sechs Bewohner zusammen. Er wohne im großen Zimmer. Die 6 Personen bezahlen jeder € 132,32 pro Monat Miete. Die Küche ist komplett ausgestattet mit Geschirr und allem. Er koche selbst. Es gibt keine Waschmaschine, seine Tochter und auch seine Frau holen und bringen die Wäsche einmal pro Woche während der Arbeit bzw. alle zwei Wochen wenn er nicht arbeite. Er arbeite bei einer Leihfirma und war an eine Firma verliehen, die hauptsächlich in römisch 40 tätig sei. In Slowenien habe er ein Haus in römisch 40 , das ist ca. 110 km von XXXX entfernt. Dort wohnen seine Frau und zwei der drei Töchter.römisch 40 entfernt. Dort wohnen seine Frau und zwei der drei Töchter. In Jahr 2014 hatte er einen Arbeitsunfall, wobei er sich den Fuß brach und mit einem Gipsverband im Krankenhaus war. Auch da blieb er in XXXX und wurde dort von seiner Frau besucht. Er durfte nicht nach Hause, wegen dem AMS und der Grenzgängereigenschaft.In Jahr 2014 hatte er einen Arbeitsunfall, wobei er sich den Fuß brach und mit einem Gipsverband im Krankenhaus war. Auch da blieb er in römisch 40 und wurde dort von seiner Frau besucht. Er durfte nicht nach Hause, wegen dem AMS und der Grenzgängereigenschaft. Er habe in Slowenien keinen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt, weil er gehofft habe, in Österreich welches zu bekommen. In Slowenien muss man innerhalb von 30 Tagen den Antrag stellen, sonst bekomme man nichts. Er habe noch nie in Slowenien einen Antrag innerhalb von 30 Tagen gestellt, sondern immer nur in Österreich. Wenn er könnte, würde er zu seiner Familie nachhause fahren, aber das dürfe er nicht wegen der Grenzgängereigenschaft. Er vermisse seine Familie, er sehe nie seine Enkel, müsse dies aber in Kauf nehmen, da er Arbeitslosengeld beziehen möchte und daher hier wohnen müsse. Er möchte nicht in Österreich bleiben und in der Pension gehe er nach Slowenien. Sein Lebensmittelpunkt sei derzeit nicht bei seiner Familie Slowenien, sondern in der Wohnung in XXXX.Er habe in Slowenien keinen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt, weil er gehofft habe, in Österreich welches zu bekommen. In Slowenien muss man innerhalb von 30 Tagen den Antrag stellen, sonst bekomme man nichts. Er habe noch nie in Slowenien einen Antrag innerhalb von 30 Tagen gestellt, sondern immer nur in Österreich. Wenn er könnte, würde er zu seiner Familie nachhause fahren, aber das dürfe er nicht wegen der Grenzgängereigenschaft. Er vermisse seine Familie, er sehe nie seine Enkel, müsse dies aber in Kauf nehmen, da er Arbeitslosengeld beziehen möchte und daher hier wohnen müsse. Er möchte nicht in Österreich bleiben und in der Pension gehe er nach Slowenien. Sein Lebensmittelpunkt sei derzeit nicht bei seiner Familie Slowenien, sondern in der Wohnung in römisch 40 .
  5. Mit Bescheid vom 18.04.2016, Gz. XXXX wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF den Lebensmittelpunkt nicht in XXXX habe. Es erscheine nicht glaubwürdig, dass er nicht nach Slowenien zurückgekehrt war, bzw. seinen Lebensmittelpunkt nach Österreich verlegt hatte. Bei der Adresse XXXX handelt es sich um ein Arbeiterquartier. Der dauerhafte Aufenthalt oder Lebensmittelpunkt an dieser Adresse ist unglaubwürdig. Es liegen keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass er in Österreich über persönliche oder soziale Bindungen verfüge, die über jene in Slowenien, wo die Kernfamilie, lebt hinausgehen. Es führe selbst an, dass er sich in Österreich aufhalten müsse um österreichisches Arbeitslosengeld zu halten, was auch unterstreicht, dass der Lebensmittelpunkt nicht dauerhaft nach Österreich verlagert wurde. Vielmehr scheint der BF den Aufenthalt in Österreich als notwendiges Übel zu betrachten, um österreichisches Arbeitslosengeld zu erhalten.
  6. Mit Bescheid vom 18.04.2016, Gz. römisch 40 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF den Lebensmittelpunkt nicht in römisch 40 habe. Es erscheine nicht glaubwürdig, dass er nicht nach Slowenien zurückgekehrt war, bzw. seinen Lebensmittelpunkt nach Österreich verlegt hatte. Bei der Adresse römisch 40 handelt es sich um ein Arbeiterquartier. Der dauerhafte Aufenthalt oder Lebensmittelpunkt an dieser Adresse ist unglaubwürdig. Es liegen keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass er in Österreich über persönliche oder soziale Bindungen verfüge, die über jene in Slowenien, wo die Kernfamilie, lebt hinausgehen. Es führe selbst an, dass er sich in Österreich aufhalten müsse um österreichisches Arbeitslosengeld zu halten, was auch unterstreicht, dass der Lebensmittelpunkt nicht dauerhaft nach Österreich verlagert wurde. Vielmehr scheint der BF den Aufenthalt in Österreich als notwendiges Übel zu betrachten, um österreichisches Arbeitslosengeld zu erhalten.
  7. Mit Schreiben vom 02.05.2016 stellte der BF einen Vorlageantrag. Bezüglich der Begründung seiner gestellten Anträge verwies er auf die Beschwerde. Hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung verwies er darauf, dass diese nicht innerhalb der Frist des § 14 Abs. 1 VwGVG erlassen wurde, und daher im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen ist.
  8. Mit Schreiben vom 02.05.2016 stellte der BF einen Vorlageantrag. Bezüglich der Begründung seiner gestellten Anträge verwies er auf die Beschwerde. Hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung verwies er darauf, dass diese nicht innerhalb der Frist des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG erlassen wurde, und daher im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen ist.
  9. Mit Schreiben vom 23.05.2016 wurde der Vorlageantrag samt Beschwerde und Verwaltungsakten dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt.
  10. Da die Rechtzeitigkeit des Vorlageantrags fraglich war, da die Beschwerdevorentscheidung vom 18.04.2016 in einem Zustellversuch der Post am 20.04.2016 beim Postamt XXXX zur Abholung (Beginn der Abholfrist 20.04.2016) hinterlegt wurde, der Vorlageantrag jedoch mit Eingangsstempel 06.05.2016 vermerkt wurde, fragte das BVwG mit Schreiben vom 31.05.2016 navh dem genauen Einbringungsdatum des Vorlageantrages. Die Rechtsmittelfrist für die Einbringung des Vorlageantrages hat jedoch am 04.05.2016 geendet.
  11. Da die Rechtzeitigkeit des Vorlageantrags fraglich war, da die Beschwerdevorentscheidung vom 18.04.2016 in einem Zustellversuch der Post am 20.04.2016 beim Postamt römisch 40 zur Abholung (Beginn der Abholfrist 20.04.2016) hinterlegt wurde, der Vorlageantrag jedoch mit Eingangsstempel 06.05.2016 vermerkt wurde, fragte das BVwG mit Schreiben vom 31.05.2016 navh dem genauen Einbringungsdatum des Vorlageantrages. Die Rechtsmittelfrist für die Einbringung des Vorlageantrages hat jedoch am 04.05.2016 geendet. Das AMS gab zur Frage der Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages folgende Stellungnahme ab: Der Vorlageantrag wurde dem internen Postkasten am 06.05.2016 entnommen und zugeteilt. Es kann trotz eingehender Recherchen nicht festgestellt werden, ob der Vorlageantrag am 04.
  12. oder 05.05.2016 (Feiertag) in den Postkasten - es gibt beim AMS RGS XXXX mehrere Postkästen im Haus, und einen an der Außenseite - eingeworfen wurde. Daher würde das AMS den Vorlageantrag - kundenfreundlich - als fristgerecht eingebracht betrachten.Das AMS gab zur Frage der Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages folgende Stellungnahme ab: Der Vorlageantrag wurde dem internen Postkasten am 06.05.2016 entnommen und zugeteilt. Es kann trotz eingehender Recherchen nicht festgestellt werden, ob der Vorlageantrag am 04.
  13. oder 05.05.2016 (Feiertag) in den Postkasten - es gibt beim AMS RGS römisch 40 mehrere Postkästen im Haus, und einen an der Außenseite - eingeworfen wurde. Daher würde das AMS den Vorlageantrag - kundenfreundlich - als fristgerecht eingebracht betrachten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: Der Vorlageantrag wird, da die genaue Einwurfzeit nicht ermittelbar ist, aber auch die Verspätung nicht nachweisbar ist, als fristgerecht gewertet, und daher die Beschwerde inhaltlich behandelt. Die Beschwerdevorentscheidung erging gem. § 56 AlVG rechtzeitig.Die Beschwerdevorentscheidung erging gem. Paragraph 56, AlVG rechtzeitig. Der BF trägt die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum), ist verheiratet, Vater dreier Töchter und Staatsangehöriger von Slowenien. Der BF stellte am 19.12.2015 in der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Der BF weist einen Wohnsitz in Slowenien auf, an welchem sich seine Frau und zwei der drei Töchter aufhalten. Dabei handelt es sich um ein im Eigentum des BF stehendes Haus. In Österreich verfügt der BF seit 03.03.2008 über eine Hauptwohnsitzmeldung, davor war er mit Nebenwohnsitz seit 1999 gemeldet, und bewohnt ein Zimmer. Der BF ist während seiner Arbeitslosigkeit in Österreich geblieben und nicht nach Slowenien zurückgekehrt.
  15. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Zum Einwand dass die Beschwerdevorentscheidung nicht innerhalb der Frist des§ 14 Abs. 1 VwGVG erlassen worden wäre und daher im Verfahren nicht zu berücksichtigen wäre wird ausgeführt, dass

§ 56Abs. 2 Al

VG die Fristerlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle des AMS zehn Wochen beträgt. Die Beschwerdevorentscheidung wurde eindeutig innerhalb dieser Frist erlassen und ist daher fristgerecht. Gem. § 14 VwGVG gilt diese Frist nur, sofern es materiellrechtlich keine anderen Fristen gibt. Dies ist jedoch hier gem. § 56 Abs 2 AlVG der Fall.Zum Einwand dass die Beschwerdevorentscheidung nicht innerhalb der Frist des§ 14 Absatz eins, VwGVG erlassen worden wäre und daher im Verfahren nicht zu berücksichtigen wäre wird ausgeführt, dass

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG die Fristerlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle des AMS zehn Wochen beträgt. Die Beschwerdevorentscheidung wurde eindeutig innerhalb dieser Frist erlassen und ist daher fristgerecht. Gem. Paragraph 14, VwGVG gilt diese Frist nur, sofern es materiellrechtlich keine anderen Fristen gibt. Dies ist jedoch hier gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG der Fall. Die Feststellungen zur Identität, dem Familienstand und die Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, welchen weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag entgegengetreten wurde. Die Feststellungen zu den Beschäftigungszeiten und der Antragstellung auf Arbeitslosengeld ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF am Antragsformular auf Arbeitslosengeld, in den Niederschriften vor der belangten Behörde sowie den Ausführungen in der Beschwerde und der Beschwerdevorlage. Die Wohnsitze in Österreich und in Slowenien, deren Ausgestaltung, die jeweilige Rückkehr, die Ein- und Ausreisen des BF, der Aufenthalt der Frau und der Töchter des BF in Slowenien beruhen auf den eigenen Angaben des BF vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und dem Vorlageantrag sowie einem Auszug aus dem ZMR. Der BF bewohnt in Österreich einen kleinen Wohnungsteil, jedoch ist aufgrund seiner nachvollziehbaren und lebensnahen Angaben es trotz der geringen Entfernung zu seinem Heimatort glaubwürdig, dass er während seiner Arbeitslosigkeit in Österreich geblieben ist. Das Handy ist in Österreich angemeldet, der BF verfügt über keinen PKW. Laut eigener Angabe ist der Heimatort ca. 110 km von XXXX entfernt, laut Routenplaner sind es ca. 126 km von XXXX nach XXXX, die Fahrzeit beträgt ca.1 und 1/2 Stunden.Das Handy ist in Österreich angemeldet, der BF verfügt über keinen PKW. Laut eigener Angabe ist der Heimatort ca. 110 km von römisch 40 entfernt, laut Routenplaner sind es ca. 126 km von römisch 40 nach römisch 40 , die Fahrzeit beträgt ca.1 und 1/2 Stunden. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.1.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 14Abs. 1 Vw

GVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung), jedoch beträgt die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle

§ 56Abs. 2 letzter Satz Al

VG zehn Wochen.

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung), jedoch beträgt die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle

Paragraph 56, Absatz 2, letzter Satz AlVG zehn Wochen.

§ 15Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie das Begehren.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 2 Vw

GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Zu Spruchteil A): 3.2.

§ 46Abs. 1 erster Satz Al

VG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.3.2.

Paragraph 46, Absatz eins, erster Satz AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. § 44 AlVG regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice.

Abs. 2 ist bei einem Wohnsitz im Ausland die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, wenn auf Grund internationaler Verträge der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig ist. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50).Paragraph 44, AlVG regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice.

Absatz 2, ist bei einem Wohnsitz im Ausland die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, wenn auf Grund internationaler Verträge der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig ist. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (Paragraph 46,), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (Paragraph 49,) und die Erfüllung der Meldepflicht (Paragraph 50,). Seit dem Beitritt Österreichs zur EU am 1.1.1995 war die auf Grundlage des Art 51 (nunmehr Art. 42) des EG-Vertrages beschlossene Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Verordnung zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, die so genannte "Wanderarbeitnehmerverordnung") sowie die entsprechende Durchführungsverordnung Nr. 574/72 zu beachten. Diese wurde inzwischen durch die ab 1.5.2010 anwendbare VO (EG) Nr. 883/2004 und die entsprechende Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 ersetzt.Seit dem Beitritt Österreichs zur EU am 1.1.1995 war die auf Grundlage des Artikel 51, (nunmehr Artikel 42,) des EG-Vertrages beschlossene Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Verordnung zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, die so genannte "Wanderarbeitnehmerverordnung") sowie die entsprechende Durchführungsverordnung Nr. 574/72 zu beachten. Diese wurde inzwischen durch die ab 1.5.2010 anwendbare VO (EG) Nr. 883 aus 2004, und die entsprechende Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, ersetzt. Diese Verordnungen stehen aufgrund des Anwendungsvorranges des EG-Rechts automatisch über dem nationalen Recht, koordinieren mit unmittelbarer Wirksamkeit die Anwendung der unterschiedlichen Sozialsysteme der Mitgliedsstaaten und enthalten auch Grundsätze der Arbeitslosenversicherung von Grenzgängern. Die VO (EG) Nr. 883/2004 und ihre Durchführungsverordnung gelten für sämtliche EU-Staaten. (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, Rz. 476/1).Diese Verordnungen stehen aufgrund des Anwendungsvorranges des EG-Rechts automatisch über dem nationalen Recht, koordinieren mit unmittelbarer Wirksamkeit die Anwendung der unterschiedlichen Sozialsysteme der Mitgliedsstaaten und enthalten auch Grundsätze der Arbeitslosenversicherung von Grenzgängern. Die VO (EG) Nr. 883 aus 2004, und ihre Durchführungsverordnung gelten für sämtliche EU-Staaten. (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, Rz. 476/1). Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lautet (auszugsweise) wie folgt:Die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lautet (auszugsweise) wie folgt: "Artikel 11

(1)Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2)Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.
(3)Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
  1. a)eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
  2. b)ein Beamter unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört;
  3. c)eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Artikel 65

erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

  1. d)eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
  2. e)jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats.

(4)Für die Zwecke dieses Titels gilt eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit, die gewöhnlich an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes auf See ausgeübt wird, als in diesem Mitgliedstaat ausgeübt. Eine Person, die einer Beschäftigung an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes nachgeht und ihr Entgelt für diese Tätigkeit von einem Unternehmen oder einer Person mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat erhält, unterliegt jedoch den Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaats, sofern sie in diesem Staat wohnt. Das Unternehmen oder die Person, das bzw. die das Entgelt zahlt, gilt für die Zwecke dieser Rechtsvorschriften als Arbeitgeber." "Artikel 65 Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
(1)Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2)Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3)Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitssuchender zu melden, so muss er den in den Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.
(4)Die Durchführung des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 Satz 2 sowie die Einzelheiten des Informationsaustauschs, der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Trägern und Arbeitsverwaltungen des Wohnmitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem er zuletzt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, werden in der Durchführungsverordnung geregelt.
(5)
  1. a)Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
  2. b)Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.
(6)Die Leistungen des Trägers des Wohnorts nach Absatz 5 werden zu seinen Lasten erbracht. Vorbehaltlich des Absatzes 7 erstattet der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, dem Träger des Wohnorts den Gesamtbetrag der Leistungen, die dieser Träger während der ersten drei Monate erbracht hat. Der zu erstattende Betrag für diesen Zeitraum darf nicht höher sein als der Betrag, der nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats bei Arbeitslosigkeit zu zahlen gewesen wäre. In den Fällen des Absatzes 5 Buchstabe b) wird der Zeitraum, während dessen Leistungen nach Artikel 64 erbracht werden, von dem in Satz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Zeitraum abgezogen. Die Einzelheiten der Erstattung werden in der Durchführungsverordnung geregelt.
(7)Der Zeitraum, für den nach Absatz 6 eine Erstattung erfolgt, wird jedoch auf fünf Monate ausgedehnt, wenn die betreffende Person in den vorausgegangenen 24 Monaten Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit von mindestens 12 Monaten in dem Mitgliedstaat zurückgelegt hat, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für sie gegolten haben, sofern diese Zeiten einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit begründen würden.
(8)Für die Zwecke der Absätze 6 und 7 können zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden andere Erstattungsverfahren vereinbaren oder auf jegliche Erstattung zwischen den in ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten." Der Begriff des Grenzgängers wird in Art. 1 lit. f der VO (EG) Nr. 883/2004 definiert. Demnach ist darunter eine Person zu verstehen, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt.Der Begriff des Grenzgängers wird in Artikel eins, Litera f, der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, definiert. Demnach ist darunter eine Person zu verstehen, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Vom echten Grenzgänger sind Personen, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem Beschäftigerstaat gewohnt haben und auf Grund seltener Rückkehr in den Wohnmitgliedsstaat keine Grenzgänger sind, zu unterscheiden. Die Literatur spricht im Zusammenhang mit diesem Personenkreis von "unechten Grenzgängern" (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, Rz. 476/2). Die Eigenschaft eines unechten Grenzgängers ist auch bei einer Person gegeben, die während ihrer letzten Beschäftigung ihren Wohnort aus familiären Gründen in einen anderen Mitgliedstaat verlegt und nach dieser Verlegung nicht mehr in den Beschäftigungsstaat zurückkehrt, um dort ihre Tätigkeit auszuüben. (Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 6. Auflage, Art. 65, Rz. 8; vgl. auch EuGH, Rs. 236/87 Bergemann)Die Eigenschaft eines unechten Grenzgängers ist auch bei einer Person gegeben, die während ihrer letzten Beschäftigung ihren Wohnort aus familiären Gründen in einen anderen Mitgliedstaat verlegt und nach dieser Verlegung nicht mehr in den Beschäftigungsstaat zurückkehrt, um dort ihre Tätigkeit auszuüben. (Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 6. Auflage, Artikel 65,, Rz. 8; vergleiche auch EuGH, Rs. 236/87 Bergemann) Nach Ansicht des EuGH ist der Begriff des Wohnortes eng auszulegen.

Artikel 1lit.

j EG-Verordnung Nr. 883/2004 handelt es sich hierbei um den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser zeichnet sich nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch aus, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betroffenen Person befindet. (Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Felten, Art 65, Rz. 7) Insoweit sind die familiären Verhältnisse des Arbeitsnehmers und die Gründe, die ihn zur Abwanderung bewogen haben und die Art seiner Tätigkeit zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Adanez-Vega, Rz 37).Nach Ansicht des EuGH ist der Begriff des Wohnortes eng auszulegen.

Artikel 1Litera j, EG-Verordnung Nr.

883 aus 2004, handelt es sich hierbei um den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser zeichnet sich nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch aus, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betroffenen Person befindet. (Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Felten, Artikel 65,, Rz. 7) Insoweit sind die familiären Verhältnisse des Arbeitsnehmers und die Gründe, die ihn zur Abwanderung bewogen haben und die Art seiner Tätigkeit zu berücksichtigen vergleiche EuGH, Adanez-Vega, Rz 37). Der jeweilige nationale melderechtliche Status einer Person nach dem Meldegesetz (Hauptwohnsitz) ist nicht unbedingt identisch mit dem Wohnort einer Person für die Anwendung der EG-Verordnung Nr. 883/2004 (Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Spiegel, Art. 1, Rz. 35).Der jeweilige nationale melderechtliche Status einer Person nach dem Meldegesetz (Hauptwohnsitz) ist nicht unbedingt identisch mit dem Wohnort einer Person für die Anwendung der EG-Verordnung Nr. 883 aus 2004, (Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Spiegel, Artikel eins,, Rz. 35). Für die Feststellung des Wohnortes zählt die Durchführungsverordnung (EG-DVO) Nr. 987/2009 in Art. 11 Kriterien auf, die im Zweifelsfalle einer Gesamtbewertung zu unterziehen sind. Die genannten Kriterien folgen dabei der bestehenden Rechtssprechung (vgl. Reibold, Rs 216/89). Als solche Kriterien gelten

Art. 11EG-DVO Nr.

987/2009:Für die Feststellung des Wohnortes zählt die Durchführungsverordnung (EG-DVO) Nr. 987 aus 2009, in Artikel 11, Kriterien auf, die im Zweifelsfalle einer Gesamtbewertung zu unterziehen sind. Die genannten Kriterien folgen dabei der bestehenden Rechtssprechung vergleiche Reibold, Rs 216/89). Als solche Kriterien gelten

Artikel 11, EG-DVO Nr.

987/2009:

  1. a)Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats;
  2. b)die Situation der Person, einschließlich: I) der Art und der spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübtenrömisch eins) der Art und der spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübten Tätigkeit, insbesondere des Ortes, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und der Dauer jedes Arbeitsvertrags, II) ihrer familiären Verhältnisse und familiären Bindungen,römisch zwei) ihrer familiären Verhältnisse und familiären Bindungen, III) der Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit,römisch drei) der Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit, IV) im Falle von Studierenden ihrer Einkommensquelle,römisch vier) im Falle von Studierenden ihrer Einkommensquelle, V) ihrer Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter,römisch fünf) ihrer Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter, VI) des Mitgliedstaats, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt.römisch sechs) des Mitgliedstaats, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt. Führt die Berücksichtigung der Kriterien zu keinem schlüssigen Ergebnis, ist der Wille der Person, wie er sich aus den Fakten und Umständen erkennen lässt, unter Einbeziehung der Gründe für den Wohnortwechsel, ausschlaggebend (Art. 11 Abs. 2 EG-DVO Nr. 987/2009).Führt die Berücksichtigung der Kriterien zu keinem schlüssigen Ergebnis, ist der Wille der Person, wie er sich aus den Fakten und Umständen erkennen lässt, unter Einbeziehung der Gründe für den Wohnortwechsel, ausschlaggebend (Artikel 11, Absatz 2, EG-DVO Nr. 987 aus 2009,). 3.3. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Fraglich ist gegenständlich, ob die belangte Behörde zur Beurteilung der Frage ihrer Zuständigkeit zu Recht davon ausgegangen ist, dass es sich beim BF um einen echten Grenzgänger handelt. Der BF betont, dass er nur gelegentlich nach Slowenien fuhr und er daher kein Grenzgänger im Sinne von Art 1 lit f der VO (EG) Nr. 883/2004 sei, wenngleich sein Wohnort im Sinne von Art 1 lit j der genannten VO möglicherweise Slowenien ist. Die Literatur spricht in diesem Zusammenhang auch von einem "unechten Grenzgänger" (siehe z. B. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 11 Lfg., Jänner 2015, Rz 476/2 zu § 21 AlVG).Der BF betont, dass er nur gelegentlich nach Slowenien fuhr und er daher kein Grenzgänger im Sinne von Artikel eins, Litera f, der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, sei, wenngleich sein Wohnort im Sinne von Artikel eins, Litera j, der genannten VO möglicherweise Slowenien ist. Die Literatur spricht in diesem Zusammenhang auch von einem "unechten Grenzgänger" (siehe z. B. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 11 Lfg., Jänner 2015, Rz 476/2 zu Paragraph 21, AlVG). Im konkreten Fall hat sich der BF - der kein Grenzgänger im Sinne von Artikel 1 lit f der VO (EG) Nr. 883/2004 ist und somit als "unechter Grenzgänger" gilt - für einen Verbleib in Österreich entschieden, sodass er sich der Arbeitsverwaltung in Österreich zur Verfügung stellen muss und bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen in Österreich hat.Im konkreten Fall hat sich der BF - der kein Grenzgänger im Sinne von Artikel 1 Litera f, der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, ist und somit als "unechter Grenzgänger" gilt - für einen Verbleib in Österreich entschieden, sodass er sich der Arbeitsverwaltung in Österreich zur Verfügung stellen muss und bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen in Österreich hat. Der VwGH hat zuletzt in mehreren Fällen (Ra 2016/08/0047, Ra 2016/08/0046, Ra 2016/08/0053, Ra 2016/08/0065, jeweils vom 02.06.2016) entschieden, dass Arbeitslose, die zuletzt in Österreich beschäftigt waren, deren "Wohnort" (im Sinne der Verordnung [EG] Nr. 883/2004) während dieser Beschäftigung aber in einem anderen EU-Mitgliedstaat lag, in Österreich Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung haben; dies aber nur dann, wenn sie nicht in den Staat ihres Wohnortes "zurückgekehrt" sind.Der VwGH hat zuletzt in mehreren Fällen (Ra 2016/08/0047, Ra 2016/08/0046, Ra 2016/08/0053, Ra 2016/08/0065, jeweils vom 02.06.2016) entschieden, dass Arbeitslose, die zuletzt in Österreich beschäftigt waren, deren "Wohnort" (im Sinne der Verordnung [EG] Nr. 883 aus 2004,) während dieser Beschäftigung aber in einem anderen EU-Mitgliedstaat lag, in Österreich Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung haben; dies aber nur dann, wenn sie nicht in den Staat ihres Wohnortes "zurückgekehrt" sind. Das erkennende Gericht ist im Rahmen der Gesamtabwägung zum Ergebnis gelangt, dass sich der Wohnort des BF (durchgehend) in Slowenien befindet und dass er (zum Zeitpunkt der Beendigung der Beschäftigung) in Anbetracht seiner geringen Rückkehrfrequenz in seinen Wohnmitgliedstaat Slowenien ein Nicht-Grenzgänger war. Der erkennende Senat gelangt zur Auffassung, dass der BF trotz Wegfalls der mit seiner früheren Beschäftigung verbundenen Interessen in Anbetracht der verbleibenden Dichte seiner auf den Beschäftigungsmitgliedstaat bezogenen Interessen (insbesondere in Anbetracht seiner in Österreich dauernd beibehaltenen Wohnung und der vom Gericht für glaubhaft erachteten nach wie vor geringen Rückkehrfrequenz) nicht als in seinen Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt zu betrachten ist, zumal ohne die Motivation des BF zu hinterfragen nicht behauptet worden bzw. hervorgekommen ist, dass er seine familiären Interessen in Slowenien trotz gegebener Gelegenheit nach dem Eintritt der Arbeitslosigkeit verstärkt wahrnehmen würde und im Übrigen auch nicht behauptet bzw. festgestellt wurde, dass es sich bei der Beschäftigung um ein regelmäßig mit einer Rückkehrabsicht verbundenes befristetes Dienstverhältnis gehandelt hat. Der für den Mitbeteiligten zuständige Mitgliedstaat ist gem. Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsmitgliedstaat Österreich. Über seinen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld hat das in Österreich zuständige AMS nach österreichischen Rechtsvorschriften zu entscheiden.Der für den Mitbeteiligten zuständige Mitgliedstaat ist gem. Artikel 11, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Beschäftigungsmitgliedstaat Österreich. Über seinen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld hat das in Österreich zuständige AMS nach österreichischen Rechtsvorschriften zu entscheiden. Da der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens aber nur die Zurückweisung des Antrags durch das AMS ist, ist mit einer Behebung der Zurückweisung vorzugehen. Im konkreten Fall hat das AMS daher über den Antrag des BF auf Arbeitslosengeld inhaltlich zu entscheiden. Ob letztendlich dem Bf Arbeitslosengeld zusteht, obliegt der Beurteilung des AMS. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG entfallen.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG entfallen. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G308.2126676.1.00

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