Obsah (14)
§ 24Art. 133§ 33§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 7§ 12§ 15§ 14§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2017 GeschäftszahlG308 2136469-1 SpruchG308 2136469-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PEN
§ 24Abs. 1 i
Vm. § 7 AlVG des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, AlVG des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 31.08.2016, GZ XXXX stellte das AMS XXXX die Notstandshilfe mangels Arbeitslosigkeit
§ 33i
Vm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 12 Abs 3 lit.f Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF ab 01.07.2016 für XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), XXXX ein. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF seit 31.07.2015 die Ausbildung zum Berufspiloten absolviere. Laut der vom BF nachgereichten Bestätigung über den Schulbesuch vom 28.06.2016 beträgt das wöchentliche Ausmaß der Ausbildung ca. 30 Stunden, in den VRF und die IFR Flugphasen auch mehr.1. Mit Bescheid vom 31.08.2016, GZ römisch 40 stellte das AMS römisch 40 die Notstandshilfe mangels Arbeitslosigkeit
Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraphen 38, 24, Absatz eins, 7 und 12 Absatz 3, Litera f, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF ab 01.07.2016 für römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), römisch 40 ein. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF seit 31.07.2015 die Ausbildung zum Berufspiloten absolviere. Laut der vom BF nachgereichten Bestätigung über den Schulbesuch vom 28.06.2016 beträgt das wöchentliche Ausmaß der Ausbildung ca. 30 Stunden, in den VRF und die IFR Flugphasen auch mehr. 1.
- a)Im Rahmen einer Niederschrift am 06.06.2016 beim AMS gab der BF an, dass das Ausmaß der Ausbildung 20 Stunden pro Woche betrage, und zwar 800 Theoriestunden insgesamt, wobei 200 Prüfungen online sind. Das bedeutet einen Lernaufwand von ungefähr 80 Stunden pro Monat. Die Praxisstunden haben am 24.02.2016 begonnen und sind wetterabhängig. Zu diesem Zeitpunkt benötigte er noch 25 Tagesflüge. Ein Flugtag dauert ungefähr 4 Stunden mit Vor-und Nachbereitung. Diese Ausbildung habe er bekannt gegeben und zwar bei der Erstanmeldung am Infopoint. Ob er er die Ausbildung beim Antrag angegeben habe, könne er nicht mehr sagen. Er werde die Ausbildung voraussichtlich mit September 2016 abschließen. Er hätte die angefangene Ausbildung mit einem Beruf vereinbaren können. Da er schon bei XXXX beschäftigt war, wurde ihm zugesichert, dass er ein Flugtraining absolvieren könne und gegebenenfalls einen Vertrag erhalte. Die Ausbildung kann man über einen Zeitraum von drei Jahren absolvieren. In diesem Zeitraum habe er 800 Theoriestunden zu absolvieren. Er werde seine Ausbildung früher aus eigenem Interesse beenden, er werde sie voraussichtlich mit September 2016 abschließen.1.
- a)Im Rahmen einer Niederschrift am 06.06.2016 beim AMS gab der BF an, dass das Ausmaß der Ausbildung 20 Stunden pro Woche betrage, und zwar 800 Theoriestunden insgesamt, wobei 200 Prüfungen online sind. Das bedeutet einen Lernaufwand von ungefähr 80 Stunden pro Monat. Die Praxisstunden haben am 24.02.2016 begonnen und sind wetterabhängig. Zu diesem Zeitpunkt benötigte er noch 25 Tagesflüge. Ein Flugtag dauert ungefähr 4 Stunden mit Vor-und Nachbereitung. Diese Ausbildung habe er bekannt gegeben und zwar bei der Erstanmeldung am Infopoint. Ob er er die Ausbildung beim Antrag angegeben habe, könne er nicht mehr sagen. Er werde die Ausbildung voraussichtlich mit September 2016 abschließen. Er hätte die angefangene Ausbildung mit einem Beruf vereinbaren können. Da er schon bei römisch 40 beschäftigt war, wurde ihm zugesichert, dass er ein Flugtraining absolvieren könne und gegebenenfalls einen Vertrag erhalte. Die Ausbildung kann man über einen Zeitraum von drei Jahren absolvieren. In diesem Zeitraum habe er 800 Theoriestunden zu absolvieren. Er werde seine Ausbildung früher aus eigenem Interesse beenden, er werde sie voraussichtlich mit September 2016 abschließen. Laut Aktenvermerk des AMS vom 07.07.2016 hat der BF in keinem Antrag oder sonstiger Meldung die Pilotenausbildung angeführt. Durch den Abschlussbericht des Perspektivenchecks wurde das AMS auf die Ausbildung aufmerksam und konnte daher die Niederschrift erst am 06.06.2016 aufgenommen werden. 2. Mit fristgerecht eingebrachtem Schreiben vom 04.09.2016 erhob der BF Beschwerde. Begründend führte er aus, dass er seit dem 31.07.2015 eine mehrjährige Pilotenausbildung absolviere. Er habe diese Ausbildung während seines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses bei XXXX (Mai 2014 bis Oktober 2015) begonnen. Diese Ausbildung wurde und wird als Fernstudium durchgeführt. Die Ausbildung ist in verschiedenen Ausbildungssequenzen in Form von Theorie und Praxis zusammengesetzt, der Nachweis hierfür wurde dem AMS anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 04.07.2016 übermittelt. Die im Ermittlungsverfahren genannten Einstellungsgründe "Ausbildung von 30 Stunden in Form eines Schulbesuches" stimmen nicht und sind unrichtig. Bei der abgegebenen nachgereichten Bestätigung vom 28.06.2016 ist die Ausbildung dezitiert aufgelistet und unter verschiedenen Punkten die erforderlichen Stunden angeführt. Der größte Teil der Ausbildung ist nach wie vor die Zeit des Fernstudiums CBT (Lernen am Computer) von zuhause aus. Die sporadisch aufzuwendenden Flugstunden absolviere der BF am Wochenende bzw. den späten Nachmittag - bzw. Abendstunden. Daher ist eine tägliche Anwesenheit vor Ort (Schulbesuch) nicht notwendig. Daher stehe er jeden Tag von Montag bis Freitag dem AMS für die so genannte "Arbeitswilligkeit" zur Verfügung.römisch 40 (Mai 2014 bis Oktober 2015) begonnen. Diese Ausbildung wurde und wird als Fernstudium durchgeführt. Die Ausbildung ist in verschiedenen Ausbildungssequenzen in Form von Theorie und Praxis zusammengesetzt, der Nachweis hierfür wurde dem AMS anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 04.07.2016 übermittelt. Die im Ermittlungsverfahren genannten Einstellungsgründe "Ausbildung von 30 Stunden in Form eines Schulbesuches" stimmen nicht und sind unrichtig. Bei der abgegebenen nachgereichten Bestätigung vom 28.06.2016 ist die Ausbildung dezitiert aufgelistet und unter verschiedenen Punkten die erforderlichen Stunden angeführt. Der größte Teil der Ausbildung ist nach wie vor die Zeit des Fernstudiums CBT (Lernen am Computer) von zuhause aus. Die sporadisch aufzuwendenden Flugstunden absolviere der BF am Wochenende bzw. den späten Nachmittag - bzw. Abendstunden. Daher ist eine tägliche Anwesenheit vor Ort (Schulbesuch) nicht notwendig. Daher stehe er jeden Tag von Montag bis Freitag dem AMS für die so genannte "Arbeitswilligkeit" zur Verfügung. 3. Mit Aktenvermerk vom 16.09.2016 hielt das AMS fest, dass laut Ausbildungsträger der BF in der Woche ca. 30 Stunden ausgelastet sei, in den Flugphasen auch mehr. Eine Absolvierung der Ausbildung nur am Wochenende oder Abendstunden ist nicht möglich. Es handle sich um eine Vollzeitausbildung. Man könne die Ausbildung zwar auch in Teilzeit absolvieren, das dauert dementsprechend länger und ist beim BF nicht der Fall. Der Theorieunterricht vor Ort, Simulatortraining, Lernen am Computer und Flugtraining sind zu absolvieren. Ein Flugtag dauert mindestens 3 - 4 Stunden, abhängig von der Dauer des Briefings bzw. Debriefings (Vor- bzw. Nachbesprechung), Wetter und Vorbereitung. 4. Mit Aktenvermerk vom 19.09.2016 wurde seitens des AMS eine ergänzende telefonische Stellungnahme durch die Ausbildungsstätte festgehalten, wonach der BF seine Ausbildung so rasch wie möglich absolvieren möchte und dass er neben seiner Ausbildung eine Stelle als flight attendant sucht. 5. Mit Bescheid, GZ XXXX, vom 20.09.2016 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe abgewiesen, das die Notstandshilfe mangels Verfügbarkeit eingestellt wird. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF seit 29.09.2015 arbeitslos gemeldet sei, und zuvor von 01.05.2015 bis 06.10.2015 bei der XXXX GmbH beschäftigt war. Seit 22.10.2015 habe der BF Arbeitslosengeld erhalten, seit 10.03.2016 Notstandshilfe. Niederschriftlich habe der BF am 06.06.2016 bekannt gegeben, eine Ausbildung in Form eines Fernstudiums zum Piloten zu absolvieren. Laut Bestätigung des Ausbildungsträgers vom 28.06.2016 nimmt der BF seit 31.07.2015 an der Ausbildung zum Piloten teil. Die Ausbildung werde als Fernstudium absolviert, laut Auskunft des Ausbilders absolviere der BF die Ausbildung sehr zielstrebig und so rasch wie möglich. Der zeitliche Aufwand betrage mindestens 30 Stunden pro Woche, bei Flugphasen auch mehr.5. Mit Bescheid, GZ römisch 40 , vom 20.09.2016 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe abgewiesen, das die Notstandshilfe mangels Verfügbarkeit eingestellt wird. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF seit 29.09.2015 arbeitslos gemeldet sei, und zuvor von 01.05.2015 bis 06.10.2015 bei der römisch 40 GmbH beschäftigt war. Seit 22.10.2015 habe der BF Arbeitslosengeld erhalten, seit 10.03.2016 Notstandshilfe. Niederschriftlich habe der BF am 06.06.2016 bekannt gegeben, eine Ausbildung in Form eines Fernstudiums zum Piloten zu absolvieren. Laut Bestätigung des Ausbildungsträgers vom 28.06.2016 nimmt der BF seit 31.07.2015 an der Ausbildung zum Piloten teil. Die Ausbildung werde als Fernstudium absolviert, laut Auskunft des Ausbilders absolviere der BF die Ausbildung sehr zielstrebig und so rasch wie möglich. Der zeitliche Aufwand betrage mindestens 30 Stunden pro Woche, bei Flugphasen auch mehr. Die fehlende Verfügbarkeit ergibt sich aus Umständen, wonach in aller Regel angenommen werden kann, dass der Arbeitslose nicht an einer entsprechenden Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert ist. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei nicht zu erwarten, dass neben der Beanspruchung durch die Ausbildung eine Tätigkeit unter den auf dem Arbeitsmarkt üblichen zeitlichen Bedingungen (üblichen Arbeitszeitverteilung zwischen 07:00 und 19:00 Uhr) ausgeübt werden kann. Die Ausbildung zu Berufungspiloten wurde vom Ausbildungsträger nicht als berufsbegleitend bezeichnet. Dies deshalb, da der BF teilweise persönlich anwesend sein müsse und Theorieunterricht sowie das Simulatortraining vor Ort (Burgenland oder Niederösterreich) und auch die Verarbeitung des Lehrstoffes in der "Freizeit" erforderlich sei. Zudem schließen die einzelnen Phasen der Ausbildung und die Ausbildung selbst mit schriftlichen Prüfungen bzw. einer Abschlussprüfung ab, auf die man sich mit viel Zeitaufwand vorbereiten muss. Er könne sich daher mit den unterschiedlich gelagerten Unterrichts-, Lern- und Flugeinheiten (Montag bis Sonntag) nicht den Anforderungen des potentiellen Dienstgebers anpassen, sondern müsste sich der Dienstgeber nach dem Ausbildungsplan des BF richten, was einer betriebsinternen Einsatzplanung der Arbeitskräfte entgegenstünde. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist es jedoch nicht üblich, nach eigenen Zeitgründen und Wünschen des Dienstnehmers zu arbeiten. Das Hauptaugenmerk des BF ist eindeutig nicht auf die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, sondern vielmehr auf die Absolvierung der sicherlich sehr teuren Ausbildung gerichtet und ist daher Verfügbarkeit nicht gegeben. 6. Mit fristgerecht eingebrachtem Schreiben vom 30.09.2016 stellte der BF einen Vorlageantrag. Darin führte er aus, dass das AMS-Ermittlungsverfahren nicht auf den tatsächlichen Fakten beruhe, sondern ein Konstrukt darstelle, dass dazu dienen solle, ihm ein schuldhaftes Verhalten seinerseits zuzuleiten, nicht jedoch objektiv nachzuweisen. Zu den Meldepflichten möchte er ausführen, dass er die Forderungen des AMS insofern erfüllt habe, als er die persönlichen Verhältnisse dem beim AMS zuständigen Servicebetreuer im Oktober 2015 von seinem Fernstudium zur Pilotenausbildung mitteilte und dieser versicherte, dass ein Fernstudium für den Bezug des Arbeitslosengeldes nicht relevant ist. Zur Meldepflicht bezüglich einer Unterbrechung führte er an, dass er für den Perspektivenscheck vier Tage lang keine Leistung des AMS bezogen habe. Er habe die Pilotenausbildung während seines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses bei XXXX mit 31.07.2015 als Teilzeitausbildung mit der Ausbildungsdauer von 36 Monaten begonnen. Diese Ausbildung wurde und wird als Fernstudium mit sporadisch vereinbarten Praxiseinheiten durchgeführt. Eine Anwesenheitspflicht ist lt. Vereinbarung nicht vorgeschrieben. Daher wurde der AMS Servicebetreuer auch diesbezüglich telefonisch kontaktiert. Der Vorwurf, dass er die Ausbildung in Vollzeit absolviere stimme nicht, da er immer trachtet, die Vormittagszeiten für eine eventuelle Kontaktaufnahme des AMS zur Arbeitssuche bereitzuhalten. Eventuelle Flugstunden absolviere er immer nachmittags, in der Freizeitphase, wo der "classroom" vorgeschrieben war, meldete er sich beim Perspektiven Check ab. Der weitere Vorwurf, dass er seine Ausbildung sehr zielstrebig und so rasch wie möglich absolvieren möchte, beweist einerseits dass er so rasch wie möglich wieder im Flugdienst arbeiten möchte, andererseits dass die Nachfrage des AMS beim Ausbildungsträger zu einer Zeit erfolgte, wo die Einstellung der Notstandshilfe bereits erfolgt war. Er versuchte daher, in seiner neuen erhöhten Freizeit durch Zielstrebigkeit raschestmöglich einen Abschluss herbeizuführen.Er habe die Pilotenausbildung während seines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses bei römisch 40 mit 31.07.2015 als Teilzeitausbildung mit der Ausbildungsdauer von 36 Monaten begonnen. Diese Ausbildung wurde und wird als Fernstudium mit sporadisch vereinbarten Praxiseinheiten durchgeführt. Eine Anwesenheitspflicht ist lt. Vereinbarung nicht vorgeschrieben. Daher wurde der AMS Servicebetreuer auch diesbezüglich telefonisch kontaktiert. Der Vorwurf, dass er die Ausbildung in Vollzeit absolviere stimme nicht, da er immer trachtet, die Vormittagszeiten für eine eventuelle Kontaktaufnahme des AMS zur Arbeitssuche bereitzuhalten. Eventuelle Flugstunden absolviere er immer nachmittags, in der Freizeitphase, wo der "classroom" vorgeschrieben war, meldete er sich beim Perspektiven Check ab. Der weitere Vorwurf, dass er seine Ausbildung sehr zielstrebig und so rasch wie möglich absolvieren möchte, beweist einerseits dass er so rasch wie möglich wieder im Flugdienst arbeiten möchte, andererseits dass die Nachfrage des AMS beim Ausbildungsträger zu einer Zeit erfolgte, wo die Einstellung der Notstandshilfe bereits erfolgt war. Er versuchte daher, in seiner neuen erhöhten Freizeit durch Zielstrebigkeit raschestmöglich einen Abschluss herbeizuführen. Die absolvierten Flugtage wurden vorgelegt. Daraus ist ersichtlich und erkennbar, dass die praktische Ausbildung seinerseits in der späten Nachmittags- und Abendstunden absolviert wurde. Es sei erkennbar, dass die Flüge größtenteils freitags, samstags und sonntags durchgeführt wurden. Bei den bisher durchgeführten 45 Flügen, gab es Flugzeiten von 1,5 Stunden und dies in einer Zeitspanne von Februar 2016 bis August 2016, sodass die Wochenbelastung keinesfalls 30 Stunden betrage. Der Vorwurf durch das AMS nach der allgemeinen Lebenserfahrung könne man nicht erwarten, dass neben der Beanspruchung durch seine Ausbildung eine Tätigkeit unter den nach dem Arbeitsmarkt üblichen zeitlichen Bedingungen (Arbeitszeitverteilung zwischen 07:00 und 19:00Uhr) ausgeübt werden könne, müsse der BF widersprechen: Er habe am 12.10.2015 mit dem AMS eine Betreuungsvereinbarung für eine Stelle als Flugbegleiter bzw. als Hilfsarbeiter für den Flugdienst vereinbart. Dies in Vollzeit- bzw. Teilzeit, um sein zu diesem Zeitpunkt schon privat als Fernstudium laufende Pilotenausbildung weiterzuführen. Das Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden, so wie es in Help.gv.at angegeben ist, habe er jedoch immer bereitgehalten. Er habe stets danach getrachtet die tägliche Zeit so zu gestalten, dass eine zumutbare Beschäftigung angenommen werden könne. Dass es im Flugbetrieb/Flugdienst Dienstzeiten gibt, die sehr variabel sind und auch seine Ausbildung zulassen, wolle er in der Beilage eines Security Agent Arbeitsplatzes aufzuzeigen. Nach seinen Berechnungen würde er die Voraussetzungen für eine Anwartschaft erfüllen. Für den Arbeitsmarkt stehe er jederzeit zur Verfügung. Die Arbeitswilligkeit kann jederzeit durch diverse Bewerbungen bestätigt werden. Abgesehen davon, dass der Bescheid sehr ins persönliche gehe, sei die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt selbstverständlich auch in seinem Interesse. Leider konnte das AMS ihm bis jetzt keine diesbezüglichen Angebote beistellen. Alle diesbezüglichen Kontakte bzw. Bewerbungen wurden seinerseits durchgeführt. Ob diese Ausbildung teuer ist oder nicht, liege in seiner Verantwortung. Es sei auch in seinem Interesse, dass der Stellenwert seiner Qualifikation für eine weitere Erwerbstätigkeit gesteigert werde. Er habe nachweislich bei ganztägiger Verhinderung eine Unterbrechung gemeldet und sei dies einem fiktiven Urlaub gleichzusetzen. 7. Mit Schreiben vom 06.10.2016 wurde die Beschwerde samt Vorlageantrag und Verwaltungsakt dem BVwG vorgelegt. 8. Mit Schreiben vom 20.10.2016 ersuchte das BVwG den BF um Beantwortung folgender Fragen: Wann war die Anwesenheit zum Unterricht im Ausbildungszentrum vorgesehen bzw. wie oft war die Anwesenheit erforderlich und vorgesehen? Warum wurde die Tätigkeit des BF für die XXXX GmbH mit 31.10.2015 beendet?8. Mit Schreiben vom 20.10.2016 ersuchte das BVwG den BF um Beantwortung folgender Fragen: Wann war die Anwesenheit zum Unterricht im Ausbildungszentrum vorgesehen bzw. wie oft war die Anwesenheit erforderlich und vorgesehen? Warum wurde die Tätigkeit des BF für die römisch 40 GmbH mit 31.10.2015 beendet? Mit Schreiben vom 09.11.2016 teilte der BF mit, dass die Anwesenheit zum Unterricht, dem so genannten classroom, für die Zeitspanne vom 18. 04.bis 08.05.2016 unter classroom 2 - 16 ausgestellt ist. In dieser Zeitspanne werden ganztägig bzw. nachmittags gewisse Ausbildungsblöcke angeboten und jene, die noch nicht von den Teilnehmern absolviert wurden, müssen besucht werden. Einige dieser Ausbildungsblöcke musste der BF schon beim Einstieg in die Ausbildung absolvieren, so dass er nicht bei allen in der Beilage aufgelisteten Ausbildungsblöcken anwesend sein musste (vgl. Auszug LOG-Buch 24.04. Flugstunden und Ausbildungsplan).Mit Schreiben vom 09.11.2016 teilte der BF mit, dass die Anwesenheit zum Unterricht, dem so genannten classroom, für die Zeitspanne vom 18. 04.bis 08.05.2016 unter classroom 2 - 16 ausgestellt ist. In dieser Zeitspanne werden ganztägig bzw. nachmittags gewisse Ausbildungsblöcke angeboten und jene, die noch nicht von den Teilnehmern absolviert wurden, müssen besucht werden. Einige dieser Ausbildungsblöcke musste der BF schon beim Einstieg in die Ausbildung absolvieren, so dass er nicht bei allen in der Beilage aufgelisteten Ausbildungsblöcken anwesend sein musste vergleiche Auszug LOG-Buch 24.04. Flugstunden und Ausbildungsplan). Der Streit mit dem AMS habe mit der ordnungsgemäßen Abmeldung vom so genannten Perspektiven - Check in der Zeit vom 18.04. bis 22.04.2016 begonnen, wobei dies von der zuständigen Betreuerin akzeptiert wurde. Die nachweislich ganztägig gemeldete Unterbrechung sei einem fiktiven Urlaub gleichzusetzen und wurde auch kein Geld vom AMS bezogen, die restlichen Tage sei er immer erreichbar gewesen und Verfügbarkeit sowie Arbeitswilligkeit wiederum wie vom AMS verlangt, jederzeit möglich. Betreffend der Beendigung der Tätigkeit für die XXXX GmbH wurde diese insofern mit 21.10.2015 vollzogen, da der BF einen befristeten Dienstvertrag bis 06.10.2015 hatte, dieser nicht verlängert wurde. Durch die angerechneten Urlaubstage ergibt sich das Austrittsdatum vom 21.10.2015. Beigelegt wurden ein Dienstvertrag, classroom 2 - 16, Perspektivencheck, Logbuch vom 29.04.2016.Betreffend der Beendigung der Tätigkeit für die römisch 40 GmbH wurde diese insofern mit 21.10.2015 vollzogen, da der BF einen befristeten Dienstvertrag bis 06.10.2015 hatte, dieser nicht verlängert wurde. Durch die angerechneten Urlaubstage ergibt sich das Austrittsdatum vom 21.10.2015. Beigelegt wurden ein Dienstvertrag, classroom 2 - 16, Perspektivencheck, Logbuch vom 29.04.2016. 9. Ebenfalls mit Schreiben vom 24.10.2016 ersuchte das BVwG die XXXX um Beantwortung folgender Fragen: Hat der BF die Ausbildung zum Piloten vom 31. 07.2015 bis 31.10.2015 Vollzeit oder Teilzeit begonnen bzw. absolviert? Wann fanden Unterrichtseinheiten mit Anwesenheitspflicht statt? Können sie einen detaillierten Stundenplan bzw. Lehrplan übermitteln? Kann diese Ausbildung als Fernstudium bezeichnet und absolviert werden und wenn ja warum?9. Ebenfalls mit Schreiben vom 24.10.2016 ersuchte das BVwG die römisch 40 um Beantwortung folgender Fragen: Hat der BF die Ausbildung zum Piloten vom 31. 07.2015 bis 31.10.2015 Vollzeit oder Teilzeit begonnen bzw. absolviert? Wann fanden Unterrichtseinheiten mit Anwesenheitspflicht statt? Können sie einen detaillierten Stundenplan bzw. Lehrplan übermitteln? Kann diese Ausbildung als Fernstudium bezeichnet und absolviert werden und wenn ja warum? Mit Schreiben vom 11.11.2016 teilte die angesprochene ACADEMY mit, dass der BF sich 2015 als Teilzeitstudent angemeldet hat, weil er einer Beschäftigung nachgekommen ist und laut aktuellem Gespräch die Ausbildung in Teilzeit weiter absolvieren möchte. Ein Vollzeitstudent könnte die Ausbildung innerhalb von 18 Monaten abschließen, bei Teilzeitstudenten kann mit einer Zeitspanne von mindestens 24 Monaten gerechnet werden. Der BF hat seine Ausbildung am 31.07.2015 begonnen. Zum Welcomewochenende am 31. 07. und 01.08.2015 bestand Anwesenheitspflicht. An diesem Wochenende erhalten die Studenten den Zugang zur E-Academy und werden in das CBT eingewiesen. In diesem Zuge wird unter anderem ein "Zeitplan Vorschlag" für das Erlernen der einzelnen Theoriegegenstände des Theorieblocks 1 erklärt. Die Studenten können dann unter freier Zeiteinteilung von zuhause aus die Theoriefächer lernen. Es besteht keine Anwesenheitspflicht, jedoch müssen die Studenten zu jedem Fach einen classroom mit abschließenden Test besuchen, um in die Flugphase zu kommen. Der BF hat alle acht classroom des Theorieblock 1 im Zeitraum von 18. bis 28.01.2016 besucht und erfolgreich abgelegt. Des weiteren hat er einen Funkkurs im März 2016 besucht und seine Prüfung bestanden. Außerdem hat er weitere 5 von 7 classroom besucht und 4Tests bestanden. Er hat die Flugphase 1 und 2 abgeschlossenen und befindet sich gegenwärtig in der Flugphase 3. Für die Einteilung der Flugstunden werden die Studenten monatlich ersucht ihre Verfügbarkeit anzugeben, dementsprechend erfolgt die Zuteilung zu Lehrer/Flugzeit. Die Flugstunden starten jeweils am Flugplatz XXXX und teilen sich in verschiedene Lessions/Sessions. Nach positiv absolvierten Prüfungen aller 14 Theoriefächer bei der Luftfahrtbehörde Austro Control ist man berechtigt die vierte Flugphase zu beginnen, wieder nach Verfügbarkeitsabfrage. Beim abschließenden MCC (Multi CREW COORDINATION) Training, welches eine Dauer von zehn Tagen hat, besteht wieder Anwesenheitspflicht.Der BF hat seine Ausbildung am 31.07.2015 begonnen. Zum Welcomewochenende am 31. 07. und 01.08.2015 bestand Anwesenheitspflicht. An diesem Wochenende erhalten die Studenten den Zugang zur E-Academy und werden in das CBT eingewiesen. In diesem Zuge wird unter anderem ein "Zeitplan Vorschlag" für das Erlernen der einzelnen Theoriegegenstände des Theorieblocks 1 erklärt. Die Studenten können dann unter freier Zeiteinteilung von zuhause aus die Theoriefächer lernen. Es besteht keine Anwesenheitspflicht, jedoch müssen die Studenten zu jedem Fach einen classroom mit abschließenden Test besuchen, um in die Flugphase zu kommen. Der BF hat alle acht classroom des Theorieblock 1 im Zeitraum von 18. bis 28.01.2016 besucht und erfolgreich abgelegt. Des weiteren hat er einen Funkkurs im März 2016 besucht und seine Prüfung bestanden. Außerdem hat er weitere 5 von 7 classroom besucht und 4Tests bestanden. Er hat die Flugphase 1 und 2 abgeschlossenen und befindet sich gegenwärtig in der Flugphase 3. Für die Einteilung der Flugstunden werden die Studenten monatlich ersucht ihre Verfügbarkeit anzugeben, dementsprechend erfolgt die Zuteilung zu Lehrer/Flugzeit. Die Flugstunden starten jeweils am Flugplatz römisch 40 und teilen sich in verschiedene Lessions/Sessions. Nach positiv absolvierten Prüfungen aller 14 Theoriefächer bei der Luftfahrtbehörde Austro Control ist man berechtigt die vierte Flugphase zu beginnen, wieder nach Verfügbarkeitsabfrage. Beim abschließenden MCC (Multi CREW COORDINATION) Training, welches eine Dauer von zehn Tagen hat, besteht wieder Anwesenheitspflicht. Die hier angebotene Ausbildung zum Linienpiloten kann, was die Theorie betrifft als Fernstudium bezeichnet werden, da sich die Schüler dieses Wissen von zuhause aus (ausgenommen classroom) aneignen könne. Die Praxis (Flugstunden samt Briefing) findet unter Anwesenheit in XXXX statt.Die hier angebotene Ausbildung zum Linienpiloten kann, was die Theorie betrifft als Fernstudium bezeichnet werden, da sich die Schüler dieses Wissen von zuhause aus (ausgenommen classroom) aneignen könne. Die Praxis (Flugstunden samt Briefing) findet unter Anwesenheit in römisch 40 statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF besucht seit 07.2015 die Ausbildung zum Linienpiloten. Es fallen einerseits Theoriestunden an, andererseits Praxisstunden. Beim Classroom ist ersichtlich, dass ganztägig Unterrichtet war, es gab dazwischen aber auch freie Tage unter der Woche, wenn auch nicht regelmäßig. Der Perspektiven check dauerte lt. beigelegter Bestätigung vom 21.03.2016 bis 22.04.2016. 2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts. Verfügbarkeit: Unter Berücksichtigung des Stundenplans und der üblichen Vorbereitungszeiten erscheint eine Berufstätigkeit nur schwer möglich. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide einer Landesstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide einer Landesstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.1. Zu Spruchteil A):
§ 7Abs. 1 Al
VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Nach § 7 Abs. 2 AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist.
Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Nach Paragraph 7, Absatz 2, AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist.
§ 7Abs. 3 Z 1 Al
VG (idF BGBl. I Nr. 67/2013) kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält.
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013,) kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält. Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt
§ 7Abs. 7 Al
VG (idF BGBl. I Nr. 67/2013) ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen - unter näher angeführten Voraussetzungen - von mindestens 16 Stunden.Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt
Paragraph 7, Absatz 7, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013,) ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen - unter näher angeführten Voraussetzungen - von mindestens 16 Stunden.
§ 7Abs. 8 Al
VG (idF BGBl. I Nr. 67/2013) erfüllt eine Person, die eine Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung
§ 12Abs.
4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice
§ 12Abs.
5 teilnimmt, die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit müssen jedenfalls gegeben sein.
Paragraph 7, Absatz 8, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013,) erfüllt eine Person, die eine Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung
Paragraph 12, Absatz 4, macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice
Paragraph 12, Absatz 5, teilnimmt, die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Absatz 7, festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit müssen jedenfalls gegeben sein.
§ 12Abs. 3 lit. f Al
VG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht.
Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht. Nach § 12 Abs. 4 AlVG (idF BGBl. I Nr. 52/2011) gilt abweichend von § 12 Abs. 3 lit. f während der Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten
§ 15Abs.
1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.Nach Paragraph 12, Absatz 4, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2011,) gilt abweichend von Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, während der Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 14,
§ 14Abs. 1 erster Satz Al
VG (idF BGBl. I Nr. 67/2013) ist bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
Abs. 2 leg. cit. ist bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft
§ 14Abs.
1 erster Satz erfüllt.
Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013,) ist bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
Absatz 2, leg. cit. ist bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft
Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt. Nach § 15 Abs. 1 Z 6 AlVG (idF BGBl. I Nr. 138/2013) verlängert sich die in § 14 Abs. 1 bis 3 AlVG vorgesehene Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld bezogen hat.Nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,) verlängert sich die in Paragraph 14, Absatz eins bis 3 AlVG vorgesehene Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld bezogen hat. § 12 Abs. 4 AlVG beschränkt sich, soweit es sich um eine mehr als dreimonatige Ausbildung handelt, auf die Regelung, ob Arbeitslosigkeit vorliegt. Ob Verfügbarkeit iSd § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG gegeben ist, ist daher gesondert zu prüfen (vgl. dazu VwGH vom 18.01.2012, Zl. 2010/08/0092).Paragraph 12, Absatz 4, AlVG beschränkt sich, soweit es sich um eine mehr als dreimonatige Ausbildung handelt, auf die Regelung, ob Arbeitslosigkeit vorliegt. Ob Verfügbarkeit iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG gegeben ist, ist daher gesondert zu prüfen vergleiche dazu VwGH vom 18.01.2012, Zl. 2010/08/0092). Verfügbarkeit i.S.§7 Abs.3 Z1 AlVG ist jedoch nur dann gegeben, wenn der Antragsteller zu den üblicherweise angebotenen Zeiten zur Verfügung stehtVerfügbarkeit i.S.§7 Absatz 3, Z1 AlVG ist jedoch nur dann gegeben, wenn der Antragsteller zu den üblicherweise angebotenen Zeiten zur Verfügung steht Laut VwGH 2010/08/0092 vom 18.01.2012erfüllt ein Arbeitsloser die Verfügbarkeit nur dann, wenn er bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und nicht z B durch eine anderweitige zeitliche Inanspruchnahme (Erwerbstätigkeit, umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit, Pflege naher Angehöriger, usw. hier durch die Ausbildung) oder allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse daran gehindert ist. Grundsätzlich kommt es, wie auch von Gerhartl in ASoK 2012, 45 in Aktuelle Rechtssprechung zum AlVG ausgeführt, weder auf das Vorliegen einer Anwesenheitspflicht während der Studienzeiten noch darauf an, ob ein derartiges Studium berufsbegleitend (mit ausschließlich am Abend stattfindenden Lehrveranstaltungen) angeboten wird. Das Fehlen der Verfügbarkeit ergibt sich aus dem Umstand, wonach in aller Regel angenommen werden kann, dass der Arbeitslose nicht an einer entsprechenden neuen Beschäftigung sondern vorzugsweise an anderen Zielen interessiert ist (vgl. Krapf/Keul, AlVG §7 RZ 162
(4).Das Fehlen der Verfügbarkeit ergibt sich aus dem Umstand, wonach in aller Regel angenommen werden kann, dass der Arbeitslose nicht an einer entsprechenden neuen Beschäftigung sondern vorzugsweise an anderen Zielen interessiert ist vergleiche Krapf/Keul, AlVG §7 RZ 162
(4). Aufgrund der vorgelegten Unterlagen ist eine Verfügbarkeit des BF für den Arbeitsmarkt nicht gegeben, unter Berücksichtigung von Wegzeiten, Vorbereitungs-und Lernzeitendes, des Stundenplans und Praxiseinheiten konnten keine entsprechenden Stellen gefunden werden und sind auch abstrakt nur schwer vorstellbar. Aufgrund des zeitlichen Aufwands für die Ausbildung kann nicht davon ausgegangen werde, dass der BF dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Dies schließt einerseits der zeitliche Umfang, andererseits der unregelmäßige Anfall der Ausbildung aus. Es war daher die Beschwerde abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Gegenständlich lag kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor und konnte der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Gegenständlich lag kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor und konnte der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, und ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes die teilweise zu früheren Rechtslagen ergangene Judikatur des VwGH auf inhaltlich bzw. dem Sinn meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertagbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G308.2136469.1.00